BK 2023 369
défense d'office; procédure pénale pour infraction contre la LEI
8. Dezember 2022Deutsch32 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach und zum Teil versucht begangener Brandstiftung, mehrfach begangener Sachbeschädigung und mehrfach begangener Störung des öffentlichen Verkehrs. Am 25. Juni 2023 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von 3 Monaten an (bis am 23. September 2023). Am 14. August 2023 stellte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 23. August 2023 ab. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs. Dieses hiess die Staatsanwaltschaft am 24. August 2023 gut (Eintritt: 8. September 2023). Am 1. September 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 23 369
Bern, 18. September 2023
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________
Gegenstand Haftentlassungsgesuch
Strafverfahren wegen Brandstiftung, Sachbeschädigung, Störung des öffentlichen Verkehrs
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 23. August 2023 (ARR 23 70)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen mehrfach und zum Teil versucht begangener Brandstiftung, mehrfach begangener Sachbeschädigung und mehrfach begangener Störung des öffentlichen Verkehrs. Am 25. Juni 2023 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von 3 Monaten an (bis am 23. September 2023). Am 14. August 2023 stellte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 23. August 2023 ab. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Gewährung des vorzeitigen Strafvollzugs. Dieses hiess die Staatsanwaltschaft am 24. August 2023 gut (Eintritt: 8. September 2023). Am 1. September 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2023 sei infolge des nicht vorliegenden besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr aufzuheben.
2. Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. August 2023 sei gutzuheissen und der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
3. Der Beschwerdeführer sei für die Überhaft nach gerichtlichem Ermessen zu entschädigen.
4. Eventualiter sei bei gegebener Wiederholungsgefahr eine Ersatzmassnahme anzuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. September 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 6. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. September 2023 wurde die amtlichen Verfahrensakten EO 23 9302 eingeholt. Am 11. September 2023 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat am 23. August 2023, gleichentags nachdem das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch mit vorliegend angefochtenem Entscheid abgewiesen hatte, bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat dieses mit Verfügung vom 24. August 2023 gutgeheissen. Am 1. September 2023 hat der Beschwerdeführer gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid (Abweisung Haftentlassungsgesuch) Beschwerde erhoben. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein laufendes Haftverlängerungsverfahren gegenstandslos werden, wenn die sich in Untersuchungshaft befindende Person vorzeitig ihrer Strafe antritt und das Interesse an der Überprüfung der Haftvoraussetzungen verliert. Ein Verlust des Rechtsschutzinteresses ist jedoch nicht zwingend. Der Häftling kann weiterhin in erster Linie die Entlassung aus der Haft anstreben und die Strafe vorzeitig antreten, wenn er beispielsweise für den Fall des Scheiterns seiner Entlassungsbemühungen das Strafvollzugsregime vorzieht (BGE 137 IV 177 E. 2.1). Auch im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs ist die beschuldigte Person berechtigt, jederzeit ein Begehren um Entlassung aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu stellen. Da dieser Vollzug seine Grundlage nicht in einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil hat, kann er gegen den Willen des Betroffenen nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzungen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen (dringender Tatverdacht sowie Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben sind und ob die Dauer der Haft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe gerückt ist. Ergibt die Prüfung, dass die Haftgründe bestehen und dass die Dauer der Haft nicht übermässig ist, so lässt sich der vorläufige Strafvollzug ohne Weiteres auf Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abstützen. Es handelt sich dann im Grunde nur um eine andere Form des (zulässigen) Vollzuges der Untersuchungshaft (BGE 117 Ia 72 E. 1d). Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers endete nach dem Gesagten am 8. September 2023 mit dem vorzeitigen Antritt des Strafvollzuges. Angesichts dessen, dass auch während des vorzeitigen Strafvollzugs jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann und der Beschwerdeführer auch nach der Gutheissung seines Antrages um vorzeitigen Strafvollzug Beschwerde gegen den das Haftentlassungsgesuch abweisenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts eingereicht hat, ist ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung des vorliegend angefochtenen Entscheides zu bejahen. Der Beschwerdeführer strebt offensichtlich weiterhin in erster Linie die Haftentlassung an (vgl. insoweit auch seine abschliessenden Bemerkungen vom 11. September 2023). Es würde zu unnötigen und zeitraubenden Weiterungen führen und widerspräche dem Beschleunigungsgebot, wenn an Stelle des vorliegend hängigen Rechtsstreits betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft ein neues Haftentlassungsverfahren aus dem vorzeitigen Strafvollzug angehoben werden müsste, zumal in beiden Verfahren dieselben Voraussetzungen geprüft werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs nach wie vor unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft der mehrfach und zum Teil versucht begangenen Brandstiftung, der mehrfach begangenen Sachbeschädigung und der mehrfach begangenen Störung des öffentlichen Verkehrs dringend verdächtigt. Zur Begründung geht aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft um Anordnung der Untersuchungshaft vom 24. Juni 2023 hervor, dass sich in den letzten Wochen in D.________(Örtlichkeit) und Umgebung diverse Vorfälle von Sachbeschädigung gehäuft hätten. Dabei sei auffällig gewesen, dass die Häufigkeit und Schwere der Vorfälle zugenommen habe. Nebst «gewöhnlichen» Sachbeschädigungen sei es zu mehreren Delikten im Bereich der Bahngleise gekommen. Die vorerst unbekannte Täterschaft habe mehrmals grosse Steine sowie weitere Gegenstände (Fahrrad etc.) auf das Gleis gelegt, offenbar in der Absicht, dass ein Zug in die so platzierten Gegenstände fahre. Weiter seien von der unbekannten Täterschaft mehrere Häuser/Hütten (ohne ständige Wohnnutzung) angezündet bzw. anzuzünden versucht worden. In der Nacht vom 21./22. Juni 2023 hätten am Bahnhof D.________(Örtlichkeit) zwei Personen auf einer Bank sitzend kontrolliert werden können. Diese hätten je einen grossen Stein bei sich gehabt, zu welchem sie der Kantonspolizei Bern nur spärliche Aussagen hätten machen wollen. Bei diesen beiden Personen habe es sich um den Beschwerdeführer und E.________ gehandelt. Sie seien nach der Personenkontrolle und Sicherstellung der Steine des Bahnhofes verwiesen worden. In der Nacht vom 22./23. Juni 2023 sei der Kantonspolizei Bern der Brand eines zum Wochenendhaus umgebauten Häuschens in D.________(Örtlichkeit) (weitere Nutzung z.B. auch durch die Schule) gemeldet worden. Im Rahmen der nachfolgenden polizeilichen Nachsuche des Gebietes habe der Beschwerdeführer angehalten werden können. Nach anfänglichen Ausflüchten habe dieser spontan angegeben, dass er den Brand gelegt habe. In der nachfolgenden Einvernahme habe der Beschwerdeführer seine Aussagen bestätigt und zugegeben, für weitere Vorfälle in D.________(Örtlichkeit) und Umgebung (mehrere Brandstiftungen, mehrmals Gegenstände aufs Gleis platzieren sowie Sachbeschädigung) während den letzten Wochen verantwortlich zu sein. Die Delikte habe er zumeist mit E.________ begangen. Zwei Brände habe er alleine gelegt.
Im Antrag um Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 16. August 2023 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschwerdeführer in den bisherigen Einvernahmen folgende Delikte eingestanden habe:
- 03./04.05.2023, D.________(Örtlichkeit), ASM-Haltestelle, Beschädigung Billettautomat
- 03./04.05.2023, D.________(Örtlichkeit), Schule, Beschädigung Engelsfiguren und Kerzen
- 05.06.2023, D.________(Örtlichkeit), Unterschlatt, Beschädigung Solarpanel
- 12./13.06.2023, D.________(Örtlichkeit), Erlebnispfad, Beschädigung div. Einrichtungen, Anzünden Insektenhotel
- 13./14.06.2023, F.________(Örtlichkeit), G.________(Örtlichkeit), versuchte Brandstiftung Waldhütte (Tücher/«Lumpen» auf eingeschaltete Herdplatten und in eingeschalteten Backofen)
- 14.06.2023, D.________(Örtlichkeit), H.________(Strasse), Brandstiftung Bienenhaus/Gartenhaus/Wohnwagen (gemäss Aussagen A.________ war er bereits zuvor mit E.________ dort und wurde eine Brandlegung diskutiert, vgl. EV vom 14.08.2023, S. 9 f.)
Erwägungen
- 16.06.2023, D.________(Örtlichkeit), I.________(Strasse) (Bahnhofsbereich), Fahrrad und Steine auf Gleis (Störung öffentlichen Verkehrs)
- 19./20.06.2023, D.________(Örtlichkeit), Friedhof, Sachbeschädigung 4 Gräber (gemäss Aussagen von A.________ war er hier «nur» dabei)
- 21.06.2023, D.________(Örtlichkeit), I.________(Strasse) (Bahnhofsbereich), Bakenfuss etc. aufs Gleis (Störung öffentlichen Verkehrs)
- 22.06.2023, D.________(Örtlichkeit), J.________(Strasse), Brandstiftung Wochenendhaus, anschliessend Verhaftung.
Der dringende Tatverdacht der mehrfach und zum Teil versucht begangenen Brandstiftung, der mehrfach begangenen Sachbeschädigung und der mehrfach begangenen Störung des öffentlichen Verkehrs wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dieser ergibt sich, wie es vom Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt worden ist, aus den Aussagen des Beschuldigten selbst. Der Beschwerdeführer ist geständig, die oben aufgeführten Sachbeschädigungen sowie die Brandstiftungen (teilweise Versuch) begangen zu haben (vgl. die Protokolle der delegierten Einvernahmen vom 23. Juni 2023 und 14. August 2023, der Hafteröffnung vom 23. Juni 2023 sowie der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 23. August 2023). Weiter zeigte sich der Beschwerdeführer geständig, am 16. und 21. Juni 2023 Steine und andere Gegenstände (Fahrrad, Notfallpfosten aus Metall, Holzbretter) auf die Bahngleise gelegt zu haben. Der Bakenfuss soll der Mitbeschuldigte E.________ aufs Gleis gelegt haben. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen bei einer summarischen Prüfung ohne dem Sachgericht vorweggreifen zu wollen derzeit als glaubhaft. Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht wegen mehrfach und zum Teil versucht begangener Brandstiftung, mehrfach begangener Sachbeschädigung und mehrfach begangener Störung des öffentlichen Verkehrs bejaht hat, ist angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers selbst wie auch denjenigen des Mitbeschuldigten E.________ anlässlich der delegierten Einvernahmen vom 23. Juni 2023 und 2. August 2023 sowie der Hafteröffnung vom 23. Juni 2023 nicht zu beanstanden.
4.
4.1
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr und begründet diese wie folgt:
Damit der spezielle Haftgrund der Wiederholungsgefahr vorliegen kann, muss zunächst das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Hierzu kann auf die Ausführungen hinsichtlich des dringenden Tatverdachts verwiesen werden. Der Beschuldigte hat die mehrfachen, zum Teil versuchten Brandstiftungen sowie die Störung des Eisenbahnbetriebes gestanden. Dies von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend festgehalten, ist bei der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) eine Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen und Art. 237 Abs. 1 StGB - Störung des öffentlichen Verkehrs - sieht eine Maximalstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe vor. Da es sich um Vergehens-Tatbestände handelt, bei welchen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren droht, sind diese als schwere Vergehen zu qualifizieren. Weiter liegen glaubhafte Geständnisse des Beschuldigten vor, womit der Nachweis der Vortaten laut der Rechtsprechung des Bundesgerichts als erbracht gilt.
Weiter müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen, wodurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet ist. Obwohl der Beschuldigte unbewohnte und teils abgelegene Gebäude angezündet hat bzw. anzuzünden versucht hat, ist dennoch davon auszugehen, dass die Sicherheit anderer erheblich gefährdet wurde. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend festgestellt, sind Brandstiftungen aufgrund der tatbestandsimmanenten «Feuersbrunst», welche vom Beschuldigten nicht mehr kontrolliert werden kann, per se gefährlich. Die Rechtsprechung versteht unter dem Begriff der Feuersbrunst einen Brand, der vom Urheber nicht mehr selber bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist (BGE 117 IV 285). Vorliegend war die Ausbreitung des Brandes auf den Wald oder auf andere Liegenschaften nicht ausgeschlossen gewesen, obwohl die angezündeten Gebäude unbewohnt bzw. zum Teil abgelegen waren. Den Ausführungen des Verteidigers, wonach die Sicherheit anderer zu keinem Zeitpunkt erheblich gefährdet gewesen sei, kann daher nicht gefolgt werden.
Es wurde zutreffend vom Verteidiger festgehalten, dass die gefährlichste Vorkehrung am Bahnhof K.________(Örtlichkeit) - das Deponieren des Bakenfusses - vom Mitbeschuldigten getroffen wurde. Dennoch wurden Fahrräder, Steine und Metallstangen auch vom Beschuldigten auf die Gleise gelegt. Das Gericht folgt den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach das Legen von Gegenständen auf Bahngleise als gravierend angesehen wird, da eine Entgleisung oder eine automatische Vollbremsung zu erheblichen Verletzungen von Personen führen kann. Art. 237 Abs. 1 StGB hat zum Ziel das Leben und die körperliche Integrität der Personen, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen zu schützen (BGE 134 IV 255 E. 4.1). Indem der Beschuldigte somit Gegenstände auf die Gleise gelegt hat, hat er die Sicherheit anderer erheblich gefährdet.
Zuletzt muss eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein. Entgegen der Ansicht des Verteidigers stimmt das Zwangsmassnahmengericht der Staatsanwaltschaft zu, wonach eine Steigerung im Verhalten des Beschuldigten ersichtlich ist. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Sachbeschädigung, Brandstiftung und Störung des öffentlichen Verkehrs hat in einem Zeitraum von 2 Monaten stattgefunden. Zunächst zündete der Beschuldigte «lediglich» ein Insektenhotel an, wobei kurz darauf die versuchte Brandstiftung der Waldhütte stattfand. Daraufhin folgte schliesslich die Brandstiftung eines Wochenendhauses. Doch auch betreffend die Deliktsart ist eine Steigerung erkennbar: Anfangs Mai wurden Sachbeschädigungen begangen, danach folgten Brandstiftungen und die Störung des öffentlichen Verkehrs. Schliesslich ist auch in der zeitlichen Komponente eine Verdichtung ersichtlich - ab Mitte Juni 2023 hat der Beschuldigte beinahe täglich delinquiert. Aufgrund des nachfolgend noch näher auszuführenden psychischen Zustandes des Beschuldigten ist ernsthaft zu befürchten, dass dieser weitere derartige Taten begehen wird. Es ist der Verteidigung nicht zu folgen, dass durch das vorliegende Verfahren ein Bruch stattgefunden habe, welcher auf keine weiteren Steigerungen mutmassen lasse. Wie von der Verteidigung in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 14.07.2023 selbst festgehalten, ist das psychische Befinden des Beschuldigten während des Deliktzeitraums, aber auch heute fraglich bzw. ergeben sich hierzu diverse Fragen. Inwiefern das vorliegende Verfahren die Situation des Beschuldigten entschärft haben sollte, ist nicht ersichtlich.
Der psychische Zustand des Beschuldigten ist nicht stabil, wobei dies auch von der Verteidigung, der Gefängnispsychiaterin und vom Beschuldigten selbst bestätigt wird. Da sich der Zustand des Beschuldigten in der Zwischenzeit nicht geändert hat bzw. eher mit einer Verschlechterung zu rechnen ist, stimmt das Gericht den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vollumfänglich zu, dass bei einer Entlassung des Beschuldigten ohne geeignete Ersatzmassnahmen mit einer unvermindert fortbestehenden Rückfallgefahr bzw. mit erneuten Delikten gerechnet werden muss.
4.2
Der Beschwerdeführer bestreitet eine Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, er sei vor den Vorkommnissen, welche sich zwischen dem 1. Mai und 23. Juni 2023, d.h. während knapp zwei Monaten abgespielt hätten, nie einschlägig polizeilich auffällig gewesen. Es treffe zu, dass die Straftatbestände der Brandstiftung und der Gefährdung des öffentlichen Verkehrs aufgrund ihres angeordneten Strafmasses in die Kategorie der Verbrechen oder schwere Vergehen fallen würden. Es sei jedoch der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es sich teilweise um Brände leichten Ausmasses gehandelt habe. Die angeblich begangenen Sachbeschädigungen und Brandstiftungen hätten allesamt unbewohnte und teilweise auch abgelegene Objekte betroffen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Feuerlegung jeweils alleine oder in Begleitung des Mitbeschuldigten E.________ gewesen. Zudem sei beim versuchten Brand der Waldhütte nur wenig Material (Servietten/Tücher) verwendet und in den Backofen gelegt worden. Die Sicherheit anderer sei zu keinem Zeitpunkt erheblich gefährdet gewesen. Betreffend den Vorwurf der Störung des öffentlichen Verkehrs sei es zwar korrekt, dass er auch mitgewirkt und beispielsweise Steine und ein Holzbrett auf die Gleise deponiert habe. Jedoch könne der delegierten Einvernahme vom 23. Juni 2023 entnommen werden, dass es nie seine Absicht gewesen sei, eine Entgleisung des Zuges oder eine Verletzung von Personen zu bewirken. Die Tat sei zudem in der Nacht verübt worden, d.h. zu Zeiten, zu welchen keine Personenzüge in Betrieb seien. Der Mitbeschuldigte E.________ habe weitaus gefährlichere Vorkehrungen getroffen, wie das Deponieren des Bakenfusses. Dieser sei bereits aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Eine klare Steigerung sei nicht ersichtlich. Ebenfalls seien keine Anhaltspunkte auszumachen, die ernsthaft befürchten liessen, dass der Beschwerdeführer erneut auf gleiche
oder ähnliche Weise delinquieren würde. Er sei kooperationsbereit, stehe zu seinen Taten und heisse diese nicht gut. Zudem habe er bereits in der Untersuchungshaft die Unterstützung der Psychiaterin beansprucht und wolle er nach seiner Entlassung eine entsprechende Therapie in Angriff nehmen.
4.3
Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss durch die drohenden Straftaten die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.5).
4.4
Bei den in Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3, 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.5
Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, einzubeziehen. Die drohenden Delikte müssen die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf alle Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.6 f.; je mit Hinweisen).
4.6
Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Notwendig, aber auch ausreichend ist eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.10). Massgebliche Kriterien für die Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei der Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person, das heisst insbesondere ihre psychische Verfassung, ihre familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und ihre finanzielle Situation. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1, 143 IV 9 E. 2.8 f.).
4.7
Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr nicht in jedem Fall notwendig. Erscheint ein solches im konkreten Fall erforderlich oder wurde es bereits in Auftrag gegeben, rechtfertigt sich die Aufrechterhaltung der Haft bei gemäss Aktenlage ungünstiger Prognose jedenfalls so lange, bis die Wiederholungsgefahr gutachterlich abgeklärt ist (vgl. Urteil 1B_174/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.6). Mit Blick auf das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot kann insoweit die Einholung eines Kurz- oder Vorabgutachtens beim beauftragten Sachverständigen zur Frage der Rückfallgefahr angezeigt sein (BGE 143 IV 9 E. 2.8; Urteil des Bundesgerichts 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.3).
4.8
Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend eine Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid (vgl. E. 4.1 hiervor) sowie diejenigen der Staatanwaltschaft im Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 16. August 2023 (S. 3 ff.) und in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 6. September 2023 (S. 2 ff.) verwiesen werden. Zu ergänzen ist Folgendes: Es ist unbestritten, dass vorliegend das Vortatenerfordernis erfüllt ist. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der ihm im vorliegenden Strafverfahren vorgeworfenen Delikte (mehrfach und teilweise versucht begangene Brandstiftung; mehrfach begangene Störung des öffentlichen Verkehrs; mehrfach begangene Sachbeschädigung) geständig, weshalb das Zwangsmassnahmengericht zu Recht gestützt auf diese das Vortatenerfordernis bejaht hat (vgl. E. 4.4 hiervor). Der Beschwerdeführer ist zudem zuvor nicht gänzlich polizeilich unauffällig gewesen, sondern es liegen bereits drei Verurteilungen vor, auch wenn diese nicht einschlägig sind (vgl. den Strafregisterauszug vom 6. September 2023; insbesondere die Verurteilungen wegen mehrfacher Drohung und Sachbeschädigung).
Die vorliegend drohenden Delikte der Brandstiftung mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und der Störung des öffentlichen Verkehrs mit einer Maximalstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe stellen schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO dar. Geschütztes Rechtsgut von Brandstiftung ist u.a. das Leib und Leben von Menschen (vgl. Roelli, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 221 StGB). Auch Art. 237 StGB schützt das Leben und die körperliche Integrität der Personen, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen (BGE 134 IV 255 E. 4.1). Beide Straftatbestände betreffen mithin den Schutz von Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut. Sowohl die drohende Brandstiftung wie auch die drohende Störung des öffentlichen Verkehrs sind erheblich sicherheitsrelevant. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Brandlegung nicht ständig bewohnte Gebäude angezündet bzw. anzuzünden versucht hat und diese teilweise abgelegen gewesen sind. Es geht indes nicht an, die Brandstiftungen zu verharmlosen. Das versuchte Anzünden der Waldhütte im G.________(Örtlichkeit) (F.________(Örtlichkeit)) am 13./14. Juni 2023 birgt bereits deshalb ein erhebliches Gefährdungspotenzial in sich, weil ein Übergreifen des Feuers auf den Wald und ein entsprechendes unkontrolliertes Ausbreiten mit entsprechenden möglichen Auswirkungen auf allfällige Drittpersonen nicht ausgeschlossen werden konnte. Ohne dem Sachgericht vorweggreifen zu wollen ist bei einer vorläufigen Prüfung der Akten davon auszugehen, dass auch das Legen von diversen Zeitungen und Stofftüchern auf voll eingeschaltete Herdplatten resp. in einen auf höchster Stufe eingeschalteten Backofen in einer Holzhütte sehr wohl geeignet erscheint, eine erhebliche und nicht mehr kontrollierbare Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu verursachen. Das Bienenhaus/Gartenhaus/Wohnwagen an der H.________(Strasse) in D.________(Örtlichkeit) (Tatzeit: 14. Juni 2023) wie auch das Wochenendhaus J.________(Strasse) in D.________(Örtlichkeit) (Tatzeit: 22. Juni 2023) sind gemäss Google Maps nicht derart abgelegen, dass ein Übergreifen auf andere Liegenschaften ausgeschlossen werden kann. So befindet sich neben dem Bienenhaus/Gartenhaus/Wohnwagen an der H.________(Strasse) in D.________(Örtlichkeit) ein kleineres Waldgebiet, wobei das Feuer bereits auf die umliegenden Bäume übergegriffen hat (vgl. S. 4 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 27. Juli 2023). Mithin bestand offensichtlich bereits die konkrete Gefahr des Übergreifens auf den gesamten Wald. Der Beschwerdeführer hat denn auch selbst angegeben, dass er sich, nachdem er den Brand gelegt (Wochenendhaus D.________(Örtlichkeit), Bienenhaus/Gartenhaus/Wohnwagen D.________(Örtlichkeit)) bzw. Tücher auf den eingeschalteten Herd bzw. in den eingeschalteten Backofen gelegt hatte (Waldhütte G.________(Örtlichkeit)), von den Objekten entfernt und somit auch aus diesem Grund keinen Einfluss mehr auf den Brandverlauf hatte. Auch in der Beschwerde wurde im Übrigen ausgeführt, dass die in Brand gelegten Objekte nur teilweise abgelegen gewesen seien (vgl. Ziff. 23 S. 7 der Beschwerde)
Dispositiv
Weiter kommt hinzu, dass betreffend die Sicherheitsrelevanz der drohenden Delikte auch die weiteren Umstände der Tatbegehung und die diesbezügliche Motivation des Beschwerdeführers sowie sein psychischer Zustand zu berücksichtigen sind. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer innert kürzester Zeit (3. Mai bis 22. Juni 2023, d.h. während rund zwei Monaten) erheblich delinquiert hat. Nachdem er zunächst diverse Sachbeschädigungen begangen und am 12./13. Juni 2023 ein Insektenhotel angezündet hatte, versuchte er nur einen Tag später am 13./14. Juni 2023 mittels diverser Zeitungen und Küchentücher aus Stoff auf der voll eingeschalteten Herdplatte und im auf höchster Stufe eingeschalteten Backofen eine Waldhütte anzünden. Einen weiteren Tag später am 14. Juni 2023 beging der Beschwerdeführer die erste vollendete Brandstiftung (Bienenhaus/Gartenhaus/Wohnwagen). Rund eine Woche später am 22. Juni 2023, nachdem er in der Nacht zuvor noch von der Kantonspolizei Bern kontrolliert worden war, zündete er ein nahe an D.________(Örtlichkeit) gelegenes, umgebautes Wochenendhaus an. Am 16. und 21. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer zudem gemeinsam mit E.________ verschiedene Gegenstände auf die Gleise gelegt. Angesichts des beschriebenen Deliktsverlaufs ist dem Zwangsmassnahmengericht beizupflichten, dass sowohl hinsichtlich der Deliktskategorie (zunächst Sachbeschädigung, dann Brandstiftungen und Störungen des öffentlichen Verkehrs) als auch der Schwere der Brandstiftungen (zunächst versuchte Brandstiftung, dann vollendete Brandstiftung eines Bienenhauses/Gartenhauses/Wohnwagen, schliesslich vollendete Brandstiftung eines Wochenendhauses) und der zeitlichen Abfolge (ab Mitte Juni 2023 delinquiert der Beschwerdeführer fast täglich) eine deutliche Steigerung der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers auszumachen ist. Auf die Frage der Kantonspolizei Bern anlässlich der delegierten Einvernahme vom 23. Juni 2023, was in seinem Kopf passiere, wenn er etwas anzünden könne, antwortete der Beschwerdeführer: Hass den ich austeilen will. Weil ich momentan von vielen Leuten nicht respektiert werde, Mobbing. Es ist Rache, aus Dummheit (Z. 447 ff. des Protokolls). Auch auf den Vorhalt anlässlich der Hafteröffnung vom 23. Juni 2023, wonach er gestern Nacht mit E.________ von der Kantonspolizei Bern angehalten und kontrolliert worden sei (beide führten einen grossen Stein mit sich) und er demnach doch wissen musste, dass diese ihn unter Beobachtung gehabt habe und weshalb er trotzdem in der darauffolgenden Nacht ein Haus angezündet habe, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: Weil mein Stiefvater gestorben ist. Ich habe Bier getrunken und weiss nicht mehr, was ich für einen Scheissdreck anzettle (pag. 116 ff. des Protokolls). Es scheint, dass der Beschwerdeführer bei der Tatbegehung offensichtlich impulsiv und wenig kontrolliert handelte. Dass er sich in diesem Zustand jeweils konkret versichert hatte, dass sich in den jeweiligen Objektiven der Brandstiftung – insbesondere im umgebauten Wochenendhaus – keine Personen befunden haben, wird von ihm nicht geltend gemacht. Eine weitere Eskalation bezüglich der Delinquenz ist angesichts des ungewissen und labilen psychischen Zustand (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen) sowie der klaren Aggravierungstendenz mit rascher Kadenz der Taten nicht auszuschliessen. Die zu befürchtenden Delikte (insbesondere Brandstiftungen und Störung des öffentlichen Verkehrs) sind demnach erheblich sicherheitsrelevant. Auch das Legen von Gegenständen auf die Bahngleise (Velo, grosse Steine, Holzbrett, Metallstange) ist als gravierend anzusehen, sind doch alle Züge – auch allfällige Güterzüge in der Nacht – bemannt und kann nicht nur eine Entgleisung, sondern beispielsweise auch eine automatische Vollbremsung zu erheblichen Verletzungen von Personen führen, welche sich im Zug befinden. Dass das Legen von Gegenständen auf das Gleis äusserst gefährlich ist, war auch dem Beschwerdeführer bewusst (vgl. Z. 113 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 23. Juni 2023). Soweit er geltend macht, er habe die Dinge so hingelegt, dass diese wegspicken resp. wegrutschen, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ein solches Hinlegen mit kontrolliertem Ausgang kaum geben kann und es selbst bei einem Wegspicken oder Wegrutschen zu einer gefährlichen Vollbremsung kommen kann.
Wie von der Verteidigung in ihrem Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2023 (Antrag um Überweisung ins Psychiatriezentrum Münsingen sowie psychiatrische Begutachtung) selbst ausgeführt worden ist, ist das psychische Befinden des Beschwerdeführers während des Deliktszeitraums, aber auch heute fraglich resp. es ergeben sich hierzu diverse Fragen. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer bereits früher mehrfach in stationärer und ambulanter Behandlung befunden hat und in der Untersuchungshaft wiederholt die Gefängnispsychiaterin wegen Suizidäussern, aber auch aufgrund seines auffälligen psychiatrischen Zustandes aufgeboten werden musste (vgl. insoweit auch die E-Mail der Gefängnispsychiaterin Dr. med. L.________ vom 17. Juli 2023, wonach der Beschwerdeführer psychisch nicht gesund sei). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 23. Juni 2023 gab der Beschwerdeführer an, unter Angstzuständen, Halluzinationen, Stimmen im Kopf und Aggressionen gegen sich selbst zu leiden (Z. 18 des Protokolls). Auch an der delegierten Einvernahme vom 14. August 2023 gab er auf Frage, ob er früher in psychiatrischer Behandlung gewesen sei an, dass dies zutreffe und es insoweit «tonnenweise» Akten gebe. Das letzte Mal sei er vor ca. drei Jahren im Psychiatriezentrum Münsingen gewesen. Er sei von seinem behandelnden Psychiater eingewiesen worden, weil man gemerkt habe, «dass er so ein Aggressionsproblem habe, welches man nicht so ausschliessen könne» (Z. 800 ff. des Protokolls). Anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht am 23. August 2023 hielt der Beschwerdeführer zwar fest, dass es ihm «eigentlich» gut gehe und sein psychischer Zustand «eigentlich» stabil sei (S. 3 Z. 37 ff. des Protokolls). Gleichzeitig wird in der Beschwerde indes ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung eine entsprechende psychiatrische Therapie in Angriff nehmen wolle (vgl. S. 8 der Beschwerde; vgl. auch S. 10 der Beschwerde [ambulante Therapie]). Es ist nicht auszuschliessen, dass die vorliegende Delinquenz im Zusammenhang mit einer psychischen Erkrankung steht und Ausdruck eines unberechenbaren psychisch auffälligen Verhaltens ist (vgl. insoweit auch den fürsorgerischen Informationsbericht der Stadtpolizei Solothurn vom 16. Februar 2023, wonach der Beschwerdeführer angab, immer wieder Aggressionen zu haben und diese nicht unter Kontrolle zu kriegen sowie dass er die Medikamente gegen die psychische Krankheit abgesetzt habe). Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens erscheint vorliegend klar indiziert und wurde von der Staatsanwaltschaft bereits in Auftrag gegeben, wobei der Vorabbericht zur Rückfallgefahr spätestens Mitte/Ende Oktober 2023 erwartet wird. Solange der psychische Zustand des Beschwerdeführers und die eventuelle unberechenbare Gefährlichkeit nicht abgeklärt sind, muss aufgrund der aktuellen Lage und der bekannten psychiatrischen Vorgeschichte des Beschwerdeführers von einer erheblichen Sicherheitsrelevanz ausgegangen werden, wenn er vor Vorliegen einer fundierten psychiatrischen Abklärung und der allfällig gestützt darauf sorgfältig anzugehenden Initiierung und Etablierung eines geeigneten Behandlungssettings in einem derzeit noch nicht feststehenden rechtlichen Rahmen in Freiheit entlassen würde. Es ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer weitere schwerwiegende Straftaten begehen würde, mit welchen er die Sicherheit anderer erheblich gefährdet (insbesondere Brandstiftungen). Dem Beschwerdeführer ist – jedenfalls bis zum Vorliegen des psychiatrischen Vorabgutachtens – eine ungünstige Legalprognose zu stellen (vgl. E. 4.7 hiervor). Bei dieser Sachlage ist es angezeigt, die Haft unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr bis zum Vorliegen einer gutachterlichen Einschätzung aufrechtzuerhalten. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass der Mitbeschuldigte E.________ bereits aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Wie von der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme (S. 2) zu Recht ausgeführt worden ist, wurde der Mitbeschuldigte einzig wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Beim Beschwerdeführer ist demgegenüber aufgrund seiner derzeit ungeklärten Situation hinsichtlich seines psychischen Zustandes zusätzlich von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Es ist zu begrüssen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm begangen Delikte einsichtig und kooperationsbereit zeigt. Solange dessen psychischer Zustand resp. die sich daraus allfällig ergebene Rückfallgefahr nicht gutachterlich geklärt ist, kann eine Entlassung aus der Untersuchungshaft resp. dem vorzeitigen Strafvollzug indes nicht angeordnet werden.
5.
5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2023 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monaten bis am 23. September 2023 angeordnet. Mit Blick auf die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe (mehrfach und zum Teil versucht begangene Brandstiftung [Art. 221 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr], mehrfach begangene Sachbeschädigung [Art. 144 Abs. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre] und mehrfach begangene Störung des öffentlichen Verkehrs [Art. 237 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre]) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts des noch ausstehenden psychiatrischen (Vorab-)Gutachtens zur Diagnose und prognostischen Einschätzung der Wiederholungsgefahr, welches gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft bis spätestens Mitte/Ende Oktober 2023 erwartet wird, sowie der geplanten Ermittlungshandlungen (weitere Ermittlungen der Kantonspolizei Bern zu den eingestandenen und weiteren Delikten, anschliessende Erstellung des Anzeigerapports sowie die Schlusseinvernahme) verhältnismässig.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass ein Wegsperren und damit das Bewirken einer Isolation ohne intensive psychologische Betreuung eine erhebliche Gefahr der Selbstverletzung berge und er insoweit die Verhältnismässigkeit in Abrede stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Untersuchungshaft resp. der vorzeitige Strafvollzug für den Betroffenen immer ein Übel bedeutet. Sie wird vom einen besser, vom anderen weniger gut ertragen (BGE 116 Ia 420 E. 3b). Aus einer Erkrankung von strafprozessualen Häftlingen folgt nach der Praxis des Bundesgerichtes – per se – grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungshaft resp. den vorzeitigen Strafvollzug muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO, Art. 10 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2 mit Hinweisen). Aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft vom 16. August 2023 auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs geht hervor, dass, seit der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft war, wiederholt die Gefängnispsychiaterin wegen Suizidäussern, aber auch allgemein, aufgrund seines auffälligen psychiatrischen Zustandes habe aufgeboten werden müssen. Ausserdem hat der amtliche Verteidiger mit Schreiben vom 14. Juni 2023 die sofortige Überweisung des Beschwerdeführers ins Psychiatriezentrum Münsingen beantragt. Die Gefängnispsychiaterin hat gemäss E-Mail vom 17. Juli 2023 zurückgemeldet, dass es dem Beschwerdeführer psychisch und körperlich nicht gut geht, eine medizinisch bedingte Einweisung ins Psychiatriezentrum Münsingen ihrerseits jedoch nur in Akutfällen und auch nur auf die Station Etoine möglich sei, was vorliegend nicht indiziert sei. Die Gefängnispsychiaterin hat mithin die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich bejaht. Der Beschwerdeführer konnte scheinbar trotz Untersuchungshaft resp. vorzeitigen Strafvollzugs bisher einigermassen gut betreut werden, weshalb sich eine Haftentlassung auch aus diesem Grund nicht rechtfertigt. Es mag zutreffen, dass eine forensische Begutachtung des Beschwerdeführers grundsätzlich auch ambulant erfolgen könnte. Vorliegend ist eine Haftentlassung – wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.8 hiervor) – bis zum Vorliegen des Vorabgutachtens aber nicht gerechtfertigt. Ohne Kenntnis der psychiatrischen Einschätzung kann die Rückfallgefahr nicht zureichend beurteilt werden.
5.3 Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Wiederholungsgefahr hinreichend zu bannen, sind derzeit keine ersichtlich. Was die vom Beschwerdeführer beantragte Ersatzmassnahme (Auflage, umgehend eine ambulante Therapie zu beginnen) anbelangt, ist festzuhalten, dass bislang noch keine gutachterliche Einschätzung betreffend die Frage vorliegt, ob sich die Wiederholungsgefahr bei einer sofortigen Haftentlassung durch geeignete medizinische Massnahmen in entscheidendem Masse beschränken liesse. Die beantragte Ersatzmassnahme kann deshalb derzeit als nicht hinreichend bezeichnet werden (vgl. insoweit auch Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9e zu Art. 237 StPO, wonach eine psychiatrische Behandlung kaum je geeignet sein dürfte, eine erhebliche Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr kurzfristig wirksam zu senken, was einer sofortigen Haftentlassung in der Regel entgegensteht. Zumeist kann erst eine längerfristige Behandlung die Prognose entscheidend verbessern).
5.4 Das Aufrechterhalten der Untersuchungshaft resp. des vorzeitigen Strafvollzugs erweist sich folglich auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 23. August 2023 abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (mit den Akten – per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin M.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 18. September 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 369
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
BGE 137 IV 177ATF 137 IV 177DTF 137 IV 177
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
BGE 117 Ia 72ATF 117 Ia 72DTF 117 Ia 72
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP
Art. 237 StGBart. 237 CPart. 237 CP
BGE 117 IV 285ATF 117 IV 285DTF 117 IV 285
Art. 237 StGBart. 237 CPart. 237 CP
BGE 134 IV 255ATF 134 IV 255DTF 134 IV 255
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 146 IV 326ATF 146 IV 326DTF 146 IV 326
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84
BGE 146 IV 326ATF 146 IV 326DTF 146 IV 326
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
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BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
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1B_174/2013
BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9
1B_567/2018
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Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
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Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 10 BVart. 10 Cst.art. 10 Cost.
1B_90/2021
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF