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Entscheid

BK 2023 373

recours DSE, absence de qualité de partie du dénonciateur, assistance judiciaire (chances de succès)

4. Januar 2024Deutsch22 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. In diesem Zusammenhang beschlagnahmte sie mit Verfügung vom 28. Juli 2023 das Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers bei der Pensionskasse D.________ (nachfolgend: Pensionskasse). Gleichentags verfügte sie die Sperrung sämtlicher Kundenbeziehungen des Beschwerdeführers, insbesondere des Kontos E.________ bei der DC Bank. Diese sowie weitere Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Übermittlungszettel vom 21. August 2023 formell eröffnet. Am 1. September 2023 erhob Fürsprecher B.________ zugunsten des Beschwerdeführers Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, was folgt:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 373

Bern, 5. Januar 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Beschlagnahme

Strafverfahren wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 28. Juli 2023 (W 23 188)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/Vorinstanz) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. In diesem Zusammenhang beschlagnahmte sie mit Verfügung vom 28. Juli 2023 das Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers bei der Pensionskasse D.________ (nachfolgend: Pensionskasse). Gleichentags verfügte sie die Sperrung sämtlicher Kundenbeziehungen des Beschwerdeführers, insbesondere des Kontos E.________ bei der DC Bank. Diese sowie weitere Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Übermittlungszettel vom 21. August 2023 formell eröffnet. Am 1. September 2023 erhob Fürsprecher B.________ zugunsten des Beschwerdeführers Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, was folgt:

1a. Es sei Ziff. 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28.07.2023 im Verfahren W 23 188 aufzuheben und das Vorsorgeguthaben des Beschwerdeführers bei der Pensionskasse F.________ (AG) in der Höhe von CHF 1'048’091.25 wieder freizugeben und nach den Anweisungen des Beschwerdeführers zu überweisen.

1b. Für den Fall, dass das Guthaben nach Ziff. I/1a bereits auf das Konto E.________ bei der DC Bank Bern, lautend auf den Beschwerdeführer, ausbezahlt worden sein sollte, ist die Beschlagnahmung des erwähnten Kontos in der Höhe von insgesamt CHF 1'048’091.25 aufzuheben, sodass der Beschwerdeführer über diesen Betrag frei verfügen kann.

2a. Eventualiter sei die Pensionskasse F.________ (AG) anzuweisen, jeweils auf Anfang eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per Anfang August 2023, dem Beschwerdeführer einen Betrag von CHF 5’200.00 nach den von ihm erteilten Zahlungsinstruktionen zu überweisen.

2b. Für den Fall, dass das Guthaben nach Ziff. I/1a bereits auf das Konto E.________ bei der DC Bank Bern, lautend auf den Beschwerdeführer, ausbezahlt worden sein sollte, sei die DC Bank Bern gerichtlich anzuweisen, dem Beschwerdeführer jeweils auf Anfang eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per Anfang August 2023, einen Betrag von CHF 5’200.00 nach den von ihm erteilten Zahlungsinstruktionen zu überweisen.

3. Es sei die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers auf das vorliegende Beschwerdeverfahrens auszudehnen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Nachdem die Staatsanwaltschaft am 7. September 2023 einen Ordner mit Kopien der relevanten Akten eingereicht hatte, eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. September 2023 ein Beschwerdeverfahren, gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und teilte unter anderem mit, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Fürsprecher B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 29. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die delegierte Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 zugestellt. Nachdem Fürsprecher B.________ am 13. Oktober 2023 Einsicht in die der Kammer vorliegenden Akten erhalten hatte, beantragte er mit unaufgeforderter Replik vom 14. Oktober 2023 sinngemäss, es seien die gesamten Akten des Verfahrens W 23 188 zu edieren. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten W 23 188 (ein USB-Stick) für das Beschwerdeverfahren BK 23 494 (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2023) eingereicht hatte und zog den USB-Stick für das hiesige Beschwerdeverfahren bei.

Erwägungen

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).

2.2

Der Beschwerdeführer ist durch die Beschlagnahme seines Altersguthabens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Gleiches gilt, wenn er die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft die Sperrung seiner Kundenbeziehungen bei der DC Bank, namentlich des Kontos E.________, angeordnet hat, «soweit erforderlich» mitanficht. Auch wenn die Sperrung rein vorsorglich erfolgte und zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf dem Konto noch keine Transaktion verbucht war, ist der Beschwerdeführer durch die verfügte Kontosperrung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, da die Sperrung auch allfällige zukünftige entgegengenommene Eingänge und Gutschriften umfasst (vgl. Akten W 23 188, pag. 07 922 001). Wie den von der Kammer beigezogenen Akten entnommen werden kann, wurde das beschlagnahmte Pensionskassenguthaben zwischenzeitlich zwecks Verwaltung auf das dafür vorgesehen gewesene Privatkonto mit der E.________ bei der DC Bank überwiesen. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.3) – einzutreten.

2.3

Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungahme vorbringt, wird der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend in erster Linie die Beschlagnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Juli 2023 sowie – soweit mitangefochten – die Sperrung der Kundenbeziehung des Beschwerdeführers bei der DC Bank. Wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eventualiter die Festlegung eines monatlichen Betrags zur Existenzsicherung und entsprechende Anweisungen der F.________ (AG) bzw. der DC Bank verlangt, bildet dies nicht Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens, zumal die Staatsanwaltschaft darüber nicht entschieden hat. Auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren ist somit nicht einzutreten.

3.

Mit Strafanzeige vom 27. Juli 2023 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Finanzverantwortlicher mehrerer Gesellschaften der G.________-Gruppe (insbesondere der H.________ (AG) und der I.________ (AG)) während mindestens 13 Jahren regelmässig heimlich von den Bankkonten der Gesellschaften unrechtmässige Überweisungen auf seine privaten Bankkonten, auf die ihm nahestehender natürlicher und juristischer Personen sowie – zwecks Begleichung von Forderungen, die sich gegen ihn oder gegen ihm nahestehende Personen richteten – auf Konten Dritter veranlasst zu haben (vgl. Akten W 23 188, pag. 04 001 001-070). Allein der Deliktsbetrag der auf die eigenen, die seiner Frau und die Bankkonten der J.________ (GmbH) getätigten, mutmasslich unrechtmässigen Überweisungen soll sich gemäss den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft auf mehr als CHF 10 Mio. belaufen (vgl. dazu Akten W 23 188, pag. 06 002 001-007).

Darüber hinaus ist aktenkundig, dass aufgrund der vorzeitigen Pensionierung des Beschwerdeführers per 31. Juli 2023 auf diesen Zeitpunkt hin ein Anspruch gegenüber der Pensionskasse auf Auszahlung des Alterskapitals entstanden ist. So hatte der Beschwerdeführer am 22. Februar 2023 bei der Pensionskasse (bzw. der Pensionskassenverwalterin F.________ (AG)) einen Antrag auf Auszahlung des gesamten Pensionskassenguthabens gestellt. Dieses belief sich am 25. Juli 2023 auf CHF 1'048'419.10 zuzüglich CHF 19’672.15 Auskaufskosten. Per 2. August 2023 sollte der Betrag auf das dafür eröffnete Konto E.________ bei der DC Bank Bern ausbezahlt werden (vgl. Akten W 23 188, pag. 07 701 007-014).

Am 28. Juli 2023 erliess die Staatsanwaltschaft die vorliegend zu überprüfenden Beschlagnahme- und Kontosperrungsverfügungen.

4.

4.1

Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme befindet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO). Ihre materielle Grundlage findet die Vermögensbeschlagnahme in Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögenswerte, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, der Einziehung, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, kann auf einer Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkannt werden (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegen (Art. 71 Abs. 3 StGB; sog. Ersatzforderungsbeschlagnahme).

4.2

Die Beschlagnahme stellt eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Sie soll den Erhalt der fraglichen Vermögenswerte während des Strafverfahrens sicherstellen, damit das urteilende Gericht hierüber gegebenenfalls disponieren kann. Dementsprechend setzt die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine summarische, kurze Begründung voraus (vgl. Art. 263 Abs. 2 StPO). Solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist und die Möglichkeit einer Ersatzforderung besteht, muss die Sicherungsmassnahme aufrechterhalten bleiben. Die Behörde muss schnell entscheiden, was es ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder dass sie vor dem Entscheid darauf wartet, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet worden zu sein (BGE 141 IV 360 E. 3.2 mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 278 vom 18. November 2022 E. 4.1). Die zu beschlagnahmende Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die Anlasstat erlangt worden sind und somit der Einziehung von Art. 70 StGB unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Die Höhe der Ersatzforderung kann im Sinne des Art. 70 Abs. 5 StGB geschätzt werden (vgl. Konopatsch, StGB Annotierter Kommentar, 2020 Rz. 13 f. zu Art. 71 StGB mit Hinweisen; Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Rz. 17 zu Art. 70 StGB; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 278 vom 18. November 2022 E. 4.1).

4.3

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Ersatzforderungsbeschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung das Existenzminimum des Betroffenen zu berücksichtigen. D.h. die Strafverfolgungsbehörden haben vor dem Hintergrund der nach Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verfassungsrechtlich garantierten Existenzsicherung und des Verhältnismässigkeitsprinzips schon bei der Anordnung der Ersatzforderungsbeschlagnahme die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass der Notbedarf des Betroffenen nicht tangiert wird. Der Anspruch auf Existenzsicherung ist anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum unter Anwendung von Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) zu konkretisieren (vgl. zum Ganzen: BGE 141 IV 360 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_530/2017 vom 1. Mai 2018 E. 3.5 mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 278 vom 18. November 2022 E. 4.2 mit Verweis auf BK 18 537 vom 1. Mai 2019 E. 12.4; BK 18 444 vom 29. Januar 2019 E. 5.2; BK 16 257 vom 15. Dezember 2016 E. 4.3 und 5). Die Strafverfolgungsbehörde kann sich hierbei auf eine relativ oberflächliche Prüfung beschränken. Bundesrechtswidrig ist es hingegen, auf jede Prüfung zu verzichten (vgl. Konopatsch, a.a.O., Rz. 32 zu Art. 71 StGB mit Hinweisen).

5.

5.1

Dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, wird vom Beschwerdeführer mit Blick auf den dargelegten Ermittlungsstand (E. 3) zu Recht nicht bestritten. Gleiches gilt für die grundsätzliche Zulässigkeit der Ersatzforderungsbeschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB. Der Beschwerdeführer moniert jedoch, die Begründung der Beschlagnahme sei unzutreffend, da sich die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf Art. 70 Abs. 1 StGB stütze und durch die in Ziff. 2 der Beschlagnahmeverfügung bei der Pensionskasse edierten Unterlagen und Informationen implizit geltend mache, dass er freiwillige Einkäufe getätigt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass er das Pensionskassenguthaben weder durch eine Straftat erlangt habe noch sei es dazu bestimmt gewesen, eine solche zu veranlassen oder zu belohnen. Auch habe er keine Einkäufe in die fragliche Pensionskasse getätigt.

5.2

Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Beschlagnahmeverfügung wie folgt (Hervorhebung durch die Kammer hinzugefügt):

Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Vermögenswerte vorsorglich beschlagnahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB unterliegen Vermögenswerte der Einziehung, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht der verletzten Person zur Widerherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Wenn die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungsbehörde kann gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung Vermögenswerte der betroffenen Person vorsorglich mit Beschlag belegen lassen. Die Bestimmungen des BVG und des SchKG stehen einer vorläufigen Beschlagnahme von Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (Eintritt Versicherungsfall) nicht entgegen.

Aufgrund der bisherigen Erkenntnisse besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei der G.________ -Gruppe sich oder nahestehenden Dritten zum Nachteil der G.________-Gruppe Vermögenswerte zukommen liess.

Dispositiv

Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorsorgliche Beschlagnahme des Altersguthabens des Beschuldigten aus beruflicher Vorsorge im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung als angebracht und verhältnismässig, zumal der Eintritt des Versicherungsfalls «Alter» beim Beschuldigten unmittelbar bevorsteht. Über die endgültige Einziehung wird regelmässig erst im Urteilsstadium entschieden.

[…].

5.3 Auch wenn in der Begründung der Beschlagnahmeverfügung unter anderem die Rechtsgrundlagen von Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO und Art. 70 Abs. 1 StGB genannt werden, hat die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung ausdrücklich dahingehend begründet, dass die Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung erfolgte (vgl. die von der Kammer hinzugefügten Hervorhebungen). Dadurch, dass die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen der Ersatzforderungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB als erfüllt erachtet hat, sind implizit auch die Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 1 StGB bejaht worden, was mit Blick auf die bei Beschlagnahmeverfügungen geltende summarische Begründungspflicht (vgl. E. 4.2) ausreicht. Inwiefern diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt sein sollten, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Anders als er meint, brauchen nach Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmte Vermögenswerte denn auch keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufzuweisen. Damit unterscheidet sich dieser strafprozessuale Arrest von der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO, bei welcher ein Konnex zwischen der Tat und den mit Beschlag belegten Vermögenswerten bestehen muss (Urteil des Bundesgerichts 7B_291/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme seines Altersguthabens. Soweit er sinngemäss dagegen vorbringt, dass eine Prüfung der Existenzsicherung unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterblieben sei, macht er eine Gehörsverletzung geltend.

6.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen).

6.3 Auch wenn die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine summarische, kurze Begründung enthalten soll (vgl. E. 4.2), genügt die angefochtene Verfügung den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht mit Blick auf Frage der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme des gesamten Pensionskassenguthabens nicht. So geht daraus nicht hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess; jeglicher Hinweis auf das Existenzminimum des Beschwerdeführers und das seiner Ehefrau fehlt.

Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde somit verletzt.

6.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung hat grundsätzlich die Aufhebung des Entscheides zur Folge. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV gilt eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Darüber hinaus ist unter diesen Voraussetzungen selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und somit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Aufhebung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer raschen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat oberinstanzlich nachbegründet, aus welchen Gründen sie die vollumfängliche Beschlagnahme des Pensionskassenguthabens des Beschwerdeführers als verhältnismässig erachtet. Dieser konnte im Rahmen seiner unaufgeforderten Replik zu den Vorbringen Stellung nehmen.

6.5 Zumal sich die Beschlagnahme des gesamten Altersguthabens – wie nachfolgend zu erörtern sein wird (E. 7.2 und 7.3) – derzeit noch als verhältnismässig erweist und sich auf Umstände stützt, die dem Beschwerdeführer – spätestens nach Durchsicht der delegierten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren – bekannt waren, wird aus Gründen der Verfahrenseffizienz trotz der festgestellten Gehörsverletzung insoweit auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Die Gehörsverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers ist aber im Dispositiv festzuhalten und bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.

7.

7.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer gegen die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahmung des gesamten Pensionskassenguthabens dem Sinne nach vor, dass durch die Beschlagnahme sein Existenzminimum und das seiner Frau nicht mehr gewahrt sei.

7.2 Wie vorab angeführt (E. 4.3), haben die Strafverfolgungsbehörden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person schon bei der Anordnung der Ersatzforderungsbeschlagnahme zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass der Notbedarf der betroffenen Person (und deren Familie) nicht tangiert wird. Der Anspruch auf Existenzsicherung ist nach der Rechtsprechung anhand der Grundsätze zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum unter Anwendung von Art. 93 SchKG zu konkretisieren. Wie den von der Kammer beigezogenen Verfahrensakten entnommen werden kann, ging die dem Strafverfahren zugrundeliegende Strafanzeige am 27. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft ein (Akten W 23 188, pag. 04 001 001). Zu diesem Zeitpunkt stand die Auszahlung des gesamten Guthabens des Beschwerdeführers aus beruflicher Vorsorge unmittelbar bevor (vgl. E. 3). Dementsprechend musste die Staatsanwaltschaft rasch handeln, was ausschloss, dass sie komplexe Rechtsfragen löste oder vor dem Beschlagnahmeentscheid darauf wartete, genau und vollständig über den Sachverhalt unterrichtet zu werden (vgl. E. 4.1). Auch eine detaillierte Bedarfsabklärung war in Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse nicht möglich. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft dem Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau auf Existenzsicherung in zweierlei Hinsicht Rechnung getragen. Zum einen wurden einzig die auf den Beschwerdeführer lautenden Konten bei der UBS Switzerland AG gesperrt. Zum anderen bezog sich diese Kontosperre nur auf Kontoguthaben, die den Betrag von CHF 30'000.00 überstiegen. Etwas Anderes geht auch aus den von der Kammer beigezogenen Unterlagen nicht hervor (vgl. Akten W 23 188, pag. 07 270 001-003). Weitere Konten des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau wurden nicht gesperrt. Auch wenn sich zufolge der durchgeführten Bankeditionen im Nachhinein herausstellte, dass sich auf keinem der Konten des Beschwerdeführers bei der UBS Switzerland AG mehr als CHF 30'000.00 befanden und die Kontosperren mit Verfügung vom 17. August 2023 vollumfänglich aufgehoben wurden (Akten W 23 188, pag. 07 270 033), standen den Ehegatten zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Altersguthabens liquide Mittel von insgesamt rund CHF 33'600.00 zur Verfügung. So befanden sich – nach einer Zahlung von CHF 3'000.00 mit dem Zweck «Dauerauftrag K.________» – am 28. Juli 2023 auf dem Konto IBAN CH65 0024 1241 9311 3762 1, lautend auf den Beschwerdeführer und seine Frau, bei der UBS Switzerland AG CHF 20'507.70 (Akten W 23 188, pag. 07 286 001). Daneben bestand auf dem Konto L.________, lautend auf den Beschwerdeführer, bei der Raiffeisenbank M.________ Mitte Juli 2023/Anfang August 2023 ein Guthaben von CHF 1'957.63 (Akten W 23 188, pag. 07 390 005 und 07 393 072). Auf dem Konto N.________ bei der Postfinance AG waren am 28. Juli 2023 CHF 2’823.10 verfügbar (Akten W 23 188, pag. 07 433 223). Auf dem Konto O.________ der Einzelunternehmung der Ehefrau des Beschwerdeführers bei der UBS Switzerland AG befanden sich am 25. Juli 2023 schliesslich noch CHF 8'340.30 (Akten W 23 188, pag. 07 312 079). Auch dieses wurde nicht mit Beschlag belegt, so dass die Ehegatten über dieses Guthaben ebenfalls frei verfügen konnten. Daraus wird deutlich, dass das Recht auf Sicherung des Existenzminimums des Beschwerdeführers und seiner Frau zum Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft ihr gesamtes Pensionskassenguthaben beschlagnahmte, nicht tangiert wurde. Vielmehr hatten sie mit den ihnen belassenen über CHF 33'600.00 – auch mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Existenzminium von CHF 5'200.00 – ausreichend liquide Mittel zur Verfügung. Der Umstand, dass die beiden erst Mitte oder Ende August 2023 davon Kenntnis genommen haben sollen, dass sie ihre Lebenshaltungskosten reduzieren müssen, ändert daran nichts. Unter Berücksichtigung des geltend gemachten und für den Moment hinreichend plausibilisierten monatlichen Mindestbedarfs müssten die den Ehegatten frei zugänglichen Kontoguthaben vielmehr bis und mit Januar 2024 ausreichen. Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob das Existenzminium des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau ab Februar 2024 noch gewahrt ist. Bis dahin bleibt das gesamte Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers sichergestellt, zumal die grundsätzlichen Beschlagnahmevoraussetzungen erfüllt sind und das Existenzminium der Ehegatten zum Verfügungszeitpunkt gewahrt war und derzeit noch gewahrt ist.

7.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass Kapitalauszahlungen (und Renten) unter Berücksichtigung der Existenzsicherung nur für die Dauer von einem Jahr beschlagnahmt werden können, kann ihm nicht gefolgt werden. Würde die Dauer der Beschlagnahme von Kapitalabfindungen entsprechend Art. 93 Abs. 2 SchKG auf ein Jahr beschränkt, liefe dies dem Sinn und Zweck der strafrechtlichen Ersatzforderungsbeschlagnahme als provisorische Sicherstellungsmassnahme zuwider, da ein Grossteil der auszubezahlenden Pensionskassenguthaben so gar nie beschlagnahmt werden könnten.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zum Zwecke der Existenzsicherung ab Februar 2024 weitere liquide Mittel zur Verfügung zu stellen sind. Bis dahin bleibt das gesamte zwischenzeitlich zur Verwaltung auf das wurde das Konto E.________ bei der DC Bank überwiesene Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers sichergestellt und das genannte Konto gesperrt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

9.

9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs und der teilweisen Gutheissung der Beschwerde rechtfertigt es sich allerdings, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 600.00 trägt der Kanton.

9.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers besteht für die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.

2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft wird zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau zum Zwecke der Existenzsicherung ab Februar 2024 weitere liquide Mittel zur Verfügung zu stellen sind. Bis dahin bleibt das gesamte Pensionskassenguthaben des Beschwerdeführers sichergestellt und das Konto E.________ bei der DC Bank gesperrt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die verbleibenden CHF 600.00 trägt der Kanton Bern.

4. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Für die Hälfte der auf das Beschwerdeverfahren entfallenden amtlichen Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwalt P.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte

(mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 5. Januar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 23 373

BK 23 494

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP

Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

BK 22 278

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

BK 22 278

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 12 BVart. 12 Cst.art. 12 Cost.

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

1B_530/2017

BK 22 278

BK 18 537

BK 18 444

BK 16 257

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP

Art. 71 StGBart. 71 CPart. 71 CP

7B_291/2023

BGE 140 IV 57ATF 140 IV 57DTF 140 IV 57

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249

BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28

BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179

BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF