BK 2023 372
Nichtanhandnahme
23. November 2023Deutsch11 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führt in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 18. Juni 2023 ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Mit Verfügung vom 22. August 2023 wies die Staatsanwaltschaft das von der gesetzlichen Vertreterin, C.________, zugunsten ihrer Tochter, B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gestellte Akteneinsichtsgesuch ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 9. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 7. September 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte beantragten mit Eingaben vom 26. bzw. 29. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 372
Bern, 23. November 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
gesetzlich v.d. C.________
Beschwerdeführerin
Gegenstand Akteneinsicht
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. August 2023 (BJS 23 17418)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führt in Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 18. Juni 2023 ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter). Mit Verfügung vom 22. August 2023 wies die Staatsanwaltschaft das von der gesetzlichen Vertreterin, C.________, zugunsten ihrer Tochter, B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gestellte Akteneinsichtsgesuch ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, am 9. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 7. September 2023 ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte beantragten mit Eingaben vom 26. bzw. 29. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Den der Kammer vorliegenden Akten kann entnommen werden, dass C.________ im Strafverfahren gegen den Beschuldigten am 9. Juli 2023 zugunsten der Beschwerdeführerin ein Gesuch um Einsichtnahme in den Unfallrapport der Kantonspolizei Bern stellte. Zur Begründung führte sie an, dass ihre beiden Kinder, die Beschwerdeführerin und D.________, mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen seien, als sich der Unfall ereignet habe. Die Beschwerdeführerin reagiere seit dem Unfall auffällig und müsse psychologisch abgeklärt werden. Damit sich die Fachärzte ein besseres Bild machen könnten, beabsichtige C.________, ihnen den Unfallbericht zukommen zu lassen. Mit Verfügung vom 8. August 2023 nahm und gab die Staatsanwaltschaft Kenntnis von besagtem Gesuch, stellte die Gutheissung desselben in Aussicht und gewährte dem Beschuldigten das rechtliche Gehör. Darauf machte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 18. August 2023 zusammenfassend geltend, dass kein Akteneinsichtsrecht bestehe. Ausserdem bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Autounfall und der psychologischen Behandlung der Beschwerdeführerin. Für die Beschwerdeführerin bestehe zudem eine Beistandschaft, wobei der Beistand von den Geschehnissen Kenntnis habe. In der Folge wies die Staatsanwaltschaft das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin ab.
4.
Erwägungen
4.1
Gemäss Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst a StPO steht den Parteien ein Akteneinsichtsrecht zu. Zu den Parteien zählen gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person (Bst. a), die Privatklägerschaft (Bst. b) und – im Haupt- und Rechtsmittelverfahren – die Staatsanwaltschaft (Bst. c). Parteistellung kommt überdies Behörden zu, denen der Bund oder die Kantone volle oder beschränkte Parteirechte einräumen (Art. 104 Abs. 2 StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 145 IV 491 E. 2.3; 141 IV 454 E. 2.3.1). Gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO können auch andere in ihren Rechten unmittelbar betroffene Verfahrensbeteiligte, so insbesondere die geschädigte Person, die nicht als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte ausüben (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. a StPO).
4.2
Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte wegen Verletzung diverser Verkehrsregeln angezeigt worden sei. Mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung handle es sich dabei um abstrakte Gefährdungsdelikte, die in erster Linie die allgemeinen Interessen der Verkehrssicherheit schützten. Sach- oder Personenschäden als Folgen der Verkehrsregelverletzung stellten daher keine unmittelbare Verletzung eigener Rechte im Sinne von Art. 115 StPO dar. Vielmehr handle es sich dabei nur um mittelbare Folgen des Verstosses gegen die Verkehrsregeln. Unfallbeteiligte, die einen Personen- oder Sachschaden erlitten, seien daher keine durch die Verkehrsregelverletzung geschädigten Personen. Entsprechend könnten sie sich auch nicht als Privatklägerinnen oder Privatkläger gemäss Art. 118 StPO am Strafverfahren beteiligen. Mangels einer Geschädigtenstellung habe die in den Unfall involvierte Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten somit kein Akteneinsichtsrecht.
4.3
Wie der Beschuldigte anführt, setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der Staatsanwaltschaft nicht wirklich auseinander. Im Wesentlichen hält sie dieser lediglich entgegen, dass sie Insassin des verunfallten Fahrzeugs gewesen sei und nach dem Unfall grosse Ängste vor dem Autofahren, namentlich durch den Wald, entwickelt habe. Aufgrund der zusätzlichen psychischen Probleme, welche sie seit dem Unfall habe, müsse sie im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Geschädigte gelten. Den Unfallrapport benötige sie zur Aufarbeitung des Geschehenen im Rahmen ihrer psychologischen Behandlung bzw. zur Vermeidung von Spätfolgen.
4.4
Wie nach nachfolgend aufgezeigt wird, gelangt die Kammer mit der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin keine Parteistellung und damit auch kein Akteneinsichtsrecht zukommt:
4.4.1
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung anführt, wurde der Beschuldigte im Nachgang des Verkehrsunfalls vom 18. Juni 2023 wegen verschiedener Verkehrsregelverletzungen (namentlich Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) angezeigt (vgl. Anzeigerapport vom 22. Juli 2023). Dass es sich bei Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 SVG um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt, blieb zu Recht unbestritten (vgl. BGE 138 IV 258 E. 3.1.2 und 4.3; Fiolka, in Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 90 SVG und N. 1 zu Art. 91 SVG). Bei einfachen Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 SVG) ist nach (umstrittener) bundesgerichtlicher Rechtsprechung unmittelbar der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen geschützt; Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden dagegen nur mittelbar geschützt (Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 3b zu Art. 115 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 88 zu Art. 115 StPO; beide mit Verweis auf BGE 138 IV 258 E. 3.1, 3.2 und 4.1). Bei groben Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG) steht demgegenüber die individuelle Sicherheit der Verkehrsteilnehmer im Vordergrund, wobei in der Lehre zwischen Fällen abstrakter und konkreter Gefährdung differenziert wird (Lieber, a.a.O., Rz. 3b zu Art. 115 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 88a zu Art. 115 StPO). Erleidet die betroffene Person aufgrund einer einfachen Verkehrsregelverletzung eine Körperverletzung, so ergibt sich die Geschädigtenstellung gemäss der Lehre und Rechtsprechung nicht aus den strafrechtlichen Bestimmungen des SVG, sondern aus Art. 125 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) (Lieber, a.a.O., Rz. 3b zu Art. 115 StPO mit Verweis auf BGE 138 IV 258 E. 3-4; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 88 zu Art. 115 StPO). Die Frage, ob die Geschädigtenstellung bei Vorliegen einer groben Verkehrsregelverletzung, bei der die Straftatbestände von Art. 125 StGB oder Art. 117 StGB verwirklicht wurden, zugleich auch gestützt auf Art. 90 Abs. 2 SVG begründet werden kann, liess das Bundesgericht im Leitentscheid BGE 138 IV 258 offen (vgl. dort E. 3.1.3). Es hielt jedoch fest, dass es in seiner bisherigen Rechtsprechung einzig die verwirklichten Tatbestände des Strafgesetzbuches als massgebend erachtet habe, nicht aber (auch) die vom anderen Verkehrsteilnehmer begangenen Straftaten der schweren Verkehrsregelverletzung und allenfalls des Fahrens in angetrunkenem Zustand (BGE 138 IV 258 E. 3.1.3 mit weiteren Hinweisen).
4.4.2
Dass die Staatsanwaltschaft eine Geschädigtenstellung von Unfallbeteiligten – und damit auch der Beschwerdeführerin – sowohl mit Blick auf Art. 90 Abs. 1 SVG als auch Art. 91 SVG verneint hat, ist vor dem Hintergrund der voranstehenden Ausführungen (E. 4.4.1) nicht zu beanstanden. Darüber hinaus enthalten die der Kammer vorliegenden Akten auch keinerlei Hinweise auf eine anderweitige Parteistellung; namentlich wurde innert Frist auch kein Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) zum Nachteil der Beschwerdeführerin gestellt. Nur am Rande ist festzuhalten, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen auch nicht deutlich würde, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund des Autounfalls tatsächlich geschädigt worden sein soll. So wird in der Beschwerde lediglich die Vermutung geäussert, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall wohl an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Wie dem der Beschwerde beigelegten E-Mail-Verkehr vom 2. September 2023 zwischen der Kindsmutter und der behandelnden Psychologin, E.________, entnommen werden kann, ist nach der Einschätzung der Therapeutin bei der Beschwerdeführerin aktuell weder von einer spezifischen Phobie (ICD-10 F40.2) noch von einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) auszugehen.
4.5
Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft die Geschädigten- und damit auch die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, womit ihr auch kein Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 Bst a StPO zu kommt.
Dispositiv
5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Auch der Beschuldigte ist nicht anwaltlich vertreten. Die ihm entstandenen Aufwendungen sind daher als geringfügig zu bezeichnen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 c StPO), weshalb ihm keine Entschädigung ausgerichtet wird.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin, gesetzlich v.d. C.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 23. November 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 372
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
BGE 145 IV 491ATF 145 IV 491DTF 145 IV 491
BGE 141 IV 454ATF 141 IV 454DTF 141 IV 454
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 117 StGBart. 117 CPart. 117 CP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258
BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr
Art. 101 StPOart. 101 CPPart. 101 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF