BK 2023 353
Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024
7. August 2023Deutsch30 min
1. Am 12. August 2022 erstattete B.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, Anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen übler Nachrede, Verleumdung und sämtlicher in Frage kommender Delikte. Sie warf der Beschwerdeführerin vor, unter dem Namen «D.________» in zahlreichen Kommentaren auf Facebook und Tiktok in ehrverletzender Weise über sie geschrieben zu haben, so u.a. anderem, dass sie (die Straf- und Zivilklägerin; von der Beschwerdeführerin in den Kommentaren auch «Bb.________» [Kurzform von B.________] genannt) eine Prostituierte und in einem Bordell aufgewachsen sei sowie ihr ganzes Geld mit Prostitution verdient habe. Anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2022 machte die Beschwerdeführerin ihrerseits geltend, von der Straf- und Zivilklägerin beschimpft und beleidigt worden zu sein, und erstattete eine Gegenanzeige. Mit Verfügung vom 3. August 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das aufgrund der gegenseitig erhobenen Vorwürfe geführte Verfahren ein, auferlegte der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 (Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung) und verpflichtete diese zur Ausrichtung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin in der Höhe von CHF 4’311.80 (Dispositivziffer 4 der Einstellungsverfügung). Gegen die Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. August 2023 Beschwerde und beantragte Folgendes:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 23 353
Bern, 26. Januar 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________
Beschuldigte 2/Straf- und Zivilklägerin
Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigung (Einstellung)
Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 3. August 2023 (EO 22 8373)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 12. August 2022 erstattete B.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C.________, Anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen übler Nachrede, Verleumdung und sämtlicher in Frage kommender Delikte. Sie warf der Beschwerdeführerin vor, unter dem Namen «D.________» in zahlreichen Kommentaren auf Facebook und Tiktok in ehrverletzender Weise über sie geschrieben zu haben, so u.a. anderem, dass sie (die Straf- und Zivilklägerin; von der Beschwerdeführerin in den Kommentaren auch «Bb.________» [Kurzform von B.________] genannt) eine Prostituierte und in einem Bordell aufgewachsen sei sowie ihr ganzes Geld mit Prostitution verdient habe. Anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2022 machte die Beschwerdeführerin ihrerseits geltend, von der Straf- und Zivilklägerin beschimpft und beleidigt worden zu sein, und erstattete eine Gegenanzeige. Mit Verfügung vom 3. August 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das aufgrund der gegenseitig erhobenen Vorwürfe geführte Verfahren ein, auferlegte der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'000.00 (Dispositivziffer 3 der Einstellungsverfügung) und verpflichtete diese zur Ausrichtung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin in der Höhe von CHF 4’311.80 (Dispositivziffer 4 der Einstellungsverfügung). Gegen die Ziffern 3 und 4 der Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. August 2023 Beschwerde und beantragte Folgendes:
1. Die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2023 sei wie folgt zu ändern: Den Parteien seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eventuell seien die Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 je zur Hälfte der Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 aufzuerlegen.
2. Die Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2023 sei wie folgt zu ändern: Der Beschuldigten 2 sei keine Parteientschädigung zuzusprechen, beide Parteien haben Ihre Parteikosten selbst zu tragen.
3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens seien der Beschuldigten 2 (B.________) aufzuerlegen.
4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren seien keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Im anschliessend von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffneten Schriftenwechsel schloss die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Straf- und Zivilklägerin liess sich nicht vernehmen. In ihren abschliessenden Bemerkungen vom 26. September 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die getroffenen Kosten- und Entschädigungsfolgen unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 104 Abs. 1 Bst. a und Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Bst. b StPO; siehe E. 6.3 hiernach zur Frage, ob ihr auch die Rolle als Straf- und Zivilklägerin zukommt, welche sie ebenfalls zur Beschwerdeführung berechtigen würde [Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Straf- und Zivilklägerin und die Beschwerdeführerin werfen sich gegenseitig vor, sich in den sozialen Medien in ehrverletzender Weise über die jeweils andere geäussert zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit der Begründung ein, dass ein Teil der von der Straf- und Zivilklägerin erhobenen Vorwürfe nicht von der Beschwerdeführerin begangen worden sei oder sie mit den diesbezüglichen Äusserungen sich selbst – und nicht die Straf- und Zivilklägerin – gemeint habe. Die übrigen von der Straf- und Zivilklägerin monierten Äusserungen – soweit diese der Beschwerdeführerin zugerechnet werden könnten und mit diesen auf die Straf- und Zivilklägerin abgezielt worden sei – vermöchten keine Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinne darzustellen. Betreffend die von der Beschwerdeführerin gegenüber der Straf- und Zivilklägerin erhobenen Gegenvorwürfe wurde das Verfahrens mangels rechtzeitigen Strafantrags eingestellt.
3.2 Zufolge der vollständigen Kostenauflage an die Beschwerdeführerin und der ihr auferlegten Verpflichtung, der Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung auszurichten, ist ungeachtet der erfolgten Einstellung zunächst der massgebliche Sachverhalt zu eruieren:
3.2.1 Die Straf- und Zivilklägerin störte sich an diversen mutmasslich ehrverletzenden Äusserungen sowie an einem von der Beschwerdeführerin geposteten Foto, das sie beide zeigt und welches negativ kommentiert worden sein soll. Dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 31. Januar 2023 lässt sich entnehmen, dass der Kern des eigentlichen Problems nicht im Detail erhoben werden konnte, da sich die Einvernahmen der beiden Frauen als eher schwierig gestaltet und sich beide immer wieder in Nebensächlichem und irrelevanten Sachverhalten verloren hätten. Nichtsdestotrotz lässt sich gestützt auf die Einvernahmen und die eingereichten Auszüge aus den sozialen Medien Folgendes festhalten:
Die Beschwerdeführerin und die Straf- und Zivilklägerin kennen sich seit rund zehn Jahren und pflegten eine gute Freundschaft (Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 16. November 2022 Z. 46-57; Einvernahmeprotokoll der Straf- und Zivilklägerin vom 31. Januar 2023 Z. 98 ff.). Dies änderte sich indes im Mai 2022 aufgrund – angeblich gegenseitiger – negativer Äusserungen bzw. negativer Posts in den sozialen Medien. Gemäss Ausführungen der Straf- und Zivilklägerin soll das Gerücht über sie verbreitet worden sein, sie hätte zum einen eine Affäre mit einem anderen Mann gehabt und zum anderen sei sie mit einem anderen Ehemann in einer Toilette verschwunden und habe dessen «Eier gepackt/berührt». Beides entspreche indes nicht der Wahrheit, weshalb sie eine Klarstellung auf Facebook gepostet habe. Gestützt auf die eingereichten Anzeigebeilagen 1 und 2 ist davon auszugehen, dass diese Klarstellung am 21. Mai 2022 erfolgt sein muss. Denselben Beilagen ist überdies eine Unterhaltung zwischen der Beschwerdeführerin und der Straf- und Zivilklägerin zu entnehmen, der zufolge Letztere nicht verstehe, dass Erstere gegenüber Drittpersonen Gerüchte erzählt habe, ohne sie (die Straf- und Zivilklägerin) vorher zu fragen, ob irgendetwas davon wahr sei. Ausserdem äusserte sich die Straf- und Zivilklägerin dahingehend, dass das «Affären-Gerücht» sie verleumde. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bezeichnete es als «Klatsch und Tratsch während einer lustigen Unterhaltung», worauf die Straf- und Zivilklägerin antwortete, dass dies für sie (die Beschwerdeführerin) eine lustige Unterhaltung sei, sie selber werde damit aber diffamiert. Wann genau diese Unterhaltung stattgefunden hat, lässt sich dem entsprechenden Ausdruck nicht entnehmen. Indes lässt sich gestützt auf die übrigen Akten schliessen, dass sie zeitlich vor den übrigen aktenkundigen negativen Äusserungen/Posts stattgefunden haben muss. So hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, zunächst an den Account der Straf- und Zivilklägerin geschrieben und erst nachdem sie von ihr «blockiert» worden sei, unter ihrem eigenen Profil gepostet zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2022 Z. 70 f.). Somit darf davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2022 unter ihrem Profil wiedergegebene und monierte Unterhaltung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und E.________ (Anmerkung der Kammer: wohl die Schwester der Straf- und Zivilklägerin), der zufolge (so E.________) «Sie spreizt ihre Beine so einfach, weil sie mit ihren Genitalien Geld verdient und glaubt, dass andere genauso sind wie sie.» und (so die Straf- und Zivilklägerin) «Auch heute noch verdient sie auf diese Weise Geld, wenn ihr Mann nicht aufpasst. […]», nach dem Kontaktabbruch gepostet worden ist. Das von der Straf- und Zivilklägerin monierte Foto, auf welchem die beiden Frauen abgebildet sind und welches mit der Bemerkung «P.s. Bb.________ ist keine Prostituierte, sie lässt dich umsonst ficken» versehen ist, wurde von der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2022 und soweit ersichtlich ebenfalls erst nach dem Kontaktabbruch gepostet (vgl. die anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2023 eingereichte – und mit «Neu» gekennzeichnete – Beilage; Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführer vom 16. November 2022 Z. 144: Wenn sie mich schon blockierte, woher hat sie dann das? [Anmerkung der Kammer: das Foto]; ferner a.a.O. Z. 148-152, woraus hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sehr wütend gewesen ist).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ebenfalls von der Straf- und Zivilklägerin beschimpft worden zu sein (Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2022 Z. 72 f. und 159 f.: Sie hat mich beschimpft als Hure und gesagt, dass ich immer noch mit anderen Männern schlafen würde.). Mangels anderer Hinweise (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2022 Z. 167, wonach sie [die Beschwerdeführerin] keine Belege
oder Beweise habe) ist davon auszugehen, dass sie damit die von ihr am 28. Mai 2022 gepostete Unterhaltung zwischen den beiden Schwestern meint.
3.2.2 In sachverhaltsmässiger Hinsicht darf somit davon ausgegangen werden, dass sich die Straf- und Zivilklägerin zunächst am Gerücht gestört hatte, wonach sie einerseits eine Affäre gehabt und andererseits die Genitalien eines verheirateten Mannes angefasst und kommentiert haben soll, und die Beschwerdeführerin zumindest an der Weiterverbreitung des Gerüchts beteiligt gewesen sein muss, indes dessen Inhalt lediglich als Klatsch und Tratsch abgetan hatte. Daraufhin brach die Straf- und Zivilklägerin den Kontakt zur Beschwerdeführerin ab bzw. «blockierte» diese. Dies machte die Beschwerdeführerin wütend (siehe Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 16. November 2022 Z. 67 f., wonach sie «auf 200% gewesen sei»), was sie schliesslich veranlasst zu haben scheint, sich in den sozialen Medien in negativer Weise über die Straf- und Zivilklägerin zu äussern und insbesondere ein Foto von ihr zu posten (Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 16. November 2022 Z. 62 ff. und 108 ff., insbesondere Z. 119 f.). Auf Frage, wie sie ihr Verhalten im Nachgang beurteile, antwortete die Beschwerdeführerin «Mein Wissen ist, dass es nicht gut war, was ich machte. Sie machte mich aber so wütend, dass ich nicht weiss, wie ich zu einem Ende komme» (a.a.O., Z. 148 f.).
4. Die vollständige Kostenauflage an die Beschwerdeführerin sowie ihre Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung an die Straf- und Zivilklägerin für deren Anwaltskosten begründete die Staatsanwaltschaft wie folgt (Ziff. 6 und 7 der angefochtenen Verfügung):
6. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2’000.00 der Beschuldigen 1 auferlegt.
Soweit das Verfahren gegen die Privatklägerin als Beschuldigte betreffend, wurde die Beschuldigte 1 bereits am 16. November 2022 darauf hingewiesen, dass die Strafantragsfrist für die von ihr angezeigten Taten bereits abgelaufen war. Trotzdem beharrte sie auf dieser Anzeige, was als mutwilliges Verhalten anzusehen ist. Deshalb sind ihr gestützt auf Art. 427 Abs. 2 Bst. a StPO die darauf entfallenden Verfahrenskosten aufzuerlegen. Soweit das Verfahren gegen sie selber betreffend, muss ihr ein prozessuales Verschulden i.w.S vorgeworfen werden (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sie hat die Einleitung des Verfahrens gegen sich rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, indem sie nachweislich Äusserungen über die Privatklägerin im Internet verbreitete, die zwar nicht die Schwelle der Ehrenrührigkeit im strafrechtlichen Sinne überschreiten, jedoch zivilrechtlich eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB darstellen. Ganz allgemein gilt, dass der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz und der strafrechtliche Ehrenschutz sich nicht decken (vgl. zum Ganzen Trechsel/Lieber, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 1 ff. zu Art. 173 StGB m.w.H.; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 348 vom 8. Oktober2019 E. 6.1). Das Verhalten der Beschuldigten 1 ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen sie zu bewirken. Die Kausalität zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Einleitung des Strafverfahrens ist zu bejahen. Folglich wird sie auch insoweit kostenpflichtig.
7. Ferner wird die Beschuldigte 1 verpflichtet, der Privatklägerin eine Entschädigung von CHF 4’311.80 für die notwendigen Aufwendungen im Verfahren auszurichten (Art. 433 Abs.1 Bst. b StPO). Dies umfasst auch ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte als Beschuldigte 2, da von einer mutwilligen Verfahrenseinleitung auszugehen ist (Art. 432 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigte 1 wurde im Zeitpunkt ihrer Anzeigeerstattung darauf hingewiesen, dass die Strafantragsfrist bereits abgelaufen war. Trotzdem hielt sie an einer Gegenanzeige gegen die Privatklägerin fest (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 e contrario zu Art. 432 StPO).
[…]
Der Beschuldigten 1 wird keine Entschädigung ausgerichtet, weil sie die Einleitung des Verfahrens bewirkt hat (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO) und ihre Aufwendungen ohnehin geringfügig waren (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
5. Dem angefochtenen Kosten- und Entschädigungspunkt liegen, wie die Beschwerdeführerin in ihren abschliessenden Bemerkungen zutreffend festhält, faktisch zwei Verfahren zugrunde. Insoweit hat somit eine Differenzierung zu erfolgen.
6. Ad Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin
6.1 Anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. November 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, im Mai 2022 von der Straf- und Zivilklägerin beschimpft worden zu sein (Einvernahmeprotokoll Z. 159 f.: Sie hat mich beschimpft als Hure und gesagt, dass ich immer noch mit anderen Männern schlafen würde.). Sie erhob noch anlässlich der Einvernahme Gegenanzeige gegen die Straf- und Zivilklägerin (resp. Beschuldigte 2) wegen Ehrverletzungsdelikten. Das insoweit eröffnete Verfahren wurde schliesslich mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung (d.h. mangels rechtzeitigen Strafantrags) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. d eingestellt, was gestützt auf den Zeitablauf nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede gestellt wird.
6.2 Gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, wenn (Bst. a) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und (Bst. b; kumulativ) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist.
6.3 Die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft gehen in der angefochtenen Verfügung und der im Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme davon aus, dass die Beschwerdeführerin in dem von ihr gegen die Straf- und Zivilklägerin angestrengten Verfahren als Antragstellerin zu behandeln ist (vgl. Bezugnahme auf die in Art. 427 Abs. 2 und Art. 432 Abs. 2 StPO normierte Voraussetzung der Mutwilligkeit). Da bei Antragsdelikten (worunter die Tatbestände der Beschimpfung [Art. 177 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs; StGB; SR 311.0], üblen Nachrede [Art. 173] und Verleumdung [Art. 174 StGB] fallen) der Strafantrag der Privatklägerkonstituierung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO) und vorliegend gestützt auf die Akten kein Verzicht der Beschwerdeführerin auf Teilnahme am Verfahren (Art. 120 StPO) ausgemacht werden kann, nimmt die Beschwerdeführerin auch die Rolle als Privatklägerin ein. Ohnehin machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2022 gegenüber der Straf- und Zivilklägerin – wenn auch ohne nähere Angabe, unter welchem Titel genau – CHF 3'000.00 geltend (Z. 162 f. des entsprechenden Einvernahmeprotokolls) und nahm an der gestützt auf ihre Anzeigeerstattung erforderlichen Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin vom 31. Januar 2023 teil (vgl. S. 2 des entsprechenden Protokolls, in welchem unter «in Gegenwart von» die Beschwerdeführerin als Klägerin aufgeführt wird). Bezüglich der Kostenauflage bedeutet dies nun, dass der Beschwerdeführerin die Kosten auferlegt werden dürfen, wenn die in Art. 427 Abs. 2 unter Bst. a und b StPO genannten Voraussetzungen (Verfahrenseinstellung und keine Kostentragungspflicht der Straf- und Zivilklägerin) erfüllt sind und zwar unbesehen der in Abs. 2 für Antragsteller zusätzlich genannten Voraussetzungen.
Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Straf- und Zivilklägerin nicht vorgeworfen werden kann, sie habe – im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO – rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfahrens bewirkt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei von der Straf- und Zivilklägerin als Hure beschimpft worden, ist daran zu erinnern, dass hierfür einzig die zuvor unter E. 3.2.1 zitierte Unterhaltung zwischen den beiden Schwestern sprechen würde, welche jedoch keinen Namen erwähnt und von der Beschwerdeführerin selber unter ihrem eigenen Account gepostet worden ist. Sollte die Unterhaltung auf die Beschwerdeführerin abgezielt haben, darf jedoch gestützt auf deren Kommentierung (Wow, ihr beiden Schwestern geniesst den Klatsch und Tratsch so sehr) geschlossen werden, dass sie von dieser Unterhaltung nicht besonders betroffen gewesen sein muss, so dass eine Kostenauflage an die Straf- und Zivilklägerin wegen prozessualen Verschuldens im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO nicht in Frage kommt (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen E. 7.1 hiernach, auch zum Folgenden). Selbst wenn die monierte Unterhaltung resp. die Bezeichnung als Hure die Beschwerdeführerin in ihrer Persönlichkeit verletzt haben sollte und dies der Straf- und Zivilklägerin – in zivilrechtlicher Hinsicht – vorgeworfen werden könnte, ändert dies nichts daran, dass die Straf- und Zivilklägerin nicht kostenpflichtig wird. Voraussetzung für eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ist auch, dass die Verfahrenskosten mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen. An der Kausalität fehlt es, wenn zwar widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten vorliegt, aber die Behörde gar keine Untersuchung hätte eröffnen dürfen, weil beispielsweise kein Strafantrag vorlag (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 426 StPO, auch zum Folgenden). Dasselbe muss gelten, wenn – wie vorliegend – ein Strafantrag gestellt wurde, dieser aber offensichtlich verspätet war.
Die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin würde sich auch dann rechtfertigen, wenn sie lediglich die Rolle als Antragstellerin einnähme. Der Umstand, dass sie auf eine Anzeige beharrte, obwohl sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. November 2022 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Strafantragsfrist bezüglich der von ihr beanzeigten Taten bereits abgelaufen ist (Z. 174 ff. des entsprechenden Einvernahmeprotokolls), darf als mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 427 Abs. 2 StPO bezeichnet werden, zumal das Fehlen eines rechtzeitigen und damit gültigen Strafantrags offensichtlich war (BGE 128 V 323 E. 1b, auch zum Folgenden). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, auch ein Teil der von der Straf- und Zivilklägerin gegen sie erhobenen Vorwürfe sei nach Ablauf der Strafantragsfrist angezeigt worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies nicht per se eine Kostentragungspflicht der Straf- und Zivilklägerin auszulösen vermag. Erforderlich hierzu wäre im Mindesten, dass trotz Kenntnis einer fehlenden Prozessvoraussetzung an der Anzeige festgehalten würde. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist die Straf- und Zivilklägerin im Gegensatz zur Beschwerdeführerin nicht auf eine allenfalls abgelaufene Strafantragsfrist hingewiesen worden und hat somit auch nicht unnötig auf einer Anzeigebehandlung beharrt. Zudem sind die von der Straf- und Zivilklägerin monierten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin auch für die Beschwerdekammer nicht offensichtlich ausserhalb der dreimonatigen Antragsfrist begangen worden. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch keine Belege/Beweise beizubringen, die auf das Gegenteil schliessen lassen.
Der beschwerdeführerische Einwand, wonach sie nicht mutwillig gehandelt, sondern legitime Zwecke verfolgt habe, zumal im Zivilrecht verjährte Ansprüche stets einredeweise geltend gemacht werden könnten, kann ebenfalls nicht gehört werden. Mit dem verspäteten Strafantrag lag von Anfang an ein Prozesshindernis vor, weshalb das von ihr angestrengte Verfahren nicht durchgeführt werden konnte. Dass in Zivilverfahren auch verjährte Forderungen eingebracht werden können (vgl. der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 60 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), ändert daran nichts.
6.4 Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten, welche auf die Behandlung der Anzeige der Beschwerdeführerin entfallen, dieser auferlegt hat. Dass die Gegenanzeige nur deshalb erfolgt ist, weil die Beschwerdeführerin von der Straf- und Zivilklägerin angezeigt worden war, kann sein, ändert aber ebenfalls nichts an diesem Ergebnis. Die Beschwerdeführerin hat in Kenntnis einer fehlenden Prozessvoraussetzung an ihrer Gegenanzeige festgehalten und somit den für deren Behandlung erforderlichen Aufwand ausgelöst. Die entsprechenden Kosten machen entgegen ihrer Meinung nicht etwa nur einen kleinen Teil der Gesamtkosten aus, sah sich die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf die Gegenanzeige doch veranlasst, eine Einvernahme mit der Straf- und Zivilklägerin als beschuldigte Person durchzuführen. Diese dauerte immerhin zwei Stunden (siehe Einvernahmeprotokoll vom 31. Januar 2023).
6.5 Gestützt auf das Ausgeführte ist weiter auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, der Straf- und Zivilklägerin in deren Rolle als beschuldigte Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (432 Abs. 2 StPO).
7. Ad Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (Beschuldigte 1)
7.1 Bei Einstellung des Verfahrens können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO; sogenanntes prozessuales Verschulden). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Davon kann bei der hier monierten Kostenauflage indes nicht gesprochen werden. Mit der Verfassung und Konvention vereinbar ist, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Eine solche Kostenauflage kann sich auch auf Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) stützen. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Abs. 2). Die Persönlichkeitsrechte werden durch Angriffe auf die physische und die psychische Integrität verletzt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3, 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3 und 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 4.2; je mit Hinweisen). Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint. Die Verletzung kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Sie erfasst sowohl den einmaligen Akt als auch Wiederholungshandlungen oder einen Zustand. Von der Form her spielt es keine Rolle, ob die Verletzung in verbaler, schriftlicher oder (audio-) visualisierter Form erfolgt (BGE 143 III 297 E. 6.4). Von den verschiedenen Gütern, die Gegenstand des Persönlichkeitsrechts sind, steht hier das Recht auf Achtung des gesellschaftlichen Ansehens, also der Ehre in Frage, wobei sich der zivilrechtliche Ehrbegriff nicht mit dem strafrechtlichen deckt. Letzterer ist enger gefasst (Riklin, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Vor Art. 173 StGB).
Bei der Kostenüberbindung bei Verfahrenseinstellung handelt es sich somit nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. In diesem Sinne stellt die Kostenüberbindung eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsbehörden und die dadurch entstandenen Kosten dar.
Allerdings kann nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2). Überdies müssen die Verfahrenskosten – wie bereits unter E. 6.3 hiervor erwähnt – mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 [= Pra 108 Nr. 22]; Urteil des Bundesgerichts 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
Die Kostenauflage trotz fehlender Verurteilung ist restriktiv zu handhaben. Sie darf sich nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 2273 mit Verweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 [= Pra 108 Nr. 22] und Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2.2).
7.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Staatsanwaltschaft die angebliche zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung nicht begründet habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Anders als es die Beschwerdeführerin darstellt, wird in der angefochtenen Verfügung hinlänglich begründet, dass die von ihr getätigten Äusserungen die Schwelle der strafrechtlich geschützten Ehrenrührigkeit nicht erreichten, hingegen zivilrechtlich eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB darstellten. Dass unter der entsprechenden Erwägung 6 nicht erneut die konkreten Äusserungen wiedergegeben werden, schadet nicht. Aus der angefochtenen Verfügung lässt sich unschwer entnehmen, um welche es sich handelt. So hat die Staatsanwaltschaft in Erwägung 5 5. Absatz folgende Äusserungen der Beschwerdeführerin zugerechnet: «Bb.________ ist keine Prostituierte, sie lässt sich umsonst ficken.» und «[…] sie liebt es, die Eier des Mannes ihrer Freundin zu quetschen».
Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.
7.3
7.3.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin mit dem Argument, wonach das eingestellte Verfahren einzig und allein durch die Straf- und Zivilklägerin initiiert worden sei, gegen die getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung wehrt, ist ihr insoweit zuzustimmen, dass das Strafverfahren tatsächlich nur aufgrund des privatklägerischen Strafantrags in Gang gesetzt werden konnte. Daraus kann nun aber nicht abgeleitet werden, dass die beschuldigte Person im Fall der Einstellung kein Kosten- und Entschädigungsrisiko trägt. Relevant ist die Frage, ob das Verhalten der beschuldigten Person und damit vorliegend das Verhalten der Beschwerdeführerin dazu geführt hat, dass Anzeige erstattet und ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Dies ist vorliegend zu bejahen:
7.3.2 Auch wenn zutrifft, dass sich die Beschwerdeführerin nicht einer Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinne zu verantworten hat, hat sie sich mit den Äusserungen «Bb.________ ist keine Prostituierte, sie lässt sich umsonst ficken.» und «[…] sie liebt es, die Eier des Mannes ihrer Freundin zu quetschen» in zivilrechtlich relevanter Weise in den sozialen Medien über die Straf- und Zivilklägerin geäussert. Letztgenannte Äusserung wird von der Beschwerdeführerin eingestanden (vgl. abschliessende Bemerkungen vom 26. September 2029). Anders als sie meint, ist ihr aber auch die Äusserung «Bb.________ ist keine Prostituierte, sie lässt sich umsonst ficken.» zuzurechnen. Sie wurde im Zusammenhang mit der ebenfalls monierten Fotografie gepostet (vgl. die anlässlich der Einvernahme vom 31. Januar 2023 eingereichte – und mit «Neu» gekennzeichnete – Beilage, welche von der ebenfalls anwesenden Beschwerdeführerin damals nicht bestritten wurde; Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführer vom 16. November 2022 Z. 144). Dafür, dass diese Äusserung von der Straf- und Zivilklägerin stammen soll – wie die abschliessenden Bemerkungen der Beschwerdeführerin vom 26. September 2023 S. 2 unten zunächst vermuten lassen –, bestehen keine Hinweise. Immerhin erschien die Äusserung in einem von der Beschwerdeführerin verfassten Post (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 16. November 2022 Z. 119 ff.). Mit Blick auf die Ausführungen in den abschliessenden Bemerkungen, insbesondere den Hinweis auf S. 3 oben, wonach «sie (die Beschuldigte 2) […] dies auch so an ihrer Befragung vom 16. November 2022 ausdrücklich bestätigt [habe], was auch in der nun angefochtenen Verfügung vom 3. August 2023 in Ziffer 5 (zweiter Absatz) explizit bestätigt [werde]», ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Verschrieb der Beschwerdeführerin handelt und sie mit «Beschuldigte 2» eigentlich sich selber bzw. «die Beschuldigte 1» gemeint hat. Aber auch für den Einwand, wonach die Beschwerdeführerin mit der Äusserung «Bb.________ ist keine Prostituierte, sie lässt sich umsonst ficken.» sich selbst gemeint habe (und nicht die Straf- und Zivilklägerin), bestehen keine Anhaltspunkte bzw. ist keine nachvollziehbare Erklärung ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer Einvernahme, dass sie die Straf- und Zivilklägerin mit der Kurzform «Bb.________» anspreche (Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2022 Z. 88-90). Und anders als die Beschwerdeführerin behauptet, war dieser monierte Satz nicht Thema anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. November 2022. Damals ging es um einen anderen in der Anzeige gerügten Text (dort Ziff. 1), den die Beschwerdeführerin über sich selbst verfasst hatte (Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2022 Z. 98-106 und Einstellungsverfügung E. 5 2. Absatz).
7.3.3 Im Gegensatz zum strafrechtlichen Ehrbegriff umfasst der zivilrechtliche unter anderem auch das gesellschaftliche und berufliche Ansehen einer Person, also ihre «soziale Geltung» (BGE 129 III 715 E. 4.1, auch zum Folgenden; Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.6.3 mit Hinweisen). Die betroffene Person muss sich insbesondere nicht gefallen lassen, beim Publikum in einem falschen Licht zu erscheinen. Der Rechtsschutz richtet sich allerdings nur dagegen, dass eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich herabgesetzt wird. Leichte Fälle, wie sie im gesellschaftlichen Umgang laufend und oft ohne böse Absicht vorkommen, sind nicht persönlichkeitsverletzend.
Die eben zitierten zwei Äusserungen setzen das Ansehen der Straf- und Zivilklägerin klar herab. Es kann nicht davon gesprochen werden, solche seien «normal» und ohne böse Absicht vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin räumte selber ein, sehr wütend gewesen zu sein. Und selbst wenn – wie die Beschwerdeführerin (erst) in ihren abschliessenden Bemerkungen behauptet – die zweite Äusserung («[…] sie liebt es, die Eier des Mannes ihrer Freundin zu quetschen») auf einer wahren Begebenheit beruhen sollte, wäre dies vorliegend in zivilrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz resp. schlösse eine Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB nicht aus. Vorliegend sind keine legitimen Gründe für eine Verbreitung dieses angeblichen Vorfalls in den sozialen Medien ersichtlich.
Mit den Äusserungen «Bb.________ ist keine Prostituierte, sie lässt sich umsonst ficken.» und «[…] sie liebt es, die Eier des Mannes ihrer Freundin zu quetschen» hat die Beschwerdeführerin die Persönlichkeitsrechte der Straf- und Zivilklägerin in einer Weise verletzt, welche nicht einfach hinzunehmen ist. Von einem geringfügigen und damit nicht relevanten Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte kann nicht gesprochen werden.
7.3.4 Als weitere Erscheinungsform der Persönlichkeitsverletzung ist vorliegend die Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu nennen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche im Grundsatz bereits zu bejahen, wenn jemand ohne Zustimmung um seiner Person willen fotografiert oder eine bestehende Aufnahme ohne seine Einwilligung veröffentlicht wird (BGE 129 III 715 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass die Straf- und Zivilklägerin mit der Veröffentlichung des Fotos, auf welchem sie zusammen mit der Beschwerdeführerin abgebildet ist, einverstanden gewesen wäre, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
7.3.5 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (die Veröffentlichung der zuvor genannten beiden Äusserungen und des Fotos) die Persönlichkeitsrechte der Straf- und Zivilklägerin verletzt hat. Dass die Veröffentlichungen aufgrund eines überwiegenden privaten Interesses gerechtfertigt gewesen wären, ist nicht der Fall (siehe zu den angeblich von der Straf- und Zivilklägerin begangenen Beschimpfungen die nachstehenden Ausführungen). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf ein prozessuales Verschulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO geschlossen hat.
Was die Beschwerdeführerin weiter dagegen vorbringt, verfängt nicht. Anders als sie meint, kann im Rahmen der Kostenverlegung eine Verletzung von Art. 28 ZGB angenommen werden, ohne dass dafür ein Zivilverfahren angestrengt werden müsste. Aus dem Umstand, dass auf das Einreichen einer Zivilklage (mutmasslich) verzichtet worden ist, kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es gibt diverse Gründe, die gegen die Einleitung eines Zivilverfahrens sprechen, so z.B. finanzielle Gründe (vgl. Riklin, a.a.O., N. 79 f. zu vor Art. 173 StGB) oder das Anliegen, man möge die Sache nun auf sich ruhen lassen. Auch der Einwand, wonach die Straf- und Zivilklägerin im Verlauf der Vergleichsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft ihre Zivilforderung reduziert habe, vermag an der Annahme einer rechtsrelevanten Persönlichkeitsverletzung bzw. der Intensität der erlittenen Persönlichkeitsverletzung nichts zu ändern. Ziel einer solchen Verhandlung ist gerade, dass sich die Parteien gegenseitig annähern und vergleichen, damit letztlich der Streit oder zumindest das Verfahren beendet werden kann.
Und schliesslich ist festzuhalten, dass auch die von der Beschwerdeführerin gerügte Unterhaltung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und ihrer Schwester nichts am vorliegenden Kostenentscheid zu ändern vermag. Wie bereits unter E. 6.2 hiervor ausgeführt, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch diese Unterhaltung – die letztlich auch von ihr selber gepostet worden ist – besonders betroffen gewesen ist. Weitere angebliche Beschimpfungen seitens der Straf- und Zivilklägerin sind nicht belegt.
7.4 Gestützt auf das Ausgeführte ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO infolge prozessualen Verschuldens die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Folgerichtig wurde sie gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO auch zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin verpflichtet.
8. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Kosten- und Entschädigungsregelung in Dispositivziffer 3 und 4 der angefochtenen Verfügung rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Straf- und Zivilklägerin liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihr sind daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Ohnehin wären solche – soweit diese auf den von ihr initiierten Verfahrensteil entfallen wären – explizit zu beantragen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Soweit das Beschwerdeverfahren sie als beschuldigte Person betraf, musste sie seitens der Beschwerdekammer nur drei Verfügungen zur Kenntnis nehmen; ihre insoweit entstandenen Aufwendungen sind als geringfügig zu bezeichnen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden keine gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten 1/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 2/Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin F.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Erwägungen
Bern, 26. Januar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Gerichtsschreiberin Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 23 353
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
BK 19 348
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 177 StGBart. 177 CPart. 177 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 120 StPOart. 120 CPPart. 120 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
BGE 128 V 323ATF 128 V 323DTF 128 V 323
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 32 BVart. 32 Cst.art. 32 Cost.
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 41 ORart. 41 COart. 41 CO
Art. 41 VAWart. 41 ORHart. 41 OR
Art. 41 SVart. 41 ORart. 41 SV
Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC
6B_1306/2021
6B_660/2020
6B_1038/2019
BGE 143 III 297ATF 143 III 297DTF 143 III 297
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
6B_1394/2021
BGE 144 IV 202ATF 144 IV 202DTF 144 IV 202
6B_3/2021
BGE 144 IV 202ATF 144 IV 202DTF 144 IV 202
6B_301/2017
Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC
BGE 129 III 715ATF 129 III 715DTF 129 III 715
6B_1172/2016
Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC
BGE 129 III 715ATF 129 III 715DTF 129 III 715
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 28 ZGBart. 28 CCart. 28 CC
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 433 StPOart. 433 CPPart. 433 CPP
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Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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