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Entscheid

BK 2023 389

RG Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Dreierbesetzung

28. Dezember 2023Deutsch12 min

1. Mit Verfügung vom 6. September 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. September 2023 Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. September 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist, um seine Rechtsmittelschrift im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern, woraufhin der Beschwerdeführer am 17. September 2023 eine verbesserte Beschwerde einreichte. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 389

Bern, 23. Februar 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Neuenschwander

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Strafkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 6. September 2023

(EO 23 10588)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 6. September 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 17. September 2023 Beschwerde. Mit Verfügung vom 21. September 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein Beschwerdeverfahren und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist, um seine Rechtsmittelschrift im Sinne der gesetzlichen Vorgaben zu verbessern, woraufhin der Beschwerdeführer am 17. September 2023 eine verbesserte Beschwerde einreichte. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Mit Strafantrag vom 4. April 2023 bzw. mit Anzeigerapport vom 19. Juli 2023 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht zu haben, indem er die Liegenschaft des Beschwerdeführers trotz Hausverbots betreten habe.

3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt:

Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 01.04.2023 die Liegenschaft des Privatklägers betreten zu haben, er sagte gegenüber der Kantonspolizei jedoch aus, dass er seine Partnerin habe besuchen wollen. Die Klingel habe nicht funktioniert, weshalb er an der Türe geklopft habe. Da sei der Privatkläger aus seiner Wohnung gekommen und habe ihm das Handy vor das Gesicht gehalten und ihn aufgenommen. Er habe den Privatkläger, welcher der Stiefvater seiner Freundin sei, nicht angefasst und auch sonst nichts gemacht. Er sei auch nicht in dessen Wohnung gegangen. Er habe in die Wohnung seiner Partnerin gehen wollen. Diese wohne im Haus des Privatklägers und zahle Miete. Er habe die Liegenschaft via Eingang hinter dem Haus betreten. Das Treppenhaus sei frei zugänglich. Er habe sich Sorgen gemacht um seine Partnerin, deshalb habe er an deren Wohnungstüre geklopft. Als der Privatkläger aus seiner Wohnung gekommen sei und ihn gefilmt habe, habe er das Treppenhaus verlassen. Er könne nichts dafür, dass seine Partnerin in diesem Haus wohne. Weiter sagte der Beschuldigte aus, dass er kein Hausverbot vom Privatkläger erhalten habe. Er würde ein solches Hausverbot auch nicht unterschrieben, da seine Lebenspartnerin im Haus wohne.

Der Privatkläger sagte bei der Polizei aus, dass er am 26.05.2020 gegenüber dem Beschuldigten ein Hausverbot ausgesprochen habe, welches ihm mit A-Post Plus zugestellt worden sei. Eine Kopie des Hausverbots gab er zu den Akten. Ob der Beschuldigte davon tatsächlich Kenntnis hatte, ist nicht belegt, kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da die Abklärungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass die Partnerin des Beschuldigten, D.________, in der Liegenschaft des Privatklägers eine eigene Wohnung bewohnt und dafür Miete bezahlt. Der Privatkläger kann ihr nicht verbieten, Besuch zu empfangen, bzw. es steht ihm auch nicht zu, allfällige Besucher mit einem Hausverbot zu belegen, sofern sie nur die Räume betreten, welcher der Mieterin zum alleinigen Gebrauch dienen oder sofern sie betreten werden müssen, um in die Räumlichkeiten der Mieterin zu gelangen. Dazu gehört offensichtlich das Treppenhaus.

Indem der Beschuldigte das Treppenhaus betreten hat, um seine Partnerin zu besuchen, hat er somit das Hausverbot nicht verletzt. Da der Tatbestand nicht erfüllt ist, ist das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.

3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner verbesserten Beschwerde geltend, dass das Hausverbot am 1. April 2023 wiederholt verletzt worden sei, indem sein Grundstück – wozu auch die E.________ (Strasse) und die F.________ (Strasse) gehörten – betreten und auf Aufforderung hin nicht verlassen worden sei. Weiter sei D.________ zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Partnerin des Beschuldigten gewesen. Der Beschuldigte habe D.________ nicht aus Sorge besucht, sondern weil diese ihn an diesem Tag nicht aus dem Gefängnis habe abholen wollen. Der Beschuldigte habe am Abend des 1. April 2023 mehrmals kräftig gegen die Haustüre von D.________ geschlagen. Der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten mehrmals aufgefordert, das Grundstück zu verlassen, nachdem er von D.________ aus Angst per Telefon darum gebeten worden sei. Der Besuch des Beschuldigten sei nicht erwünscht gewesen. Der Beschuldigte sei schliesslich vom Beschwerdeführer, D.________ und ihrem Besuch, G.________, des Grundstücks verwiesen worden.

4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO); gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1; 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Omlin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO).

Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen – wie erwähnt – erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).

5.

5.1 Gemäss Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf, und als Element der Privatsphäre (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 186 StGB).

Träger des Rechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 6 zu Art. 186 StGB). Berechtigter i.S.v. Art. 186 StGB ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht; gleichgültig, ob diese auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht. Berechtigter kann also nicht nur der Eigentümer sein, sondern auch der Mieter. Ein solcher geniesst seinerseits auch gegenüber dem Eigentümer den Schutz des Hausrechts (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 19 zu Art. 186 StGB mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Im Falle der Vermietung der Wohnung ist es der Mieter, der die überlassenen Räume innehat und über sie unmittelbar verfügt. Mieter und Pächter, die eine Räumlichkeit rechtmässig in Besitz genommen haben, sind von diesem Zeitpunkt an Berechtigte hinsichtlich der in ihrem alleinigen Gebrauch stehenden gemieteten/gepachteten Räume oder Areale (Godenzi, in: Handkommentar zum Schweizerischen Strafrecht, 4. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 186 StGB). Das Hausrecht des Mieters erstreckt sich grundsätzlich auch auf die ausserhalb seiner Wohnung liegenden Räume wie Hauseingang, Gänge und Treppenhaus. Der Anspruch des Mieters, die Zugänge zu seiner Wohnung zu benutzen, umfasst auch die Befugnis, sie Dritten zur Verfügung zu halten, denen er den Zutritt zu seiner Wohnung gestattet, ansonsten er sein Recht, Besuche zu empfangen, nicht ausüben könnte. Die einem Dritten (Besucher) vom Mieter erteilte Bewilligung zum Betreten des Hauses geht dem Betretungsverbot des Vermieters daher vor, es sei denn, der Dritte lege ein Verhalten an den Tag, durch welches der Vermieter in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_1103/2019 vom 3. Februar 2020 E. 1.3 und 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.4.1).

Von der Berechtigung ist der Wille des Berechtigten zu unterscheiden: Den Willen des Berechtigten kann auch ein Vertreter mit oder ohne Vollmacht zum Ausdruck bringen und damit das Hausrecht für den Berechtigten ausüben. Als Vertreter kommt der Hausgenosse, ein Familienangehöriger, ein Angestellter, ein Nachbar etc. in Frage. Weist der Vertreter eine unerwünschte Person erfolglos weg, so ist es Sache des Berechtigten, fristgerecht Strafantrag gegen die Täterschaft zu stellen oder einen vom Vertreter gestellten Strafantrag zu bestätigen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 20 zu Art. 186 StGB).

Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 39 zu Art. 186 StGB).

5.2 Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens erfolgte zu Recht. Es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch die Beschwerdekammer vermag kein strafrechtlich relevantes Verhalten auszumachen. Ergänzend zu den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist Folgendes festzuhalten:

Dem Berichtsrapport (Nachtrag) der Regionalpolizei Mittelland – Emmental – Oberaargau vom 15. August 2023 ist zu entnehmen, dass es sich bei der fraglichen Liegenschaft an der E.________ (Strasse) 2 in H.________ (Ortschaft) um ein ehemaliges Restaurant handelt. Im Erdgeschoss befindet sich keine Wohnung. Der Beschwerdeführer bewohnt die Wohnung im 1. Obergeschoss und im 2. Obergeschoss wohnt D.________. Diese verfügt seit 2016 über einen gültigen Mietvertrag und bezahlt Miete. Der Beschwerdeführer ist der Stiefvater von D.________ und zugleich ihr Vermieter. Die Wohnungen sind ausschliesslich durch das Treppenhaus zugänglich. Berechtigte der Wohnung im 2. Obergeschoss, welche der Beschuldigte besuchen wollte, ist damit D.________, welche wiederum auch gegenüber dem Beschwerdeführer und Vermieter ihrer Wohnung das Hausrecht geniesst. Ihr Hausrecht erstreckt sich auch auf den Hauseingang und das Treppenhaus. Ihr Anspruch, die Zugänge zu ihrer Wohnung zu benutzen, umfasst auch die Befugnis, sie Dritten – vorliegend dem Beschuldigten – zur Verfügung zu halten, ansonsten ihr Recht, Besuche zu empfangen, nicht ausgeübt werden könnte. Die einem Dritten (Besucher) vom Mieter erteilte Bewilligung zum Betreten des Hauses geht dem Betretungsverbot des Vermieters daher vor, es sei denn, der Dritte lege ein Verhalten an den Tag, durch welches der Vermieter in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird. Dass der Beschuldigte ein solches Verhalten an den Tag gelegt hätte, kann den Akten nicht entnommen werden und wird auch nicht vorgebracht. Mithin ist die Wohnung (inkl. deren Zugang) von D.________ vom Hausrecht des Beschwerdeführers ausgenommen. Das von ihm ausgesprochene Hausverbot vom 26. Mai 2020 – unabhängig davon, ob dieses dem Beschuldigten zugestellt wurde und dieser davon Kenntnis hatte – kann damit die Wohnung von D.________ gar nicht mitumfassen. Indem der Beschuldigte die Liegenschaft an der E.________ (Strasse) 2 betreten hat, um D.________ zu besuchen, hat er das durch den Beschwerdeführer ausgesprochene Hausverbot nicht verletzt.

Mit Bezug auf das Hausrecht von D.________ durfte der Beschwerdeführer zwar – wie von diesem vorgebracht – für diese tätig werden und den Beschuldigten auf ihren Wunsch hin wegweisen. Unbesehen der Frage der Strafbarkeit der eigentlichen Handlung des Beschuldigten wäre aber in diesem Fall D.________ strafantragsberechtigt gewesen bzw. hätte sie den vom Beschwerdeführer gestellten Strafantrag – hätte sie gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs einreichen wollen – fristgerecht bestätigen müssen.

6. Insgesamt sind somit für die Beschwerdekammer keine Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung erkennbar. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erfolgte zu Recht und ist nicht zu beanstanden.

7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Entschädigungen werden nicht gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Strafkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin I.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Erwägungen

Bern, 23. Februar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Neuenschwander

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 23 389

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

6B_553/2022

6B_335/2020

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_553/2022

6B_572/2021

6B_178/2017

6B_191/2017

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

6B_1103/2019

6B_979/2018

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF