BK 2023 357
Ausstand (59)
7. September 2023Deutsch12 min
1. Mit Verfügung vom 10. August 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger D.________ gegen Mitarbeitende des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, konkret A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3), initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Erpressung etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhob D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, das Nichtakzeptieren der «Promissory Note» sei rechtswidrig und verletze das internationale und innerstaatliche Wirtschafts- und Handelsrecht, das Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz und das zwingend einzuhaltende Völkerrecht. Daher sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 zu eröffnen. Gleichzeitig sei ihm eine Entschädigung von CHF 150'000.00 zuzusprechen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 357
Bern, 7. September 2023
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter 1
B.________
Beschuldigter 2
C.________
Beschuldigter 3
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
D.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Erpressung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 10. August 2023
(EO 2023 11280/11281/11282)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 10. August 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger D.________ gegen Mitarbeitende des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, konkret A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3), initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Erpressung etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhob D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, das Nichtakzeptieren der «Promissory Note» sei rechtswidrig und verletze das internationale und innerstaatliche Wirtschafts- und Handelsrecht, das Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz und das zwingend einzuhaltende Völkerrecht. Daher sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 zu eröffnen. Gleichzeitig sei ihm eine Entschädigung von CHF 150'000.00 zuzusprechen.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe knapp form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Anzeigesachverhalt wurde von der Staatsanwaltschaft wie folgt wiedergegeben (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung):
Mit Eingabe vom 07.08.2023 hat D.________ bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau eine Strafanzeige gegen A.________, B.________ und C.________, alle drei vom Betreibungsamt Emmental, eingereicht wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Erpressung, Raub, Unterdrückung von Urkunden, Urkunden des Auslandes, Sachentziehung, Betrug und arglistiger Vermögensschädigung. Dabei gab er u.a. folgendes an:
- [...] Es sei festzustellen, dass der geschützte Zivilist mehrfach völkerrechtswidrig verletzt wurde und weiter verletzt wird, EMRK Art. 8. Da A.________, B.________, C.________ mit Betrug, arglistiger Vermögensschädigung, Urkunden unterschlagen um sich oder andere damit zu bereichern; den Betroffenen nötigen und erpressen, in dem sie das bewegliche Vermögen (SchKG Art. 95 Abs. 1) bei einer Pfändung unterschlagen, um nach SchKG Art. 95 an das unbewegliche Vermögen zu gelangen. SchKG Art. 95 Abs. 2 besagt deutlich, dass Grundstücke nur gefährdet werden dürfen, wenn bewegliche Vermögen nicht ausreichen. Das Betreibungsamt, gehandelt durch A.________, B.________, C.________ wendet eine Erpressung gegen mehrere Personen und Geschäfte an, die ganze Familie ist durch diese Schädigung gegenwärtig in Gefahr mit Leib und Leben. Eine solche Belastung auf die Familie ist sofort zu unterbinden. Es ist durch die Staatsanwaltschaft abzuklären, ob diese Erpressung sogar StGB 140 mit sich zieht. [...]
- […] Durch mangelhaftes Eröffnen, VwVG Art. 38, ist dem Antrags- und Anzeigesteller ein bedrohlicher Nachteil erwachsen. Durch diesen rechtswidrigen Entscheid versuchte das Betreibungsamt, gehandelt durch A.________ den Antrags- und Anzeigesteller in seinem Widerstand an seinen Rechten unfähig zu machen und selber hat A.________ einen Diebstahl der Wertpapiere begangen, indem A. Fuhrirnann die Unterschlagung der Wertpapiere unterstützte und vollzog. Es weckt sogar den Verdacht auf Amtsmissbrauch: durch mangelhaftes Eröffnen wird der mehrfache Zahlungsausgleich durch Wertpapiere nicht berücksichtigt, dadurch wird der Antrags- und Anzeigesteller vom Betreibungsamt zu mehrfachen Zahlungsausgleich erpresst durch Pfändung des Grundstückes. Diese Verbrechen durch A.________ müssen strafrechtlich untersucht werden. […]
- […] Das Betreibungsamt, gehandelt durch die angeklagten Personen, versucht sich rechtswidrig am Grundstück des Antrags- und Anzeigesteller zu bereichern, obwohl dieser mit Urkunde beweisen kann, dass das Betreibungsamt selber im Gläubigerverzug steht. [...]
- [...] Der Antrags- und Anzeigesteller kann mit Urkunde die rechtgültige nach internationalem und innerstaatlichem Handels- und Wirtschaftsrecht erfolgten Zahlung von CHF 1'100'000.- belegen. Das Betreibungsamt Emmental, E.________ (Adresse), gehandelt durch A.________ hatte die Pflicht, rechtmässig nach VwVG Art. 38 zu eröffnen. Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen. Durch diese mangelhafte Eröffnung, Unterschlagung mehreren Wertpapieren ist dem Antrags- und Anzeigesteller ein bedrohlicher Nachteil erwachsen. […]
- […] Dieser durch das Betreibungsamt Emmental, E.________ (Adresse), gehandelt durch A.________, entstandene materielle und immaterielle Schaden durch Verletzung des internationalen und innerstaatlichen Wirtschafts- und Handelsrechts, das Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz und das zwingend einzuhaltende Völkerrecht, gilt es mit 150 000 Schweizer Franken (einhundertfünfzigtausend Schweizer Franken) zu entschädigen. […]
3.2 Zur Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung hielt die Staatsanwaltschaft fest:
Das Schreiben war nicht substantiiert und es liess sich kein einer Beurteilung zugänglicher Sachverhalt entnehmen. Die Angaben waren ungenügend, um die Einleitung von entsprechenden Ermittlungen zu rechtfertigen. Auf eine Aufforderung an D.________ zur Einreichung einer Nachbesserung/Konkretisierung der Anzeige wurde verzichtet, da D.________ bereits aus dem Verfahren EO 23 5773 weiss, dass die Eingaben substantiiert sein und einen einer Beurteilung zugänglichen Sachverhalt enthalten müssen und sonst eine Nichtanhandnahme des Verfahrens erfolgt. D.________ hat seiner Eingabe vom 07.08.2023, neben den erwähnten noch weitere Ausführungen gemacht, welch in weiten Teilen diffus, nicht nachvollziehbar und dermassen vage und unbestimmt waren, dass sie einer strafrechtlichen Verifizierung nicht zugänglich sind. D.________ gibt zwar bei den einzelnen Tatbeständen an, weshalb er glaubt, dass sich die drei beschuldigten Personen diesbezüglich strafbar gemacht haben sollen, ergeben aber keine Hinweise auf eine tatsächlich strafbare Handlung nach dem schweizerischen Strafgesetzbuch. So macht sich beispielweise der Nötigung nach Art. 181 StGB strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Aus den Schilderungen von D.________ geht nichts dergleichen hervor, wie auch nicht bei den anderen angezeigten Tatbeständen. Das Verfahren wird deshalb nicht an die Hand genommen.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt
(was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist [BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO]) oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).
4.2 Anders als die Staatsanwaltschaft dafürhält, lässt sich der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachte Sachverhalt genügend klar umreissen. Der Beschwerdeführer moniert das Vorgehen der Betreibungsbeamten in einem gegen ihn geführten Betreibungsverfahren. Nach seiner Ansicht sollen die Betreibungsbeamten zu Unrecht eine «Promissory Note» nicht als Zahlungsmittel entgegengenommen haben, was zu einer unrechtmässigen Pfändung seines Grundstücks geführt habe. Nichtsdestotrotz hat die Staatsanwaltschaft zu Recht kein Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 an die Hand genommen. Vorliegend fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung, welche die Anhandnahme eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige und die Beilagen (inkl. derjenigen, welche im Beschwerdeverfahren eingereicht wurden) nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1-3 einen Straftatbestand, etwa des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0), erfüllt haben sollen. Eine angeblich unrechtmässige Verweigerung, die «Promissory Note» als Zahlung – für offene und in Betreibung gesetzte Forderungen – entgegenzunehmen, vermag keine strafrechtliche Verantwortlichkeit zu begründen und stellt insbesondere keinen Straftatbestand dar (vgl. dazu auch Emmel, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 12 SchKG, wonach das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnungen des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen hat, wobei es eine wirkliche Zahlung sein muss, nicht bloss ein Zahlungssurrogat wie z.B. ein Zahlungsversprechen, eine Verrechnung, ein Wechsel, ein Check oder eine Anweisung; ferner Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2016 vom 10. November 2016, wonach eine Gerichtsbehörde nicht gehalten ist, im Zusammenhang mit einem einverlangten Kostenvorschuss eine «Promissory Note» zu akzeptieren; vgl. ferner den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss des Obergericht des Kantons Bern BK 23 228 vom 7. September 2023 E. 5.2). Bei den Vorwürfen des Beschwerdeführers handelt es sich offensichtlich nicht um eine strafrechtliche, sondern vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden nicht zuständig. Der Beschwerdeführer beliess es in seiner Eingabe vom 7. August 2023 letztlich dabei, zwar zahlreiche Straftatbestände aufzuzählen. Indes legte er keine hinreichend begründete Anhaltspunkte für einen Tatverdacht dar. Solche sind auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich. Ob die vom Beschwerdeführer erwähnte Pfändung (vgl. Eingabe vom 7. August 2023 S. 7) zu Recht oder Unrecht vollzogen worden ist, ist in strafrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz. Dasselbe gilt bezüglich des lediglich pauschalen Einwands, der Beschuldigte 1 habe Eröffnungsvorschriften verletzt. Abgesehen davon substantiiert der Beschwerdeführer angebliche Unregelmässigkeiten im Betreibungsverfahren in keiner Weise. Soweit er ausführt, der Staat sei verpflichtet, ihn, den Zivilisten, zu schützen, und damit sinngemäss das Vorgehen der Staatsanwaltschaft moniert und eine Eröffnung einer Strafuntersuchung verlangt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung nicht gehalten ist, weitere Abklärungen vorzunehmen. Nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer ferner mit dem unter Hinweis auf Art. 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) vorgebrachten Einwand, wonach ihm die Nichtanhandnahmeverfügung mangelhaft eröffnet worden sei. Dass die Eröffnung rechtlich fehlerfrei erfolgt ist (vgl. Art. 85 Abs. 1 und 2 StPO), ergibt sich allein schon aus der Sendungsverfolgungs-Nr. F.________ der Schweizerischen Post, wonach die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 17. August 2023 persönlich zugestellt worden ist.
4.3 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Nichtanhandnahme nicht zu beanstanden ist und insbesondere keine Verletzung «von internationalem und innerstaatlichem Wirtschafts- und Handelsrecht, des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz und des zwingendend einzuhaltenden Völkerrechts» ausgemacht werden kann. Vorliegend ist klarerweise kein Straftatbestand erfüllt. Auf die geforderte Entschädigung in der Höhe von CHF 150'000.00 ist nicht weiter eizugehen.
5. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den Beschuldigten 1-3 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________
Erwägungen
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 7. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 23 357
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_726/2021
6B_335/2020
6B_700/2020
6B_553/2019
6B_833/2019
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
6B_572/2021
Art. 12 SchKGart. 12 LPart. 12 LEF
2C_705/2016
BK 23 228
Art. 38 VwVGart. 38 PAart. 38 PA
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF