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Entscheid

BK 2023 310

Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

5. Dezember 2023Deutsch10 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren (BA 22 1781) gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 wies die Staatsanwaltschaft Binance an, den Account mit der User ID D.________, lautend auf den Beschwerdeführer, sofort zu sperren. Dagegen erhob er, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 24. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ebenfalls angefochten wurde die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2023 betreffend Beschlagnahmung und Umwandlung des sich auf dem Binance-Account des Beschwerdeführers befindlichen Kryptoguthabens (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 314 vom 4. Dezember 2023). Zudem ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und ihm für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin beigeordnet werde. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 eröffnete die Verfahrensleitung zwei Beschwerdeverfahren (BK 23 310 und BK 23 311). Im hier interessierenden Beschwerdeverfahren BK 23 310 wies sie das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Am 2. August 2023 teilte die Verfahrensleitung i.V. mit, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten (BA 22 1781) eingereicht habe, und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. November 2023 nahm die Verfahrensleitung von der Orientierungskopie der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2023 betreffend Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwältin B.________ zufolge Benennung einer Wahlverteidigung Kenntnis. Zudem teilte sie mit, dass die Sistierung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelte und die Korrespondenz fortan rechtsgültig an den Wahlverteidiger, Fürsprecher C.________, zugestellt werde.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 310

Bern, 4. Dezember 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (sistiert)

privat v.d. Fürsprecher C.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Kontosperre

Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 13. Juli 2023 (BA 22 1781)

Regeste

Art. 263 Abs. 1 StPO; Sperrung eines Kryptowährungsbörsenaccounts, Nichterforderlichkeit eines Rechtshilfeersuchens

Kryptowährungen sind – im Gegensatz zu herkömmlichen Fiatwährungen – nicht lokal an einem bestimmten Ort, sondern dezentral bzw. ortsunabhängig auf einer Blockchain gespeichert. Hinzu kommt, dass die Kryptowährungsbörse Binance keinen festen Sitz zu haben und nur über das Internet erreichbar zu sein scheint. Vor diesem Hintergrund kann kein Rechtshilfeersuchen an einen anderen Staat gestellt werden und die Staatsanwaltschaft verletzt das Territorialitätsprinzip nicht, indem sie die Kryptowährungsbörse Binance direkt bzw. ohne vorgängiges Rechtshilfeersuchen anweist, den Account der beschuldigten Person zu sperren (neue Rechtsprechung [E. 3.3 und 3.4]).

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren (BA 22 1781) gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 wies die Staatsanwaltschaft Binance an, den Account mit der User ID D.________, lautend auf den Beschwerdeführer, sofort zu sperren. Dagegen erhob er, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 24. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ebenfalls angefochten wurde die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2023 betreffend Beschlagnahmung und Umwandlung des sich auf dem Binance-Account des Beschwerdeführers befindlichen Kryptoguthabens (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 314 vom 4. Dezember 2023). Zudem ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und ihm für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin beigeordnet werde. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 eröffnete die Verfahrensleitung zwei Beschwerdeverfahren (BK 23 310 und BK 23 311). Im hier interessierenden Beschwerdeverfahren BK 23 310 wies sie das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Am 2. August 2023 teilte die Verfahrensleitung i.V. mit, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten (BA 22 1781) eingereicht habe, und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. November 2023 nahm die Verfahrensleitung von der Orientierungskopie der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2023 betreffend Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwältin B.________ zufolge Benennung einer Wahlverteidigung Kenntnis. Zudem teilte sie mit, dass die Sistierung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelte und die Korrespondenz fortan rechtsgültig an den Wahlverteidiger, Fürsprecher C.________, zugestellt werde.

Erwägungen

2.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Kontosperrung (Sperrung seines Binance-Accounts) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Der Beschwerdeführer rügt mit Blick auf die verfügte Kontosperre einzig eine Verletzung des Territorialitätsprinzips. Zur Begründung führt er an, dass es sich bei der Kontosperre um eine Form der Beschlagnahme von Vermögenswerten zu Sicherungszwecken und damit um eine Zwangsmassnahme handle. Bei der Anordnung einer solchen gelte es, die Souveränität eines anderen Staates respektieren. Zwangsmassnahmen seien nur auf Grundlage des Völkerrechts oder gestützt auf die vorherige Zustimmung des betroffenen Staates unter Einhaltung der Rechtshilfevorschriften zulässig. In dem die Staatsanwaltschaft Binance, deren Sitz sich auf den Kaimaninseln befinde, anweise, seinen Account zu sperren, verletze sie das Territorialitätsprinzip. Die Verfügung sei daher rechtswidrig und aufzuheben, sofern sie nicht gar als nichtig zu qualifizieren sei, zumal sie mit einem besonders schweren Verfahrensmangel behaftet sei.

Dispositiv

3.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, kann ein Staat kraft des Territorialitätsprinzips die mit seiner Souveränität verbundenen Befugnisse – darunter die Strafverfolgungsgewalt – grundsätzlich nur innerhalb seines eigenen Hoheitsgebietes ausüben. Die Staaten müssen somit gegenseitig ihre Souveränität beachten. Ein Staat ist demnach nicht ermächtigt, Untersuchungs- und Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne die Zustimmung dieses Letzteren vorzunehmen. Von einem Staat oder seinen Beamten auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne eine solche Zustimmung vorgenommene hoheitliche Akte sind somit unzulässig und stellen eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar, was eine Verletzung des internationalen öffentlichen Rechts darstellt. Eine Verletzung des Territorialitätsprinzips kann auch erfolgen, wenn der verfolgende Staat sich mittels objektiv als unfair beurteilten Mitteln Beweismittel oder von Sicherungsmassnahmen betroffene Vermögenswerte beschafft, namentlich unter Verletzung der für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geltenden Regeln. Nicht nötig ist, dass die Behörde auf ausländischem Gebiet gehandelt hat, um die Souveränität des ausländischen Staates zu verletzen; es genügt, dass ihre Handlungen Wirkungen auf dem Gebiet dieses Staates entfalten (zum Ganzen: BGE 146 IV 36 E. 2.2 [= Pra 2020 Nr. 80] mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Demgegenüber kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass das Territorialitätsprinzip im vorliegenden Fall verletzt worden sei.

3.3.1 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zunächst dem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei Binance um eine der weltweit grössten Kryptowährungsbörsen bzw. eine Handelsplattform für Kryptowährungen und Derivate handelt (vgl. http://www.binance.com/de/about; http://de.wikipedia.org/wiki/Binance [beide zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Das Unternehmen bzw. sein Gründer betont, dass Binance über keinen traditionellen Hauptsitz verfügt (vgl. http://www.btc-echo.de/news/binance-auch-die-cayman-islands-fahren-regulatorische-geschützte-auf-121723/ [zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Im Internet wird immer wieder darüber spekuliert, wo sich der Hauptsitz des Unternehmens befinden könnte. So sei der Sitz beispielsweise von China nach Japan, dann nach Malta oder auf die Kaimaninseln verlegt worden (http://www.btc-echo.de/news/binance-auch-die-cayman-islands-fahren-regulatorische-geschuetze-auf-121723/; http://www.handelszeitung.ch/geld/binance-der-grossten-kryptoborse-geht-es-an-den-kragen; http://www.cryptopolitan.com/de/wo-befindet-sich-die-binance-zentrale-/ [alle zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Wie dem Zentralen Firmenindex der Schweizerischen Eidgenossenschaft entnommen werden kann, wurden auch in der Schweiz zwei mit der Handelsplattform Binance im Zusammenhang stehende Unternehmen, die E.________ (AG) und die F.________ (AG), gegründet. Weiter ist zu erwähnen, dass auch die Neue Zürcher Zeitung in deren Artikel vom 5. Juni 2023 festhielt, dass zwar die Holdinggesellschaft (Anmerkung der Kammer: Binance Holdings Limited) auf den Kaimaninseln ansässig sei, Binance selbst aber keinen Hauptsitz habe (http://www.nzz.ch/finanzen/ein-netz-der-taeuschung-die-amerikanische-boersenaufsicht-verklagt-die-weltgroesste-krypto-boerse-binance-ld.1741161 [zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Was einen allfälligen Sitz der Holdinggesellschaft auf den Kaimaninseln anbelangt, ist alsdann zu beachten, dass die Regulierungsbehörde der Kaimaninseln, die Cayman Island Monetary Authority (CIMA), im Jahr 2021 in einer Medienmitteilung darüber informierte, dass Binance, die Binance Group und Binance Holdings Limited weder registriert, lizenziert, reguliert noch anderweitig von den Behörden autorisiert seien, eine Kryptowährungsbörse von oder innerhalb der Kaimaninseln zu betreiben; ähnlich tönte es auch bereits 2020 seitens der maltesischen Finanzaufsichtsbehörde, Malta Financial Services Authority (MFSA), (vgl. http://www.cima.ky/binance-not-regulated-by-cima; http://www.mfsa.mt/news-item/public-statement-2020/ [beide zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Folglich dürfte auch über den Sitz der Holdinggesellschaft nicht hinlänglich Klarheit bestehen. Überdies ist festzustellen, dass Binance gemäss ihrem Web-Auftritt lediglich über einen Chatbot erreichbar ist (http://www.binance.com/de/about [zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Dies gilt auch für Behörden. Strafverfolgungsbehörden können Auskunftsersuchen über einen Link einreichen; ebenso besteht ein Portal für Gerichtsbeschlüsse für Kontosperrungs- und Offenlegungsanordnungen (vgl. http://www.binance.com/de/support/law-enforcement und http://www.binance.com/de/binance-legal [beide zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]).

3.3.2 Da Binance keinen festen Sitz zu haben und nur über das Internet erreichbar zu sein scheint, kann kein Rechtshilfeersuchen an die Kaimaninseln oder einen anderen Staat gestellt werden. Dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in Klammern die Adresse «G.________» nennt, schadet nicht. Zum einen handelt es sich dabei – wenn überhaupt – um die Adresse der Binance Holdings Limited und nicht der Plattform selbst (vgl. E. 3.3.1). Zum anderen ist festzuhalten, dass auch wenn auf dem Information Request der Kantonspolizei Bern an Binance vom 6. Juli 2023 eine Adresse auf den Kaimaninseln und eine aus Malta aufgeführt sind, die Kantonspolizei Bern mit Binance immer nur via Internet im Kontakt gestanden hat. Nicht anders verhält es sich mit der angefochtenen Verfügung, welche die Staatsanwaltschaft Binance durch die Kantonspolizei Bern per E-Mail eröffnet hat.

3.3.3 Darüber hinaus ist mit Verweis auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auch die Eigenheit der Kryptowährungen zu berücksichtigen. Kryptowährungen zeichnen sich im Gegensatz zu herkömmlichen Fiatwährungen dadurch aus, dass sie nicht lokal an einem bestimmten Ort, sondern dezentral bzw. ortsunabhängig auf einer sogenannten Blockchain gespeichert werden. Eine Blockchain wird nicht zentral gespeichert, sondern als verteiltes Register geführt. Alle Beteiligten speichern eine eigene Kopie und schreiben diese fort (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Blockchain [zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Da entsprechend auch die infrage stehenden Kryptowährungen nicht zentral gespeichert sind, gelangt die Kammer zum Schluss, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft keine Verletzung des Territorialitätsprinzips darstellt.

3.4 Nach dem Gesagten verletzt die Staatsanwaltschaft das Territorialitätsprinzip nicht, indem sie Binance direkt bzw. ohne vorgängiges Rechtshilfeersuchen an die Kaimaninseln oder ein anderes Land anweist, den Account des Beschwerdeführers zu sperren. Dass die materiellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Kontosperre nicht erfüllt gewesen wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mit Verweis auf die in Art. 385 Abs. 1 StPO verankerte Rüge- und Begründungspflicht erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich.

4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2

5.2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, deren Mandat zwischenzeitlich sistiert wurde, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

5.2.2 Eine Entschädigung für die Aufwendungen der privaten Verteidigung des Beschwerdeführers ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Weitergehend werden keine Entschädigungen gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, privat v.d. Fürsprecher C.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, H.________

(mit den Akten – per Kurier)

- Kantonspolizei Bern, Dezernat Digitale Kriminalität, I.________ (per A-Post)

- Rechtsanwältin B.________ (per B-Post)

Bern, 4. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 23 310

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

BK 23 310

BK 23 310

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

BGE 146 IV 36ATF 146 IV 36DTF 146 IV 36

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF