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Entscheid

BK 2023 468

Einstellung/Nichtanhandnahme

21. Dezember 2023Deutsch9 min

1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren (O 23 7666) wegen Diebstahls, evtl. Sachentziehung zum Nachteil der B.________ GmbH nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ am 26. Oktober 2023 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft. Am 6. November 2023 leitete diese die Beschwerde mit den dazu gehörigen Akten zur Beurteilung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. In der Folge forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer C.________ auf, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob er als natürliche Person oder als Vertreter der B.________ GmbH Beschwerde erhebe. Mit Schreiben vom 17. November 2023 teilte C.________ (gemäss elektronischem Auszug des Handelsregisters des Kantons Bern vom 23. November 2023 Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift) sinngemäss mit, dass er als Organ der B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde führe.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 468

Bern, 23. November 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________ GmbH

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Diebstahls, evtl. Sachentziehung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 16. Oktober 2023 (O 23 7666)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) initiierte Strafverfahren (O 23 7666) wegen Diebstahls, evtl. Sachentziehung zum Nachteil der B.________ GmbH nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ am 26. Oktober 2023 Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft. Am 6. November 2023 leitete diese die Beschwerde mit den dazu gehörigen Akten zur Beurteilung an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. In der Folge forderte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer C.________ auf, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob er als natürliche Person oder als Vertreter der B.________ GmbH Beschwerde erhebe. Mit Schreiben vom 17. November 2023 teilte C.________ (gemäss elektronischem Auszug des Handelsregisters des Kantons Bern vom 23. November 2023 Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift) sinngemäss mit, dass er als Organ der B.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde führe.

Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Erwägungen

3.

3.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Wie die Staatsanwaltschaft anführt, ist unter einem Verfahrenshindernis unter anderem auch das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem, res iudicata) zu verstehen (Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 310 StPO). Der Grundsatz «ne bis in idem» ist in Art. 11 Abs. 1 StPO, in Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ZP-EMRK; SR 0.101.07) sowie in Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) geregelt und lässt sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung direkt aus der Bundesverfassung ableiten. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen, wobei es auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen nicht ankommt (einfache Identität). Das Verfahrenshindernis des Verbots der doppelten Strafverfolgung ist in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit zahlreichen Hinweisen).

3.2

Die Nichtanhandnahmeverfügung wird von der Staatsanwaltschaft wie folgt begründet:

Die B.________ GmbH, vertreten durch C.________ liess am 19.10.2020 durch ihren Anwalt Anzeige einreichen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Diebstahls. Dem Beschuldigten wurde damals u.a. vorgeworfen, im Frühling 2019 aus einem als G.________ bezeichneten Anhänger der gemeinsamen Firma B.________ GmbH eine Zahnarzteinheit weggenommen zu haben. In seiner damaligen Einvernahme am 23.02.2021 bezeichnete C.________ die aus dem Anhänger fehlende Ware als Zahnarzteinheit, während dem der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 18.03.2021 von Geräten sprach, die er aus dem Anhänger genommen habe. Im Polizeirapport vom 24.03.2021 wiederum wurde die fehlende Ware mit Zahnbehandlungseinrichtung umschrieben. Der Beschuldigte wurde schliesslich mit Strafbefehl vom 30.08.2022 u.a. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung rechtskräftig verurteilt, in dem er ohne vorgängige Absprache im Frühling 2019 in D.________ (Adresse), die Zahnarzteinheit aus dem G.________ herausgenommen und bei sich aufbewahrt habe, so dass diese für die B.________ GmbH nicht mehr verfügbar gewesen sei (O 20 12573).

Dispositiv

C.________ meldete sich nun am 05.05.2023 auf der Polizeiwache in E.________ (Ort) um gegen den Beschuldigten Anzeige wegen Diebstahls zu erstatten. Der Beschuldigte habe vor ungefähr 4 Jahren – demnach ca. Frühling 2019 – in D.________ (Adresse), aus dem Firmenanhänger der B.________ GmbH eine Zahnarzteinheit sowie einen Koffer mit zahntechnischen Materialien entwendet. Der Beschuldigte habe die entwendeten Sachen nicht zurückgebracht. Im Anzeigerapport vom 05.05.2023 als Deliktsgut aufgeführt werden ein medizinisches Gerät der Marke H.________ sowie 3 Winkelstücke. Auf telefonische Rückfrage gab C.________, weshalb die 3 Winkelstücke in der Anzeige vom 19.10.2020 nicht separat erwähnt worden seien, an, die drei Winkelstücke würden zur Einheit gehören, seien integriert zum Wegräumen und seien vermutlich deshalb nicht separat erwähnt worden. Der Beschuldigte erklärte in seiner Einvernahme am 23.06.2023, er sei dazu ja schon einmal einvernommen worden. Die Sachen seien ordentlich versorgt an einem Platz in E.________ (Ort) in seinem Büro. C.________ könne ihn fragen und dann könne man sich verabreden, so dass C.________ die Sachen im Bedarfsfall brauchen könne. Allerdings brauche C.________ die Sachen gar nicht. Er habe die Sachen zurückgebracht und habe im offenen Anhänger deponieren wollen. Dort sei aber ein Durcheinander gewesen, es sei kalt und feucht gewesen, und so habe er die Sachen in sein Büro genommen um sie zu schützen. C.________ habe den Kontakt abgebrochen. C.________ könne es aber jederzeit dort abholen.

Es ist damit zunächst einmal festzuhalten, dass die vorliegende Anzeige erneut die Entfernung deszahnmedizinischen Geräts im Frühling 2019 aus dem G.________ in D.________ (Adresse) betrifft, einen Sachverhalt, welcher mit Strafbefehl vom 30.08.2022 bereits rechtskräftig beurteilt worden ist. Obwohl in der Anzeige vom 19.10.2020 die 3 Winkelstücke nicht ausdrücklich erwähnt wurden, muss – auch gestützt auf die ergänzenden Angaben des C.________ – davon ausgegangen werden, dass sich der damalige Sachverhalt auch auf die 3 zum Gerät gehörend Winkelstücke bezog, zumal in der Anzeige von Zahnarzteinheit, Zahnbehandlungseinrichtung, resp. Geräten gesprochen wurde, ohne genau zu bezeichnen, was darunter zu verstehen sei. Die vorliegende Anzeige betrifft damit den gleichen Lebenssachverhalt mit der gleichen Tat und dem gleichen Täter, wie er bereits im Verfahren O 20 12573 bereits rechtskräftig beurteilt worden ist. Die Sperrwirkung des rechtskräftigen Strafbefehls steht einer erneuten Strafverfolgung entgegen. Es handelt sich hierbei um ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wird.

3.3 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Erwägungen der Staatsanwaltschaft falsch sein sollen und es sich bei dem von C.________ am 5. Mai 2023 angezeigten Sachverhalt um einen anderen als den mit Strafbefehl O 20 12573 vom 30. August 2022 bereits beurteilten Lebenssachverhalt handeln sollte. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin samt den aufgeworfenen Fragen vermögen an der zutreffenden Einschätzung der Staatsanwaltschaft, wonach ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. b StPO besteht, weshalb das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen ist, nichts zu ändern. Das gilt auch für den geltend gemachten Umstand, dass C.________ in verschiedenen Briefen erfolglos versucht haben soll, eine Lösung zu finden.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin F.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 23. November 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 23 468

Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 11 StPOart. 11 CPPart. 11 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF