BK 2023 447
RG Bern-Mittelland, Kollegialgericht Fünferbesetzung
18. April 2024Deutsch15 min
1. Am 13. Oktober 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss, angeblich begangen am 21. Juli 2023, ein, auferlegte ihm die Kosten der Blut- und Urinanalyse von CHF 903.80 und richtete ihm keine Entschädigung aus. Gegen die Kostenauflage (Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung) erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Fürsprecher
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
VERFÜGUNG
BK 23 447
Bern, 4. April 2024
Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.)
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Verfahrenskosten (Einstellung)
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 13. Oktober 2023
(EO 23 10599)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 13. Oktober 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss, angeblich begangen am 21. Juli 2023, ein, auferlegte ihm die Kosten der Blut- und Urinanalyse von CHF 903.80 und richtete ihm keine Entschädigung aus. Gegen die Kostenauflage (Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung) erhob der Beschwerdeführer, verteidigt durch Fürsprecher
B.________, am 26. Oktober 2023 Beschwerde mit dem Antrag, Dispositivziffer 2 der Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Kosten der Blut- und Urinanalyse seien dem Staat aufzuerlegen. Im anschliessend von der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eröffneten Schriftenwechsel schloss die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 23. November 2023 zugestellt.
2.
2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist betreffend den Kostenpunkt gemäss Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.2 Vorliegend ist die zu behandelnde Streitfrage die Auferlegung der Kosten der Blut- und Urinanalyse von CHF 903.80. Die Voraussetzungen für eine einzelrichterliche Beurteilung gemäss Art. 395 Bst. b StPO sind somit erfüllt.
3. Mit Anzeige vom 28. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, unter dem Einfluss von Drogen ein Motorfahrzeug gelenkt zu haben. Gemäss Ausführungen des verantwortlichen Polizeibeamten im Anzeigerapport vom 28. August 2023 sei der Beschwerdeführer anlässlich einer Kontrolle «Ruhender Verkehr» in einem signalisierten Park- bzw. Fahrverbot in einem parkierten Fahrzeug mit eingeschaltetem Motor einer Kontrolle unterzogen worden. Während der Kontrolle habe der Beschwerdeführer ein angetriebenes Verhalten gezeigt sowie enge Pupillen aufgewiesen. Eine entsprechende Nachschlagung in den polizeilich zugänglichen Applikationen habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mit Betäubungsmitteln zu tun gehabt habe. Aktenkundig ist weiter, dass der anschliessend auf der Polizeiwache durchgeführte Urindrogenschnelltest ein positives Resultat auf Kokain ergeben hat. Der Beschwerdeführer teilte der Polizei mit, dass er vor seiner Kontrolle von seinem Domizil zur Poststelle C.________ (Ortschaft) gefahren sei, sich fahrfähig gefühlt und keine Betäubungsmittel konsumiert zu haben (siehe Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 21. Juli 2023). Hierauf wurde von der Staatsanwaltschaft die Abnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe verfügt. Das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) kam in seinem Abschlussbericht vom 22. August 2023 zu den forensisch-toxikologischen Untersuchungsergebnissen zum Schluss, dass ein längere Zeit zurückliegender Konsum von Kokain nachgewiesen, jedoch der vom ASTRA gestützt auf Art. 2 Abs. 2bis der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) festgelegte Grenzwert für den Nachweis der fraglichen Substanz im Blut nicht erreicht sei. Zufolge dessen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss ein. Gleichzeitig erliess sie gegenüber dem Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen (u.a.) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugten Konsum von Kokain. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Strafbefehl Einsprache und focht die hier interessierenden, ihm mit Einstellungsverfügung auferlegten Kosten der Blut- und Urinanalyse bei der Beschwerdekammer an.
4.
4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Das Verhalten der beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenügend nachgewiesene Verstösse. Weiter müssen die Verfahrenskosten mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2019 vom 13. Februar 2020 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 [= Pra 2019 Nr. 22 S. 265]; BGE 116 Ia 162 E. 2c und 119 Ia 332 E. 1b).
Anknüpfungspunkt des Kausalzusammenhangs ist nach dem Wortlaut des Gesetzes die Einleitung des Strafverfahrens. Das Vorverfahren und mithin das Strafverfahren werden durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei eingeleitet (Art. 300 Abs. 1 Bst. a StPO) und basieren auf dem Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden (Art. 299 Abs. 2 StPO). Nach Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 10 Abs. 1 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) können Fahrzeugführer zunächst verdachtslos einer Atemalkoholprobe unterzogen werden. Weist ein Fahrzeugführer Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann er weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Folglich kann die Polizei zum Nachweis von Betäubungs- oder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Fahrzeug geführt hat. Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen, die nicht auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind (Art. 55 Abs. 3 Bst. a SVG und Art. 12a SKV). Im Gegensatz zu Alkoholproben dürfen Drogentests damit nicht voraussetzungslos angeordnet werden, sondern nur, wenn Anzeichen für Fahrunfähigkeit erkennbar sind. Die vom ASTRA erlassene Weisung vom 2. August 2016 betreffend die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr legt in Kapitel B Ziff. 2.1 fest, dass es verschiedene Verdachtsgründe für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln gibt (abrufbar im Internet unter www.astra.admin.ch > Fachleute und Verwaltung > Vollzug Strassenverkehrsrecht > Dokumente betr. Strassenverkehr > Weisungen). Solche Verdachtsgründe liegen insbesondere vor, wenn der Fahrzeugführer einen berauschten, müden, euphorischen, apathischen, sonst wie auffälligen Eindruck hinterlässt oder eine lallende oder verwaschene Sprache aufweist, dabei aber nicht ausschliesslich unter Alkoholeinfluss steht (Bst. a). Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 55 Abs. 2 SVG resp. Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Bei Vorliegen (auch nur) eines Verdachtsgrunds darf die Polizei einen Vortest auf Betäubungsmittel durchführen; eines im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO hinreichenden Tat- resp. Anfangsverdachts bedarf es nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.4.2, auch zum Folgenden; ferner E. 1.6.3, wonach jedoch die Kenntnis eines früheren Drogenkonsums für eine Voruntersuchung nicht ausreicht). Je nach den konkreten Umständen und dem Ergebnis des Vortests kann indes ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO vorliegen, welcher zu einer nach Art. 198 Abs. 1 Bst. a StPO durch die Staatsanwaltschaft anzuordnenden Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das SVG führen kann (BGE 145 IV 50 E. 3.5; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 135 vom 22. Juli 2022 E. 5.1).
Der Konsum von Kokain ist strafbar (Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 19a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121]). Verboten ist zudem in jedem Fall das Führen eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss, unabhängig von der konsumierten Menge (Art. 2 Abs. 2 VRV). Daran ändert nichts, dass das ASTRA in Art. 34 Bst. c seiner Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung [VSKV-ASTRA; SR 741.013.1] einen Grenzwert von 15 µg/L für Kokain im Blut für den Nachweis von Kokain festgelegt hat, ab welchem ein Messresultat als positiv gilt. Dies trägt lediglich der Messungenauigkeit Rechnung und verhindert, dass ein länger zurückliegender, für die aktuelle Fahrfähigkeit irrelevanter Drogenkonsum zu einem positiven Resultat führt. Das bedeutet, dass ein Beschuldigter, der mit Spuren von Betäubungsmitteln im Blut ein Fahrzeug lenkt und dabei Symptome aufweist, die ihn für die Polizisten als möglichen Drogenkonsumenten erscheinen lassen, das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_287/2021 vom 11. November 2021 E. 1.4 und 1B_180/2012 vom 24. Mai 2012 E. 4.2.).
4.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauferlegung in der angefochtenen Einstellungsverfügung damit, dass der Beschwerdeführer durch angetriebenes Verhalten und durch enge Pupillen Anzeichen aufgewiesen habe, die gemäss Weisung des ASTRA die Durchführung eines Drogenschnelltests erlaubt hätten. Der durchgeführte Drogenschnelltest sei positiv auf die Substanz Kokain ausgefallen, weshalb auch die daraufhin angeordnete Blut- und Urinanalyse angezeigt gewesen sei. Somit habe der Beschwerdeführer die genannten Untersuchungen rechtswidrig und schuldhaft verursacht, so dass die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an ihn gegeben seien.
4.3 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er habe sich kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten zu Schulden kommen lassen, welches eine Kostenauflage rechtfertigen würde. Insbesondere sei sein, gemäss Polizeirapport, angeblich «angetriebenes Verhalten» anlässlich der Kontrolle, auf seine ADHS-Erkrankung zurückzuführen. Diese führe in Stresssituationen zu erhöhter Nervosität bzw. angetriebenem Verhalten, was er nur unzureichend steuern könne, und habe nichts mit einem möglichen Substanzkonsum zu tun. Die verengten Pupillen liessen sich medizinisch als Miose erklären, was umso nachvollziehbarer sei, als er den ganzen Tag im Sonnenlicht gearbeitet habe. Hinsichtlich des Drogenschnelltests verwies er auf die Fehleranfälligkeit der entsprechenden Testgeräte.
4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, dass der Beschwerdeführer mit Kokain-Spuren im Urin Auto gefahren sei und Symptome aufgewiesen habe, die nicht auf Alkoholkonsum hätten zurückgeführt werden können. Damit habe er die gegen ihn eingeleiteten Untersuchungen (Vortest und Blutuntersuchung) klarerweise rechtswidrig und schuldhaft veranlasst. Die entsprechenden Kosten stünden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zu diesem Verhalten und seien im Einklang mit Art. 426 Abs. 2 StPO vom Beschwerdeführer zu tragen.
4.5 Nach Prüfung der Akten erachtet die Beschwerdekammer die Kostenauflage als gerechtfertigt. Gemäss Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit vom 21. Juli 2023 beobachteten die Polizeibeamten nicht nur – wie im Anzeigerapport vom 28. August 2023 ausdrücklich erwähnt – enge Pupillen und angetriebenes Verhalten, sondern auch eine fehlende Lichtreaktion. All dies sind Anzeichen, welche gemäss der Weisung des ASTRA Anhaltspunkte für eine Fahrunfähigkeit darstellen, welche die Polizei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Durchführung eines Drogenvortests im Sinne von Art. 55 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SKV berechtigten. Da dieser positiv ausfiel, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Polizeibeamten durch die Staatsanwaltschaft eine Urin- und Blutprobe anordnen liessen. Spätestens mit der (zunächst mündlichen) Anordnung der Urin- und Blutuntersuchung wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO). Anlässlich der forensisch-toxikologischen Untersuchung des IRM konnte im Blut zwar kein Kokain nachgewiesen werden, so dass der Straftatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs unter Drogeneinfluss nicht erfüllt ist und das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren richtigerweise einzustellen war. Es konnten aber Kokainmetaboliten (Abbauprodukte von Kokain) festgestellt werden, die auf einen zurückliegenden Substanzmissbrauch hinweisen. Sodann schlug der immunologische Vortest des Urins positiv auf Kokain an (siehe forensisch-toxikologischer Abschlussbericht vom 22. August 2023, S. 2). Der Beschwerdeführer ist also nachweislich mit Kokain-Spuren in Urin und Blut Auto gefahren, was – unabhängig von der konsumierten Menge und damit unabhängig davon, ob der Grenzwert erreicht ist – verboten ist. Entsprechend wurde gegen den Beschwerdeführer – wie in der Einstellungsverfügung angekündigt – ein Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln erlassen. Der (bestrittene) Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers ist somit kausal für die Einleitung des Strafverfahrens. Dass ihm die Kosten im Zusammenhang mit der Urin- und Blutuntersuchung (CHF 903.30) auferlegt wurden, ist somit nicht zu beanstanden. Daran würde auch eine Aussage seiner Freundin, wonach er seit dem Vorfall von 2021 oder zumindest seit sie zusammenlebten keine Drogen mehr zu sich nehme, nichts ändern, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).
Was der Beschwerdeführer gegen die Kostenauflage vorbringt, verfängt nicht. Anders als er meint, lagen gestützt auf die Feststellungen der Polizeibeamten (enge Pupillen, angetriebenes Verhalten, fehlende Lichtreaktion) Anzeichen für eine betäubungsmittelbedingte Fahrunfähigkeit vor. Damit handelten die Polizeibeamten auch korrekt, indem sie einen Drogenschnelltest durchführten. Inwieweit solche Tests fehleranfällig sein sollen (gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers würden diese eine Unsicherheit von 8% der Messungen aufweisen) und daher im Kanton Zürich nicht mehr zur Anwendung gelangen, ist der Beschwerdekammer nicht bekannt. Dieser Frage braucht indes nicht weiter nachgegangen zu werden, da der Gesetzgeber Drogenvortests ausdrücklich erlaubt und sich der insoweit vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers in einer unbelegten Behauptung erschöpft. Zutreffend ist aber, dass sog. «angetriebenes Verhalten» auch auf andere Ursachen als auf Konsum von Betäubungsmitteln zurückgeführt werden kann. Solche «anderen Ursachen» können vorliegend indes nicht ausgemacht werden. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachte ADHS-Erkrankung blieb unbelegt, obschon der Beschwerdeführer die Einreichung entsprechender Dokumente in Aussicht gestellt hat. Weiter kann der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, wonach im Polizeirapport vom 28. August 2023 nichts Näheres zum «angetriebenen Verhalten» ausgeführt werde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit Ausfüllen des Formulars «Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit» kamen die Polizeibeamten den Protokollierungsvorschriften in rechtsgenüglicher Weise nach (Art. 26 Abs. 1 und Anhang 2 der VSKV-ASTRA). Und schliesslich vermag auch der Einwand, wonach die Feststellung «enge Pupillen» kein Anzeichen auf möglichen vorgängigen Betäubungsmittelkonsum darstelle, nichts am Ergebnis der Kostenauflage zu ändern. Aktenkundig ist, dass die Polizeibeamten Augenauffälligkeiten festgestellt haben, welche sich nicht nur auf die Pupillenweite («eng»), sondern auch auf die Pupillenreaktion resp. Lichtreaktion bezog («fehlend»). Selbst wenn die Pupillenweite somit ausser Acht gelassen würde, fällt eine Augenauffälligkeit auf, welche sehr wohl (auch) auf die Einnahme von Betäubungsmitteln zurückgeführt werden kann. Eine Änderung der Lichtintensität aufs Auge und damit eine Reaktion der Pupillen (in Bezug auf die Änderung der Pupillengrösse) lässt sich selbst bei Tageslicht resp. bei Helligkeit provozieren. Durch Zuhalten der Augen beispielsweise und die dadurch provozierte Dunkelheit sollten sich die Pupillen im Normallfall vergrössern. Werden die Augen wieder freigegeben und blickt die betroffene Person in eine hellere Umgebung, ist im Normalfall davon auszugehen, dass sich die Pupillen wieder verengen. Bleibt eine Lichtreaktion aus, darf dies als möglicher Hinweis auf einen vorgängigen Betäubungsmittelkonsum gedeutet werden. Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer die fehlende Lichtreaktion denn auch nicht explizit in Abrede. Im Übrigen konnte im weiteren Untersuchungsverlauf denn auch von der untersuchenden Ärztin im Spital C.________ (Ortschaft) eine verlangsamte Pupillen- resp. Lichtreaktion festgestellt werden.
4.6 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn eingeleitete Strafuntersuchung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Die Kostenregelung in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist rechtens.
5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Verfahrensleitung verfügt:
1. Der Antrag auf Einvernahme von D.________ wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Entschädigung wird nicht gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 4. April 2024
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Schmid
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Erwägungen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 23 447
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
6B_1144/2019
BGE 144 IV 202ATF 144 IV 202DTF 144 IV 202
BGE 116 Ia 162ATF 116 Ia 162DTF 116 Ia 162
BGE 119 Ia 332ATF 119 Ia 332DTF 119 Ia 332
Art. 300 StPOart. 300 CPPart. 300 CPP
Art. 299 StPOart. 299 CPPart. 299 CPP
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
Art. 10 SKVart. 10 OCCRart. 10 OCCS
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
Art. 10 SKVart. 10 OCCRart. 10 OCCS
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
Art. 12a SKVart. 12a OCCRart. 12a OCCS
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
Art. 10 SKVart. 10 OCCRart. 10 OCCS
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
BGE 146 IV 88ATF 146 IV 88DTF 146 IV 88
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 198 StPOart. 198 CPPart. 198 CPP
BGE 145 IV 50ATF 145 IV 50DTF 145 IV 50
BK 22 135
Art. 2 BetmGart. 2 LStupart. 2 LStup
Art. 19a BetmGart. 19a LStupart. 19a LStup
Art. 2 VRVart. 2 ORIart. 2 VRV
Art. 2 VRVart. 2 OCRart. 2 ONC
6B_287/2021
1B_180/2012
Art. 55 SVGart. 55 LCRart. 55 LCStr
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 139 StPOart. 139 CPPart. 139 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF