BK 2023 342
Teilweise Einstellung Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede
15. Dezember 2023Deutsch12 min
1. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetzlich v.d. C.________, gegen A.________ initiierte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetzlich v.d. C.________, am 6. August 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. August 2023 wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 31. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 342
Bern, 5. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin i.V. Haldimann
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
gesetzlich v.d. C.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Tätlichkeiten
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 27. Juli 2023 (EO 23 10672)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetzlich v.d. C.________, gegen A.________ initiierte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten nicht an die Hand. Hiergegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetzlich v.d. C.________, am 6. August 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde und ersuchte gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. August 2023 wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 31. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Tätlichkeiten unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).
4.
Erwägungen
4.1
Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt:
«Am 22.06.2023 stellte die Mutter des 11 Jahre alten B.________ Strafantrag gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, begangen am 06./07.05.2023 in D.________ (Ortschaft) und konstituierte sich als Privatklägerschaft im Straf- und Zivilpunkt. Die Beschuldigte habe ihren Sohn (Stiefkind) ergriffen, gehalten und «evtl.» leicht an einem Ohr mit der Hand gezogen.
[…] Die Aussagen der Beschuldigten und des Geschädigten sind damit in den wesentlichen Punkten übereinstimmend. B.________ hat sein Handy als Wecker mit in sein Zimmer genommen, obwohl er dies nicht durfte. Als die Beschuldigte dies am nächsten Morgen feststellte, ging sie in sein Zimmer, sprach ihn laut darauf an und hielt bzw. drückte ihn an seinem linken Ohr für höchstens ca. 7 Sekunden. Sie zog ihn dabei – wenn überhaupt – bloss am Anfang etwas am Ohr nach oben. Der Geschädigte spürte dies, es tat ihm jedoch nicht weh. Die Beschuldigte hat den Ablauf so bestätigt, sie habe ihm nicht weh getan oder weh tun wollen. Es ist ebenfalls erstellt, dass der Geschädigte nicht wegen dem «Ohren» weinte, sondern, weil die Beschuldigte laut mit ihm sprach, worauf er heikel sei.
Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Tätlichkeiten, Art. 126 Abs. 1 StGB).
Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (BGE 68 IV 85; 103 IV 65, 69). Es muss damit einerseits «nach unten» zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und andererseits «nach oben» zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden. Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Eine typische Tätlichkeit ist die Ohrfeige (KGer GR, 29.10.1991, 50; 1.2. 1943 PKG 1943, 35), selbst wenn sie zu vorübergehendem Nasenbluten führt (OGer TG, 12.9.1957, RS 1958, Nr. 160). Als weitere typische Beispiele können Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Zerzausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur, Haarabschneiden, Begiessen mit Flüssigkeiten usw. gelten. Als Tätlichkeiten sind damit einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu verursachen (BSK StGB II-Roth/Keshelava, Art. 126 N 2-5).
Dispositiv
Die Beschuldigte hielt bzw. drückte den Geschädigten wenige Sekunden an einem Ohr, so dass er dies spürte, jedoch ohne ihm dadurch Schmerzen zuzuführen. Die von der Lehre und Rechtsprechung geforderte Intensität dieser Tat wird in Berücksichtigung der erwähnten Beispiele ganz offensichtlich nicht erreicht. Das Verhalten der Beschuldigten ist zwar nicht gutzuheissen, es stellt jedoch noch keine strafbare Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB dar; der Tatbestand ist hier klarerweise nicht erfüllt. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.»
4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Folgendes vor:
«1. Die Staatsanwaltschaft macht aus der Aussage von B.________ aus: nicht extreme Schmerzen, keine Schmerzen.
2. Ein ohren über sieben Sekunden lang und laut schreien, wird zu wenig berücksichtigt, ebenso, dass B.________ sich eine Bestrafung der Frau A.________ wünsche, klar sagte B.________ auf die Frage, des Beamten: es würde reichen, wenn die Polizei mit ihr spreche, ein 11 jähriger kann diesen Unterschied zu wenig erkennen.
3. B.________ ist sich nicht gewöhnt, dass er angeschrien wird und dies tat die beschuldigte ohne jegliche Vorwarnung.
4. Die KESB hat nie ein Handyverbot in Zimmer von B.________ verhängt, dies ist frei erfunden, keine Ahnung, was die beschuldigte mit der KESB besprochen haben will…jedenfalls habe ich diesbezüglich keine Information.
5. Die Staatsanwaltschaft beschäftigt sich nur mit Gefährdung der physischen Gesundheit, nicht aber mit der psychischen Gesundheit.
6. Kinder sich besonders schutzbedürftig, sie können sich manchmal bei Erwachsenen, vor allen, z.B. bei Polizisten zu wenig gut verteidigen, sei es aus Respekt, oder weil sie nicht ein Schwächling sein wollen.».
5.
5.1 Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (E. 4.1 hiervor). Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige und die Beilagen nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte einen Straftatbestand, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), erfüllt haben soll. Daran vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern.
5.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Es muss damit einerseits «nach unten» zu harmlosen, noch nicht strafwürdigen «Rempeleien» und andererseits «nach oben» zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen abgegrenzt werden (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 126 StGB). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Eine Tätlichkeit liegt gemäss Bundesgericht bei einer «das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen» vor, «die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat» (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2; 117 IV 14 E. 2a/bb, Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2). Typische Tätlichkeiten sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Zerzausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur oder Haarabschneiden (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 126 StGB).
5.3 Die Beschuldigte hielt den Beschwerdeführer an den «Ohren» bzw. am linken Ohr und soll dabei, was allerdings bestritten ist, offenbar am Anfang gezogen haben. Der Beschwerdeführer spürte dies, es tat ihm aber gemäss eigenen Aussagen «nicht sehr extrem weh». Ein nachhaltiger Schmerz, der über den Moment der Berührung angehalten hätte, oder gar körperliche Spuren sind nicht erstellt. Dieser Vorfall begründet mit Blick auf die hiervor erwähnten typischen Beispiele offensichtlich nicht die geforderte Intensität einer körperlichen Einwirkung, um die Schwelle zu einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 126 StGB zu überschreiten. Ebenso wenig bestehen konkrete Hinweise, dass das laut geführte Gespräch die erforderliche Intensität erreichte, um als strafbare Handlung i.S.v. Art. 126 StGB qualifiziert zu werden. Dieses hatte – abgesehen vom Weinen nach dem Gespräch, evtl. tags darauf – keine weiteren Beeinträchtigungen des Wohlbefindens des Beschwerdeführers zur Folge. Eine physische Einwirkung durch das laute Reden ist vorliegend nicht erkennbar. Demnach kann entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass die Intensität des «Ohrens» und laut Redens von der Staatsanwaltschaft falsch gewürdigt oder zu wenig berücksichtigt wurden.
Dasselbe gilt für den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft die Schmerzen des Beschwerdeführers nicht ganz präzise wiedergegeben habe (Ziff. 1). Dies ist zwar zutreffend, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Vorfall nicht die für eine Tätlichkeit erforderliche Intensität erreicht.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht zudem nicht hervor, dass ihm mehr als bloss geringfügige seelische Schmerzen zugefügt wurden. Auch unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit (vgl. Ziff. 5 der Eingabe des Beschwerdeführers) reichen die vorliegend zu beurteilenden Geschehnisse offensichtlich nicht aus, um den Tatbestand von Art. 126 StGB zu erfüllen. Auch eine Ehrverletzung ist nicht zu erkennen (vgl. Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 126 StGB).
Weiter kann der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Ausführungen in den Ziff. 2, Ziff. 4 und Ziff. 6 – angeblicher Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Bestrafung der Beschuldigten; dass sich der Beschwerdeführer nicht gewöhnt sei, angeschrien zu werden; kein Handyverbot durch die KESB; Schutzbedürftigkeit der Kinder – seiner Eingabe vom 6. August 2023 nicht gehört werden, da diese Einwände keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation von Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB haben.
Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigte zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb ihr keine Entschädigung ausgerichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführenden auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, gesetzlich v.d. C.________
(per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 5. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Haldimann
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 23 342
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_726/2021
6B_335/2020
6B_700/2020
6B_553/2019
6B_833/2019
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_572/2021
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
BGE 68 IV 85ATF 68 IV 85DTF 68 IV 85
BGE 103 IV 65ATF 103 IV 65DTF 103 IV 65
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
BGE 134 IV 189ATF 134 IV 189DTF 134 IV 189
BGE 119 IV 25ATF 119 IV 25DTF 119 IV 25
BGE 117 IV 14ATF 117 IV 14DTF 117 IV 14
6B_883/2018
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF