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Entscheid

BK 2023 42

Beschwerde 393-c

6. August 2021Deutsch13 min

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen Oberrichter A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 42

Bern, 16. Februar 2023

Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs

Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 30. Dezember 2022

(BA 22 1605)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 30. Dezember 2022 das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) initiierte Strafverfahren gegen Oberrichter A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Februar 2023 Beschwerde und stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.

Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

2.2

Erwägungen

2.2.1

Soweit der Beschwerdeführer unter einem der diversen Titel der Beschwerde vom 3. Februar 2023 eine «Rechtsverweigerungsrüge» erhebt, ist unklar, ob er damit eine separate Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben oder mit Äusserungen wie «Entsprechend sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft irreführend sowie sach- und aktenwidrig. Es handelt sich um eine leicht erkenntliche ungerechtfertigte staatsbehördlich-parteiische idiotisch-wirkende Rechtsverweigerung» einzig und allein die Rechtswidrigkeit der erfolgten Nichtanhandnahme begründen will. Würde die Eingabe als (formelle) Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen, würde diese den Begründungsanforderungen nicht genügen, nennt der Beschwerdeführer doch keine einzige Anzeige, welche von der Staatsanwaltschaft nicht behandelt worden wäre. Pauschale Hinweise auf «Rechtsverweigerung» vermögen der Substantiierungspflicht nicht zu genügen. Weiter stellt die Tatsache, dass Anzeigen im Sinne von Art. 310 StPO nicht an die Hand genommen werden – wie gegenüber dem Beschwerdeführer bereits mehrfach kundgetan wurde (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 31 vom 16. Februar 2023 E. 2.2 und BK 22 296 vom 20. Juli 2022 E. 2.2), keine formelle Rechtsverweigerung dar.

2.2.2

Was die vom Beschwerdeführer erhobenen «erneuten Anzeigen» gegen den fallführenden Staatsanwalt wegen «erneuter Amtsmissbrauch, Betrug aufgrund Verkennung der Staatshaftung und Verleumdung, Vertuschung und Manipulation der Tatsachen und Anzeigepunkte, Begünstigung und Beihilfe zu Amtsmissbrauch, Ehr-und Würdeverletzung sowie einfache Körperverletzung durch Diskreditierung des Justizopfers als Behördenkritiker, Behördenhasser und Lügner» einerseits und den leitenden Staatsanwalt wegen «erneuter Amtsmissbrauch und Beihilfe zu sämtlichen Anzeigepunkte betreffend Staatsanwalt C.________» andererseits anbelangt, ist er daran zu erinnern, dass die Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer fällt. Strafanzeigen sind bei den dafür zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 Bst. a-c StPO) einzureichen (vgl. Art. 301 Abs. 1 StPO). Zumal die Beschwerdekammer in Strafsachen keinen Anfangsverdacht für tatsächlich begangene Straftaten der vorstehend genannten Personen zu erkennen vermag, verzichtet sie darauf, die Beschwerdeschrift an die zuständige Strafverfolgungsbehörde als Strafanzeige gegen die genannten Personen weiterzuleiten (Art. 39 Abs. 1 StPO), zumal die Eingabe gemäss Adressierung auch an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland gesandt worden ist.

2.2.3

Gleichermassen ist die Beschwerdekammer in Strafsachen auch nicht zur Beurteilung einer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen «Amts- und Justizmissbrauch und gezielte Verleumdung sowie Manipulation der Tatsachen, durch absichtliches Dummstellen und gezielte staatsbehördlich-parteiische sowie -befangene sachwidrige Interessen in den Verfahren, welche würdeverletzend sowie finanz- und gesundheitsschädlich für das Justizopfer sind», zuständig, zumal nicht ersichtlich ist, ob sich die Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den fallverantwortlichen Staatsanwalt, den leitenden Staatsanwalt und/oder den Beschuldigten richtet. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens wird auf eine entsprechende Rückfrage und anschliessende Weiterleitung der Eingabe an die entsprechende Behörde verzichtet.

2.2.4

Wenn der Beschwerdeführer schliesslich ganz allgemein die Entscheide und Urteile der Gerichtsbehörden (u.a. auch der Beschwerdekammer) resp. die Arbeit einzelner Gerichtsmitglieder moniert, geht er ebenfalls über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden.

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1 und 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).

3.2

Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme – nachdem sie die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2022 gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zusammengefasst wiedergegeben hatte – wie folgt:

Dispositiv

Im vorliegenden Fall geht weder aus der Eingabe von B.________ noch aus den dieser beigelegten Beschlüssen des Obergerichts des Kantons Bern hervor, inwiefern sich der Beschuldigte strafbar gemacht haben sollte. Die geltend gemachten Rechtsverstösse erfüllen keine Straftatbestände, dies gilt namentlich in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, den Verstoss gegen die allgemeinen Verfahrensgarantien nach Art. 29 BV (bspw. rechtliches Gehör), Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft, entscheidet oder eine für die Partei nicht nachvollziehbare Begründung vornimmt, stellt für sich allein weder amtsmissbräuchliches noch anderweitig strafrechtlich relevantes Handeln dar, so auch nicht im vorliegenden Fall. Ein in Ausübung der amtlichen Tätigkeit oder anderweitig begangenes, strafrechtlich relevantes Verhalten der beschuldigten Person ist nicht erkennbar.

3.3 Der Beschwerdeführer kritisiert die Begründung der Staatsanwaltschaft und wirft ihr sowie der gesamten Berner Justiz im Wesentlichen vor, seinen Anliegen konsequent nicht nachzugehen. Er fühlt sich offensichtlich nicht ernstgenommen und vertritt die Auffassung, dass sich die Behörden untereinander schützen und ihre (angeblichen) Verfehlungen als fahrlässige prozessuale und materielle Verfahrensfehler gegenseitig genehmigen würden. Dadurch würden sie die Justiz gezielt ausnutzen, um ihn prozessual zu benachteiligen sowie gesundheitlich und finanziell zu schädigen.

3.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer sich in der Vergangenheit bereits mehrere Male mit jeweils ähnlich lautenden Beanstandungen des Beschwerdeführers zu befassen hatte, wobei sie die Beschwerden jeweils abwies, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden konnte (vgl. dazu insbesondere die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 31 vom 16. Februar 2023; BK 22 296 vom 20. Juli 2022; BK 21 589 vom 6. Januar 2022; BK 21 588 vom und BK 21 507 vom 15. Dezember 2021).

Auch vorliegend kann den Rügen des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz vermag auch die Beschwerdekammer in den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten zu erkennen. Der Beschwerdeführer beanstandet mit Anzeige vom 22. August 2022 nicht nur die der Anzeige beigelegten Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 296 und BK 22 297, beide vom 20. Juli 2022, welche unter der Leitung des Beschuldigten als Präsident der Beschwerdekammer ergangen sind, sondern die Justiz ganz generell. Offensichtlich ist er mit den jeweiligen Entscheiden nicht einverstanden und verlangt eine Überprüfung derselben. Letzteres kann jedoch nicht mittels Anzeige oder im Beschwerdeverfahren erreicht werden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, stellt der Umstand, dass eine Behörde anders als erhofft entscheidet oder eine für die Partei nicht nachvollziehbare Begründung vornimmt, für sich allein weder ein amtsmissbräuchliches noch ein anders geartetes strafrechtlich relevantes Handeln dar. Vielmehr sind materielle oder prozessuale Rechtsfehler im gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelverfahren zu rügen. Letzteres hat der Beschwerdeführer betreffend die Beschlüsse BK 22 296 und BK 22 297 auch getan. Nur am Rande ist festzuhalten, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Beschluss BK 22 296 festhielt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügten, zumal sich seine Beschwerde «in einem weitschweifigen, unsachlichen und teilweise polemisierenden Rundumschlag gegen angeblich parteiische und befangene Justizbehörden im Allgemeinen und den am angefochtenen Beschluss mitwirkenden vorsitzenden Oberrichter im Besonderen» erschöpfte (Urteil des Bundesgerichts 6B_961/2022 vom 8. November 2022 E. 5), weshalb es auf die Beschwerde nicht eintrat. Auch auf die Beschwerde gegen den Beschluss BK 22 297 trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_436/2022 vom 27. September 2022). Für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Nichtanhandnahme ist entscheidend, ob sich aus dem vom Beschwerdeführer bemängelten Beschluss Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ergeben. Dies ist – wie eingangs erwähnt – zu verneinen. Der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe absichtlich Verfahrensfehler begangen, ist unbegründet und entbehrt jeglicher Grundlage.

Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass die rechtliche Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung relativ kurz ausgefallen ist, etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalt bzw. die (angeblichen) Beweise dafür willkürlich nicht gewürdigt hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 und 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Dieser Verpflichtung ist die Staatsanwaltschaft nachgekommen. Anders als der Beschwerdeführer meint, war in der angefochtenen Verfügung denn auch nicht von «irrelevanter und unverständlicher Behördenkritik» die Rede. Vielmehr wurde die Nichtanhandnahmeverfügung – zu Recht – damit begründet, dass sich aus der Anzeige keine konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten erblicken lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. ein «Verleugnen» von strafbaren Handlungen ist nicht auszumachen.

3.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu begründen. Der Gesuchsteller muss sich sowohl zu seiner Mittellosigkeit wie auch zu den Prozesschancen äussern. Er hat überdies die Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, über sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie über den aktuellen Grundbedarf Aufschluss geben (BGE 125 IV 161 E. 4.a).

4.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers enthält keine Begründung. Auch wurden keine Belege betreffend die finanzielle Situation des Beschwerdeführers eingereicht. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und das vorliegende Beschwerdeverfahren demnach als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss, verzichtet die Verfahrensleitung darauf, dem Beschwerdeführer Frist zur Nachbesserung des Gesuchs anzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dieser hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Beschwerdeführer.

4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Kurier)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt C.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 16. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Schmid

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 42

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BK 23 31

BK 22 296

Art. 12 StPOart. 12 CPPart. 12 CPP

Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

6B_726/2021

6B_335/2020

6B_700/2020

6B_553/2019

6B_833/2019

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

6B_572/2021

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BK 23 31

BK 22 296

BK 21 588

BK 21 507

BK 22 296

BK 22 296

BK 22 296

6B_961/2022

BK 22 297

1B_436/2022

BGE 146 II 335ATF 146 II 335DTF 146 II 335

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

BGE 125 IV 161ATF 125 IV 161DTF 125 IV 161

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF