BK 2023 317
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
15. August 2023Deutsch7 min
1. Mit Verfügung BM 23 25270 vom 14. Juli 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen nicht näher bezeichnete Personen des Bundesparlaments bzw. die Parlamentsdienste initiierte Strafverfahren wegen «Untätigkeit, Verschleppung usw.» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 317
Bern, 15. August 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte nicht näher bezeichnete Personen des Bundesparlaments bzw. der Parlamentsdienste
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen "Untätigkeit, Verschleppung usw."
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Juli 2023 (BM 23 25270)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung BM 23 25270 vom 14. Juli 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen nicht näher bezeichnete Personen des Bundesparlaments bzw. die Parlamentsdienste initiierte Strafverfahren wegen «Untätigkeit, Verschleppung usw.» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte:
1. Die Verfügung sei aufzuheben
2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat.
Erwägungen
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob seine Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann offenbleiben. Jedenfalls sind dem Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt, so dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden kann (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 166 vom 17. Mai 2023 und BK 23 35 vom 22. Februar 2023 je mit weiteren Hinweisen). Letztlich sind seine Vorbringen nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen.
3.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen «Bundesparlament, Parlamentsdienst» wegen «Untätigkeit, Verschleppung usw.». Seine Vorbringen werden in der angefochtenen Verfügung wie folgt zusammengefasst:
A.________ bezieht sich in seiner Anzeige vom 07.06.2023 auf von ihm an die Parlamentsdienste adressierte Schreiben vom 14.12.2022 sowie vom 27.01.2023. Darin hatte er die Aufhebung der Immunität diverser Richterinnen und Richter gefordert. In der Anzeige vom 07.06.2023 fordert er diese Aufhebung gestützt auf die Grundrechte Rechtsgleichheit und das geltende Recht erneut. Beide Schreiben seien bis heute unbeantwortet geblieben, was anhand der Länge des Verfahrens gegen «die Verschleppung» verstosse. Wenn unser sog. Rechtsstaat unfähig sei und diese Juristen unter der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte vor einer Verfolgung schütze, sei das eine ausgewachsene Diktatur und hätte mit einem Rechtsstaat nichts mehr zu tun. Wenn ihn Richter und andere Juristen dauernd beleidigen dürften und ihn aber im Gegenzug wegen angeblicher Beschimpfung anklagen würden, sei dies besonders verwerflich und unhaltbar.
4.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
4.1
Der angefochtenen Verfügung ist folgende Begründung zu entnehmen:
Im vorliegenden Fall erstattet A.________ Anzeige wegen «Untätigkeit, Verschleppung, usw.». Dies sind indessen keine Rechtssätze des Strafrechts und es werden keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen vorgebracht. Aus dem Schreiben von A.________ kann die Staatsanwaltschaft keine Sachverhaltselemente entnehmen, die einen Straftatbestand erfüllen würden. Unbesehen dessen liegt es nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, eine allenfalls bestehende Immunität von Richterinnen und Richtern aufzuheben.
Dispositiv
Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen Folgendes vor:
Diese Verfügung verstösst gg GRUNJDÄTZE der Rechtgleichheit und auf der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte. Abgesehen vom RECHTS und AMTSMISSBRAUCH.
[…]
Begründungen.
1. Wann und wie eine Verschleppung erfüllt ist, ist im Gesetz nachzulesen.
2. Wenn eine einfache RECHTSSACHE nicht binnen 3 Monaten erledigt wird, liegt eine Verschleppung vor. Daran ändert sich nichts wenn angebliche Voruntersuchungen durch die Polizei keine eindeutigen Beweise für ein Verfahren vorliegen. Insbesondere dann nicht wenn diese Voruntersuchungen SCHLUDRIG und UNOBJEKTIV durchgeführt wurden, - wenn übehaupt.
3. Da eine Bearbeitungszeit von über 6 Monaten als zu Lang gelten, ist meine Anzeige berechtigt und begründet genug um ein Verfahren zu eröffnen.
4. Alles andere wäre ein AMTS und RECHTSMISSBRAUCH.
4.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugende angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachte angebliche «Untätigkeit» bzw. «Verschleppung» stellt offensichtlich keine strafbare Handlung dar. Etwas Anderes zeigt der Beschwerdeführer denn auch in seiner Beschwerde nicht auf. Auch weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass es nicht in ihrer Kompetenz liegt, eine allenfalls bestehende Immunität von Richterinnen und Richtern aufzuheben.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den – im Übrigen nicht näher bezeichneten – Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt B.________ (per Kurier)
Bern, 15. August 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 317
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BGE 134 V 162ATF 134 V 162DTF 134 V 162
BK 23 166
BK 23 35
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP
6B_322/2019
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF