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Entscheid

BK 2023 420

Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung

6. März 2024Deutsch31 min

1. Mit Verfügung vom 18. September 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) u.a. das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Drohung, Beschimpfung und Nötigung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers ein (Ziffer 1.2). Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt J.________, am 9. Oktober 2023 Beschwerde ein. Er beantragte, Ziffer 1.2 der Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung im Verfahren EO 23 2917 gegen die Beschuldigten wegen Drohung, Beschimpfung und Nötigung weiterzuführen sowie seinem mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (recte: 14. August 2023) gestellten Beweisantrag (Übersetzung Videos) Folge zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 2'000.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam er nach. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2023 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 5, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. November 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die übrigen Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Verfügung vom 15. November 2023 verzichtet.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 420

Bern, 2. April 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigter 2

C.________

Beschuldigter 3

D.________

Beschuldigter 4

E.________

v.d. Rechtsanwalt F.________

Beschuldigter 5

G.________

Beschuldigte 6

H.________

Beschuldigter 7

unbekannte Täterschaft

Beschuldigte 8

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

I.________

v.d. Rechtsanwalt J.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Drohung, Beschimpfung und Nötigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 18. September 2023

(EO 23 2917)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 18. September 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) u.a. das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen Drohung, Beschimpfung und Nötigung zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers ein (Ziffer 1.2). Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt J.________, am 9. Oktober 2023 Beschwerde ein. Er beantragte, Ziffer 1.2 der Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung im Verfahren EO 23 2917 gegen die Beschuldigten wegen Drohung, Beschimpfung und Nötigung weiterzuführen sowie seinem mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (recte: 14. August 2023) gestellten Beweisantrag (Übersetzung Videos) Folge zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 des Verfahrensleiters der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheit von CHF 2'000.00 zu leisten. Dieser Aufforderung kam er nach. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. November 2023 unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 5, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. November 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Die übrigen Beschuldigten liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Verfügung vom 15. November 2023 verzichtet.

2.

2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigten unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. Abs. 1 Bst. b StPO).

2.2 Der Beschuldigte 5 bestreitet die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, indem er geltend macht, bereits die Zustellung der Einstellungsverfügung vom 18. September 2023 sei fristauslösend gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe zwar in ihrem Schreiben vom 26. September 2023 noch die zur Einstellungsverfügung vom 18. September 2023 zugehörige Rechtsmittelbelehrung verschickt und angemerkt, die Beschwerdefrist beginne erst mit Zustellung des Schreibens vom 26. September 2023 zu laufen. Das ändere aber nichts, da die Frist durch den Versand der Mitteilung ausgelöst worden sei. Es stehe nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte, den Fristbeginn auf einen späteren Zeitpunkt festzusetzen. Entsprechend habe die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2023 keine Auswirkungen auf den Fristenlauf. Zwar habe die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 18. September 2023 gefehlt, was eine mangelhafte Eröffnung darstelle, woraus den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen dürfe. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer könne sich aber nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da er ohne Weiteres die Mangelhaftigkeit und das richtige Rechtsmittel habe erkennen können. Aus der unterlassenen Rechtsmittelbelehrung könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten.

2.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Selbst wenn sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht auf die mangelhafte Eröffnung wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung hätte berufen können, da dies für ihn erkennbar gewesen wäre, ist vorliegend Folgendes zu berücksichtigen. Die Staatsanwaltschaft hat das Versehen bemerkt und korrigiert, indem sie mit Schreiben vom 26. September 2023 die der Einstellungsverfügung vom 18. September 2023 zugehörige Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis zugestellt hat, dass erst die Zustellung dieses Schreibens fristauslösend sei. Unabhängig davon, ob ein solches Vorgehen eine neue Frist ausgelöst hat, greift vorliegend der Vertrauensschutz. So statuiert der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Verweis auf BGE 131 II 627 E. 6.1). Der Beschwerdeführer durfte sich folglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 26. September 2023 verlassen, unabhängig davon, ob ihm durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung ein Rechtsnachteil erwachsen wäre oder nicht. Die Rechtsmittelfrist hat sich gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz verlängert, da noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2022 vom 9. November 2022 E. 4.3). Die Beschwerde ist daher form- und entgegen den Vorbringen des Beschuldigten 5 auch fristgerecht erfolgt, weshalb darauf einzutreten ist.

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 383 vom 26. April 2023 E. 5.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 2.4.1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten.

Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f.).

4.

Erwägungen

4.1

Am 15. Oktober 2022 fand in K.________ (Ortschaft) ein tamilisches Fest statt. Auf dem Parkplatz stellte der Beschwerdeführer den Beschuldigten 1 zur Rede, da dieser seine Frau (Frau des Beschwerdeführers) an einem vorherigen Fest in L.________ (Ortschaft) mehrmals angerempelt haben soll. In der Folge kam es zu einem Streit, der von den Parteien unterschiedlich dargestellt wird. Fest steht, dass der Beschuldigte 1 an der Unterlippe verletzt wurde. Er machte geltend, der Beschwerdeführer habe ihm einen Kopfstoss verpasst, und reichte deswegen gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung ein (vgl. Anzeigerapport vom 2. November 2022). Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt in diesem Verfahren, einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung auszufällen. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2022 als Beschuldigter zusammengefasst aus, der Beschuldigte 1 habe sofort begonnen, ihn anzuschreien und ihn zu beschimpfen, als er ihn zur Rede gestellt habe. Als er (der Beschwerdeführer) in sein Auto habe einsteigen wollen, sei der Beschuldigte 1 in seine Richtung gekommen und habe ihn schlagen wollen. Er habe sich schützen wollen und den Beschuldigten 1 weggestossen, das wisse er noch, mehr nicht (Z. 17 f., Z. 24 ff.). Ob er dem Beschuldigten 1 einen Kopfstoss verpasst habe, wisse er nicht mehr (Z. 40 ff.). Der Beschuldigte 1 habe ein paar Männer zu sich gerufen. Einer sei zu ihm neben das Auto gekommen und habe ihn schlagen wollen. Dieser Mann habe ihn an den Kragen gegriffen und ihn aus dem Auto zerren wollen. Der Beschuldigte 2 habe ihn mit dem Tod bedroht und ihm das Natel weggenommen. Er habe es kaputt machen wollen und gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) nicht wegfahren dürfe. Die Gruppierung (bestehend aus den Beschuldigten 2 bis 6) habe auf sein Auto eingeschlagen und «herumgeschrien». Er habe nicht wegfahren können und eine halbe Stunde dort warten müssen (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. November 2022, Z. 53 ff.).

Der Beschwerdeführer reichte in der Folge Anzeige gegen die Beschuldigten wegen Beschimpfung, Drohung und Nötigung ein.

4.2

An der polizeilichen Einvernahme vom 27. Dezember 2022 sagte der Beschwerdeführer als Auskunftsperson im Zusammenhang mit seinen gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe aus, der Beschuldigte 1 und seine Ehefrau, die Beschuldigte 6, hätten ihn als Idioten beschimpft und gesagt, dass er dumm sei. Der Beschuldigte 2 habe gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) ein Idiot sei. Die Beschuldigten 3, 4 und 5 hätten ihn als Idioten und Arschloch beschimpft. Der Beschuldigte 7 habe gesagt, dass er ein «blöder Siech» sei (Z. 38 ff.). Auf Frage, wer ihn bedroht habe, gab der Beschwerdeführer an, der Beschuldigte 1, indem er ihm gesagt habe, er werde ihn umbringen und in die M.________ (Fluss) werfen (Z. 53 ff.). Der Beschuldigte 2 habe gesagt, er werde ihn bei einer nächsten derartigen Situation umbringen. Er brauche nur einen einzigen Schlag. Der Beschuldigte 3 sei aggressiv gewesen und habe ihm den Tempelbesuch verboten (Z. 58 f.). Auch die anderen hätten das gesagt. Der Beschuldigte 4 habe gesagt, dass er ihn (den Beschwerdeführer) umbringen und schlagen werde (Z. 60 f.). Der Beschuldigte 7 habe gesagt, dass wenn er (der Beschwerdeführer) nicht aufhöre, ein Video zu machen, er ihn schlage (Z. 62 f.). Auch der Beschuldigte 5 habe gesagt, dass er ihn umbringen werde (Z. 63 f.). Er habe grosse Angst bekommen, alle seien hässig, aggressiv gewesen und hätten ihn angeschrien (Z. 73). Er habe gehen wollen, aber diese Personen hätten ihn nicht gehen lassen und ihn sogar an der Weiterfahrt gehindert, indem sie zu ihm gesagt hätten, dass er das nicht dürfe. Sie hätten sogar mit einem Gitter die Ausfahrt vom Areal abgesperrt. Sie hätten auch einem Securitas, welcher vor Ort gewesen sei, gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) nicht wegfahren dürfe (Z. 92 ff.). Der Bruder des Beschwerdeführers, welcher beim Streit ebenfalls vor Ort gewesen war und im Auto des Beschwerdeführers gesessen hatte, wurde am 21. Juni 2023 einvernommen. Er sagte aus, es habe so ausgesehen, als ob sie ihn und den Beschwerdeführer hätten schlagen wollen. Er konnte aber nicht sagen, um wen es sich dabei gehandelt hatte. Er kenne nur zwei oder drei Personen. Sie hätten gesagt, sie würden sie schlagen und in den Fluss werfen. «b.________» (Anmerkung der Kammer: wohl der Beschuldigte 2) habe sich dem Beschwerdeführer genähert und ihn schlagen wollen. «d.________» (Anmerkung der Kammer: wohl der Beschuldigte 4) habe ihnen gedroht, sie zu schlagen und in den Fluss zu werfen (Z. 32 ff.). Viele Personen seien vor dem Auto gestanden und hätten versucht, die verschlossenen Autotüren zu öffnen (Z. 39 f.). Beschimpfungen schilderte er keine.

4.3

Sowohl der Beschuldigte 1 als auch dessen Ehefrau, die Beschuldigte 6, bestritten, den Beschwerdeführer beschimpft oder bedroht zu haben (vgl. Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 6. Januar 2023, Z. 31 ff. und 36 ff., sowie Einvernahme der Beschuldigten 6 vom 6. Januar 2023, Z. 24 ff. und Z. 72 ff.). Der Beschuldigte 5 sagte am 6. Januar 2023 aus, er habe kein einziges Wort mit dem Beschwerdeführer gewechselt und auch keine anderen Personen aufgefordert, gegen den Beschwerdeführer vorzugehen (Z. 20 ff.). Der Beschuldigte 4 bestritt, Drohungen oder Beschimpfungen gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 6. Januar 2023, Z. 26 f. und Z. 49 ff.), und der Beschuldigte 2 verneinte, dem Beschwerdeführer gedroht oder ihn beschimpft zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 6. Januar 2023, Z. 25-34). Der Beschuldigte 3 negierte am 6. Januar 2023 ebenfalls, den Beschwerdeführer beschimpft zu haben (Z. 15 ff.). Er habe ihm nicht verboten, in den Tempel zu gehen (Z. 23). Er (der Beschuldigte 3) sei verärgert gewesen, aber nicht aggressiv (47 f.).

4.4

Die Staatsanwaltschaft kam unter Verweis auf ihre Ausführungen zum Vorfall vom 18. September 2022 (EO 23 927) sowie nach Zusammenfassung der Aussagen zum Schluss, dass auch bezüglich Beschimpfungen und Drohungen Aussage gegen Aussage vorliege. Da keine Version als deutlich glaubhafter identifiziert werden könne und weitere Erfolg versprechende Beweismassnahmen nicht ersichtlich seien, mangle es an einem rechtgenügenden Nachweis der Tathandlung.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Grundsatzes in «dubio pro duriore» geltend und vertritt die Ansicht, dass eine Übersetzung der sich in den Akten befindenden Videos zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnte.

5.

Ad Beschimpfung

5.1

Wer jemanden in anderer Weise (als gemäss Art. 173 oder 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird gemäss Art. 177 StGB, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.

In seiner Einvernahme als Beschuldigter vom 2. November 2022 sagte der Beschwerdeführer einzig aus, vom Beschuldigten 1 beschimpft worden zu sein (er sei dumm, ein Idiot, Z. 27 f.). Erst nach Anzeigeeinreichung warf er sämtlichen Beschuldigten vor, sie hätten ihn als Idioten, Arschloch oder blöder «Siech» beschimpft.

5.2

Die Aussagen des Beschwerdeführers insbesondere zu den Beschuldigten 2 bis 7 erscheinen in diesem Zusammenhang als stereotype Aufzählung. Zudem äusserte er die Beschimpfungen (anders als die Nötigung und die Drohung) mit Ausnahme derjenigen des Beschuldigten 1 nicht bereits spontan im Rahmen seiner ersten Aussagen, sondern erst später. Die Tochter des Beschuldigten 1 (N.________) gab an, es sei schon recht laut gewesen. Es sei einfach eine wilde Diskussion unter den involvierten Personen gewesen. Man habe niemanden richtig zu Wort kommen lassen. Es sei ein Geschrei unter den anwesenden Personen gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 22. Mai 2023, Z. 52 ff.), was auch zu den Aussagen des Beschwerdeführers passt, wonach alle hässig und aggressiv gewesen seien. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer mehr als zwei Monate nach dem Streit noch so exakt daran erinnern kann, wer ihn von den Beschuldigten 2 bis 7 in diesem Tumult/Geschrei wie beschimpft haben soll. Sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Beschuldigte 6 sagten zudem übereinstimmend aus, der Beschuldigte 1 habe gesagt, dass er auf die dummen Antworten des Beschwerdeführers keine Antwort gebe (Einvernahme Beschuldigter 1, Z. 31 ff.; Einvernahme Beschuldigte 6, Z. 45 f., 72 f.), was im Kontext mit der Ausgangslage glaubhaft erscheint. Zudem erwähnte der Bruder des Beschwerdeführers (O.________) keine Beschimpfungen. Mit Blick auf diese Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Beschimpfungen als Anklagefundament ausreichen. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen Beschimpfung erscheint unwahrscheinlich, weshalb die Einstellung in diesem Zusammenhang zu Recht erfolgt ist.

Dispositiv

5.3 Weiter gibt es keine Hinweise, dass die sich in den Akten befindenden Videos geeignet sind, an der beweisrechtlichen Ausgangslage etwas zu ändern. Es kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Abgesehen davon, dass erwartet werden kann, dass der Beschwerdeführer, der über Akteneinsicht verfügt und die Videos teilweise selbst erstellt hatte, die Strafbehörden orientiert hätte, wenn darauf Beschimpfungen oder auch Drohungen (vgl. E. 6 dieses Beschlusses) zu hören wären, ist auf den Videos ohnehin nicht erkennbar, wer spricht. Eine Zuordnung der Stimmen scheint auch mit Blick darauf, dass die Beschimpfungen bestritten sind, nicht möglich. Von einer Übersetzung der Videos sind daher keine beweisrelevanten Informationen zu erwarten. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem von ihm mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (recte: 14. August 2023) gestellten Beweisantrag Folge zu leisten, ist abzuweisen.

6. Ad Drohung

6.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB).

Vorab ist festzustellen, dass sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise für Drohungen durch den Beschuldigten 3 oder die Beschuldigte 6 ergeben. Das angebliche Tempelverbot durch den Beschuldigten 3 stellt keine Drohung dar. Der Umstand, dass die Beschuldigte 6 die anderen Beschuldigten gegen ihn aufgehetzt haben soll, erfüllt den Tatbestand der Drohung offensichtlich ebenfalls nicht. Zudem scheint diese Aussage des Beschwerdeführers widersprüchlich und auch mit Blick auf die anderen Aussagen nicht glaubhaft. So sagte der Beschwerdeführer am 22. November 2022 noch aus, der Beschuldigte 1 habe ein paar Männer zu sich gerufen (Z. 53). Zudem geht aus den Aussagen der Tochter des Beschuldigten 1 (N.________) hervor, dass sie aus Angst um ihren Vater Leute gerufen habe (Z. 33 ff.; vgl. auch Aussagen des Beschuldigten 5, Z. 33 f.). Auch aus den Aussagen der übrigen Beschuldigten ergeben sich keine Hinweise, dass sie durch die Beschuldigte 6 aufgehetzt worden wären. Vielmehr gaben sie an, die blutende Lippe des Beschuldigten 1 gesehen und gefragt zu haben, was los sei (vgl. Aussagen des Beschuldigten 2, Z. 75 f.; des Beschuldigten 3, Z. 28 f.; des Beschuldigten 4, Z. 25 f.; des Beschuldigten 7, Z. 34). Diese Aussagen des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigte 6 reichen damit weder als Anklagefundament für eine Drohung noch ein anderes Delikt aus. Die Einstellung wegen Drohung ist damit in Bezug auf die Beschuldigten 3 und 6 zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen ist.

6.2 Betreffend die Beschuldigten 1, 2, 4, 5 und 7 enthalten die Aussagen des Beschwerdeführers konkrete Hinweise auf Drohungen (vgl. betreffend Aussagen E. 4.2 dieses Beschlusses). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 2. November 2022 einzig betreffend den Beschuldigten 2 eine Drohung schilderte. Dieser habe ihm sein Handy weggenommen und ihn mit dem Tod bedroht (Z. 55 f. und Z. 58). Wie die Aussagen des Beschuldigten 2 bestätigen, ist es zutreffend, dass er dem Beschwerdeführer das Handy weggenommen hatte (Z. 57 ff.). Die Vorwürfe gegen den Beschuldigten 2 sind damit in einen konkreten und unbestrittenen Kontext innerhalb des Rahmengeschehens eingebettet. In diesem Zusammenhang ist weiter festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keine unnötig belastenden Aussagen machte, sondern den Beschwerdeführer 2 auch entlastete, in dem er angab, er wisse nicht, wer das Display seines Handys kaputt gemacht habe, da er nicht mehr wisse, wer es ihm retour gegeben habe (Z. 82 ff.). Zudem ergeben sich, anders als bei den übrigen Beschuldigten, aus den Aussagen des Beschuldigten 2 konkrete Hinweise, dass er sich gegenüber dem Beschwerdeführer nicht korrekt verhalten hatte. So sagte er aus, er habe sich beim Beschwerdeführer entschuldigt, dass er nicht auf sein Alter Rücksicht genommen habe. Er habe sich auch später nochmals bei ihm entschuldigt (Z. 87 ff.). Es scheint nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte 2 sich ohne Grund zweimal entschuldigen sollte, zumal er früher in seiner Einvernahme geltend machte, dass Alter des Beschwerdeführers respektiert zu haben (Z. 29 f. und Z. 78 f.). Weiter schilderte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 27. Dezember 2022 auch gewisse originelle Details. So habe der Beschuldigte 2 gesagt, er würde nur einen Schlag brauchen, um ihn umzubringen (Z. 57). Zudem sagte auch der Bruder des Beschwerdeführers (O.________) aus, «b.________» (Anmerkung der Kammer: Abkürzung passt zum Namen des Beschuldigten 2) habe sich dem Beschwerdeführer genähert und ihn schlagen wollen (Z. 35 f.), was insoweit das drohende Verhalten bestätigt. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen in diesem Zusammenhang daher glaubhaft. Der Umstand, dass er den Beschuldigten 2 erst angezeigt hat, nachdem dieser nicht bereit war, eine Vermittlerrolle einzunehmen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten 5, Z. 62 bis Z. 69 sowie des Beschuldigten 2, Z. 95 ff.), weist bei der geschilderten Ausgangslage nicht daraufhin, dass es betreffend den Beschuldigten 2 nur um einen Racheakt ging. So hat der Beschwerdeführer eine solche Drohung von Anfang an geschildert. Dass er zunächst keine Anzeige einreichen wollte bzw. diese allenfalls erst deswegen erfolgt ist, weil keine gütliche Einigung erzielt werden konnte, schliesst die Stichhaltigkeit der Vorwürfe zumindest gegen den Beschuldigten 2 nicht aus.

6.3 Weiter geht auch aus den Aussagen des Bruders des Beschwerdeführers (O.________) hervor, dass sie gesagt hätten, sie würden sie schlagen und in den Fluss werfen (Z. 34), was mit Äusserungen des Beschwerdeführers übereinstimmt. Zwar ist nicht klar, wen der Bruder des Beschwerdeführers mit «sie» meinte. Er ordnete aber abgesehen vom Beschuldigten 2 auch dem Beschuldigten 4 eine konkrete Drohung zu (schlagen und in den Fluss werfen, Z. 37), was mit den Aussagen des Beschwerdeführers grundsätzlich ebenfalls übereinstimmt, auch wenn dieser von Umbringen und Schlagen sprach. Anhaltspunkte, dass der Bruder in diesem Zusammenhang einzig zu Gunsten des Beschwerdeführers aussagte oder ein Interesse daran hat, den Beschuldigten 4 zu Unrecht zu beschuldigen, liegen nicht vor. Er wiederholt auch nicht pauschal Vorwürfe des Beschwerdeführers. Zudem handelt es sich bei der Androhung, den Beschwerdeführer in den Fluss zu werfen, um ein originelles Detail, welches für die Glaubhaftigkeit solcher Äusserungen spricht. Mit Blick auf diese Ausgangslage bestehen jedenfalls auch hinsichtlich des Beschuldigten 4 konkrete Hinweise für eine Drohung und es kann nicht gesagt werden, dass die Aussagen der Beschuldigten 2 und 4 von vorneherein glaubhafter sind als diejenigen des Beschwerdeführers und seines Bruders. Da es nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft oder Beschwerdekammer ist, eine abschliessende Aussagewürdigung vorzunehmen, ist die Einstellung wegen Drohung gegen die Beschuldigten 2 und 4 zu Unrecht erfolgt und die Beschwerde insofern gutzuheissen.

6.4 Anders sieht die Ausgangslage bei den Beschuldigten 1, 5 und 7 aus. Obwohl der Beschwerdeführer ihnen ebenfalls Drohungen vorwirft, erwähnt er die Beschuldigten 1, 5 und 7 in seinen tatnächsten Aussagen nicht. Betreffend die Beschuldigten 1, 5 und 7 liegen zudem einzig die Aussagen des Beschwerdeführers vor. Der Bruder des Beschwerdeführers (O.________) schilderte inhaltlich keine anderen Drohungen und nannte auch keine anderen Namen. Zumindest den Beschuldigten 1 scheint er nebst den Beschuldigten 2 und 4 aber zu kennen (vgl. Z. 28 seiner Einvernahme), weshalb davon auszugehen ist, dass er Drohungen durch den Beschuldigten 1 erwähnt hätte, wären solche erfolgt, zumal er sich in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers befunden hatte und andere Drohungen mitbekommen haben muss. Abgesehen davon erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese Drohungen nicht bereits früher erwähnt hatte, zumal diese ja im gleichen Kontext erfolgt sein sollen, wie die Drohung des Beschuldigten 2. Mit Blick auf diese Ausgangslage scheint es jedenfalls unwahrscheinlich, dass die Beschuldigten 1, 5 und 7 wegen Drohung verurteilt werden. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.

6.5 Betreffend den Antrag auf Übersetzung der Videos kann auf die Ausführungen im Zusammenhang mit den Beschimpfungen (E. 5.3 dieses Beschlusses) verwiesen werden. Es ist auch im Zusammenhang mit den Drohungen nicht davon auszugehen, dass sich relevantes Beweismaterial auf den Videos befindet bzw. die Übersetzung der Videos etwas zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnte. Der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist auch in diesem Kontext abzuweisen.

7. Ad Nötigung

7.1 Gemäss Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Diese ist strafrechtlich unabhängig von der Art der (legalen) Tätigkeit geschützt, welche der Betroffene nach seinem frei gebildeten Willen verrichten will. Der Tatbestand ist ein Erfolgsdelikt; die Anwendung des Nötigungsmittels muss den Betroffenen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigen.

Um dem gesetzlichen und verfassungsmässigen Bestimmtheitsgebot («nullum crimen sine lege») gerecht zu werden, ist die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» in Art. 181 StGB restriktiv auszulegen. Nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern führt zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Das Zwangsmittel der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die im Gesetz ausdrücklich genannten Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen mithin eine den gesetzlich genannten Mitteln vergleichbare Zwangswirkung zukommen. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB.

Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist

oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

7.2 Es ist unbestritten und ergibt sich aus sämtlichen Einvernahmen, dass man den Beschwerdeführer (zwischen 15 bis 30 Minuten) nicht wegfahren lassen wollte, damit er auf die Polizei warten musste. Der Beschwerdeführer führte allgemein aus, der Beschuldigte 1 und seine Gruppe hätten die Absperrung zugemacht. Mit Blick auf den Kontext und die genannten Namen kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit der Gruppe die Beschuldigten 2 bis 6 meinte (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. November 2022, Z. 59 f.), womit jedenfalls der Beschuldigte 7 von vorneherein als Täter im Zusammenhang mit diesem Vorwurf ausscheidet. Der Beschwerdeführer machte aber darüber hinaus auch in seiner Einvernahme vom 27. Dezember 2022 keine konkreten Angaben, weshalb unklar ist, wer wie daran beteiligt gewesen war. Er erwähnte einzig, dass der Beschuldigte 4 ihm verboten habe, das Areal zu verlassen, was aber offensichtlich noch keine Nötigung darstellt (Einvernahme vom 27. Dezember 2022, Z. 60 f.). Dass die von ihm behauptete Drohung des Beschuldigten 4, ihn umzubringen oder zu schlagen, im Zusammenhang mit der Weiterfahrt gestanden hatte, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Der Bruder des Beschwerdeführers (O.________), welcher sich auf dem Beifahrersitz neben dem Beschwerdeführer befunden hatte, sagte am 21. Juni 2023 aus, es seien zwei bis drei Personen gewesen, die das Gitter hingestellt hätten (Z. 53 f.), was dagegen spricht, dass sämtliche Beschuldigten an der Absperrung mitgewirkt haben. Sowohl der Beschuldigte 4 als auch die Beschuldigten 5 bis 7 bestritten, eine Wegfahrt aktiv verhindert zu haben. Mit Blick auf diese Ausgangslage bestehen daher auch unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Nötigung durch die Beschuldigten 4 bis 7. Eine Verurteilung erscheint nicht wahrscheinlich, weshalb die Einstellung wegen Nötigung gegen die Beschuldigten 4 bis 8 zu Recht erfolgt ist.

7.3 Allerdings geht aus den Aussagen der Beschuldigten 1, 2 und 3 hervor, dass sie im Zusammenhang mit der Hinderung des Beschwerdeführers an der Wegfahrt eine aktive Rolle gespielt hatten, indem sie die Wegfahrt selbst verhindert oder zumindest daran mitgewirkt, sich vor das Auto gestellt oder die Absperrung durch Aufstellen des Gitters veranlasst hatten (vgl. Einvernahmen vom 6. Januar 2023 [Beschuldigter 1, Z. 58 ff. und 65 ff.], [Beschuldigter 2, 38 ff., 44 ff.] und [Beschuldigter 3, 38 f., 54 ff.]). Es liegen damit bezüglich der Beschuldigten 1 bis 3 konkrete Hinweise auf eine Nötigungshandlung vor, zumal aufgrund der Aussagen davon ausgegangen werden muss, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen war wegzufahren, ohne jemanden zu verletzen oder sein Auto zu beschädigen. Zudem muss angenommen werden, dass das Hindern der Wegfahrt bis zum Eintreffen der Polizei mindestens mehrere Minuten gedauert hatte und somit auch konkrete Hinweise vorliegen, dass das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung überschritten ist.

Entgegen der Staatsanwaltschaft bestehen keine offensichtlichen Hinweise, dass die Nötigung mit Blick auf Art. 218 StPO nicht rechtswidrig ist.

Kann polizeiliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden, so sind Private gemäss Art. 218 StPO berechtigt, eine Person vorläufig u.a. dann festzunehmen, wenn sie diese bei einem Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen haben. Der Beschuldigte 1 wurde verletzt und es bestehen konkrete Hinweise, dass der Beschwerdeführer dafür verantwortlich ist. So beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, deswegen einen Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer auszufällen. Zudem wurde die Polizei alarmiert. Insofern liegt an sich eine Ausgangslage für die Anwendbarkeit von Art. 218 StPO vor. Die Festnahme an sich (welche vorliegend in der Hinderung an der Wegfahrt besteht) muss aber auch verhältnismässig sein. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip (Art. 217 StPO). Folglich kann eine Person, die auf frischer Tat bei einem Verbrechen oder Vergehen ertappt wird, nicht einfach festgenommen werden; allenfalls genügt eine mildere Massnahme zur Verfolgung des mutmasslichen Täters, z. B. das Aufschreiben der Kontrollschilder seines Autos, wenn er bei der Begehung eines Strassenverkehrsdelikts beobachtet wurde (Keshelava / Breitenfeldt, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 218 StPO). Den Beschuldigten war der Beschwerdeführer bekannt. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie seine Adresse kannten oder die Polizei diese später ohne weiteres hätte ausfindig machen können. Zudem bestand die Möglichkeit, sich das Kontrollschild zu notieren. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Hinderung der Wegfahrt mangels Rechtswidrigkeit offensichtlich keine Nötigung darstellt.

Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung insofern aufzuheben, als eine Einstellung wegen Nötigung gegen die Beschuldigten 1 bis 3 erfolgt ist.

8. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstellung wegen Nötigung betreffend die Beschuldigten 1 bis 3 sowie die Einstellung wegen Drohung betreffend die Beschuldigten 2 und 4 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen bzw. zur Anklage zu bringen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer obsiegt insoweit, als die verfügte Einstellung des Strafverfahrens wegen Drohung gegen die Beschuldigten 2 und 4 sowie wegen Nötigung gegen die Beschuldigten 1 bis 3 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen wird, die Strafuntersuchung fortzusetzen. Soweit die Beschwerde betreffend Einstellung des Strafverfahrens wegen Beschimpfung gegen alle Beschuldigte, wegen Drohung gegen die Beschuldigten 1, 3 und 5 bis 8 sowie wegen Nötigung gegen die Beschuldigten 4 bis 8 abgewiesen wird, unterliegt der Beschwerdeführer. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten von CHF 2'000.00, ausmachend CHF 1’500.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 500.00 trägt der Kanton. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 werden der von ihm geleisteten Sicherheit von CHF 2'000.00 entnommen. Der Beschwerdeführer erhält CHF 500.00 der Sicherheitsleistung zurück.

9.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer (teilweisen) Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer (teilweisen) Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1).

9.3 Da weder Rechtsanwalt J.________ noch Rechtsanwalt F.________ eine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten haben, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Rechtsanwalt J.________ hatte bereits vor dem Beschwerdeverfahren Aktenkenntnis und hat sich teilweise auch bereits geäussert. Mit Blick auf den eher geringen gebotenen Zeitaufwand, die maximal durchschnittliche Bedeutung der Streitsache und die unterdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses wird die Entschädigung auf CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt. Zumal der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1), richtet der Kanton dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 375.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus.

9.3.1 Die Beschuldigten 1 bis 3 und 5 bis 7 sind im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und haben sich auch nicht geäussert. Ihnen sind deshalb keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. Der Beschuldigte 4 hat sich insbesondere zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde geäussert. In materieller Hinsicht beschränken sich seine Ausführungen auf den Verweis des angefochtenen Entscheids. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen müssen als geringfügig bezeichnet werden, weshalb eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erscheint. Die Entschädigung ist aufgrund der teilweisen Aufhebung sowie des Umstands, dass insbesondere die Nötigung als Offizialdelikt zur Diskussion stand, vom Kanton Bern auszurichten (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f. und 141 IV 476 E. 1).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutheissen. Ziffer 1.2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 18. September 2023 wird insoweit aufgehoben, als das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 3 wegen Nötigung sowie das Verfahren gegen die Beschuldigten 2 und 4 wegen Drohung eingestellt wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 1’500.00, dem Beschwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung von CHF 2’000.00 entnommen. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Der verbleibende Viertel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.

3. Dem Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 375.00 (inkl. Auslagen MWST) ausgerichtet.

4. Dem Beschuldigten 4 wird vom Kanton Bern für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 500.00 (inkl. Auslagen MWST) ausgerichtet.

6. Den Beschuldigten 1 bis 3 und 5 bis 7 werden keine Entschädigungen zugesprochen.

7. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt J.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 5, v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben)

- der Beschuldigten 6 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 7 (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin P.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 2. April 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

i.V. Oberrichter Horisberger

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt bzw. der geleisteten Sicherheit entnommen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 420

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

BGE 143 V 341ATF 143 V 341DTF 143 V 341

BGE 131 II 627ATF 131 II 627DTF 131 II 627

6B_758/2022

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BK 22 383

6B_952/2020

BGE 143 IV 2ATF 143 IV 2DTF 143 IV 2

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437

Art. 218 StPOart. 218 CPPart. 218 CPP

Art. 218 StPOart. 218 CPPart. 218 CPP

Art. 218 StPOart. 218 CPPart. 218 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 409 StPOart. 409 CPPart. 409 CPP

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352

6B_1306/2021

6B_1433/2021

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

BGE 141 IV 476ATF 141 IV 476DTF 141 IV 476

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF