BK 2023 489
Obergericht
16. Mai 2024Deutsch13 min
1. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von A.________ gegen unbekannte Täterschaft (nachfolgend auch: Beschuldigte) initiierte Verfahren wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. November 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 30. November 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde die Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme aufgefordert. Am 15. Dezember 2023 beantragte diese unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom selben Tag verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf einen zweiten Schriftenwechsel.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 489
Bern, 22. April 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
A.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Betrugs
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 10. Oktober 2023
(BA 23 2232)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von A.________ gegen unbekannte Täterschaft (nachfolgend auch: Beschuldigte) initiierte Verfahren wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 26. November 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eine Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 30. November 2023 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde die Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme aufgefordert. Am 15. Dezember 2023 beantragte diese unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom selben Tag verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf einen zweiten Schriftenwechsel.
2.
2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b und 118 Abs. 1 StPO). Auf die als Laieneingabe form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
2.2 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2023 und damit verbunden die Frage, ob diese das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit die Beschwerdeführerin einerseits um Unterstützung bei der Rückforderung ihrer online überwiesenen Geldbeträge ersucht und andererseits die Bekanntgabe der Benutzerdaten von «B.________» und «C.________» sowie einen formellen Entscheid darüber wünscht, dass die Benutzer von «B.________» und «C.________» zur Rückzahlung verpflichtet werden, geht sie über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten werden.
3. Den Akten kann entnommen werden, dass die zum Tatzeitpunkt 17-jährige Beschwerdeführerin auf der Internetplattform «C.________.ch» ein Motorrad für CHF 5’500.00 zum Verkauf angeboten hat. Die unbekannte Täterschaft gab sich als interessierte Käuferin aus und schickte via «C.________.ch» eine Anfrage in französischer Sprache. Anschliessend erfolgte die Kommunikation via WhatsApp, wobei die unbekannte Täterschaft eine Telefonnummer mit französischer Vorwahl verwendete. Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 14. Juni 2023 und den dazugehörigen Beilagen habe die unbekannte Täterschaft angegeben, momentan ferienhalber in Frankreich zu sein und daher das Motorrad nicht umgehend abholen zu können. Sie solle daher eine Anzahlung von CHF 1’000.00 und eine spätere Abholung vorgeschlagen haben. Zu diesem Zweck habe sie der Beschwerdeführerin einen Link geschickt. Als Vertrauensbeweis habe sie überdies ein Foto einer schweizerischen ldentitätskarte, lautend auf einen gewissen «D.________», gezeigt (Anmerkung der Beschwerdekammer: gemäss Polizeiangaben besteht der Verdacht, dass die Personalien vorgenannter Person missbräuchlich verwendet wurden). Nachdem die Beschwerdeführerin den Link aktiviert habe, habe sie eine Anfrage zur Bezahlung von USD 200.15 an «B.________.com» erhalten. Auf Nachfrage hin habe die unbekannte Täterschaft der Beschwerdeführerin erklärt, dass diese Zahlung zur Prüfung der Kontoangaben benötigt und keine Überweisung stattfinden werde. Aufgrund dieser Begründung habe die Beschwerdeführerin grünes Licht für die Kontoüberprüfung gegeben und die Transaktion bestätigt. Da die unbekannte Täterschaft moniert habe, es hätte keine Überprüfung stattgefunden, wiederholte die Beschwerdeführerin den Vorgang. Das Konto der Beschwerdeführerin wurde dadurch mit einem Gesamtbetrag von CHF 1’159.11 belastet.
Zu «B.________.com» kann dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 25. August 2023 zudem Folgendes entnommen werden:
B.________ ist in erster Linie eine Seite zum Öffnen von CSGO-Kisten, bietet aber auch den Austausch von Skins und einigen Spielen an. Die Website bietet auch weitere Funktionen an, nämlich Kontakte, bei denen Gegenstände getauscht werden können.
Die Nutzer von B.________ können sich mit ihrem Steam-Konto anmelden. Anschliessend können sie mit Hilfe verschiedener Zahlungsmöglichkeiten, darunter Visa, Master-Card, Kryptowährungen und GSA, Geld auf ihr Konto einzahlen. Es scheint so, als hätte Frau A.________ durch dreimaliges Bestätigen der einzelnen Zahlungsaufforderungen das Konto der unbekannten Täterschaft bei B.________ aufgeladen. […]
Erwägungen
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Eine Nichtanhandnahme erfolgt, sobald (u.a.) aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so ist eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht» (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1, 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3, 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1 und 6B_585/2019 vom 25.Oktober 2019 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).
4.2
Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn die Täterschaft ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist oder wenn die Täterschaft die getäuschte Person von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass diese die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen). Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der sog «Opfermitverantwortung» Rechnung. Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt imstande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 142 IV 153 E. 2.2.2 und 135 IV 76 E. 5.2, je mit Hinweisen).
Ob das täuschende Verhalten der Täterschaft als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und Letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten, denn der Tatbestand des Betrugs ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist scheidet indes aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.4.1 und 142 IV 153 E. 2.2.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 4.3.2).
5.
5.1
Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme wie folgt:
Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die unbekannte Täterschaft die Geschädigte arglistig in die Irre führte; im Gegenteil. Die Geschädigte überwies das Geld an eine ihr gänzlich unbekannte Person, «D.________», und dies in US-Dollar. Dabei hinterfragte die Geschädigte nicht, weshalb ein Motorrad in der Schweiz mit US-Dollar gekauft werden sollte. Die Lüge einer Anzahlung mittels Link war derart offensichtlich, dass es bei der gebotenen Vorsicht und Sorgfalt auffallen musste, dass die unbekannte Täterschaft nie beabsichtigte das Motorrad zu kaufen. Spätestens als die Geschädigte bemerkte, dass mit dem aktivierten Link eine Zahlung an «B.________.com» durchgeführt wird, hätte sie weitere eigene Abklärungen tätigen müssen. Die Geschädigte hat zwar bei der unbekannten Täterschaft nach dem Grund der Zahlung gefragt, aber die darauffolgenden Lügen der unbekannten Täterschaft waren insgesamt nicht besonders raffiniert aufeinander abgestimmt und hätten durch eine einfache Nachfrage bei «B.________.com» oder bereits durch eine generelle Onlinerecherche durchschaut werden können. Die unbekannte Täterschaft hat kein qualifiziert täuschendes Verhalten an den Tag gelegt, demzufolge alles in allem der Betrugstatbestand wegen mangelnder Arglist nicht erfüllt ist.
5.2
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass sie von der Täterschaft bewusst angegangen worden sei und diese ihr jugendliches Alter und ihre Unerfahrenheit ausgenutzt habe. Ausserdem sei sie hinsichtlich der Bestätigung der Kontoüberprüfung von der Täterschaft in zeitlicher Hinsicht unter Druck gesetzt worden.
5.3
Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren wegen Betrugs eröffnet hat. Die Beschwerdekammer schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist vorab darauf (vgl. E. 5.1 hiervor). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:
Es ist verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin «betrogen» fühlt und die rund CHF 1'200.00 zurückhaben möchte. Allein für die Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen ist das Strafverfahren indes nicht vorgesehen. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt – wie erwähnt – erhebliche und konkrete Hinweise auf eine strafbare Handlung voraus. Dies ist bei einem Betrugsvorwurf u.a. dann zu verneinen, wenn die Tatbestandsvoraussetzung der arglistigen Täuschung resp. der Arglist eindeutig fehlt. Davon ist vorliegend auszugehen. Zwar lässt sich dem WhatsApp-Chatverlauf durchaus ein von der Täterschaft ausgehender (zeitlicher) Druck entnehmen. Dieser vermag jedoch kein strafrechtlich relevantes Verhalten zu begründen.
Dispositiv
Ausschlaggebend ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin als Anbieterin/Verkäuferin aufgetreten ist. In dieser Rolle schuldet sie demnach nur den angebotenen Gegenstand, nicht jedoch eine Geldsumme. Jene ist selbstredend vom Käufer resp. Kaufinteressenten zu leisten. Eine Aufforderung an den Verkäufer zur Bestätigung der Bezahlung einer Geldsumme an einen unbekannten Empfänger (hier: «B.________.com») ist mehr als ungewöhnlich. Auffallend ist zudem, dass die Geldsumme in einer ausländischen Währung, hier US-Dollar, bezahlt werden sollte. Dass auch die Beschwerdeführerin nach Erhalt der entsprechenden Aufforderung stutzig wurde, geht aus ihrer Nachfrage an den Kaufinteressenten hervor («Cela me coûte 200 dollars si je confirme ce paiement»). Weshalb sie sich mit dessen Antworten «Non, ce n’est pas un débit, c’est une vérification sur votre carte, aucun argent ne sera débité, C.________ vérifiera si votre carte est réelle ou non», «Dans la première transacation, s’est tout à fait normal.» und «Je vous assure qu’aucune somme ne sera débitée, il s’agit juste d’une validation de carte.» zufrieden gegeben sowie schliesslich der angeblichen Kontoüberprüfung stattgegeben und in deren Rahmen die Anfrage auf Bezahlung von USD 200.15 bestätigt hat, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht. Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, bedeutet Minderjährigkeit nicht zwingend eine eingeschränkte Misstrauensfähigkeit. Auch diese resp. deren allfälligen Auswirkungen sind einer einzelfallweisen Beurteilung zu unterziehen. Die Beschwerdeführerin stand im Tatzeitpunkt rund vier Monate vor ihrem 18. Geburtstag. Sie war zu jenem Zeitpunkt als urteilsfähige Minderjährige beschränkt geschäftsfähig (Art. 19 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]). Nach Kenntnis der erfolgten Abbuchungen intervenierte sie umgehend bei PostFinance, C.________ und B.________. Diese zeitnahen Interventionen sowie die Anzeigeerstattungen belegen, dass sie bereits zum damaligen Zeitpunkt in der Lage war, die Situation korrekt zu erfassen und die nötigen Schritte einzuleiten. Dass bei ihr eine besondere Schutzbedürftigkeit aufgrund ihres jugendlichen Alters vorgelegen hätte, welche allenfalls eine Arglist begründen könnte, muss somit offensichtlich verneint werden. Weiter wurde der Einwand der angeblichen Unerfahrenheit weder näher begründet noch belegt. Selbst wenn von Unerfahrenheit im Zusammenhang mit Internetverkäufen ausgegangen werden müsste, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht die Internetseite der mutmasslich Begünstigten («B.________.com») aufgerufen hat. Dies wäre ohne erheblichen Aufwand möglich und zumutbar gewesen und hätte der Beschwerdeführerin unverzüglich gezeigt, dass da etwas nicht mit rechten Dingen zugehen kann. Das Verhalten der Beschwerdeführerin muss deshalb unter Berücksichtigung der Gegebenheiten als leichtfertig eingestuft werden. Von einer arglistigen Täuschung durch die Täterschaft kann nicht gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 3.5).
5.4 Die Staatsanwaltschaft hat demnach das Verfahren mangels Arglist zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese hat zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Entschädigung wird keine gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt E.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 22. April 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 489
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
6B_472/2020
6B_572/2021
6B_700/2020
6B_472/2020
6B_585/2019
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73
BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73
BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153
BGE 135 IV 76ATF 135 IV 76DTF 135 IV 76
BGE 147 IV 73ATF 147 IV 73DTF 147 IV 73
BGE 143 IV 302ATF 143 IV 302DTF 143 IV 302
BGE 142 IV 153ATF 142 IV 153DTF 142 IV 153
6B_127/2022
Art. 19 ZGBart. 19 CCart. 19 CC
1B_478/2012
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF