BK 2023 309
Entschädigung amtliche Verteidigung (135)
8. Juni 2023Deutsch32 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach begangenen Betrugs und Versuchs dazu, mehrfach begangener Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfach begangener Urkundenfälschung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und mehrfach begangener Widerhandlungen gegen Art. 97 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Am 14. Juli 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 9. Oktober 2023. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, reichte dagegen mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 24. Juli 2023) Beschwerde ein. Er beantragte Folgendes:
Source be.ch
kObergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 23 309
Bern, 7. August 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
vertreten durch Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Betrugs, Urkundenfälschung, Veruntreuung etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juli 2023 (KZM 23 974)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach begangenen Betrugs und Versuchs dazu, mehrfach begangener Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfach begangener Urkundenfälschung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und mehrfach begangener Widerhandlungen gegen Art. 97 Abs. 1 Bst. b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Am 14. Juli 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 9. Oktober 2023. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, reichte dagegen mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 24. Juli 2023) Beschwerde ein. Er beantragte Folgendes:
1. Der Entscheid KZM 23 974 des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 14. Juli 2023 sei aufzuheben;
2. A.________ sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 27. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 28. Juli 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 4. August 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass keine weiteren Bemerkungen vorgebracht werden.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
Erwägungen
3.2
Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft in der Hauptsache des mehrfach begangenen Betrugs und Versuchs dazu, der mehrfach begangenen Veruntreuung, evtl. ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfach begangenen Urkundenfälschung, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung und der Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) dringend verdächtigt. Er soll in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der D.________ GmbH am 27. April 2021 und am 17. Mai 2021 um Härtefallunterstützung für ein kleines und am 31. August 2021 um Härtefallunterstützung für ein grosses Unternehmen ersucht und mit den Tatsachen nicht entsprechenden Buchhaltungsunterlagen erfolglos versucht haben, Härtefallunterstützung von CHF 338'407.00 (kleines Unternehmen) bzw. CHF 505'168.00 (grosses Unternehmen) zu erwirken. Die erwähnten deliktischen Handlungen soll er vorgenommen haben, nachdem er am 26. März 2020 gestützt auf fingierte Buchhaltungsunterlagen aus der Kreditvereinbarung mit der E.________ AG für die D.________ GmbH einen Covid-19-Kredit von CHF 500'000.00 unrechtmässig erlangt und davon grössere Beträge zweckwidrig, d.h. für private Zwecke, verwendet haben soll. Weiter soll der Beschwerdeführer Kundengelder, auf welche die D.________ GmbH Anspruch gehabt hätte, privat eingezogen und nicht an diese abgeliefert haben. Er soll zu Lasten der D.________ GmbH unrechtmässige Auszahlungen in erheblicher Höhe zu Gunsten privater Konti vorgenommen und kurz vor seiner am 13. Juli 2022 erfolgten fristlosen Entlassung das am 19. Mai 2020 zum Preis von CHF 29'489.00 für die D.________ GmbH gekaufte Fahrzeug Land Rover Discovery Sport 2.0TD4 auf sich überschrieben haben. Gemäss der D.________ GmbH soll der Beschwerdeführer ihr einen Schaden in der Grössenordnung von mehreren hunderttausend Franken zugefügt und während mehrerer Jahre Misswirtschaft betrieben haben. Während des Zeitraums von März 2022 bis Mai 2022 soll der Beschwerdeführer ca. fünfzig Personen Flugreisen verkauft haben, ohne dies bei der F.________ AG zu buchen und bei den entsprechenden Fluggesellschaften auszulösen. Zudem soll er am 26. Januar 2022 als Geschäftsführer des Restaurants G.________ eine ausländische Person ohne Arbeitsbewilligung beschäftigt haben.
Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 26. November und 8. Dezember 2021 im Wesentlichen aus, dass sein Sachbearbeiter H.________ den Covid-19-Kreditantrag und die Härtefallgesuche ausgefüllt habe. Er habe diese lediglich unterzeichnet und teilweise grob durchgelesen. Die ersten Zahlen seien falsch gewesen. Sie hätten deshalb eine neue Bilanz machen müssen. Das Problem sei, dass er im Jahr 2018 und 2019 drei verschiedene Buchhalter gehabt habe. Er habe verschiedene Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2018 und 2019 eingereicht, weil die Buchhaltung nicht in Ordnung gewesen sei. Er habe nie etwas Unrechtes getan. Er wisse, dass die Jahre 2018 und 2019 eine Katastrophe gewesen seien. Er sei in der Schweiz eingebürgert und respektiere die Schweizer Regeln. Er wolle nie etwas Falsches machen. Den von der E.________ AG erhaltene Covid-19-Kredit von CHF 500'000.00 habe er u.a. für die Gründung einer neuen Unternehmung gebraucht. Er habe bei der E.________ AG gefragt und diese habe ihm gesagt, dass er dies dürfe. Er habe auch noch drei Autos gekauft und verkauft. Zudem habe er den Kredit für die Bezahlung der Miete des von ihm ebenfalls geführten kleinen Restaurants mit Take away verwendet. Er habe alle Handlungen mit der gleichen Bank gemacht und alles Geld, was weggegangen sei, sei auch wieder zurückgekommen.
Auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023, wonach er Geschäftsführer gewesen sei und nicht einfach eine Person vorschieben könne, gab der Beschwerdeführer an, dass man Härtefallgeld nicht zurückbezahlen müsse, Covid-Geld hingegen schon. Es treffe zu, dass er dem Wirtschaftsamt nicht mitgeteilt habe, dass er von der E.________ AG einen Kredit erhalten habe. Hinsichtlich des ihm vorgehaltenen Ticketbetrugs zu Lasten von
I.________ (Verkauf von drei Flugtickets am 4. Mai 2022 für CHF 4'000.00, ohne diese bei der Fluggesellschaft auszulösen) hielt der Beschwerdeführer fest, er kenne diese Person seit ca. 20 Jahren. Er sei ein langjähriger Kunde. Er wisse nicht, was passiert sei. Er sei nicht zuständig gewesen. Auch betreffend den Vorwurf, er habe während des Zeitraums von März 2022 bis Mai 2022 neben I.________ an ca. fünfzig weitere Personen Flugreisen verkauft, ohne diese bei der F.________ AG zu buchen und bei den entsprechenden Fluggesellschaften auszulösen, antwortete der Beschwerdeführer: Ich weiss es nicht. Er habe kein Geld von der D.________ GmbH angefasst. Dass er den Land Rover Discovery Sport 2.0TD4 kurz vor der am 13. Juli 2022 erfolgten fristlosen Entlassung auf sich überschrieben habe, treffe zu. Er habe kein Fahrzeug gehabt, weil sein Bruder alles genommen habe. Er habe es auf sich überschrieben, weil er ein Auto gebraucht habe.
An der Haftverhandlung vom 14. Juli 2023 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er sich zu den Vorwürfen nochmals äussern möchte, Folgendes zu Protokoll: Manche Fehler sind passiert, ohne dass ich es wusste oder gewollt hätte. Es sind so viele Fehler, aber ich bin nicht zuständig für alle. Ich habe viele Probleme gehabt. Ich habe ein Büro und sechs Mitarbeiter. Für jeden Bereich ist eine andere Person zuständig. Der Hauptgrund ist, dass ich ungenügende Deutschkenntnisse habe. Zum Beispiel habe ich eine Person, welche zuständig ist für die Administration, dann für die Verwaltung eine andere. Das sind zwei Bereiche, wo die Fehler passiert sind. Meine Tätigkeit ist eher im Aussendienstbereich.
3.3
Das Zwangsmassnahmengericht begründet den dringenden Tatverdacht wie folgt:
Das kantonale Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten vorliegend als genügend dokumentiert für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des A.________ - in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchenden Form - an den ihm vorgeworfenen Straftaten. Der dringende Tatverdacht des Betrugs und des Versuchs dazu i.S.v. Art. 146 StGB, der Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB, eventuell der ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB, der Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 StGB, der Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB, der Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 StGB, gründet beim gegenwärtigen Verfahrensstand zunächst auf den Strafanzeigen des Amts für Wirtschaft vom 11. Oktober 2021, der J.________ vom 9. November 2021 in Kombination mit den am 4. August 2021 von der Meldestelle für Geldwäscherei übermittelten Informationen, des I.________ vom 7. September 2022 und der D.________ GmbH in Liq. vom 21. Oktober 2022, denen sich die gedrängte Darstellung der Vorwürfe entnehmen lässt. Was A.________ - der dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen seine Sichtweise und Interpretation gegenüberstellt und in erster Linie Mitarbeitende als für die Fehler zuständig bezeichnet - dagegen vorbringt, vermag das von derselben beschriebene Indizienbündel nicht umgehend zu zerstören.
3.4
Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Er bringt vor, er habe anlässlich der Haftverhandlung vom 14. Juli 2023 festgehalten, dass möglicherweise Fehler passiert, ihm diese jedoch nicht bewusst gewesen seien. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 8. Dezember 2021 habe er ausgeführt, dass die Buchhaltung von einem professionellen Buchhalter geführt worden sei. Aufgrund von fachlichen Problemen sei es jedoch zu einem Wechsel des Buchhalters gekommen. Auch sonst seien Hilfspersonen beigezogen worden, was zu den massgeblichen Missverständnissen geführt habe. Angesichts dessen, dass er bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten fachlich qualifizierte Personen beigezogen habe, sei ersichtlich, dass kein dringender Tatverdacht bestehe. Aufgrund der umfangreichen bisherigen Aussagen aller Befragten sei im gegenwärtigen Verfahrensstand mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers zu rechnen.
3.5
Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme fest, davon, dass der Beschwerdeführer für die marode D.________ GmbH professionelle Buchhalter eingesetzt habe, könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer schiebe vielmehr immer wieder Landsleute vor, die zwar für die erwähnte Gesellschaft – als vom Beschwerdeführer beigezogene Hilfspersonen – Arbeiten verrichtet, indes kaum über Buchhaltungskenntnisse verfügt hätten. Während der Zeit, als der Beschwerdeführer für die D.________ GmbH im Handelsregister als ausschliesslich einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen gewesen sei, könne er sich nicht mit Aussicht auf Erfolg mit dem Argument, die von ihm beigezogenen Hilfspersonen hätten versagt, seiner zivil- und strafrechtlichen Verantwortung entziehen. Der Beschwerdeführer lege nicht näher dar und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im gegenwärtigen Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit nicht mit seiner Verurteilung zu rechnen sei. Es dürfte zutreffen, dass die nunmehr als Straf- und Zivilklägerin im Verfahren gegen den Beschwerdeführer auftretende D.________ GmbH dem Beschwerdeführer in weiten Teilen Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung vorwerfe, ohne dies bislang näher zu substantiieren, weshalb sich dies als schwierig erweisen dürfte, zumal für die D.________ GmbH bis anhin unter massiver Verletzung der ihr obliegenden Dokumentationspflicht nie korrekt Buch geführt worden sei. Der Beschwerdeführer werde, nachdem sich aus dem Beizug der Konkursakten ergeben habe, dass die 2. Zivilkammer des Obergerichts mit Entscheid vom 21. März 2022 den vom Regionalgericht Bern-Mittelland ausgesprochenen Konkurs aufgehoben habe, mangels Vorliegens der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Konkurseröffnung oder Ausstellung von Verlustscheinen) nicht wegen den in den Art. 165 f. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) umschriebenen Konkursdelikten belangt werden können. Demgegenüber würden die äusserst seriös redigierten und mit sachdienlichen Beweismitteln versehenen Anzeigen des Amtes für Wirtschaft des Kantons Bern vom 11. Oktober 2021 und der J.________ vom 9. November 2021 den dringenden Tatverdacht des Betrugs im Deliktsbetrag von CHF 500'000.00, des mehrfach versuchten Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung begründen. Zudem erweise sich der von I.________ zur Anzeige gebrachte Ticket-Betrug im Deliktsbetrag von CHF 4'000.00 als liquide. Auch die rechtswidrig an ihn erfolgte Überschreibung des Firmenwagens Landrover Discovery Sport 2.0 TD4 dürfte sich als strafrechtlich relevante Veruntreuung erweisen. Dass sich der in der D.________ GmbH heillos überforderte Beschwerdeführer im Januar 2022 zusätzlich als Geschäftsführer des Restaurants G.________ in Bern betätigt habe, wo er eine ausländische Person rechtswidrig beschäftigt habe, runde das Bild ab.
3.6
Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Verfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
Dispositiv
3.7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen erachtet bei einer summarischen Prüfung der Unterlagen den dringenden Tatverdacht des mehrfach begangenen Betrugs und Versuchs dazu, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Veruntreuung als gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (S. 6 f.) und diejenigen der Staatsanwaltschaft im Antrag um Anordnung der Untersuchungshaft vom 12. Juli 2023 (S. 3) verwiesen werden. Wie vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht dargelegt wurde, gründet der dringende Tatverdacht massgeblich auf den Strafanzeigen des Amtes für Wirtschaft des Kantons Bern vom 11. Oktober 2021, der J.________ vom 9. November 2021 inkl. der Übermittlung von gemeldeten Informationen der Meldestelle für Geldwäscherei vom 4. August 2021 sowie dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 7. September 2022, welcher insbesondere die Aussagen des mutmasslich Geschädigten I.________ sowie der Auskunftsperson H.________ zusammenfasst. Gestützt auf diese Unterlagen durfte das Zwangsmassnahmengericht das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen, zumal sich den Dokumenten in gedrängter, schlüssiger Darstellung die Vorwürfe entnehmen lassen. So wurde in der Strafanzeige des Amtes für Wirtschaft des Kantons Bern vom 11. Oktober 2021 etwa in nachvollziehbarer Weise geschildert, dass die eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2018 und 2019 stark voneinander divergierten und demnach mindestens eine Bilanz und Erfolgsrechnung gefälscht worden sein müsse. Bei einer Differenz in Millionenhöhe könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich lediglich um eine buchhalterische Korrektur handle, die insbesondere erst durch die Einreichung des Härtefallgesuchs zum Vorschein gekommen sein solle. Ferner würden auch sämtliche anderen eingereichten Buchhaltungsunterlagen (Umsatztabelle, Buchungsjournal, MWST-Abrechnungen) nicht mit den eingereichten Bilanzen und Erfolgsrechnungen übereinstimmen. Aus der Übermittlung von gemeldeten Informationen der Meldestelle für Geldwäscherei vom 4. August 2021 geht hervor, dass gemäss der nachträglich angeforderten Jahresrechnung für das Jahr 2019 in der Erfolgsrechnung ein Ticketerlös für die D.________ GmbH von CHF 3'868'944.70 sowie ein Visumserlös von CHF 17'906.50 ausgewiesen werden. Insgesamt betrage der Umsatz für das Jahr 2019 somit CHF 3'886'851.20, was dem angegebenen Umsatz auf dem Covid-19-Kreditantrag von CHF 5'000'000.00 widerspreche. Des Weiteren habe die E.________ AG Transaktionen festgestellt, die auf eine mögliche missbräuchliche Verwendung des Kredits hindeuteten (vgl. im Detail S. 3 ff. der Übermittlung von gemeldeten Informationen). Vom Beschwerdeführer selbst wird nicht in Abrede gestellt, dass die eingereichten Jahresrechnungen teilweise nicht der Wahrheit entsprechen. Er hat denn auch eingestanden, den ausbezahlten Covid-19-Kredit teilweise zweckentfremdet verwendet zu haben (Gründung einer neuen Gesellschaft, Bezahlung der Miete einer anderen Gesellschaft etc.), wobei er darin insoweit nichts Unrechtes erblicken will resp. sich auf bei einer pauschalen Prüfung nicht überzeugend erscheinende Weise darauf beruft, dass er hierzu das Einverständnis der E.________ AG gehabt habe. H.________ ist gemäss eigenen Angaben sowie denjenigen des Beschwerdeführers lediglich Sachbearbeiter, indes offensichtlich kein professioneller Buchhalter (vgl. S. 2 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Zürich vom 7. September 2022; Z. 155 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 26. November 2021; Z. 265 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 8. Dezember 2021; Z. 146 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den dringenden Tatverdacht im Wesentlichen deshalb in Abrede stellt, weil er bezüglich der ihm vorgeworfenen Taten fachlich qualifizierte Personen beigezogen habe, kann ihm folglich nicht gefolgt werden, zumal er – wie von der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht ausgeführt – im mutmasslichen Deliktszeitraum für die D.________ GmbH im Handelsregister als ausschliesslich einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer eingetragen war. Generell fällt bei den Aussagen des Beschwerdeführers auf, dass er die ihn belastenden Fragen in ausweichender Weise beantwortete (vgl. etwa anschaulich die Frage anlässlich der Hafteröffnung Z. 69 f., ob er bestreite, dass er Vermögensdelikte begangen habe, und seine Antwort, dass ab März 2022 sein Bruder für das Geschäft verantwortlich gewesen sei) resp. angab, es nicht zu wissen. Dies mutet seltsam an und lässt seine Aussagen – insbesondere auch die Aussage, dass er sich der Fehler als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer nicht bewusst gewesen sei – bei einer summarischen Beurteilung im vorliegenden Haftverfahren als wenig glaubhaft erscheinen. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass die Aussagen des Beschwerdeführers, welcher in erster Linie Mitarbeitende als für die Fehler im Zusammenhang mit dem Covid-19-Kredit und der Gesuche um Härtefallunterstützung zuständig bezeichnet, das von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag beschriebene Indizienbündel im gegenwärtigen Verfahrensstand nicht zu zerstören vermögen.
Betreffend den angeblichen Ticketbetrug wurde der Beschwerdeführer vom mutmasslich Geschädigten I.________ belastet, ihm am 4. Mai 2022 drei Flugtickets zum Preis von CHF 4'000.00 verkauft zu haben, ohne diese bei der Fluggesellschaft auszulösen (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Zürich vom 7. September 2022). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt gemäss Handelsregistereintrag alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer, weshalb seine Aussage, insoweit nichts zu wissen, derzeit als wenig überzeugend erscheint. Auch H.________ gab am 6. September 2022 gegenüber der Kantonspolizei Zürich an, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit Geld der Kundschaft entgegengenommen habe, ohne dafür eine entsprechende Dienstleistung zu erbringen. Dies sei erst kürzlich erkannt worden und der Beschwerdeführer arbeite deshalb nicht mehr für die Unternehmung (neuer Gesellschafter und Geschäftsführer ist der Bruder des Beschwerdeführers; vgl. S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Zürich vom 7. September 2022). Die Kantonspolizei Zürich machte Fotos der Reisebestätigung und der Online-Überweisung des mutmasslich Geschädigten. Insgesamt liegen demnach derzeit hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine noch näher zu bestimmende Beteiligung des Beschwerdeführers mindestens am Ticket-Betrug zum Nachteil von I.________ vor.
Was den Vorwurf der Veruntreuung anbelangt, hat der Beschwerdeführer immerhin eingestanden, kurz vor seiner fristlosen Entlassung am 13. Juli 2022 den auf die Gesellschaft D.________ GmbH eingetragenen Land Rover Discovery Sport 2.0TD4 auf sich übertragen zu haben. Mindestens insoweit ist ein hinreichender Tatverdacht wegen Veruntreuung gegeben, zumal der Beschwerdeführer zur Begründung, weshalb er die Überschreibung getätigt hatte, lediglich ausgeführt hat, dass er ein Fahrzeug benötigt und sein Bruder alles genommen habe. Dies berechtigt offensichtlich nicht zur Überschreibung eines Firmen-Fahrzeuges.
Ob ein hinreichender Tatverdacht auch betreffend weitere Veruntreuungen, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung vorliegt (vgl. die insoweit sehr knapp substantiierte Strafanzeige der D.________ GmbH vom 21. Oktober 2022) resp. hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Widerhandlung gegen Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung) vorliegen (vgl. den Anzeigerapport vom 27. Januar 2022), kann beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG (Nichtabgabe von Ausweis/Kontrollschild trotz behördlicher Aufforderung) liegt weder ein Anzeigerapport noch eine diesbezügliche Begründung der Staatsanwaltschaft vor. Dementsprechend wurde insoweit ein Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht nicht geprüft. Betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung wird auf S. 2 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2023 verwiesen. Eine diesbezügliche Verurteilung erscheint beim gegenwärtigen Kenntnisstand in der Tat als wenig wahrscheinlich.
4.
4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1, 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 [= Pra 109 (2020) Nr. 54], 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO).
4.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Fluchtgefahr Folgendes aus:
Was den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO anbelangt, macht sich das kantonale Zwangsmassnahmengericht die einleuchtenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu eigen. Es schliesst sich ihnen somit an. Bei den einzelnen von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Gesichtspunkten geht es um konkrete Indizien, die - wohlgemerkt in ihrer Gesamtheit - für einen nicht zu vernachlässigenden Fluchtanreiz sprechen, den es zu unterbinden gilt. Zwar trifft es zu, dass A.________ in der Schweiz über verschiedene Anker verfügt. Allerdings beschränken sich diese im Wesentlichen auf seine Tochter und entferntere Familienmitglieder wie seine Cousine, wobei zu bedenken ist, dass er (nicht zuletzt aufgrund des ihm vorgeworfenen Verhaltens) mit seinen näheren Verwandten Streit haben soll, so dass sie, gesamthaft und jedenfalls kurz-/mittelfristig betrachtet, die die Fluchtgefahr indizierenden Elemente nicht aufzuwiegen vermögen, zumal er einerseits im vergangenen Jahr seit seiner Absetzung nach Grossbritannien auch kein ernsthaftes Interesse bekundete, zur Klärung des Sachverhalts beizutragen und zur Lösung seiner angeblichen Probleme. Andererseits war er im Zeitpunkt der Festnahme lediglich im Begriff, private/geschäftliche Termine wahr- und am 12. Juli 2023 an einer Scheidungsverhandlung teilzunehmen, um danach nach Grossbritannien, namentlich zu seiner Freundin und seiner jüngsten Tochter, zurückzukehren, wo er mittlerweile lebt und arbeitet. Immerhin musste er, nachdem sein genauer, tatsächlicher Aufenthaltsort relativ lange Zeit unbekannt war und weder seine engeren Verwanden noch die Verteidigung wussten, wo er sich aufhielt, von der Staatsanwaltschaft entsprechend zur Festnahme ausgeschrieben werden. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Umstände bietet er nach dem Gesagten weiterhin nur ungenügend Gewähr dafür, dass er sich dem Strafverfahren auch künftig stellen würde, v.a. indem er für unbestimmte Zeit zu seiner Freundin und seiner jüngsten Tochter nach Grossbritannien zurückkehrt oder für die Straf(verfolgungs)behörden im Hinblick auf den weiteren Verlauf des Verfahrens erneut nicht erreich- bzw. greifbar ist (siehe dazu z.B. Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 585 vom 13. Januar 2022 E. 6.5).
4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr. Er bringt vor, sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder und Schwester würden in der Schweiz leben. Zudem sei auch seine Cousine hier wohnhaft. Er könnte bei seiner Frau und den Kindern in K.________ (Ort) leben. Nach den Geschehnissen der letzten Wochen sei es zu einer grossen Versöhnung zwischen den beteiligten Familienmitgliedern gekommen. Auch seine Arbeitsstelle befinde sich in der Schweiz.
4.4 Die Staatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme fest, soweit der Beschwerdeführer behaupte, dass er seit seiner am 3. Juli 2022 erfolgten Ausreise nach Grossbritannien mehrere Mal wieder in die Schweiz zurückgereist sei, liefere er hierzu keine Belege. Tatsache sei, dass er eingestandenermassen seit der am 15. Dezember 2022 erfolgten Ausschreibung zur Verhaftung nie wieder in die Schweiz eingereist sei, was den Haftgrund der Fluchtgefahr erheblich untermaure. Anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, eine Drittbeziehung zu einer in England lebenden Frau zu unterhalten, aus welcher die am 28. Dezember 2020 und 26. April 2023 geborenen Kinder hervorgegangen seien und woraus sich Probleme mit seiner in K.________(Ort) lebenden Ehefrau ergeben hätten. Dass es nunmehr zur grossen Versöhnung mit den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen gekommen sein solle, sei ebenso wenig anzunehmen wie die Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer wieder bei seiner Ehefrau in K.________(Ort) wohnen könnte. Zudem sei auch noch die von seinem Bruder am 21. Oktober 2022 eingereichte Anzeige hängig, in welcher dieser als neu für die D.________ GmbH einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer ihm Vermögensdelikte in der Grössenordnung von mehreren hunderttausend Franken anlaste. Entgegen den Ausführungen in der Haftbeschwerde dürfte der Beschwerdeführer zurzeit über keine Arbeitsstelle in der Schweiz verfügen. Auf welche Weise er das Ganze regeln und hinter sich bringen möchte, habe er insbesondere in seinem Schreiben an L.________ skizziert (Gründung einer neuen Unternehmung für die Realisierung eines 3-Millionen-Filmprojekts als neustes Luftschloss).
4.5 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Es trifft zwar zu, dass der 55-jährige Beschwerdeführer die schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt und seit über dreissig Jahre in der Schweiz wohnt, was grundsätzlich ein Indiz gegen eine Fluchtgefahr darstellt. Aufgewachsen ist der Beschwerdeführer indes in Sri Lanka, wo er Grundschule, High School und Universität (nicht ganz fertig) besucht und die ersten prägenden 18 Jahre seines Lebens verbracht hat. Obwohl der Beschwerdeführer die Schweizerische Staatsbürgerschaft besitzt und in der Schweiz lange Zeit gelebt hat, ist er offensichtlich keiner Landessprache hinreichend mächtig. Er gab anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 14. Juli 2023 an, nur beschränkte Deutschkenntnisse zu haben, und bedurfte einer Übersetzung (vgl. Z. 11 und 24 des Protokolls). Es scheint, als wäre der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht sonderlich integriert. Er hat in der Schweiz eine Ehefrau und zwei erwachsene Kinder (Jg. 1996 und 2001). Anlässlich der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023 gab er aber auch an, eine Freundin in England zu haben, mit welcher er zwei kleine Kinder habe (Jg. 2020 und 2023). Aufgrund dieser Beziehung habe er Probleme mit seiner Ehefrau. Diese, seine Kinder und sein Bruder seien «hässig» auf ihn (vgl. Z. 47 ff. und 172 f. des Protokolls der Hafteröffnung). Der Beschwerdeführer lebt offensichtlich von seiner Ehefrau getrennt. Mitte Juli 2023 hätte die Scheidung erfolgen sollen (vgl. insoweit auch die Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft mit der Rechtsvertreterin der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2023, wonach seit langer Zeit versucht werde, die Scheidung zu vollziehen). Dass es seit der Verhaftung des Beschwerdeführers zu einer Versöhnung mit seinen in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen gekommen sein soll und der Beschwerdeführer im Falle der Haftentlassung bei seiner Noch-Ehefrau und Tochter in K.________(Ort) leben könnte, erscheint angesichts dessen wenig glaubhaft, zumal, wie es von der Staatsanwaltschaft zu Recht erwähnt wurde, nach wie vor die von seinem Bruder am 21. Oktober 2022 gegen ihn eingereichte Strafanzeige hängig ist, mit welcher ihm zahlreiche Vermögensdelikte vorgeworfen werden. Auch eine Wohnmöglichkeit bei seiner Cousine in der Schweiz wird nicht weiter substantiiert. Massgeblich für eine konkrete Fluchtgefahr spricht zudem der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer Ende Juni/Anfang Juli 2022 nach England begeben hatte und in der Folge von der Kantonspolizei Bern nicht mehr erreicht werden konnte. Auch seine erwachsene Tochter konnte auf polizeiliche Anfrage hin nicht sagen, wo der Beschwerdeführer genau wohnt, weil sie seit seiner Abreise Ende Juni/Anfang Juli 2022 keinen Kontakt mehr mit ihm hatte. Die amtliche Verteidigerin wusste ebenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz wohnt und konnte keine weiteren Angaben machen. Aus den polizeilichen Registraturen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 13. September 2022 die Adresse beim Strassenverkehrsamt ändern liess. Neu lautete sie .________ was nicht bloss auf eine vorübergehende, sondern vielmehr auf eine definitive, längerfristige Ausreise aus der Schweiz hindeutet. Auf seiner englischen Telefonnummer, welche polizeilich erhoben werden konnte, konnte der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Versuche nicht erreicht werden (vgl. im Detail den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Oktober 2022). Der Beschwerdeführer musste aufgrund seiner Unerreichbarkeit am 15. Dezember 2022 im RIPOL zur Verhaftung ausgeschrieben werden. Am 10. Juli 2023 wurde er bei seiner Einreise in die Schweiz verhaftet. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 14. Juli 2023 zwar an, dass er im letzten Jahr zehn oder zwölf Mal zwischen England und der Schweiz hin und her gereist sei. Entsprechende Belege liegen indes nicht vor. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst bestätigt, dass er in den letzten sechs Monaten nicht mehr in die Schweiz gekommen ist, weil alle seine Mitarbeiter und seine Familie ihn hinausgeworfen hätten (vgl. Z. 32 ff. des Protokolls der Haftverhandlung vom 14. Juli 2023). In die Schweiz ist der Beschwerdeführer offensichtlich einzig deshalb eingereist, um private und geschäftliche Belange (insbesondere seine Scheidung) zu regeln. Mithin hat der Beschwerdeführer zufolge seiner Ausreise aus der Schweiz und seiner längerfristigen Unerreichbarkeit in der Vergangenheit seine Fluchtneigung klar manifestiert. Er machte anlässlich der Hafteröffnung resp. Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend, in der Schweiz eine Wohnung zu haben. Er habe dort Untermieter und wolle die Wohnung nun selbst nutzen (vgl. Z. 56 ff. des Protokolls der Haftverhandlung vom 14. Juli 2023) resp. er möchte in der Schweiz etwas bauen, damit seine Freundin und die Kinder in die Schweiz kommen könnten (vgl. Z. 288 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 12. Juli 2023). Sämtliche dieser Vorbringen erscheinen derzeit als blosses Wunschdenken, zumal entsprechende konkrete Unterlagen hierfür fehlen. Es erscheint vielmehr wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Haftentlassung zu seiner aktuellen Freundin und den Kindern nach England absetzen würde. Dass der Beschwerdeführer nach seiner fristlosen Entlassung Mitte Juli 2022 in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben soll resp. ausübt, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Mithin stellt auch die unklare Wohn- und Arbeitssituation des Beschwerdeführers in der Schweiz ein konkretes Indiz für die Fluchtgefahr dar. Weiter kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung angesichts der hohen Deliktsbeträge eine markante Freiheitsstrafe droht (vgl. E. 5.1 hiernach). Auch die Schwere der befürchteten Sanktion spricht nebst den vorstehend erwähnten Punkten für eine erhebliche Fluchtgefahr. Dass der Beschwerdeführer ein «diplomatischer» Geschäftsmann ist und aufgrund dessen keine Fluchtgefahr besteht (vgl. Z. 69 ff. des Protokolls der Haftverhandlung vom 14. Juli 2023), ist unbehilflich, zumal er offensichtlich keinen Diplomatenstatus im Rechtssinne innehat und die beschriebene angebliche umfassende Tätigkeit in der Schweiz nicht plausibilisiert wird.
4.6 Bei einer Gesamtbetrachtung liegen nach dem Gesagten zahlreiche, für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (kein fester Wohnsitz in der Schweiz; keine plausibel gemachten aktuell gelebten sozialen oder familiären Beziehungen in der Schweiz; keine Arbeitsstelle in der Schweiz; Auslandsbezug [Freundin und Kinder in England]; Unerreichbarkeit über längere Zeit; keiner Landessprache der Schweiz zureichend mächtig; drohende Strafe etc.). Diese überwiegen vorliegend klar diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (v.a. Schweizerische Staatsangehörigkeit sowie lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz) und die Beteuerung des Beschwerdeführers, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten resp. sich nicht durch Flucht der Strafverfolgung und dem allfälligen Strafvollzug zu entziehen. Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde.
5.
5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
Der Beschwerdeführer wurde am 10. Juli 2023 festgenommen. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe des mehrfach begangenen Betrugs und Versuchs dazu (Art. 146 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; Art. 22 Abs. 1 StGB [allfällige Strafmilderung]), der mehrfach begangenen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Einvernahme des Beschwerdeführers betreffend die zusätzlich eingelangten Anzeigen, Gewährung der Frist nach Art. 318 StPO und anschliessende Anklageerhebung; vgl. S. 4 des Haftantrags der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2023) verhältnismässig.
5.2 Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen). Angesichts der erheblichen Fluchtgefahr bestehen vorliegend bereits aus diesem Grund Zweifel, ob Ersatzmassnahmen angeordnet werden können. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer genannten Ersatzmassnahmen ergibt denn auch, dass diese nicht genügen. Eine Auflage betreffend den Aufenthaltsort oder eine Meldepflicht vermögen die Gefahr des Untertauchens oder der Flucht nicht wirksam zu begegnen. Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit diesen Ersatzmassnahmen könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Eine Sperre oder ein Rückbehalt der schweizerischen Ausweis- bzw. Reisepapiere würden zwar dessen Flucht ins Ausland bis zu einem gewissen Grad erschweren. Sie vermöchte indes eine Ausreise (zunächst) in den Schengen-Raum aufgrund der bloss lückenhaften Personenkontrolle nicht zu verhindern. Auch diese Ersatzmassnahme erscheint daher ungeeignet, der vorliegenden Fluchtgefahr zu begegnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.3 mit Hinweis), zumal der Beschwerdeführer bereits einmal nicht erreich- bzw. greifbar war.
6. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 9. Oktober 2023, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Von der Eingabe des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 4. August 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident M.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 7. August 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 309
Art. 117 AIGart. 117 LEIart. 117 LStrI
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 117 AIGart. 117 LEIart. 117 LStrI
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 138 StGBart. 138 CPart. 138 CP
Art. 158 StGBart. 158 CPart. 158 CP
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
Art. 166 StGBart. 166 CPart. 166 CP
Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP
Art. 165 StGBart. 165 CPart. 165 CP
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
Art. 117 AIGart. 117 LEIart. 117 LStrI
Art. 97 SVGart. 97 LCRart. 97 LCStr
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160
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1B_387/2016
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1B_146/2012
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Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF