BK 2023 316
RG Oberland, Kollegialgericht Dreierbesetzung
5. Januar 2024Deutsch27 min
1. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (Zustellung: 24. Juli 2023) eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Ziff. 1) und sistierte die Untersuchung gleichzeitig (Ziff. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Ermittlungen seien weiterzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 29. August 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 16. September 2023 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 23 316
Bern, 9. Januar 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Sistierung
Strafverfahren wegen Betrugs
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 15. Juni 2023 (BA 23 1388)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (Zustellung: 24. Juli 2023) eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Ziff. 1) und sistierte die Untersuchung gleichzeitig (Ziff. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Juli 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Ermittlungen seien weiterzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 29. August 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 16. September 2023 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
2. Verfügungen betreffend die Anordnung einer Sistierung können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]; vgl. Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 44 f. zu Art. 314 StPO). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Sistierungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Am 29. Dezember 2022 erstattete der Beschwerdeführer auf der Polizeiwache Waisenhausplatz in Bern gegen unbekannt Strafanzeige wegen Betrugs (Cybercrime/Online-Anlagebetrug), angeblich begangen in der Zeit vom 1. April resp. 1. Juni 2022 bis 27. Dezember 2022. Er machte an der gleichtägigen polizeilichen Einvernahme zusammengefasst geltend, er habe am 12. Januar 2022 ein erstes Konto sowie etwas später zwei weitere Konti auf der Plattform B.________ eröffnet, nachdem er vorgängig nach einer guten Krypto-Investmentplattform recherchiert gehabt habe und die besagte Plattform im Internet als seriös beschrieben worden sei. Er habe diverse Transaktionen in Form von bereits bestehenden Kryptowährungen von anderen Plattformen getätigt und dadurch B.________ Kryptowährungen als Leihgabe zur Verfügung gestellt (Gesamtinvestition: USD 247'624.00). Dadurch habe er Zinsen generiert, welche ebenfalls als Kryptowährungen täglich in sein Wallet überwiesen worden seien. B.________ habe die Investoren jeweils mittels monatlicher Reports über die finanzielle Situation informiert. Gemäss diesen Berichten sei stets alles «in Ordnung» gewesen. Zudem habe B.________ am 15. November 2022 einen Proof of Liquidity-Report veröffentlicht, wonach das Konto der B.________ über 100 % gedeckt sei. Am 27. Dezember 2022 habe B.________ von seinen Konti Kryptowährungen im Betrag von umgerechnet total USD 142'767.00 entwendet. Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben der B.________ vom 27. Dezember 2022 ein, in welchem der angebliche CEO von B.________ «C.________» (C.________) darüber informierte, dass die Plattform aufgrund der erzielten Verluste von gesamthaft USD 63.3 Mio. geschlossen werde und sie den Investoren 55 % der Kryptowährung abheben und durch «B.________ Token» ersetzen müssten. Der Beschwerdeführer gab an, er habe in der Folge 45 % seiner Kryptowährungen von der Plattform holen können, den Rest nicht. Als er am 27. Dezember 2022 die Webseite von B.________ besucht habe, sei das Impressum bereits gelöscht gewesen. Der Beschwerdeführer rügte, B.________ habe seit April 2022 Geld verloren und Berichte verfälscht, damit die Investoren ihr Geld nicht herausnähmen. Die Verluste seien vorsätzlich vorenthalten worden. Anschliessend habe B.________ nicht das ordentliche Insolvenzverfahren eingeleitet, sondern den Investoren Geld in Form von Kryptowährungen entwendet.
Im Januar 2023 (das genaue Datum geht aus den Akten nicht hervor) sandte der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Bern einen Post von «C.________» (C.________), angeblicher CEO von B.________, auf der Kommunikationsplattform Discord vom 11. Januar 2023, in welchem dieser die Arbeiten seines Teams der zwei letzten Wochen zusammenfasste. Der Beschwerdeführer schlussfolgerte, es sehe so aus, als ob «B.________» nicht geschlossen werde. Die hinter der Plattform stehenden Personen würden weiterfahren und neue Produkte entwickeln. Aus seiner Sicht hätten diese Personen das Geld noch irgendwo.
Mit E-Mail vom 6. Februar 2023 informierte der Beschwerdeführer die Kantonspolizei Bern darüber, dass der angebliche CEO von B.________ («C.________») am 3. Februar 2023 eine neue E-Mail gesandt habe. In dieser habe «C.________» in Aussicht gestellt, jedem Nutzer, welcher einen Vermögensschaden erlitten habe, fix USD 2'000.00 in Binance USD (BUSD) auszubezahlen. Er habe auch darüber informiert, dass sie noch Kryptowährungen im Wert von USD 11.5 Mio. hätten und es sich dabei um umgerechnet fast USD 4.6 Mio. Kryptowährungen handle, die sie den Nutzern wegnehmen würden, wenn diese sie nicht innerhalb von 180 Tagen abheben würden. Schliesslich habe «C.________» über ein neues Projekt informiert, das er gerade aufbaue. Mit E-Mail vom 10. Februar 2023 teilte der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Bern mit, dass er von B.________ BUSD von umgerechnet USD 6’300.00 zurückerstattet erhalten habe.
Am 12. April 2023 leitete der Beschwerdeführer der Kantonspolizei Bern eine weitere E-Mail von B.________ vom 11. April 2023 weiter, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass das Ex-B.________-Team ein neues Projekt namens D.________ (https://www.f.________) sowie ein neues Team lanciert habe. Die nächste Verteilung der Vermögenswerte werde Ende Juni sein. Es seien nach wie vor USD 3.2 Mio. auf B.________-Wallets vorhanden, welche von den Nutzern noch nicht zurückgezogen worden seien. Die Nicht-B.________-Coins seien von der Plattform zurückzuziehen, ansonsten sie an die anderen Nutzer verteilt würden. Der Beschwerdeführer hielt fest, die Vorgehensweise von B.________ sei seiner Ansicht nach illegal.
3.2 Die Kantonspolizei Bern führte im Anzeigerapport vom 11. Mai 2023 hinsichtlich der getätigten Ermittlungen aus, dass die Analyse der E-Mail-Headers der von der Täterschaft ausgehenden E-Mails a.________ vom 20. Januar 2022, b.________ vom 25. August 2022 und a.________ vom 27. Dezember 2022 ergeben habe, dass diese von den IP c.________, d.________ und e.________ abgehend seien. Dies seien öffentliche IPs in E.________(Örtlichkeit) (Lettland), F.________(Örtlichkeit) (USA) und G.________(Örtlichkeit) (Russland). Die Analyse des E-Mail-Headers der E-Mailadresse g.________ habe keine positive Analyse ergeben. Die Kantonspolizei Bern merkte abschliessend an, die Höhe des tatsächlichen Deliktsgutsbetrags sowie die Strafbarkeit könne aufgrund des komplexen Sachverhalts nicht abschliessend definiert werden.
3.3 Im Nachtrag vom 24. Mai 2023 hielt die Kantonspolizei Bern u.a. Folgendes fest:
3. Technische Spuren
Die Täterschaft versteht es bestens, ihre wahre Identität zu verschleiern und kennt sich hervorragend mit den Techniken des Internets aus. Dazu werden VPN, Proxyserver etc. genutzt. Anfragen bei solchen Anbietern zu detaillierteren Kundeangaben (Verifikation, Bezahlung, Abo etc.) sind i.d.R. nur zielführend, wenn diese zeitnah erfolgen. Mobile Telefonverbindungen gehen bekanntermassen zumeist von nicht oder falsch registrierten Prepaid-Handys aus oder über gespoofte Nummern. E-Mail-Konten werden standardmässig unter Fake-Identitäten oder unter Personalien aus widerrechtlich erhobenen Personalausweisen eröffnet und verwendet.
Auf Grund der bereits vergangenen Zeit dürften weitere Ermittlungen in diesem Fall nicht mehr zielführend sein. Dies einerseits aufgrund der verschiedenen Data Retention Time Limits der einzelnen Länder, der genannten Verschleierungstaktiken und andererseits aufgrund dessen, dass viele Unternehmungen nur Informationen herausgeben, wenn ein internationales Rechtshilfeersuchen vorliegt. Selbst wenn ein Rechtshilfeersuchen vorliegt, ist es fraglich, ob zielführende Informationen zeitnah erhoben werden können.
4. Cashflow
Vermögensverschiebungen erfolgen in diesem Fall über Transaktionen von Kryptowährungen. Dabei wurden die bereits vorhandenen Kryptowährungen des Geschädigten auf eine Kryptoadresse, welche die Täterschaft festlegte, weitergeleitet. Kryptoadressen sind anonym und können keiner Person/Täterschaft zugeordnet werden. Im besten Fall kann eine Kryptoadresse anhand einer Kryptoanalyse einem Exchanger zugeordnet werden.
Bei Kryptoexchangern handelt es sich um Plattformen, bei welchen jeweils eine online Accounteröffnung möglich ist, was sich die Täterschaft ihrerseits entsprechend zunutze macht; denn die Verifizierung der Person, welche den Account eröffnet hat, erfolgt in der Regel mittels Upload eines Identitätsdokuments in Verbindung mit der Eingabe der zugehörigen Personalien sowie allenfalls eines aktuell aufgenommenen Lichtbildes zu Abgleichzwecken und somit ohne physische Anwesenheit der Person. Dies führt dazu, dass die Täterschaft beschaffte, fremde Identitätsdokumente in Verbindung mit einem Lichtbild benutzt oder diese gar fälscht und so zur Kontoeröffnung verwendet. Aus den genannten Gründen dürften weitere Abklärungen zum Cashflow wenig erfolgsversprechend sein, da diese gegebenenfalls nur zu weiteren Fake-Identitäten oder im besten Fall zu Money Mules führen.
5. Schlussbemerkung
Ermittlungen im Bereich des online Anlagebetrugs sind extrem zeitaufwändig und komplex. Oftmals sind die Ermittlungsaussichten im Einzelfall schlecht. Ergeben sich jedoch Tatzusammenhänge mit anderen Fällen, erhöht dies die Erfolgschancen zur Ermittlung der Täterschaft wesentlich. Sämtliche in diesem Fall vorliegenden relevanten Spuren werden mit bestehenden und neuen Fällen abgeglichen und analysiert. Sollten sich neue Hinweise ergeben, wird wieder einberichtet.
Die Firma B.________ hat gemäss einer Internetrecherche ihren Hauptsitz in Dubai. Eine schweizer Niederlassung konnte nicht aufgefunden werden. Auf der Homepage der Finma besteht zudem ein Eintrag auf der Warnliste für die B.________.
Zurzeit bestehen im vorliegenden Fall keine weiteren Ermittlungsansätze und die Ermittlungen der Kantonspolizei Bern gelten als abgeschlossen.
3.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierung der Untersuchung damit, dass die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, erhoben worden seien. Weiterführende verhältnismässige Beweismassnahmen würden sich mit Blick auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 11. Mai 2023 und den Nachtrag vom 24. Mai 2023 derzeit nicht anbieten.
3.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in der Beschwerde vor, die Täter seien nicht unbekannt. Die Unternehmung B.________ habe ein neues, ähnliches Projekt namens D.________ eröffnet. Dieses sei unter https://h.________ auffindbar. Es gebe zudem auf Discord zwei Online-Foren, auf welchen die Täter als Administrator täglich aktiv anwesend seien (https://i.________). Des Weiteren seien Informationen über die Täter auf https://www.j.________ und https://www.k.________ öffentlich zugänglich. Am 1. August 2023 gebe es ein öffentliches digitales Meeting, bei welchem jedermann Fragen an die Täter stellen könne. Schliesslich hätten die hinter B.________ stehenden Personen versucht, eine FINMA-Lizenz mit einer Schweizer Unternehmung zu erhalten. Es sollte möglich sein zurückzuverfolgen, welche Personen die Anträge bei der FINMA gestellt hätten. Die mangelnde Ernsthaftigkeit, mit welcher seine Eingaben behandelt würden, enttäusche ihn. Der Fall sei wieder aufzunehmen und schnell und gründlich zu bearbeiten.
3.6 Die Generalstaatsanwaltschaft hält hinsichtlich der Beschwerde Folgendes fest:
5. Die Kantonspolizei Bern führte entgegen den Ausführungen in der Beschwerde umfassende Abklärungen und Ermittlungen durch. Ein internationales Rechtshilfeersuchen nach Dubai ist mit Blick auf den Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz alles andere als aussichtsreich (Warnung: SEHR SCHWIERIG). Selbst wenn einem entsprechenden Gesuch stattgegeben würde, ist aufgrund des beschriebenen Tatvorgehens nicht damit zu rechnen, dass diese Angaben und die weiteren Ermittlungen zur Täterschaft führen würden.
6. Bezüglich der in der Beschwerde vom 27. Juli 2023 geltend gemachten Ermittlungsansätze ergab eine Anfrage bei der Kantonspolizei Bern, H.________, dass auch diese nicht erfolgsversprechend sind (vgl. E-Mail von H.________ vom 21. August 2023). Herr H.________ hielt zum allgemeinen Vorgehen präzisierend fest, dass sich hinter dem Online Anlagebetrug «Boiler Room Scam» verschiedene und zahlreiche sogenannte OCGs (Organised Crime Group) verbergen würden, welche überwiegend aus osteuropäischen Staaten herausoperierten. Diese seien sowohl in der Administrations- und Informationstechnik als auch in der Vermögensverwaltung bestens organisiert und vernetzt. Zum Zwecke ihres Handelns bediene sich eine OCG zumeist fremder oder falscher Identitäten und betreibe in grösseren mitteleuropäischen Staaten vorwiegend angemietete und weitreichende IT-Infrastruktur. Die Daten (Domains, CRM, Benutzeraccounts der Broker etc.) verteile sie auf zahlreichen Servern bei unterschiedlichen Hosting Providern, welche sie wiederum in regelmässigen Abständen wechsle. Gleichzeitig betreibe sie dutzende Plattformen und ändere in regelmässigen Abständen die zugehörigen Domainnamen. Die Kommunikation mit den Geschädigten erfolge unter Verwendung gespoofter Rufnummern. Die betrügerisch erworbenen Gelder wasche sie über Bankkonten von Offshore Firmen, welche zuvor durch angeworbene und meist existenzarme Personen rund um den Globus in deren Namen eröffnet, respektive gegründet würden.
Die OCG habe sich auch das Angebot unterschiedlicher Kryptowährungen zu Nutze gemacht, um die betrügerisch erlangten Gelder anonym zu verwalten und zu verwenden. Sie setze diese u.a. für die Anmietung von Infrastruktur ein oder aber wasche diese über «mixer» oder «tumbler» und steuere sie erst dann über einen sogenannten «Exchanger» aus. Dies und der ständige Wechsel der Serverinfrastruktur und die verwendeten Verschleierungs- und Verschlüsselungstechniken (VPN, Proxyserver, TOR etc.) erschwerten den Ermittlungsbehörden ihre Arbeit in besonderem Masse. Ferner dauerten eingeleitete länderübergreifende Rechtshilfemassnahmen erfahrungsgemäss länger, sodass vielversprechende Spuren nach deren Eintreffen nur wenig oder gar kein Potenzial mehr zur Weiterverfolgung böten. Dementsprechend lasse sich die hinter den OCG stehende Täterschaft nur in den seltensten Fällen identifizieren.
Zu den spezifisch durch den Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorgebrachten Punkten führte Herr H.________ folgendes aus:
«Dem Schreibenden ist nicht bekannt, wie genau Herr A.________ die Verbindung von B.________ zu D.________ herstellen konnte. Jedenfalls ist eine Möglichkeit, diese über das Linkedin-Profil von C.________ herzustellen. Auf diesem Profil ist unter Berufserfahrung zu entnehmen, dass «C.________» CEO und Founder von B.________ sei und zudem Co-Founder von D.________. In Anbetracht eines solchen Linkedin-Profils, scheint es daher für Aussenstehende relativ leicht zu sein, an die Täterschaft heranzukommen.
Allerdings wird hier ausser Acht gelassen, dass die oben erwähnten OCGs, sich erfahrungsgemäss fremder oder falscher Identitäten bedienen. Somit ist es höchst fraglich ob ein «C.________» tatsächlich existiert und ob es sich wirklich um die Person, welche auf dem Profilbild zu sehen ist, handelt. Zudem werden bei der Erstellung eines solchen Profils zusätzliche Verschleierungs- und Verschlüsselungstechniken wie VPN, Proxyserver, etc. verwendet, was das Erheben von relevanten Spuren wie z.B. IP-Adressen in besonderem Masse erschwert. Sollte man nach langer Wartezeit dennoch eine IP-Adresse erhältlich machen können, ist diese erfahrungsgemäss schon wieder zu «alt», da zwischenzeitlich sehr wahrscheinlich die Serverinfrastruktur der Täterschaft gewechselt wurde.
Diese Problematik stellt sich hier leider bei allen Socialmedia-Accounts, somit auch bei Discord und bei Youtube. Zudem ist der erwähnte Youtube-Link auch gar nicht mehr aufrufbar.
Erschwerend kommt noch hinzu, sollten die Informationen auf Linkedin tatsächlich stimmen, dass sowohl die Firma B.________ sowie die Firma D.________ ihren Hauptsitz in Dubai haben. Gemäss der Internetseite des Bundes über «Internationale Rechtshilfe RHF», besteht zu den Arabischen Emiraten eine Warnung und der Hinweis «sehr schwierig» und BJ kontaktieren.
Herr A.________ erwähnte in seiner Beschwerde unter 5) den berechtigten Hinweis, dass die Täterschaft versucht habe, eine FINMA-Lizenz zu erhalten und dass sich daraus mögliche Ermittlungsansätze ergeben können. Durch den Schreibenden wurde deshalb die FINMA am 18.08.2023 telefonisch kontaktiert. Dabei stellte sich heraus, dass die FINMA nie einen entsprechenden Antrag der B.________ erhalten habe. Dies sei auch gar nicht möglich, da diese Firma in der Schweiz über keinen Handelsregistereintrag verfüge. Die FINMA habe B.________ am 06.07.2022 lediglich auf die Warnliste «Warnung vor möglicherweise unerlaubt tätigen Anbietern» aufgenommen.»
Ergänzend ist hier zur Präzisierung anzufügen, dass es bei sämtlichen in casu involvierten Online-Plattformen problemlos möglich ist, ohne Preisgabe der wahren Identität ein Profil zu erstellen und dazu die Angaben einer existierenden oder frei erfundenen Person zu verwenden. Es ergeben sich daraus daher keine brauchbaren Hinweise auf eine konkrete, identifizierbare Täterschaft. Ebenso wenig ist es aufgrund der obigen Ausführungen zielführend, weitere Ermittlungen bei diesen Plattformen durchzuführen.
6. Nach dem Gesagten bestehen keine zielführenden und erfolgsverbrechenden Ermittlungsansätze. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft zu Recht sistiert. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
3.7 In den abschliessenden Bemerkungen erwidert der Beschwerdeführer, er habe bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Dezember 2022 das Dokument «legal_structure_B.________.pdf» vom 28. Dezember 2022 eingereicht, in welchem von einem Vertreter der B.________ detailliert deren Struktur in den verschiedenen Ländern beschrieben worden sei. In diesem Dokument seien zwei Unternehmungen genannt worden, welche in einem Handelsregister der Schweiz eingetragen seien (I.________ AG und J.________ AG). Der Vorsitzende des Verwaltungsrates der I.________ AG und der J.________ AG sei C.________. Dieser existiere mithin tatsächlich, zumal er in der Lage gewesen sei, sich als Präsident zweier Aktiengesellschaften in einem schweizerischen Handelsregister einzutragen. Aktiengesellschaften bedürften notwendigerweise einer in der Schweiz ansässigen Person, welche mit der Unternehmung verbunden sei. Vorliegend sei dies K.________. Es bestehe damit eine reale Möglichkeit für polizeiliche Abklärungen. B.________ (richtig: B.________) sei seines Erachtens nicht das Werk einer kriminellen Organisation. Es handle sich hierbei vielmehr um ein schnell gewachsenes Startup, welches vom plötzlichen Fall der Kryptowährung hart getroffen worden sei. B.________ habe in der Hoffnung, dass sich der Kryptowährungsmarkt wieder erhole, hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklung der getätigten Investitionen (Verluste) gelogen. Letztlich habe die Plattform ihre Aktivität einstellen müssen, wobei – und dies sei der Fehler – nicht Konkurs angemeldet worden sei. B.________ habe einzig etwa die Hälfte der Gelder an die Nutzer zurückerstattet und den Rest ohne jegliche Kontrolle durch eine Behörde dem Projekt entzogen. Die übliche Praxis einer kriminellen Organisation sei demgegenüber ein «Rug pull», bei welchem die Täterschaft sämtliche Vermögenswerte von einer Kryptowährungs-Plattform entferne, diese auf eine private Adresse transferiere und gleichzeitig jegliche Kommunikation einstelle. B.________ (richtig: B.________) habe dagegen regelmässig über die schwierige Situation der Unternehmung und die Entwicklung des neuen Teams unter dem Namen D.________ berichtet. Er habe die Kantonspolizei Bern fortlaufend über die Aktivitäten von B.________ informiert (Mitteilungen von B.________ vom 3. Februar und 11. April 2023, wonach ein Teil der noch vorhandenen Kryptowährungen an die Kunden verteilt würden; Live-Videos von C.________ auf
Youtube am 28. Dezember 2022 und 1. August 2023). Eine kurze Suche auf
Youtube zeige, dass der D.________-Kanal tatsächlich existiere und am 1. August 2023 ein Live-Stream mit der gleichen Person, C.________, stattgefunden habe. Er habe der Kantonspolizei Bern am 12. April 2023 eine E-Mail geschickt, mit welcher er darüber informiert habe, dass das B.________-Team ein neues, ähnliches Projekt eröffnet habe. Die Verbindung sei klar und den Strafverfolgungsbehörden auch so mitgeteilt worden. Es habe ausreichend Zeit für Ermittlungen zur Verfügung gestanden. Trotz seiner E-Mails und der Zusendung weiterer Informationen habe die Staatsanwaltschaft so lange zugewartet, bis das gesamte Geld verschwunden gewesen sei. Die wichtigsten Informationen seien nicht schnell genug bearbeitet worden.
4.
4.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung ermöglicht, Untersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 314 StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen; Jositsch/Schmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 314 StPO).
4.2 Wie sich dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 11. Mai 2023 entnehmen lässt, haben die von dieser getätigten Ermittlungen hinsichtlich der E-Mail-Adressen a.________, b.________, a.________ und g.________ (E-Mail-Header-Analyse), soweit die Analyse positiv war, ergeben, dass die E-Mails von öffentlichen IPs aus E.________(Örtlichkeit) (Lettland), F.________(Örtlichkeit) (USA) und G.________(Örtlichkeit) (Russland) abgehend sein dürften (vgl. S. 3 des Anzeigerapports). Eine Ermittlung der Identität der mutmasslichen Täterschaft gestützt auf diese IP-Adressen dürfte angesichts dessen schwierig sein. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich indes, dass bezüglich des inkriminierten Online-Anlagebetrugs zum Nachteil des Beschwerdeführers noch weitere Ermittlungsansätze resp. Anknüpfungspunkte in Bezug auf die Identität der derzeit unbekannten Täterschaft vorliegen. So hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anzeigeerstattung vom 29. Dezember 2022 die am 27. Dezember 2022 mit einem angeblichen B.________-Mitarbeitenden («L.________») getätigte englischsprachige Chat-Konversation (inkl. angeforderter «Legal Structure») eingereicht. In der «Legal Structure» von B.________ werden drei Unternehmungen (M.________, N.________ und O.________) genannt, welche die auf der Plattform B.________ angebotenen Produkte managen sollen. Die Unternehmungen sind in den Seychellen (M.________, Registrations-Nr. l.________), in St. Vincent und den Grenadinen (N.________, Registrations-Nr. m.________) sowie in Litauen (O.________, Registrations-Nr. n.________) förmlich registriert, wobei sich bezüglich der Unternehmungen auf der Internetseite der Registrierungsbehörde teilweise auch eine Adresse entnehmen lässt (vgl. bezüglich O.________: https://www.o.________ (P.________(Adresse in Litauen)). Ebenfalls wurden im Dokument «Legal Structures» zwei schweizerische Unternehmungen (I.________ AG und J.________ AG) erwähnt, welche vor etwas mehr als zwei Jahren gegründet worden sind, um – gemäss Angaben in den «Legale Structures» die Aktivitäten von B.________ auf den B2B- und institutionellen Markt auszudehnen. Zwar wurde in den «Legal Structures» sodann ausgeführt, dass die zwei schweizerischen Unternehmungen nicht direkt mit B.________ verbunden seien und man sich entschieden habe, sich auf die Einzelhandelsplattform zu konzentrieren. Indes fällt auf, dass bis zum 19. resp. 26. Oktober 2023 jeweils ein C.________, russischer Staatsangehöriger aus Moskau, als Verwaltungsratspräsident der I.________ AG und der J.________ AG im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen war. Auch der angebliche CEO der B.________ und der angebliche Co-Founder der neu gegründeten Handelsplattform D.________ nennt sich C.________. Vom Beschwerdeführer wurde weiter zu Recht festgehalten, dass eine in der Schweiz eingetragene Aktiengesellschaft gemäss Art. 718 Abs. 4 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) durch mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden muss. Diese Person muss Zugang zum Aktienbuch sowie zum Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen gemäss Art. 697l OR haben, soweit dieses Verzeichnis nicht durch einen Finanzintermediär geführt wird. Zum Zeitpunkt, als C.________ als Verwaltungsratspräsident der I.________ AG und der J.________ AG fungierte, war Q.________ mit Wohnsitz in R.________(Örtlichkeit in der Schweiz) (bis 17. Mai 2022) resp. K.________ mit Wohnsitz in S.________(Örtlichkeit in der Schweiz) (ab 5. Oktober 2022) als Sekretär (Nichtmitglied) mit Einzelunterschrift der I.________ AG und der J.________ AG im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Wird eine zeichnungsberechtigte Person zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, muss sie ihre eigenhändige Unterschrift beim Handelsregisteramt hinterlegen und die Identität der im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen muss geprüft werden. Zur Identifikation der natürlichen Personen werden auf der Grundlage des Ausweisdokumentes diverse Angaben im Handelsregister erfasst (u.a. Familien-/Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Art, Nummer und Ausgabeland des Ausweisdokuments; vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 24a ff. der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411]). Insoweit liegt somit ein konkreter Ermittlungsansatz in der Schweiz vor.
Des Weiteren ist entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft auch eine Verbindung von B.________ zu D.________ erkennbar. Bereits im Dokument «B.________ Closure» von B.________ vom 27. Dezember 2022 ist die Rede von einem neuen Projekt («B.________ tokens will be swapped for the token of the new project, which will be built on principles of full transparency and will embrace the innovations developed by the B.________ team over the past six months, such as CeDeFi»; «The new project’s business model will involve a revenue share of ETH transferred to the B.________ token»; «In an ideal world, investors would have both the B.________ token and the token of the new project»; «I will do my best to make sure you can recoup your losses in the new project»; «I promise to do my best to create a new project that is free from the fixed yield model and is based on reality and transactional business»). Im Dokument «Important Announcement» von B.________ vom 11. April 2023 wurde sodann von «C.________» der Name (D.________) und die Internetadresse des neuen Produktes (https://www.f.________) bekannt gegeben. Am 1. August 2023 fand auf dem Videoportal Youtube eine Live AMA (Ask me anything)-Session mit C.________ unter dem Titel “Why should you trust D.________ after B.________? How will D.________ succeed in the competitive DeFi environnement?» statt (vgl. insoweit auch die mit den abschliessenden Bemerkungen eingereichten Dokumente des Beschwerdeführers sowie den vom Beschwerdeführer gemachten Vergleich der Bücherregale von der Live-Session von «C.________» als angeblicher CEO von B.________ vom 28. Dezember 2022 [«Closure»] sowie denjenigen von «C.________» als angeblicher CEO von B.________ und angeblicher Co-Gründer von D.________ vom 1. August 2023 [«Why should you trust D.________ after B.________?»]). Das diesbezügliche Video ist – gleichermassen wie weitere Videos von D.________ nach wie vor auf dem Videoportal Youtube abrufbar. D.________ verfügt zudem über verschiedene Accounts bei diversen Kommunikationsplattformen resp. sozialen Medien (Discord, Twitter, Telegram, Youtube), welche zurzeit offenbar noch aktiv sind.
Erwägungen
4.3
In der angefochtenen Verfügung wurde einzig ausgeführt, dass sich derzeit mit Blick auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 11. Mai 2023 sowie den Nachtrag vom 24. Mai 2023 keine weiterführenden verhältnismässigen Beweismassnahmen anböten. Die Kantonspolizei Bern nahm im Anzeigerapport vom 11. Mai 2023 keine Stellung zu weiteren möglichen Ermittlungsmassnahmen, obwohl der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Dezember 2022 insbesondere das Dokument «Legal Structures» eingereicht und die Kantonspolizei Bern mit E-Mails vom 6. Februar 2023 und 12. April 2023 über die E-Mails von B.________ vom 3. Februar 2023 und 11. April 2023 informiert hatte. In diesen E-Mails war die Rede von einem neuen Projekt namens D.________ mit Angabe der entsprechenden Internetseite, auf welcher weitere Kommunikationsportale und soziale Medien aufgeführt sind. Im Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 24. Mai 2023 wurde im Wesentlichen in allgemeiner Weise ausgeführt, dass das vorliegend angezeigte Vorgehen dem bekannten Phänomen «Online Anlagebetrug» entspreche und es die Täterschaft bestens verstehe, ihre wahre Identität zu verschleiern. Es würden VPN, Proxyserver etc. genutzt. Anfragen bei solchen Anbietern zu detaillierteren Kundenangaben seien in der Regel nur zielführend, wenn diese zeitnah erfolgten. Mobile Telefonverbindungen gingen bekanntermassen zumeist von nicht oder falsch registrierten Prepaid-Handys aus oder über gespoofte Nummern. E-Mail-Konten würden standardmässig über Fake-Identitäten oder unter Personalien aus widerrechtlich erhobenen Personalausweisen eröffnet und verwendet. Aufgrund der bereits vergangenen Zeit dürften weitere Ermittlungen in diesem Fall nicht mehr zielführend sein. Dies einerseits aufgrund der verschiedenen Data Retention Time Limits der einzelnen Länder, der Verschleierungstaktiken und andererseits aufgrund dessen, dass viele Unternehmungen nur Informationen herausgäben, wenn ein internationales Rechtshilfegesuch vorliege. Selbst wenn ein solches vorliege, sei es fraglich, ob zielführende Informationen zeitnah erhoben werden könnten. B.________ habe ihren Hauptsitz gemäss einer Internetrecherche in Dubai. Eine schweizerische Niederlassung habe nicht aufgefunden werden können. Auch weitere Abklärungen zum Cashflow dürften wenig erfolgsversprechend sein, da diese gegebenenfalls nur zu einer weiteren Fake-Identität oder im besten Fall zu Money Mules führen würden. Gleichermassen wurden auch in der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft – nach einer Anfrage bei der Kantonspolizei Bern – lediglich in allgemeiner Weise Ausführungen hinsichtlich der Vorgehensweise von OCGs (Organised Crime Group) im Online-Analgebetrug (Boiler Room Scam) gemacht (fremde oder falsche Identitäten; Verteilung der Daten auf zahlreichen Servern bei unterschiedlichen Hosting-Providern; Kommunikation über gespoofte Rufnummern; Waschen der betrügerisch erlangten Gelder über Bankkonten von Offshore Firmen oder über «mixer» und «tumbler»; ständiger Wechsel der Serverinfrastruktur und verwendete Verschleierungs- und Verschlüsselungstechniken) und es wurde dargetan, dass eingeleitete länderübergreifende Rechtshilfemassnahmen erfahrungsgemäss länger dauerten, so dass vielversprechende Spuren letztlich nur wenig oder gar kein Potenzial mehr zur Weiterverfolgung böten. Hinter OCGs stehende Täterschaften liessen sich nur in den seltensten Fällen identifizieren. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde explizit aufgeführten Ermittlungsansätze wurde in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst festgehalten, dass sich OCGs erfahrungsgemäss fremder oder falscher Identitäten bedienten und es somit höchst fraglich sei, ob ein «C.________» tatsächlich existiere. Sollte man trotz Verschleierungs- und Verschlüsselungstechniken dennoch eine IP-Adresse erhältlich machen können, sei diese erfahrungsgemäss schon wieder zu alt, da zwischenzeitlich sehr wahrscheinlich die Serviceinfrastruktur gewechselt worden sei. Diese Problematik stelle sich bei allen Socialmedia-Accounts. Bei sämtlichen in casu involvierten Online-Plattformen sei es problemlos möglich, ohne Preisgabe der wahren Identität ein Profil zu erstellen und dazu die Angaben einer existierenden oder frei erfundenen Person zu verwenden. Es ergäben sich daher daraus keine brauchbaren Hinweise auf eine konkrete, identifizierbare Täterschaft.
Weder in der angefochtenen Verfügung noch in der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde konkret begründet, woher die Staatsanwaltschaft resp. die Generalstaatsanwaltschaft die entsprechenden Erfahrungstatsachen nimmt. Es wurde insbesondere nicht konkret aufgezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits in ähnlich gelagerten zahlreichen Fällen diesbezügliche Ermittlungshandlungen effektiv getätigt hat, d.h. dass anhand der vorhandenen Informationen versucht worden ist, die Täterschaft zu ermitteln und die entsprechenden Bemühungen jeweils gescheitert sind, mithin die in der angefochtenen Verfügung getätigten Ausführungen hinsichtlich derzeitiger Aussichtslosigkeit von weiteren Ermittlungshandlungen auf tatsächlich gemachten früheren Erfahrungen gründen. Eine diesbezügliche konkretere Begründung der Staatsanwaltschaft resp. der Generalstaatsanwaltschaft wäre vorliegend angezeigt gewesen, zumal es sich bei der Cyberkriminalität um eine relativ neue Kriminalitätsform handelt, bei welcher derzeit noch nicht ohne Weiteres auf Erfahrungstatsachen abgestellt werden kann resp. solche konkreter begründet werden müssen. Es reicht nicht aus, im Wesentlichen ausschliesslich auszuführen, dass sich OCGs «erfahrungsgemäss» fremder oder falscher Identitäten bedienten und die IP-Adressen bei deren Erhalt «erfahrungsgemäss» schon wieder zu alt seien. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass von den Strafverfolgungsbehörden bereits diverse diesbezügliche Anfragen bei den Betreibern der Plattformen der Socialmedia-Accounts (Discord, Youtube, LinkedIn, Instagram, Telegram etc.), bei welchen es im Übrigen keines Rechtshilfeverfahrens mit Dubai bedarf, erfolglos verlaufen sind. Dies wurde vorliegend nicht gemacht.
Angesichts dessen, dass weder in der angefochtenen Verfügung noch in der oberinstanzlichen Stellungnahme konkret erläutert wurde, dass in ähnlich gelagerten Fällen die beschriebenen Erfahrungen effektiv bereits gemacht worden sind, mithin Ermittlungshandlungen tatsächlich getätigt worden sind, und es sich damit bei den geschilderten Ausführungen um effektive frühere Erfahrungen handelt, können die vorliegend vorhandenen Ermittlungsansätze nicht ohne Weiteres als von vornherein aussichtslos resp. nicht zielführend bezeichnet werden. Eine Sistierung des Strafverfahrens ist deshalb derzeit nicht gerechtfertigt. Es wurden zurzeit noch nicht alle zumutbaren und verhältnismässigen Ermittlungshandlungen getätigt, um die unbekannte Täterschaft zu eruieren. Vorliegend ist es mindestens angezeigt, weitere Abklärungen bezüglich der in der Schweiz registrierten Unternehmungen I.________ AG und J.________ AG resp. bezüglich Q.________ und K.________ zu tätigen. Je nach den sich insoweit ergebenden Ergebnissen ist alsdann von der Staatsanwaltschaft unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Headeranalyse der vorliegenden E-Mailadressen öffentliche IPs im Ausland ergab, zu beurteilen, ob zusätzlich auch noch Abklärungen hinsichtlich D.________ (Social-Media-Kanäle; Internetadresse) sowie der weiteren im Dokument «Legal Structures» genannten ausländischen Unternehmungen der angeblichen B.________-Gruppe verhältnismässig und zielführend erscheinen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Sistierung der Strafuntersuchung nicht rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs ist weiterzuführen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und den abschliessenden Bemerkungen zudem rügt, dass die Staatsanwaltschaft ihn mit dem falschen Geschlecht angeschrieben habe, handelte es sich hierbei offensichtlich um einen unbeabsichtigten Fehler der Staatsanwaltschaft. Dieser hat indes keinen Einfluss auf den vorliegenden Ausgang des Verfahrens resp. deutet nicht auf einen nicht ernsthaften Umgang mit seiner Anzeige hin. Von der Kantonspolizei Bern wurde der Beschwerdeführer denn auch zu Recht als männliche Person erfasst.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Eine Entschädigung wurde von ihm denn auch zu Recht nicht beantragt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung BA 23 1388 der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 15. Juni 2023 wird aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.
3.
Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt T.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 9. Januar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 23 316
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
1C_188/2019
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 697l ORart. 697l COart. 697l CO
Art. 697l VAWart. 697l ORHart. 697l OR
Art. 697l SVart. 697l ORart. 697l SV
Art. 21 HRegVart. 21 ORCart. 21 ORC
Art. 24a HRegVart. 24a ORCart. 24a ORC
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF