BK 2023 453
Beschwerde 393-a
13. Mai 2024Deutsch39 min
1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ und C.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, Betrugs, evtl. Urkundenfälschung, Sachentziehung, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, übler Nachrede, evtl. Verleumdung, Irreführung der Rechtspflege, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ein (Ziff. 1 und 2 der Einstellungsverfügung). Das Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde auf CHF 10'056.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass mit Verfügung vom 8. Juni 2022 bereits ein Vorschuss von CHF 14'628.70 bezahlt worden war und der amtliche Verteidiger der Staatsanwaltschaft somit einen Betrag von CHF 4'572.40 zurückvergüten müsse (Ziff. 5 der Einstellungsverfügung). Am 30. Oktober 2023 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte was folgt:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 23 453
Bern, 3. Mai 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Baloun
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 1
C.________
a.v.d. Rechtsanwältin D.________
Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Beschwerdeführer
Gegenstand Entschädigung amtliche Verteidigung
Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, Betrugs etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Oktober 2023 (BM 21 9884)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ und C.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, Betrugs, evtl. Urkundenfälschung, Sachentziehung, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, übler Nachrede, evtl. Verleumdung, Irreführung der Rechtspflege, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ein (Ziff. 1 und 2 der Einstellungsverfügung). Das Honorar der amtlichen Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde auf CHF 10'056.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass mit Verfügung vom 8. Juni 2022 bereits ein Vorschuss von CHF 14'628.70 bezahlt worden war und der amtliche Verteidiger der Staatsanwaltschaft somit einen Betrag von CHF 4'572.40 zurückvergüten müsse (Ziff. 5 der Einstellungsverfügung). Am 30. Oktober 2023 reichte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte was folgt:
(1) Dispositivziffer 5 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Oktober 2023 sei aufzuheben.
(2) Das amtliche Honorar des Beschwerdeführers für das Strafverfahren BM 21 9884 sei auf CHF 20'853.20 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWST) festzusetzen. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2022 ein Vorschuss von CHF 14’628.70 ausbezahlt wurde. Rechtsanwalt B.________ sei somit der restanzliche Betrag von CHF 6'224.50 (inkl. Auslagen und 7.7 % MWSt) zu bezahlen.
(3) Eventualiter sei Dispositivziffer 5 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. Oktober 2023 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung der amtlichen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
(4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MWST).
In ihrer Stellungnahme vom 7. November 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 9. November 2023 nahm und gab der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und verzichtete auf einen zweiten Schriftenwechsel. Mit Schreiben vom 17. November 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein.
Erwägungen
2.
Gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 453 Abs. 1 der Strafprozessordung [StPO; SR 312.0] i.V.m. aArt. 135 Abs. 3 Bst. a sowie aArt. 393 Abs. 1 Bst. a und aArt. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat durch die erfolgte Kürzung seines amtlichen Honorars ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des Entscheids und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Die amtliche Entschädigung wird nach dem Anwaltstarif des Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht entwickelte Grundsätze für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Die Entschädigung des amtlichen Anwalts muss gesamthaft gesehen angemessen sein, sie darf jedoch tiefer angesetzt werden als bei einem privaten Rechtsbeistand (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1; 132 I 201 E. 7.3.4). Die Entschädigung ist so zu bemessen, dass es den Rechtsanwälten möglich ist, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen (BGE 132 I 201 E. 8.5 ff.). Sie muss sich in der Grössenordnung von CHF 180.00 pro Stunde (zzgl. MWST) bewegen (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1). Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) hat der Regierungsrat des Kantons Bern in Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) den Stundenansatz für die Entschädigung des amtlich bestellten Anwaltes auf CHF 200.00 festgesetzt.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Für Strafrechtssachen ist dieses in Art. 17 f. der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) geregelt.
3.2
Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen (Art. 42 Abs. 1 KAG). Das Obergericht des Kantons Bern hat im Kreisschreiben Nr. 15 über die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und das Nachforderungsrecht vom 21. Januar 2022, Ziff. 1.1. (nachfolgend: KS Nr. 15; abrufbar im Internet unter http://www.justice.be.ch > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit > Kreisschreiben und Musterformulare), festgehalten, dass die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes die Bekanntgabe des vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraussetzt. Der dem Gericht mitgeteilte tatsächliche Zeitaufwand dient als Hilfsgrösse. Zur Festlegung der Entschädigung ist hernach vom Zeitaufwand auszugehen, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfanges für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Die Bedeutung der Sache für die Klientschaft ist nach objektivem Massstab zu gewichten. Im Einzelnen ist der Zeitaufwand für die folgenden Vorkehrungen zu berücksichtigen: Sachverhaltsmässige Instruktion (Aktenstudium, Besprechungen mit Klientschaft sowie allenfalls nötige zusätzliche Abklärungen wie die Befragung von Fachleuten, der Beizug von Fachliteratur oder ein Augenschein), Prüfung der Rechtsgrundlagen, das Abfassen von Eingaben, die Vorbereitung von Verhandlungen inklusive Plädoyer, die Teilnahme an den Verhandlungen, die Entgegennahme und Lektüre des Urteils und gegebenenfalls auch die zu dessen Vollzug notwendigen Schritte. Bezüglich Aktenstudium kann der von der Verfahrensleitung selbst erbrachte Zeitaufwand als Anhaltspunkt dienen.
Nicht als gebotener Zeitaufwand zu entschädigen sind dagegen administrative Arbeiten (insb. Dossiereröffnung, Rechnungsstellung, Archivierung, blosses Weiterleiten von Doppeln). Diese Arbeiten sind bereits im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15).
In Strafsachen soll die Teilnahme an Untersuchungshandlungen berücksichtigt werden, wenn die pflichtgemässe Wahrnehmung der Verteidigungsrechte eine solche erfordert. Besuche der beschuldigten Person in der Strafanstalt bzw. im Untersuchungsgefängnis sind zu berücksichtigen, soweit sie zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person notwendig sind. Dagegen ist hinsichtlich des Zeitaufwandes, den ein Verteidiger für soziale Tätigkeiten im Interesse des Beschuldigten erbringt, eine gewisse Zurückhaltung zu üben. Die Tätigkeit des Anwaltes hat sich auf die Interessenwahrung als Prozessvertreter im Verfahren selbst zu konzentrieren (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15).
Auszugehen ist vom für die betreffende Art von Verfahren nach allgemeiner Erfahrung üblichen Durchschnittsaufwand. Wesentliche Abweichungen nach unten oder nach oben müssen sich entweder klar aus den Akten ergeben oder besonders begründet werden (Ziff. 1.1 des KS Nr. 15).
3.3
Die Reisezeit eines Anwalts ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren. Folgende Abstufungen sind für die Hin- und Rückreise gesamthaft vorzunehmen, wobei die Reisezeiten zusammenzuzählen sind (vgl. Ziff. 2 des KS Nr. 15):
- CHF 50.00 für eine Reisezeit unter einer Stunde;
- CHF 75.00 für eine Reisezeit ab einer Stunde;
- CHF 150.00 für eine Reisezeit ab zwei Stunden;
- CHF 225.00 für eine Reisezeit ab drei Stunden;
- CHF 300.00 für eine Reisezeit ab vier Stunden.
3.4
Der Beschwerdekammer in Strafsachen kommt bei der Überprüfung des angefochtenen Entscheids volle Kognition zu (Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie übt diese aber in Ermessensfragen praxisgemäss mit einer gewissen Zurückhaltung aus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 157 vom 4. Juli 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Keller, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 393 StPO sowie Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 und 18a zu Art. 393 StPO).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer machte in seiner redigierten Kostennote vom 18. September 2023 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten ein Honorar von total CHF 20'853.20 (CHF 19'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 362.30 und 7.7 % MWST) geltend, wobei er den von ihm geleisteten Gesamtaufwand auf insgesamt 92 Stunden bezifferte. Die Staatsanwaltschaft erachtete einen Aufwand von total 45 Stunden als angemessen und kürzte das geltend gemachte Honorar auf CHF 10'056.30 (45 Stunden à CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 337.30 und 7.7 % MWST). Zur Begründung führte sie Folgendes aus:
[…] Nach Art. 41 Abs. 3 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG) bestimmt sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. Den Beschuldigten werden ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, Betrug und weitere Delikte vorgeworfen. Aufgrund der Schwere der Vorwürfe war der Beizug einer Verteidigung gerechtfertigt. Mit Blick auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen wäre es (alternativ zur Einstellung) zu einer Verhandlung vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts gekommen. Mit einer schwereren Strafe wäre nicht zu rechnen gewesen, selbst wenn man von einem Deliktsbetrag von CHF 400’000.00 ausgeht. Gemäss Art. 17 lit. b und e Parteikostenverordnung (PKV) beträgt das Honorar in Fällen, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft erledigt werden, 25% bis 100% des Honorars gemäss lit. b (CHF 500.00 bis CHF 25’000). Falls es zu einer Verhandlung vor Kollegialgericht gekommen wäre, wäre der Strafrahmen CHF 2’000.00 bis CHF 50’000.00. Ein Zuschlag von bis zu 100% auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit beanspruchen, wie namentlich bei schwieriger und zeitraubender Sammlung oder Zusammenstellung des Beweismaterials, bei grossem Aktenmaterial oder umfangreichem Briefwechsel, wenn ein wesentlicher Teil des Aktenmaterials oder des Briefwechsels in einer anderen als der Gerichtssprache vorliegt, oder bei besonders komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen (Art. 9 PKV). Innerhalb des durch die Minimal- und die Maximalansätze gegebenen Rahmens bemisst sich das Honorar des amtlichen Anwaltes nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Kantonales Anwaltsgesetz, KAG).
Erfahrungsgemäss beläuft sich der effektive anwaltliche Aufwand im Vergleich zur reinen Präsenzzeit an Einvernahmen auf etwa das Doppelte (vgl. Entscheid der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19.07.2006, AK Nr. 2006/283, S. 9).
Was vorliegend die Bedeutung und den Schwierigkeitsgrad des Falles betrifft, so sind die sich in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen als durchschnittlich einzustufen. Obwohl die gesamten Akten drei Bundesordner (zwei breite und ein schmaler Bundesordner) umfassen, ist auch der Aktenumfang als durchschnittlich einzustufen, da zwei Bundesordner aus Beilagen zur Anzeige bestehen.
Honorar Rechtsanwalt B.________
In seiner Honorarnote vom 07. Juni 2023 macht Rechtsanwalt B.________ einen Gesamtaufwand von 84 Stunden zu je CHF 250.00 geltend.
Rechtsanwalt B.________ erbrachte die folgenden, aus den Akten ersichtlichen Leistungen:
- Einvernahme von A.________ vom 11. Mai 2021, Dauer von 09.15 Uhr bis 10.45 Uhr, 1.5 Stunden. Vor der Einvernahme fand eine Besprechung von Rechtsanwalt B.________ mit seinem Mandanten statt.
- Eingabe vom 17. Mai 2021, 3 Seiten, betreffend Unverwertbarkeit der Aussagen.
- Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht (Siegelungsverfahren) vom 01. Juni 2021, 11 Seiten.
- Gesuch um 2. Siegelung vom 12. Juli 2021, 2 Seiten.
- Eingabe an das Zwangsmassnahmengericht (Siegelungsverfahren) vom 28. Juli 2021, 15 Seiten.
- Eingabe vom 06. Oktober 2021, 1 Seite, betreffend Antrag Löschung Daten.
- Eingabe vom 18. Februar 2022, 2 Seiten, betreffend Ersuchen um Zustellung einer Sistierungsverfügung.
- Eingabe vom 24. Mai 2022, 2 Seiten, betreffend Anfrage Sachstand und Vorschuss.
- Eingabe vom 07. Juni 2022, 1 Seite, betreffend Nachfrage Sachstand und Vorschuss.
- Eingabe vom 25. Oktober 2022, 2 Seiten, betreffend Antrag auf Einstellung und Desinteresserklärung.
- Eingabe vom 09. Februar 2023, 1 Seite, betreffend Anfrage Sachstand.
- Eingabe vom 07. März 2023, 2 Seiten, betreffend Stellungnahme zur Anzeige E.________/Einigung.
- Eingabe vom 07. Juni 2023 zur angesetzten Frist 318 StPO und Kostennote, 1 Seite.
Dispositiv
Für die Einvernahme vom 11. Mai 2021 erscheint ein Zeitaufwand von 4 Stunden (inkl. Vor- und Nachbesprechung), d.h. das doppelte der effektiven Einvernahmedauer, angemessen, wobei zur im Protokoll vermerkten Einvernahmedauer von 1.5 Stunden eine halbe Stunde für das Verlesen des Protokolles dazugerechnet wurde. Die geltend gemachten 4:30 Stunden sind demnach um eine halbe Stunde zu kürzen, zumal A.________ die Aussage grösstenteils verweigerte. Für das Studium der Akten erscheinen 10 Stunden angemessen, zumal zwei der drei Bundesordner, welche die Akten umfassen, aus Beilagen zur Anzeige bestehen.
Von den insgesamt rund 43 Seiten Eingaben an die Staatsanwaltschaft, welche Rechtsanwalt B.________ verfasste, sind die beiden Stellungnahmen im Entsiegelungsverfahren inhaltlich relevant und mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. Rechtsanwalt B.________ macht diesbezüglich für das erste Entsiegelungsverfahren ein Zeitaufwand von rund 26 Stunden geltend. Für das zweite Entsiegelungsverfahren macht Rechtsanwalt B.________ ein Zeitaufwand von rund 15 Stunden geltend. Ein Aufwand von insgesamt 41 Stunden für die beiden Stellungnahmen ans Zwangsmassnahmengericht ist deutlich überhöht. Ein Aufwand von 18 Stunden erscheint für das Redigieren der beiden Stellungnahmen angemessen, zumal für das Aktenstudium bereits 10 Stunden angerechnet wurden.
Bei den restlichen Eingaben handelt es sich mit Ausnahme des Schreibens vom 17. Mai 2021 betreffend der Unverwertbarkeit der Aussagen aus der Hausdurchsuchung und vom 07. März 2023 betreffend der Stellungnahme zur Anzeige E.________, für welche ein Zeitaufwand von je einer Stunde angemessen erscheint, um übliche Anwaltskorrespondenz ohne besondere Schwierigkeiten. Ein zusätzlicher Aufwand von 3 Stunden erscheint für die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft und ein Aufwand von 4 Stunden für zusätzliche diverse Besprechungen und Korrespondenzen mit dem Mandanten angemessen.
Insgesamt ist ein Zeitaufwand von 41 Stunden unter Berücksichtigung der Schwere des Falles, des Umfanges des Dossiers und der Anzahl der Verfahrenshandlungen (eine Einvernahme, zwei Entsiegelungsverfahren) gerechtfertigt. Für die Prüfung der Kostennote und das Verfassen der Stellungnahme vom 18. September 2023 wird ein Zeitaufwand von 4 Stunden angerechnet. Auch hier erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 8 Stunden überhöht. Insgesamt ergibt dies somit ein Zeitaufwand von 45 Stunden, welche Rechtsanwalt B.________ entschädigt werden. Pro Stunde wird gemäss der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV) amtlich bestellte Anwälte ein Stundensatz von CHF 200.00 bezahlt, was ein Betrag von CHF 9'000.00 ergibt.
Die geltend gemachten Auslagen von CHF 337.30 (CHF 258.80 für Kopien und CHF 78.50 für Porto, Telefon, Fax und E-Mail) sind nicht zu beanstanden und werden in dieser Höhe ausgerichtet, was insgesamt eine Entschädigung von CHF 10’056.30 ergibt, welche Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ entrichtet wird (CHF 9’337.30 plus 7.7% Mehrwertsteuer). CHF 14’628.70 wurden als Vorschuss bereits bezahlt (Verfügung vom 08. Juni 2022). Die Bevorschussung erfolgte unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der endgültigen, allenfalls abweichenden Festlegung des amtlichen Honorars. Demzufolge hat Rechtsanwalt B.________ ein Betrag von CHF 4'572.40 an die Staatsanwaltschaft zurück zu vergüten.
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die amtliche Entschädigung in Anbetracht des besonderen Rechtsverhältnisses zwischen dem Staat und dem amtlichen Anwalt einer Prüfpflicht untersteht. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. vorne E. 3.1. f.). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (vgl. BGE 141 I 124 E. 3.1). Die Staatsanwaltschaft hat sich demnach zu Recht näher mit den vom Beschwerdeführer geltenden gemachten Aufwänden auseinandergesetzt. Hinzu kommt, dass in der Honorarnote vom 18. September 2023 für einen Gesamtaufwand von 92 Stunden ein Honorar von CHF 19'000.00 (ohne Auslagen und MWST) geltend gemacht wird. Der anwendbare Stundenansatz bei amtlichen Mandaten beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (vgl. dazu auch vorne, E. 3.1). Aufgerechnet auf 92 Stunden ergäbe dies somit ein Honorar von CHF 18'400.00 (ohne Auslagen und MWST). Das in Rechnung gestellte Honorar ist daher bereits aus diesem Gesichtspunkt zu hoch, und es war angezeigt, dass die Staatsanwaltschaft dieses zumindest im Umfang von CHF 600.00 kürzt.
4.3 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich des Kostenentscheids zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dazu bringt er im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe die eingereichte detaillierte Kostennote nicht geprüft und nicht angegeben, welche der 77 im Leistungskontoblatt (LKB) enthaltenen Aufwandpositionen konkret aus welchen Gründen nicht entschädigungspflichtig und deshalb gekürzt worden seien. Damit verletze sie die ihr obliegende Prüf- und Begründungspflicht. Namentlich lasse sich der Begründung nicht entnehmen, nach welchen Kriterien die Kürzungen insgesamt vorgenommen und insbesondere die ausgewiesenen Aufwände bezüglich der beiden aufwändigen Verfahren vor dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht als zu hoch taxiert worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft «die aus den amtlichen Akten ersichtlichen Leistungen» aufliste und offenbar nur diese als entschädigungspflichtig qualifiziere.
4.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 Bst. c und Art. 107 StPO) umfasst die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO). Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Wie jedes behördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnismässig zu sein (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, 141 IV 249 E. 1.3.1, 139 IV 179 E. 2.2, 138 IV 81 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7, 6B_1315/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 1.6, je mit Hinweisen; Vest in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 107 StPO).
4.3.2 Diesen Vorgaben genügt der staatsanwaltschaftliche Entscheid. Der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung lässt sich entnehmen, welche der von der Verteidigung geltend gemachten Tätigkeiten entschädigt werden und wieviel Zeitaufwand die Staatsanwaltschaft dafür jeweils als angemessen erachtet, bzw. für welche Aufwendungen dieser als überhöht angesehen wird. Weiter ergibt sich aus der Begründung im Umkehrschluss auch, welche Tätigkeiten von der Staatsanwaltschaft als nicht entschädigungspflichtig angesehen werden. Zwar hat die Staatsanwaltschaft sich nicht im Detail zu den einzelnen im LKB des Beschwerdeführers aufgeführten Positionen geäussert, dies ist jedoch zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch nicht erforderlich. Wie sich aus den zuvor in E. 4.3.1 gemachten Ausführungen ergibt, muss die entscheidende Behörde nicht jedes einzelne Parteivorbringen ausdrücklich widerlegen; auch würden Ausführungen zu jeder der im LKB enthaltenen 77 Positionen den Rahmen eines sachbezogenen und verhältnismässigen Motivationsaufwandes sprengen. Hinzu kommt, dass aus dem LKB des Beschwerdeführers zwar hervorgeht, welche Art von Aufwendungen getätigt wurden, sich daraus aber oftmals nicht abschliessend ermitteln lässt, wie viel Zeit für eine bestimmte Tätigkeit genau verwendet wurde. Der Grund dafür liegt darin, dass grösstenteils mehrere Aufwände zusammen aufgeführt und mit einem Stundentotal angegeben werden. Beispielhaft seien hier die beiden Positionen vom 12. Juli 2021 genannt:
- «AS Verfügung von STA BEMI; Durchsuchungsbefehl; Siegelung wird verlangt, Tf an STA BEMI, F.________ und KAPO BE; Tf mit Klient»
- «Tf an STA F.________ und Klient; AS Durchsuchungsbefehl; Bf an StA F.________ und E-Mail/Tf an POL G.________, Frau H.________»
Diese beiden Aufwandpositionen werden mit einem totalen Zeitaufwand von 1 Stunde bzw. 1 Stunde und 30 Minuten verrechnet. Eine Einschätzung, welcher Anteil des verrechneten Zeitaufwands genau auf welche der aufgeführten Tätigkeiten fällt, ist schlicht nicht möglich. Der den Kostenentscheid fällenden Behörde bleibt daher bei der Honorarüberprüfung letztlich keine andere Möglichkeit, als die einzelnen Tätigkeiten – wie beispielsweise das Aktenstudium oder den Kontakt mit dem Klienten – zusammenzufassen und dafür einen angemessenen Zeitaufwand festzulegen. Dieses Vorgehen ist zudem auch mit Blick auf KS Nr. 15 gerechtfertigt, wonach der von der amtlichen Verteidigung mitgeteilte Zeitaufwand bei der Festsetzung des Zeitaufwandes als Hilfsgrösse dient.
4.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Staatsanwaltschaft habe in ihrem Entscheid fälschlicherweise noch seine Kostennote vom 7. Juni 2023 erwähnt und offenbar nicht erkannt, dass er am 18. September 2023 eine redigierte Kostennote eingereicht habe, die diejenige vom 7. Juni 2023 ersetze. Dazu ist festzuhalten, dass die Honorarnote vom 7. Juni 2023 in der angefochtenen Verfügung zwar tatsächlich noch erwähnt wird, sich jedoch auch daraus keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten lässt. Da sich die Staatsanwaltschaft in der Begründung der Einstellungsverfügung auch zur Prüfung der Kostennote und dem Verfassen der Stellungnahme vom 18. September 2023 – und damit zu Aufwänden, die erst in der redigierten Honorarnote geltend gemacht wurden – äussert, darf davon ausgegangen werden, dass sie die Kostennote von 18. September 2023 für ihren Entscheid ebenfalls berücksichtigt hat.
4.3.4 Der Beschwerdeführer führt zur Verletzung des rechtlichen Gehörs zudem den Entscheid der Beschwerdekammer BK 21 166 vom 24. August 2021 an. Dort war die Ausgangslage jedoch eine andere. Der Stundenaufwand war unter Hinweis auf vergleichbare Fälle und die Schadensminderungspflicht der amtlichen Verteidigung im Sinne einer Gesamtbetrachtung um 200 Minuten gekürzt worden, ohne dass Rückschlüsse darauf möglich waren, welche Tätigkeiten in den 200 Minuten enthalten sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits zuvor erwähnt, lässt sich durch den Abgleich der Begründung des Kostenentscheids der Staatsanwaltschaft mit dem LKB ermitteln, welche Aufwände von der Staatsanwaltschaft nicht als entschädigungspflichtig angesehen werden. Ob die staatsanwaltschaftlichen Kürzungen zurecht erfolgt sind, wird in der Folge zu prüfen sein.
4.4 Zu diesem Zweck ist zunächst der anwendbare Tarifrahmen zu bestimmen. Dem Beschuldigten wurden ungetreue Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung, Betrug, evtl. Urkundenfälschung, Sachentziehung, Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, üble Nachrede, evtl. Verleumdung, Irreführung der Rechtspflege, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vorgeworfen. Selbst wenn man von einem der Höhe der geltend gemachten Zivilforderung entsprechenden Deliktsbetrag von CHF 400'000.00 ausgeht, scheint die staatsanwaltschaftliche Annahme vertretbar, dass beim nicht vorbestraften Beschuldigten voraussichtlich keine zwei Jahre übersteigende Strafe zu erwarten gewesen und es – wäre das Verfahren nicht eingestellt worden – zu einer Anklage vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts gekommen wäre. Der vorliegend anwendbare Tarifrahmen richtet sich daher nach Art. 17 Abs. 1 lit. b und e PKV und beträgt CHF 125.00 bis CHF 25'000.00.
Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Bemessung des amtlichen Honorars nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Schwierigkeit des Prozesses und der Bedeutung der Streitsache. Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, der Aktenumfang sei leicht überdurchschnittlich und die Schwierigkeit des Prozesses sowie die Bedeutung der Streitsache seien überdurchschnittlich.
In Bezug auf den Aktenumfang ist vorab festzuhalten, dass die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten – entgegen den Ausführungen in der Einstellungsverfügung – nicht drei, sondern vier Bundesordner (zwei breite und zwei schmale Ordner) umfassen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Aktenumfang als durchschnittlich einzustufen ist; auch bei vier Aktenbänden kann noch nicht von einem überdurchschnittlich umfangreichen Verfahren ausgegangen werden. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass mit der Strafanzeige überdurchschnittlich viele Beilagen eingereicht wurden, nichts zu ändern, zumal die Beilagen Bestandteil der vier Ordner bilden und sich durch diese insofern am Gesamtumfang der Akten nichts ändert.
Weiter teilt die Beschwerdekammer die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass auch in Bezug auf die Schwierigkeit des Prozesses von einem durchschnittlichen Fall auszugehen ist. Der Beschwerdeführer bringt dazu zunächst vor, es seien gleich zwei Siegelungsverfahren zu bestreiten gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Gegenzug dazu vergleichsweise wenige Verfahrenshandlungen stattfanden; so musste der Beschwerdeführer beispielsweise nur an einer einzigen Einvernahme teilnehmen. Zudem führt der Beschwerdeführer aus, die Privatklägerin habe aussergewöhnlich viele Straftatbestände angezeigt, es seien spezialgesetzliche Kenntnisse erforderlich gewesen (UWG und BVG) und dem Beschuldigten seien Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Co- Geschäftsführer der I.________ (Stiftung) gemacht worden. Ferner seien Vermögensdelikte Verfahrensgegenstand gewesen, deren Beurteilung grundsätzlich komplizierter sei, verbunden mit der adhäsionsweisen Geltendmachung einer Zivilforderung von CHF 400'000.00. Auch diese Umstände vermögen jedoch keine überdurchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses zu begründen, zumal das vorliegende Verfahren letztlich mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen wurde und es insofern noch nicht erforderlich war, sich mit der Anwendung der spezialgesetzlichen Bestimmungen sowie der geltend gemachten Zivilforderung abschliessend auseinanderzusetzen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch der Beschwerdeführer selbst in seiner ersten eingereichten Kostennote vom 7. Juni 2023 noch von einer durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozesses ausgegangen war und diese erst in der revidierten Kostennote vom 18. September 2023 als überdurchschnittlich einstufte. Was sich dazwischen an der Schwierigkeit des Falles geändert haben soll, ist nicht ersichtlich, zumal bereits am 16. März 2023 die beabsichtigte Verfahrenseinstellung angekündigt worden war und sich danach sicherlich keine rechtlich oder tatsächlich komplexen Fragen mehr gestellt haben, deren Abklärung noch geboten gewesen wäre.
Hingegen ist die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die Bedeutung der Streitsache als leicht überdurchschnittlich zu beurteilen ist. Vor dem Hintergrund, dass das vorliegende Strafverfahren in engem Zusammenhang mit der beruflichen Situation des Beschuldigten stand, dürfte die Streitsache für ihn im Vergleich zu anderen beschuldigten Personen nach objektivem Massstab tatsächlich belastender und insofern bedeutsamer gewesen sein. Allerdings kann hier nur von einer leichten Überdurchschnittlichkeit ausgegangen werden, zumal sich in diesem Zusammenhang primär arbeitsrechtliche Fragen – wie beispielsweise die vom Beschwerdeführer in seiner Kostennote vom 18. September 2023 zur Bedeutung der Streitsache erwähnte missbräuchliche Arbeitgeberkündigung – gestellt haben dürften, die ausserhalb des Strafverfahrens zu klären waren.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der massgebliche Durchschnittsaufwand bei einer Grössenordnung von CHF 12'500.00 liegt. Mit Blick auf die leicht überdurchschnittliche Bedeutung der Streitsache erscheint eine moderate Erhöhung auf CHF 15'000.00 gerechtfertigt.
4.5 Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte amtliche Honorar von CHF 19'000.00 (ohne Auslagen und MWST) liegt damit klar über der im vorliegenden Verfahren zu beachtenden Obergrenze von CHF 15'000.00 und wurde insofern zurecht gekürzt. Es stellt sich jedoch die Frage, in welchem Umfang die Kürzungen gerechtfertigt sind, zumal die Staatsanwaltschaft nur von einer durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache ausging und das von ihr als angemessen erachtete Honorar mit CHF 9'000.00 (ohne Auslagen und MWST) einiges unter der Obergrenze des vorliegend anwendbaren Tarifrahmens liegt.
4.6 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass von der Staatsanwaltschaft mehrere im LKB ausgewiesene, für die sorgfältige Mandatsführung erforderliche Aufwandpositionen gänzlich unberücksichtigt geblieben seien. Gleicht man die Begründung der Honorarkürzung mit den im LKB aufgeführten Tätigkeiten ab, so muss tatsächlich davon ausgegangen werden, dass folgende Aufwände von der Staatsanwaltschaft nicht als entschädigungspflichtig erachtet wurden, zumal sich dazu in der angefochtenen Einstellungsverfügung keinerlei Ausführungen finden:
- Kontakte mit der Polizei;
- Telefonate mit der Staatsanwaltschaft;
- Telefonate mit dem Zwangsmassnahmengericht;
- Kontakt mit Verteidigerin des Mitbeschuldigten;
- Korrespondenz mit den Rechtsanwälten J.________ und K.________.
Nach Ansicht der Beschwerdekammer handelt es sich dabei durchaus um verfahrensrelevante und somit zumindest grundsätzlich entschädigungspflichtige Tätigkeiten. In der Folge sind diese Aufwände daher genauer anzuschauen und es ist festzulegen, welcher Zeitaufwand dafür geboten erscheint.
4.6.1 Bezüglich Kontakt mit der Polizei sind aus dem LKB drei Telefonate und zwei Mailkontakte ersichtlich. Ein Aufwand von 10 Minuten pro Telefonat und damit ein Gesamtaufwand von 30 Minuten für den Kontakt mit der Polizei erscheint angemessen. Darin ist auch die Zeit für die beiden E-Mails inkludiert, zumal es sich bei der einen um eine eingehende E-Mail handelt und unmittelbar im Nachgang an die zweite E-Mail ein Telefonat mit der Polizei stattfand.
4.6.2 Im LKB sind weiter 15 Telefonate mit der Staatsanwaltschaft aufgeführt. Auch hier erscheint ein Aufwand von 10 Minuten pro Telefonat angebracht, zumal durch die amtliche Verteidigung im Anschluss an die Telefongespräche teilweise auch noch ein Brief an die Staatsanwaltschaft verschickt wurde. Der angemessene Gesamtaufwand für die Telefonate mit der Staatsanwaltschaft beläuft sich daher gesamthaft auf 2 Stunden 30 Minuten.
4.6.3 Aus dem LKB sind zudem drei Telefonate mit dem ZMG ersichtlich. Auch hier erscheint ein Aufwand von 10 Minuten pro Telefonat angemessen, was einen Gesamtaufwand von 30 Minuten ergibt.
4.6.4 Weiter ist aus dem LKB ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mehrfach Kontakt mit Rechtsanwältin D.________, der Verteidigerin des Mitbeschuldigten seines Klienten, hatte. Dazu ist festzuhalten, dass in Verfahren mit mehreren beschuldigten Personen eine gewisse Koordination unter den Verteidigern sicherlich sinnvoll und damit geboten sein kann. Der Beschwerdeführer macht jedoch 11 Telefonate und drei E-Mailkontakte mit der Verteidigerin des Mitbeschuldigten geltend. Dieser Aufwand erscheint deutlich zu hoch. Hinzu kommt, dass zwei der im LKB aufgeführten Telefonate zu einem Zeitpunkt stattfanden, als der bevorstehende Abschluss des Verfahrens bereits angekündigt war. Zu diesem Zeitpunkt stand daher bereits fest, dass das Verfahren eingestellt werden wird, weshalb diese beiden Telefonate für eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten nicht mehr erforderlich erscheinen. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 1 Stunde und 30 Minuten für die Koordination zwischen den beiden Verteidigern ausreichend.
4.6.5 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Korrespondenz mit den Rechtsanwälten J.________ und K.________ (Privatklägerin) betreffend Formulierung und Abgabe der Desinteressenerklärung vom 22. September 2022 sei von der Staatsanwaltschaft unberücksichtigt geblieben. Dazu ist festzuhalten, dass sich der angefochtenen Verfügung zur Korrespondenz mit den Rechtsanwälten der Privatklägerschaft in der Tat nichts entnehmen lässt. Da diese Korrespondenz in sehr engem Zusammenhang mit der Eingabe des Beschwerdeführers betreffend Desinteresseerklärung und Einstellung des Verfahrens steht, wird darauf erst nachfolgend (E. 4.7.4, zweiter Abschnitt) näher eingegangen.
4.6.6 In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, auch die Korrespondenz mit Rechtsanwalt L.________ habe die Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus dem LKB keine Position ersichtlich ist, die auf eine direkte Korrespondenz mit Rechtsanwalt L.________ schliessen lässt. Rechtsanwalt L.________ wird darin zwar zweimal erwähnt (am 10.02.2023 «Tf von StA F.________; Sistierungsantrag von RA L.________» und am 15.02.2023 «AS Verfügung STA BEMI und Eingabe RA L.________»), dass ein direkter schriftlicher oder telefonischer Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und ihm stattgefunden hätte, geht aus diesen Einträgen jedoch nicht hervor. Insofern hat die Staatsanwaltschaft zurecht keinen Aufwand für Korrespondenz mit Rechtsanwalt L.________ berücksichtigt.
4.6.7 Aus den obigen Ausführungen ergibt sich zusammengefasst, dass für die von der Staatsanwaltschaft nicht berücksichtigten Kontakte mit der Polizei, Telefonate mit der Staatsanwaltschaft, Telefonate mit dem Zwangsmassnahmengericht sowie Telefonate und E-Mails mit der Verteidigerin des Mitbeschuldigten ein Aufwand von insgesamt fünf Stunden gerechtfertigt erscheint und dem Beschwerdeführer zu entschädigen ist. Der darüber hinausgehende für die genannten Tätigkeiten geltend gemachte Aufwand erweist sich hingegen als nicht geboten und kann daher nicht entschädigt werden.
4.7 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass von der Staatsanwaltschaft der Zeitaufwand für mehrere von ihm erbrachte Tätigkeiten zu Unrecht gekürzt worden sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe den Aufwand für die von ihm geltend gemachten Aufwände zu Unrecht geschätzt und einen pauschalen Betrag festgelegt, ist an dieser Stelle nochmals auf die zuvor in E. 4.3.2 gemachten Ausführungen zu verweisen. Da im vom Beschwerdeführer eingereichten LKB oftmals mehrere Tätigkeiten zusammen aufgeführt und der Stundenaufwand dafür zusammengerechnet wurde, ist es nicht möglich, den für eine Tätigkeit geltend gemachten Zeitaufwand genau herauszulesen und anschliessend zu beurteilen, ob dieser angemessen ist oder nicht. Wie bereits dargelegt bleibt, der den Kostenentscheid fällenden Behörde daher gar keine andere Möglichkeit, als festzulegen, welcher Stundenaufwand pro Tätigkeit angemessen erscheint.
4.7.1 Für das Aktenstudium hat die Staatsanwaltschaft einen Aufwand von 10 Stunden als geboten erachtet. Zur Begründung wird angeführt, dass zwei der drei Bundesordner, welche die Akten umfassen, aus Beilagen zur Anzeige bestehen. Inwiefern der Umstand, dass es sich bei einem Teil der Akten um Beilagen handelt, Auswirkungen auf die Dauer des Aktenstudiums haben sollte, ist jedoch nicht ersichtlich, zumal es im Sinne einer sorgfältigen Mandatsführung offensichtlich geboten erscheint, dass die amtliche Verteidigung auch die zur Strafanzeige gehörenden Beilagen sichtet. Wie bereits zuvor (E. 4.4, dritter Abschnitt) erwähnt, bestehen die der Beschwerdekammer vorliegenden Akten zudem nicht – wie in der Einstellungsverfügung erwähnt – aus drei, sondern aus vier Bänden (zwei breite und zwei schmale Ordner). Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, den von der Staatsanwaltschaft für das Aktenstudium festgelegten Aufwand zu erhöhen. Alles in allem erscheint ein Aufwand von insgesamt 14 Stunden für das Studium der vorliegenden Akten angemessen, entsprechend ist der von der Staatsanwaltschaft dafür festgesetzte Zeitaufwand um 4 Stunden zu erhöhen.
4.7.2 Vom Beschwerdeführer wird weiter vorgebracht, die Staatsanwaltschaft habe seinen Aufwand für die beiden Siegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu Unrecht gekürzt. Dazu führt er zusammengefasst aus, der dafür angefallene Aufwand von 41 Stunden erscheine auf den ersten Blick hoch, sei aber aufgrund der konkreten Umstände gerechtfertigt, zumal es beide Male um die Abwehr von widerrechtlichen Zwangsmassnahmen gegangen und die Angelegenheit sowohl rechtlich wie auch tatsächlich anspruchsvoll gewesen sei. Dies habe eines erheblichen zeitlichen Aufwandes an Aktenstudium (eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Strafanzeige inkl. Beilagen) sowie eines sorgfältigen Redigierens der Stellungnahmen zuhanden des Zwangsmassnahmengerichtes bedurft. Weiter weist er darauf hin, dass gerade diese beiden Eingaben für den vom Beschwerdeführer vertretenen Beschuldigten erfolgreich ausgegangen seien und hält fest, dass ein Abstützen auf den quantitativen Umfang «von Eingaben an die Staatsanwaltschaft» respektive auf die diesbezügliche Seitenzahl willkürlich erscheine.
Die Staatsanwaltschaft hat für das Verfassen der beiden Stellungnahmen einen Aufwand von gesamthaft 18 Stunden als geboten erachtet. Dies erscheint mit Blick auf den Inhalt der beiden Eingaben sowie deren Umfang von 11 bzw. 15 Seiten tatsächlich wenig. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von total 41 Stunden ist für das Verfassen von zwei Stellungnahmen demgegenüber deutlich zu hoch, entspricht diese Stundenanzahl praktisch einer ganzen Arbeitswoche. Hinzu kommt, dass in den geltend gemachten 41 Stunden nebst dem Verfassen der jeweiligen Stellungnahmen zahlreiche weitere Aufwendungen wie beispielsweise Aktenstudium sowie Telefonate mit dem Klienten, Rechtsanwältin D.________ und dem Zwangsmassnahmengericht enthalten sind. Der gebotene Stundenaufwand für diese Tätigkeiten wurde jedoch bereits separat festgesetzt (vgl. zuvor, E. 4.5 ff. und 4.7.1), weshalb an dieser Stelle nur noch der reine Aufwand für das Verfassen der Stellungnahmen berücksichtigt werden kann. Im LKB wird das Verfassen der ersten Stellungnahme am 28. Mai 2021, am 31. Mai 2021 und am 1. Juni 2021 aufgeführt (unter «Arbeiten Stellungnahme» bzw. «Arbeiten Stellungnahme Entsiegelung»), wobei im dafür angegebenen Stundenaufwand von gesamthaft 20 Stunden jeweils noch weitere, bereits an anderer Stelle berücksichtigte Tätigkeiten inkludiert sind. Insgesamt erscheint für das Verfassen erste Stellungnahme – unter Abzug des Zeitaufwandes für die weiteren Tätigkeiten – ein Stundenaufwand von 14 Stunden angemessen. Das Verfassen der zweiten Stellungnahme wird im LKB am 19. Juli 2021, am 20. Juli 2021, am 21. Juli 2021 und am 28. Juli 2021 aufgeführt (unter «Arbeiten Stellungnahme K ZMG» bzw. «Arbeiten Stellungnahme» bzw. «Abschlussarbeiten Stellungnahme KZMG 21 828»), wobei auch hier im angegebenen Zeitaufwand von gesamthaft 13 Stunden noch weitere Arbeiten inkludiert sind, die bereits an anderer Stelle berücksichtigt wurden. Alles in allem erscheint für das Verfassen der zweiten Stellungnahme – wiederum unter Abzug des Zeitaufwandes für die weiteren Tätigkeiten – ein Aufwand von 10 Stunden angemessen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in der zweiten Stellungnahme teilweise Passagen aus der ersten Stellungnahme übernommen werden konnten.
Für das Verfassen der beiden Stellungnahmen im Siegelungsverfahren erscheint daher ein gesamthafter Aufwand von 24 Stunden angemessen und der von der Staatsanwaltschaft dafür festgesetzte Zeitaufwand ist entsprechend um 6 Stunden zu erhöhen.
4.7.3 Durch die Staatsanwaltschaft wurde für die Schreiben vom 17. Mai 2021 betreffend Unverwertbarkeit der Aussagen aus der Hausdurchsuchung sowie vom 7. März 2023 betreffend Stellungnahme zur Anzeige E.________ weiter ein Aufwand vom je einer Stunde als angemessen erachtet. Mit Blick auf den Umfang und die nicht allzu hohe Komplexität der beiden Eingaben ist diese Einschätzung nicht zu beanstanden.
4.7.4 Für die restlichen Eingaben erachtet die Staatsanwaltschaft einen Gesamtaufwand von drei Stunden als angemessen und begründet diese Einschätzung damit, dass es sich dabei um übliche Anwaltskorrespondenz ohne besondere Schwierigkeiten handle. Soweit darunter das Gesuch um Akontozahlung, die mehrfachen Nachfragen bezüglich Sachstand, das Gesuch um 2. Siegelung, der Antrag betreffend die Löschung von Daten sowie die Eingabe vom 7. Juni 2023 zur angesetzten Frist gemäss Art. 318 StPO bzw. Einreichung der (ersten) Kostennote subsumiert werden, teilt die Beschwerdekammer die Ansicht der Staatsanwaltschaft; die diesbezüglichen Schreiben können tatsächlich als Standardeingaben bezeichnet werden und deren Abfassung sollte relativ rasch möglich sein. Ein Zeitaufwand von gesamthaft drei Stunden erscheint dafür daher ausreichend; darin sind zudem auch die ebenfalls als Standardeingaben zu bezeichnenden Fristerstreckungsgesuche inkludiert.
Von den restlichen Eingaben auszunehmen ist jedoch die Eingabe vom 25. Oktober 2022 betreffend Antrag auf Einstellung und Desinteresseerklärung, die insgesamt mehr Zeit in Anspruch genommen haben dürfte, als das Verfassen einer Standardeingabe. Insbesondere muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld dieser Eingabe – wie er auch in der Beschwerde sinngemäss geltend macht – Aufwendungen unternommen hat, welche im Ergebnis zum Erhalt der Desinteresseerklärung geführt haben. So dürfte ein gewisser Koordinationsaufwand mit der Rechtsvertretung der Privatklägerschaft erforderlich gewesen sein. Im LKB sind nebst den Arbeiten an der Eingabe selbst («Arbeiten Bf an StA BEMI (Antrag auf Einstellung)»), ein Brief an und ein Telefonat mit Rechtsanwalt J.________ sowie ein Brief von Rechtsanwalt K.________ aufgeführt. Insgesamt erscheint ein Aufwand von 3 Stunden für das Verfassen der Eingabe sowie die damit in Zusammenhang stehenden Arbeiten angemessen.
Ebenfalls von den restlichen Eingaben auszunehmen ist die Eingabe vom 18. Februar 2022 betreffend Ersuchen um Zustellung einer Sistierungsverfügung. Diese dürfte ebenfalls etwas mehr Aufwand verursacht haben als eine Standardeingabe, zumal der Beschwerdeführer gleichzeitig mehrere Beilagen einreichte, mit denen er sich im Vorfeld der Eingabe befasst haben dürfte. Im LKB wird diese Eingabe am 16. und am 18. Februar 2022 erwähnt («Eingabe machen betreffend Stand BVGer» bzw. «Arbeiten Eingabe Sistierung» bzw. «Eingabe Sistierung Verfahren»). Auch hier sind jedoch im angegebenen Zeitaufwand von total 2 Stunden noch weitere Tätigkeiten wie Telefonate mit dem Klienten und der Staatsanwaltschaft inkludiert, die bereits anderenorts berücksichtigt wurden. Insgesamt erscheint für die Eingabe vom 18. Februar 2022 ein Zeitaufwand von 1 Stunde gerechtfertigt.
4.7.5 Für zusätzliche diverse Besprechungen und Korrespondenzen mit dem Mandanten erachtet die Staatsanwaltschaft einen Aufwand von gesamthaft 4 Stunden als angemessen. Mit Blick darauf, dass die Bedeutung der Streitsache für den Beschuldigten leicht überdurchschnittlich gewesen sein dürfte, erscheint eine Erhöhung des staatsanwaltschaftlich festgesetzten Stundenaufwandes angebracht. Die gemäss LKB diesbezüglich ersichtlichen Aufwände von 26 Telefonaten und 31 Mailkontakten erscheinen jedoch relativ hoch, zumal – wie sich der Beschwerde entnehmen lässt – bereits eine Erstbesprechung von zwei Stunden stattgefunden hat. Weiter dürfte es sich bei den E-Mails teilweise um blosse Weiterleitungen von Doppeln handeln. Insgesamt erscheint für die zusätzlichen Kontakte des Beschwerdeführers mit dem Beschuldigten ein Zeitaufwand von total 7 Stunden angemessen; entsprechend ist der von der Staatsanwaltschaft dafür festgesetzte Aufwand um 3 Stunden zu erhöhen.
4.7.6 Für das Prüfen der Kostennote und das Verfassen der Stellungnahme vom 18. September 2023 hat die Staatsanwaltschaft einen Zeitaufwand von vier Stunden angerechnet. Diese Stellungnahme dürfte im Zeitraum zwischen dem 21. August und dem 18. September 2023 verfasst worden sein. In diesem Zeitraum wird gemäss LKB ein Zeitaufwand von total 8 Stunden geltend gemacht. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass in diesen 8 Stunden nebst dem Aufwand für das Verfassen der Stellungnahme auch weitere Aufwände wie beispielsweise Aktenstudium sowie Telefonate mit der Staatsanwaltschaft oder dem Klienten enthalten sind. Der Aufwand für diese weiteren Tätigkeiten wurde bereits an anderer Stelle berücksichtigt. Für das reine Verfassen der Stellungnahme und die diesbezüglichen Abschlussarbeiten erscheint der von der Staatsanwaltschaft festgelegte Stundenaufwand von vier Stunden angemessen.
4.7.7 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Aufwandposition «AS HD-Befehl vom 06.05.2021; Teilnahme DEV POL und Be mit Klient (vgl. LKB Eintrag Nr. 2)» zu Unrecht um dreissig Minuten auf vier Stunden gekürzt. Dabei habe sie ausser Acht gelassen, dass zum notwendigen Zeitaufwand eines amtlichen Verteidigers auch die Teilnahme an Verhandlungen samt hierfür notwendiger Wegzeit gehöre. Somit sei dem Beschwerdeführer nebst der effektiven Dauer der Einvernahme (1 Stunde 30 Minuten), des Verlesens und der Kontrolle des Protokolls (rund 30 Minuten) sowie der Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten (2 Stunden; erstmalige sachverhaltsmässige Instruktion und Besprechung des weiteren Vorgehens) auch die Wegzeit von seinem Büro in Bern nach M.________ (Ortschaft) an den damaligen Wohnort seines Klienten sowie anschliessend zum Polizeiposten M.________ (Ortschaft) und für den Rückweg in das Büro als gebotener Zeitaufwand zu berücksichtigen. Die dafür benötigte Wegzeit betrage gemäss Routenplaner insgesamt rund eine Stunde.
Bei seiner diesbezüglichen Rüge verkennt der Beschwerdeführer, dass die Reisezeit eines Anwaltes im Kanton Bern nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen ist. Dabei beträgt der Honorarzuschlag für eine Reisezeit ab einer Stunde CHF 75.00 (vgl. dazu zuvor in E. 3.3 gemachte Ausführungen). Der Beschwerdeführer macht eine Reisezeit von einer Stunde geltend, was mit Hinblick darauf, dass er nicht nur von seinem Büro nach M.________ (Ortschaft) und zurückreisen musste, sondern auch noch innerhalb von M.________ (Ortschaft) eine Wegstrecke zwischen dem Wohnort seines Klienten und dem Polizeiposten zurückzulegen hatte, nicht zu beanstanden ist. Entsprechend ist ihm zusätzlich zu seinem Honorar ein Reisezuschlag von CHF 75.00 zu entrichten.
4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand zwar deutlich zu hoch, aber die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung von rund 50 % übermässig und damit nicht haltbar ist.
Gestützt auf die zuvor gemachten Ausführungen ist der von der Staatsanwaltschaft als geboten erachtete Aufwand von 45 Stunden um 22 Stunden (5 Stunden für die zu Unrecht nicht berücksichtigten Tätigkeiten und 17 Stunden für den bezüglich einiger Tätigkeiten zu stark gekürzten Zeitaufwand) zu erhöhen, so dass schliesslich ein entschädigungspflichtiger Stundenaufwand von gesamthaft 67 Stunden resultiert. Zusätzlich ist dem Beschwerdeführer ein Reisezuschlag von CHF 75.00 zu entrichten.
Zusammengefasst resultiert folgendes Honorar:
Amtliches Honorar (67 Stunden à CHF 200.00)
CHF
13'400.00
Reisezuschlag
CHF
75.00
Auslagen (MWST-pflichtig)
CHF
337.30
Mehrwertsteuer 7.7 % (auf 13'812.30)
CHF
1’063.55
Total
CHF
14'875.85
Die Beschwerde wird somit insoweit gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer in Abänderung von Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung ein Honorar von CHF 14'875.85 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen wird. Durch die Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2022 eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 14'628.70 ausbezahlt. Abzüglich dieses Vorschusses sind ihm daher noch CHF 247.15 zu entrichten. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die Differenz zum bereits von der Staatsanwaltschaft anerkannten Honorar ist der Beschwerdeführer zu rund der Hälfte mit seinem Begehren durchgedrungen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern.
6. Der Beschwerdeführer macht für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'907.35 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, wobei seine Honorarnote vom 17. November 2023 zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Da der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2; 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 3.2.2; je mit Hinweisen), wird dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 953.70 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Diese wird mit den für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegenden Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Dem Beschwerdeführer ist daher für das Beschwerdeverfahren ein Betrag von CHF 353.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszubezahlen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Ziff. 5 des Dispositivs der Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland BM 21 9884 vom 16. Oktober 2023 wird das Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ auf CHF 14'875.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und festgestellt, dass – abzüglich der bereits entrichteten Akontozahlung von CHF 14'628.70 – ein Restbetrag von CHF 247.15 verbleibt, der durch die Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer auszurichten ist. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.
3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 953.70 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigungsrestanz von CHF 353.70 ausbezahlt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1 (direkt – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________
(per Kurier)
- dem Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per B-Post)
- der Straf- und Zivilklägerin 1, v.d. Rechtsanwalt J.________ (per B-Post)
- dem Straf- und Zivilkläger 2, v.d. Rechtsanwalt L.________ (per B-Post)
Bern, 3. Mai 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Baloun
i.V. Gerichtsschreiberin Lauber
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 453
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BGE 139 IV 261ATF 139 IV 261DTF 139 IV 261
BGE 132 I 201ATF 132 I 201DTF 132 I 201
BGE 132 I 201ATF 132 I 201DTF 132 I 201
BGE 139 IV 261ATF 139 IV 261DTF 139 IV 261
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LPCCart. 42 LICol
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
BK 18 157
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 42 KAGart. 42 LAart. 42 KAG
AK 06 283
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 141 I 124ATF 141 I 124DTF 141 I 124
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 3 StPOart. 3 CPPart. 3 CPP
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
BGE 146 IV 297ATF 146 IV 297DTF 146 IV 297
BGE 141 IV 249ATF 141 IV 249DTF 141 IV 249
BGE 139 IV 179ATF 139 IV 179DTF 139 IV 179
BGE 138 IV 81ATF 138 IV 81DTF 138 IV 81
6B_880/2017
6B_1315/2017
Art. 107 StPOart. 107 CPPart. 107 CPP
BK 21 166
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
BGE 137 IV 352ATF 137 IV 352DTF 137 IV 352
6B_1433/2021
6B_997/2020
Art. 442 StPOart. 442 CPPart. 442 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF