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Entscheid

BK 2023 463

Verfahrenstrennung

9. November 2023Deutsch22 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), Diebstahls, evtl. Hehlerei. Am 2. November 2023 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 30. Januar 2024. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, reichte dagegen am 3. November 2023 Beschwerde ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 463

Bern, 17. November 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Diebstahls, evtl. Hehlerei

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 2. November 2023 (ARR 23 480)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), Diebstahls, evtl. Hehlerei. Am 2. November 2023 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis am 30. Januar 2024. Der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, reichte dagegen am 3. November 2023 Beschwerde ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

2. Eventualiter sei die Haft auf zwei Wochen zu begrenzen.

3. Die amtliche Verteidigung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt sei auf das Beschwerdeverfahren auszudehnen.

4. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung seien endgültig durch den Kanton Bern zu tragen.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. November 2023 wurde verfügt, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 7. November 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 13. November 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 15. November 2023 abschliessende Bemerkungen ein.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft dringend verdächtigt, im Betäubungsmittelhandel tätig zu sein. Er soll seit 4. August 2023 bis 25. Oktober 2023 in D.________(Örtlichkeit), E.________(Örtlichkeit) und anderswo Betäubungsmittel erworben, gelagert, konsumiert und allenfalls verkauft haben. Des Weiteren soll er gestohlene Ware (Fahrräder, E-Bikes, E-Scooter, Baumaschinen usw.) entgegengenommen, gelagert und allenfalls weiterverkauft haben.

3.2 Dem Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 1. November 2023 inkl. Beilagen lässt sich sachverhaltsmässig entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 4. August 2023 um 17.00 Uhr am Bahnhof F.________(Örtlichkeit) durch die Kantonspolizei Bern kontrolliert und festgestellt wurde, dass dieser fünf Minigrips mit total 45.5 Gramm Amphetamin mit sich geführt hat. Der Beschwerdeführer habe gegenüber den Polizisten spontan erklärt, dass es sich um Amphetamin handle und es für seinen Eigenkonsum sei. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde am 25. Oktober 2023 am Domizil des Beschwerdeführers an der G.________(Strasse) in D.________(Örtlichkeit) eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurden brutto rund 855 Gramm Amphetamin, diverses Verpackungsmaterial, Feinwaagen sowie rund 200 Gramm Marihuana/Cannabis bzw. Haschisch sichergestellt. Darüber hinaus wurde ein Mietvertrag für ein weiteres Domizil an der H.________(Strasse) in E.________(Örtlichkeit) aufgefunden. Es erfolgte gleichentags auch an dieser Adresse eine Hausdurchsuchung, wobei u.a. rund 35 Fahrräder bzw. E-Bikes sowie 4 E-Scooter sichergestellt wurden, welche gemäss den ersten polizeilichen Abklärungen aus Diebstählen im Kanton I.________ stammten.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2023 sowie der gleichtägigen Hafteröffnung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. In der Beschwerde bestritt er das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er betonte einzig, dass ihm eine banden- oder gewerbsmässige Begehung eines der inkriminierten Delikte nicht vorgeworfen werde.

3.3

Der dringende Tatverdacht wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Diebstahls, evtl. Hehlerei, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergibt sich, wie es vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht ausgeführt worden ist (vgl. S. 3 f. des angefochtenen Entscheids), aus den am Domizil des Beschwerdeführers sichergestellten Drogen, den Drogenutensilien sowie dem zahlreich sichergestellten Verpackungsmaterial. Mit Blick auf die sehr grosse Menge an sichergestelltem Amphetamin (855 Gramm) ist von einer mengenmässig qualifizierten Begehung auszugehen (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1.3, wonach der Grenzwert für Amphetamin für eine Anwendung von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG 36 Gramm beträgt, sowie die schlüssigen Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts auf S. 4 des angefochtenen Entscheides, wonach der durchschnittliche Reinheitsgrad 2022 Amphetamin Base, Paste, in der fraglichen Aservatsgrösse 15.7-23.3 % [Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin] beträgt). Es trifft zwar zu, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer im vorliegend frühen Stand des Strafverfahrens angesichts der bislang getätigten Untersuchungshandlungen offenbar (noch) keine banden- und/oder gewerbsmässige Begehung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. b und/oder c BetmG vorwirft. Dies ändert indes nichts am Vorwurf der – hinsichtlich seiner Rolle im Rahmen des laufenden Strafverfahrens weiter zu ermittelnden – Beteiligung des Beschwerdeführers an einem Drogenhandel. Für eine Beteiligung an einem Drogenhandel sprechen bei einer summarischen Prüfung der vorliegenden Unterlagen zum einen die am Domizil des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2023 sichergestellte erhebliche Betäubungsmittelmenge (rund 855 Gramm Amphetamin sowie rund 200 Gramm Marihuana/Cannabis), welche offensichtlich nicht einzig dem Eigenkonsum dient, die sichergestellten Feinwaagen sowie das zahlreich sichergestellte Verpackungsmaterial (Minigrips). Zum anderen deutet auch der Umstand, dass die beim Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhaltung am 4. August 2023 sichergestellte Menge an Amphetamin – 45.5 Gramm – in fünf verschiedenen Minigrips abgepackt war, auf einen Betäubungsmittelhandel hin, zumal es sich auch hier um eine nicht unerhebliche Menge handelt und nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb, wenn nicht zum Betäubungsmittelhandel, der Beschwerdeführer am Bahnhof F.________(Örtlichkeit) mit fünf Minigrips Amphetamin unterwegs gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer hat ausserdem bereits mehrere Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG zu verzeichnen (vgl. den Strafregisterauszug vom 25. Oktober 2023 sowie den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2023 betreffend die verzeichneten polizeilichen Einträge im Kanton Bern), was eine gewisse «Erfahrung» mit Drogengeschäften deutlich macht. Zudem mutet auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers seltsam an. So fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2023 als auch an der gleichtägigen staatsanwaltschaftlichen Hafteröffnung darauf beschränkte, hinsichtlich der ihm vorgehaltenen Vorwürfe und Sicherstellungen zu antworten, dass er keine Aussagen machen möchte resp. hierzu nichts zu sagen habe. Es erstaunt, dass der Beschwerdeführer die ihm gegenüber gemachten Vorwürfe nicht einmal bestritt, nicht in Abrede stellte, dass die sichergestellten Betäubungsmittel sowie die Drogenutensilien (Feinwaagen, diverses Verpackungsmaterial) ihm gehörten, und darauf verzichtete, auch nur ein ihn entlastendes Element zu nennen (u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Aussagen hinsichtlich seines Erwerbseinkommens und seiner finanziellen Verhältnisse machen wollte, lässt eine illegale Einkommensquelle vermuten. Es erscheint unwahrscheinlich, dass er mit seiner angeblichen selbständigen Tätigkeit im Bastelraum (Reparatur und Zusammenstellen von Elektrogeräten) ein hinreichendes Erwerbseinkommen erzielt. Zudem ist nicht ersichtlich, wie er anderweitig seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte.

Weiter ist ein dringender Tatverdacht wegen Diebstahls, evtl. Hehlerei, im Zusammenhang mit den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2023 sichergestellten E-Bikes, E-Scooters etc. zu bejahen. Hierbei handelt es sich gemäss derzeitigem Ermittlungsstand um gestohlene Waren. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Gegenstände in den vom Beschwerdeführer gemieteten Lagerraum ohne Kenntnis des Beschwerdeführers gelangt sein sollen. Entsprechendes wird von diesem denn gar nicht erst geltend gemacht. Auch diesbezüglich machte er keine Aussagen und stellte den Vorwurf nicht in Abrede. Der Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung eine grosse Anzahl an E-Bikes, E-Scooters etc. sichergestellt wurde, deutet darauf hin, dass die Tat in Beteiligung von weiteren Personen begangen worden sein könnte resp. der Beschwerdeführer ein Teil einer deliktischen Kette ist, erscheint es doch wenig wahrscheinlich, dass er mehr als 30 Fahrräder bzw. E-Bikes sowie E-Scooter ohne Hilfestellung/Unterstützung weiterer Personen entwendet, lagert und/oder weiterverkauft.

4.

4.1

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den Haftgrund der Kollusionsgefahr und begründet diese wie folgt:

In den Handel mit Betäubungsmittel sind stets mehrere Personen involviert (Lieferanten, Abnehmer, etc.). Bei einer Freilassung bestünde die konkrete Gefahr, dass sich der Beschuldigte mit den noch zu identifizierenden Personen absprechen könnte, um sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. Dies ist umso mehr zu befürchten, als derartige Beeinflussungsversuche nach der Rechtsprechung bei dringendem Verdacht auf umfangreichen Drogenhandel gerichtsnotorisch häufig sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_362/2010 vom 19. November 2010 E. 3.4 mit Hinweis; Beschluss BK 16 500 der Beschwerdekammer der Strafabteilung des Berner Obergerichts vom 23. Dezember 2016 E. 5.1). Das Argument, der Beschuldigte hätte längst kolludieren und sich absprechen können, überzeugt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2019 vom 8. April 2019 E. 4.3).

Auch in Bezug auf den Diebstahl, evtl. Hehlerei besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschuldigte mit allfälligen weiteren Tatbeteiligten absprechen könnte. Folglich ist das Vorliegen der Kollusionsgefahr zu bejahen.

4.2

Der Beschwerdeführer bestreitet die Kollusionsgefahr. Er bringt zusammengefasst vor, es sei logisch unmöglich, dass die Gefahr einer Absprache mit noch zu identifizierenden Personen konkret sei. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Staatsanwaltschaft führten aus, um welche Personen es sich hierbei handeln solle und wieso er ein Kollusionsinteresse habe. Die Kollusionsgefahr sei nicht mehr als eine theoretische Möglichkeit. Die vom Zwangsmassnahmengericht zitierten Urteile, die angeblich die gerichtsnotorische Verdunkelungsgefahr in allen Fällen des Verdachts auf eine Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG belegen sollten, beträfen Fälle, bei denen ein dringender Tatverdacht wegen banden- und gewerbsmässigen Drogenhandels bestehe. Ebenso habe sich die angerufene Beschwerdekammer in Strafsachen im durch das Zwangsmassnahmengericht zitierten Entscheid nicht auf einen allgemeinen Verweis auf eine angeblich gerichtsnotorische Verdunkelungsgefahr bei Betäubungsmitteldelikten beschränkt. Überhaupt nicht auseinandergesetzt habe sich das Zwangsmassnahmengericht mit dem Argument, dass sich der Beschwerdeführer, bevor er durch die Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft gesetzt worden sei, seit der Hausdurchsuchung an seinem Domizil in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden eine Woche in Freiheit befunden habe. Hätte er sich mit noch zu identifizierenden Personen absprechen

oder sein Mobiltelefon vernichten wollen, hätte er dies im direkten Anschluss an die Hausdurchsuchung erledigt. Wie er nun noch kolludieren solle, werde nicht dargelegt. Auch hier stütze der Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts nicht.

4.3

Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen

oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1 f.).

4.4

Mit dem Zwangsmassnahmengericht ist im vorliegend frühen Verfahrensstadium – bei welchem keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen sind – bei noch nicht umfassend abgeklärtem Sachverhalt eine konkrete Kollusionsgefahr zu bejahen. Der Beschwerdeführer wird der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des Diebstahls, evtl. Hehlerei, dringend verdächtigt. Es trifft zwar zu, dass der Vorwurf vorliegend (noch) nicht auf Gewerbs- und/oder Bandenmässigkeit lautet. Indes ist aufgrund der sichergestellten erheblichen Betäubungsmittelmenge in Kombination mit dem sichergestellten diversen Verpackungsmaterial sowie den Feinwaagen davon auszugehen, dass die Betäubungsmittel nicht einzig dem Eigenkonsum dienten. Die vorliegend konkreten Umstände deuten vielmehr auf einen im weiteren Verlauf des Strafverfahrens noch genauer zu untersuchenden Drogenhandel hin (vgl. E. 3.3 hiervor). In den Handel von Betäubungsmitteln sind begriffsimmanent stets mehrere Personen involviert (Lieferanten, Abnehmer etc.). Welche Rolle der Beschwerdeführer im vorliegend mutmasslichen Drogenhandel hat, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen. Er hat angesichts dessen ein erhebliches Interesse daran, auf weitere Beteiligte (Lieferanten, Abnehmer etc.) oder Zeugen und Auskunftspersonen einzuwirken bzw. sich mit ihnen über das Aussageverhalten abzusprechen. Derzeit sind noch diverse Untersuchungshandlungen im Gange (vgl. E. 5.1 hiernach). Von diesen kann angenommen werden, dass sie zeitnah weitere Ermittlungsergebnisse resp. mitbeteiligte Personen zum Vorschein bringen werden, betreffend welcher eine konkrete Kollusionsmöglichkeit besteht. Insoweit ist auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 27. Oktober 2023 zu verweisen, wonach anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2023 eine Mappe mit Ausweisdokumenten von Drittpersonen, welche u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten und/oder Einbruchdiebstählen bekannt sind, aufgefunden worden ist. Es mutet seltsam an, dass der Beschwerdeführer im Besitz dieser Ausweisdokumente ist. Eine allfällige Beteiligung dieser Personen am Drogenhandel und/oder Diebstahl, evtl. Hehlerei, erscheint durchaus möglich. Mithin bestehen bereits heute deutliche Hinweise auf konkrete Beeinflussungsmöglichkeiten. Auch betreffend das anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers sichergestellte Mobiltelefon Samsung, bezüglich welchem er sich nicht äussern wollte, erscheint es durchaus möglich, dass dessen Auswertung – sofern dieses für den Drogenhandel eingesetzt worden ist – zu weiteren Einvernahmen von Personen führen könnte, welche ohne Beeinflussung zu erfolgen haben. Auch wenn beim vorliegend frühen Verfahrensstand und noch nicht umfassend abgeklärten Sachverhalt (noch) nicht ohne Weiteres von einem umfangreichen Drogenhandel ausgegangen werden kann, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch hinsichtlich eines «einfachen», nicht sonderlich komplex organisierten Drogenhandels davon auszugehen, dass Beeinflussungsversuche nicht selten sind. In Anbetracht der Schwere und der Eigenart der untersuchten Straftaten, des Umstandes, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzise abgeklärt werden konnte und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang steht, ist es gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen und elektronische Geräte – das Mobiltelefon des Beschwerdeführers ist derzeit nicht auffindbar – beiseite zu schaffen.

Auch die subjektive Bereitschaft des Beschwerdeführers zu Verdunkelungshandlungen ist zu bejahen. Die Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wie auch des Diebstahls, evtl. Hehlerei, wiegen schwer. Mit Blick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe ist von einem grossen Interesse des Beschwerdeführers auszugehen, mutmasslich am Drogenhandel und/oder Diebstahl, evtl. Hehlerei, beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Der Beschwerdeführer hat sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2023 als auch der gleichtägigen Hafteröffnung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Es ist zwar sein Recht, die Aussage zu verweigern. Indes ist es eigenartig, dass er bislang keine Informationen preisgegeben hat, die zu seiner Entlastung resp. Aufklärung der ihm vorgeworfenen Delikte führen könnten. So wollte er sich insbesondere nicht dazu äussern, wem das in seinem Domizil sichergestellte Mobiltelefon gehört und er gab auch nur sehr spärlich an, wo er in der Woche zwischen der Hausdurchsuchung vom 25. Oktober 2023 – anlässlich welcher der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war und dieser zur Verhaftung ausgeschrieben werden musste, woraufhin er sich bei der Kantonspolizei Bern über seinen amtlichen Verteidiger meldete (vgl. S. 2 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2023) – und der Verhaftung vom 31. Oktober 2023 war (vgl. Z. 120 ff., 198 ff. des Protokolls der Hafteröffnung). Es wirkt, als wollte der Beschwerdeführer etwas verheimlichen resp. möglichst wenig von sich preisgeben (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_270/2018 vom 27. Januar 2018 E. 5.4 betreffend das Aussageverweigerungsrecht und die Kollusionsgefahr). Auch auf den Vorhalt der Kollusionsgefahr meinte der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteröffnung vom 31. Oktober 2023 einzig, dass er dazu nichts zu sagen habe (vgl. Z. 157 ff. des Protokolls). Es überrascht, dass der Beschwerdeführer die Kollusionsgefahr nicht einmal in Abrede stellte. Schliesslich spricht auch der Umstand, dass er an der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2023 kein Mobiltelefon mit sich geführt hat und ein solches offenbar derzeit nicht auffindbar ist, für eine Kollusionsneigung. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer – wie nahezu die gesamte Gesellschaft und Personen gleichen Alters wie er – im Besitz eines Mobiltelefons ist und dieses üblicherweise mitgeführt wird. Weshalb der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme kein solches mitgenommen hat, wirft Fragen auf. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrem Haftantrag vom 1. November 2023 insoweit in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass das Mobiltelefon vermutlich für den Drogenhandel verwendet wurde und aufgrund dessen nicht auffindbar ist.

Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass er – hätte er gewollt – in der Zeit zwischen der am 25. Oktober 2023 erfolgten Hausdurchsuchung und der Festnahme vom 31. Oktober 2023 kolludiert hätte, ist dem Zwangsmassnahmengericht beizupflichten, dass bei den vorliegend gegebenen Umständen tatsächlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit bereits kolludiert hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt aber auch die Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts, das im Wissen um die konkreten Vorhalte und Sicherstellungen nach dessen Einvernahme nach wie vor die konkrete Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, sich (erneut) mit anderen Personen (insbesondere denjenigen, betreffend welcher er gemäss der durchgeführten Hausdurchsuchung über Ausweisdokumente verfügt hat und welche gemäss der Kantonspolizei Bern im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten und/oder Einbruchdiebstählen bekannt sind) abzusprechen. Der Umstand, dass die Hausdurchsuchung am 25. Oktober 2023 stattgefunden hat und die Festnahme erst am 31. Oktober 2023 erfolgt ist, spricht mithin nicht per se gegen die Annahme einer nach wie vor bestehenden Kollusionsgefahr. Der Beschwerdeführer war anlässlich der Hausdurchsuchung gar nicht anwesend und hatte folglich dazumal noch keine Kenntnis von den entsprechenden Sicherstellungen (vgl. zudem auch S. 2 f. der oberinstanzlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. November 2023, wonach den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt war, wo sich der Beschwerdeführer nach der erfolgten Hausdurchsuchung aufhielt). Ob der Einvernahmetermin des Beschwerdeführers aufgrund einer Ferienabwesenheit des amtlichen Verteidigers oder höher priorisierten Aktivitäten der Kantonspolizei Bern erst auf Dienstag 31. Oktober 2023 festgelegt worden war, muss vorliegend angesichts der unterschiedlichen oberinstanzlichen Schilderungen des Beschwerdeführers und der Staatsanwaltschaft offenbleiben. Genaueres resp. Klärendes lässt sich auch der beim Zwangsmassnahmengericht eingereichten E-Mailkorrespondenz des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Insbesondere geht aus dieser Korrespondenz nicht hervor, dass der Kantonspolizei Bern damals der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt war, so dass dieser effektiv hätte festgenommen werden können.

Dispositiv

4.5 Zusammengefasst hat das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr demnach zu Recht bejaht. Ob auch die besonderen – von der Staatsanwaltschaft im Haftanordnungsantrag aufgeführten – Haftgründe der Wiederholungsgefahr und der Fluchtgefahr vorliegend gegeben sind, kann angesichts dessen – gleichermassen wie vom Zwangsmassnahmengericht gemacht – offenbleiben (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.5, 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.6 und 1B_278/2022 vom 20. Juni 2022 E. 4.3).

5.

5.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).

5.2 Der Beschwerdeführer wurde am 31. Oktober 2023 festgenommen. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre), evtl. Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre), sowie der einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 25. Oktober 2023, insbesondere das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. März 20219 u.a. wegen Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 BetmG [bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten {Probezeit: 2 Jahre}]) droht noch keine Überhaft. Die Haftdauer von drei Monaten ist zudem angesichts der noch anstehenden Ermittlungshandlungen (Abklärung der Herkunft der in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen Drogen; Identifizierung, Anhaltung und Befragung der in den Drogenhandel involvierten Personen; Analysieren der sichergestellten Drogen; Auswertung des DNA-Profils des Beschwerdeführers; Tätigung von Abklärungen im Zusammenhang mit mutmasslichen Abnehmern; weitere Ausleuchtung der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Drogenhandel; Ermittlung des noch nicht aufgefundenen, vermutlich für den Drogenhandel eingesetzten Mobiltelefons des Beschwerdeführers; Ermittlung der Herkunft der sichergestellten Fahrräder und E-Scooter; Ermittlung und Befragung von allfälligen Mittätern bezüglich des Vorwurfs des Diebstahls, evtl. Hehlerei; vgl. Ziff. 4 des Haftantrags vom 1. November 2023) verhältnismässig. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde S. 6 geht es im weiteren Verlauf des Strafverfahrens offensichtlich nicht einzig darum, die Herkunft der sich im Lagerraum in E.________(Örtlichkeit) befindlichen Gegenstände zu klären sowie allgemeine Abklärungen zur in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen weissen Paste zu tätigen. Die anstehenden Ermittlungshandlungen können augenscheinlich nicht innert einer Zeitdauer von drei Wochen getätigt werden. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Staatsanwaltschaft ist zurzeit nicht auszumachen. Weiter sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchte. Solche wurden zu Recht auch vom Beschwerdeführer selbst nicht beantragt. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich somit auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.

6. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 30. Januar 2024, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sind durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von den abschliessenden Bemerkungen des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 15. November 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimm auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident K.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 17. November 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwander

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 23 463

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 145 IV 312ATF 145 IV 312DTF 145 IV 312

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

6B_1302/2020

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_362/2010

BK 16 500

1B_121/2019

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

1B_218/2018

1B_270/2018

1B_540/2022

1B_522/2022

1B_278/2022

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 160 StGBart. 160 CPart. 160 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF