BK 2023 437
Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 31. August 2023 (2023.SIDGS.439)
9. Januar 2024Deutsch22 min
1. Mit Verfügung vom 11. September 2023 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs zum Nachteil von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Ziff. 1) und sistierte die Untersuchung gleichzeitig (Ziff. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Ermittlungen seien weiterzuführen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und verfügt, dass bei der Kantonspolizei Bern ein Bericht eingeholt werde, der darüber Auskunft zu geben habe, wie es zur Angabe im Anzeigerapport vom 23. Januar 2023 gekommen sei, wonach sich der Beschwerdeführer weder als Privatkläger konstituiere noch Strafantrag stelle bzw. wie der Beschwerdeführer über seine Rechte aufgeklärt und in welcher Form ein allfälliger Verzicht erklärt worden sei. Am 10. November 2023 reichte die Kantonspolizei Bern einen Berichtsrapport ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdeführer.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 23 437
Bern, 22. Januar 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________
Straf- und Zivilklägers/Beschwerdeführer
Gegenstand Sistierung
Strafverfahren wegen Betrugs
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 11. September 2023
(BA 23 2056)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 11. September 2023 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs zum Nachteil von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Ziff. 1) und sistierte die Untersuchung gleichzeitig (Ziff. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Ermittlungen seien weiterzuführen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und verfügt, dass bei der Kantonspolizei Bern ein Bericht eingeholt werde, der darüber Auskunft zu geben habe, wie es zur Angabe im Anzeigerapport vom 23. Januar 2023 gekommen sei, wonach sich der Beschwerdeführer weder als Privatkläger konstituiere noch Strafantrag stelle bzw. wie der Beschwerdeführer über seine Rechte aufgeklärt und in welcher Form ein allfälliger Verzicht erklärt worden sei. Am 10. November 2023 reichte die Kantonspolizei Bern einen Berichtsrapport ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdeführer.
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 11. September 2023 eröffnete die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs zum Nachteil von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer; Ziff. 1) und sistierte die Untersuchung gleichzeitig (Ziff. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Ermittlungen seien weiterzuführen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Oktober 2023 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und verfügt, dass bei der Kantonspolizei Bern ein Bericht eingeholt werde, der darüber Auskunft zu geben habe, wie es zur Angabe im Anzeigerapport vom 23. Januar 2023 gekommen sei, wonach sich der Beschwerdeführer weder als Privatkläger konstituiere noch Strafantrag stelle bzw. wie der Beschwerdeführer über seine Rechte aufgeklärt und in welcher Form ein allfälliger Verzicht erklärt worden sei. Am 10. November 2023 reichte die Kantonspolizei Bern einen Berichtsrapport ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Beschwerdeführer.
Dispositiv
2. Verfügungen betreffend die Anordnung einer Sistierung können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]; vgl. Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 44 f. zu Art. 314 StPO). Die Legitimation zur Anfechtung einer Sistierungsverfügung setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dieses ist grundsätzlich nur beim Privatkläger, nicht indes beim Anzeiger gegeben (vgl. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 4 StPO hat die Staatsanwaltschaft die geschädigte Person nach Eröffnung des Vorverfahrens auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich als Privatkläger zu konstituieren, wenn diese von sich aus keine Erklärung abgegeben hat. Unterbleibt dies und hat die geschädigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, ist nach ständiger Praxis der Beschwerdekammer in Strafsachen davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Person im Verfahren Parteirechte ausüben will (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 73 vom 31. Mai 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Aus dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 10. November 2023 geht hervor, dass kein Strafantrag erhoben worden ist, da der Betrug ein Offizialdelikt darstelle. Der Beschwerdeführer sei bei der Anzeigeerstattung standardgemäss auf die Möglichkeit der Stellung einer Privatklage aufmerksam gemacht worden. Da eine Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden sollte, habe der Beschwerdeführer angegeben, sich eine Privatklage zu überdenken. Bis zur abschliessenden Rapportierung sei keine definitive Entscheidung seitens des Beschwerdeführers mitgeteilt worden. Es sei weder ein Verzicht noch ein Antrag gestellt worden. Zumal sich der Beschwerdeführer gegenüber der Kantonspolizei Bern bzw. den Strafverfolgungsbehörden bislang noch nicht dazu geäussert hat, ob er sich als Straf- und Zivilläger am Strafverfahren beteiligen möchte (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO, wonach die Erklärung gegenüber der Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben ist), und er insbesondere nicht auf die ihm insoweit zustehenden Rechte verzichtet, sondern vielmehr gegen die Sistierungsverfügung das Rechtsmittel ergriffen hat, ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen. Die angefochtene Sistierungsverfügung vom 11. September 2023 (genehmigt durch den leitenden Staatsanwalt am 15. September 2023) wurde dem Beschwerdeführer mittels A-Post zugestellt. Da sie nicht eingeschrieben versandt wurde, kann nicht eruiert werden, an welchem Tag sie dem Beschwerdeführer zugegangen und ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden ist. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie eines Couverts der Staatsanwaltschaft ein, welches vom 12. Oktober 2023 datiert ist. Ob es sich hierbei um das Couvert der Sistierungsverfügung handelt, steht nicht fest. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die Beschwerde vom 19. Oktober 2023 innert Frist erfolgte. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist demnach einzutreten. Als Hinweis an den Beschwerdeführer diene, dass die zehntägige Beschwerdefrist am Tag nach der Zustellung der angefochtenen Verfügung zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO). Dass die angefochtene Verfügung offenbar erst einige Wochen nach deren Erlass resp. der Genehmigung durch den leitenden Staatsanwalt versandt worden ist, gereicht dem Beschwerdeführer folglich nicht zu seinem Nachteil.
3.
3.1 Am 8. August 2022 erstattete der Beschwerdeführer auf der Polizeiwache B.________(Örtlichkeit) gegen unbekannt Strafanzeige u.a. wegen Betrugs (Cybercrime/Online-Anlagebetrug), angeblich begangen in der Zeit vom 27. April 2022 bis 5. August 2022 (Gesamtdeliktsbetrag: CHF 13'864.59). Er machte an der polizeilichen Einvernahme vom 13. Oktober 2022 zusammengefasst geltend, er habe, nachdem er im Internet einen Artikel gesehen gehabt habe, in welchem mit der real existierenden Fernsehsendung «C.________» geworben und ein hoher Gewinn versprochen worden sei, sich im April 2022 auf der Handelsplattform D.________ angemeldet und erstmals CHF 250.00 investiert. Anschliessend sei er durch unterschiedliche Personen telefonisch kontaktiert worden. Der Hauptkontakt sei mit einem angeblichen Broker der Handelsplattform D.________ «E.________» via Telefon und E-Mail erfolgt. Er sei überzeugt worden, weitere Male bzw. am 27. April 2022 CHF 1'000.00 sowie am 27. Juli 2022 EUR 1'500.00 zu investieren. Im August 2022 sei ihm ein Wert seiner Investitionen von ca. CHF 13'000.00 angezeigt worden. Als er um Auszahlung dieses Betrages ersucht habe, sei von ihm der Betrag von EUR 5'527.00 (Gewinnsteuer des Kursgewinns) verlangt worden. Nachdem er diesen bezahlt gehabt habe, sei er nochmals angeschrieben worden, EUR 5'677.00 zu überweisen, um ein Kursverlustrisiko von F.________(Unternehmung) auszugleichen. Auch diesen Betrag habe er überwiesen. Als die Gewinnsteuer ihm resp. seinen Einlagen gutgeschrieben worden sei, sei er skeptisch geworden und habe die Polizei avisiert. Er habe nie Geld zurückerstattet erhalten. Zuletzt sei er vor ca. 14 Tagen von einer Person der Handelsplattform kontaktiert worden. Diese habe ihm gesagt, dass sein Gewinn jetzt bei CHF 120'000.00 liege.
3.2 Die Kantonspolizei Bern führte im Anzeigerapport vom 23. Januar 2023 hinsichtlich der getätigten Ermittlungen sowie des Geldflusses Folgendes aus:
Ermittlungen
Telefonnummern
Die telefonische Kontaktaufnahme wurde immer von Seiten der unbekannten Täterschaft gemacht. Dies jeweils durch ausländische und inländische Festnetz- und Mobiltelefonnummern. Rückrufe auf die vielen unterschiedlichen Telefonnummern führten meist ins Leere oder zu unbeteiligten Drittpersonen. Diese waren meist ungehalten, weil sie viele ähnliche Anrufe erhielten. Es ist anzunehmen, dass die Rufnummern mittels Call ID Spoofing verfälscht wurden.
Die durch uT (734476) verwendete Email a.________ wurde auf deren Existenz überprüft und validiert. Eine Überprüfung der Headerinformationen dieser Emailadressen haben ergeben, dass die Rücksendeadresse und die Antwortadresse mit der Sendeadresse übereinstimmen. Der «Most important Host» wurde mit G.________Unternehmung) unter der IP-Adresse b.________ angegeben. Eine Whois-Abfrage der IP Adresse ergab den Standort des Servers in Holland.
Die durch uT (839081) verwendete Email c.________ wurde auf deren Existenz überprüft und validiert. Eine Überprüfung der Headerinformationen dieser Emailadresse haben ergeben, dass die Rücksendeadresse und die Antwortadresse mit der Sendeadresse übereinstimmen. Der «Most important Host» wurde mit G.________Unternehmung) unter der IP-Adresse b.________ angegeben. Eine Whois-Abfrage der IP Adresse ergab den Standort des Servers in Holland.
Der Emailverkehr welcher durch Herrn A.________ beigebracht werden konnte, ist lückenhaft. Viele Informationen wurden lediglich per Telefonate ausgetauscht und wurden nicht verschriftlicht.
Geldfluss
Das in Bezug auf den Geldfluss gestellte Amtshilfeersuchen wurde beantwortet. Gemäss den übermittelten Informationen gehören die erwähnten Konti «H.________(Unternehmung)». Gegen die Kontoinhaber wird durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bereits ermittelt […].
3.3 Im Nachtrag vom 1. September 2023 hielt die Kantonspolizei Bern u.a. Folgendes fest:
3. Technische Spuren
Die Täterschaft versteht es bestens, ihre wahre Identität zu verschleiern und kennt sich hervorragend mit den Techniken des Internets aus. Dazu werden VPN, Proxyserver etc. genutzt. Anfragen bei solchen Anbietern zu detaillierteren Kundeangaben (Verifikation, Bezahlung, Abo etc.) sind i.d.R. nur zielführend, wenn diese zeitnah erfolgen. Mobile Telefonverbindungen gehen bekanntermassen zumeist von nicht oder falsch registrierten Prepaid-Handys aus oder über gespoofte Nummern. E-Mail-Konten werden standardmässig unter Fake-Identitäten oder unter Personalien aus widerrechtlich erhobenen Personalausweisen eröffnet und verwendet.
Auf Grund der bereits vergangenen Zeit dürften weitere Ermittlungen in diesem Fall nicht mehr zielführend sein. Dies einerseits aufgrund der verschiedenen Data Retention Time Limits der einzelnen Länder, der genannten Verschleierungstaktiken und andererseits aufgrund dessen, dass viele Unternehmungen nur Informationen herausgeben, wenn ein internationales Rechtshilfeersuchen vorliegt. Selbst wenn ein Rechtshilfeersuchen vorliegt, ist es fraglich, ob zielführende Informationen zeitnah erhoben werden können.
4. Cashflow
Ausländische Konten
Bei den diesen Konten zugehörigen Banken handelt es sich um Finanzinstitute, bei welchem unter anderem eine Online Kontoeröffnung möglich ist, was sich die Täterschaft ihrerseits entsprechend zunutze macht. Denn die Verifizierung der Person, welche das Onlinekonto eröffnet hat, erfolgt in der Regel lediglich mittels Upload eines Identitätsdokuments in Verbindung mit der Eingabe der zughörigen Personalien sowie allenfalls eines aktuell aufgenommenen Lichtbildes zu Abgleichzwecken und somit ohne physische Anwesenheit der Person. Dies führt dazu, dass die Täterschaft beschaffte, fremde Identitätsdokumente in Verbindung mit einem Lichtbild benutzt oder diese gar fälscht und so zur Kontoeröffnung verwendet.
Aus den genannten Gründen dürfte eine Kontoedition der ausländischen Konten wenig erfolgsversprechend sein, da diese gegebenenfalls nur zu einer weiteren Fake-Identität oder im besten Fall zu Money Mules führen. Es wird jedoch der zuständigen Staatsanwaltschaft überlassen, allenfalls mittels Rechtshilfeersuchen die entsprechenden Bankkonten zu edieren.
Schweizer Konto IBAN: i.________
Zwei Überweisungen im Gesamtwert von CHF 6987.01 erfolgten auf die IBAN i.________.
Ein in Bezug auf den Geldfluss gestelltes Rechtshilfeersuchten wurde positiv beantwortet. Folgende Informationen konnten erhältlich gemacht werden.
Kontoinhaber:
H.________(Unternehmung)
I.________(Strasse)
J.________(Örtlichkeit)
Estland
Der Antwort konnte ebenfalls entnommen werden, dass bereits ein Strafverfahren gegen die H.________(Unternehmung) eröffnet wurde. Die zuständige Staatsanwaltschaft ist die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Ref.-Nr. Stawa, zuständiger StA: d.________, K.________.
5. Schlussbemerkung
Ermittlungen im Bereich des online Anlagebetrugs sind extrem zeitaufwändig und komplex. Oftmals sind die Ermittlungsaussichten im Einzelfall schlecht. Ergeben sich jedoch Tatzusammenhänge mit anderen Fällen, erhöht dies die Erfolgschancen zur Ermittlung der Täterschaft wesentlich. Sämtliche in diesem Fall vorliegenden relevanten Spuren werden mit bestehenden und neuen Fällen abgeglichen und analysiert. Sollten sich neue Hinweise ergeben, wird wieder einberichtet.
Zurzeit bestehen im vorliegenden Fall keine weiteren Ermittlungsansätze und die Ermittlungen der Kantonspolizei Bern gelten als abgeschlossen.
3.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierung der Untersuchung damit, dass die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, erhoben worden seien. Weiterführende verhältnismässige Beweismassnahmen böten sich mit Blick auf den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 1. September 2023 derzeit nicht an.
3.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, die Internetseite von e.________ seit weiterhin aktiv. Somit sei die Täterschaft bekannt. Mit ein wenig Computerverständnis sollte es möglich sein, die IP-Adresse und den Standort zu finden. Die Internetseite e.________ sei auch nicht auf der Plattform der Polizei cypercrime.ch, der eigentlichen Verfolgungsbehörde, aufzufinden.
3.6 Die Generalstaatsanwaltschaft hält Folgendes fest:
4. […] Das durch den Beschwerdeführer angezeigte Vorgehen entspricht dem bekannten Phänomen «Online Anlagebetrug». Cyberkriminelle betreiben betrügerische Anlageplattformen für online Investments. Den Kunden werden erfolgreiche «Trades» mit hohen Gewinnen vorgespiegelt. Allerdings haben es die Cyberkriminellen lediglich auf Geldeinzahlungen abgesehen. Gehandelt wird nie und das Geld ist verloren. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Januar 2023 ergab die Auswertung der E-Mail Header der von der Täterschaft ausgehenden E-Mails IP Adressen in den Niederlanden. Zudem sei der E-Mail-Verkehr, welcher durch den Beschwerdeführer beigebracht werden konnte, lückenhaft, da viele Informationen lediglich per Telefonate ausgetauscht wurden und somit nicht verschriftlicht seien.
Die Kantonspolizei Bern hielt im Nachtrag vom 1. September 2023 zudem u.a. folgendes fest: Die Täterschaft verstehe es bestens, ihre wahre Identität zu verschleiern und kenne sich hervorragend mit den Techniken des Internets aus. Dazu würden VPN, Proxyserver etc. genutzt. Anfragen bei solchen Anbietern zu detaillierten Kundenangaben (Verifikation, Bezahlung, Abo etc.) seien in der Regel nur zielführend, wenn diese zeitnah erfolgen würden. Mobile Telefonverbindungen gingen bekanntermassen zumeist von nicht oder falsch registrierten Prepaid-Handys aus oder über gespoofte Nummern. E-Mail-Konten würden standardmässig unter Fake-Identitäten oder unter Personalien aus widerrechtlich erhobenen Personalausweisen eröffnet und verwendet. Auf Grund der bereits vergangenen Zeit dürften weitere Ermittlungen in diesem Fall nicht mehr zielführend sein. Dies einerseits aufgrund der verschiedenen Data Retention Time Limits der einzelnen Länder, der genannten Verschleierungstaktiken und anderseits aufgrund dessen, dass viele Unternehmen nur Informationen herausgeben, wenn ein internationales Rechtshilfeersuchen vorliege. Selbst wenn ein Rechtshilfeersuchen vorliegen würde, sei fraglich, ob zielführende Informationen zeitnah erhoben werden könnten.
Am 20. Dezember 2023 war die vom Beschwerdeführer im Technischen Fragekatalog Online Anlagebetrug vom 13. Oktober 2022 angegebene Homepage e.________ jedenfalls nicht aufrufbar. Selbst wenn die Internetseite weiterhin aktiv wäre, lässt sich gestützt auf die obgenannten Ausführungen im Nachtrag vom 1. September 2023 aktuell keine Täterschaft ermitteln.
Vermögensverschiebungen erfolgten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers über Transaktionen von Schweizer Franken und Euro. Dabei habe der Beschwerdeführer insgesamt fünf Mal Überweisung einer bestimmten Geldsumme an Bankverbindungen vorgenommen, über welche anschliessend mit seinen Investitionen getradet werden sollte. Die Kantonspolizei hielt in ihrem Nachtrag vom 1. September 2023 fest, dass es sich bei den zugehörigen Banken dieser Konten, bei welchen jeweils die H.________(Unternehmung) als Kontoinhaber hinterlegt ist, um Finanzinstitute handle, bei welchen unter anderem eine online Kontoeröffnung möglich sei, was sich die Täterschaft ihrerseits entsprechend zunutze mache; denn die Verifizierung der Person, welche den Account eröffnet habe, erfolge in der Regel lediglich mittels Upload eines Identitätsdokuments in Verbindung mit der Eingabe der zugehörigen Personalien sowie allenfalls eines aktuell aufgenommenen Lichtbildes zu Abgleichzwecken und somit ohne physische Anwesenheit der Person. Dies führe dazu, dass die Täterschaft beschaffte, fremde Identitätsdokumente in Verbindung mit einem Lichtbild benutze oder diese gar fälsche und so zur Kontoeröffnung verwende. Aus den genannten Gründen dürften weitere Abklärungen zum Cashflow wenig erfolgsversprechend sein, da diese gegebenenfalls nur zu einer weiteren Fake-Identität oder im besten Fall zu Money Mules führen würden.
Weiter führte die Kantonspolizei aus, dass für den Fall, dass sich Tatzusammenhänge mit anderen Fällen ergeben würde, dies die Erfolgschancen zur Ermittlung der Täterschaft wesentlich erhöhen würde. Sämtliche in diesem Fall vorliegenden relevanten Spuren könnten dann mit bestehenden und neuen Fällen abgeglichen und analysiert werden und sollten sich daraus neue Hinweise ergeben, werde wieder einberichtet. Zurzeit würden jedoch keine weiteren Ermittlungsansätze bestehen.
5. Die Kantonspolizei Bern führte demnach entgegen den Ausführungen in der Beschwerde umfassende Abklärungen und Ermittlungen durch. Ein in Bezug auf den Geldfluss gestelltes Amtshilfeersuchen wurde positiv beantwortet und ergab die Informationen über den Kontoinhaber (H.________(Unternehmung) in J.________(Örtlichkeit), Estland). Zudem konnte der Antwort entnommen werden, dass bereits Ermittlungen gegen den Kontoinhaber der H.________(Unternehmung) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich geführt werden.
6. Nach dem Gesagten bestehen zurzeit keine weiteren zielführenden und erfolgsverbrechenden Ermittlungsansätze. Die Staatsanwaltschaft hat die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft zu Recht sistiert. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 Bst. a StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung sistieren, wenn die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen. Die Sistierung ermöglicht, Untersuchungen, die wegen äusserer Gründe weder weitergeführt noch abgeschlossen werden können, unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ad acta zu legen (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 314 StPO). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sistierung zu verfügen ist, kommt der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 5 StPO) setzt der Sistierung der Strafuntersuchung Grenzen. Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen; Jositsch/Schmid, a.a.O., N. 1 zu Art. 314 StPO).
4.2 Aus den Akten geht hervor, dass hinsichtlich des inkriminierten Online-Anlagebetrugs zum Nachteil des Beschwerdeführers verschiedene Ermittlungsansätze resp. Anknüpfungspunkte in Bezug auf die Identität der derzeit unbekannten Täterschaft vorliegen. So ergab die polizeiliche Abfrage der Header-Daten der durch die unbekannte Täterschaft verwendeten E-Maildressen a.________ und c.________, dass «Most important Host» bei beiden E-Mailadressen die G.________Unternehmung) mit der IP-Adresse b.________ ist. Eine Whois-Abfrage der IP-Adresse ergab, dass der Standort des Servers in Holland ist. G.________Unternehmung) stellt gemäss deren Homepage f.________ ein Software-Entwicklungsunternehmen dar, welches offenbar nebst weiteren Büros auch ein solches in L.________(Örtlichkeit) (Niederlanden) hat. Die entsprechende Anschrift lässt sich der Homepage der Unternehmung entnehmen (G.________(Unternehmung) M.________(Strasse), L.________(Örtlichkeit), The Netherlands). Weiter hatte die Kantonspolizei Bern bezüglich des Geldflusses ein Amtshilfeersuchen getätigt, welches ergab, dass die Konti mit der IBAN g.________ bei der Bank N.________, h.________ bei der Bank O.________ sowie i.________ bei der Schweizer Bank P.________ der Unternehmung H.________(Unternehmung), I.________(Strasse), J.________(Örtlichkeit), Estland, gehören. Der Antwort konnte offenbar ebenfalls entnommen werden, dass die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bereits ein Strafverfahren gegen die H.________(Unternehmung) eröffnet hat.
In der angefochtenen Verfügung wurde einzig ausgeführt, dass sich mit Blick auf den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 1. September 2023 derzeit keine weiterführenden verhältnismässigen Beweismassnahmen anböten. Aus dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern lässt sich bezüglich der technischen Spuren im Wesentlichen entnehmen, dass die Täterschaft des bekannten Phänomens «Online Analgebetrug» es bestens verstehe, ihre Identität zu verschleiern und dazu VPN, Proxyserver etc. nutze. Anfragen bei solchen Anbietern zu detaillierten Kundenangaben seien in der Regel nur zielführend, wenn diese zeitnah erfolgten. E-Mail-Konten würden standardmässig über Fake-Identitäten oder unter Personalien aus widerrechtlich erhobenen Personalausweisen eröffnet und verwendet. Aufgrund der vergangenen Zeit dürften weitere Ermittlungen in diesem Fall nicht mehr zielführend sein. Viele Unternehmungen gäben Informationen nur heraus, wenn ein internationales Rechtshilfeersuchen vorliege. Selbst wenn ein solches vorliege, sei es fraglich, ob zielführende Informationen zeitnah erhoben werden könnten. Bei den zu den ausländischen Konten gehörenden Banken handle es sich um Finanzinstitute, bei welchen u.a. eine Online-Kontoeröffnung möglich sei, was sich die Täterschaft entsprechend zunutze mache, indem sie beschaffte, fremde Identitätsdokumente in Verbindung mit einem Lichtausweis benutze oder diese gar fälsche und so zur Kontoeröffnung verwende. Gleichermassen wurden auch in der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft lediglich in allgemeiner Weise die vorstehend zusammengefassten Ausführungen der Kantonspolizei Bern im Nachtrag vom 1. September 2023 wiedergegeben.
Weder in der angefochtenen Verfügung noch in der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft resp. im Nachtrag der Kantonspolizei Bern, dessen Ausführungen im Wesentlichen wiedergegeben werden, wurde konkret begründet, woher die entsprechenden Erfahrungstatsachen (E-Mail-Konten über Fake-Identitäten; Online-Kontoeröffnung über fremde oder gefälschte Identitätsdokumente) genommen werden. Es wurde insbesondere nicht konkret aufgezeigt, dass die Strafverfolgungsbehörden bereits in ähnlich gelagerten zahlreichen Fällen diesbezügliche Ermittlungshandlungen effektiv getätigt hat, d.h. dass anhand der vorhandenen Informationen versucht worden ist, die Täterschaft zu ermitteln und die entsprechenden Bemühungen jeweils gescheitert sind, mithin die in der im Nachtrag der Kantonspolizei Bern getätigten Ausführungen hinsichtlich derzeitiger Aussichtslosigkeit von weiteren Ermittlungshandlungen auf tatsächlich gemachten früheren Erfahrungen gründen. Eine diesbezügliche konkretere Begründung der Staatsanwaltschaft resp. der Generalstaatsanwaltschaft wäre vorliegend angezeigt gewesen, zumal es sich bei der Cyberkriminalität um eine relativ neue Kriminalitätsform handelt, bei welcher derzeit noch nicht ohne Weiteres auf Erfahrungstatsachen abgestellt werden kann resp. solche konkreter begründet werden müssen. Es reicht nicht aus, ausschliesslich auszuführen, E-Mail-Konti würden standardmässig über Fake-Identitäten eröffnet und verwendet resp. Kontoeditionen der ausländischen Konti dürften wenig erfolgsversprechend sein, da diese angesichts der Möglichkeit zur Online-Kontoeröffnung nur zu einer weiteren Fake-Identität oder im besten Fall zu Money Mules führten. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass von der Staatsanwaltschaft bereits diverse diesbezügliche Anfragen resp. Abklärungen erfolglos verliefen. Dies wurde vorliegend nicht gemacht. Dasselbe gilt betreffend die angeblich zu lange Dauer der Rechtshilfe. Auch diese wurde lediglich in pauschaler Weise begründet. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass es sich bei den um Rechtshilfe zu ersuchenden Staaten (Holland, Estland) um europäische Staaten handelt. Bezüglich dieser bestehen gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz keine besonderen Schwierigkeiten in der Rechtshilfe. Vielmehr liegen staatsvertragliche Verträge vor, welche die Rechtshilfe erleichtern (vgl. insbesondere Art. 23 ff. des Übereinkommens über die Cyberkriminalität vom 23. November 2001 [SR 0.311.43]). Inwiefern bezüglich der Länder Holland und Estland mit Schwierigkeiten in der Durchführung der Rechtshilfe resp. grösseren zeitlichen Verzögerungen zu rechnen ist, wurde von der Staatsanwaltschaft nicht dargetan resp. es wurde auch insoweit nicht konkret begründet, dass bereits in früheren Verfahren entsprechende Rechtshilfeersuche mit den entsprechenden Ländern erfolglos geblieben sind resp. die Rechtshilfe zu spät erfolgte.
Soweit in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 1. September 2023 hinsichtlich dem Schweizer Konto mit der IBAN i.________ mit dem Kontoinhaber H.________(Unternehmung) (Estland) ausgeführt wird, dass der Antwort des in Bezug auf den Geldfluss gestellten Rechtshilfeersuchens entnommen werden könne, dass von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bereits ein Strafverfahren gegen die H.________(Unternehmung) eröffnet worden sei, ist festzuhalten, dass das vorliegende Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft geführt wird. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb der Umstand, dass offenbar die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bereits ein Strafverfahren gegen die H.________(Unternehmung) eröffnet hat, die bernische Staatsanwaltschaft davon entbinden sollte, weitergehende Abklärungen hinsichtlich der Kontoinhaberin H.________(Unternehmung) zu tätigen. Weitere Informationen bezüglich der H.________(Unternehmung) können offensichtlich bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich erhältlich gemacht werden, was ebenfalls ein konkreter Ermittlungsansatz im vorliegenden Strafverfahren darstellt. Zuständigkeitsfragen nach Art. 39 ff. StPO stellten sich erst, wenn sich ein konkreter Tatverdacht gegen die H.________(Unternehmung) ergeben würde und gegen diese ein Strafverfahren wegen Betrugs eröffnet werden müsste.
Angesichts dessen, dass weder in der angefochtenen Verfügung noch in der oberinstanzlichen Stellungnahme konkret erläutert wurde, dass in ähnlich gelagerten Fällen die beschriebenen Erfahrungen effektiv bereits gemacht worden sind, mithin Ermittlungshandlungen tatsächlich getätigt worden sind und es sich damit bei den geschilderten Ausführungen um effektive frühere Erfahrungen handelt, sowie aufgrund der Tatsache, dass nicht ersichtlich ist, weshalb betreffend die Kontoinhaberin H.________(Unternehmung) keine weiteren Ermittlungshandlungen der bernischen Staatsanwaltschaft mehr angezeigt sein sollen, können die vorliegend vorhandenen Ermittlungsansätze (insbesondere die IP-Adresse von Holland resp. der diesbezügliche Most Important Host G.________Unternehmung) sowie weitere Abklärungen bezüglich der Kontoinhaberin H.________(Unternehmung)) nicht ohne Weiteres als von vornherein aussichtslos resp. nicht zielführend bezeichnet werden. Eine Sistierung des Strafverfahrens ist deshalb derzeit nicht gerechtfertigt. Es wurden zurzeit noch nicht alle zumutbaren und verhältnismässigen Ermittlungshandlungen getätigt, um die unbekannte Täterschaft zu eruieren.
5. Nach dem Gesagten ist die Sistierung der Strafuntersuchung nicht rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs ist weiterzuführen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Eine Entschädigung wurde von ihm denn auch zu Recht nicht beantragt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung BA 23 2056 der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 11. September 2023 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Anzeiger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt Q.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 22. Januar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 23 437
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
BK 17 73
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP
1C_188/2019
Art. 314 StPOart. 314 CPPart. 314 CPP
Art. 23 Übereinkommen über die Cyberkriminalitätart. 23 Convention sur la cybercriminalitéart. 23 Convenzione sulla cibercriminalità
Art. 39 StPOart. 39 CPPart. 39 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF