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Entscheid

BK 2023 481

RG Oberland, Einzelgericht

19. Dezember 2023Deutsch31 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (alles mehrfach begangen). Am 15. November 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 11. Februar 2024 an (KZM 23 1544). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. November 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 481

Bern, 5. Dezember 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen)

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 15. November 2023 (KZM 23 1544)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (alles mehrfach begangen). Am 15. November 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 11. Februar 2024 an (KZM 23 1544). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 22. November 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

1. Der Entscheid KZM 23 1544 des kantonalen Zwangsmassnahmengericht vom 15. November 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, allenfalls unter den als geboten erachteten Auflagen.

– unter Kosten- und Entschädigungsfolge –

In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 23. November 2023 ein Beschwerdeverfahren und forderte das Zwangsmassnahmengericht zum Einreichen der Haftakten auf. Dieses verzichtete mit Eingabe vom 24. November 2023 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens KZM 23 1544 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 27. November 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. November 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf abschliessende Bemerkungen.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Mit delegierter Stellungnahme vom 27. November 2023 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein:

- Auszüge der Gemeinderegistersystem-Plattform GERES (nachfolgend: GERES-Auszüge);

- Handelsregisterauszüge der D.________ GmbH, der E.________ AG sowie der Einzelfirma F.________.

Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt die Verteidigung denn auch Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.

3.2

Soweit die Verteidigung eine Parteibefragung des Beschwerdeführers anbietet, ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen in Haftbeschwerdeverfahren nur sehr beschränkt Beweiserhebungen durchgeführt werden (vgl. E. 5.1). Mit Blick auf die der Kammer vorliegenden Akten und die nachstehenden Ausführungen (E. 5-7) erübrigt sich vorliegend eine Befragung des Beschwerdeführers.

Dispositiv

4. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; Bst. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; Bst. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; Bst. c). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_299/2023 und 1B_307/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.3.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2).

5. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

5.1 Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.1; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 3.5; 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen).

5.2 Gemäss Haftantrag vom 13. November 2023 wird dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt vorgeworfen:

Beim Logistikzentrum der Firma G.________ AG an der H.________ (Adresse) ereigneten sich im Jahr 2023 mehrere Einbruchdiebstähle, bei welchen jeweils grössere Mengen an Smartphones und Smartwatches sowie Zubehör entwendet wurden. Die Daten der erfolgten Delikte lauten:

- Februar 2023 (nähere Angaben bislang unbekannt)

- Sonntag, 02.04.2023, um ca. 01:20 Uhr

- Sonntag, 28.05.2023, um ca. 00:30 Uhr

- Sonntag, 09.07.2023, um ca. 02:00 Uhr

- Sonntag, 17.09.2023, um ca. 03:25 Uhr

- Sonntag, 12.11.2023, um ca. 05:40 Uhr (Anhaltung erfolgt)

Der Deliktsbetrag beläuft sich auf rund CHF 322’998.00, wovon zum Deliktsgut vom Vorfall im Februar 2023 sowie zum Vorfall vom 12.11.2023 noch keine Angaben vorhanden sind.

Auffällig ist, dass die Täterschaft jeweils ein Zeitfenster in der Nacht von Samstag auf Sonntag ausnutzt, in welchem niemand in der Firma anwesend ist. Gemäss Herrn I.________, Abteilungsleiter der Firma G.________ AG, würde an allen anderen Tagen rund um die Uhr im Betrieb gearbeitet.

Die Täterschaft wurde bei ihrem Vorgehen von der fest installierten Videoüberwachungsanlage der Firma erfasst. Durch die Polizei wurden zusätzliche Kameraüberwachungen sowie ein Alarmierungssystem installiert.

Durch diese Überwachung konnte am 12.11.2023 festgestellt werden, dass zwei Personen in das Objekt eingedrungen und damit beschäftigt waren, Bahnwagons zu öffnen und die Ladung zu entwenden. Die Täterschaft sortierte die Ware im Inneren des Gebäudes und verliess das Gebäude mit Deliktsgut, wiederum bestehend aus elektronischen Geräten, Smartphones etc. Nach dem Verlassen begab sich die Täterschaft entlang des Perrons in Richtung Parkplätze, wo sie nach kurzer Flucht zu Fuss durch die Polizei angehalten werden konnte.

A.________ verweigerte die Aussagen. Anlässlich einer Hausdurchsuchung konnten bei A.________ diverse Smartphones, Computer und Unterlagen sichergestellt werden, welche nun ausgewertet werden müssen.

Gemäss den vorhandenen Videobildern dürfte es sich bei der Täterschaft vom 12.11.2023 um die beiden angehaltenen Herren A.________ und J.________ handeln. Weiter besteht aufgrund der vorhandenen Videobilder der Verdacht, dass es sich bei der bislang unbekannten Täterschaft bei den vergangenen Einbruchdiebstählen seit Februar 2023 zum Nachteil der G.________ AG ebenfalls um die nun angehaltenen beiden Beschuldigten handelt.

5.3 Das Zwangsmassnahmengericht erachtet die Sach- und Beweislage in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Beteiligung des Beschwerdeführers – in einer im Rahmen des Verfahrens genauer zu untersuchenden Form – an den ihm vorgeworfenen Straftaten als genügend dokumentiert. Beim gegenwärtigen Verfahrensstand basiere der dringende Tatverdacht des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs namentlich auf den Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern gemäss deren Berichtsrapport vom 13. November 2023. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nach einem der Einbruchdiebstähle zum Nachteil der Firma G.________ AG nach kurzer Flucht zusammen mit J.________ durch die Polizei habe angehalten werden können. Dabei hätten zwei Taschen mit Deliktsgut sichergestellt werden können. Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer seien überdies diverse Gegenstände sichergestellt worden, die nun ausgewertet werden müssten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass gemäss dem Berichtsrapport vom 13. November 2023 Videoaufnahmen vorhanden seien, aus denen hervorgehe, dass es sich bei der Täterschaft der vormaligen Einbruchdiebstähle um den Beschwerdeführer und J.________ gehandelt haben dürfte.

5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht. Wie die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz anführen, ergibt sich dieser derzeit gestützt auf die im Berichtsrapport vom 13. November 2023 enthaltenen Feststellungen der Kantonspolizei Bern, namentlich aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und J.________ nach dem Einbruchdiebstahl vom 12. November 2023 nach kurzer Flucht angehalten werden konnten und des in der Folge durch die Polizei sichergestellten Deliktsguts (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 13. November 2023, S. 2 und 3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – auch wenn er weder anlässlich der delegierten Einvernahme vom 12. November 2023 noch an der Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2023 deliktsrelevante Aussagen machte und die Aussagen grossmehrheitlich verweigerte – angegeben hat, dass er verstanden habe, dass er einen Fehler gemacht habe (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2023, S. 6 Z. 187).

5.5 Der dringende Tatverdacht ist demnach zu bejahen.

6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus.

6.1 Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Haftanordnung zunächst mit Fluchtgefahr.

6.1.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), kontinuierlich verringert (zum Ganzen: BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3, je mit Hinweisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 7B_707/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2; 7B_650/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 2.1.1; 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen).

6.1.2 Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts, dass vorliegend eine erhebliche Fluchtgefahr zu bejahen ist. Es kann vorab auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 13. November 2023 und des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht von einem Lebensmittelpunkt in der Schweiz ausgegangen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 30-jährigen rumänischen Staatsangehörigen. Gemäss seinen Angaben wuchs er in Italien auf, wo seine Mutter, zu der er ein gutes Verhältnis pflegt, immer noch lebt (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2023, S. 1-2 Z. 44 [zur Person]; Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2023, S. 3 Z. 79). Weiter ist bekannt, dass der Beschwerdeführer, bevor er im Februar 2021 in die Schweiz kam, sechs bis sieben Jahre in Deutschland gelebt hatte (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2023, S. 2 Z. 43-50). Ob er dort korrekt angemeldet war, kann aufgrund der der Kammer vorliegenden Akten nicht überprüft werden. Festzustellen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer angibt, von Deutschland direkt in die Schweiz gekommen zu sein (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2023, S. 2 Z. 52-53), während er gemäss den von der Staatsanwaltschaft oberinstanzlich eingereichten GERES-Auszügen vom 27. November 2023 im Februar 2021 von Italien direkt nach K.________ (Ortschaft) gezogen sein soll, was gegen eine korrekte Anmeldung in Deutschland spricht. Daneben ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäss den aktenkundigen GERES-Auszügen, seit er am 20. Februar 2021 in die Schweiz gezogen ist, bereits zweimal umgezogen ist. So zog er per 30. September 2021 von K.________ (Ortschaft) nach L.________ (Ortschaft); seit dem 1. Oktober 2022 ist er an der M.________ (Adresse) wohnhaft. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Sohn hat, der bei seiner Mutter in Deutschland aufwächst (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2023, S. 3 Z. 79). Ob der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem Sohn und der Kindsmutter rege pflegt oder nicht, kann gestützt auf die der Kammer vorliegenden Akten nicht abschliessend beurteilt werden. Wie dem Protokoll der Hafteröffnung entnommen werden kann, wünschte der Beschwerdeführer indes, dass sowohl seine Mutter wie auch die Mutter seines Sohnes über seine Festnahme informiert werden (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2023, S. 3 Z. 75-76), so dass insoweit von einem intakten Verhältnis auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer über familiäre Verbindungen in der Schweiz oder gar in P.________ (Ortschaft) verfügen würde, wird nicht geltend gemacht (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2023, S. 3 Z. 55-57). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellt, nennt der Beschwerdeführer denn auch nur zwei Freunde, «N.________ (Vorname)» und «O.________ (Vorname)» (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2023, S. 1-2 Z. 44 [zur Person]). Diese kenne er aus seiner Kindheit in Italien (Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2023, S. 3 Z. 59-61). Dabei könnte es sich um N.________ (andere Schreibweise) und O.________ (Vorname) Q.________ (Nachname) und damit um jene Personen handeln, mit denen der Beschwerdeführer auch geschäftlich in Verbindung steht (dazu sogleich). Die familiäre und soziale Situation des Beschwerdeführers spricht daher klar gegen eine feste Verwurzelung in der Schweiz. Der Umstand, dass er über eine Mietwohnung in Bern verfügt, ändert daran nichts.

Soweit der Beschwerdeführer anführt, seine berufliche Situation spreche als wichtigstes Kriterium gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr, ist mit der Staatsanwaltschaft zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen keine Ausbildung gemacht, d.h. keinen Beruf erlernt hat (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2023, S.1-2 Z. 44 [zur Person]). Auch wenn es zutreffen mag, dass er derzeit Geschäftsführer des Unternehmens «S.________» ist, gilt es zu beachten, dass dieses unbestrittenermassen erst seit April 2023 existiert und seinen Sitz am aktuellen Wohnsitz des Beschwerdeführers hat (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2023, S. 1-2 Z. 44 [zur Person]; http://www.uid.admin.ch/Detail.aspx?uid_id=T.________ (UID) [zuletzt besucht: 5. Dezember 2023]). Welcher Arbeit der Beschwerdeführer davor nachgegangen ist, ist unbekannt. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass der Umstand, dass sich der Sitz des Unternehmens mit seiner Wohnadresse deckt, einer modernen und kostengünstigen Lösung entspricht. Gleichzeitig spricht dies mit der Staatsanwaltschaft aber auch dafür, dass die Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers bzw. seines Unternehmens nicht von einem Standort in P.________ (Ortschaft) bzw. in der Schweiz abhängig ist. So kann die von ihm über die Website «U.________» wahrgenommene Vermittlungstätigkeit von überall ausgeübt werden. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Einvernahme anführt und der vorgenannten Website entnommen werden kann, handelt es sich bei der Unternehmung des Beschwerdeführers alsdann um eine Partnerunternehmung der D.________ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift N.________ (andere Schreibweise) Q.________ (Nachname) ist, sowie der E.________ AG, deren einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied O.________ (Vorname) Q.________ (Nachname) ist (vgl. dazu die aktenkundigen Handelsregisterauszüge der genannten Gesellschaften). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 13. November 2023 entnommen werden kann, dass der im Verfahren gegen den Beschwerdeführer mitbeschuldigte J.________ für eine «Firma R.________» arbeitet, wobei es sich um die D.________ GmbH handeln dürfte (vgl. auch V.________ (Website) [zuletzt besucht: 5. Dezember 2023]). Ob die beteiligten Personen mit den genannten Gesellschaften einen legitimen Zweck verfolgen, wird Gegenstand der weiteren Strafuntersuchungen sein. Ferner gilt es mit der Staatsanwaltschaft zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hat, dass er keine Angaben zu seinem Einkommen machen könne, da dieses vom Verkauf der Solaranlagen abhängig sei; es könnten CHF 5’000.00 oder CHF 10’000.00 sein (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2023, S. 1-2 Z. 44 [zur Person]). Wie die Staatsanwaltschaft anführt, muss in Anbetracht der vorerwähnten Umstände angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in der kurzen Zeit seit der Unternehmensgründung kein solides Einkommen generieren konnte, zumal er offenbar auf (illegale) Einnahmequellen angewiesen war, was sich zumindest anhand der erfolgten Anhaltung anlässlich des Einbruchdiebstahls vom 12. November 2023 bestätigen lässt. Aufgrund des Gesagten wird deutlich, dass entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch seine berufliche und finanzielle Situation nicht für eine Verankerung in P.________ (Ortschaft) oder in der Schweiz, sondern für eine konkrete Fluchtgefahr spricht.

Wenn der Beschwerdeführer schliesslich zu bedenken gibt, dass er nicht vorbestraft sei und für den Fall einer späteren Verurteilung eine bedingte resp. teilbedingte Haftstrafe durchaus realistisch erscheine, stellt er das Vorliegen eines Fluchtanreizes in Frage. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass er neben dem Einbruchdiebstahl vom 12. November 2023, bei dem er auf frischer Tat ertappt worden war, auch noch weiterer fünf gleichgelagerter Einbruchdiebstähle zum Nachteil der G.________ AG ab mindestens April 2023 dringend verdächtigt wird, wobei sich der Deliktsbetrag insgesamt auf über CHF 320’000.00 beläuft. Im Falle einer Verurteilung droht ihm daher eine empfindliche Strafe (vgl. dazu E. 7.2). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist gestützt auf die der Kammer vorliegenden Akten keine verlässliche – den Haftgrund der Fluchtgefahr ausschliessende – Prognose möglich. Zwar geht aus dem Schweizer Strafregisterauszug des Beschwerdeführers hervor, dass dieser in der Schweiz noch nicht vorbestraft ist. Zumal er jedoch erst im Februar 2021 in die Schweiz gekommen ist, kann daraus nicht ohne Weiteres auf einen guten Leumund geschlossen werden. Hinzu kommt, dass angesichts des hohen möglichen Deliktsbetrages (rund CHF 320’000.00) nicht einmal ein (teil-)bedingter Vollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit absehbar ist. Die Möglichkeit der Gewährung eines

(teil-)bedingten Strafvollzugs hat bei der vorliegenden Beurteilung der Fluchtgefahr somit keine Berücksichtigung zu finden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 66 vom 14. März 2023 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Demnach spricht auch die im Falle einer Verurteilung drohende Freiheitstrafe für eine konkrete Fluchtgefahr. Betreffend die angeblich drohende Landesverweisung lassen die Akten derzeit keinen Schluss zu. Der Beschwerdeführer ist EU-Bürger, weshalb zu prüfen sein wird, ob allenfalls das Freizügigkeitsabkommen (nachfolgend: FZA) einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 401 vom 9. Oktober 2023 E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts 6B_123/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 3.5.1, wonach nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden dürfen, und die Frage, ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit [weiterhin] gefährdet ist, aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens folgt, wobei nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren ist). Dieser Frage braucht vorliegend indes nicht weiter nachgegangen zu werden, stellen doch bereits die konkreten Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie die drohende Freiheitsstrafe einen hohen Fluchtanreiz dar.

Nach dem Gesagten liegen verschiedene für eine Fluchtgefahr sprechende Gesichtspunkte vor. Diese überwiegen die im Laufe des Strafverfahrens gemachten Beteuerungen des Beschwerdeführers, sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung dem Strafverfahren nicht mehr ohne Weiteres stellen und im Ausland, namentlich in Italien, Deutschland oder Rumänien, untertauchen würde. Angesichts der Gesamtumstände kann die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden.

6.1.3 Die Fluchtgefahr ist daher zu bejahen.

6.2 Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr.

6.2.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1; 1B_357/2022 vom 22. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Liegen bereits objektive und erdrückende Beweise vor, die auf eine Tatteilnahme des Beschuldigten hindeuten, ist die Kollusionsgefahr tendenziell zur verneinen, zumal in einer solchen Konstellation – wie der Beschwerdeführer zutreffend anführt – an der Abschirmung von einer Einflussnahme kein ein erhebliches öffentliches Interesse mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4.1).

6.2.2 Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass auch die Kollusionsgefahr zu Recht bejaht wurde:

Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, steht die strafrechtliche Untersuchung gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang. So dürfte der Beschwerdeführer erst infolge seiner Anhaltung nach dem Einbruchdiebstahl vom 12. November 2023 ins Zentrum der Ermittlungen im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen zum Nachteil der G.________ AG gerückt sein. Wie dem Haftantrag entnommen werden kann, gilt es im Weiteren unter anderem die anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschwerdeführers sichergestellten elektronischen Geräte, insbesondere die Mobiltelefone, sowie die erhobenen DNA-Spuren und das vorhandene Videomaterial auszuwerten und allfällige weitere Beteiligte sowie die Abnehmer des Deliktsguts aus den vorherigen Einbruchdiebstählen zu ermitteln. Konkret ist abzuklären, ob die angehaltene Täterschaft (Anmerkung der Kammer: der Beschwerdeführer und J.________) Bezug zu weiteren Personen aufweist, welche mit der Verübung dieser Einbruchdiebstähle in Zusammenhang stehen. Weiter gilt es zu überprüfen, ob die beiden noch für weitere ähnlich gelagerte Fälle bei derselben Firma oder andernorts in Frage kommen könnten. Auch wird zu klären sein, wie bzw. durch wen die Täterschaft zu den Informationen gekommen war, dass jeweils in einem Zeitfenster in der Nacht von Samstag auf Sonntag niemand in der Firma anwesend ist, so dass dieses Zeitfenster schliesslich zur Begehung der Einbruchdiebstähle genutzt werden konnte. Gegebenenfalls sind Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer davor die Möglichkeit hatte, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen. Mit Blick auf den gegenwärtigen Verfahrensstand sind daher keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass ein kolludierendes Einwirken auf die anlässlich der Hausdurchsuchung an seinem Domizil sichergestellten Gegenstände nicht mehr möglich ist. Gleiches gilt bezüglich allfälliger im Rahmen der nach Angaben des Beschwerdeführers am 17. November 2023 angeordneten Durchsuchung seines Personenwagens sichergestellten Gegenstände. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme vorbringt, konnte indes ein Grossteil des Diebesgutes bislang nicht aufgefunden werden, so dass darauf oder auf allfällige Abnehmer immer noch kolludierend eingewirkt werden könnte. Nicht anders verhält es sich in Bezug auf potentielle aufgrund der Auswertungen der Geräte erlangte Erkenntnisse, welche weitere Ermittlungen – insbesondere (parteiöffentliche) Befragungen bereits bekannter und/oder noch zu ermittelnder Personen – nach sich ziehen könnten. Dass die zu erhebenden Personenbeweise besonders kollusionsanfällig sind, darf als notorisch gelten und ist im Übrigen unbestritten. Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass es für den Beschwerdeführer ein Leichtes sein dürfte, mit noch zu ermittelnden und zu befragenden Personen in Kontakt zu treten und Absprachen zu treffen. Auch dürfte er ein grosses persönliches und strafprozessuales Interesse daran haben, weitere mutmasslich beteiligte Personen zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner beiden Einvernahmen keine Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Taten machte; auch wollte er die Nachnamen seiner Freunde «N.________» und «O.________» und den Pin-Code seines Mobiltelefons nicht bekannt geben (vgl. delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. November 2023, S. 1-2 Z. 44 [zur Person]; Hafteröffnungseinvernahme vom 13. November 2023, S. 3 Z. 63-67). Auch wenn dies sein gutes Recht ist, spricht sein Aussageverhalten dennoch für eine gewisse Kollusionsneigung.

Ob der Beschwerdeführer den in der Beschwerde nicht namentlich genannten «Beschuldigten 1» kennt oder nicht, kann gestützt auf die der Kammer vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung nicht nur die theoretische Möglichkeit der Vornahme von Verdunklungshandlungen hätte, sondern auch die konkrete Gefahr bestünde, dass er sich mit den Strafverfolgungsbehörden bereits bekannten oder noch unbekannten Personen in Verbindung setzen würde, um sich mit ihnen abzusprechen und sie zu für ihn möglichst günstigen Aussagen zu veranlassen. In Anbetracht der Schwere und Eigenart der zu untersuchenden Straftaten sowie des Umstands, dass der gesamte Sachverhalt noch nicht präzis abgeklärt werden konnte, erachtet es auch die Kammer als gerechtfertigt, künftige Einvernahmen und gegebenenfalls Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich mit den fraglichen Personen abzusprechen oder ihre Aussagen zu beeinflussen. Dass der Beschwerdeführer und ein namentlich ebenfalls nicht näher bezeichneter «Beschuldigter 2» bereits einvernommen wurden, ändert daran nichts. So erfolgten zumindest die Befragungen des Beschwerdeführers zum einen nicht parteiöffentlich; zum anderen machte dieser – wie erwähnt – keine deliktrelevanten Aussagen, sondern grossmehrheitlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass sich ein anderer Mitbeschuldigter des Beschwerdeführers ebenfalls in Haft befindet, daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer – einmal in Freiheit entlassen – über Dritte mit diesem in Kontakt treten könnte (vgl. dazu auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 218 vom 16. Juni 2023 E. 6.1.2; BK 23 163 vom 11. Mai 2023 E. 8.3.4; BK 19 22 vom 4. Februar 2019 E. 7.2). Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine präzise Abklärung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft der rechtlichen Qualifikation der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe dient.

6.2.3 Die Kollusionsgefahr ist demnach ebenfalls zu bejahen.

6.3 Soweit der Beschwerdeführer der Vollständigkeit halber auch den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr prüft, kann eine diesbezügliche Prüfung unterbleiben, da vorliegend die besonderen Haftgründe der Flucht- und der Kollusionsgefahr bejaht wurden und weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz den Haftgrund der Wiederholungsgefahr angerufen haben.

7. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).

7.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. November 2023 in Haft. Mit dem angefochtenen Entscheid ordnete die Vorinstanz die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monat bis zum 11. Februar 2024 an. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, während gewerbsmässiger Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 3 Bst. a StGB mit Freiheitstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht wird. Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch werden gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB bzw. Art. 186 StGB je mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Eine solche ist vorliegend nicht möglich (E. 5.1.2). Mithin droht bei der angeordneten Haftdauer offensichtlich noch keine Überhaft. Auch angesichts der geplanten Ermittlungshandlungen erscheint die Dauer der Untersuchungshaft verhältnismässig. Dass das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht.

7.3 Wie das Zwangsmassnahmengericht vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Flucht- und Kollusionsgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermöchten.

7.3.1 Zunächst ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht bereits mehrfach und jüngst in seinem Urteil 1B_651/2022 vom 18. Januar 2023 ausgeführt hat, dass sich Ersatzmassnahmen bei ausgeprägter Fluchtgefahr regelmässig als nicht ausreichend erweisen (siehe ferner BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.). Von dem muss hier ebenfalls ausgegangen werden, zumal die Fluchtgefahr nicht mehr als niederschwellig bezeichnet werden kann. Eine Ausweis- und Schriftensperre vermag eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden. Geeignete Ersatzmassnahmen, welche einzeln oder in Kombination die derzeitige Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, bestehen somit nicht. Ob sich Ersatzmassnahmen als mildere Massnahmen zur Bannung der Fluchtgefahr allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, sollte die Fluchtgefahr gestützt auf neue Erkenntnisse als niederschwellig bezeichnet werden können, als geeignet erweisen, wird zu gegebener Zeit zu beurteilen sein.

7.3.2 Auch betreffend die Kollusionsgefahr bestehen keine geeigneten Ersatzmassnahmen. Ein allfälliger Hausarrest vermag die Gefahr einer Kontaktaufnahme nicht hinreichend zu bannen. Zum einen würde – wie erwähnt – eine Verletzung des Hausarrests erst zu spät erkannt werden. Zum anderen könnte eine Verletzung eines gleichzeitig erlassenen Kontaktverbots ebenfalls erst im Nachhinein und damit zu spät festgestellt werden. Eine Kontaktaufnahme ist im Übrigen auch von zu Hause aus – mittels elektronischer Geräte – möglich.

7.4 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich somit auch als verhältnismässig.

8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von der Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin W.________

(mit den Akten - per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 5. Dezember 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 481

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

1B_51/2015

1B_458/2016

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

1B_197/2023

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 142 IV 367ATF 142 IV 367DTF 142 IV 367

BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74

1B_299/2023

1B_307/2023

1B_197/2023

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

1B_81/2023

1B_595/2022

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

1B_81/2023

1B_595/2022

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_379/2019

1B_387/2016

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_5/2023

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

7B_707/2023

7B_650/2023

1B_5/2023

BK 23 66

BK 23 401

6B_123/2022

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

BGE 132 I 21ATF 132 I 21DTF 132 I 21

1B_15/2023

1B_357/2022

1B_15/2023

BK 23 218

BK 23 163

BK 19 22

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

1B_375/2014

1B_6/2007

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

1B_651/2022

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

1B_142/2021

1B_181/2013

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

1B_142/2021

1B_574/2020

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF