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Entscheid

BK 2023 511

Strafgesetz

13. Juni 2024Deutsch8 min

1. Mit Strafbefehl BJS 23 13878 vom 26. September 2023 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Dagegen erhob der Beistand des Beschuldigten in dessen Namen am 12. Oktober 2023 Einsprache (Postaufgabe: 12. Oktober 2023, pag. 95; PEN 23 707). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) stellte in seinem Entscheid vom 29. November 2023 fest, dass die Einsprache des Beschuldigten verspätet eingereicht worden sei, darauf nicht eingetreten werden könne und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgen: Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Beistand, am 13. Dezember 2023 (Eingang: 18. Dezember 2023) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte, die Angelegenheit sei ans Regionalgericht zurückzuweisen, damit auf die Einsprache vom 12. Oktober 2023 gegen den Strafbefehl vom 26. September 2023 eingetreten werde. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Regionalgericht verzichteten am 21. Dezember 2023 bzw. 3. Januar 2024 auf eine Stellungnahme bzw. verwiesen auf den angefochtenen Entscheid und die amtlichen Akten.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 511

Bern, 5. Juni 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d Beistand B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Gültigkeit der Einsprache

Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 29. November 2023

(PEN 23 707)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Strafbefehl BJS 23 13878 vom 26. September 2023 der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Dagegen erhob der Beistand des Beschuldigten in dessen Namen am 12. Oktober 2023 Einsprache (Postaufgabe: 12. Oktober 2023, pag. 95; PEN 23 707). Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) stellte in seinem Entscheid vom 29. November 2023 fest, dass die Einsprache des Beschuldigten verspätet eingereicht worden sei, darauf nicht eingetreten werden könne und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen sei. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgen: Beschwerdeführer), vertreten durch seinen Beistand, am 13. Dezember 2023 (Eingang: 18. Dezember 2023) bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte, die Angelegenheit sei ans Regionalgericht zurückzuweisen, damit auf die Einsprache vom 12. Oktober 2023 gegen den Strafbefehl vom 26. September 2023 eingetreten werde. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch das Regionalgericht verzichteten am 21. Dezember 2023 bzw. 3. Januar 2024 auf eine Stellungnahme bzw. verwiesen auf den angefochtenen Entscheid und die amtlichen Akten.

2. Gestützt auf Art. 453 Abs. 1 StPO ist bisheriges Recht anwendbar.

3. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

4. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. September 2023 zugestellt (pag. 72; PEN 23 707). Mit Faxschreiben vom 9. Oktober 2023 meldete sich der Beistand des Beschwerdeführers beim Regionalgericht und bat darum, ihm eine Kopie des Strafbefehls zuzustellen. Diesem Ersuchen kam die Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 2023 nach. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2023 erhob der Beistand Einsprache gegen den Strafbefehl. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2023 gab die Staatsanwaltschaft bekannt, dass sie die Einsprache als verspätet erachte, und überwies die Akten dem Regionalgericht zum Entscheid über die Gültigkeit der Einsprache. Dieses gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 Gelegenheit, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache schriftlich zu äussern. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 1. November 2023 nach und verwies zur Begründung auf die Einsprache vom 12. Oktober 2023, welche er seiner Stellungnahme beilegte (pag. 82 ff.; PEN 23 707).

Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO und macht auch in der Beschwerde zusammengefasst geltend, in dieser Bestimmung fehle – entgegen der Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl – der Passus «ab dessen Erhalt [des Strafbefehls]», weshalb die zehntätige Einsprachefrist erst nach Ablauf der Frist zur Abholung des Strafbefehls zu laufen begonnen habe, d.h. am 5. Oktober 2023, womit die Einsprache am 12. Oktober 2023 fristgerecht erfolgt sei. Zudem sei der Strafbefehl dem Vertretungsbeistand erst am 9. Oktober 2023 übergeben worden. Er (der Beschwerdeführer) sei genau zu solchen Zwecken verbeiständet, weil er mit der Erledigung der Administration überfordert sei und Hilfe brauche. Im Sinne der Verhältnismässigkeit sei auf die Einsprache einzutreten und nicht mit übertriebenem Formalismus an der kurzen Frist festzuhalten.

5. Die Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) schränkt ohne anderslautende Anordnung der Behörde die Prozessfähigkeit der verbeiständeten Person nicht ein (Biderbost, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 24 zu Art. 394 ZGB). Aus der Ernennungsurkunde vom 7. Dezember 2022 geht keine Einschränkung der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers hervor (pag. 91; PEN 23 707), weshalb die Eröffnung des Strafbefehls an den Beschwerdeführer rechtsgültig ist. Art. 395 Abs. 1 ZGB, welcher in der erwähnten Ernennungsurkunde ebenfalls aufgeführt ist und mit welchem eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung errichtet wurde, ändert daran offensichtlich nichts.

6. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 28. September 2023 zugestellt. Massgebend für den Zeitpunkt der Zustellung und damit den Fristenlauf ist nicht Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO, sondern Art. 85 StPO. Gemäss dessen Abs. 2 und Abs. 3 erfolgt die Zustellung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei, und sie ist erfolgt, wenn die Sendung u.a. vom Adressaten entgegengenommen wurde. Die Frist zur Abholung des Strafbefehls ist nur massgebend, wenn die Sendung nicht abgeholt wurde (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Sendung konnte zugestellt werden, weshalb die Frist am 29. September 2023 zu laufen begann, zumal Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO ist die zehntägige Frist somit am 9. Oktober 2023 abgelaufen. Folglich ist die am 12. Oktober 2023 erhobene Einsprache verspätet erfolgt (vgl. Art. 91 Abs. 2 StPO), weshalb das Regionalgericht zu Recht nicht darauf eingetreten ist.

Das Nichteintreten auf die Einsprache erweist sich weder als überspitzt formalistisch noch als unverhältnismässig, zumal es sich bei der Einsprachefrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig. In Anbetracht seiner eingeschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit werden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 425 StPO reduziert auf CHF 600.00 festgesetzt.

7.2 Gleichzeitig mit seiner Beschwerde hat er ein Gesuch um Kostenerlass gestellt. Über den Erlass von Verfahrenskosten kann jedoch erst entschieden werden, wenn diese rechtskräftig auferlegt und in Rechnung gestellt worden sind (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 307 vom 4. September 2017 E. 6; Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 2 zu Art. 425 StPO). Auf das Gesuch ist deshalb derzeit nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer steht es offen, nach der Rechnungsstellung ein eigenständiges begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 10 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) zu stellen. Er wird jedoch bereits an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass allein der Bezug von Sozialhilfe keinen Erlass von Verfahrenskosten zu begründen vermag. Auch Empfänger von Sozialhilfe haben nachzuweisen, dass es ihnen nicht möglich ist, zumindest ratenweise die Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer wird somit gegebenenfalls gehalten sein, seine finanzielle Situation (Einnahmen und Ausgaben) unter Einreichung entsprechender aktueller Belege darzulegen.

8. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Auf das Kostenerlassgesuch wird nicht eingetreten.

4. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (direkt – per Einschreiben)

- dem Beistand B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin C.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.________

(BJS 23 13878 – per B-Post)

Erwägungen

Bern, 5. Juni 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 23 511

Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 394 ZGBart. 394 CCart. 394 CC

Art. 395 ZGBart. 395 CCart. 395 CC

Art. 354 StPOart. 354 CPPart. 354 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 90 StPOart. 90 CPPart. 90 CPP

Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP

Art. 89 StPOart. 89 CPPart. 89 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP

BK 17 307

Art. 425 StPOart. 425 CPPart. 425 CPP

Art. 10 Verfahrenskostendekretart. 10 Décret sur les frais de procédureart. 10 Verfahrenskostendekret

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF