BK 2023 387
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
13. Februar 2024Deutsch17 min
1. Mit Verfügung vom 29. August 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen das A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Diebstahls und Nötigung nicht an die Hand. Dagegen reichte der Geschädigte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2023 Beschwerde und am 18. September 2023 eine Ergänzung ein. Mit Verfügung vom 21. September 2023 eröffnete die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurden die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigte zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Eingabe vom 28. September 2023 beantragte die Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel. Von den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 1. November 2023, 8. November 2023 und 4. Dezember 2023 wurde jeweils Kenntnis genommen und gegeben. Am 15. Januar 2024 leitete die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die fälschlicherweise bei ihr eingelangten Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2023 und vom 10. Januar 2024 an die Beschwerdekammer weiter. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde von der Eingabe der Beschuldigten vom 18. Januar 2024 Kenntnis genommen und gegeben. Am 1. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Schreiben ein und kündigte darin ein weiteres ausführliches Antwortschreiben an. Am 9. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung zur Einreichung des angekündigten Nachtrags. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um Frist-erstreckung ab.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
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Beschluss
BK 23 387
Bern, 13. Februar 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Ueltschi
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme / Rechtsverweigerung
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Diebstahls und Nötigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. August 2023
(BJS 23 9481 etc.)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 29. August 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen das A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Diebstahls und Nötigung nicht an die Hand. Dagegen reichte der Geschädigte B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. September 2023 Beschwerde und am 18. September 2023 eine Ergänzung ein. Mit Verfügung vom 21. September 2023 eröffnete die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurden die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigte zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Eingabe vom 28. September 2023 beantragte die Beschuldigte die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel. Von den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers vom 1. November 2023, 8. November 2023 und 4. Dezember 2023 wurde jeweils Kenntnis genommen und gegeben. Am 15. Januar 2024 leitete die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die fälschlicherweise bei ihr eingelangten Eingaben des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2023 und vom 10. Januar 2024 an die Beschwerdekammer weiter. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde von der Eingabe der Beschuldigten vom 18. Januar 2024 Kenntnis genommen und gegeben. Am 1. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Schreiben ein und kündigte darin ein weiteres ausführliches Antwortschreiben an. Am 9. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung zur Einreichung des angekündigten Nachtrags. Mit Verfügung vom 12. Februar 2024 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um Frist-erstreckung ab.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Abänderung
Erwägungen
oder Aufhebung des Entscheides hat (Art. 382 StPO). Die Parteien des Strafverfahrens sind in Art. 104 StPO geregelt. Gemäss Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO ist die Privatklägerschaft Partei. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Eine solche Erklärung liegt auch dann vor, wenn eine geschädigte Person eine Nichtanhandnahmeverfügung anficht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3, wonach die Erhebung der kantonalen Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung als Konstituierung gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO zu verstehen ist, wenn die [mutmasslich] geschädigte Person bisher noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung (Nichtanhandnahme) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die als Laieneingabe form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
2.2
Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2023 und damit verbunden die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in seinen Eingaben die Herausgabe von Unterlagen betreffend das laufende Pfändungsverfahren von der Beschuldigten verlangt oder feststellen lassen will, dass die Beschuldigte keine betreibungsrechtlichen Tätigkeiten vornehmen könne, wenn sie angeklagt sei, geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Dasselbe gilt für die Eingabe vom 4. Dezember 2023, sofern er darin eine neue Strafanzeige gegen H.________ erheben will. Strafanzeigen sind bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einzureichen.
3.
Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 4. März 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige gegen das «Aa.________» (gemeint: A.________,) wegen Amtsmissbrauchs, Betrugs, Diebstahls und Nötigung ein. Konkret wirft er der Beschuldigten sowie deren Mitarbeitenden vor, Geld vom Mietzinskonto von ihm und seiner Frau gestohlen zu haben, ohne dass seine Frau darüber informiert worden sei oder einen richterlichen Erlass erhalten habe. Der entwendete Betrag bzw. die entsprechende Buchhaltung sei entgegen der Bestimmungen des SchKG weder belegt noch sei offengelegt worden, für welchen Zweck oder welchen Gläubiger er verwendet worden sei. Dies sei ein klarer Betrug und eine Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen. Dabei habe die Beschuldigte, handelnd durch Frau C.________, immer wieder versucht, den Beschwerdeführer ohne Belege oder Ermächtigung des Gerichts mit falschen Forderungen zu nötigen. Sie habe bis heute keine ihrer Handlungen belegt, wie es im SchKG gefordert werde. Weiter weigere sie sich, die Unterlagen vorzuweisen, wie dies im SchKG gefordert sei. Damit begehe sie noch weitere strafbare Taten, von Betrug bis Amtsmissbrauch. Da die Buchhaltung nicht vorgelegt worden sei, müsse angenommen werden, dass das Amt die Beträge widerrechtlich verwendet habe, womit klar ein Betrug erwiesen sei. Es liege nahe, dass die Beschuldigte das Geld des Beschwerdeführers veruntreut habe und zwingend von einer neutralen Person kontrolliert werden müsse. Im Weiteren werde immer wieder versucht, ihn dazu zu nötigen, auf dem Amt zu erscheinen, was sie mit polizeilicher Vorführung zu erreichen versuchten. Das Amt mache sich strafbar, wenn sie ihm nicht alle Unterlagen inkl. Buchhaltung zukommen liessen. Unter diesen Umständen sei es ihm nicht möglich, auf dem Amt zu erscheinen. Weiter wird der Beschuldigten vorgeworfen, dass finanzielle Fehler gemacht werden, welche nicht im SchKG angegeben seien. Zudem sei das Verhalten von Frau C.________ unprofessionell, da sie sich bei anderen Personen gegen den Beschwerdeführer geäussert habe.
Mit weiteren Eingaben vom 17. April 2023, 25. April 2023, 28. April 2023 und 30. Mai 2023 an die Staatsanwaltschaft machte der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Strafanzeige vom 4. März 2023 auf weitere angebliche Fehler der Beschuldigten aufmerksam und warf auch der Steuerverwaltung D.________ fehlerhaftes Verhalten vor. Als Beilagen reichte er Steuerunterlagen, diverse Schreiben an weitere Behörden sowie Bank- und Pfändungsunterlagen ein. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 warf er der Beschuldigten vor, seine Mieter in seiner Liegenschaft in E.________ (Ortschaft) dazu zu nötigen, die Miete direkt an sie zu überweisen. Der Eingabe legte er zwei Schreiben an die G.________ (Bank) vom 23. Mai 2023 und 30. Mai 2023 sowie ein Schreiben der G.________ (Bank) vom 22. Mai 2023 und eines der Beschuldigten vom 17. Mai 2023 bezüglich einer Kontosperre bei. Auch mit Eingaben vom 28. Juni 2023 und vom 6. Juli 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigte versuche wiederholt, bei der G.________ (Bank) Handlungen mit falschen gesetzlichen Angaben zu verlangen, allenfalls seien auch gegen die G.________ (Bank) rechtliche Schritte einzuleiten. Als Beilage reichte er ein Schreiben an die G.________ (Bank) vom 7. Juli 2023 sowie ein Schreiben an die Steuerverwaltung D.________ vom 3. Juli 2023 ein. Am 24. Juli 2023 leitete die Kantonspolizei ein Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft weiter, wonach sich der Beschwerdeführer erkundigte, ob seine Anzeige vom 4. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen sei.
Dispositiv
Am 5. August 2023 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben bei der Staatsanwaltschaft ein, in welchem er der Beschuldigten weitere Handlungen vorwarf, die gegen die SchKG-Bestimmungen verstiessen und somit strafbar seien. Gleichzeitig erstattete er Strafanzeige gegen die Steuerverwaltung D.________ wegen versuchten Betrugs und Nötigung. Demnach soll die Steuerverwaltung D.________ versucht haben, den Beschwerdeführer zu betrügen. Er habe anlässlich einer persönlichen Besprechung bei der Steuerverwaltung D.________ alle seine offenen Forderungen beglichen. Dennoch wolle man gemäss Pfändungsvollzug der Beschuldigten nichts davon wissen. Die Steuerverwaltung D.________ versuche daher mit Nötigung und versuchtem Betrug, noch weitere Beträge zu erwirken. Als Beilage reichte er Pfändungsurkunde und Pfändungsvollzug vom 2. August 2023 ein. In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland drei weitere Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. August 2023, 22. August 2023 (inkl. Mitteilung Verwertungsbegehren vom 17. August 2023) und 28. August 2023 an die Staatsanwaltschaft weiter.
4. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Verfügung wie folgt:
Im vorliegenden Fall geht es im Kern um die Frage, ob die Voraussetzungen der Betreibung auf Pfändung erfüllt waren und das Betreibungsamt entsprechend gestützt auf eine gesetzliche Grundlage gehandelt hat. Sofern der Anzeiger davon ausgeht, dass die Pfändung nicht rechtmässig erfolgt sei, hat er hierfür die Rechtsbehelfe gemäss SchKG zu ergreifen. Eine strafbare Handlung ist jedoch nicht erkennbar. Insbesondere stellt die Pfändung von Geld vom Bankkonto von B.________ durch das A.________ weder einen Diebstahl i.S.v. Art. 139 StGB noch einen Betrug i.S.v. Art. 146 StGB dar, sondern wurde vielmehr entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen in Art. 89 ff. SchKG vollzogen. Des Weiteren sind auch in der Aufforderung des A.________, B.________ solle auf dem Konkursamt erscheinen, sowie der anschliessenden polizeilichen Vorladung kein strafbares Verhalten ersichtlich, da diese Handlungen gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erfolgten und keine Nötigungshandlung i.S.v. Art. 181 StGB darstellen. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Amtsmissbrauchs gem. Art. 312 StGB vorliegend nicht erfüllt sind. Selbst wenn die angeordneten Zwangsmassnahmen gemäss SchKG widerrechtlich wären, würde nicht zwingend ein Amtsmissbrauch vorliegen. Ein solcher wäre nur gegeben, wenn ein Ermessensmissbrauch seitens des Betreibungsamtes vorliegen würde. Vorliegend sind jedoch weder Hinweise darauf vorhanden, dass ein zweckentfremdeter Einsatz von staatlicher Macht vorliegt, noch ist ein entsprechender Vorsatz dazu erkennbar.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend. Er wirft der Staatsanwaltschaft vor, sie habe ihre Amtspflichten verweigert, indem sie die eingereichte Strafanzeige vom 5. August 2023 gegen die Steuerverwaltung D.________ in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht erwähnt und behandelt habe.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als dass in der Verfügung vom 29. August 2023 tatsächlich nicht über die Strafanzeige gegen die Steuerverwaltung D.________ befunden wurde. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass die Strafanzeige vom 4. März 2023 gegen die Beschuldigte unter den Verfahrensnummern BJS 23 9481 und 23 9481 und diejenige vom 5. August 2023 gegen die Steuerverwaltung D.________ unter den Verfahrensnummern BJS 23 18836 und 23 18905 erfasst wurden. Auf der Nichtanhandnahmeverfügung vermerkt wurden alle vier Verfahrensnummern (BJS 23 9481/23 9482/ 23 188836 und 23 18905). Daraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung beide Strafanzeigen beurteilen wollte. Die Steuerverwaltung D.________ wurde jedoch weder als Beschuldigte im Rubrum aufgeführt noch setzte sich die Staatsanwaltschaft in der Begründung inhaltlich mit der Strafanzeige vom 5. August 2023 auseinander. Mithin handelt es sich aber nicht wie vom Beschwerdeführer vorgebracht um eine Rechtsverweigerung, sondern um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Gehörsanspruch ist formeller Natur und hat in der Regel eine Rückweisung zur Folge, sofern die Gehörsverletzung nicht durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann. Eine Heilung fällt in denjenigen Fällen in Betracht, in denen der Rechtsmittelinstanz die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie ihrer Vorinstanz, die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt werden kann, dass sich die von der Gehörsverletzung betroffene Partei vor der Rechtsmittel-instanz äussern kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung an die Vorinstanz kann selbst bei einem schwerwiegenden Mangel abgesehen werden, wenn und soweit sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2). Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung ist vorliegend nicht angezeigt. Die Gehörsverletzung kann nicht als unerheblich bezeichnet werden, zumal es in der angefochtenen Verfügung gänzlich an der Beurteilung der Strafanzeige gegen die Steuerverwaltung D.________ fehlt. Dazu kommt, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme weder zur geltend gemachten Rechtsverweigerung bzw. Gehörsverletzung noch zu den fehlenden Ausführungen zur Strafanzeige vom 5. August 2023 geäussert hat.
5.3 Gestützt auf das Ausgeführte ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2023 betreffend die Strafanzeige gegen die Steuerverwaltung D.________ (BJS 23 188836 und 23 18905) aufzuheben und die Sache diesbezüglich an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
6.
6.1 Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblicher und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
6.2 In materieller Hinsicht wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst seine bereits vor der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Vorbringen und hält an seinen Vorwürfen fest. Insbesondere macht er geltend, dass die Beschuldigte ihn bestehle, betrüge, zu nötigen versuche und die gesetzlichen Grundlagen des SchKG nicht einhalte (vgl. E.3). Zudem wirft er der Staatsanwaltschaft vor, sie habe der Beschuldigten mit der Nichtanhandnahmeverfügung helfen wollen. Damit toleriere der Staatsanwalt die Straftatbestände der Nötigung, des Diebstahls und des Betrugs sowie das Nichteinhalten der gesetzlichen Bestimmungen des SchKG.
6.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung an. Sie hat zu Recht kein Strafverfahren gegen die Beschuldigte an die Hand genommen. Vorliegend fehlt es offensichtlich an einem hinreichenden Tatverdacht auf strafbare Handlungen seitens der Beschuldigten, welche die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen würde. Es ist gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Strafanzeige sowie den weiteren ergänzenden Eingaben nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte mit ihrem Verhalten einen Straftatbestand erfüllt haben soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung im Übrigen nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde und seinen Eingaben geht nicht hervor, inwiefern die Erwägungen der Staatsanwaltschaft falsch sein sollen und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Vielmehr wirft er der Beschuldigten pauschal vor, durch ihre Handlungen im laufenden Pfändungsverfahren Betrug, Nötigung, Diebstahl sowie Amtsmissbrauch begangen zu haben. Dasselbe gilt für die Anschuldigungen gegen den unterzeichnenden Staatsanwalt, wonach dieser der Beschuldigten habe helfen wollen bzw. ihr angeblich strafbares Verhalten toleriere. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Hinsichtlich seiner weitgehend schuld- und konkursrechtlichen Vorbringen ist die Beschwerdekammer in Strafsachen nicht zuständig. Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der betreibungsrechtlichen Handlungen der Beschuldigten anzweifelt, hat er sich mit den einschlägigen Rechtsmitteln im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zur Wehr zu setzen.
6.4 Die Beschwerde betreffend die Strafanzeige gegen die Beschuldigte (BJS 23 9481 und 23 9482) erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
7. Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2023 wird insoweit aufgehoben als die Strafanzeige gegen die Steuerverwaltung D.________ (BJS 23 188836 und 23 18905) nicht behandelt wurde. Die Sache wird diesbezüglich im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Betreffend die Strafanzeige gegen die Beschuldigte (BJS 23 9481 und 23 9482) wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
8.
8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist insoweit als obsiegend zu betrachten, als dass seine Anzeige vom 5. August 2023 gegen die Steuerverwaltung D.________ (BJS 23 188836 und 23 18905) nicht behandelt wurde und diesbezüglich eine Gehörsverletzung vorliegt. Indes unterliegt er mit seiner Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Strafanzeige vom 4. März 2023 gegen die Beschuldigte (BJS 23 9481 und 23 9482). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer zwei Drittel der Verfahrenskosten von CHF 900.00, ausmachend CHF 600.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Ein Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.
8.2 Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist mangels entschädigungswürdigen Aufwendungen keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auszurichten. Dasselbe gilt für die Beschuldigte.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2023 wird insoweit aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 900.00, werden zu zwei Drittel, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Den Rest der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.
3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Leitender Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 13. Februar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 387
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
6B_33/2019
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF
Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
BGE 135 I 279ATF 135 I 279DTF 135 I 279
BGE 137 I 195ATF 137 I 195DTF 137 I 195
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_572/2021
6B_700/2020
6B_472/2020
6B_585/2019
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
6B_322/2019
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF