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Entscheid

BK 2023 503

Beschwerde 393-a

23. Juli 2024Deutsch14 min

1. Mit Verfügung EO 23 14552 vom 28. November 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Nötigung, evtl. Drohung ein. Dagegen erhob die Strafklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit persönlicher Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Zudem beantragte sie sinngemäss, es sei ihr unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer Rechtsvertretung zu gewähren. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 14. Dezember 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde das sinngemässe Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer Rechtsvertretung abgewiesen. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In der Folge nahm und gab die Verfahrensleitung am 15. Januar 2024 von genannter Eingabe Kenntnis und stellte fest, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Überdies teilte sie mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Verfügung vom 5. März 2024 nahm und gab sie von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2023 (recte: 13. Februar 2024; Postaufgabe am 28. Februar 2024; eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft am 1. März 2024; bei der Beschwerdekammer eingegangen am 4. März 2024) Kenntnis. Am 18. März 2024 wurde sodann von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. März 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 18. März 2024) Kenntnis genommen und gegeben.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 503

Bern, 7. August 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Strafklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Nötigung, evtl. Drohung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. November 2023

(EO 23 14552)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung EO 23 14552 vom 28. November 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Nötigung, evtl. Drohung ein. Dagegen erhob die Strafklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit persönlicher Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Zudem beantragte sie sinngemäss, es sei ihr unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung einer Rechtsvertretung zu gewähren. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer am 14. Dezember 2024 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Gleichzeitig wurde das sinngemässe Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung einer Rechtsvertretung abgewiesen. Mit Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In der Folge nahm und gab die Verfahrensleitung am 15. Januar 2024 von genannter Eingabe Kenntnis und stellte fest, dass sich der Beschuldigte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Überdies teilte sie mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen umgehend einzureichen seien. Mit Verfügung vom 5. März 2024 nahm und gab sie von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Februar 2023 (recte: 13. Februar 2024; Postaufgabe am 28. Februar 2024; eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft am 1. März 2024; bei der Beschwerdekammer eingegangen am 4. März 2024) Kenntnis. Am 18. März 2024 wurde sodann von der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. März 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 18. März 2024) Kenntnis genommen und gegeben.

2.

2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, so dass – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – darauf einzutreten ist.

2.2 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch das Anfechtungsobjekt bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Verfügung der Staatsanwaltschaft EO 23 14552 vom 28. November 2023 und damit die Frage, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten zu Recht eingestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde Ausführungen zu Mängeln an ihrer früheren Wohnung und den Umständen der diesbezüglichen Kündigung macht, ist sie nicht zu hören. Gleiches gilt, wenn sie in ihrer Eingabe vom 13. Februar 2023 (recte: 13. Februar 2024) – welche im Übrigen auch aus Laiensicht nicht mehr ohne Weiteres als «umgehend» eingereicht im Sinne der Verfügung vom 15. Januar 2023 betrachtet werden kann – entsprechende Schilderungen macht.

3. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte geht aus den amtlichen Akten im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 (Postaufgabe) Aufsichtsbeschwerde bzw. Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen Nötigung erstattet hat, da er ihr als Vorsitzender anlässlich des Schlichtungstermins vom 18. Juli 2023 vor der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Schlichtungsbehörde) damit gedroht habe, eine Strafe wegen Ungehorsams auszusprechen, dies nur, weil sie von ihrem ehemaligen Vermieter endlich eine Antwort habe erhalten wollen. Zudem stellte die Beschwerdeführerin gegen alle Beteiligten und Mitwirkenden Strafantrag und das Nachsenden von Beweismitteln in Aussicht. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 teilte der verfahrensleitende Staatsanwalt der Schlichtungsbehörde mit, dass im Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren EO 23 472 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, evtl. Drohung eröffnet worden sei, stellte ihr die Strafanzeige zu und holte eine Kopie des fraglichen Verfahrensprotokolls ein. Der Beschuldigte wurde zudem um Abgabe eines schriftlichen Berichts zu den Vorwürfen der Beschwerdeführerin gemäss Art. 145 StPO gebeten. Am 7. November 2023 gingen die entsprechenden Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft ein. Tags darauf gab der verfahrensleitende Staatsanwalt bekannt, dass er die Untersuchung als vollständig erachte, und stellte die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Zudem gab er den Parteien Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen (Art. 318 Abs. 1 StPO). In der Folge nahm die Beschwerdeführerin am 23. November 2023 zur beabsichtigten Verfahrenseinstellung Stellung, reichte Beweismittel ein und ersuchte um Akteneinsicht sowie unentgeltliche Rechtspflege. In der Folge erging am 28. November 2023 die angefochtene Verfügung. Im gleichen Zug wurden die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO gestellten Anträge behandelt.

4.

4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden kann.

Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 23 vom 3. August 2023 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_153/2022 vom 7. Juli 2023 E. 3.3.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

4.2

Erwägungen

4.2.1

Wegen Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

4.2.2

Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB).

4.3

Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist.

5.

5.1

Die Staatsanwaltschaft bringt zur Begründung der Verfahrenseinstellung Folgendes vor:

Im vorliegenden Fall kann dem Protokoll der Verhandlung im Schlichtungsverfahren vom 18.07.2023 (E0 23 472) sowie der schriftlichen Stellungnahme von A.________, Vorsitzender der Schlichtungsbehörde, entnommen werden, dass B.________ unflätige Antworten gegeben habe, dem Vorsitzenden ins Wort gefallen und laut geworden sei, worauf dieser ihr eine Ordnungsbusse angedroht hat. Auch nach einem Verhandlungsunterbruch habe B.________ den Vorsitzenden regelmässig unterbrochen, sei laut, unverschämt und beleidigend gegenüber ihm geworden. Weil die Beklagte (B.________) auf ein Vergleichsangebot nicht eingegangen sei, und ihre vorherigen Fragen und Vorwürfe wiederholt habe, habe der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass offenbar keine Einigung möglich sei, weshalb den Klägern die Klagebewilligung zu erteilen sei. Die Beklagte habe gemeint, dies sei als Drohung des Vorsitzenden zu verstehen. Die Klagebewilligung wurde in der Folge den Klägern erteilt. Der Beschuldigte verweist darauf, dass er trotz weiteren Unterbrechungen durch Frau B.________ auf das Aussprechen einer Ordnungsbusse verzichtet habe. Es würden keine Fehler in der Verhandlungsführung – und somit auch nicht die geltend gemachte Drohung, ev. Nötigung – vorliegen.

Die Verhandlungsprotokolle einer Schlichtungsbehörde stellen öffentliche Urkunden i.S. von Art. 110 Abs. 5 StGB dar; ihnen kommt regelmässig ein entsprechend erhöhter Beweiswert zu. Es ist damit ohne weiteres von der inhaltlichen Richtigkeit des Verhandlungsprotokolls vom 18.07.2023 auszugehen, zumal auch die Anzeigerin nichts Anderes geltend macht.

Gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) kann, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen. Die Aufrechterhaltung dieser sog. Verfahrensdisziplin obliegt dem Vorsitzenden. Anstandsverletzungen, wie sie durch die Anzeigerin während der Verhandlung offenbar wiederholt getätigt wurden («unflätige Antworten», «wird laut und unverschämt und beleidigend gegenüber dem Vorsitzenden», «fällt dem Vorsitzenden ins Wort» bzw. «unterbricht den Vorsitzenden regelmässig») fallen ohne weiteres darunter. Die vorliegende (blosse) Androhung einer Ordnungsbusse fällt damit unter Art. 128 ZPO und erfüllt damit keinen Straftatbestand bzw. würde jedenfalls einen Rechtfertigungsgrund darstellen.

Die Erteilung der Klagebewilligung ist schliesslich die gesetzliche Folge, falls es zu keiner Einigung unter den Parteien kommt (Art. 209 ZPO). Aus den eingeholten Beweismitteln geht klar und eindeutig hervor, dass die Beklagte (B.________) auf den Vergleichsvorschlag nicht eingegangen ist. Weil keine Einigung möglich war, blieb dem Beschuldigten als Vorsitzenden gesetzlich gar nichts anderes übrig. Dass er zuvor die Beklagte auf die entsprechenden Rechtsfolgen aufmerksam machte, entspricht zudem seiner Aufklärungspflicht als Vorsitzender zu Gunsten einer nicht anwaltlich vertretenen Partei. Auch hier ist keinerlei strafrechtlich relevantes Vorgehen ersichtlich. Die Tatbestände der Nötigung, ev. der Drohung sind in keinem Fall erfüllt. Inwiefern sich, nebst dem Vorsitzenden, auch «alle [anderen] Beteiligten und Mitwirkenden» deswegen schuldig gemacht haben sollten, geht weder aus der Anzeige hervor, noch wäre sonst irgendwie erkennbar.

5.2

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Soweit sie in der Beschwerde vorbringt, sie habe «Beschwerde und Strafanzeige» erstattet, weil der Beschuldigte während der Schlichtungsverhandlung das Protokoll umgeschrieben habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass dem Schreiben vom 18. Oktober 2023 entnommen werden kann, dass sie sich primär daran störte, dass der Beschuldigte ihr eine Ordnungsbusse wegen Ungehorsams angedroht hatte, weswegen sie eine Strafanzeige wegen Nötigung einreichte. Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfügung insoweit zutreffend dar, weshalb vorliegend das Androhen einer Ordnungsbusse gemäss Art. 128 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) von vornherein keinen Straftatbestand erfüllt bzw. mit Blick auf Art. 14 StGB gerechtfertigt ist. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich der Erteilung der Klagebewilligung gemäss Art. 209 ZPO. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern diese Begründung falsch sein soll und aus welchen Gründen das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, evtl. Drohung weitergeführt werden müsste. Vielmehr beschränkt sie sich darauf zu wiederholen, dass sie kein unflätiges Verhalten an den Tag gelegt habe, sie ständig unterbrochen worden sei und sie keine Antworten auf ihre Fragen erhalten habe. Was sie gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugend begründete angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt mithin nicht. Wenn sie dem Beschuldigten vorwirft, parteiisch gewesen zu sein, hätte es ihr im Übrigen offen gestanden, unverzüglich ein Ausstandsgesuch gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO zu stellen. Sodann ist festzuhalten, dass auch wenn die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vorwirft, das Protokoll während der Schlichtungsverhandlung umgeschrieben und D.________ als Klägerin ergänzt zu haben, obschon ihr nie ein Schlichtungsgesuch gezeigt worden sei, kein strafbares Verhalten ersichtlich ist. Dies umso mehr, als ein Schlichtungsgesuch gemäss Art. 202 Abs. 1 StPO auch mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden kann und die Beschwerdeführerin die Wohnung von C.________ und D.________ gemietet hatte (vgl. dazu den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO eingereichten Mietvertrag vom 30. Mai 2015 und das Kündigungsformular vom 28. Juni 2022). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht darlegt, inwiefern sich andere an der Schlichtungsverhandlung vom 18. Juli 2023 beteiligte Personen einer Straftat schuldig gemacht haben sollen.

5.3

Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz das Verfahren zu Recht eingestellt hat.

Dispositiv

6. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen lassen und wurde seitens der Beschwerdekammer lediglich mit vier Verfügungen bedient, womit seine Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen sind. In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihm daher keine Entschädigung auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Entschädigungen werden keine gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 7. August 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 503

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BK 23 23

7B_153/2022

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

BGE 141 IV 437ATF 141 IV 437DTF 141 IV 437

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 110 StGBart. 110 CPart. 110 CP

Art. 128 ZPOart. 128 CPCart. 128 CPC

Art. 128 ZPOart. 128 CPCart. 128 CPC

Art. 209 ZPOart. 209 CPCart. 209 CPC

Art. 128 ZPOart. 128 CPCart. 128 CPC

Art. 202 StPOart. 202 CPPart. 202 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF