BK 2023 339
RG Emmental-Oberaargau, Einzelgericht
15. August 2023Deutsch24 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung, evtl. (versuchter) Nötigung sowie sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 2. Juni 2023 für zwei Monate Untersuchungshaft an, d.h. bis zum 30. Juli 2023 (die Vorwürfe der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung waren damals noch nicht Gegenstand des Verfahrens). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 2023 238 vom 29. Juni 2023 ab. Dieser Beschluss wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 bestätigt. Mit Entscheid vom 31. Juli 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 30. Oktober 2023. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 11. August 2023 Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 339
Bern, 28. August 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Drohung
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 31. Juli 2023 (KZM 23 1036)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung, evtl. (versuchter) Nötigung sowie sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete mit Entscheid vom 2. Juni 2023 für zwei Monate Untersuchungshaft an, d.h. bis zum 30. Juli 2023 (die Vorwürfe der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung waren damals noch nicht Gegenstand des Verfahrens). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 2023 238 vom 29. Juni 2023 ab. Dieser Beschluss wurde vom Bundesgericht mit Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 bestätigt. Mit Entscheid vom 31. Juli 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 30. Oktober 2023. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 11. August 2023 Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen:
«1.
Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung von Untersuchungshaft sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei aus der Haft zu entlassen.
Erwägungen
2.
Eventualiter:
2.1
Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung von Untersuchungshaft sei aufzuheben und anstelle von Untersuchungshaft seien für die Dauer von drei Monaten folgende (alternative oder kumulative) Ersatzmassnahmen anzuordnen:
-
Dem Beschwerdeführer sei die Auflage zu erteilen, sich in stationäre therapeutische Behandlung in einer geeigneten offenen Institution zu begeben; (evtl.) sich zweimal wöchentlich in ambulante therapeutische Behandlung bei Herrn Dr. phil. D.________ zu begeben;
-
Es sei anzuordnen, dass der Beschwerdeführer seine ärztlich verordnete Medikation täglich unter Aufsicht einzunehmen hat und er sei zu verpflichten, vollständige Abstinenz von Alkohol einzuhalten und sich regelmässigen Kontrollen gemäss Vorgaben der Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) zu unterziehen;
-
Die Bewegungsfreiheit des Beschwerdeführers sei unter Überwachung mittels elektronischer Fussfessel auf die Stadt Bern einzugrenzen;
-
Dem Beschwerdeführer sei die Auflage zu erteilen, mit den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) gemäss deren Weisungen zu kooperieren sowie erreichbar zu sein.
2.2
Bei Nichteinhalten der Auflagen sei der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft zu versetzen.
2.3
Den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) sei der Auftrag zu erteilen, die beantragten Ersatzmassnahmen zu begleiten und zu kontrollieren sowie die entsprechenden Rahmenbedingungen (Frequenz, Labor, Art der Analyse) festzulegen sowie notwendigenfalls anzupassen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -»
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 16. August 2023 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten KZM 23 1036 inkl. Vorakten KZM 23 749 ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 18. August 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. August 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 22. August 2023 zugestellt.
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat die Beschwerdekammer bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der bzw. des Betroffenen an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1; 1B_312/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.1; 1B_292/2021 vom 17. Juni 2021 E. 2.1; 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.4). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1).
3.2
Dem Beschwerdeführer wird u.a. vorgeworfen, er habe seine ehemalige Lebenspartnerin (nachfolgend: Opfer), mit welcher er ein gemeinsames Kind hat, mehrfach geschlagen, ihr gedroht und sie trotz Fernhalteverfügungen immer wieder aufgesucht. Das Opfer hat den Beschwerdeführer bereits am 23. Januar 2023 wegen häuslicher Gewalt angezeigt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es bereits vor dem Vorfall vom 31. Mai 2023 (siehe nachfolgende Ausführungen), welcher Auslöser des Haftverfahrens gewesen ist, zu teils schwerwiegenden Drohungen gekommen war. Auch der Vorwurf der häuslichen Gewalt ist unbestritten, ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Opfer entgegen dem Kontaktverbot wiederholt aufgesucht und es teils auch beschimpft und bedroht hatte. Nach wie vor bestritten ist der Vorwurf, dass er das Opfer am 31. Mai 2023 in einer Papeterie in Zürich aufgesucht und ihm mit den Worten «ich nehme dir dis Läbe» gedroht habe. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer die neuen Vorwürfe der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung. Der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 31. Mai 2023 nichts grundsätzlich Neues vor bzw. macht geltend, es sei ebenso wahrscheinlich, dass er dem Opfer «Du mit dim Schiessläbe» gesagt habe und folglich keine Todesdrohung vorliege. Auch wenn die Auskunftsperson den genauen Wortlaut nicht mehr gewusst hat, hatte sie die Drohung jedenfalls als Todesdrohung wahrgenommen (der Beschwerdeführer habe zu der Frau gesagt, dass er sie umbringen werde [Einvernahmeprotokoll vom 31. Mai 2023, S. 3]). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 238 vom 29. Juni 2023 E. 3.4 f. verwiesen werden:
«Die Aussagen des Opfers und der Auskunftsperson stimmen hinsichtlich der Dynamik des Vorgefallenen (Katz-Maus-Spiel mit Eingreifen der Auskunftsperson und des Ladenbesitzers) und der Wahrnehmung der Äusserung des Beschwerdeführers als Todesdrohung überein. Es sind auch keine Hinweise ersichtlich, weshalb die Auskunftsperson den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bestehen mit Blick auf den Inhalt der Aussagen der Auskunftsperson auch keine Anhaltspunkte, dass die Äusserung des Beschwerdeführers von der Auskunftsperson nur aufgrund äusserer Umstände bzw. des Zusammenhangs als Drohung verstanden worden ist. Die Reaktion der Auskunftsperson, wonach sie zum Beschwerdeführer gesagt habe, dass dies eine dumme Aussage gewesen sei, weist stark daraufhin, dass die Äusserung des Beschwerdeführers eine explizite Drohung enthielt und es sich nicht um eine suggestive Wahrnehmung handelte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Todesdrohung umgehend negiert hat, entlastet ihn nicht, sondern kann auch als Hinweis, dass er sich der Tragweite der Äusserung bewusst geworden ist, gewertet werden. Dies deckt sich auch mit der Wahrnehmung des Opfers, welches aussagte, der Beschwerdeführer habe dann selber gemerkt, dass er etwas Ungutes gesagt habe. Man habe es ihm angemerkt (Ziffer 7). Dass die Polizisten, welche im Zeitpunkt der Drohung nicht anwesend waren, in ihrem Bericht vom 12. Juni 2023 angeben, die mutmasslichen Worte des Beschwerdeführers («ig nimme Dir Dis läbe») könnten vermutlich «im Sinn von: ein normales Leben in Frieden verunmöglichen» zu verstehen sein, ändert am drohenden Charakter der Äusserung nichts, zumal sogar eine averbale Drohung den Tatbestand erfüllen kann (vgl. Trechsel/Mona, in: Praxiskommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 180 StGB)».
Selbst wenn es ebenso wahrscheinlich erscheinen sollte, dass der Beschwerdeführer «Du mit dim Schiessläbe» gesagt hat, würde das nichts am dringenden Tatverdacht ändern. Es ist die Aufgabe des Sachgerichts, diese Frage abschliessend zu klären. Die vorläufige Würdigung der vorhandenen Beweismittel begründet jedenfalls nach wie vor den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer dem Opfer massiv gedroht hat und es auch körperlich angegangen ist (packen, festhalten). Ob auch ein dringender Tatverdacht betreffend Vergewaltigung oder sexueller Nötigung vorliegt, kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben.
4.
4.1
Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 143 IV 9 E. 2.5; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1).
4.2
Betreffend Vortatenerfordernis, Schwere der drohenden Delikte und Sicherheitsgefährdung kann vollumfänglich auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 238 vom 29. Juni 2023 E. 4.2 und 4.3 verwiesen werden, zumal diese Voraussetzungen nicht explizit bestritten wurden:
«[…] Der Beschwerdeführer ist u.a. vorbestraft wegen Drohung, begangen am 24.
Mai 2021. Dass es sich dabei nicht um eine Drohung gegen das Opfer handelt, ist unerheblich. Zudem ist er u.a. geständig, während eines Face-Time-Anrufs mit dem Opfer mit einem Messer in das Sofa sowie ein Bild des Opfers gestochen und gesagt zu haben, das sollte man mit dem Opfer machen (Einvernahme vom 23. Januar 2023Z. 224 ff., Z.
261.
ff.; Einvernahme vom 20. März 2023, Z. 942 ff.). Er gibt auch zu, dem Opfer gegenüber gedroht zu haben («im Sinne ich finde sie, wechsle alle 24 Stunden den Aufenthaltsort», Einvernahme vom 21. März 2023, Z. 595 ff.). Der Beschwerdeführer ist damit hinsichtlich weiterer Drohungen geständig. Diese Geständnisse sind glaubhaft und decken sich auch mit den Aussagen des Opfers. Die Vorstrafe sowie die soeben erwähnten Vorfälle dürfen daher im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr als einschlägige Vortaten berücksichtigt werden.
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). Aber auch Drohungen sind als schwere Vergehen zu qualifizieren (vgl. Urteil 1B_316/2016 vom 21. September 2016 E. 3.3 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können auch Drohungen die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen und deshalb die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr rechtfertigen (BGE 143 IV 9 E. 2.7 mit Hinweis). Es besteht der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer dem Opfer mehrfach massiv gedroht hat, womit auch die Voraussetzung der drohenden schweren Vergehen oder Verbrechen sowie die erhebliche Sicherheitsgefährdung Dritter erfüllt ist. Die Ernsthaftigkeit der Drohungen wird durch den Umstand untermauert, dass der Beschwerdeführer das Opfer stalkt (vgl. auch nachfolgende Ausführungen)». Auch das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3.2, dass das Verhalten des Beschwerdeführers durchaus geeignet sei, die Sicherheitslage des Opfers erheblich zu beeinträchtigen; auch unter Berücksichtigung, dass «Stalking» bei der betroffenen Person zu einer chronischen Stresssituation und allenfalls gar psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen (insb. posttraumatische Belastungsstörungen, Depressionen oder generalisierten Angststörungen) führen könne.
4.3
Zu prüfen bleibt die Rückfallgefahr.
Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist (BGE 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der beschuldigten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1).
4.4
Die Beschwerdekammer hat sich in ihrem Beschluss BK 23 238 vom 29. Juni 2023 E. 4.5 ff. bereits ausführlich mit der Rückfallgefahr befasst. Auf diese dem Beschwerdeführer bekannten Ausführungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden und es wird darauf verzichtet, diese integral wiederzugeben. Auch das Bundesgericht bestätigte in seinem Urteil 7B_331/2023 vom 7. August 2023 die Rückfallgefahr. Es trifft daher nicht zu, dass nebst dem Vorabgutachten keine ergänzenden relevanten Beweismittel vorliegen, auf welche sich die Annahme eines besonderen Haftgrundes gerechtfertigterweise stützen könnte. Nebst den Aussagen des Beschwerdeführers, des Opfers und der Auskunftsperson bestehen zahlreiche Whatsapp- oder E-Mail-Nachrichten, welche Einblick in das Denken und Verhalten des Beschwerdeführers geben. Auch aufgrund des bisherigen Verlaufs (wiederholte Verletzung Kontaktverbot, drohendes und tätliches Verhalten) war bereits vor dem Vorabgutachten von einer ernstzunehmenden und unberechenbaren Gefährdung für das Opfer auszugehen. An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Vielmehr bestätigt auch das mittlerweile vorliegende forensisch-psychiatrische Vorabgutachten von Dr. med. E.________ vom 21. Juli 2023 die Rückfallgefahr. Im Vorabgutachten wird im Zusammenhang mit der Risikoeinschätzung, welche durch eine Analyse des Verhaltens des Beschwerdeführers anhand des Dynamischen Risikoanalyse System (DyRiAS), einem computergestützten Risikoeinschätzungsinstrument erfolgte, festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss DyRiAS eine Gesamtsumme von 4 erreiche. Das zeige, dass eine schwere Gewalttat zum Nachteil des potentiellen Opfers durchaus zu erwarten sei (S. 7 des Vorabgutachtens).
4.5
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass hinsichtlich der angenommenen Wiederholungsgefahr nicht nachvollziehbar sei, inwiefern diese Einschätzung im Vorabgutachten aussagekräftig sein soll. Die Einschätzung Stufe 4 von 5 beziehe sich nur auf schwere Gewalttaten. Dem Vortatenerfordernis der Wiederholungsgefahr seien aber weitere massive Drohungen zugrunde gelegt worden. Massgeblich könne nur sein, ob dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Rückfallprognose hinsichtlich weiterer Drohungen zu stellen sei. Wenn die Vorinstanz sich zu möglichen zukünftigen Gewaltdelikten äussere, so verkenne sie, dass dies angesichts der offen gelassenen Ausführungsgefahr nicht von Relevanz sei. Zur Konkretisierung der Wiederholungsgefahr sei die Risikoeinschätzung nicht dienlich.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Im DyRiAS steht die Erkenntnis, dass eine schwere zielgerichtete Gewalttat immer den Endpunkt eines Entwicklungsweges darstellt. Dieser Weg ist begleitet von charakteristischen Merkmalen und Verhalten in der Kommunikation des späteren Täters. DyRiAS erfasst deshalb solche verhaltensorientierten Warnsignale und bewertet auf dieser Basis, ob ein Weg zu einer möglichen schweren Gewalttat eingeschlagen ist und wenn ja, wie viele Schritte bereits gegangen worden sind. DyRiAS zeigt an, ob und inwieweit ein Mann für seine aktuelle oder ehemalige Intimpartnerin eine Gefahr darstellt. Genau um diese Thematik geht es in der vorliegenden Konstellation, weshalb auch nachvollziehbar ist, dass der Gutachter dieses Prognoseinstrument angewandt hat. Die Beschwerdekammer kam in ihrem Beschluss BK 23 238 vom 29. Juni 2023 zum Schluss, es liege eine hohe Rückfallgefahr für weitere Drohungen, allenfalls auch körperliche Angriffe vor. Das Gewaltpotential bzw. die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers lasse sich nicht abschliessend einschätzen und sei daher auch Gegenstand einer forensisch-psychiatrischen Abklärung. Auch wenn die Ausführungsgefahr offengelassen wurde und damit die Frage, ob ernsthaft zu befürchten ist, der Beschwerdeführer werde seine mutmassliche (implizite) Todesdrohung wahrmachen, nicht beantwortet werden musste, geht es auch bei der Rückfallprognose im Zusammenhang mit der Wiederholungsgefahr um die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial. DyRiAS misst zudem nicht nur das Risiko für Taten von schwerer Gewalt gegen die Intimpartnerin, sondern in einer eigenen Skala wird zusätzlich das Risiko für leichte bis mittlere körperliche Gewalt erfasst. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Risikoeinschätzung für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht aussagekräftig sein soll. Vor diesem Hintergrund gibt es im Zusammenhang mit der Risikoeinschätzung keine Hinweise auf offensichtliche Ungereimtheiten oder Mängel, die einer Klärung im Haftprüfungsverfahren bedürfen.
4.6
Im Haftprüfungsverfahren ist zudem, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung eines psychiatrischen Gutachtens vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, lediglich summarischer Natur (Urteil des Bundesgerichts 1B_180/2023 vom 25. April 2023 E. 3.3.1). Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019, E. 6 bezog sich auf die Würdigung eines Gutachtens im Zusammenhang mit der Anordnung einer Massnahme nach erfolgtem Schuldspruch. Daraus kann der Beschwerdeführer betreffend Würdigung des Vorabgutachtens im Haftverfahren nichts ableiten. Das Einholen eines Vorabgutachtens ist mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot angezeigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_399/2021 vom 6. August 2021 E. 4.4 mit Verweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.8). Dabei liegt es in der Natur eines Vorabgutachtens, dass dieses sich noch nicht gleich ausführlich und umfassend wie das abschliessende Gutachten äussern kann. Die Einschätzung des Gutachters stützt sich zudem auch auf zwei Gespräche mit dem Beschwerdeführer, welche insgesamt 4 Stunden und 15 Minuten dauerten und auch in die Beurteilung einflossen. Insofern ist eine Einzelfallanalyse nicht ausgeblieben. In Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht kann davon ausgegangen werden, dass dem Gutachter ein wesentlich zu seiner Einschätzung als Fachperson im Widerspruch stehendes Resultat von DyRiAS aufgefallen wäre bzw. er darauf aufmerksam gemacht hätte. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Haftverlängerungsverfahren eingereichten Beilagen 4 und 5 zu seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2023 belegen entgegen seinen Vorbringen nicht, dass der Gutachter von unzutreffenden Prämissen ausgegangen ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Handelsregisterauszügen Gesellschafter und Geschäftsführer von Gesellschaften war, welche die Erbringung von Massage- und Wellness-Dienstleistungen sowie das Bereitstellen von Räumlichkeiten und die mietweise Abgabe von Praxis- und Therapieräumen sowie Gewerberäumlichkeiten bzw. die Vermietung von Zimmern und Appartements bezweckten, ist lediglich ein Hinweis auf den Besitz von Bordellen, sagt aber nichts über die behaupteten Schutzgelderpressungen aus. Zudem erscheinen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten monatlichen Einnahmen von CHF 15'000.00 auch mit Blick auf den eingereichten Kontoauszug betreffend Mietzinseinnahmen immer noch als hoch. Selbst wenn diese Aussagen entgegen dem Gutachten dem Wahrheitsgehalt entsprächen, stellt dies nicht die gesamte Risikoeinschätzung in Frage, zumal der Gutachter auch den Wunsch nach einer «klärenden Aussprache» als ungünstig erachtete, da die kriminologische Erfahrung zeige, dass solche letzten «klärenden» Aussprachen ausarten bzw. fatal enden könnten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann aufgrund der Vorgeschichte und dem Ablauf des «Gesprächs» vom 31. Mai 2023 zudem nicht davon ausgegangen, das klärende Gespräch habe nun stattgefunden. Der Beschwerdeführer vermag mit seiner Kritik am Vorabgutachten die ungünstige Rückfallprognose jedenfalls nicht in Frage zu stellen.
Die Wiederholungsgefahr ist nach wie vor gegeben. Bei dieser Ausgangslage kann die Frage nach der Ausführungsgefahr offen bleiben.
5.
5.1
Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Art. 237 Abs. 2 Bst. a bis g StPO enthält keine abschliessende Aufzählung der Ersatzmassnahmen. Im konkreten Fall sind jeweils diejenigen Massnahmen zu treffen, die am geringsten in die Grundrechtsposition des Beschuldigten eingreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die Intensität der Haftgründe anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, da Untersuchungs- und Sicherheitshaft deutlich schärfere Zwangsmassnahmen darstellen. Entsprechend weist das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung regelmässig darauf hin, dass mit Ersatzmassnahmen einer geringen Flucht-, Kollusions-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr begegnet werden kann, Ersatzmassnahmen aber nicht ausreichen, wenn die betreffende Gefahr ausgeprägt ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_651/2022 18. Januar 2023 E. 5.2.2).
5.2
Mit Blick auf die hohe Rückfallgefahr kommen die beantragten Ersatzmassnahmen nach wie vor nicht in Frage. Das gilt auch für die neu beantragte Auflage, sich in eine stationäre therapeutische Behandlung in einer geeigneten offenen Institution zu begeben. Anders als beim Antrag auf die Versetzung in eine stationäre therapeutische Behandlung in einer geschlossenen Institution, handelt es sich hierbei um eine mildere Massnahme, welche als Begehren um Anordnung einer Ersatzmassnahme für strafprozessuale Haft (Art. 237 StPO) zu behandeln ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.1 mit Verweis auf 1B_636/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3). Eine offene Einrichtung gewährleistet aber nicht dieselbe notwendige engmaschige Überwachung, wie sie die Untersuchungshaft ermöglicht, dies gilt umso mehr für die beantragte ambulante Behandlung. Die Ausführungen im Vorabgutachten ändern nichts daran. Abgesehen davon, dass mit Blick auf die vorgenommene Risikoeinschätzung und die bekannte Vorgeschichte in Zweifel zu ziehen ist, ob der Beschwerdeführer auch in der Lage (und nicht nur willens) wäre, sich an das Kontakt- und Rayonverbots zu halten (auch unter Einbezug des Aufenthalts in einer offenen Einrichtung bzw. weiteren Auflagen wie Alkoholabstinenz, verordnete Medikation), geht es um die praktische Umsetzbarkeit bzw. Überwachung des Kontakt- und Rayonverbots, welche vorliegend mit Blick auf die hohe Rückfallgefahr erforderlich ist. Dazu konnte sich der Gutachter nicht äussern. Betreffend Überwachung des Kontakt- und Rayonverbots mittels Electronic Monitoring kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Mit Blick auf die Auskunft des vom Beschwerdeführer erwähnten Kontakts bei den BVD in der E-Mail vom 18. August 2023 bestätigt sich, dass das Electronic Monitoring zurzeit selbst mittels GPS-Technologie noch keinen unmittelbaren Schutz von möglichen Opfern garantiert und das Aufbieten und Intervenieren der Polizei eine zu grosse zeitliche Verzögerung bedeutet, um die Verwirklichung von Delikten zu verhindern – selbst bei aktiver Überwachung, für welche im Kanton Bern die gesetzliche Grundlage fehlt. Der Umstand, dass die Ersatzmassnahmen vernünftig erscheinen, bestätigt daher nicht, dass diese (ohne engmaschige, lückenlose Überwachung) ausreichen, um die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen und anstelle von Untersuchungshaft anzuordnen sind. Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente zu den Möglichkeiten des Electronic Monitorings vermögen am Ausgang des Beschwerdeverfahrens daher nichts zu ändern.
5.3
Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
5.4
Vorliegend wird zu Recht keine Verletzung des Beschleunigungsgebotes geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Mittlerweile liegt ein forensisch-psychiatrisches Vorabgutachten vor. Mit Blick auf die anstehenden Ermittlungshandlungen (u.a. Durchführung psychiatrischer Begutachtung des Beschwerdeführers [Frist bis am 30. Oktober 2023], parteiöffentliche Einvernahme F.________, Erstellung der Rapporte durch die Kantonspolizei Bern, staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahmen) ist die Haftdauer von drei Monaten weder zu lang noch droht mit Blick auf die Tatvorwürfe (selbst ohne Berücksichtigung der neuen Vorwürfe) eine Überhaft. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Verlängerung der Haftdauer um weitere drei Monaten angemessen. Weiter bestehen keine konkreten Hinweise auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit. Eine solche wird auch nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführer aus dem geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustand nichts ableiten kann. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die notwendige medizinische Versorgung erhält.
Die Untersuchungshaft erweist sich als verhältnismässig.
6.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschwerdeführer privat vertreten wird, erfolgt die Festsetzung der Entschädigung nicht gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des Verfahrens. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für seine Verteidigungskosten auszurichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Entschädigung ausgerichtet.
4.
Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident G.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 28. August 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 23 339
BK 23 238
7B_331/2023
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
1B_1/2023
1B_312/2021
1B_292/2021
1B_197/2019
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
1B_282/2023
BK 23 238
Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_91/2022
BK 23 238
BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_316/2016
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
7B_331/2023
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_91/2022
BK 23 238
7B_331/2023
BK 23 238
1B_180/2023
6B_828/2018
1B_399/2021
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 142 IV 367ATF 142 IV 367DTF 142 IV 367
BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
1B_636/2021
1B_651/2022
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
1B_211/2022
1B_636/2021
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF