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Entscheid

BK 2023 4

RG Emmental-Oberaargau, Einzelgericht

25. Januar 2023Deutsch21 min

1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 22. Dezember 2022 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen-, banden- und gewerbsmässig begangen, und qualifizierter Geldwäscherei u.a. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten (unter Anrechnung von 685 Tagen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Mit Beschluss vom selben Tag verfügte es zudem, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibt.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 4

Bern, 17. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Verlängerung Sicherheitshaft

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei

Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 22. Dezember 2022 (PEN 22 338)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 22. Dezember 2022 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen-, banden- und gewerbsmässig begangen, und qualifizierter Geldwäscherei u.a. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten (unter Anrechnung von 685 Tagen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft). Mit Beschluss vom selben Tag verfügte es zudem, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibt.

Am 3. Januar 2023 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), privat verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde gegen den Haftbelassungsentscheid ein und beantragte, eventualiter unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen, die umgehende Haftentlassung. Im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer veranlassten Schriftenwechsel verzichtete das Regionalgericht am 5. Januar 2023 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beantragte in ihrer am selben Tag verfassten delegierten Stellungnahme die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben gingen nicht mehr ein.

Erwägungen

2.

2.1

Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

Art. 222 StPO hält fest, dass die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung und Verlängerung der Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann. Soweit es um Haftentscheide geht, welche im Anschluss an das erstinstanzliche Urteil erfolgen (Art. 231 StPO), ist die Beschwerde solange das gebotene Rechtsmittel, wie die Verfahrensherrschaft beim erstinstanzlichen Gericht bleibt. Dies ist bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der Berufungsanmeldung und der Akten an das Berufungsgericht der Fall (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 318 vom 10. August 2021 E. 5.1 f.).

Dispositiv

2.2 Der Beschwerdeführer hat Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts vom 22. Dezember 2022 angemeldet (amtliche Akten pag. 6925). Die schriftliche Urteilsbegründung ist noch ausstehend. Die Verfahrensherrschaft liegt demnach noch beim Regionalgericht, weshalb die Beschwerdekammer zur Beurteilung der Haftbeschwerde zuständig ist. Der Beschwerdeführer ist durch die Belassung in Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Als Sicherheitshaft gilt die Haft während der Zeit zwischen dem Eingang der Anklageschrift beim erstinstanzlichen Gericht und der Rechtskraft des Urteils, dem Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion, dem Vollzug der Landesverweisung oder der Entlassung (Art. 220 Abs. 2 StPO). Sicherheitshaft ist gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (sog. Fluchtgefahr [Bst. a]), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (sog. Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr [Bst. b]) oder dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (sog. Wiederholungsgefahr [Bst. c]).

3.2 Gemäss Art. 231 Abs. 1 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs (Bst. a) oder im Hinblick auf das Berufungsverfahren (Bst. b) in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist; die Haftgründe ergeben sich aus Art. 221 StPO (Urteile des Bundesgerichts 1B_274/2022 vom 20. Juni 2022 E. 5.1, auch zum Folgenden; 1B_106/2021 vom 19. März 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Die in Art. 231 Abs. 1 StPO genannten Zielsetzungen sollen dabei besondere prozessuale Aspekte nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils im Hinblick auf die gesetzlichen Haftgründe verdeutlichen (Urteil des Bundesgerichts 1B_244/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1 mit Hinweisen; Frei/Zuberbühler Elsässer, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 231 StPO).

4. Bei Vorliegen einer erstinstanzlichen Verurteilung ist der dringende Tatverdacht grundsätzlich gegeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_392/2016 vom 17. November 2016 E. 2.2).

Anhaltspunkte dafür, dass die Verurteilung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (durch unzählige Geld- und Drogentransporte ab Sommer 2020) und Geldwäscherei klarerweise fehlerhaft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre, liegen nicht vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_28/2022 vom 9. Februar 2022 E. 3.1; 1B_484/2021 vom 28. September 2021 E. 3.4; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Vielmehr dementiert er die Fluchtgefahr.

Der dringende Tatverdacht ist somit zu bejahen.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer ersucht um sofortige Haftentlassung und rügt, dass das Regionalgericht zur Begründung der Fluchtgefahr einzig explizit die ausgesprochene mehrjährige Freiheitsstrafe erwähnt und weitergehend lediglich auf die früheren Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen habe. Es frage sich, ob eine derart dünne Begründung den Begründungsanforderungen einer Sicherheitshaftanordnung überhaupt zu genügen vermöge. Jedenfalls sei eine vollumfängliche Verweisung auf frühere Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts bei einer neuen Anordnung von Sicherheitshaft nicht statthaft und vermöge die zu erwartende resp. ausgesprochene Freiheitsstrafe für sich allein keine Fluchtgefahr zu begründen. Abgesehen von der ausgesprochenen Freiheitsstrafe lägen keine ernsthaften Anhaltspunkte vor, welche für die Annahme einer Fluchtgefahr sprächen. Er sei Schweizer, habe seine gesamte Familie hier, spreche perfekt Schweizerdeutsch und sei in der Schweiz voll integriert. Er kenne nur eine einzige Heimat und diese sei die Schweiz. Seine tiefe Verwurzelung in und Verbundenheit mit der Schweiz seien aktenkundig. Zu einem anderen Staat bestehe kein Bezug. Ausserhalb der Schweiz müsste er somit ohne jede Bindung leben. Auch müsse er als Schweizer immer damit rechnen, im Ausland an die Schweiz ausgeliefert zu werden.

5.2 Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung der Fluchtgefahr auf ihre bisherigen Haftanträge (insbesondere denjenigen vom 7. Februar 2021 [amtliche Akten pag. 165 ff.]) und die Tatsache, dass das Zwangsmassnahmengericht zwar die Frage der Fluchtgefahr wegen der bejahten Kollusionsgefahr offengelassen, indes darauf hingewiesen habe, dass nicht zuletzt aufgrund der zu verzeichnenden Steigerung der Belastungen Hinweise auf Fluchtgefahr bestünden. Das Regionalgericht habe die Sicherheitshaft zu Recht zwecks Sicherung des Strafvollzugs bejaht. Die erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion reiche zwar für sich alleine nicht aus, um Fluchtgefahr zu begründen. Die Fluchtwahrscheinlichkeit ergebe sich vorliegend jedoch drüber hinaus aus weiteren Umständen, so die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers und seine engen Verbindungen in den Kosovo, wo er geboren sei und nach wie vor Verwandte lebten. Diese resp. den Kosovo besuche der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben jährlich. Ausserdem spreche er albanisch. Im Kosovo habe er überdies im Jahr 2019 die Mitbeschuldigte D.________ kirchlich geheiratet und vor der Anhaltung hätten beide vorgehabt, in den Kosovo zu reisen. Demgegenüber erschienen die familiären und sozialen Bindungen in der Schweiz nicht derart stark, dass sie eine Fluchtgefahr von vorherein ausschliessen würden. Der Beschwerdeführer lebe zwar in einer Beziehung, habe aber hier noch keine eigene Familie gegründet. Sonstige Fürsorgepflichten in der Schweiz bestünden soweit ersichtlich nicht. Ausserdem sei die finanzielle Situation desolat und die berufliche Situation könne nicht als gefestigt bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer müsse beruflich neu Fuss fassen und könne nach einer Haftentlassung nicht auf bestehende berufliche Bindungen zurückgreifen. Angesichts seiner Verbindungen in den Kosovo und seiner Sprachkenntnisse dürfte es für ihn ein Leichtes sein, sich im Kosovo neu zu orientieren. Dort soll er gemäss Aussagen seiner Partnerin (D.________) und E.________ auch Personen ausserhalb seiner Verwandtschaft kennen, welche gar zur Hochzeit eingeladen worden seien. Laut Aussagen von D.________ besässen ihr Vater und Schwiegervater überdies je ein Ferienhaus, wo sie und der Beschwerdeführer sich während ihrer Ferien im Kosovo jeweils aufhalten würden.

6.

6.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012; 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 3.1).

6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Verweis des Regionalgerichts auf die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und die diversen Haftverlängerungsanträge der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden ist, zumal sich bezüglich der Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Fluchtgefahr die Umstände resp. die Ausgangslage nicht verändert haben. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich unter Beizug der Haftverlängerungsanträge klar, weshalb das Regionalgericht die Fluchtgefahr bejaht hat. Dem Beschwerdeführer war – wie denn auch seine Ausführungen in der Beschwerde belegen – eine sachgerechte Anfechtung des Haftbeschlusses möglich. Eine Verletzung der Begründungspflicht kann nicht ausgemacht werden.

Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine empfindliche mehrjährige Sanktion. Das Regionalgericht verurteilte ihn erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten. Dass resp. weshalb er oberinstanzlich mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ein klar milderes Strafmass erwarten dürfte, wird von ihm in der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist gestützt auf die Akten auch nicht offensichtlich (dazu nachfolgend auch E. 7.2). Auf die vom Regionalgericht ausgesprochene Freiheitsstrafe kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit abgestellt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 157 vom 27. April 2020 E. 4.5). Sie stellt einen hohen Fluchtanreiz dar. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer davon zwischenzeitlich bereits zwei Jahre verbüsst hat und eine bedingte Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe möglich ist (Art. 86 StGB). Indes vermag die Sanktion – wie vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebracht und von der Staatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt worden ist – für sich alleine eine die Sicherheitshaft rechtfertigende Fluchtgefahr nicht zu begründen.

Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegen – abgesehen von der Schwere der Sanktion – diverse konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich im Fall einer Haftentlassung durch Flucht oder Untertauchen der ihm erstinstanzlich auferlegten Strafe entziehen könnte. Anders als er geltend zu machen versucht, trifft es nicht zu, dass er keinen Bezug zu einem anderen Land hat, hat er doch (gemäss seiner Partnerin: sehr viele [Einvernahmeprotokoll vom 29. April 2021 Z. 65, amtliche Akten pag. 1174]) Verwandte und Bekannte im Kosovo, reist jährlich hin und hat dort gar kirchlich geheiratet. Die Hochzeitsgesellschaft scheint sich nicht nur auf die Verwandtschaft beschränkt zu haben. Auch Bekannte wurden eingeladen (dazu Einvernahme von E.________ vom 27. August 2021 Z. 308- 325 [amtliche Akten pag. 2855]). Überdies sollen der Vater des Beschwerdeführers und der Vater von D.________ je ein Haus im Kosovo besitzen (Protokoll der Einvernahme von D.________ vom 29. April 2021 Z. 75 f. [amtliche Akten pag. 1174]). Dem mittlerweile 34-jährigen Beschwerdeführer, der der albanischen Sprache mächtig ist, würde es somit nicht schwerfallen, im Kosovo Fuss zu fassen. Aufgrund seiner persönlichen Kontakte dürfte ihm Unterstützung sicher sein.

Fluchterhöhend fällt weiter die finanzielle und berufliche Situation des Beschwerdeführers ins Gewicht. Gemäss seinen Angaben belaufen sich die Schulden auf einen Betrag zwischen CHF 140'000.00 und CHF 170'000.00 (amtliche Akten pag. 1623). Beruflich konnte er in der Schweiz nicht erfolgreich Fuss fassen. Gemäss seinen Ausführungen hat er eine Kochlehre absolviert und danach in diversen Restaurants als Koch gearbeitet. Ob dies zutrifft resp. ob er die Kochlehre tatsächlich abgeschlossen hat, kann den Akten nicht entnommen werden. Dies braucht indes auch nicht weiter abgeklärt zu werden, hat er doch schon länger nicht mehr als Koch gearbeitet, sondern im Jahr 2017 angeblich in den Autohandel und später in den Edelmetallhandel gewechselt resp. versucht, insoweit eine Selbständigkeit aufzubauen, was ihm jedoch nicht gelungen ist (amtliche Akten pag. 194; ferner pag. 1623). Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Februar 2021 gab er an, derzeit arbeitslos zu sein (amtliche Akten pag. 1623).

Fluchtmindernd ist indes sein soziales Netz in der Schweiz zu werten. Seine Eltern und Geschwister – und damit ein gewichtiger Teil seiner Familie – leben in der Schweiz. Gleiches gilt bezüglich seiner Partnerin. Die Beziehung zu ihnen darf als intakt bezeichnet werden. Indes ist zu berücksichtigen, seine Partnerin mit ihm zusammen straffällig geworden ist. Sie wurde vom Regionalgericht zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und befindet sich derzeit im vorzeitigen Strafvollzug. Soweit seine Eltern und Geschwister betreffend kann er im Fall einer Haftentlassung auf ein stabiles soziales Netz zurückgreifen, das ihn stützen könnte. Indes ist zu bedenken, dass ihn dieses in der Vergangenheit nicht von seinen Straftaten hat abhalten können.

Eigene (schulpflichtige) Kinder, die im Einzelfall als Indiz für einen Verbleib in der Schweiz berücksichtigt werden, hat der Beschwerdeführer nicht. Auch ist – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält – nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer (andere) Fürsorgepflichten hätte. Dass sein Vater eine Invalidenrente bezieht, begründet keine Fürsorgepflicht. Abgesehen davon bestehen keine Hinweise dafür, dass seine Eltern nicht auch auf Unterstützung seiner Geschwister zählen könnten.

Bei einer Gesamtbetrachtung liegen mithin zahlreiche, für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor (enger Bezug zum/Beziehungsnetz im Kosovo und Möglichkeit, dort Fuss zu fassen; Alter; Arbeitslosigkeit; desolate finanzielle Situation; keine [schulpflichtigen] Kinder). Diese überwiegen klar diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen (intakte Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Eltern, Geschwister und Partnerin). Insgesamt bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung der Sanktion durch Absetzen ins Ausland entziehen könnte. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer einzig über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt und perfekt schweizerdeutsch spricht. Er hat auch kosovarische Wurzeln (seine Herkunftsfamilie stammt aus dem Kosovo, dort wurde er geboren und hat die ersten paar Lebensjahre verbracht) und scheint sich mit dem Kosovo nach wie vor verbunden zu fühlen, was letztlich auch seine kirchliche Hochzeit belegt. Das grundsätzliche Interesse, das Strafverfahren an die Rechtsmittelinstanz zu ziehen und dort zu versuchen, eine mildere Verurteilung zu erreichen, vermag die konkrete Fluchtgefahr ebenfalls nicht zu bannen.

6.3 Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist somit zu bejahen.

7.

7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

7.2 Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 145 IV 179 E. 3.4; 143 IV 160 E. 4.1; 139 IV 270 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_346/2022 vom 18. Juli 2022 E. 4.1; 1B_186/2022 vom 9. Mai 2022 E. 4.1). Diesfalls hat jene Partei bzw. Strafbehörde, welche die Strafbarkeit in Widerspruch zum Gerichtsurteil bestreitet (oder bejaht), darzulegen, inwiefern das auf Schuldspruch lautende (oder freisprechende) Urteil klarerweise fehlerhaft erscheint bzw. inwiefern eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3; 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 3.4). Soweit bereits eine Urteilsbegründung vorliegt, haben sich die Parteien des Haftprüfungsverfahrens auch mit den betreffenden Erwägungen des Sachrichters auseinanderzusetzen (vgl. BGE 139 IV 270 E. 3.1 und E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_389/2022 vom 18. August 2022 E. 2.3; 1B_55/2020 E. 3.4 und 1B_176/2018 E. 3.2). Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Jahren und elf Monaten verurteilt. Er hat zwar Berufung angemeldet, bringt jedoch weder vor, dass das erstinstanzliche Urteil klarerweise

fehlerhaft sei, noch argumentiert er, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Korrektur im Berufungsverfahren zu erwarten wäre. Das erstinstanzliche Urteil vom 22. Dezember 2022 stellt daher gemäss zuvor dargelegter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 6. Februar 2021 in strafprozessualer Haft. Die Gefahr der Überhaft besteht somit nicht.

7.3 Anhaltspunkte dafür, dass das Verfahren übermässig lange dauern und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen würde, bestehen nicht und werden denn auch zu Recht nicht vorgebracht.

7.4 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Haftentlassung unter Anordnung von Ersatzmassnahmen. Letztere können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel nicht als ausreichend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1; 1B_378/2018 vom 21. September 2018 E. 6.2; 1B_388/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Zwar kann vorliegend nicht von einer deutlich «ausgeprägten» Fluchtgefahr gesprochen werden, indes ist diese auch nicht als «niederschwellig» zu bezeichnen. Gestützt auf das in E. 6.2 Ausgeführte ist von einer «nicht unerheblichen» Fluchtgefahr auszugehen, was Zweifel aufkommen lässt, ob Ersatzmassnahmen den Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung von einer Flucht abhalten könnten. Letzteres ist – u.a. nach Prüfung der vom Beschwerdeführer beispielhaft genannten Ersatzmassnahmen (Electronic Monitoring und Beschlagnahme des Reisepasses) – zu verneinen. Betreffend die vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragte Ausweis- und Schriftensperre ist ihm entgegenzuhalten, dass er auch ohne Ausweispapiere die Schweiz verlassen oder in der Schweiz untertauchen könnte (BGE 145 IV 203 E. 3.2). Durch ein Electronic Monitoring – in Verbindung mit einer Aufenthaltsbeschränkung/Eingrenzung (das Electronic Monitoring ist lediglich ein Mittel zur Überprüfung einer Ersatzmassnahme [vgl. BGE 140 IV 19 E. 2.6]) – könnte einzig festgestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt. Dadurch wird eine Flucht höchstens früher erkannt, jedoch nicht verhindert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe zwischenzeitlich genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Dasselbe gälte im Übrigen für die vorliegend nicht explizit beantragte Meldepflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4). Dass sich eine Haftentlassung gegen Kaution rechtfertigen würde, wird zu Recht nicht geltend gemacht, fällt eine solche bei mittellosen Beschuldigten – wie dem Beschwerdeführer – doch grundsätzlich ausser Betracht (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N. 9 zu Art. 237 StPO).

Indes ist Folgendes zu berücksichtigen: Dem Beschwerdeführer wurde bereits am 24. August 2022 der vorzeitige Strafantritt bewilligt. Dies unter Vorbehalt, dass Kollusionshandlungen zwischen ihm und seiner Partnerin mit geeigneten Mitteln unterbunden werden können (amtliche Akten pag. 6603 f.). Im Rahmen der Vorbereitung des vorzeitigen Strafantritts traten insoweit Schwierigkeiten auf (vgl. amtliche Akten pag. 6606 f., 6611, 6613 – 6617). Kollusionsgefahr besteht mittlerweile nicht mehr. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass der Beschwerdeführer nun umgehend in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt werden kann.

8. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Regionalgericht die Fluchtgefahr bejaht hat. Ersatzmassnahmen, welche eine Entlassung rechtfertigen würden, bestehen nicht. Indes ist der Beschwerdeführer umgehend in den vorzeitigen Strafvollzug zu versetzen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wird im vorliegenden Haftverfahren privat verteidigt. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin F.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern, z.H. G.________

(per A-Post)

Bern, 17. Januar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 4

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

BK 21 318

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 220 StPOart. 220 CPPart. 220 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

1B_274/2022

1B_106/2021

1B_244/2013

Art. 231 StPOart. 231 CPPart. 231 CPP

1B_392/2016

1B_28/2022

1B_484/2021

1B_55/2020

1B_176/2018

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_379/2019

1B_387/2016

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

1B_126/2012

1B_146/2012

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_541/2017

1B_150/2015

1B_285/2014

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_476/2021

BK 20 157

Art. 86 StGBart. 86 CPart. 86 CP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

1B_346/2022

1B_186/2022

1B_389/2022

1B_55/2020

1B_389/2022

1B_55/2020

1B_176/2018

1B_297/2019

1B_378/2018

1B_388/2015

BGE 145 IV 203ATF 145 IV 203DTF 145 IV 203

BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19

1B_126/2012

1B_358/2019

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF