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Entscheid

BK 2023 485

Akteneinsicht / Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung

12. August 2024Deutsch22 min

1. Mit Verfügung vom 6. November 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren nicht an die Hand. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin, welche sich mit Strafanzeige vom 3. August 2023 als Straf- und Zivilklägerin konstituiert hatte, am 26. November 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anhandnahme des Strafverfahrens. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurden die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigte zur Stellungnahme eingeladen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 15. Dezember 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleiches tat die Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Kostennote. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In der Folge forderte die Verfahrensleitung die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2024 auf, ihre Einkommens- und Vermögenssituation rechtsgenüglich zu belegen. Die Beschwerdeführerin liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 485

Bern, 3. Juli 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin i.V. Gadola

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung, Amtsmissbrauchs etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. November 2023 (BM 23 33842)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 6. November 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren nicht an die Hand. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin, welche sich mit Strafanzeige vom 3. August 2023 als Straf- und Zivilklägerin konstituiert hatte, am 26. November 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anhandnahme des Strafverfahrens. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurden die Generalstaatsanwaltschaft und die Beschuldigte zur Stellungnahme eingeladen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 15. Dezember 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleiches tat die Beschuldigte, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Stellungnahme vom 22. Dezember 2023. Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Kostennote für das Beschwerdeverfahren ein. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis von der Kostennote. Mit Eingabe vom 12. Juni 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In der Folge forderte die Verfahrensleitung die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Juni 2024 auf, ihre Einkommens- und Vermögenssituation rechtsgenüglich zu belegen. Die Beschwerdeführerin liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b und 118 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe form- und im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Den Akten kann folgender Sachverhalt entnommen werden:

Erwägungen

3.1

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von D.________, bei welchem bei der Geburt das Down-Syndrom (Trisomie 21) diagnostiziert wurde. Im Rahmen des hängigen Eheschutzverfahrens zwischen E.________ und der Beschwerdeführerin erstellte die Beschuldigte im Auftrag des Regionalgerichts Bern-Mittelland ein Gutachten zur Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Obhut und des Kontaktrechts betreffend das gemeinsame Kind D.________. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 3. August 2023 Anzeige gegen die Beschuldigte ein. Sie wirft dieser vor, sich der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB), des falschen Gutachtens (Art. 307 Abs. 1 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht zu haben. Darüber hinaus lägen eine Verletzung der Ausstandsgründe gemäss Art. 183 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) und eine Verletzung der Menschenwürde gemäss Art. 7 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vor. Am 6. November 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens.

3.2

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin neben der hier Beschuldigten auch eine Person des Regionalen Schulinspektorats H.________ (Region) wegen Amtsmissbrauchs und «Diskriminierung» angezeigt hatte. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 nahm die Staatsanwaltschaft jenes Verfahren nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer mit Beschluss BK 2023 458 vom 14. Mai 2024 ab.

4.

4.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1, 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1 und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt (was etwa bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist [BGE 137 IV 285 E. 2.3; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO]) oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).

Dispositiv

4.2 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung an, dass es sich hinsichtlich der gerügten Verletzung von Ausstandsgründen gemäss Art. 183 i.V.m. Art. 47 ZPO um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle, gegen die sich die Beschwerdeführerin mit den im Zivilrecht vorgesehenen Rechtsbehelfen zur Wehr setzen könne. Strafrechtlich relevante Vorgänge seien nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die Schweizerische Bundesverfassung nicht strafbewehrt und die Staatsanwaltschaft somit auch nicht für die Behandlung von allgemeinen Rügen zu Grundrechtsverletzungen wie vorliegend die Rügen der Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 BV) und des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV) zuständig sei. Zwar könne eine Diskriminierung unter Umständen i.S.v. Art. 261bis StGB strafbar sein. Vorliegend sei dies aber aufgrund der fehlenden Öffentlichkeit, was eine Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes darstelle, zu verneinen. Auch die Tatbestände der üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) seien nicht erfüllt. Insoweit sei nicht ersichtlich, inwiefern die strafrechtlich geschützte Ehre der Privatklägerin verletzt worden sei. Sowohl die Vorwürfe, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten mache, als auch andere ehrrührige Aussagen könnten dem Gutachten nicht entnommen werden. Betreffend die Anschuldigung des falschen Gutachtens (Art. 307 Abs. 1 StGB) bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte bewusst falsche Aussagen der Befragten wiedergegeben habe. Zudem erschienen ihre Ergebnisse als vertretbar und tatsächlich von ihr persönlich vertreten. Somit fehle es diesbezüglich an einem hinreichenden Tatverdacht. Darüber hinaus seien auch die Tatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) nicht erfüllt, da es sich bei beiden um echte Sonderdelikte handle, welche nur von einem Behördenmitglied oder Beamten erfüllt werden könnten. Als Sachverständige im Zivilverfahren falle sie nicht darunter. Aus diesen Gründen werde das Verfahren nicht an die Hand genommen.

4.3 Dass die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angezeigten Straftatbestände kein Strafverfahren an die Hand genommen hat, ist nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahme vorbringt, verfängt nicht:

4.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Beschuldigte habe sich durch das Gutachten der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB und der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB strafbar gemacht. Sie habe sich im Gutachten klar auf die Seite von E.________ geschlagen, was den Tatbestand des Art. 174 StGB erfülle. Auch gehe es um den Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin die Diagnose ihres Sohns nie akzeptiert habe und von seiner Ausbildung träume. Es sei schlichtweg nicht wahr, dass sie die Geburtsgebrechen ihres Sohns nie akzeptiert habe und dies sei besonders schmerzlich für sie. Somit sei Art. 173 StGB ebenfalls erfüllt. Die Beschuldigte stelle die bisherige Betreuung sowie die Rolle der Beschwerdeführerin als gute und fürsorgliche Mutter in Frage. Das Verhalten der Beschuldigten sei als rufschädigend für die Beschwerdeführerin aufzufassen. Die Staatsanwaltschaft habe den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt, indem sie darauf nicht weiter eingegangen sei.

Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Nach Art. 174 Ziff. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt zu laufen, wenn die antragsberechtigte Person die Tat und den Täter kennt (BGE 130 IV 97 E. 2.1). Ehrverletzungsdelikte sind insofern Erfolgsdelikte, als ein Adressat von der ehrenrührigen Aussage Kenntnis erhalten muss, damit das Delikt vollendet ist (BGE 102 IV 38 E. 2 b).

Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass mit der Anzeige vom 3. August 2023 bereits die Strafantragsfrist von drei Monaten durch die Beschwerdeführerin nicht gewahrt worden ist. Zwar scheint richtig, dass die Beschwerdeführerin von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch die Beschuldigte mit Schreiben vom 4. Mai 2023 erst zu jenem Zeitpunkt erfahren hat. Jedoch datiert das Gutachten, mit welchem die Beschuldigte ein Ehrverletzungsdelikt begangen haben soll (vgl. dazu Beilage 5 der Anzeige vom 3. August 2023, wohingegen vom ergänzenden Gutachten vom 4. Mai 2023 als Beilage 4 bloss die erste Seite eingereicht wurde, weshalb sich die Anzeige nicht auf Letzteres bezieht), vom 27. Oktober 2022. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte, auf Bitte der Beschwerdeführerin hin durch F.________ verfasste Stellungnahme zum Gutachten vom 12. Dezember 2022 zeugt davon, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt sowohl vom Gutachten und dessen Inhalt als auch von der Identität der Verfasserin wusste, mithin zu einem früheren Zeitpunkt davon Kenntnis genommen haben musste. Die Antragsfrist hat damit klarerweise vor dem 4. Mai 2023 bzw. spätestens am 13. Dezember 2022 zu laufen begonnen. Die Frist von drei Monaten ist somit nicht gewahrt.

Auch bei Annahme eines rechtzeitigen Strafantrags erwiesen sich die Vorwürfe als unbegründet. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die strafrechtlich geschützte Ehre der Beschwerdeführerin verletzt worden sein solle. Die Vorwürfe, welche die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten erhebe, könnten dem Gutachten nicht entnommen werden. Es werde weder explizit noch implizit dargestellt, dass die Beschwerdeführerin eine schlechte Mutter sei. Darüber hinaus ist dem Vorbringen der Beschuldigten zuzustimmen, wonach ihre Feststellungen, die Beschwerdeführerin habe die Diagnose ihres Sohns nie akzeptiert und schätze die Bildungsmöglichkeiten ihres Sohnes falsch ein, kein unehrenhaftes Verhalten darstellen und nicht rufschädigend wirken. Auch ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin auf die Seite von E.________ geschlagen hat, was – nebenbei bemerkt – grundsätzlich auch nicht als Verleumdung zu qualifizieren wäre. Der Hinweis auf angebliche negative Auswirkungen im Eheschutzverfahren erschöpft sich in einer unbelegten Behauptung. Weiter bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte anderweitig ehrverletzende Äusserungen – sei es bezüglich der Herkunft der Beschwerdeführerin oder des Down-Syndroms ihres Sohns – getätigt hätte. Entsprechendes wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht näher dargelegt. Insgesamt sind keine strafrechtlich relevanten Ehrverletzungen auszumachen.

4.3.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Staatsanwaltschaft habe in Bezug auf die Verletzung von Art. 8 BV und Art. 27 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) unzureichend und pauschal begründet, dass keine Anhaltspunkte für eine mögliche strafrechtlich relevante Ehrverletzung vorlägen.

Wie in den oberinstanzlichen Stellungnahmen von der Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt wurde, sind angebliche Verletzungen von Art. 8 BV und Art. 27 ZGB – sofern insoweit keine Anhaltspunkte für strafrechtlich relevante Ehrverletzungen ausgemacht werden können – nicht durch die Strafverfolgungsbehörden zu prüfen. Die Rüge der Beschwerdeführerin verfängt nicht, da – wie vorangehend festgehalten wurde – keinerlei solche Anhaltspunkte bestehen. Darüber hinaus ist der Staatsanwaltschaft in ihrer Schlussfolgerung, die Beschuldigte habe sich bereits aufgrund des fehlenden Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit nicht der Diskriminierung gemäss Art. 261bis StGB strafbar gemacht, zu folgen. Dem ist nichts anzufügen.

4.3.3 Auch der Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 StGB erweist sich als unbegründet:

Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheiminis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat. Vor Inkrafttreten des revidierten Art. 320 Ziff. 1 StGB am 1. Januar 2023 machte sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar, wer ein Geheimnis offenbarte, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden war, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hatte (vgl. Art. 320 Ziff. 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung [aStGB; SR 311.0]). Zumal sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin auf eine E-Mail der Beschuldigten an E.________ vom 9. Dezember 2022 bezieht, ist vorliegend Art. 320 Ziff. 1 StGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anwendbar (Art. 2 Abs. 1 aStGB). Beim Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Der Tatbestand setzt bestimmte objektiv-täterschaftliche Merkmale voraus und kann – wie bei den Delikten gegen die Amtspflicht üblich – nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten im Sinne von Art. 110 Ziff. 3 StGB erfüllt werden (Oberholzer, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 6 zu Art. 320 StGB). Gemäss Art. 184 Abs. 2 ZPO weist das Gericht die sachverständige Person auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnisses ist vorab festzustellen, dass eine solche von der Beschwerdeführerin zwar angezeigt, die diesbezügliche Nichtanhandnahme des Strafverfahrens in der Beschwerde jedoch nicht begründet gerügt wurde, obwohl die Aufhebung der gesamten Nichtanhandnahmeverfügung beantragt wurde. Der Vollständigkeit halber ist daher immerhin festzuhalten, dass sich auch die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses als rechtens erweist. Zwar kann die Beschuldigte als gerichtlich beauftragte Sachverständige – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten – eine Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Ziff. 1 aStGB begehen (vgl. Art. 184 Abs. 2 ZPO, welcher bereits zum Zeitpunkt, in dem das Gutachten erstellt wurde, in Kraft war; zur Strafbarkeit von durch Strafbehörden ernannte Sachverständige vgl. BGE 147 I 463 E. 6.6). Vorliegend ist indes bereits die Voraussetzung der Offenbarung eines Geheimnisses nicht erfüllt. Der sinngemässe Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschuldigte habe dadurch ein Geheimnis offenbart, dass sie sich trotz Wissens um das laufende Verfahren mit einer E-Mail vom 9. Dezember 2022 an E.________ zur Sache geäussert habe, verfängt nicht. Alle Tatsachen, welche der E-Mail der Beschuldigten an E.________ zu entnehmen sind, waren bereits im Gutachten vom 27. Oktober 2022 enthalten. Mangels gegenteiliger Vorbringen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch E.________ am 9. Dezember 2022 bereits Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens hatten. Somit handelte es sich nicht um ein Geheimnis und der objektive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 aStGB ist von vornherein offensichtlich nicht erfüllt.

4.3.4 Auch hinsichtlich des Vorwurfs des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erweist sich die Nichtanhandnahme des Verfahrens rechtens:

Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB setzt voraus, dass ein Täter seine besonderen Machtbefugnisse ausnützt und so unter dem Mantel seiner amtlichen Tätigkeit die ihm obliegenden Pflichten verletzt (Isenring, Kommentar StGB und JStG, 21. überarbeitete Auflage 2022, Rz. 9 zu Art. 312 StGB). Auch hierbei handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, weshalb nur «Beamte» im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB und Mitglieder von Behörden Täter sein können (Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 5 zu Art. 312 StGB).

Die Frage, ob die Beschuldigte in ihrer Rolle als gerichtlich beauftragte Sachverständige als Beamtin gemäss Art. 312 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren ist, kann offengelassen werden. Die Beschwerdeführerin vermag nämlich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Beschuldigte ihre besonderen Machtbefugnisse ausgenützt

oder eine ihr obliegenden Pflicht verletzt hätte. Insbesondere dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die Beschuldigte habe in ihrer Funktion als Gutachterin rechtswidrig Einfluss auf ein laufendes Eheschutzverfahren genommen und die Position von E.________ gestärkt, nicht durch. So war es doch gerade die Aufgabe der Beschuldigten als gerichtlich beauftragte Sachverständige, zur Frage der Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Obhut und des Kontaktrechts Stellung zu nehmen. Dass sie sich in ihrem Gutachten zu diesen Fragen geäussert hat, kann nicht im Geringsten als Ausnützung ihrer Machtbefugnisse oder Verletzung ihrer obliegenden Pflichten verstanden werden. Wie die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte zutreffend vorbringen, bestehen keinerlei Hinweise auf unrechtmässiges Verhalten. Ebenso wenig ist ersichtlich oder wird von der Beschwerdeführerin dargelegt, inwiefern die Beschuldigte mit der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, gehandelt haben sollte. Insbesondere vermag auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren grösstmögliche Anstrengungen unternommen haben soll, um ihrem Sohn eine Einschulung in eine inklusive Privatschule zu ermöglichen, in keiner Weise einen solchen unrechtmässigen Nachteil zu begründen.

4.3.5 Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des Tatbestands des falschen Gutachtens gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB:

Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 307 Abs. 1 StGB).

Vorab ist auch hier anzumerken, dass dies von der Beschwerdeführerin zwar angezeigt, die erfolgte Nichtanhandnahme jedoch in ihrer Beschwerde nicht begründet gerügt wurde. Die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte stellen darüber hinaus zutreffend fest, dass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, welche darauf hindeuten, dass die Beschuldigte bewusst falsche Aussagen der Befragten wiedergegeben hat. Der Würdigung der Staatsanwaltschaft, dass die Ergebnisse der Beschuldigten als vertretbar und tatsächlich von ihr persönlich vertreten erscheinen und es somit an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt, dass die Beschuldigte (bewusst) Widersprüche mit der objektiven Wahrheit wiedergegeben hat, ist zu folgen.

4.3.6 Zuletzt ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen, dass Ausstandsgründe gemäss Art. 183 i.V.m. Art. 47 ZPO nicht im Rahmen des Strafverfahrens geltend gemacht werden können. Wie die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte richtig ausführen, handelt es sich dabei um eine zivilrechtliche Angelegenheit, wogegen sich die Privatklägerin mit zivilrechtlichen Rechtsbehelfen zu Wehr zu setzen hat. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist insoweit nicht zu erblicken.

4.4 Zusammengefasst sind vorliegend eindeutig keine Straftatbestände erfüllt, weshalb die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1 Am 1. Januar 2024 trat der revidierte Art. 136 StPO in Kraft. Bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um ein separates Verfahren. Entscheidend für das anwendbare Recht ist daher der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs, vorliegend der 12. Juni 2024. Somit gilt neues Recht.

6.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege (a) der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint und (b) dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.

6.3 Die Beschwerdeführerin hat die erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung der Beschwerdekammer nicht eingereicht. Somit ist ihre Mittellosigkeit nicht ausreichend belegt. Darüber hinaus sind die Straf- und Zivilklage mit Blick auf die vorangehenden Ausführungen (E. 4. hiervor) offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

7.2 Die anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Verfahrensgegenstand war übersichtlich und der Aktenumfang gering, weshalb die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Mit Blick darauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Verteidiger erst im Beschwerdeverfahren mandatiert wurde, gibt die Kostennote vom 10. Juni 2024, mit welcher ein Honorar von CHF 1'563.35 geltend gemacht wird, zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigten ist demnach eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'734.25 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.

Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- resp. Nichtanhandnahmeverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend waren sowohl Antrags-, als auch Offizialdelikte Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei überwiegend Offizialdelikte zu behandeln waren. Deshalb hat die Beschwerdeführerin zu 1/3 und der Kanton Bern zu 2/3 für die Entschädigung der Beschuldigten aufzukommen. Die Beschwerdeführerin wird daher verpflichtet, der Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung in der Höhe von CHF 578.10 zu entrichten. Die übrigen CHF 1'156.15 werden vom Kanton Bern ausgerichtet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'734.25 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Diese ist Umfang von CHF 1'156.15 vom Kanton Bern und im Umfang von CHF 578.10 von der Beschwerdeführerin zu entrichten.

5. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen.

6. Zu eröffnen:

- der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitende Staatsanwältin G.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 3. Juli 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin i.V.:

Gadola

Die hälftige Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 23 485

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP

6B_726/2021

6B_335/2020

6B_572/2021

6B_700/2020

6B_472/2020

6B_585/2019

BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87

BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

6B_572/2021

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

BGE 130 IV 97ATF 130 IV 97DTF 130 IV 97

BGE 102 IV 38ATF 102 IV 38DTF 102 IV 38

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 184 ZPOart. 184 CPCart. 184 CPC

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

Art. 307 StGBart. 307 CPart. 307 CP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 136 StPOart. 136 CPPart. 136 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP

BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF