BK 2023 343
Bundesgerichtsurteil 7B_486/2023 vom 02.10.2023
31. Januar 2023Deutsch9 min
1. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) verfügte am 26. Juli 2023, dass der am 13. Oktober 2022 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegenüber A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ausgefällte Strafbefehl O 2022 10524 zufolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom 10. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 23 343
Bern, 4. September 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Rückzug der Einsprache
Strafverfahren wegen Parkierens auf Grünstreifen oder anderen Flächen, welche nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vorgesehen sind (mit Kontrollschild B.________)
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 26. Juli 2023 (PEN 23 104)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) verfügte am 26. Juli 2023, dass der am 13. Oktober 2022 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegenüber A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ausgefällte Strafbefehl O 2022 10524 zufolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit französischsprachiger Eingabe vom 10. August 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer).
Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Eingaben an die Beschwerdekammer können wahlweise auf Deutsch oder Französisch erfolgen (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 des Dekrets über die Gerichtssprachen des Kantons Bern [GSD; BSG 161.13]).
2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe auch formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – einzutreten.
2.3 Da das Anfechtungsobjekt den Streitgegenstand definiert, kann auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Strafbefehl nicht eingegangen werden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die Verfügung des Regionalgerichts vom 26. Juli 2023 und nicht die materielle Überprüfung des Strafbefehls resp. die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers.
3. Dem vorliegenden Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
3.1 Mit deutschsprachigem Strafbefehl O 2022 10524 vom 13. Oktober 2022 sprach die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer wegen Parkierens auf Grünstreifen oder anderen Flächen, welche nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vorgesehen sind, mit dem Personenwagen mit den Kontrollschildern B.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 120.00 (Akten PEN 23 104, pag. 3-4). Am 25. Oktober 2022 (Postaufgabe: 26. Oktober 2022) erhob der Beschwerdeführer auf Französisch Einsprache gegen den Strafbefehl (a.a.O., pag. 7-8). In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Januar 2023 in französischer Sprache mit, dass die Verurteilung im Strafbefehl gestützt auf die vorliegenden Akten und in Anwendung der für solche Delikte massgebenden Richtlinien ausgefällt worden sei und die ausgefällte Sanktion nach nochmaliger Prüfung der Akten richtig und angemessen erscheine. Aus diesem Grund werde der Beschwerdeführer gebeten zu prüfen, ob er an der Einsprache festhalten wolle (a.a.O., pag. 9-10). Nach dem sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, hielt die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 14. April 2023 am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur Durchführung des Hauptverfahrens an das Regionalgericht (a.a.O., pag. 12).
3.2 Mit deutschsprachiger Vorladungsverfügung vom 6. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer mit der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 26. Juli 2023 vorgeladen (a.a.O., pag. 13-15). In Ziffer 3 der vorgenannten Vorladungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer zudem Folgendes mitgeteilt:
Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten. Wer verhindert ist, hat dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 1 und 2 StPO).
Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO; BGer 6B_7/2017 vom 05.05.2017).
3.3 Nachdem der Beschwerdeführer am 26. Juli 2023 nicht zur Hauptverhandlungen erschienen war (a.a.O., pag. 22-23), verfügte das Regionalgericht gleichentags, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei (a.a.O., pag. 24-25).
4. Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss die Vorgehensweise des Regionalgerichts. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
4.1 Die beschuldigte Person kann gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, führt das erstinstanzliche Gericht eine Hauptverhandlung durch (Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO). Wer vom Gericht vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Die Erscheinungspflicht gilt unabhängig vom Willen der vorgeladenen Person, an der betreffenden Verfahrenshandlung mitzuwirken. Die Erscheinungs- bzw. Anwesenheitspflicht tangiert das prozessuale und verfassungsmässige Mitwirkungsverweigerungsrecht der beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO in keiner Weise (Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 205 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung der Hauptverhandlung unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Anders als im Rahmen von Art. 205 StPO kann eine Säumnis nach Art. 356 Abs. 5 StPO zum Totalverlust des Rechtsschutzes führen. Dies, obwohl der Betroffene ausdrücklich Einsprache erhoben und damit genau diesen Rechtsschutz bei der zuständigen Behörde beantragt hat. In Anbetracht der fundamentalen Bedeutung des Rechts, sich einem Strafbefehl zu widersetzen, kann ein Rückzug der Einsprache durch konkludentes Verhalten nur angenommen werden, wenn sich aufgrund des Gesamtverhaltens des Einsprechers der Schluss aufzwingt, dass er, indem er sein Desinteresse an der Fortführung des Strafverfahrens zum Ausdruck bringt, bewusst auf seinen Rechtsschutz verzichtet. Die vom Gesetz für den Fall des unentschuldigten Nichterscheinens vorgesehene Fiktion des Rückzugs der Einsprache (Art. 355 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 4 StPO) setzt deshalb voraus, dass sich der Beschuldigte über die Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und in Kenntnis der massgeblichen Rechtslage auf seine Rechte verzichtet (BGE 140 IV 82 E. 2.3). Nach einer verfassungskonformen Auslegung kann die Fiktion des Rückzugs der Einsprache unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO) nur in Betracht kommen, wenn aus dem unentschuldigten Nichterscheinen auf ein Desinteresse der Einsprache erhebenden Person an der Weiterführung des Strafverfahrens geschlossen werden kann (BGE 146 IV 286 E. 2.2; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5). Entsprechend ist für die Anwendbarkeit von Art. 356 Abs. 4 StPO erforderlich, dass die der Hauptverhandlung fernbleibende Person von der Vorladung und den Säumnisfolgen effektiv Kenntnis genommen hat.
4.2 Wie erwähnt (E. 3.2) ist aktenkundig, dass das Regionalgericht den Beschwerdeführer am 6. Juni 2023 zur Hauptverhandlung vom 26. Juli 2023 vorgeladen hatte. Die Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 zugestellt (Sendungsnummer: C.________). Sie erfolgte damit ordnungsgemäss und in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auch unter Hinweis auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben (vgl. Ziffer 3 der Vorladung). Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch zu Recht nicht, von der Vorladung, aus welcher unmissverständlich hervorgeht, dass die Hauptverhandlung am Dienstag, 26. Juli 2023, 14.00 Uhr stattfindet, Kenntnis erhalten zu haben. Auch macht er weder geltend, dass er die in deutscher Sprache verfasste Vorladung nicht verstanden hätte, noch, dass mit Blick auf das Datum der Hauptverhandlung Unklarheiten bestanden hätten. Ebenso wenig bringt er vor, dass er aus wichtigen Gründen am Erscheinen an der Hauptverhandlung verhindert gewesen sei. Nur am Rande ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch kein Gesuch um Wiederherstellung gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO gestellt hat.
4.3 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer trotz korrekter Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war. Er wusste sodann um seine Erscheinungspflicht und um die Folge, welche ein unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren zeitigen würde (vgl. Ziffer 3 der Vorladung). Er hatte mithin in Kenntnis der Sachlage durch sein in seiner Verantwortung liegendes Nichterscheinen an der Hauptverhandlung auf seine Rechte verzichtet. Da er der Verhandlung vom 26. Juli 2023 unentschuldigt ferngeblieben war, stellte das Regionalgericht in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 356 Abs. 4 StPO zu Recht fest, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Die Vorgehensweise des Regionalgerichts ist mithin nicht zu beanstanden.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine zu sprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschuldigten/Beschwerdeführer auferlegt.
3. Entschädigung wird keine gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident D.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________
(O 22 10524 – per B-Post)
Erwägungen
Bern, 4. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
i.V. Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 23 343
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 3 GSDart. 3 DLJart. 3 GSD
Art. 2 GSDart. 2 DLJart. 2 GSD
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
6B_7/2017
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 113 StPOart. 113 CPPart. 113 CPP
Art. 205 StPOart. 205 CPPart. 205 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
BGE 146 IV 286ATF 146 IV 286DTF 146 IV 286
BGE 142 IV 158ATF 142 IV 158DTF 142 IV 158
BGE 140 IV 82ATF 140 IV 82DTF 140 IV 82
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF