BK 2023 430
Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland
12. Dezember 2023Deutsch18 min
1. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs zum Nachteil des Anzeigers A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Ziff. 1) und sistierte die Untersuchung gleichzeitig (Ziff. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Ermittlungen seien weiterzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 7. November 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 29. November 2023 reichte die Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen ein.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 23 430
Bern, 22. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft,
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________
Anzeiger/Beschwerdeführer
Gegenstand Sistierung
Strafverfahren wegen Betrugs
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 5. Juni 2023 (BA 23 1280)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs zum Nachteil des Anzeigers A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Ziff. 1) und sistierte die Untersuchung gleichzeitig (Ziff. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Ermittlungen seien weiterzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 7. November 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 29. November 2023 reichte die Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen ein.
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs zum Nachteil des Anzeigers A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Ziff. 1) und sistierte die Untersuchung gleichzeitig (Ziff. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Ermittlungen seien weiterzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 7. November 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 29. November 2023 reichte die Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen ein.
Dispositiv
2. Verfügungen betreffend die Anordnung einer Sistierung können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]; vgl. Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 44 f. zu Art. 314 StPO). Die Legitimation zur Anfechtung einer Sistierungsverfügung setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatkläger, nicht indes beim Anzeiger gegeben (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer hat sich (noch) nicht als Privatkläger konstituiert. Gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO hat die Staatsanwaltschaft die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich als Privatkläger zu konstituieren, wenn sie von sich aus keine Erklärung abgegeben hat. Unterbleibt dies und hat die geschädigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, ist nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Person im Verfahren Parteirechte ausüben will (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 73 vom 31. Mai 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Zumal der Beschwerdeführer offenbar bislang noch nicht darauf hingewiesen worden ist, dass er sich als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen kann, und angesichts dessen, dass er gegen die Sistierungsverfügung das Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen. Die angefochtene Sistierungsverfügung vom 5. Juni 2023 (genehmigt durch den leitenden Staatsanwalt am 14. Juli 2023) wurde dem Beschwerdeführer mittels A-Post zugestellt. Da sie nicht eingeschrieben versandt wurde, kann nicht eruiert werden, an welchem Tag sie dem Beschwerdeführer zugegangen und ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 10. Oktober 2023 innert Frist erfolgte. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten.
3.
3.1 Am 27. Dezember 2022 erstattete der Beschwerdeführer auf der Polizeiwache Waisenhausplatz in Bern gegen unbekannt (Alias: B.________) Strafanzeige wegen Online-Anlagebetrugs, angeblich begangen in der Zeit vom 18. Oktober 2022 bis 23. Dezember 2022. Er machte an der gleichtägigen polizeilichen Einvernahme geltend, er sei im Oktober 2022 von einer unbekannten Täterschaft («B.________») über LinkedIn angeschrieben worden. Diese habe mit ihm geflirtet. Nachdem sie die Kommunikation auf WhatsApp gewechselt hätten, sei es nach einiger Zeit zum Thema Kryptowährungen gekommen. «B.________» habe ihn dazu gebracht, ein Tradingkonto bei der Plattform C.________ zu eröffnen und acht Einzahlungen im Betrag von insgesamt Tether (USDT) 95'713.009 (CHF 89'013.10) zu tätigen. Im Dezember 2022 sei er von der Betreiberin der C.________ per E-Mail (Firmenkontakt: D.________(E-Mailadresse)) angeschrieben worden und es sei eine Gewinnsteuer von ihm verlangt worden. Daraufhin habe er zweimal versucht, das einbezahlte Geld resp. die angeblich erstandenen Kryptowährungen abzuheben resp. zurückzutransferieren, was ihm nicht gelungen sei. Der Kontakt zu «B.________» sowie der Zugang zu seinem Benutzerkonto auf der Fake-Plattform C.________ seien momentan noch aktiv.
3.2 Die Kantonspolizei Bern hielt im Nachtrag vom 24. April 2023 u.a. Folgendes fest:
3. Technische Spuren
Die Täterschaft versteht es bestens, ihre wahre Identität zu verschleiern und kennt sich hervorragend mit den Techniken des Internets aus. Dazu werden VPN, Proxyserver etc. genutzt. Anfragen bei solchen Anbietern zu detaillierteren Kundeangaben (Verifikation, Bezahlung, Abo etc.) sind i.d.R. nur zielführend, wenn diese zeitnah erfolgen. Mobile Telefonverbindungen gehen bekanntermassen zumeist von nicht oder falsch registrierten Prepaid-Handys aus oder über gespoofte Nummern. E-Mail-Konten werden standardmässig unter Fake-Identitäten oder unter Personalien aus widerrechtlich erhobenen Personalausweisen eröffnet und verwendet.
Auf Grund der bereits vergangenen Zeit dürften weitere Ermittlungen in diesem Fall nicht mehr zielführend sein. Dies einerseits aufgrund der verschiedenen Data Retention Time Limits der einzelnen Länder, der genannten Verschleierungstaktiken und andererseits aufgrund dessen, dass viele Unternehmungen nur Informationen herausgeben, wenn ein internationales Rechtshilfeersuchen vorliegt. Selbst wenn ein Rechtshilfeersuchen vorliegt, ist es fraglich, ob zielführende Informationen zeitnah erhoben werden können.
4. Cashflow
Vermögensverschiebungen erfolgen in diesem Fall über Transaktionen von Kryptowährungen. Dabei wurde das Geld des Geschädigten über den Exchanger E.________ in Tether (USDT) getauscht und auf eine Kryptoadresse, welche die Täterschaft festlegte, weitergeleitet. Kryptoadressen sind anonym und können keiner Person/Täterschaft zugeordnet werden. Im besten Fall kann eine Kryptoadresse anhand einer Kryptoanalyse einem Exchanger zugeordnet werden.
Bei Kryptoexchangern handelt es sich um Plattformen, bei welchen jeweils eine online Accounteröffnung möglich ist, was sich die Täterschaft ihrerseits entsprechend zunutze macht; denn die Verifizierung der Person, welche den Account eröffnet hat, erfolgt in der Regel mittels Upload eines Identitätsdokuments in Verbindung mit der Eingabe der zugehörigen Personalien sowie allenfalls eines aktuell aufgenommenen Lichtbildes zu Abgleichzwecken und somit ohne physische Anwesenheit der Person. Dies führt dazu, dass die Täterschaft beschaffte, fremde Identitätsdokumente in Verbindung mit einem Lichtbild benutzt oder diese gar fälscht und so zur Kontoeröffnung verwendet. Aus den genannten Gründen dürften weitere Abklärungen zum Cashflow wenig erfolgsversprechend sein, da diese gegebenenfalls nur zu weiteren Fake-Identitäten oder im besten Fall zu Money Mules führen.
5. Schlussbemerkung
Ermittlungen im Bereich des online Anlagebetrugs sind extrem zeitaufwändig und komplex. Oftmals sind die Ermittlungsaussichten im Einzelfall schlecht. Ergeben sich jedoch Tatzusammenhänge mit anderen Fällen, erhöht dies die Erfolgschancen zur Ermittlung der Täterschaft wesentlich. Sämtliche in diesem Fall vorliegenden relevanten Spuren werden mit bestehenden und neuen Fällen abgeglichen und analysiert. Sollten sich neue Hinweise ergeben, wird wieder einberichtet.
Zurzeit bestehen im vorliegenden Fall keine weiteren Ermittlungsansätze und die Ermittlungen der Kantonspolizei Bern gelten als abgeschlossen.
3.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierung der Untersuchung damit, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Online-Anlagebetrugs hierorts bestens bekannten Musters geworden sei. Die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, seien erhoben worden. Weiterführende verhältnismässige Beweismassnahmen böten sich mit Blick auf den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 27. April 2023 derzeit nicht an. Die Vermögensverschiebungen seien vorliegend über Transaktionen von Kryptowährungen erfolgt. Dabei sei das Geld des Beschwerdeführers über den Exchanger E.________ in Tether getauscht und auf eine Kryptoadresse der unbekannten Täterschaft weitergeleitet worden. Kryptoadressen seien anonym und könnten keiner Person/Täterschaft zugeordnet werden. Im besten Fall könne der Geldfluss anhand einer Kryptoanalyse einem weiteren Kryptoexchanger zugeordnet werden. Hierzu sei jedoch anzumerken, dass bei Kryptoexchangern einzig mit einem meist gefälschten oder missbrauchten Identifikationsdokument und allenfalls einem aktuell aufgenommenen Lichtbild zu Abgleichungszwecken, jedoch ohne physische Anwesenheit einer Person ein Konto eröffnet werden könne. Entsprechend handle es sich mit grösster Wahrscheinlichkeit bei den Kontoinhabern einzig um oftmals bezüglich der Hintergründe ahnungslose Geldwäscher/Scheinfirmen. Weitere Abklärungen zum Geldfluss erschienen dementsprechend nicht erfolgsversprechend. Womöglich werde es zu einem späteren Zeitpunkt zielführend sein, schweizweit koordiniert gegen die bestens organisierte international tätige unbekannte Täterschaft vorzugehen.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, es treffe nicht zu, dass sein Geld an anonyme Konti überwiesen worden sei. Die Hauptkonti befänden sich auf F.________(Plattform) (vgl. insoweit den Cryptocurrency Investigation Report der H.________(Unternehmung) vom 23. Februar 2023). Der Firmensitz von F.________(Plattform) sei auf österreichischem Terrain und unterliege deren Regelungen (5. EU-Geldwäschereirichtlinien [AML5] → Verifizierung des F.________(Plattform)-Kontos). Man müsste einfach die Identität des Wallets I.________ aufklären. Er sei überzeugt, dass dies bereits wichtige Informationen über die Täterschaft erzielen würde. Er sei betrübt und überrascht, dass nichts unternommen werde, obwohl die Spuren klar dalägen und recherchiert worden seien. Er sei in der Zeit von August bis Ende September 2023 zudem vermehrt von britischen Nummern bedrängt worden. Diese Personen seien exakt über den genauen Betrag informiert gewesen, der ihm abhandengekommen sei. Er vermute stark, dass die Telefonnummern direkt zur Täterschaft führten.
3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft führt hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde Folgendes aus:
Bezüglich der in der Beschwerde dargelegten Ermittlungsansätze ist festzuhalten, dass diese leider vorliegend nicht zielführend sind. Zum Vorgehen ist präzisierend festzuhalten, dass sich hinter dem Online Anlagebetrug «Boiler Room Scam» verschiedene und zahlreiche sogenannte OCGs (Organised Crime Group) verbergen, welche überwiegend aus osteuropäischen Staaten heraus operieren. Diese sind sowohl in der Administrations- und Informationstechnik als auch in der Vermögensverwaltung bestens organisiert und vernetzt. Zum Zwecke ihres Handelns bediene sich eine OCG zumeist fremder oder falscher Identitäten und betreiben in grösseren mitteleuropäischen Staaten vorwiegend angemietete und weitreichende IT-Infrastruktur. Die Daten (Domains, CRM, Benutzeraccounts der Broker etc.) verteilen sie auf zahlreichen Servern bei unterschiedlichen Hosting Providern, welche sie wiederum in regelmässigen Abständen wechseln. Gleichzeitig betreiben sie dutzende Plattformen und ändere in regelmässigen Abständen die zugehörigen Domainnamen. Die Kommunikation mit den Geschädigten erfolgt in der Regel unter Verwendung gespoofter Rufnummern. Die betrügerisch erworbenen Gelder werden über Bankkonten von Offshore Firmen, welche zuvor durch angeworbene und meist existenzarme Personen rund um den Globus in deren Namen eröffnet, respektive gegründet wurden.
Die OCG haben sich auch das Angebot unterschiedlicher Kryptowährungen zu Nutze gemacht, um die betrügerisch erlangten Gelder anonym zu verwalten und zu verwenden. Sie setzen diese u.a. für die Anmietung von Infrastruktur ein oder wasche diese über «mixer» oder «tumbler» und steuere sie erst dann über einen sogenannten «Exchanger» aus. Dies und der ständige Wechsel der Serverinfrastruktur und die verwendeten Verschleierungs- und Verschlüsselungstechniken (VPN, Proxyserver, TOR etc.) erschweren den Ermittlungsbehörden ihre Arbeit in besonderem Masse. Ferner dauern eingeleitete länderübergreifende Rechtshilfemassnahmen erfahrungsgemäss länger, sodass vielversprechende Spuren nach deren Eintreffen oft nur wenig oder gar kein Potenzial mehr zur Weiterverfolgung bieten. Dementsprechend lässt sich die hinter den OCG stehende Täterschaft nur in den seltensten Fällen identifizieren.
4.
4.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung ermöglicht, Untersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 314 StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen; Jositsch/Schmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 314 StPO).
4.2 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass hinsichtlich des inkriminierten Online-Anlagebetrugs zum Nachteil des Beschwerdeführers verschiedene Ermittlungsansätze resp. Anknüpfungspunkte in Bezug auf die Identität der derzeit unbekannten Täterschaft vorliegen. So ergab die polizeiliche Abfrage der Header-Daten der erhaltenen E-Mails von D.________(E-Mailadresse) der Fake-Plattform C.________ die IP-Adresse J.________. Weiter hat der Beschwerdeführer einen von ihm in Auftrag gegebenen Cryptocurrency Investigation Report der Unternehmung H.________(Unternehmung) vom 23. Februar 2023 eingereicht. In diesem wurden teilweise der Pfad/Transfer der vom Beschwerdeführer investierten Tether (inkl. jeweiliger Transaction Hash) sowie der letzte nachvollziehbare Standort resp. die letzte Adresse eines Wallet einer Handelsplattform, in welcher die Kryptowährung verwaltet wurde, aufgelistet (I.________). Dies befindet sich gemäss dem Report der H.________(Unternehmung) bei der Handelsplattform F.________(Plattform) mit Sitz in K.________(Örtlichkeit). Im Report wurde hinsichtlich des letzten lokalisierten Wallets Folgendes festgehalten (vgl. S. 4 des Reports):
The company does not guarantee that the located wallets identified in the client’s cryptocurrency mapping have available funds. The company’s first goal is to link the closest beneficiary wallet to a known cryptocurrency exchange with AML and KYC procedures [Anti-Geldwäsche-Vorschriften und Know your Customer-Verfahren]. This identified cryptocurrency exchange will be able to provide information on the real identity of the scammer. Additionally, this occurs as the tracing would not be accurate by tracing through a known cryptocurrency exchange. The reason for it is that they are known to mingle cryptocurrency and decide from where to pull the cryptocurrency used for each transaction.
The aforementioned steps can facilitate a variety of options to proceed in a client’s case. For instance, it can lead to initiating legal procedures against the fraudster, obtaining trough legal means a subpoena or court order for the seizure of assets, dismantling a net of fraudster, among others… In the event, a wallet no longer holds funds (to be evaluated on a case-to-case basis), and if the Company is provided with further information (wallet, hash, date, and amount) from the identified cryptocurrency exchange(s) regarding the next transaction (made from the located deposit address of the suspect), further tracing can be prepared for the client.
KYC (Know Your Custom) steht zu Deutsch für «Kenne deinen Kunden». Es handelt sich kurz gefasst um ein Verfahren, bei welchem u.a. die Identität von Benutzern von Krypto-Börsen und damit verbundenen Diensten überprüft wird, um Betrug und Geldwäscherei zu verhindern. Dabei werden bei der Kontoeröffnung von den Dienstleistern in Bezug auf virtuelle Währung personenbezogene Daten der Kunden angefordert und erfasst (u.a. Name/Vorname, Geburtsdatum, Adresse etc.), die dann anhand offizieller Dokumente überprüft werden. Gemäss der Internetseite der Handelsplattform F.________(Plattform) untersteht diese als Unternehmung der Europäischen Union den KYC-Vorschriften (vgl. im Internet unter: G.________(Internetseite); vgl. auch die 5. Geldwäsche-Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rates vom 30. Mai 2018 sowie § 1. und 5. ff. des österreichischen Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorfinanzierung im Finanzmarkt vom 1. Januar 2017 [Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, FM-GwG]). Es ist demnach möglich, dass die Handelsplattform F.________(Plattform) über Informationen hinsichtlich der Wallet-Adresse I.________ resp. der Person, welche das diesbezügliche Konto bei ihr auf der Handelsplattform eröffnet hat, verfügt. Weiter konnte der Beschwerdeführer die Mobiltelefonnummer von «B.________» (+a.________(Telefonnummer)) sowie einen – zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 27. Dezember 2022 – noch aktiven Zugang zu seinem Benutzerkonto auf der Fake-Plattform C.________ angeben. Zudem führte er in der Beschwerde mehrere Telefonnummern von Anrufern mit der Vorwahl von Grossbritannien auf, von welchen er im August und September 2023 kontaktiert worden ist und welche offenbar genau über den Betrag, welcher ihm abhandengekommen ist, informiert waren (+b.________(Telefonnummer); +c.________(Telefonnummer); +d.________(Telefonnummer); +e.________(Telefonnummer)).
In der angefochtenen Verfügung wurde mit Verweis auf den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 27. April 2023 hinsichtlich der vorhandenen Ermittlungsansätze im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Kryptoexchangern einzig mit einem (meist gefälschten oder missbrauchten) Identitätsdokument und allenfalls einem aktuell aufgenommenen Lichtbild zu Abgleichungszwecken, jedoch ohne physische Anwesenheit einer Person ein Konto eröffnet werden könne und es sich dementsprechend mit grösster Wahrscheinlichkeit bei den Kontoinhabern um oftmals bezüglich der Hintergründe ahnungslose Geldwäscher/Scheinfirmen handle. Gleichermassen wurden auch in der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft lediglich in allgemeiner Weise Ausführungen hinsichtlich der Vorgehensweise von OCGs (Organised Crime Group) im Online-Anlagebetrug (Boiler Room Scam) gemacht (fremde oder falsche Identitäten; Verteilung der Daten auf zahlreichen Servern bei unterschiedlichen Hosting-Providern; Waschen der betrügerisch erlangten Gelder über «mixer» und «tumbler»; ständiger Wechsel der Serverinfrastruktur und verwendete Verschleierungs- und Verschlüsselungstechniken) und es wurde dargetan, dass eingeleitete länderübergreifende Rechtshilfemassnahmen erfahrungsgemäss länger dauern würden, so dass vielversprechende Spuren letztendlich nur wenig oder gar kein Potenzial mehr zur Weiterverfolgung bieten würden. Dementsprechend lasse sich die hinter der OCG stehende Täterschaft nur in den seltensten Fällen identifizieren.
Weder in der angefochtenen Verfügung noch in der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde konkret begründet, woher die Staatsanwaltschaft resp. die Generalstaatsanwaltschaft die entsprechenden Erfahrungstatsachen nimmt. Es wurde insbesondere nicht konkret aufgezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörde bereits in ähnlich gelagerten zahlreichen Fällen diesbezügliche Ermittlungshandlungen effektiv getätigt hat, d.h. dass anhand der vorhandenen Informationen versucht worden ist, die Täterschaft zu ermitteln und die entsprechenden Bemühungen jeweils gescheitert sind, mithin die in der angefochtenen Verfügungen getätigten Ausführungen hinsichtlich derzeitiger Aussichtslosigkeit von weiteren Ermittlungshandlungen auf tatsächlich gemachten früheren Erfahrungen gründen. Eine diesbezügliche konkretere Begründung der Staatsanwaltschaft resp. der Generalstaatsanwaltschaft wäre vorliegend angezeigt gewesen, zumal es sich bei der Cyberkriminalität um eine relativ neue Kriminalitätsform handelt, bei welcher derzeit noch nicht ohne Weiteres auf Erfahrungstatsachen abgestellt werden kann resp. solche konkreter begründet werden müssen. Es reicht nicht aus, ausschliesslich auszuführen, dass angesichts dessen, dass ohne physische Anwesenheit einer Person bei Kryptoexchangern mit gefälschten Unterlagen ein Konto eröffnet werden kann, darauf zu schliessen ist, dass es sich bei den Kontoinhabern mit grösster Wahrscheinlichkeit einzig um ahnungslose Geldwäscher/Scheinfirmen handelt. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass von der Staatsanwaltschaft bereits diverse diesbezügliche Anfragen erfolglos verliefen. Dies wurde vorliegend nicht gemacht. Dasselbe gilt betreffend die angebliche lange Dauer der Rechtshilfe. Auch diese wurde lediglich in pauschaler Weise begründet. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass es sich beim um Rechtshilfe zu ersuchenden Staat um das Nachbarland Österreich handelt. Bezüglich diesem bestehen gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz keine besonderen Schwierigkeiten in der Rechtshilfe. Vielmehr liegen staatsvertragliche und bilaterale Verträge vor, welche die Rechtshilfe erleichtern (vgl. insbesondere Art. 23 ff. des Übereinkommens über die Cyberkriminalität vom 23. November 2001 [SR 0.311.43]; Vertrag vom 13. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung [SR 0.351.916.32]). Inwiefern bezüglich dem Nachbarland Österreich mit Schwierigkeiten in der Durchführung der Rechtshilfe resp. grösseren zeitlichen Verzögerungen zu rechnen ist, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht dargetan resp. es wurde auch insoweit nicht konkret begründet, dass bereits in früheren Verfahren entsprechende Rechtshilfeersuche erfolglos geblieben sind resp. die Rechtshilfe zu spät erfolgte.
Angesichts dessen, dass weder in der angefochtenen Verfügung noch in der oberinstanzlichen Stellungnahme konkret erläutert wurde, dass in ähnlich gelagerten Fällen die beschriebenen Erfahrungen effektiv bereits gemacht worden sind, mithin Ermittlungshandlungen tatsächlich getätigt worden sind, und es sich damit bei den geschilderten Ausführungen um effektive frühere Erfahrungen handelt, können die vorliegend vorhandenen Ermittlungsansätze nicht ohne Weiteres als von vornherein aussichtslos resp. nicht zielführend bezeichnet werden. Eine Sistierung des Strafverfahrens ist deshalb derzeit nicht gerechtfertigt. Es wurden zurzeit noch nicht alle zumutbaren und verhältnismässigen Ermittlungshandlungen getätigt, um die unbekannte Täterschaft zu eruieren.
5. Nach dem Gesagten ist die Sistierung der Strafuntersuchung nicht rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs ist weiterzuführen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Eine Entschädigung wurde von ihm denn auch zu Recht nicht beantragt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben BA 23 1280 vom 5. Juni 2023 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Anzeiger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 22. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
i.V. Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiberin Kurt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 430
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
BK 17 73
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
1C_188/2019
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 23 Übereinkommen über die Cyberkriminalitätart. 23 Convention sur la cybercriminalitéart. 23 Convenzione sulla cibercriminalità
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF