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Entscheid

BK 2023 34

Unterlassung der Nothilfe

13. Februar 2023Deutsch28 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs und versuchten Raubes. Am 25. Januar 2023 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen an, d.h. bis am 4. März 2023. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, reichte hiergegen am 1. Februar 2023 Beschwerde ein. Er beantragte Folgendes:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 34

Bern, 16. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs, versuchten Raubes

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 25. Januar 2023

(ARR 23 35)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs und versuchten Raubes. Am 25. Januar 2023 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von sechs Wochen an, d.h. bis am 4. März 2023. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, reichte hiergegen am 1. Februar 2023 Beschwerde ein. Er beantragte Folgendes:

1. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 25. Januar 2023, Ziffern 1, 2 und 4, sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2. Es sei festzustellen, dass durch den Haftantrag vom 23. Januar 2023 in französischer Sprache das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.

4. Die amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Zwangsmassnahmenverfahren und das Beschwerdeverfahren sei am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festzusetzen. Für die auszurichtende amtliche Entschädigung sei festzustellen, dass weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht zu Lasten des Beschwerdeführers besteht.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 3. Februar 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 7. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wurde das Protokoll der Einvernahme der Auskunftsperson D.________ vom 30. Januar 2023 ediert. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf abschliessende Bemerkungen.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft habe den Haftantrag auf Französisch eingereicht, obwohl das Verfahren auf Deutsch geführt werde resp. zu führen wäre. Er spreche Deutsch und kein Französisch. Eine Person, welche in Untersuchungshaft gesetzt werden solle, sollte immerhin verstehen, weshalb die Staatsanwaltschaft dies beantrage. Der Haftantrag sei ihm auch nachträglich nicht übersetzt worden, obwohl er hierauf Anspruch habe. Auf die Frage des Zwangsmassnahmengerichts, was er zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen sage, habe er ausgeführt, dass er den Haftantrag auf Französisch erhalten und nicht viel verstanden habe. Insofern sei ihm der wesentliche Inhalt des Haftantrags nur ungenügend zur Kenntnis gebracht worden, was die Verteidigung vor dem Zwangsmassnahmengericht auch ausdrücklich bemängelt habe. Der Verteidiger habe vor Beginn der Verhandlung nur wenige Minuten Zeit gehabt, den Beschwerdeführer über den Haftantrag und die Beilagen zu informieren. Dies sei zeitlich unzureichend gewesen.

Erwägungen

3.2

Nach Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übereinstimmt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung jener Verfahrensvorgänge, auf deren Verständnis die beschuldigte Person angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (BGE 133 IV 324 E. 5.1 mit Hinweisen). Es ist Sache der beschuldigten Person bzw. ihres Verteidigers, entsprechende Anträge auf Übersetzung von wichtig erscheinenden Teilen der Strafprozedur rechtzeitig geltend zu machen. Bei anwaltlich vertretenen Personen wird davon ausgegangen, dass die Anwälte Deutsch, Französisch und Italienisch zumindest lesen können (vgl. Urwyler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 68 StPO mit Hinweisen).

3.3

Aus den Akten ergibt sich, dass sämtliche Einvernahmen des Beschwerdeführers und der weiteren Verfahrensbeteiligten entsprechend der vorliegend massgebenden Verfahrenssprache (vgl. Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 des Dekrets über die Gerichtssprachen [GSD; BSG 161.13] und Art. 40 Abs. 1 und Abs. 3 Bst d des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung [OrR; BSG 152.01]) auf Deutsch erfolgten. Insbesondere wurde mit dem Beschwerdeführer auch anlässlich der Hafteröffnung am 23. Januar 2023 – bei welcher er einlässlich mit den Haftgründen konfrontiert worden war – Deutsch gesprochen. Dem Hafteröffnungsprotokoll kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich verstanden hat, was ihm vorgeworfen wird, und dass er sich hierzu äussern konnte (vgl. Z. 64 ff. des Protokolls). Der Haftantrag an das Zwangsmassnahmengericht erging vom Pikett-Staatsanwalt in französischer Sprache. Vor dem Zwangsmassnahmengericht wurde der Beschwerdeführer ebenfalls auf Deutsch befragt und das Protokoll wurde in deutscher Sprache abgefasst. Dem Protokoll der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 25. Januar 2023 kann entnommen werden, dass die Verhandlung zehn Minuten später begann, da der amtliche Verteidiger vorab um einen Besprechungstermin mit dem Beschwerdeführer gebeten hatte. Der Beschwerdeführer gab anschliessend an seiner Einvernahme an, nicht viel vom Haftantrag auf Französisch verstanden zu haben. Der amtliche Verteidiger habe ihm nun das Mäppli auf Deutsch gegeben und es stimme nicht alles, was über ihn gesagt worden sei (vgl. Z. 28 ff. des Protokolls). Rechtsanwalt B.________ bedankte sich anlässlich seines Parteivortrages für die gewährte Vorbesprechungszeit. Er habe anlässlich derselben seinen Klienten auch noch auf Deutsch über den Verfahrensgegenstand aufklären können (vgl. S. 4 des Protokolls der Verhandlung vom 25. Januar 2023). Angesichts der vorstehenden Ausführungen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer spätestens bei der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom wesentlichen Inhalt des Haftantrags der Staatsanwaltschaft vom 23. Januar 2023 Kenntnis hatte und seine Verteidigungsrechte dementsprechend wahrnehmen konnte. Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich seiner Einvernahmen die massgebenden Haftgründe genügend vorgehalten und der amtliche Verteidiger hat dem Beschwerdeführer den vierseitigen Haftantrag (knapp zwei Seiten materielle Ausführungen) zusätzlich vorgängig der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht mündlich erläutert. Damit wurde den Anforderungen gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO zureichend nachgekommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch das Zwangsmassnahmengericht ausgesagt hat, nicht viel vom Haftantrag auf Französisch verstanden zu haben. Indes führte er sodann weiter aus, von seinem amtlichen Verteidiger zwischenzeitlich eine Übersetzung auf Deutsch erhalten zu haben (vgl. Z. 28 ff. des Protokolls der Einvernahme vom 25. Januar 2023). Zudem hat Rechtsanwalt B.________ den Beschwerdeführer vorgängig der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht mündlich über den Verfahrensgegenstand aufgeklärt. Rechtsanwalt B.________ scheint den Haftantrag verstanden zu haben, zumal er nicht geltend macht(e), kein Französisch zu sprechen. Soweit der amtliche Verteidiger vorbringt, dem Beschwerdeführer sei der wesentliche Inhalt des Haftantrags nur ungenügend zur Kenntnis gebracht worden, kann ihm folglich nicht gefolgt werden. Dass die Vorbesprechungszeit vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht zu kurz gewesen sein soll, wurde vom amtlichen Verteidiger vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht gerügt. Auch ergibt sich aus den Akten nicht, dass der amtliche Verteidiger eine längere Besprechungszeit beantragt hätte.

4.

4.1

In materieller Hinsicht setzt die Untersuchungshaft gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

4.2

Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, in der Nacht von Sonntag 22. Januar 2023 auf Montag 23. Januar 2023 zwischen 23:30 Uhr und 01:00 Uhr in E.________(Ortschaft) in der Nähe des Restaurants F.________ (G.________(Bar)) an einem Angriff, einer versuchten schweren Körperverletzung und einem versuchten Raub zum Nachteil des Opfers H.________ beteiligt gewesen zu sein. Das Opfer soll von einer Gruppe von ca. 7-10 Personen mit diversen Faust- und Fusstritten (insbesondere auch gegen den Kopf) traktiert worden sein und hierbei erhebliche Verletzungen erlitten haben, dies vor allem im Bereich des Gesichtes (u.a. geschlossene Nasenbein- und Oberkieferfraktur sowie Fraktur des linken Jochbogens). In der Folge sind mehrere Personen von der Kantonspolizei Bern festgenommen worden, u.a. der Beschwerdeführer.

Das mutmassliche Opfer H.________ schilderte anlässlich der polizeilichen Einvernahmen am 22. Januar 2023 den Sachverhalt wie folgt: Er habe an diesem Abend mit einem Kollegen die G.________(Bar) in E.________(Ortschaft) besucht. Um Geld zu holen, seien sie nach draussen Richtung nahe gelegene Raiffeisenbank gegangen. Auf ihrem Weg seien sie von einer Gruppe junger Männer verbal provoziert worden. Als er und sein Kollege den Weg fortgesetzt hätten, habe er plötzlich mit einem harten Gegenstand einen Schlag auf den Hinterkopf erhalten. Er habe sich umgedreht und den Aggressor abwehren können, sei aber von den Mitgliedern der Gruppe umringt worden. Ein Mitglied der Gruppe, welches er vom Sehen her aus der G.________(Bar) kenne, habe zu ihm gesagt «H.________, tu nicht mehr». Er habe sich entspannt. Diese Person habe ihm dann aber drei- bis viermal mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Dann sei er von mehreren Personen angegriffen worden und zu Boden gegangen. Er sei mit Tritten und Schlägen attackiert worden. Ein Mann mit einem Bart habe ihm gesagt «Du hast eine Möglichkeit. Du gibst uns dein ganzes Geld, dann hören wir auf». Als er dies verneint habe, habe die Gruppe weiter auf ihn eingeschlagen. Irgendwann habe einer gesagt «Jungs, höret doch uf». Sein Kollege habe ihn dann zum Auto ziehen können. Dort sei er nochmals mit Faustschlägen angegangen worden, bevor sie die Autotür hätten schliessen und ins Spital fahren können. Derjenige, welcher ihn als erstes von hinten angegriffen und während der Auseinandersetzung immer wieder auf ihn eingeschlagen habe, habe krauses Haar und sei ca. 165 cm gross. Er sei klar der Aggressor gewesen. Der mit dem Bart sei oft in der G.________(Bar). Die Leute würden ihn I.________ oder so nennen. Dieser habe ihm gesagt, dass er sich beruhigen solle, habe dann aber als zweiter nach dem Kleinen mehrmals auf ihn eingeschlagen. Zudem sei er es gewesen, welcher ihm gesagt habe, dass er das Geld geben solle. Dann sei auch noch einer mit einer weissen Jacke gewesen. Dieser habe sicher auch mitgemacht. Er könne aber nicht mehr sagen, wie und wie oft. Er glaube, dass er es gewesen sei, welcher die anderen am Schluss zurückgehalten habe. Geschlagen hätten sicher noch mehr als die drei oben genannten Täter.

Der Beschwerdeführer berief sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2023 auf sein Aussageverweigerungsrecht. Anlässlich der Hafteröffnung vom 23. Januar 2023 gab er zu Protokoll, er habe von diesem Abend ein Blackout. Er habe viel getrunken und erinnere sich an fast nichts mehr. Er habe eine Auseinandersetzung gesehen und versucht, die Sache zu beruhigen. Er habe zum Opfer gesagt, dass der andere ausser Kontrolle sei und dass er gehen solle. Der Begleiter des Opfers habe sich für sein Verständnis bedankt und ihm gesagt, dass er ein geiler Siech sei. Er habe eine Person nach hinten gezogen, damit diese nicht weitermache. Den Namen dieser Person möchte er nicht nennen. Er möchte ihr nicht schaden. Auf Vorhalt, dass er diese Person schütze, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er denke, dass es der Job der Polizisten sei, alles so gut wie möglich herauszufinden. Er hoffe, dass die Wahrheit ans Licht komme. Der Beschwerdeführer bestritt jede weitere Beteiligung und hielt auf Frage seines amtlichen Verteidigers fest, er habe an diesem Abend niemanden geschlagen oder getreten. Er fühle sich nicht als Beschuldigter wegen dieses Abends.

Der Mitbeschuldigte J.________ bestritt anlässlich seiner Einvernahmen vom 22. und 23. Januar 2023 eine Beteiligung an der vorliegend umstrittenen Auseinandersetzung. Er gab an, er habe nichts getan und nichts mitbekommen. Dass der Beschwerdeführer bei einer Auseinandersetzung interveniert habe, habe er nicht gemerkt. Er sei mit dem Beschwerdeführer, dessen Bruder und noch weiteren Kollegen in der G.________(Bar) gewesen.

Der Mitbeschuldigte I.________ gestand anlässlich der delegierten Einvernahme vom 23. Januar 2023 auf Vorhalt ein, das Opfer einmal ins Gesicht geschlagen zu haben. Er habe dem Opfer klarmachen wollen, dass er und sein Kollege gehen sollten, da er schon zu diesem Zeitpunkt befürchtet habe, dass es eskalieren könnte. Eine weitere Beteiligung stritt I.________ ab. Anlässlich der Fotovorweisung erkannte er den Beschwerdeführer als diejenige Person mit der weissen Jacke und gab an, dass es, soweit er es in Erinnerung habe, der Beschwerdeführer gewesen sei, welcher auf das Opfer eingetreten habe, als dieses am Boden gelegen sei. Derjenige mit der weissen Jacke, den dunklen Haaren und der Zahnspange sei derjenige gewesen, welcher am meisten herumgestresst habe. Dieser habe wohl am schlimmsten ins Gesichts des Opfers getreten. Es seien sicher zwei, allenfalls drei Personen gewesen, welche auf das Opfer eingetreten hätten.

Der Kollege des Opfers D.________ bestätige anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30. Januar 2023 die Aussagen des Opfers weitestgehend. Er sagte aus, neben I.________ und dem Kleinen seien auch noch andere Personen gegenüber dem Opfer gewalttätig gewesen. Aufgrund seines Blickwinkels könne er nicht sagen, wie viele der anderen Personen sich beteiligt hätten. Er schätze, es seien so ca. 7-10 Personen gewesen, davon hätten etwa sechs auch mitgemacht. Am Schluss sei ein grösserer mit einer weissen Jacke gekommen, welcher dann gesagt habe «Höret uf, er het gnue gha». Auf Frage, ob jemand aus der Gruppe der Anführer gewesen sei, hielt D.________ fest, er könne nicht sagen, ob jemand der Chef in dieser Gruppe gewesen sei. Aber jemand, also der mit der weissen Jacke, habe gesagt, dass sie aufhören sollten; da hätten sie dann auch aufgehört.

4.3

Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs und versuchten Raubes mit folgender Begründung: Vorliegend stehe fest, dass der Beschwerdeführer vor Ort gewesen sei. Für den dringenden Tatverdacht besonders relevant seien die zeitnahen Ausführungen des Opfers, welches erklärt habe, dass eine Person ihm zunächst gesagt habe, er solle sich beruhigen und nichts mehr tun, worauf er sich entspannt habe. Dann habe ihm jedoch diese Person mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Diese Aussagen des Verletzten seien aufgrund der beschriebenen Gefühlslage bzw. dem Erstaunen und der Überraschung hinsichtlich der Schläge glaubhaft. Die Beschreibung passe zu den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend sein Eingreifen im Sinne eines Wegschickens. Nachdem sich der dringende Tatverdacht bereits aus dem Vorstehenden ergebe, müsse nicht eingehender geprüft werden, ob der Bericht von Dr. med. K.________ vom 22. Januar 2023 tendenziös sei. Auch müsse nicht weiter auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft betreffend die Aussageverweigerung eingegangen werden. Im jetzigen Ermittlungsstadium erscheine es schwierig, die genaue Rolle des Beschwerdeführers zu bestimmen. Es bestehe jedoch der starke Verdacht, dass der Beschwerdeführer aktiv am Angriff zum Nachteil von H.________ beteiligt gewesen sei.

4.4

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es bestünden keine konkreten Verdachtsmomente, welche aufzeigen könnten, dass das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Er sei lediglich vor Ort gewesen, habe jedoch nur schlichtend und deeskalierend eingegriffen. Die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, dass er bei der Auseinandersetzung als Aggressor agiert habe, träfen nicht zu. Das Zwangsmassnahmengericht habe verschiedene Sachverhaltsteile verwechselt und seinem Entscheid so einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Belastet werde er einzig durch die Aussagen des Mitbeschuldigten I.________. Angesichts der Aussagen des Verletzten und dessen Begleiter, dass I.________ den Verletzten mehrfach geschlagen und zudem auch Geld von ihm verlangt habe, seien die bagatellisierenden und unzutreffenden Aussagen von I.________ insgesamt nicht glaubhaft. Insofern dürfe der Aussage von I.________, dass der mit der weissen Jacke auf das Opfer eingetreten habe, kein Gewicht beigemessen werden. Diese Aussage werde denn auch nicht durch andere Beweismittel gestützt. Das Opfer und dessen Begleiter hätten die Angelegenheit demgemäss beschrieben, dass I.________ und ein Kleinerer mit krausem Haar die primären Aggressoren gewesen seien. Andere hätten sich zwar vielleicht bei Fusstritten beteiligt, aber beide hätten niemanden konkret, auch den Beschwerdeführer nicht, bezeichnen können oder wollen. Dr. med. K.________ erscheine voreingenommen. Die Hautrötungen an der rechten Handkante seien erst nach dem Vorfall entstanden und hätten mit diesem nichts zu tun. Den Beschwerdeführer treffe keine Aussagepflicht und es sei ein völlig natürliches und altersentsprechendes Verhalten, dass er den Namen des Aggressors nicht nennen und damit nicht «petzen» wolle. Er hoffe selber auch, dass die Wahrheit ans Licht komme. Er möchte aber nicht der «Verräter» sein und Namen nennen. Dies könne und dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden.

4.5

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörde somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durfte. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2, 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Betreffend die Aussagen der Beteiligten hat das Haftgericht im Haftprüfungsverfahren ebenfalls keine einlässliche Würdigung vorzunehmen. Dies wird vielmehr Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2).

Dispositiv

4.6 Der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Angriffs und versuchten Raubes ist zu bejahen. Dieser ist im vorliegend frühen Verfahrensstadium angesichts der Aussagen des Opfers sowie des Mitbeschuldigten I.________ gegeben. Der Beschwerdeführer hat eingestanden, mit dem Mitbeschuldigten J.________ sowie weiteren Personen, deren Namen er nicht nennen wollte, in der G.________(Bar) resp. im Freien Wodka getrunken zu haben. Auch gab er anlässlich der Hafteröffnung vom 23. Januar 2023 an, eine Auseinandersetzung mitbekommen zu haben. Er will in diese indes nur schlichtend und deeskalierend eingegriffen haben. Dies erscheint bei der derzeitigen Beweislage als wenig glaubhaft. Es mag zutreffen, dass zurzeit davon auszugehen ist, dass es sich bei der Person, welche dem Opfer gesagt haben soll, dass es sich beruhigen und nichts mehr tun solle, um ihm alsdann unvermittelt mehrere Faustschläge zu verpassen, entgegen den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts wohl um den Mitbeschuldigten I.________ handelt, zumal dieser selbst eingestanden hat, Besagtes dem Opfer gesagt und ihm – wenn auch nicht mehrere – einen Faustschlag verpasst zu haben. Indes hat das Opfer klarerweise mindestens drei Personen beschrieben, welche ihn tätlich angegriffen haben sollen (vgl. insoweit auch die Aussagen von D.________ an der delegierten Einvernahme vom 30. Januar 2023 Z. 140 ff., wonach sich neben dem Kleinen und I.________ auch noch andere Personen gewalttätig gegenüber dem Opfer verhalten hätten). Nebst einer kleinen Person mit Locken sowie einer Person mit Bart, welcher oft in der G.________(Bar) und als I.________ bekannt sei, beschrieb es ausdrücklich eine grosse Person mit einer weissen Jacke. Diese soll gemäss dem Opfer auch mitgemacht haben, wobei es nicht mehr genau sagen konnte, wie und wie oft, was angesichts des dynamischen Geschehens der tätlichen Auseinandersetzung indes durchaus nachvollziehbar erscheint. Jedenfalls gab es ausdrücklich an, dass mindestens die drei beschriebenen Personen (kleine Person mit Locken; Person mit Bart; Person mit weisser Jacke; vgl. S. 2 des Protokolls der polizeilichen Einvernahme vom 22. Januar 2023) ihn tätlich angegangen hätten. Dass es sich bei der Person mit der weissen Jacke um den Beschwerdeführer handelt, scheint unbestritten (vgl. S. 5 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer wurde demnach vom Opfer klar als – betreffend die genaue Rolle noch zu konkretisierender – Aggressor beschrieben. Dem Beschwerdeführer kann folglich nicht gefolgt werden, wenn er ausführt, er sei von niemandem konkret bezeichnet worden. Das Opfer bestätigte denn auch an der Fotovorweisung, dass der Beschwerdeführer zu 70 % dabei gewesen sei (vgl. Z. 67 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 22. Januar 2023). Es trifft zu, dass das Opfer wie auch dessen Kollege D.________ zu Protokoll gegeben haben, dass derjenige mit der weissen Jacke am Schluss gesagt habe, dass sie aufhören sollten, resp. die Gruppe zurückgehalten habe. Dies schliesst indes anders als es der Beschwerdeführer meint nicht aus, dass er vorgängig dieser Äusserung tätlich gegenüber dem Opfer gewesen ist, zumal denn auch D.________ den Beschwerdeführer als Anführer wahrgenommen haben will. Auch der Mitbeschuldigte I.________ bezichtigte den Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Januar 2023 als denjenigen, welcher auf das Opfer eingetreten haben soll. Der von ihm genannte Haupttäter soll eine weisse Jacke und eine Zahnspange getragen haben. Dieses Signalement passt unbestrittenermassen auf den Beschwerdeführer. I.________ hat den Beschwerdeführer anlässlich der Fotovorweisung klar als diejenige Person identifiziert, welche die weisse Jacke getragen habe. Es mag zutreffen, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten bei einer vorläufigen Prüfung nicht als durchwegs überzeugend erscheinen. Indes hat er immerhin eingestanden, das Opfer geschlagen zu haben und es ist nicht auszumachen, weshalb er den Beschuldigten ungerechtfertigterweise belasten sollte. In diesem Punkt kann auf die Aussagen von I.________ demnach zumindest im jetzigen Verfahrensstadium abgestellt werden. Der Mitbeschuldigte J.________ will nicht bemerkt haben, dass der Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung interveniert hat. Insoweit vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Hinsichtlich seines Aussageverhaltens fällt denn auch auf, dass seine Aussagen insgesamt sehr knapp ausfielen. Der Beschwerdeführer beschränkte sich im Wesentlichen darauf anzugeben, dass er sich aufgrund seines Alkoholkonsums an fast nichts mehr erinnern könne. Zu seinen Gunsten will er dann aber doch noch wissen, dass er bloss schlichtend eingegriffen habe, was angesichts seiner anderweitigen Aussagen, wonach er sich an fast nichts mehr erinnere, erstaunt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Namen der Person, welche ausser Kontrolle geraten sei und welche er zurückgezogen habe, nicht nennen wollte, mutet seltsam an. Es trifft zu, dass den Beschwerdeführer keine Aussagepflicht trifft. Dies bedeutet allerdings nicht, dass das Aussageverhalten als solches bei der Prüfung des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts nicht berücksichtigt werden dürfte. Grundsätzlich ist im Sinne einer «natürlichen» Verhaltensweise davon auszugehen, dass eine beschuldigte Person die sie entlastenden Beweise – wenn es denn solche gibt – von sich aus nennt. Dass der Beschwerdeführer aus angeblichen «Loyalitätsgründen» schweigt und es vorzieht, in Untersuchungshaft zu verbleiben, um kein «Petzer» zu sein, erscheint schwer nachvollziehbar. Der Schluss liegt nahe, dass der Beschwerdeführer in der tätlichen Auseinandersetzung und dem versuchten Raub doch eine aktivere Rolle eingenommen hat, als er vorbringt und deshalb eine Einvernahme der betreffenden angeblich ausser Kontrolle geratenen Person mit mutmasslichen Aussagen zu seinen Ungunsten zu verhindern versucht. Die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteröffnung vom 23. Januar 2023, wonach er sich wegen dieses Abends nicht als Beschuldigter «fühle» (Z. 228 des Protokolls) ist wenig nachvollziehbar, geht es doch nicht darum, als was sich der Beschwerdeführer fühlt, sondern was er effektiv getan hat. Soweit der Beschwerdeführer Dr. med. K.________, welcher bei ihm gemäss Untersuchungsbericht vom 22. Januar 2023 oberflächliche Kratzspuren an der rechten Schläfe sowie eine starke Rötung der rechten Handkante festgestellt hat, als voreingenommen bezeichnet, überzeugt dies nicht. Es ist offensichtlich, dass der Arzt die im Bericht erwähnten «Umstände» so beschrieben hat, wie sie ihm seitens der Strafverfolgungsbehörden zugetragen worden sind. In seiner Beurteilung hat er festgehalten, dass es sein könnte, dass die Hautrötung an der rechten Handkante vom Zuschlagen mit der ausgestreckten Hand stamme und der Beschwerdeführer dem Opfer möglicherweise einen Handkantenschlag verpasst habe (Hervorhebung beigefügt). Mithin hat er den Sachverhalt gerade nicht als klar und erwiesen dargestellt. Ob die Handverletzung tatsächlich dadurch entstanden ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verhaftung wütend mehrere Male gegen die Wand in der Zelle geschlagen hat, wie er es vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend gemacht wird, darf im Beschwerdeverfahren offen bleiben.

Zusammengefasst liegen im derzeit frühen Verfahrensstadium mit den vorliegenden Einvernahmeprotokollen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine im Rahmen des weiteren Strafverfahrens näher zu bestimmenden Beteiligung des Beschwerdeführers an der versuchten schweren Körperverletzung, dem Angriff sowie dem versuchten Raub vor. Es wird an der Staatsanwaltschaft sein, im Falle eines Haftverlängerungsantrags zusätzliche, den Tatverdacht erhärtende Anhaltspunkte darzutun.

5.

5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren

vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2).

5.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Kollusionsgefahr wie folgt:

Die Staatsanwaltschaft führt betreffend Kollusionsgefahr im Wesentlichen aus, dass insbesondere zu Beginn der Ermittlung verhindert werden müsse, dass der Beschuldigte diese beeinträchtige, insbesondere durch den Kontakt mit anderen beteiligten Personen. Die Gefahr der Kollusion sei vorliegend sehr groß, insbesondere hinsichtlich J.________, I.________ und L.________. Der Sachverhalt müsse noch weiter abgeklärt werden. Es sei geplant, das Opfer erneut von der Polizei befragen zu lassen und ihm Fotos zu zeigen. Anschliessend würden alle Verfahrensbeteiligten erneut befragt.

Bei einer Freilassung bestünde die konkrete Gefahr, dass sich der Beschuldigte mit anderen Personen absprechen könnte, um sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist daher der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr vorliegend ohne weiteres zu bejahen.

5.3 Der Beschwerdeführer stellt die Kollusionsgefahr nicht in Abrede. Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist im vorliegend frühen Verfahrensstadium bei noch nicht umfassend abgeklärtem Sachverhalt eine konkrete Kollusionsgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer wird der versuchten schweren Körperverletzung, des Angriffs und des versuchten Raubes dringend verdächtigt. An den inkriminierten Straftaten soll eine Gruppe von 7-10 Personen beteiligt sein, wobei die konkrete Rollenverteilung am Anfang der Strafuntersuchung noch nicht abschliessend eruiert werden konnte. Bei den Beschuldigten handelt es sich offenbar teilweise um Bekannte/Freunde und damit um Personen mit persönlichen Beziehungen zueinander. Gleichermassen wie der Beschwerdeführer zeigen auch die Mitbeschuldigten J.________ und I.________ bislang ein äusserst zurückhaltendes Aussageverhalten. Der Beschwerdeführer will sich an das meiste nicht mehr erinnern und insbesondere den Namen der Person, welche ausser Kontrolle geraten das Opfer angegriffen haben soll, nicht nennen. Soweit ersichtlich stützt sich der dringende Tatverdacht derzeit einzig auf die Aussagen der involvierten Personen. Diesen kommt im Strafverfahren demnach besonderes Gewicht zu und es muss sichergestellt werden, dass die noch anstehenden parteiöffentlichen Einvernahmen des Opfers, der Beschuldigten und allenfalls noch weiterer Auskunftspersonen/Zeugen ohne Beeinflussung erfolgt. Es bestehen konkrete Verdunkelungsmöglichkeiten mit den Mitbeschuldigten. Zudem ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer das Opfer und/oder dessen Kollege hinsichtlich deren Aussagen beeinflussen könnte. Auch eine subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Delikten. Angesichts des zum dringenden Tatverdacht Ausgeführten müssen seine Aussagen derzeit als wenig glaubhaft bezeichnet werden und es darf angesichts der drohenden Sanktionen, insbesondere der obligatorischen Landesverweisung, von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers ausgegangen werden, mutmassliche beteiligte Personen, das Opfer oder Auskunftspersonen/Zeugen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer zeigte sich anlässlich des vorliegenden Strafverfahrens bislang denn auch wenig kooperativ und will insbesondere den Namen des angeblichen Hauptaggressors aus Loyalitätsgründen nicht nennen. Auch dies deutet auf eine gewisse Kollusionsneigung hin.

6.

6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).

6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 22. Januar 2023 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für sechs Wochen angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren [Versuch = fakultative Strafmilderung]), des Angriffs (Art. 134 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und des versuchten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren) sowie der einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 30. Januar 2023) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von sechs Wochen erscheint zudem angesichts der noch geplanten Ermittlungshandlungen (vgl. S. 3 des Haftantrags vom 23. Januar 2023 [weitere Einvernahmen der Verfahrensbeteiligten [Opfer, Auskunftspersonen, Beschwerdeführer, Mitbeschuldigte]) als verhältnismässig.

6.3 Ersatzmassnahmen, mit welchen der Kollusionsgefahr wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Auch der Beschwerdeführer selbst hat vor der Rechtsmittelinstanz zu Recht keine Ersatzmassnahmen beantragt. Eine Kontaktsperre oder ein Kontakt- und Rayonverbot könnten eine tatsächliche persönliche Begegnung nicht verhindern. Gerade bei einer erfolgreichen Beeinflussung von Zeugen oder Auskunftspersonen kann nicht damit gerechnet werden, dass die beeinflusste Person die Strafverfolgungsbehörde über die Kontaktaufnahme in Kenntnis setzt.

6.4 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.

7. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die Dauer von sechs Wochen, d.h. bis am 4. März 2023, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von der Eingabe des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 13. Februar 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin M.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 16. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 34

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP

BGE 133 IV 324ATF 133 IV 324DTF 133 IV 324

Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP

Art. 68 StPOart. 68 CPPart. 68 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

1B_91/2022

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

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BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

1B_560/2019

1B_380/2019

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF