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Entscheid

BK 2023 380

Sicherheitsdirektion (SID)

16. Januar 2024Deutsch22 min

1. Mit Verfügung vom 29. August 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot ein (Ziff. 1). Es wurde bestimmt, dass der Kanton die Verfahrenskosten trägt (Ziff. 2) und dem Beschwerdeführer keine Entschädigung ausgerichtet wird (Ziff. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. September 2023 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 380

Bern, 30. Januar 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Entschädigung (Einstellung)

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2023 (BJS 20 16208)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 29. August 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot ein (Ziff. 1). Es wurde bestimmt, dass der Kanton die Verfahrenskosten trägt (Ziff. 2) und dem Beschwerdeführer keine Entschädigung ausgerichtet wird (Ziff. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. September 2023 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Ziffer 3 der Verfügung vom 29. August 2023 (BJS 20 16208) sei aufzuheben und A.________ sei für das Strafbefehlsverfahren mit Fr. 2'947.30 zu entschädigen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei für das Beschwerdeverfahren pauschal mit Fr. 1'000.- zu entschädigen;

eventualiter

sei A.________ für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. September 2023 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Es wurde festgestellt, dass das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren nicht offensichtlich erfüllt seien. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um sein Gesuch zu begründen und zu belegen. Am 2. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe ein. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Oktober 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege auch mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt worden war, wurde das Gesuch abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es sei das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren festzusetzen.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung (Verweigerung einer Entschädigung) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

Erwägungen

3.

3.1

Aus den Akten ergibt sich sachverhaltsmässig, dass der Beschwerdeführer von der Staatanwaltschaft mit Strafbefehl BJS 20 16208 vom 20. Juli 2020 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 80.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von einem Tag, bestraft wurde. Der Strafbefehl wurde mittels B-Post an den Beschwerdeführer verschickt.

Nachdem die Polizei C.________(Örtlichkeit) den Beschwerdeführer aufgrund der Aufgebotsverfügung zum Strafantritt der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Amtes für Justizvollzugs des Kantons Bern vom 12. August 2022 aufgefordert hatte, die gegen ihn ausgesprochenen Bussen von total CHF 800.00 (betreffend den Strafbefehl BJS 20 16208 sowie weitere Fälle) zu bezahlen, ansonsten er verhaftet werde, ersuchte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers die BVD am 1. November 2022 um Akteneinsicht. Diese wurde mit Schreiben vom 3. November 2022 gewährt.

Mit Eingabe vom 29. November 2022 reichte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Juli 2020 ein. Er machte geltend, zumal der Strafbefehl lediglich mit B-Post versandt worden sei, bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtskraft des Strafbefehls. Zudem könne anhand der übermittelten Aktenstücke nicht überprüft werden, ob der Beschwerdeführer die Zahlungsfrist unbenutzt habe verstreichen lassen, was jedoch Voraussetzung für die Vollstreckung der angedrohten Freiheitsstrafe sei. Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ab. Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung damit, dass eindeutig ein Bagatellfall vorliege, zumal der Beschwerdeführer bloss zu einer Busse von CHF 80.00 verurteilt werden solle. Der Straffall biete weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer nicht gewachsen wäre. Der Sachverhalt sei klar umrissen und äusserst leicht überschaubar.

Nachdem der Beschwerdeführer nach gewährter Akteneinsicht mit Eingabe vom 10. Februar 2023 das Festhalten an der Einsprache bestätigt hatte, überwies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. März 2023 die Akten zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht). Gleichzeitig nahm sie dazu wie folgt Stellung: Die Einsprache vom 29. November 2022 sei verspätet. Die Zustellung sei ungeachtet einer Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden könne und die zu schützenden Interessen (Informationsrecht) auf andere Weise gewahrt werden könnten. Die BVD hätten den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. November 2022 mit einer Kopie des Strafbefehls bedient. Die Unterlagen habe der Verteidiger gemäss Eingangsstempel am 7. November 2022 empfangen. Mit dem Eingangsstempel habe dieser unmissverständlich bekundet, am 7. November 2022 Kenntnis vom Strafbefehl erlangt zu haben, womit die Einsprache vom 29. November 2022 nicht innert zehn Tagen und damit verspätet erfolgt sei.

Das Regionalgericht stellte mit Entscheid PEN 23 153 vom 19. Juni 2023 fest, dass der Strafbefehl vom 20. Juli 2020 nicht gültig eröffnet worden und damit nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Das Regionalgericht erwog massgeblich, es könne nicht genügen, dass der Beschwerdeführer lediglich im Rahmen der Akteneinsicht bei den BVD und nicht durch eine Strafbehörde im Sinne von Art. 12 StPO von einem ihn betreffenden Strafbefehl erfahre, nachdem ihm dieser von der zuständigen Strafbehörde nicht ordnungsgemäss eröffnet worden sei. Der Strafbefehl könne nachträglich noch rechtsgültig zugestellt werden, womit die Einsprachefrist bei rechtsgültiger Eröffnung zu laufen beginne. Die Akten seien deshalb an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben, damit diese die weiteren Schritte für eine gültige Eröffnung des Strafbefehls in die Wege leite.

3.2

Mittels angefochtener Verfügung stellte die Staatanwaltschaft nach Gewährung des rechtlichen Gehörs das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot zufolge Eintritts der Verjährung ein. Die Verweigerung, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung auszurichten, begründete sie wie folgt:

Eine Entschädigung an den Beschuldigten ist nicht auszurichten, da die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile nicht besonders schwer wiegen und gemäss Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO e contrario nur Aufwendungen von einer gewissen Relevanz zu entschädigen sind. Einem im Strafverfahren verwickelten Bürger ist hingegen zuzumuten, geringfügige Aufwendungen selbst zu tragen. Ebenso wenig ist vorliegend der Beizug eines Verteidigers entschädigungswürdig. Voraussetzung für eine solche Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO ist zunächst, dass sowohl der Beizug eines Anwalts als auch der geltend gemachte Aufwand angemessen sind. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Bezugs eines Anwalts (vgl. dazu BGE 138 IV 197 u.a.) sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Vorliegend handelt es sich hingegen nicht um einen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexen Sachverhalt. Stattdessen wird dem Beschuldigten als mutmasslicher Halter eines Fahrzeugs eine Parkwiderhandlung, mithin eindeutig eine Bagatelle im alleruntersten und -einfachsten Bereich der Strafbarkeit, vorgeworfen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, wieso der Beschuldigte dem Verfahren nicht auch ohne Rechtsvertretung hätte gewachsen sein sollen. Seine Vorbringen gegen den klaren Inhalt des Strafbefehls hätte er zweifelsfrei auch ohne Anwalt erbringen können. Insoweit der Verteidiger zudem auf sein Obsiegen vor dem Regionalgericht verweist, ist hervorzuheben, dass dieser Verfahrensschritt durch sein Zutun in Gang gesetzt wurde, indem er den Eingang des Strafbefehls mit Eingangsstempel versehen und alsdann nicht innert 10 Tagen Einsprache erhoben hat. Ohne diese Handlung des Verteidigers wäre die Klärung durch das Gericht gar nicht erst notwendig gewesen, denn es versteht sich von selbst und entspricht auch der Praxis der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, dass eine Einsprache als gültig entgegen genommen werden muss, wenn diese gegen eine mittels B-Post zugestellten Strafbefehl erhoben wird, zumal mangels Zustellnachweis oder anderweitig erstellter Kenntnisnahme dieser gar nicht in Rechtskraft erwachsen kann. Dem hätte die Staatsanwaltschaft zweifelsfrei und ohne Anrufung des Gerichts nachgelebt, wenn nicht der Verteidiger im obengenannten Sinne Einsprache erhoben hätte.

Dispositiv

Aus diesen Gründen wird auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet, wobei damit offen bleiben kann, ob diese ohnehin nicht auch gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO zu verweigern wäre.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die angefochtene Verfügung verletze Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO. Soweit die Entschädigung mit der Begründung verweigert werde, der Beizug des Verteidigers sei nicht erforderlich gewesen, da es sich nicht um einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht komplexen Sachverhalt handle, gingen die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen an der Sache vorbei. Zum einen bilde nicht der ihm gemachte Vorwurf, «als mutmasslicher Halter eines Fahrzeugs eine Parkwiderhandlung begangen zu haben, mithin eine Bagatelle im alleruntersten und -einfachsten Bereich der Strafbarkeit» Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens, sondern zu beurteilen gewesen sei die prozessuale Frage, ob der mit B-Post verschickte Strafbefehl vom 20. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sei. Zum anderen sei von der Verteidigung ausdrücklich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen worden, wonach auch bei Übertretungen der Beizug einer Verteidigung nach Ergehen eines Strafbefehls gerechtfertigt sei, da die Übertretung – wie vorliegend – von der Staatsanwaltschaft mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt worden sei. Es treffe nicht zu, dass der Verteidiger das erstinstanzliche Verfahren durch sein Zutun in Gang gesetzt habe. Die Klärung durch das Gericht und die Intervention des Verteidigers wären nicht erforderlich gewesen, wenn die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt richtig ermittelt, den Strafbefehl nicht mittels B-Post zugestellt, ohne Zustellnachweis nicht dessen Rechtskraft bescheinigt und sodann nicht auch noch dessen Vollstreckung beantragt hätte. Die Praxis der Staatsanwaltschaft, dass eine Einsprache als gültig entgegengenommen werden müsse, wenn diese gegen einen mittels B-Post zugestellten Strafbefehl erhoben werde, zumal dieser mangels Zustellnachweis oder anderweitig erstellter Kenntnisnahme gar nicht in Rechtskraft erwachsen könne, zeuge von einem falschen Rechtsverständnis und belege einen anscheinend praxisgemässen Rechtsmissbrauch der Staatsanwaltschaft. Dass Strafbefehle im Kanton Bern praxisgemäss nur per B-Post versandt, ohne Zustellnachweis für rechtskräftig erklärt und vollstreckt würden, unter Umständen in Form von Ersatzfreiheitsstrafen, werfe Fragen eines strafrechtlichen Verhaltens auf.

3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft hält im Wesentlichen Folgendes fest:

5. Vorliegend besteht kein Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten: Es handelt sich bei der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund um einen Bagatellvorwurf, der mit Strafbefehl vom 20. Juli 2020 einer Busse von lediglich CHF 80.00 bestraft wurde. An diese Verurteilung sind, anders als zum Beispiel im Bereich von Verkehrsregelverletzungen, keinerlei weitere Konsequenzen oder Massnahmen (zum Beispiel haftpflichtrechtliche Konsequenzen oder ein Administrativverfahren) geknüpft. Es handelt sich damit beim dem Strafbefehl zugrundeliegenden Vorfall um einen klaren Bagatellfall, der weder tatsächlich noch rechtlich komplex ist. Es war lediglich zu klären, ob das fragliche Fahrzeug mit dem Kontrollschild F.________ zur fraglichen Zeit auf dem privaten, mit einem gerichtlichen Verbot belegten Grund abgestellt worden war und wer dafür verantwortlich war. Gestützt auf die Anzeige vom 3. Juli 2020 sowie die Lenkerermittlung erging am 20. Juli 2020 der fragliche Strafbefehl. Von einer gewissen Hartnäckigkeit der Verfolgung kann daher nicht die Rede sein. Auch hatte dieser Strafbefehl keine merklichen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers.

6. Die Frage, ob die Einsprache gegen den fraglichen Strafbefehl rechtzeitig erfolgt ist oder nicht, ist ebenfalls keine rechtlich komplexe Frage, welche einen Anspruch auf Entschädigung der Anwaltskosten rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer, der gemäss Handelsregistereintrag Geschäftsführer und Gesellschafter (mit Einzelunterschrift) der D.________ GmbH ist, hätte durchaus selber bei den BVD betreffend Aufgebot Strafantritt nachfragen und gegen den Strafbefehl, den er offenbar nicht erhalten hatte, bei der Staatsanwaltschaft Einsprache erheben können. Dadurch hätte er eine Prüfung der Einsprache ausgelöst. Auch die Tatsache, dass die zuständige Staatsanwältin E.________ auf die vorsorgliche Einsprache des Beschwerdeführers hin festhielt, dass die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet sei, und die Sache zum Entscheid dem Gericht übermittelte, vermag das Verfahren nicht zu einem komplexen zu machen. Diese Auffassung ergab sich aus der Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 29. November 2022, welcher er ein Schreiben der BVD vom 3. November 2022 beilegte. Gemäss diesem Schreiben wurde Rechtsanwalt B.________ der fragliche Strafbefehl am 7. November 2022 in Kopie durch die BVD zugestellt. Daraus ergibt sich, dass Rechtsanwalt B.________ den Strafbefehl am 7. November 2022 zur Kenntnis genommen hatte. Die vorsorgliche Einsprache erhob Rechtsanwalt B.________ dann erst mit Datum vom 29. November 2022, was bei der Staatsanwaltschaft zur Auffassung führte, dass die Einsprache verspätet erfolgte. Darin ist keine hartnäckige Verfolgung der Übertretung zu sehen, sondern lediglich eine andere Auffassung betreffend Rechtzeitigkeit der Einsprache. Das Verfahren wurde denn auch mit gleicher Verfügung ans Gericht überwiesen, damit dieses über die Rechtzeitigkeit der Einsprache entscheiden kann, wie es in Art. 356 Abs. 2 StPO gesetzlich vorgesehen ist. Nach dem Entscheid des Gerichts, dass der fragliche Strafbefehl nicht gültig eröffnet wurde und in der Folge nicht in Rechtskraft erwachsen sei, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach Fristansetzung nach Art. 318 StPO ein. Von einer hartnäckigen Verfolgung der Übertretung kann damit keine Rede sein.

7. Zur vom Beschwerdeführer gerügten Praxis der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Strafbefehle im Bagatellbereich (Bussen bis maximal CHF 500.00) mittels B-Post zuzustellen, wird auf BGE 142 IV 125, E. 4.3., sowie BGE 144 IV 57, E. 2.3.2., verwiesen. Dort äusserte sich das Bundesgericht zur Zustellung mittels einfacher Postsendung wie folgt: Stellt die Strafbehörde einen Strafbefehl entgegen der gesetzlichen Zustellungsmodalitäten gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO mittels einfacher Postsendung zu, trägt sie die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Datum. Eine Zustellung ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung damit ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt werden. Inwiefern die Zustellung mittels B-Post ein strafrechtliches Verhalten begründen sollte, wird vom Beschwerdeführer freilich auch nicht weiter begründet oder ausgeführt.

4.

4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war. Einem Beschuldigten ist in der Regel der Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt. Es ist zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person geht. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts sind neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (BGE 142 IV 45 E. 2.1, 138 IV 197 E. 2.3.5). Insbesondere bei blossen Übertretungen hängt die Antwort auf die Frage, ob der Beizug eines Anwalts angemessen war, daher von den konkreten Umständen des einzelnen Falles ab, wobei an die Angemessenheit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht bejahte verschiedentlich auch bei blossen Übertretungen einen Anspruch auf Entschädigung für Anwaltskosten, wenn der Rechtsanwalt erst nach Ergehen eines Strafbefehls beigezogen wurde und die Übertretung von der Staatsanwaltschaft daher mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt wurde (BGE 142 IV 45 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 2.4.2, 6B_193/2017 vom 31. Mai 2017 E. 2.6, 6B_800/2015 vom 6. April 2016 E. 2.5 f., 6B_880/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 1.4, 6B_209/2014 vom 17. Juli 2014 E. 2, 1B_536/2012 vom 9. Januar 2013 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2).

4.2 Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft erweist sich der Beizug eines Anwalts im vorliegenden Strafverfahren als geboten. Wie vom Beschwerdeführer zu Recht dargelegt, betraf das vorliegende Strafverfahren zum Zeitpunkt, als der Verteidiger der Staatsanwaltschaft anzeigte, die Interessen des Beschwerdeführers zu wahren, und für diesen vorsorglich Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Juli 2020 erhob, bereits massgeblich strafprozessuale Fragen. Der Verteidiger rügte in seinem ersten Schreiben vom 29. November 2022 zufolge der blossen Zustellung des Strafbefehls mittel B-Post eine fehlende ordnungsgemässe Zustellung, äusserte Zweifel an der Rechtskraft des Strafbefehls und machte eine Unüberprüfbarkeit der Frage geltend, ob der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Zahlungsfrist im Ordnungsbussenverfahren unbenutzt hatte verstreichen lassen. Es war mithin nicht einzig zu klären, ob das fragliche Fahrzeug mit dem Kontrollschild F.________ zur fraglichen Zeit auf dem privaten, mit einem gerichtlichen Verbot belegten Grund abgestellt worden und wer dafür verantwortlich war, sondern es galt, einigermassen komplexe strafprozessuale Rügen zu beurteilen, deren Geltendmachung dem Beschwerdeführer als juristischem Laien ohne anwaltliche Unterstützung nicht zumutbar erschien. Auch im Fortgang betrafen einzig strafprozessuale Punkte den Verfahrensgegenstand, indem die Staatsanwaltschaft nach Gewährung der Akteneinsicht und nach Festhalten des Beschwerdeführers an der Einsprache u.a. mit der Begründung, der Strafbefehl sei nie prozesskonform zugestellt worden, die Akten zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache an das Regionalgericht überwies, da sie die Auffassung vertrat, dass die Einsprache vom 29. November 2022 verspätet erfolgt war. Auch hierbei ging es um die vom Verteidiger bereits im Schreiben vom 29. November 2022 aufgeworfene Frage, ob der Strafbefehl vom 20. Juli 2020 dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO ordnungsgemäss zugestellt worden war und dieser folglich in Rechtskraft erwachsen konnte. Eine rechtsgültige Eröffnung wurde vom Regionalgericht mit Entscheid vom 19. Juni 2023 verneint, womit der Auffassung des Verteidigers des Beschwerdeführers gefolgt wurde. In dieser Konstellation vorzubringen, dass das Verfahren vor dem Regionalgericht durch das Zutun des Verteidigers in Gang gesetzt worden sei und ohne dessen Handlung (Anbringen eines Eingangsstempels auf dem Schreiben der BVD zwecks Gewährung der Akteneinsicht) die Klärung durch das Gericht nicht notwendig gewesen wäre, und deshalb die Gebotenheit des Beizugs eines Anwaltes in Abrede zu stellen, geht nicht an. Vielmehr war die Tatsache, dass der Strafbefehl vom 20. Juli 2020 lediglich mittels B-Post und damit entgegen der grundsätzlichen Bestimmung von Art. 85 Abs. 2 StPO versandt worden war, ursächlich für die darauf folgenden strafprozessualen Fragen. Dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft, dass dem Beschwerdeführer der Strafbefehl vom 20. Juli 2020 mittels Zustellung der BVD-Akten am 7. November 2023 rechtsgültig eröffnet worden war, konnte von vornherein nicht gefolgt werden, wie es vom Regionalgericht zu Recht festgehalten worden ist. Bei den BVD handelt es sich um keine Strafbehörde im Sinne von Art. 12 ff. StPO. Zudem bestand zwischen dem Strafbefehl vom 20. Juli 2020 und der Aufgebotsverfügung der BVD vom 12. August 2022 ein grosser Zeitraum (mehr als zwei Jahre) und ist lediglich mittels des Eingangsstempels des Verteidigers vom 7. November 2022 auf dem Schreiben der BVD vom 3. November 2022 nicht erstellt, dass mit diesem Schreiben effektiv auch der Strafbefehl vom 20. Juli 2020 zugestellt worden war. Die Staatsanwaltschaft schien im Übrigen offenbar schon lange zuvor davon ausgegangen zu sein, dass der Strafbefehl rechtsgenüglich zugestellt worden war, zumal sie dessen Vollstreckung bereits in die Wege geleitet hatte (vgl. insbesondere die Aufgebotsverfügung der BVD zum Strafantritt vom 12. August 2022 [Ersatzfreiheitsstrafe zufolge schuldhaften Nichtbezahlens]). Angesichts dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die angezeigte Übertretung von der Staatsanwaltschaft mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt worden war und der Beizug eines Rechtsanwalts nach Ergehen des Strafbefehls zufolge der zu beantwortenden komplexen strafprozessualen Fragestellungen als angemessen erschien. Soweit in der angefochtenen Verfügung offen gelassen wurde, ob eine Entschädigung ohnehin auch gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO zu verweigern wäre, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO nicht erfüllt sind. Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert zu haben. Entsprechend wurden ihm auch keine Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO (teilweise) auferlegt. Des Weiteren kann angesichts dessen, dass der Beizug des Verteidigers als geboten erschien, betreffend die Anwaltskosten nicht von geringfügigen Aufwendungen im Sinne von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ausgegangen werden. Der von Rechtsanwalt B.________ mit Leistungsaufstellung vom 17. August 2023 für das Strafverfahren geltend gemachte Aufwand von CHF 2'947.30 erweist sich im Übrigen als angemessen.

4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist für seine Aufwendungen im Strafverfahren BJS 20 16208 eine Entschädigung von CHF 2'947.30 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2 Die Entschädigung des (im Beschwerdeverfahren amtlichen) Verteidigers des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote vom 23. Januar 2023 auf CHF 1’251.50 festzusetzen (8.46 Stunden à CHF 200.00 [Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte {EAV; BSG 168.711}] zzgl. Auslagen und MWST, abzüglich «Entschädigung STA BE v. 27.04.2023 von CHF 600.00 [vgl. Kostennote Nr. 4330-00]), wobei hinsichtlich der geltend gemachten Auslagen für 41 Kopien gestützt auf Ziff. 3.4/b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2022 (Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht) Auslagen von CHF 0.40 pro Kopie, ausmachend total CHF 16.40, berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer hat die auszurichtende amtliche Entschädigung weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten (Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b i.V.m. Art. 453 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 3 der Verfügung BJS 20 16208 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2023 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Strafverfahren BJS 20 16208 eine Entschädigung von CHF 2'947.30 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1’251.50 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Für die auszurichtende amtliche Entschädigung besteht weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 30. Januar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).

1

BK 23 380

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 12 StPOart. 12 CPPart. 12 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

BGE 142 IV 125ATF 142 IV 125DTF 142 IV 125

BGE 144 IV 57ATF 144 IV 57DTF 144 IV 57

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 142 IV 45ATF 142 IV 45DTF 142 IV 45

BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197

6B_322/2017

BGE 142 IV 45ATF 142 IV 45DTF 142 IV 45

6B_322/2017

6B_193/2017

6B_800/2015

6B_880/2015

6B_209/2014

1B_536/2012

6B_701/2018

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 12 StPOart. 12 CPPart. 12 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV

Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP