BK 2023 480
Kantonales Zwangsmassnahmengericht
21. August 2024Deutsch21 min
1. Mit Verfügung vom 9. November 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes) sowie fahrlässiger Körperverletzung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher C.________, am 21. November 2023 Beschwerde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 480
Bern, 31. Mai 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
v.d. Fürsprecher C.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und fahrlässiger Körperverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. November 2023 (BM 23 27854)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 9. November 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01; einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes) sowie fahrlässiger Körperverletzung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher C.________, am 21. November 2023 Beschwerde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland vom 9. November 2023 sei aufzuheben;
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland sei anzuweisen, ein Verfahren gegen A.________ zu eröffnen und die Strafuntersuchung einzuleiten;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 15. Dezember 2023, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Beschuldigte liess sich innert gewährter Frist nicht vernehmen.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung, wer der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts ist, d.h. wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 138 IV 258 E. 2.2 f., 129 IV 95 E. 3.1).
Der Beschwerdeführerin beantragt die gesamthafte Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. November 2023. Soweit sie die Aufhebung der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung verlangt, ist sie als geschädigte Person und konstituierte Straf- und Zivilklägerin von der Nichtanhandnahme unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Insoweit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. Mit Art. 90 Abs. 1 SVG wird der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen, d. h. ausschliesslich ein öffentliches Interesse unmittelbar geschützt. Individualinteressen wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen werden nur mittelbar geschützt. Bei bloss abstrakten Gefährdungsdelikten – wie Art. 90 Abs. 1 SVG – gibt es keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Hat ein Kollisionsbeteiligter eine Körperverletzung erlitten, so ergibt sich die Geschädigtenstellung nicht aus den strafrechtlichen Bestimmungen des SVG, sondern aus Art. 125 StGB (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.2, 138 IV 258 E. 3.1.2; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 88 zu Art. 115 StPO; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3b zu Art. 115 StPO; Riklin, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 115 StPO; Boll, in: Handkommentar Strassenverkehrsrecht, 2022, N. 2131 zu Art. 90 SVG). Soweit die Beschwerdeführerin auch die Aufhebung der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen einer Verletzung von Art. 90 Abs. 1 SVG verlangt, ist hierauf mangels unmittelbarer Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerin und damit mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.
3.
3.1 Am 6. Mai 2023, 13:19 Uhr, ereignete sich auf der D.________ (Strasse) in Bern (Fahrtrichtung Bern Zentrum) ein Verkehrsunfall, bei welchem es auf der Höhe des Abzweigers ins E.________ (Parkhaus) bei der Spurenverengung zu einem Zusammenstoss zwischen F.________ als Lenker eines Motorrades sowie dem Beschuldigten als Lenker eines Personenwagens kam. Aufgrund der Kollision wurden beide Fahrzeuge beschädigt (Beschädigung Motorrad: an Lenker, Rückspiegel, Verschalung unterhalb des Motors, beim Fussraster hinten links; Beschädigung Personenwagen: vorne rechts an Kotflügel, rechtem Rad und Felge sowie oberhalb des Radkastens). Zudem wurde die Beschwerdeführerin als Mitfahrerin von F.________ am Fuss verletzt (Knorpelabbruch am rechten Sprunggelenk) und erlitt eine blutende Wunde am rechten Bein. Es ist unbestritten, dass es zu einer Kollision gekommen war. Umstritten ist, ob der Beschuldigte die Kollision und damit die Verletzungen der Beschwerdeführerin pflichtwidrig unvorsichtig durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht, etwa durch Missachtung einer Verkehrsregel (insbesondere Nichtwahrung eines ausreichenden Abstandes), verursacht hat.
3.2 F.________ wurde am 6. Mai 2023 als beschuldigte Person zum Unfallhergang polizeilich einvernommen. Er gab an, dass er mit seiner Mutter (Beschwerdeführerin) unterwegs in die Stadt Bern gewesen sei. Auf der Höhe der D.________ (Strasse) beim Abzweiger zum E.________ (Parkhaus) sei er auf dem Streifen gefahren, welcher Richtung Zentrum geführt habe. Dort, wo es von zwei auf drei Streifen gewechselt habe, sei er wieder auf dem Streifen gefahren, welcher Richtung Zentrum, d.h. geradeaus, geführt habe. Plötzlich habe er von hinten einen Ruck gespürt. Er meine, dass der Ruck von links hinten gekommen sei. Anschliessend habe es ihm das vordere Rad gegen links gedreht, wobei er einen Sturz noch habe verhindern und das Motorrad auffangen können. Das Auto, welches ihn touchiert habe, sei neben ihm weitergefahren, so dass er dieses beim Auffangen des Vorderrades touchiert habe. Das Ganze sei dort passiert, wo die Spuren wieder aufgehen würden. Er denke, dass das Auto auf der Mitte der beiden Spuren gefahren sei und der Lenker nicht gewusst habe, wo er hingewollt habe. Der Fahrer habe, als er ausgestiegen sei und sein Auto begutachtet habe, den Anschein gemacht, als sei es ihm egal, was gerade passiert sei.
Der Beschuldigte wurde am 6. Mai 2023 als Auskunftsperson polizeilich befragt. Er schilderte, dass er mit dem Firmenfahrzeug seines Kollegen auf der D.________ (Strasse) Richtung G.________ (Örtlichkeit) gefahren sei. Er habe Richtung Stadt fahren wollen und sei korrekt auf der Spur um geradeaus zu fahren gewesen. Er lebe in Bern und kenne die hiesige Situation. Er habe grün gehabt, als er auf die J.________ (Örtlichkeit) zugefahren sei. Plötzlich habe er bemerkt, wie ein Motorrad ihm in die rechte vordere Fahrzeugseite gefahren sei. Nach dem Anprall habe es das Motorrad nach rechts abgewiesen. Er könne nicht sagen, ob das Motorrad zu Fall gekommen sei, er denke aber schon. Er habe keinen unkonventionellen Fahrstreifenwechsel gemacht. Er habe in die Stadt gewollt und sei geradeaus gefahren, als die Kollision stattgefunden habe. Er sei mit ca. 30-50 km/h gefahren, als die Kollision passiert sei. Er sei zu 100 % nicht schuld an diesem Unfall.
Erwägungen
Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls am 6. Mai 2023 polizeilich als Auskunftsperson befragt. Sie hielt fest, dass sie auf der D.________ (Strasse) von der Autobahn herkommend in Richtung Bern gefahren seien. Sie sei hinten auf dem Motorrad gesessen, welches ihr Sohn gefahren habe. Sie habe sich nicht gross auf den Verkehr geachtet, da sie nicht selber gefahren sei. Der Autofahrer sei ihr schon an der vorderen Ampel aufgefallen, da er am Telefon gewesen sei. Als sie bei der nächsten Ampel vor der Kreuzung losgefahren seien, sei plötzlich wieder dieser Autofahrer gekommen und habe rechts auf ihre Spur gewollt und sie bereits touchiert. Es sei alles blitzschnell gegangen. Ihr Sohn habe noch «He he he» geschrien und versucht, das Motorrad zu halten. Daraufhin könne sie sich noch erinnern, wie sie am Boden gelegen sei und ihr rechtes Bein und der Oberkörper geschmerzt hätten. Wie sie zu Boden gegangen sei und ob das Motorrad umgefallen sei, könne sie nicht sagen. Sie wisse auch nicht, wo es auf der Kreuzung passiert sei und auf welcher Spur sie gefahren seien. Das Auto sei gross und schwarz gewesen und der Fahrer habe eine dunkle Hautfarbe gehabt. Sie wisse nicht, wie schnell sie gefahren seien, nicht schnell, aber der Autofahrer sei viel schneller gewesen als sie.
Im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Juni 2023 wurde als Schlussbemerkung Folgendes festgehalten:
Zu sagen gibt es, dass beide Parteien unterschiedliche Angaben zum Unfallhergang machen. Auch die Aussage der Mitfahrerin auf dem Motorrad, ergibt kein klares Bild des Unfallhergangs. Es kann nicht gesagt werden, was genau passiert ist und welche Partei den Unfall verursacht hat.
Kurz vor der Unfallstelle, auf der Höhe der Einfahrt zum E.________ (Parkhaus), verengt sich die Strasse auf einer kurzen Strecke von drei Spuren auf zwei Spuren. Auf dieser Höhe befindet sich noch eine Verkehrsinsel, welche die Verengung optisch markiert. Kurz nach der Verkehrsinsel wird es wieder breiter resp. es kommt eine Spur hinzu, auf welcher man nach links, in die H.________ (Strasse) abbiegen kann. Auf der Höhe der Sperrfläche sei es dann zum Zusammenstoss gekommen.
Aus der Sicht des Schreibenden besteht die Möglichkeit, dass das Motorrad ganz am Rand der rechten Spur (Richtung Zentrum) gefahren ist und es somit viel Platz auf der linken Seite gab. So, dass der Lenker des Personenwagens genügend Platz sah, um das Motorrad zu überholen. Es ist anzunehmen, dass bei diesem Manöver das Auto das Motorrad touchierte und der Lenker so für einen Moment die Kontrolle verlor. Der Motorradfahrer konnte einen Sturz noch verhindern und das Motorrad noch auffangen. Bei diesem Manöver hat der Motorradfahrer mit seinem Vorderrad das Auto touchiert. Aus diesem Grund kann es sein, dass der Lenker des Personenwagens angab, dass das Motorrad von links herkam und in sein Auto gefahren sei. An beiden Fahrzeugen hat es Spuren des Zusammenstosses, welchen beiden Parteien auch nicht bestritten. Die Spuren passen zu beiden Aussagen.
3.3
Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt:
Da die betroffenen Personen gegenteilige Aussagen machen und das Spurenbild keine eindeutigen Rückschlüsse zulässt, kann der genaue Unfallhergang im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt werden. Gestützt darauf müssen die Beteiligten so beurteilt werden, wie die von ihnen geschilderten Ereignisse stattgefunden hätten. Gemäss diesen Schilderungen hat sich A.________ keines strafbaren Verhaltens im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes schuldig gemacht.
Nach Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Die Privatklägerin wurde durch den Unfall offensichtlich verletzt und somit im Sinne der Bestimmung am Körper geschädigt. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 StGB).
Der Unfallhergang konnte wie bereits ausgeführt aufgrund der gegenteiligen Aussagen und des unklaren Spurenbildes nicht abschliessend geklärt werden. Insofern kann A.________ kein pflichtwidriges Verhalten nachgewiesen werden, weshalb der subjektive Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht erfüllt ist.
3.4
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Sachlage sei unklar. Gemäss dem Anzeigerapport bestehe aufgrund der Sicht des schreibenden Polizisten die Möglichkeit, dass das Motorrad ganz am Rand der rechten Fahrspur (Richtung Zentrum) gefahren sei und es somit viel Platz auf der linken Seite gegeben habe. Dadurch habe der Beschuldigte genügend Platz gesehen, um das Motorrad zu überholen. Es sei entsprechend anzunehmen, dass bei diesem Manöver das Auto das Motorrad touchiert habe und der Lenker dadurch für einen kurzen Augenblick die Kontrolle verloren habe. Somit bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte nicht nur einen ungenügenden Abstand zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug gehalten habe, sondern sogar zu einem Überholmanöver habe ansetzen wollen, obwohl die Spur vor ihm – zumindest teilweise – von einem Motorrad besetzt gewesen sei. Sollte sich dieser Verdacht erhärten, hätte sich der Beschuldigte nicht bloss eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 34 Abs. 4 und Art. 90 Abs. 1 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) strafbar gemacht, sondern er hätte entsprechend auch ein pflichtwidriges Verhalten an den Tag gelegt, welches für die Erfüllung des Tatbestandes der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StGB; SR 311.0) notwendig sei. Die angefochtene Verfügung widerspreche dem Grundsatz «in dubio pro duriore», wonach im Zweifelsfall Anklage zu erheben sei.
3.5
Die Generalstaatsanwaltschaft hält fest, dass es gemäss Anzeigerapport keine objektiven Beweismittel gebe, mit welchen sich der genaue Unfallhergang rekonstruieren lasse. An beiden Fahrzeugen fänden sich zwar Spuren einer Kollision. Eine solche werde von den Fahrzeuglenkern und der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Ansonsten gebe es jedoch keine Spuren, insbesondere auch nicht auf der Fahrbahn, die es erlaube, den Unfallhergang zu rekonstruieren und den unfallverursachenden Fahrzeuglenker zu identifizieren. Als subjektive Beweismittel lägen die Aussagen der Fahrzeuglenker und der verletzen Beschwerdeführerin vor. Diese machten zum Unfallhergang unterschiedliche Angaben, die sich beide mit dem Spurenbild an den Fahrzeugen in Einklang bringen liessen. Es könne mit den verfügbaren Beweismitteln nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte eine Verkehrsregelverletzung begangen habe und für die Verursachung des Unfalls verantwortlich sei. Die Beschwerdeführerin beziehe sich in der Beschwerde auf die Schlussbemerkungen des rapportierenden Polizisten. Darin beschreibe dieser indes lediglich eine Möglichkeit, wie sich der Unfall zugetragen haben könnte, wobei er den Unfall nicht beobachtet habe. Die vom Polizisten ausgeführte Version lasse sich anhand der Aussagen und der vorhandenen Spuren aber nicht hinreichend belegen. Eine Verurteilung sei damit deutlich unwahrscheinlicher als ein Freispruch. Die Staatsanwaltschaft habe damit zu Recht die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens verfügt.
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Der Entscheid über die Nichtanhandnahme hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1182/2018 vom 1. März 2019 E. 2.6). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
4.2
Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Auf eine Anklageerhebung kann zudem verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussagenverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.2, 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2, 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2, 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3, 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen ebenso: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 136 vom 27. März 2019 E. 3.3, BK 18 457 vom 12. Dezember 2018 E. 8.2, BK 16 499 vom 23. Dezember 2016 E. 6).
4.3
Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung macht sich gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt mithin voraus, dass der Täter den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1, 143 IV 138 E. 2.1; je mit Hinweisen). Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des SVG und den dazugehörigen Verordnungen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2022 vom 22. März 2023 E. 6.2.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 2.3.4). Art. 34 Abs. 4 SVG schreibt vor, dass gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Gemäss Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.
4.4
Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht ausgeführt, gibt es gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Juni 2023 keine objektiven Beweismittel, mit welchen sich der Unfallhergang rekonstruieren liesse. Am Personenwagen des Beschuldigten und am Motorrad von F.________ wurden zwar Spuren einer Kollision dokumentiert und eine solche wird von den involvierten Personen denn auch nicht in Abrede gestellt. Weitergehende Spuren, insbesondere auf der Fahrbahn, die es erlauben, den Unfallhergang zu rekonstruieren und den unfallverursachenden Fahrzeuglenker zu identifizieren, liegen indes nicht vor. Als subjektive Beweismittel sind (einzig) die Aussagen der Fahrzeuglenker (Beschuldigter und F.________) und der verletzten Beschwerdeführerin (Mutter und Mitfahrerin von F.________) aktenkundig. Diese machen unterschiedliche Angaben zum Unfallhergang. Während der Beschuldigte geltend macht, er sei auf der Fahrspur Richtung Bern Zentrum gefahren, wobei F.________ ihm mit seinem Motorrad in die rechte vordere Seite seines Fahrzeuges gefahren sei, gibt F.________ an, dass er auf der Fahrspur Richtung Bern Zentrum gefahren sei und der Beschuldigte von hinten mit dem Personenwagen in sein Motorrad gefahren sei und er beim Auffangen des Motorrades den Personenwagen touchiert habe. Beide Aussagen lassen sich gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Juni 2023 mit dem Spurenbild an den Fahrzeugen in Einklang bringen und keine der Aussagen kann als weniger glaubhaft bezeichnet werden als die andere. Auch die Aussagen der Beschwerdeführerin ergeben gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Juni 2023 kein klares Bild des Unfallhergangs. Die Beschwerdeführerin schilderte vielmehr nochmals anders, dass der Beschuldigte rechts auf ihre Fahrspur gewollt und sie dabei touchiert habe. Auf welcher Spur sie gefahren waren, konnte die Beschwerdeführerin nicht mehr sagen. Damit liegen bezüglich des Unfallgeschehens letztlich drei verschiedene Sachverhaltsschilderungen vor, wobei keine der gegensätzlichen Angaben mit objektiven Beweismitteln konkretisiert werden kann. Anderweitige zielführende Ermittlungshandlungen zur Klärung des Sachverhalts sind nicht ersichtlich. Solche wurden zu Recht auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass auch eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft mit grösster Wahrscheinlichkeit keine neuen relevanten Tatsachen hervorbringen würde. Mit den verfügbaren Beweismitteln kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten, d.h. insbesondere eine Verkehrsregelverletzung begangen hat und für die Verursachung des Unfalls sowie die von der Beschwerdeführerin erlittenen Verletzungen, welche als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sind, verantwortlich ist. Zumal auch keine anderweitigen Ermittlungsmassnahmen zur Feststellung des genauen Unfallhergangs ersichtlich sind, erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten von vornherein als unwahrscheinlich, womit es nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft – mangels Vorliegens von geeigneten weiteren Ermittlungsansätzen – das Verfahren nicht an die Hand genommen hat (vgl. E. 4.2 hiervor; Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Bei der vorliegenden Sach-/Beweislage liegen offensichtlich keine zureichenden Anhaltspunkte für eine durch den Beschuldigten begangene Sorgfaltspflichtverletzung, insbesondere durch Nichtwahrens eines genügenden Abstandes oder eines Überholmanövers mit zu geringem Abstand, vor. Soweit die Beschwerdeführerin auf die Schlussbemerkungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 23. Juni 2023 verweist und geltend macht, dass gestützt auf die Schilderungen des schreibenden Polizisten durchaus eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschuldigte nicht nur einen ungenügenden Abstand zu einem vor ihm fahrenden Fahrzeug gehalten habe, sondern sogar zu einem Überholmanöver habe ansetzen wolle, obwohl die Spur vor ihm – zumindest teilwiese – von einem Motorrad besetzt gewesen sei, wurde von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme zu Recht erwidert, dass der rapportierende Polizist lediglich eine Möglichkeit beschrieben hat, wie sich der Unfall zugetragen haben könnte. Er hat den Unfall indes nicht beobachtet, womit es sich auch hierbei um eine blosse Mutmassung handelt, welche mit den vorliegenden Aussagen und den vorhandenen Spuren nicht belegt werden kann. Der rapportierende Polizist hat in den Schlussbemerkungen denn auch selbst festgehalten, dass nicht gesagt werden könne, was genau passiert sei und welche Partei den Unfall verursacht habe.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dispositiv
6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, demnach der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der anwaltlich nicht vertretene Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind daher keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden. Es ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher C.________
(per Einschreiben)
- dem Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 31. Mai 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiberin Baloun
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 480
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258
BGE 129 IV 95ATF 129 IV 95DTF 129 IV 95
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
BGE 141 IV 454ATF 141 IV 454DTF 141 IV 454
BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr
Art. 12 VRVart. 12 OCRart. 12 ONC
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
6B_1182/2018
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
6B_918/2014
6B_856/2013
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
6B_790/2022
6B_130/2021
6B_833/2019
6B_822/2016
1B_535/2012
BK 19 136
BK 18 457
BK 16 499
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 148 IV 39ATF 148 IV 39DTF 148 IV 39
BGE 145 IV 154ATF 145 IV 154DTF 145 IV 154
BGE 143 IV 138ATF 143 IV 138DTF 143 IV 138
BGE 129 IV 282ATF 129 IV 282DTF 129 IV 282
6B_239/2022
6B_500/2023
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF