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Entscheid

BK 2023 413

Einstellung; üble Nachrede, evtl. Verleumdung, evtl. falscher Anschuldigung etc.

18. Dezember 2023Deutsch11 min

1. Mit Verfügung vom 18. September 2023 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Antrag der Beschuldigten vom 16. Mai 2023, die Verfahren BA 22 736 und O 21 9467 seien zu vereinigen, ab. Dagegen reichte die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 2. Oktober 2023 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die obgenannten Verfahren zu vereinigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 20. bzw. 26. Oktober 2023, die Abweisung der Beschwerde. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) verzichtete mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 413

Bern, 15. Dezember 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Straf- und Zivilkläger

Gegenstand Verfahrensvereinigung

Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses und übler Nachrede

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 18. September 2023

(BA 22 736)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 18. September 2023 wies die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Antrag der Beschuldigten vom 16. Mai 2023, die Verfahren BA 22 736 und O 21 9467 seien zu vereinigen, ab. Dagegen reichte die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin), verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 2. Oktober 2023 Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die obgenannten Verfahren zu vereinigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Straf- und Zivilkläger, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 20. bzw. 26. Oktober 2023, die Abweisung der Beschwerde. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) verzichtete mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.

2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die verweigerte Verfahrensvereinigung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i. V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO; Grundsatz der Verfahrenseinheit). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Obschon systematisch als Ausnahmeregelung für den Grundsatz der Verfahrenseinheit konzipiert, erwähnt Art. 30 StPO auch die Vereinigung von Strafverfahren. Diese Möglichkeit bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, die von Art. 29 StPO nicht erfasst werden (BGE 138 IV 29 E. 5.5; Schlegel, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 30 StPO). Vorausgesetzt sind auch hier sachliche Gründe. Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzusammenhang verschiedener Straftaten. Ein solcher besteht namentlich, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 138 IV 29 E. 5.5 sowie Schlegel, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 30 StPO).

4.

4.1 Die Beschwerdeführerin reichte am 2. September 2021 Strafanzeige und Strafantrag gegen den Straf- und Zivilkläger wegen Verleumdung und übler Nachrede ein. Dieses Verfahren wird von der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland geführt und ist dort nach wie vor hängig (O 21 9467). Der Anzeige liegt folgende Vorgeschichte zugrunde: Der Beschwerdeführerin wurde vom Gemeinderat E.________ (Ortschaft) vorgeworfen, sie habe im Zusammenhang mit ihrem Amt als Gemeindepräsidentin zu viele Spesen abgerechnet. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Anzeige zusammengefasst vor, es sei eine «Verleumdungskampagne» gegen sie geführt worden, mit dem Ziel, sie aus den politischen Ämtern zu entfernen. Im Rahmen dieser Kampagne habe der Straf- und Zivilkläger eine zentrale Rolle gespielt. So habe er sie an Parteiversammlungen bzw. Vorstandsitzungen oder Delegiertenversammlungen der G.________(Partei) in der Zeit zwischen 30. Juni 2020 und 24. August 2021 in ehrverletzender Art und Weise beschuldigt, in dem er beispielsweise gesagt habe, die Beschwerdeführerin habe «gelogen, gestohlen, beschissen» (vgl. S. 5 ff. der Strafanzeige vom 2. September 2021).

4.2 Am 13. April 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft nach einer Gerichtsstandsanfrage der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (BA 22 736). Der Beschwerdeführerin wird von Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission der Gemeinde E.________ (Ortschaft) vorgeworfen, sie habe im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens betreffend Spesenabrechnung beim Regierungsstatthalter Thun ohne Ermächtigung Protokolle der Sitzungen des Gemeinderats eingereicht. Das Verfahren BA 22 736 wurde am 27. März 2023 auf den Tatbestand der üblen Nachrede zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers ausgedehnt, nachdem dieser am 15. August 2022 eine entsprechende Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland eingereicht hatte und die Behandlung der Anzeige nach einer Gerichtsstandsanfrage ebenfalls von der Staatsanwaltschaft übernommen worden war.

In der Anzeige des Straf- und Zivilklägers vom 15. August 2022 wird der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgeworfen, sie habe ihn in einem Schreiben an die Mitglieder der H.________ vom 1. Juni 2022 wahrheitswidrig bzw. wider Treu und Glauben des Mobbings bezichtigt und ihn beschuldigt, er würde eine politische Säuberungsaktion durchführen. Zudem werde er als Lügner dargestellt, wenn ihm vorgeworfen werde, dafür eine Spesenaffäre erfunden zu haben.

4.3 Diese Ausgangslage zeigt deutlich, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen den Straf- und Zivilkläger, welcher im Verfahren O 21 9467 Beschuldigter ist, und die Vorwürfe des Straf- und Zivilklägers im Verfahren BA 22 736, in welchem die Beschwerdeführerin Beschuldigte ist, in einem engen Sachzusammenhang stehen. Der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Umstand, dass die Rollenverteilung nicht identisch ist, ändert daran nichts und schliesst eine Verfahrensvereinigung mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung gerade nicht aus. Es handelt sich um Beschuldigungen, die die Beschwerdeführerin und der Straf- und Zivilkläger im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung geäussert haben sollen. So wirft die Beschwerdeführerin dem Straf- und Zivilkläger vor, dieser habe im Zusammenhang mit den von ihr (angeblich) zu viel bezogenen Spesen (in der Öffentlichkeit als «I.________(Bezeichnung)» bekannt) eine eigentliche Verleumdungs- bzw. Diffamierungskampagne gegen sie geführt, während der Straf- und Zivilkläger die Beschwerdeführerin der üblen Nachrede beschuldigt, weil sie diese Vorwürfe gegenüber Dritten geäussert habe. Die materielle Beurteilung, insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführerin allenfalls der Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis gelingt, hängt massgeblich davon ab, ob aufgrund der konkreten Umstände und Äusserungen des Straf- und Zivilklägers tatsächlich davon auszugehen ist, dass er die Beschwerdeführerin zu Unrecht diffamieren wollte. Eine getrennte Beurteilung dieser Vorwürfe scheint daher nicht sachgerecht und birgt entgegen den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft die Gefahr sich widersprechender Urteile in sich. Eine einheitliche Beweisführung ist in der vorliegenden Konstellation notwendig. Es wird im Verfahren BA 22 736 auch darauf ankommen, was der Straf- und Zivilkläger über die Beschwerdeführerin gesagt hat und ob er Grund dazu hatte, ihr im Zusammenhang mit der Spesenabrechnung ein Fehlverhalten vorzuwerfen. Entgegen den Vorbringen des Straf- und Zivilklägers stellen sich somit nicht komplett unterschiedliche Fragen zu verschiedenen Lebenssachverhalten. Der Umstand, dass sich im Verfahren O 21 9467 eine Beweisführung mittels Zeugenaussagen aufdrängt, ändert daran nichts. Die einheitliche Beweisführung in diesem Kontext bezieht sich nicht auf die Art der Beweisführung, sondern den Umstand, dass die Sachverhalte nicht unterschiedlich und losgelöst voneinander gewürdigt werden sollten. Zudem kann zum aktuellen Zeitpunkt, ohne eine Würdigung durch die Staatsanwaltschaft vorwegzunehmen, nicht einfach gesagt werden, das Verfahren O 21 9467 sei grösstenteils ohnehin nicht an die Hand zu nehmen. Ob bzw. inwieweit die Strafantragsfrist – wie vom Straf- und Zivilkläger vorgebracht – abgelaufen ist, wird noch genauer zu prüfen sein.

4.4 Zwar umfasst das Verfahren BA 22 736 noch einen weiteren Vorhalt (Verletzung des Amtsgeheimnisses). Das schliesst aber eine Verfahrensvereinigung nicht aus. Entgegen der Vorbringen der Staatsanwaltschaft ergeben sich für die Beschwerdekammer auch keine Hinweise dafür, dass die Verfahrensvereinigung zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens BA 22 736 führen würde. Zwar wird geltend gemacht, das Verfahren BA 22 736 stehe vor der Anklageerhebung. Es ist aber unklar und wird auch nicht begründet, wann mit einer Anklageerhebung gerechnet werden muss. Die Staatsanwaltschaft hat im Mai 2023 offenbar versucht, eine gütliche Einigung im Zusammenhang mit der Strafanzeige des Straf- und Zivilklägers zu erreichen, was scheiterte. Einzige seither erfolgte Ermittlungshandlung (nachdem am 26. April 2023 eine Einvernahme mit der Beschuldigten und am 14. Juni 2022 der Beizug der Akten im Verfahren VBV 4/2020 beim Regierungsstatthalteramt erfolgt waren) war am 17. Mai 2023 der Beizug der Akten des bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland geführten Verfahrens O 21 9467. Mit Blick auf diese Ausgangslage ist entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, dass das Verfahren BA 22 736 vor dem Abschluss durch Anklageerhebung steht bzw. massgeblich weiter fortgeschritten sein soll als das Verfahren O 21 9467 – jedenfalls soweit es die Anzeige des Straf- und Zivilklägers betrifft. Wie ausgeführt, ist die von der Beschwerdeführerin behauptete Ehrverletzung durch den Straf- und Zivilkläger relevant für die Beurteilung des durch diesen erhobenen Vorwurfs und daher auch im Verfahren BA 22 736 zu berücksichtigen. Entsprechend wurden auch die Akten des Verfahrens O 21 9467 ediert. Die Staatsanwaltschaft hat daher auch eine Würdigung dieser Vorwürfe vorzunehmen. Dabei gibt es zurzeit keine Hinweise, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland in ihrem Verfahren bereits weiter fortgeschritten ist und die Staatsanwaltschaft auf den Abschluss dieses Verfahrens warten kann. Die Verfahrensbeschleunigung steht daher einer Verfahrensvereinigung nicht entgegen, zumal nicht von einer erheblichen, sich für die Beschwerdeführerin oder den Straf- und Zivilkläger nachteiligen Verfahrensverzögerung ausgegangen werden kann und eine solche mit Blick auf den engen Sachzusammenhang der Ehrverletzungsvorwürfe auch in einem gewissen Mass hinzunehmen ist.

Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. September 2023 aufzuheben. Die Verfahren BA 22 736 sowie O 21 9467 sind zu vereinigen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten. Diese werden auf CHF 1'200.00 bestimmt.

5.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Sie hat den Antrag im Verfahren BA 22 736 gestellt. In diesem Verfahren gilt sie als Beschuldigte, weshalb ihr Anspruch von Amtes wegen zu beurteilen ist. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin ist vom Kanton Bern zu entrichten. Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziffer 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der Tarifrahmen für das vorliegende Beschwerdeverfahren von CHF 500.00 bis CHF 5’000.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses können als unterdurchschnittlich und die Bedeutung der Streitsache als knapp durchschnittlich bezeichnet werden, weshalb mit Blick auf den Tarifrahmen eine Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erachtet wird.

Der Straf- und Zivilkläger ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 18. September 2023 wird aufgehoben.

Das von der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben geführte Verfahren BA 22 736 wird mit dem durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland geführten Verfahren O 21 9467 bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vereinigt.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.

3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4. Dem Straf- und Zivilkläger wird keine Entschädigung ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)

- dem Straf- und Zivilkläger, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt F.________

(mit den Akten – per Kurier)

Erwägungen

Bern, 15. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 23 413

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 29 StPOart. 29 CPPart. 29 CPP

BGE 138 IV 29ATF 138 IV 29DTF 138 IV 29

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

1B_121/2021

BGE 138 IV 29ATF 138 IV 29DTF 138 IV 29

Art. 30 StPOart. 30 CPPart. 30 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF