Lexipedia

Entscheid

BK 2023 314

Beschwerde am Bundesgericht hängig

6. Februar 2024Deutsch21 min

1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren (BA 22 1781) gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die sich auf dem auf den Beschwerdeführer lautenden Binance-Account mit der User ID D.________ befindenden Kryptoguthaben und wies Binance an sicherzustellen, dass kein Zugriff auf das Guthaben möglich sei (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Das Kryptoguthaben sei danach auf das von der Kantonspolizei Bern erstellte Konto bei Binance (User ID E.________) zu transferieren (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Anschliessend sei das Kryptoguthaben in Bitcoin umzuwandeln und auf das Konto der Staatsanwaltschaft bei der SEBA Bank AG zu überweisen (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung), wo es in Schweizer Franken umzuwandeln sei (Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 24. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ebenfalls angefochten wurde die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2023 betreffend Sperrung des Binance-Accounts (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 310 vom 4. Dezember 2023). Zudem ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und ihm für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin beigeordnet werde.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 314

Bern, 4. Dezember 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwältin B.________

privat v.d. Fürsprecher C.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Beschlagnahme und Umwandlung Kryptoguthaben

Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 24. Juli 2023 (BA 22 1781)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren (BA 22 1781) gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die sich auf dem auf den Beschwerdeführer lautenden Binance-Account mit der User ID D.________ befindenden Kryptoguthaben und wies Binance an sicherzustellen, dass kein Zugriff auf das Guthaben möglich sei (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Das Kryptoguthaben sei danach auf das von der Kantonspolizei Bern erstellte Konto bei Binance (User ID E.________) zu transferieren (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Anschliessend sei das Kryptoguthaben in Bitcoin umzuwandeln und auf das Konto der Staatsanwaltschaft bei der SEBA Bank AG zu überweisen (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung), wo es in Schweizer Franken umzuwandeln sei (Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 24. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ebenfalls angefochten wurde die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2023 betreffend Sperrung des Binance-Accounts (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 310 vom 4. Dezember 2023). Zudem ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und ihm für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin beigeordnet werde.

1.2 Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 eröffnete die Verfahrensleitung zwei Beschwerdeverfahren (BK 23 310 und BK 23 311). Im Beschwerdeverfahren BK 23 310 wies sie das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschlagnahme (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung), Transferierung und Umwandlung der Kryptoguthaben in Bitcoin sowie Überweisung derselben auf das Konto der Staatsanwaltschaft bei der SEBA Bank AG (Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) ab. In Bezug auf die Umwandlung der Bitcoins in Schweizer Franken (Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung) hiess sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung demgegenüber gut. Weiter stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte.

1.3 Am 24. Juli 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine berichtigte Verfügung, welche die vom 20. Juli 2023 datierende ersetzte, sich von dieser aber nur bezüglich der Höhe der zu beschlagnahmenden und umzuwandelnden Kryptoguthaben unterscheidet. Dagegen erhob Rechtsanwältin B.________ am 27. Juli 2023 erneut Beschwerde, wobei die vorgebrachten Rügen dieselben blieben. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. Juni 2023 ein neues Beschwerdeverfahren (BK 23 314), vereinigte das neu eröffnete mit dem bereits hängigen Verfahren (BK 23 311) und gab bekannt, dass die Verfahren neu unter der Verfahrensnummer BK 23 314 fortgeführt werden. Gleichzeitig wurden die mit Beschwerde vom 27. Juli 2023 (erneut) gestellten Anträge behandelt.

1.4 Am 2. August 2023 teilte Verfahrensleitung i.V. mit, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten (BA 22 1781) eingereicht habe, und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese verlangte mit Stellungnahme vom 11. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

1.5 Mit Verfügung vom 15. November 2023 nahm die Verfahrensleitung von der Orientierungskopie der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2023 betreffend Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwältin B.________ zufolge Benennung einer Wahlverteidigung Kenntnis. Zudem teilte sie mit, dass die Sistierung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelte und die Korrespondenz fortan rechtsgültig an den Wahlverteidiger, Fürsprecher C.________, zugestellt werde.

Erwägungen

2.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Beschlagnahme seiner Kryptoguthaben sowie die vorzeitige Verwertung derselben unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Beschwerde vom 24. Juli 2023 gegen die Verfügung vom 20. Juli 2023 sowie die Beschwerde vom 27. Juli 2023 gegen die berichtigte Verfügung vom 24. Juli 2023, welche jene vom 20. Juli 2023 ersetzt, erfolgten form- und fristgerecht, so dass darauf einzutreten ist.

3.

Wie erwähnt (E. 1.3), ersetzte die Staatsanwaltschaft die vom 20. Juli 2023 datierende Verfügung durch eine neue, wobei sie einzig die Höhe der zu beschlagnahmenden und umzuwandelnden Kryptoguthaben anpasste. Zumal die Verfügung vom 20. Juli 2023 dadurch aufgehoben und dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers faktisch entsprochen wurde, ist das Beschwerdeverfahren BK 23 311 als gegenstandslos abzuschreiben. Gegenstand der nachstehenden Beurteilung ist damit nur noch die Beschwerde vom 27. Juli 2023 gegen die berichtigte Verfügung vom 24. Juli 2023.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt mit Blick auf die Beschlagnahme der Kryptoguthaben (Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) eine Verletzung des Territorialitätsprinzips, zumal sich diese zu beschlagnahmenden Kryptoguthaben im Ausland befänden und die Staatsanwaltschaft Binance mit Sitz im Ausland direkt anweise, die Kryptoguthaben auf ein anderes Konto zu transferieren. Zwangsmassnahmen müssten indes die Souveränität anderer Staates respektieren und seien nur auf Grundlage des Völkerrechts oder gestützt auf die vorherige Zustimmung des betroffenen Staates unter Einhaltung der Rechtshilfevorschriften zulässig. Indem die Staatsanwaltschaft Binance, deren Sitz sich auf den Kaimaninseln befinde, anweise, seinen Account zu sperren, verletze sie das Territorialitätsprinzip. Die Verfügung sei damit rechtswidrig und aufzuheben – sofern sie nicht gar als nichtig zu qualifizieren sei, zumal sie mit einem besonders schweren Verfahrensmangel behaftet sind.

Dispositiv

4.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, kann ein Staats kraft des Territorialitätsprinzips die mit seiner Souveränität verbundenen Befugnisse – darunter die Strafverfolgungsgewalt – grundsätzlich nur innerhalb seines eigenen Hoheitsgebietes ausüben. Die Staaten müssen somit gegenseitig ihre Souveränität beachten. Ein Staat ist demnach nicht ermächtigt, Untersuchungs- und Strafverfolgungsmassnahmen auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne die Zustimmung dieses Letzteren vorzunehmen. Von einem Staat oder seinen Beamten auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne eine solche Zustimmung vorgenommene hoheitliche Akte sind somit unzulässig und stellen eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Integrität des betroffenen Staates dar, was eine Verletzung des internationalen öffentlichen Rechts darstellt. Eine Verletzung des Territorialitätsprinzips kann auch erfolgen, wenn der verfolgende Staat sich mittels objektiv als unfair beurteilten Mitteln Beweismittel oder von Sicherungsmassnahmen betroffene Vermögenswerte beschafft, namentlich unter Verletzung der für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen geltenden Regeln. Nicht nötig ist, dass die Behörde auf ausländischem Gebiet gehandelt hat, um die Souveränität des ausländischen Staates zu verletzen; es genügt, dass ihre Handlungen Wirkungen auf dem Gebiet dieses Staates entfalten (zum Ganzen: BGE 146 IV 36 E. 2.2 [= Pra 2020 Nr. 80] mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Demgegenüber kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass das Territorialitätsprinzip im vorliegenden Fall verletzt worden sei:

4.3.1 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zunächst dem besonderen Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei Binance um eine der weltweit grössten Kryptowährungsbörsen bzw. eine Handelsplattform für Kryptowährungen und Derivate handelt (vgl. http://www.binance.com/de/about; http://de.wikipedia.org/wiki/Binance [beide zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Das Unternehmen bzw. sein Gründer betont, dass Binance über keinen traditionellen Hauptsitz verfügt (vgl. http://www.btc-echo.de/news/binance-auch-die-cayman-islands-fahren-regulatorische-geschützte-auf-121723/ [zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Im Internet wird immer wieder darüber spekuliert, wo sich der Hauptsitz des Unternehmens befinden könnte. So sei der Sitz beispielsweise von China nach Japan, dann nach Malta oder auf die Kaimaninseln verlegt worden (http://www.btc-echo.de/news/binance-auch-die-cayman-islands-fahren-regulatorische-geschuetze-auf-121723/; http://www.handelszeitung.ch/geld/binance-der-grossten-kryptoborse-geht-es-an-den-kragen; http://www.cryptopolitan.com/de/wo-befindet-sich-die-binance-zentrale-/ [alle zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Wie dem Zentralen Firmenindex der Schweizerischen Eidgenossenschaft entnommen werden kann, wurden auch in der Schweiz zwei mit der Handelsplattform Binance im Zusammenhang stehende Unternehmen, die F.________ (AG) und die G.________ (AG), gegründet. Weiter ist zu erwähnen, dass auch die Neue Zürcher Zeitung in deren Artikel vom 5. Juni 2023 festhielt, dass zwar die Holdinggesellschaft (Anmerkung der Kammer: Binance Holdings Limited) auf den Kaimaninseln ansässig sei, Binance selbst aber keinen Hauptsitz habe (http://www.nzz.ch/finanzen/ein-netz-der-taeuschung-die-amerikanische-boersenaufsicht-verklagt-die-weltgroesste-krypto-boerse-binan-ce-ld.1741161 [zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Was einen allfälligen Sitz der Holdinggesellschaft auf den Kaimaninseln anbelangt, ist alsdann zu beachten, dass die Regulierungsbehörde der Kaimaninseln, die Cayman Island Monetary Authority (CIMA), im Jahr 2021 in einer Medienmitteilung darüber informierte, dass Binance, die Binance Group und Binance Holdings Limited weder registriert, lizenziert, reguliert noch anderweitig von den Behörden autorisiert seien, eine Kryptowährungsbörse von oder innerhalb der Kaimaninseln zu betreiben; ähnlich tönte es auch bereits 2020 seitens der maltesischen Finanzaufsichtsbehörde, Malta Financial Services Authority (MFSA), (vgl. http://www.cima.ky/binance-not-regulated-by-cima; http://www.mfsa.mt/news-item/public-statement-2020/ [beide zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Folglich dürfte auch über den Sitz der Holdinggesellschaft nicht hinlänglich Klarheit bestehen. Überdies ist festzustellen, dass Binance gemäss ihrem Web-Auftritt lediglich über einen Chatbot erreichbar ist (http://www.binance.com/de/about [zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Dies gilt auch für Behörden. Strafverfolgungsbehörden können Auskunftsersuchen über einen Link einreichen; ebenso besteht ein Portal für Gerichtsbeschlüsse für Kontosperrungs- und Offenlegungsanordnungen (vgl. http://www.binance.com/de/support/law-enforcement und http://www.binance.com/de/binance-legal [beide zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]).

4.3.2 Da Binance keinen festen Sitz zu haben und nur über das Internet erreichbar zu sein scheint, kann kein Rechtshilfeersuchen an die Kaimaninseln oder einen anderen Staat gestellt werden. Dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in Klammern die Adresse «H.________» nennt, schadet nicht. Zum einen handelt es dabei – wenn überhaupt – um die Adresse der Binance Holdings Limited und nicht der Plattform selbst (vgl. E. 3.3.1). Zum anderen ist festzuhalten, dass auch wenn auf dem Information Request der Kantonspolizei Bern an Binance vom 6. Juli 2023 eine Adresse auf den Kaimaninseln und eine aus Malta aufgeführt sind, die Kantonspolizei Bern mit Binance immer nur via Internet im Kontakt gestanden hat. Nicht anders verhält es sich mit der angefochtenen Verfügung, welche die Staatsanwaltschaft Binance durch die Kantonspolizei Bern per E-Mail eröffnet hat.

4.3.3 Darüber hinaus ist mit Verweis auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auch die Eigenheit der Kryptowährungen zu berücksichtigen. Kryptowährungen zeichnen sich im Gegensatz zu herkömmlichen Fiatwährungen dadurch aus, dass sie nicht lokal an einem bestimmten Ort, sondern dezentral bzw. ortsunabhängig auf einer sogenannten Blockchain gespeichert werden. Eine Blockchain wird nicht zentral gespeichert, sondern als verteiltes Register geführt. Alle Beteiligten speichern eine eigene Kopie und schreiben diese fort (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Blockchain [zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Da entsprechend auch die infrage stehenden Kryptowährungen nicht zentral gespeichert sind, gelangt die Kammer zum Schluss, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft keine Verletzung des Territorialitätsprinzips darstellt.

4.4 Nach dem Gesagten verletzt die Staatsanwaltschaft das Territorialitätsprinzip nicht, indem sie die Beschlagnahme der Kryptoguthaben direkt und ohne vorgängiges Rechtshilfeersuchen an die Kaimaninseln oder ein anderes Land gegenüber Binance anordnet und dieser Anweisungen erteilt. Dass die materiellen Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht erfüllt gewesen wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mit Blick auf die in Art. 385 Abs. 1 StPO verankerte Rüge- und Begründungspflicht erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich.

5.

5.1 Was die Umwandlung der Kryptoguthaben in Bitcoin und anschliessend in Schweizer Franken (Anmerkung der Kammer: vorzeitige Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO) anbelangt, rügt der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt, die Begründung der Vorinstanz sei ungenügend und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).

5.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Begründung vorab auf Art. 263 Abs. 1 StPO, wonach Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b), den Geschädigten zurückzugeben (Bst. c) oder einzuziehen sind (Bst. d), sowie auf Art. 266 Abs. 5 StPO, welcher mitunter vorsieht, dass Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sofort verwertet werden können und der Erlös mit Beschlag belegt wird. Alsdann führt sie zur Begründung aus, dass die fraglichen Kryptowährungen mutmasslichen Deliktserlös bzw. Surrogate davon darstellen und daher gegebenenfalls der Einziehung gemäss Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) unterliegen bzw. zur Deckung von Verfahrenskosten gebraucht werden. Die Vermögenswerte seien daher zu beschlagnahmen. Da es sich um Werte mit einem Börsenpreis handle, seien sie in Schweizer Franken umzuwandeln.

Damit stellt die Staatsanwaltschaft klar, aus welchem Grund sie die Umwandlung der Vermögenswerte bzw. der Kryptowährungen des Beschwerdeführers anordnet. Soweit dieser beanstandet, die Staatsanwaltschaft begründe nicht, inwiefern die Verwertung der Kryptowährungen verhältnismässig sei und Anhaltspunkte für einen drohenden Wertverlust bestünden, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, wonach es sich bei den umzuwandelnden Vermögenswerten um Werte mit Börsenpreis handle, beides impliziert. Die – wenn auch knappe – Begründung war daher im Ergebnis auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte.

5.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.

6.

6.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dass es keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Wertverlust gebe. Vielmehr habe er verschiedene Kryptowährungen angelegt, womit Kursschwankungen ausgeglichen werden könnten. Auch prüfe die Staatsanwaltschaft nicht, ob eine Umwandlung der Kryptoguthaben zurzeit in seinem und im Interesse des Staates liege. Zumal die Umwandlung der Kryptoguthaben in Bitcoin und danach in Schweizer Franken unzulässig sei, erübrige sich ein Transfer auf das Konto der Kantonspolizei bei Binance.

6.2

6.2.1 Die strafprozessuale Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme hinsichtlich Gegenständen und Vermögenswerten, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (vgl. Art. 263 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Die anordnende Strafbehörde ist zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte verpflichtet (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO), bis über deren definitive Verwendung entschieden wird (vgl. Art. 267 StPO). Dabei sind die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu sichern und zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen, nicht an Wert einbüssen und nicht abhandenkommen. So sind beschlagnahmte Vermögenswerte gemäss Art. 266 Abs. 6 StPO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057) möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen. Wie die Aufbewahrung konkret zu erfolgen hat, hängt von der Beschaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ab (zum Ganzen: BGE 148 IV 74 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

6.2.2 Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des SchKG sofort verwertet werden, wobei der Erlös mit Beschlag belegt wird. Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet (BGE 148 IV 74 E. 3.2 mit Verweis auf 130 I 360 E. 14.2 mit Hinweisen). Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte Erlös ist der berechtigten Person zu gegebener Zeit zurückzuerstatten oder einzuziehen (BGE 148 IV 74 E. 3.2 u.a. mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Angesichts des mit der vorzeitigen Verwertung einhergehenden schweren Eingriffs in das Eigentum der betroffenen Person (Art. 26 BV) ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 148 IV 74 E. 3.2 u.a. mit Verweis auf BGE 130 I 360 E. 14.2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.1; 1B_125/2019 und 1B_133/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen).

6.2.3 Die Art der Verwertung hängt vom betroffenen Gegenstand oder Vermögenswert ab, insbesondere auch von einer allfälligen Notierung an der Börse oder einem Markt, wobei die Interessen der Beteiligten so gut als möglich zu wahren sind und ein möglichst hohes Verwertungsergebnis zu erzielen ist (BGE 148 IV 74 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Die vorzeitige Verwertung ist mithin so vorzunehmen, dass die auf dem Spiel stehenden Interessen bestmöglich gewahrt werden. Sie ist der konkreten Situation und unter Umständen, namentlich wenn weniger liquide Wertpapiere oder Werte oder wenn ein qualifizierter Bestand betroffen ist, auch den Gegebenheiten des Marktes anzupassen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verwertungsart als auch hinsichtlich der Modalitäten der Verwertung (BGE 148 IV 74 E. 3.4 mit Literaturhinweisen). Insofern haben die Strafbehörden bei der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte sach- und fachgemäss sowie sorgfältig vorzugehen und gegebenenfalls fachmännischen Rat einzuholen BGE 148 IV 74 E. 3.4).

6.2.4 Dass die vorzeitige Verwertung von Kryptowährungen und die Beschlagnahme des Erlöses gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO grundsätzlich zulässig sind, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Soweit er indes vorbringt, dass im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Wertverlust bestünden, ist dem mit der Generalstaatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass bereits der Kryptomarkt als solcher äusserst volatil ist. Der Wert einer Kryptowährung ergibt sich durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage an führenden Kryptobörsen. Die Kryptopreise werden von verschiedenen Faktoren wie der aktuellen Marktstimmung, wichtigen Schlagzeilen, bedeutsamen Ankündigungen und regulatorischen Änderungen beeinflusst. Aufgrund dieser Faktoren kann der Wert einer Kryptowährung innerhalb kurzer Zeit stark schwanken, was sie zu einer sehr volatilen Anlage macht (http://www.binance.com/de/price [zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in unterschiedliche Kryptowährungen investiert hat, so dass gewisse Kursschwankungen möglicherweise abgefangen werden könnten. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 EUR 24'000.00 und im Jahr 2023 CHF 14'400.00 in Kryptowährungen investiert hatte (vgl. Information Request der Kantonspolizei Bern an Binance vom 6. Juli 2023 sowie die Kontoauszüge der Berner Kantonalbank per 28. Februar 2021, 30. April 2021, 31. Mai 2021 und 31. Mai 2023). Als die Staatsanwaltschaft am 24. Juli 2023 (75’000’000.85 PEPE [Pepe]; 5'184'762.09 FLOKI [FLOKI]; 44'440.842 XRP [Ripple]; 249.0 MANA [Decentraland]; 367.0 ADA [Cardano]; 5'740.6 VET [VeChain]) die Beschlagnahme anordnete, wiesen die Kryptoguthaben des Beschwerdeführers nur noch einen Gegenwert von rund CHF 29'680.00 auf. Davon waren CHF 29'179.85 in XRP (Ripple) angelegt (Umrechnungskurse vom 24. Juli 2023 gemäss Binance [http://www.binance.com/de/price]). Auch wenn es sich bei der Kryptowährung XRP (Ripple) nach Marktkapitalisierung um eine der grössten Kryptowährungen (Platz 5) handelt, unterlag diese schon allein in diesem Jahr nicht zu unterschätzenden Kursschwankungen (vgl. http://www.binance.com/de/price/ und -xrp [zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Die angeordnete vorzeitige Verwertung der Kryptoguthaben des Beschwerdeführers erweist sich zur Werterhaltung somit notwendig.

6.2.5 Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Staatsanwaltschaft nicht prüfe, ob eine vorzeitige Verwertung der Kryptoguthaben zurzeit im Interesse des Beschwerdeführers und des Staates liege, ist daran zu erinnern, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht umschreibt, wann bzw. in welcher Frist die Umwandlung zu erfolgen hat. Wie das Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 148 IV 74 festhielt, ist die Staatsanwaltschaft auch im Falle der Anordnung einer vorzeitigen Verwertung von Kryptowährungen zu einem sach- und fachgemässen Vorgehen gehalten. Sie hat dabei sorgfältig vorzugehen und den konkreten Gegebenheiten sowie der Beschaffenheit und den Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte besonders Rechnung zu tragen. Gegebenenfalls ist eine Fachperson beizuziehen (zum Ganzen: BGE 148 IV 74 E. 4.4.2). Der Entscheid, wann und wie genau ein Kryptoguthaben verwertet werden soll, liegt somit im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Nicht anders verhält es sich mit Bezug auf die in Frage gestellte vorgängige Umwandlung der Kryptowährungen in Bitcoin. Nur am Rande ist festzuhalten, dass die Verteidigung nicht begründet, inwiefern eine vorgängige Umwandlung der Kryptoguthaben in Bitcoin den Interessen des Beschwerdeführers zuwiderlaufen würde.

6.3 Damit erweist sich auch die Anordnung der vorzeitigen Verwertung als rechtens.

7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

8.

8.1 Da das Beschwerdeverfahren BK 23 311 als gegenstandslos abzuschreiben ist, sind die darauf entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 300.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 314, bestimmt auf CHF 1'200.00, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

8.2

8.2.1 Der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, deren Mandat zwischenzeitlich sistiert wurde, steht für ihre Aufwendungen in den beiden Beschwerdeverfahren BK 23 311 und BK 23 314 eine Entschädigung zu, welche durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen ist (Art. 135 Abs. 2 StPO). Zumal das Beschwerdeverfahren BK 23 311 als gegenstandslos abzuschreiben ist, besteht insoweit keine Rück- und Nachzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Da die Beschwerden weitgehendst kongruent sind, rechtfertigt es sich, lediglich einen Zehntel der Rechtsanwältin B.________ für die beiden Beschwerdeverfahren gesamthaft zu bezahlenden amtlichen Entschädigung von der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers auszunehmen.

8.2.2 Eine Entschädigung für die Aufwendungen der privaten Verteidigung des Beschwerdeführers ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Das Beschwerdeverfahren BK 23 311 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Die Beschwerde im Verfahren BK 23 314 wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 311, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 314, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin für die Beschwerdeverfahren BK 23 311 und BK 23 314 am Ende des Verfahrens fest. Im Umfang von einem Zehntel besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.

6. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen.

7. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, privat v.d. Fürsprecher C.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt I.________

(per Kurier)

- Kantonspolizei Bern, Dezernat Digitale Kriminalität, J.________, Nordring 30, 3013 Bern (per A-Post)

- SEBA Bank AG, Kolinplatz 15, 6300 Zug (per A-Post)

- Rechtsanwältin B.________ (per B-Post)

Bern, 4. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite!

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 314

BK 23 310

BK 23 311

BK 23 310

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

BK 23 311

BGE 146 IV 36ATF 146 IV 36DTF 146 IV 36

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28

BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179

BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP

Art. 267 StPOart. 267 CPPart. 267 CPP

Art. 1 Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerteart. 1 Ordonnance sur le placement des valeurs patrimoniales séquestréesart. 1 Ordinanza sul collocamento di valori patrimoniali sequestrati

BGE 148 IV 74ATF 148 IV 74DTF 148 IV 74

Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP

BGE 148 IV 74ATF 148 IV 74DTF 148 IV 74

BGE 130 I 360ATF 130 I 360DTF 130 I 360

BGE 148 IV 74ATF 148 IV 74DTF 148 IV 74

1B_461/2017

1B_95/2011

BGE 148 IV 74ATF 148 IV 74DTF 148 IV 74

BGE 130 I 360ATF 130 I 360DTF 130 I 360

1B_357/2019

1B_125/2019

1B_133/2019

1B_461/2017

1B_95/2011

BGE 148 IV 74ATF 148 IV 74DTF 148 IV 74

BGE 148 IV 74ATF 148 IV 74DTF 148 IV 74

BGE 148 IV 74ATF 148 IV 74DTF 148 IV 74

Art. 266 StPOart. 266 CPPart. 266 CPP

BGE 148 IV 74ATF 148 IV 74DTF 148 IV 74

BGE 148 IV 74ATF 148 IV 74DTF 148 IV 74

BK 23 311

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BK 23 314

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BK 23 314

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

BK 23 311

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

BK 23 311

BK 23 314

BK 23 311

BK 23 314

BK 23 311

BK 23 314

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF