BK 2023 512
Obergericht
3. Oktober 2024Deutsch32 min
1. Mit Verfügung vom 30. November 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren BM 23 11409 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen eines Sexualdelikts, angeblich begangen am 12. März 2023 zum Nachteil von C.________, ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 18. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Darin beantragte sie Folgendes:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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3001 Bern
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Beschluss
BK 23 512
Bern, 8. August 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Baloun
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
v.d. Rechtsanwältin D.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen eines Sexualdelikts
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. November 2023 (BM 23 11409)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 30. November 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren BM 23 11409 gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen eines Sexualdelikts, angeblich begangen am 12. März 2023 zum Nachteil von C.________, ein. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 18. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Darin beantragte sie Folgendes:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 30.11.2023 sei aufzuheben, und
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, sei anzuweisen, das gegen A.________ geführte Strafverfahren BM 23 11409 fortzusetzen und zur Anklage zu bringen wegen aller in Betracht kommenden Delikte, insbesondere wegen Schändung.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 eröffnete der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Januar 2024 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Eingabe vom 11. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 nahm und gab der Verfahrensleiter von den Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten Kenntnis und verzichtete gleichzeitig auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung, dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 13. Juli 2023 sowie den weiteren Akten lässt sich zur Ausgangslage zusammengefasst was folgt entnehmen: Am 12. März 2023 um 02:08 Uhr meldete sich die Beschwerdeführerin mit dem Mobiltelefon des Beschuldigten telefonisch bei der Sanitätspolizei und erklärte, dass sie zusammen mit ihrem Hund am Bahnhof E.________ (Ort) liege, keine Unterwäsche trage, ziemlich betrunken sei und nicht mehr aufstehen könne. Sie sei eben erwacht und wisse nicht, was mit ihr passiert sei (vgl. Anzeigerapport, S. 7). Die ausgerückten Hilfskräfte fanden die Beschwerdeführerin beim Bahnhof E.________ ca. fünf Meter von der verschlossenen Bahnhofstoilette entfernt am Boden sitzend vor. Ihre Hosen sowie Unterhosen waren bis auf Höhe der Fussknöchel heruntergezogen und der nackte Unterkörper mit einer Decke bedeckt (Anzeigerapport, S. 3). Sie weinte und erklärte, dass sie sich an nichts mehr erinnern könne. Nachdem sie anfänglich nicht mit der Polizei hatte kooperieren wollen, meldete sie sich am Nachmittag des 12. März 2023 telefonisch bei dieser und erklärte, nun doch Aussagen machen zu wollen, da sie der Meinung sei, sie könnte vergewaltigt worden sein (Anzeigerapport, S. 4).
Die getätigten Ermittlungen ergaben, dass sich die Beschwerdeführerin am Nachmittag des 11. März 2023 zunächst bei ihren Eltern in E.________ aufgehalten hatte, wo sie gemäss eigenen Angaben ca. 3 Gläser à je 1 dl Prosecco getrunken hatte. Ungefähr zwischen 18:00 und 19:00 Uhr begab sie sich zum Bahnhof E.________. Nachdem sie festgestellt hatte, dass soeben ein Zug weggefahren war, entschloss sie sich, im Restaurant «F.________» noch etwas zu trinken (delegierte Einvernahme C.________ vom 14. März 2023, Rz. 200 ff.). In der Folge bestellte sich die Beschwerdeführerin ein Glas Sekt und setzte sich mit ihrem Hund draussen an einen Tisch, wo sie zunächst mit dem ihr bis dahin unbekannten G.________ ins Gespräch kam. Später gesellte sich auch der ihr bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls unbekannte Beschuldigte dazu. Im Laufe des Abends bestellten die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte und G.________ mehrfach Alkohol. Nach Angaben der Servicefachangestellten trank die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Restaurant zahlreiche Gläser Prosecco, die insgesamt ca. eineinhalb Flaschen Sekt ergaben (delegierte Einvernahme mit H.________ vom 26. April 2023, Rz. 126 ff.). Weiter konsumierte sie Kokain, welches G.________ mitgebracht hatte (delegierte Einvernahme mit G.________ vom 23. März 2023, Rz. 280 ff.). Zwischen ca. 22:00 und 22:30 Uhr verliess G.________ das Restaurant; gemäss seinen Angaben sassen die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nahe beieinander unter einer Decke (delegierte Einvernahme G.________, Rz. 211 ff.). Auch die Servicefachangestellte bestätigte, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte nebeneinander auf einer Bank unter der gleichen Decke gesessen hatten (delegierte Einvernahme H.________, Rz. 150 ff.). Um kurz nach 22:30 Uhr machte die Beschwerdeführerin mit ihrem Mobiltelefon noch zwei Fotos von sich und dem Beschuldigten. Gemäss Angaben der Servicekraft verliessen die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte das Restaurant kurz vor Feierabend um ca. 00:20 Uhr und gingen – in Begleitung des Hundes der Beschwerdeführerin – Hand in Hand über die Strasse davon (delegierte Einvernahme H.________, Rz. 176 ff. und Rz. 251 ff.).
Die Beschwerdeführerin gab in den mit ihr durchgeführten Einvernahmen an, sie sei im Restaurant noch auf die Toilette gegangen und habe anschliessend ein Foto mit dem Beschuldigten gemacht (delegierte Einvernahme vom 20. Juni 2023, Rz. 110 ff.). Danach könne sie sich an nichts mehr erinnern (delegierte Einvernahme vom 14. März 2023, Rz 69 ff. und Rz. 364 f. bzw. vom 20. Juni 2023, Rz. 174 ff.). Weiter führte sie sinngemäss aus, sie nehme an, dass der Beschuldigte ihr K.O.-Tropfen verabreicht habe, weil sie absolut keine Erinnerung mehr habe und ihr im Spital während Stunden extrem schlecht gewesen sei (delegierte Einvernahme vom 14. März 2023, Rz. 271 f. und Rz. 354 ff. bzw. vom 20. Juni 2023, Rz. 236 ff.). Sie gehe davon aus, dass der Beschuldigte sie vergewaltigt habe, weil ihr in den Tagen nach dem Geschehen der Unterleib Schmerzen bereitet habe und sie Scheidenausfluss gehabt habe, was sie sonst nie habe. Zudem habe sie, als sie sich im Spital ausgezogen habe, einen Gummigeruch wahrgenommen; es habe nach Kondom gerochen (delegierte Einvernahme vom 14. März 2023, Rz. 274 ff. bzw. vom 20. Juni 2023, Rz. 217 ff.). An eine konkrete sexuelle Handlung konnte sie sich jedoch nicht mehr erinnern (delegierte Einvernahme vom 20. Juni 2023, Rz. 232 ff.).
Der Beschuldigte erklärte in der ersten mit ihm durchgeführten Befragung, dass er die Beschwerdeführerin nicht «geschändigt» habe. Weiter führte er zusammengefasst aus, an diesem Abend mit der Beschwerdeführerin getrunken zu haben (delegierte Einvernahme als Auskunftsperson vom 27. März 2023, Rz. 24), und gab zu, dass er Kokain konsumiert habe (delegierte Einvernahme als Auskunftsperson vom 27. März 2023, Rz. 49 ff.) Er, G.________ und die Beschwerdeführerin hätten im Restaurant «F.________» an einem Tisch gesessen (delegierte Einvernahme als beschuldigte Person vom 27. März 2023, Rz 46 ff.). Er habe sie dann zum Bahnhof E.________ begleitet. Zum Geschlechtsverkehr sei es nicht gekommen, aber sie hätten sich ein bisschen gehalten und gestreichelt, das habe die Beschwerdeführerin zugelassen. Man habe sich gegenseitig im Intimbereich «kräbelet». Die Beschwerdeführerin sei dann eingeschlafen. Er habe versucht, sie zu wecken, sei dann aber ebenfalls eingeschlafen (delegierte Einvernahme als Auskunftsperson vom 27. März 2023, Rz. 22 ff.). In den weiteren Befragungen machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und tätigte keine Angaben zur Sache mehr.
An der Unterhose der Beschwerdeführerin (Schrittbereich / Bund innen) konnte ein DNA-Abrieb gesichert und daraus ein Mischprofil erstellt werden, das mit dem Profil des Beschuldigten übereinstimmt. Weiter wurde ab dem Scheideneingang der Beschwerdeführerin ein DNA-Abrieb gemacht und es konnte ein inkomplettes Y-Profil erstellt werden. Der Direktvergleich mit dem Y-Profil des Beschuldigten ergab, dass er als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden kann. Spermien konnten keine nachgewiesen werden. Aufgrund der Spurenlage ist davon auszugehen, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Ob die Handlungen einvernehmlich stattgefunden haben oder nicht, ist aus kriminaltechnischer Sicht nicht beurteilbar. Aufgrund der Spurenlage sind keine Rückschlüsse auf die Art des sexuellen Kontakts möglich (vgl. Rapport Forensik vom 9. Juni 2023 und rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der C.________ vom 6. Juni 2023).
Weiter ergibt sich aus dem über die Beschwerdeführerin erstellten rechtsmedizinischen Gutachten und den diesem beiliegenden forensisch-toxikologischen Unterlagen, dass die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration bei der Beschwerdeführerin minimal 1.58 und maximal 2.41 Promille betrug. Anhand der Urinprobe konnte der Konsum von Kokain nachgewiesen und festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ein Antidepressivum und Betablocker eingenommen hatte. Hinweise auf eine Einnahme von K.O.-Tropfen (GHB) ergaben sich weder im Venenblut noch im Urin (vgl. forensisch-toxikologischer Abschlussbericht, S. 3). Dies obwohl die Urin- und Blutproben am 12. März 2023 um 04:15 bzw. 04:40 und 05:00 Uhr durch das Notfallzentrum des Inselspitals Bern sichergestellt worden sind (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten, S. 4) und der Entnahmezeitpunkt damit einen Nachweis in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich zugelassen hätte (vgl. dazu Faktenblatt des Bundesamtes für Gesundheit BAG zu Gammahydroxybutyrat (GHB), Gammabutyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BD) vom Juli 2015, S. 3, wonach GHB im Blut bis zu 8 Stunden und im Urin bis zu 12 Stunden nachweisbar ist; abrufbar im Internet unter www.bag.admin.ch [zuletzt aufgerufen am 29. Juli 2024]).
3.2 Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass vorliegend ein Sexualdelikt zur Diskussion stehe, wobei auf Grund der Erinnerungslücke der Privatklägerin primär an eine Schändung gemäss Art. 191 StGB zu denken sei. Die Einstellung des Verfahrens wird wie folgt begründet (auszugsweise):
«[…] Vorliegend scheitert eine Anklage beim zuständigen Gericht bereits daran, dass gestützt auf die Ermittlungsergebnisse kein hinreichend genauer Sachverhalt herausgearbeitet werden kann, damit dem sog. Anklagegrundsatz genüge getan werden könnte. Letztlich ist nur erstellt, dass die Privatklägerin und der Beschuldigte um ca. 00.20 Uhr gemeinsam das vorher besuchte Restaurant verliessen. Gestützt auf die zugegebenermassen dürftigen Aussagen des Beschuldigten und den Ergebnissen der Untersuchungen ist weiter davon auszugehen, dass es wohl zum Austausch von Intimitäten gekommen sein dürfte. Unklar bleibt aber vollends, um was für Intimitäten es sich gehandelt hat. Zudem ist nicht klar, wo sich die Parteien in der Zeit von ca. 00.20 Uhr bis ca. 02.00 Uhr aufgehalten haben. Gestützt auf die Aussagen der Tochter der Privatklägerin, ist nicht auszuschliessen, dass sie sich beim Beschuldigten zu Hause aufgehalten haben, was im Übrigen gestützt auf die örtlichen Verhältnisse möglich sein kann. Der Beschuldigte wohnt ca. 15 bis 20 Gehminuten vom besuchten Restaurant weg. Auch eine Rückkehr von seinem Domizil an den Bahnhof E.________ wäre innerhalb den fraglichen rund 2 Stunden möglich. Die Ausformulierung eines konkreten Sachverhalts ist mit den vorliegenden Erkenntnissen unmöglich.
Es ist unbefriedigend und hinterlässt ein ungutes Gefühl, dass der Beschuldigte einerseits keine Angaben zum Sachverhalt machen will und andererseits nach dem Absetzen des Notrufs mit seinem Mobiltelefon, den Bahnhof E.________ verlassen hat. Die Auffindesituation der Privatklägerin untermauert dieses ungute Gefühl.
Erstaunlich ist dann jedoch auch, wie klar und deutlich sich die Privatklägerin nach ihrem zeitweiligen Gedächtnisverlust beim Absetzen des Notrufs äussern kann. Sie macht wie gesagt keinen stark alkoholisierten Eindruck, von was jedoch nach einem «Filmriss» auszugehen wäre.
Diese insgesamt seltsamen Begebenheiten können jedoch nichts daran ändern, dass kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt ermittelt werden konnte. Selbst wenn sich die Privatklägerin an jenem Abend zumindest zeitweise tatsächlich in einem wehrlosen Zustand befunden hätte, ist immer noch nicht gesagt, dass die ausgetauschten Intimitäten in diesem Moment passiert sind. Zudem ist es bekannt, dass im Rahmen einer starken Alkoholisierung, wie sie bei der Privatklägerin gestützt auf die vorliegenden Aussagen doch vorgelegen haben dürfte, die Möglichkeit besteht, dass man im Moment der Vornahme von Handlungen im Rauschzustand, wenn auch eingeschränkt, noch handlungsfähig ist, die entsprechenden Erinnerungen jedoch rückwirkend verblassen bzw. sogar ganz ausgelöscht werden. Dies könnte bei der Privatklägerin ebenfalls passiert sein. Wie gesagt passt dann jedoch der erstaunlich klare Anruf an die Rettungskräfte eher nicht so ganz dazu.
Weiter ist trotz des Verhaltens des Beschuldigten festzuhalten, dass er diverse Handlungen vorgenommen hat, die sich schlecht mit einem Sexualdelikt vereinen lassen, welches man unbedingt geheim halten wollte bzw. sollte. So hat er einerseits der Tochter der Privatklägerin offenbar gesagt, dass man sich bei ihm zu Hause aufhalte und andererseits hat er den Notruf von seinem Mobiltelefon aus abgesetzt bzw. der Privatklägerin das Telefon dafür zur Verfügung gestellt. Diese doch prima vista belastenden Spuren, hätte er nicht legen müssen. Sie sprechen gegen ein deliktisches Verhalten.
Insgesamt konnte sich der bestehende Tatverdacht nicht erhärten. Die vorhandenen Hinweise vermögen bei weitem nicht mit der gebotenen Sicherheit und Genauigkeit zu zeigen, dass es an jenem Abend bzw. frühen Morgen zu einem strafrechtlich relevanten sexuellen Kontakt zum Nachteil der Privatklägerin gekommen ist. Andere Schlüsse würden auf reinen Hypothesen beruhen, die nicht Gegenstand einer Anklageschrift sein können. Ein urteilendes Gericht könnte in einem solchen Fall, wohl nebst der Feststellung der Verletzung des Anklagegrundsatzes, nur einen Freispruch ausfällen.
Das Verfahren gegen A.________, wegen eines sexuellen Übergriffs z.N. von C.________, ist daher einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). […]»
3.3 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Argumentation der Staatsanwaltschaft könne nicht gefolgt werden und die Einstellungsverfügung verletze den Grundsatz «in dubio pro duriore». Gemäss der Staatsanwaltschaft sei lediglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin und der Beschuldigte am 12. März 2023 um ca. 00:20 Uhr das besuchte Restaurant verlassen hätten und davon auszugehen sei, «dass es wohl zum Austausch von Intimitäten gekommen sein dürfte». Bereits dieses Wording der Staatsanwaltschaft sei aktenwidrig; es bestünden objektive und subjektive Beweismittel dafür, dass es zu einem sexuellen Kontakt durch den Beschuldigten im Vaginalbereich der Beschwerdeführerin gekommen sei. Sowohl ab ihrem Scheideneingang als auch ab ihrer Unterhose hätten DNA-Spuren des Beschuldigten gesichert werden können. Der Beschuldigte gestehe zudem selbst ein, dass er die Beschwerdeführerin im Intimbereich angefasst habe. Auch sei nicht vollends unklar, um was für Intimitäten es sich gehandelt habe. Es sei zugegeben, dass es mindestens zu einem «Kräbelen» und somit zu einer manuellen Manipulation durch den Beschuldigten gekommen sein müsse, wodurch das Tatbestandselement der beischlafähnlichen oder anderen sexuellen Handlung im Sinne von Art. 191 StGB bereits erfüllt sei.
Hinsichtlich des gemäss Staatsanwaltschaft unklaren Aufenthaltsort der Beteiligten zwischen ca. 00:20 bis ca. 02:00 Uhr sei festzuhalten, dass als Tatorte einzig die Wohnung des Beschuldigten in I.________ (Ort) sowie der Bahnhof in E.________ (Ort) in Frage kämen. Da die Tochter der Beschwerdeführerin zudem über das Mobiltelefon ihrer Mutter mit dem Beschuldigten gesprochen habe, während die Beschwerdeführerin neben ihm geschlafen habe, sei es ohne weiteres möglich, den Aufenthaltsort der beiden zum massgebenden Zeitpunkt mittels Standortes des benutzten Sendemastes via Auskunft des zuständigen Telefonanbieters zu ermitteln. Für den Fall, dass es der Staatsanwaltschaft nicht möglich sein sollte, den Aufenthaltsort der Beteiligten zu ermitteln, könne sie zudem problemlos beide möglichen Tatorte im Rahmen einer Alternativ- oder Eventualanklage erfassen.
Weiter stünden die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Widerspruch zum IRM-Gutachten. Bei der Beschwerdeführerin habe eine hochgradige Intoxikation von Alkohol kombiniert mit dem Konsum von Drogen (Kokain) vorgelegen. Zudem seien als weitere Substanzen ein Antidepressivum und Betablocker in ihrem Urin festgestellt worden. Dieser Mischkonsum lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sich die Beschwerdeführerin zur Tatzeit, also zwischen 00:20 Uhr und 02:08 Uhr (gemäss Polizeirapport) resp. 02:04 Uhr (gemäss Schutz und Rettung Bern), in einem Zustand befunden habe, in welchem sie zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen nicht mehr in der Lage gewesen sei. Dieses Bild werde durch die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend ihr komplettes Blackout bereits vor dem Verlassen des Restaurants sowie jenen ihrer Tochter verstärkt. Den Angaben Letzterer lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Beisammenseins mit dem Beschuldigten zumindest phasenweise geschlafen habe und zudem – nachdem sie vom Beschuldigten habe geweckt werden müssen – am Telefon nur ganz schlecht verständlich gewesen sei und ganz müde oder wie auf Drogen geklungen habe. Zur Zeit des Anrufs sowie auch der anschliessenden vergeblichen Anrufversuche der Tochter sei die Beschwerdeführerin zudem nicht in der Lage gewesen, selbständig ihr Telefon zu bedienen resp. dieses entgegenzunehmen. Mit Blick auf die gesamten Umstände sei deshalb naheliegend, dass die Beschwerdeführerin einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen die sexuellen Handlungen nicht oder nicht sinnvoll habe bilden, äussern oder betätigen können und folglich wehrlos im Sinne von Art. 191 StGB und eben nicht «nur» eingeschränkt handlungsfähig gewesen sei.
Weiter hätte sie – wenn sie bloss aufgrund des Alkohol- und Drogenkonsums enthemmt und eingeschränkt handlungsfähig mit dem Beschuldigten einvernehmlich Intimitäten ausgetauscht hätte – sicher nicht direkt anschliessend den Notruf avisiert. Dagegen spreche letztlich auch, dass die Beschwerdeführerin selbst nach Absetzen des Notrufs und bis zum Eintreffen der Rettungskräfte nicht in der Lage gewesen sei, sich vom kalten Asphalt zu erheben oder sich anzuziehen, sondern von den Rettungskräften entblösst am Boden, weinend und mit der Angabe, sich an nichts erinnern zu können, vorgefunden worden sei.
Dass die Beschwerdeführerin die Notrufzentrale vom Mobiltelefon des Beschuldigten aus angerufen habe, entlaste den Beschuldigten keineswegs. Es zeige vielmehr auf, dass sie selbst nicht mehr im Stande gewesen sei, ihr eigenes Mobiltelefon zu bedienen und damit die Notrufzentrale zu alarmieren. Der Beschuldigte sei nicht mehr bei der Beschwerdeführerin gewesen, als sie von den Rettungskräften aufgefunden worden sei, was den Schluss zulasse, dass der Beschuldigte realisiert habe, dass die Situation für ihn belastend sei und er nicht damit in Verbindung habe gebracht werden wollen. Aus seinem Verhalten ergebe sich zweifelsohne, dass er sich seiner Schuld bewusst sei. Hätte sich der Sachverhalt so zugetragen, wie von ihm vorgebracht, hätte für ihn ganz sicher kein Grund bestanden, die Beschwerdeführerin in ihrem Zustand bei schätzungsweise ca. 5 Grad vor dem Eintreffen der Rettungskräfte einfach entblösst auf dem Asphalt liegen zu lassen.
Generell sei festzuhalten, dass vorliegend diverse belastende Beweiselemente vorlägen, welche einer Erklärung bedürften. Der Beschuldigte sei zwar aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm dies zum Nachteil gereichen dürfe. Vorliegend sei indes bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich geweigert habe, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise hätte erwartet werden dürfen. Die Aussageverweigerung des Beschuldigten habe folglich dazu zu führen, dass auf andere, belastende Beweise abgestellt werden dürfe bzw. müsse. Im Ergebnis könne festgehalten werden, dass durchaus ein hinreichend klarer und strafrechtlich relevanter Sachverhalt ermittelt werden könne, welcher dem Anklagegrundsatz genüge tue und eine Anklage zulasse. Auch sei eine Verurteilung keineswegs von Vornherein ausgeschlossen. Vielmehr erweise sich die Beweislage gestützt auf die derzeitige Aktenlage als für den Beschuldigten belastend, womit die Einstellung des Verfahrens zu Unrecht erfolgt sei.
3.4 Der Beschuldigte verwies in seiner Stellungnahme weitgehend auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung. Ergänzend führte er aus, dass die Staatsanwaltschaft umfassende Sachverhaltsabklärungen getätigt habe und die Beweisanträge der Beschwerdeführerin gutgeheissen und berücksichtigt worden seien. Es lägen nicht ansatzweise Beweise bei den Akten, die ein strafbares Verhalten seinerseits belegten. Eine Verletzung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO oder des Grundsatzes «in dubio pro duriore» sei nicht ersichtlich, zumal jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen sei. Weiter sei nicht einmal erkennbar, welcher Sachverhalt überhaupt zur Anklage gebracht werden könne.
4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a bis e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1, je mit Hinweisen). Dennoch darf und muss die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 430 vom 25. Januar 2022 E. 5.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessensspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1254/2020 vom 20. Januar 2021, in welchem das Bundesgericht implizit bestätigt hat, dass auch bei einem «Vier-Augen-Delikt» bzw. einem Delikt ohne Zeugen eine Einstellung möglich ist und die Staatsanwaltschaft sich mit der Beweislage auseinandersetzen darf; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 388 vom 22. März 2023 E. 5.1, BK 22 331 vom 25. Januar 2023 E. 5.1).
Die Staatsanwaltschaft darf jedoch gerade bei schweren Delikten nicht in antizipierter Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» von einer Anklageerhebung absehen. Dies gilt auch in Fällen, in denen «Aussage gegen Aussage» steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2; 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2; 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Anders verhält es sich, wenn der Strafkläger oder die Strafklägerin ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart hat und seine bzw. ihre Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von Vornherein unwahrscheinlich erscheint. Diesfalls kann auf eine Anklageerhebung verzichtet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
4.1 Es stellt sich zunächst die Frage nach dem möglichen Straftatbestand. Dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin gedroht, ihr gegenüber Gewalt angewandt oder sie unter psychischen Druck gesetzt hätte, wird nicht geltend gemacht und dafür bestehen anhand der Akten auch keine Hinweise. Weiter kann gestützt auf die Aktenlage auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine (allfällige) Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin herbeigeführt hat; entgegen ihrer diesbezüglichen Vermutung konnte im Blut und Urin der Beschwerdeführerin kein GHB nachgewiesen werden, obwohl ein Nachweis in zeitlicher Hinsicht möglich gewesen wäre. Weiter muss aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie von H.________ und G.________ davon ausgegangen werden, dass sie den bei ihr nachgewiesenen Alkohol, das Kokain und die Medikamente selber eingenommen hat. Die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung fallen damit ausser Betracht.
Mit der Staatsanwaltschaft ist daher festzuhalten, dass vorliegend der Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] im Vordergrund steht. Da Art. 191 StGB im Zuge der per 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts geändert wurde, ist das anwendbare Recht zu bestimmen. Gemäss Art. 2 StGB ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht anwendbar, es sei denn, das neue Recht sei für die beschuldigte Person das mildere. Nach bis zum 30. Juni 2024 und damit zur Tatzeit geltendem Gesetzestext ist wegen Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht (Art. 191 aStGB). Mit der Revision wurde die Formulierung «in Kenntnis ihres Zustandes» aus dem Gesetzestext entfernt. Da der Tatbestand der Schändung insofern eine Verschärfung erfahren hat, ist in casu gemäss Art. 2 StGB das frühere Recht anwendbar.
4.2 Aufgrund der objektiven Beweismittel stehen einzig zwei Dinge fest: Erstens, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin zu sexuellem Kontakt kam und zweitens, dass die Beschwerdeführerin am Abend dieses sexuellen Kontakts relativ stark alkoholisiert war sowie unter dem Einfluss von Kokain und Medikamenten stand. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung reichen diese beiden Umstände jedoch nicht aus, um gegen den Beschwerdeführer einen Tatverdacht zu erhärten, der eine Anklage rechtfertigt.
4.2.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Sachverhalt in Bezug auf das Kerngeschehen, die sexuelle Handlung, vollkommen unklar ist. Zwar gab der Beschuldigte an, es sei zu einem «Kräbelen» im Intimbereich gekommen. Gestützt auf seine Angaben kann ihm jedoch – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – kein strafrechtlich relevantes Verhalten zur Last gelegt werden. Einerseits ist fraglich, ob seine diesbezüglichen Aussagen überhaupt verwertbar sind, zumal er diese in der ersten mit ihm (noch) als Auskunftsperson durchgeführten Einvernahme ohne Beisein einer notwendigen Verteidigung getätigt und später nicht mehr wiederholt, sondern von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Andererseits gab er an, dieses «Kräbelen» sei gegenseitig und einvernehmlich gewesen. Die Beschwerdeführerin konnte mit ihren Aussagen nichts zur Klärung der Sachlage beitragen, da ihr die Erinnerungen komplett fehlen. Ihre Angaben – wie beispielsweise, sie gehe davon aus, dass sie vergewaltigt worden sei, weil sie in den Tagen danach ungewöhnlichen Scheidenausfluss gehabt habe und zudem im Spital einen Gummigeruch wahrgenommen habe – sind reine Mutmassungen, die nicht Grundlage einer Anklageschrift bilden können. Die weiteren befragten Personen waren beim Kerngeschehen nicht zugegen und können diesbezüglich daher keine Angaben machen. Wenn überhaupt, stützen ihre Aussagen jedoch eher die Angaben des Beschuldigten bzw. lässt sich mit Blick darauf zumindest nicht ausschliessen, dass der sexuelle Kontakt gegenseitig und einvernehmlich stattgefunden haben könnte, zumal es gemäss Aussagen von G.________ und H.________ zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin im Vorfeld des fraglichen Kerngeschehens zu einer Annäherung gekommen sein dürfte und die beiden das Restaurant gemeinsam Hand in Hand verlassen haben sollen. Bei dieser Ausgangslage ist tatsächlich fraglich, ob in Bezug auf das Kerngeschehen überhaupt ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt geschildert werden könnte, der dem Anklagegrundsatz Genüge tun würde. Mit Blick auf das Nachfolgende kann dies aber letztlich offengelassen werden.
4.2.2 Nebst einer sexuellen Handlung erfordert der Tatbestand der Schändung die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei erforderlich, dass die Widerstandsunfähigkeit ganz aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts BGer 6B_1142/2017 vom 23. März 2018 E. 2.1; 6B_1074/2023 vom 29. November 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Auch wenn die bei der Beschwerdeführerin gemessene Blutalkoholkonzentration mit zwischen 1.58 und 2.41 Promille relativ hoch war und sie zudem unter dem Einfluss von Kokain und Medikamenten stand, kann daraus – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht automatisch auf ihre Widerstandsunfähigkeit geschlossen werden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass sich allein aus den Werten der Blutalkoholkonzentration keine allgemeingültigen Rückschlüsse auf den Zustand einer Person ziehen lassen, zumal die Wirkung von Alkohol sehr individuell ist und dabei weitere Faktoren wie beispielsweise Gewöhnung, persönliche Toleranz, Gesamtsituation und weitere Umstände eine Rolle spielen. Gleiches gilt für die im Blut festgestellten Drogen und Medikamente. Weiter kann auch die fehlende Erinnerung an Geschehnisse während eines Rauschzustandes nicht mit Handlungsunfähigkeit bzw. Widerstandsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Wie dies auch die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist allgemein bekannt, dass bei einer starken Alkoholisierung die Möglichkeit besteht, im Moment des Rauschzustandes zwar noch handlungsfähig zu sein, die entsprechenden Erinnerungen jedoch rückwirkend verblassen bzw. ganz ausgelöscht werden. Beim alkohol-induzierten Blackout oder sogenannten «Filmriss» wird die Gedächtnisbildung im Gehirn beeinträchtigt, mit der Folge, dass keine Informationen mehr gespeichert werden können. Das bedeutet, dass Betroffene zeitweise unfähig sind, neue Erinnerungen zu speichern, während sie gleichzeitig aber noch in der Lage sind, sich den Umständen entsprechend zu unterhalten und zu bewegen (vgl. dazu beispielsweise Hamin Lee, Sungwon Roh und Dai Jin Kim, Alcohol-Induced Blackout, publiziert 2009 im International Journal of Environmental Research and Public Health, abrufbar unter https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC2800062/ [zuletzt aufgerufen am 29. Juli 2024]). Die fehlende Erinnerung der Beschwerdeführerin für den Zeitraum zwischen ca. 22:30 Uhr bis 02:08 Uhr bedeutet mit anderen Worten nicht, dass sie in dieser Zeit nicht handlungsfähig bzw. nicht zum Widerstand fähig gewesen ist. Dass die Beschwerdeführerin während ihres Rauschzustandes und in der Zeit, an die sie sich nicht mehr erinnert, nicht widerstandsunfähig gewesen ist, zeigt sich denn auch daran, dass sie in der Zeit ihres «Filmrisses» nachweislich noch bewusst Handlungen ausführen konnte; beispielsweise hat sie in dieser Zeit ihre Tochter angerufen (vgl. ausgehende Anrufe von 23:13 Uhr, 23:18 Uhr, 23:19 Uhr, 23:23 Uhr und 23:55 Uhr), im Restaurant ihre Konsumation bezahlt (die letzte Belastung ihrer Karte erfolgte um 23:19 Uhr) und war zudem offenbar auch noch in der Lage, aus eigener Kraft zu gehen; gemäss Aussagen der Servicefachangestellten verliess sie das Restaurant um ca. 00:20 Uhr gemeinsam mit dem Beschuldigten und ging Hand in Hand mit ihm über die Strasse davon. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich zudem, dass sie sich auch an das Absetzen des Notrufs nicht mehr komplett erinnern kann (delegierte Einvernahme vom 20. Juni 2023, Rz. 118 ff. und Rz. 381 ff.). Fest steht jedoch, dass sie den Notruf getätigt hat. Auch dies spricht dafür, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer starken Alkoholisierung und ihrer Erinnerungslücke durchaus noch in der Lage war, Handlungen vorzunehmen und sich sprachlich adäquat auszudrücken. Und schliesslich sprechen auch die Aussagen der Tochter der Beschwerdeführerin gegen eine (gänzliche) Widerstandsunfähigkeit. Diesen kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einem Telefonat ungefähr um kurz vor 01:07 Uhr zwar offenbar vorgängig geschlafen hatte, dabei jedoch geweckt werden konnte und im Rahmen des Telefonats – wenn sie gemäss Eindruck der Tochter auch «ganz müde», «henne truurig» oder «so wie auf Drogen» gewirkt habe – durchaus in der Lage war zu sprechen; unter anderem soll sie gesagt haben, es sei ja alles gut (delegierte Einvernahme J.________ vom 6. Juli 2023, Rz. 127 ff.). In Anbetracht der gesamten Umstände ist somit – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nicht nachweisbar, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum der von ihr geltend gemachten Erinnerungslücke tatsächlich handlungsunfähig bzw. nicht in der Lage gewesen ist, einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen die sexuellen Handlungen zu bilden, zu äussern oder zu betätigen.
Hinzu kommt, dass es sich beim Zeitraum zwischen ca. 00:20 Uhr und 02:08 Uhr, in dem es zur angeblichen Schändung gekommen sein soll, mit einer Stunde und knapp 50 Minuten um einen relativ langen Zeitraum handelt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin während dieser Periode zu einem Zeitpunkt tatsächlich zum Widerstand unfähig gewesen sein sollte, ist nicht gesagt und lässt sich auch nicht nachweisen, dass die sexuellen Handlungen tatsächlich während der Dauer dieser Widerstandsunfähigkeit stattgefunden haben.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin direkt nach dem Aufwachen den Notruf gewählt und bis zum Eintreffen der Ambulanz ihre Kleider nicht wieder angezogen hat, nicht darauf geschlossen werden, dass sie sich davor in einem widerstandsunfähigen Zustand befunden hat. Der Anruf beim Notruf dürfte in erster Linie auf ihre fehlenden Erinnerungen zurückzuführen sein, die aber – wie zuvor bereits ausgeführt – nicht mit einer Widerstandsunfähigkeit gleichgesetzt werden können. Weiter vergingen zwischen dem Absetzen des Notrufs und dem Eintreffen der Rettungskräfte nur wenige Minuten; viel Zeit, in der sich die Beschwerdeführerin die Kleidung wieder hätte anziehen können, verblieb ihr daher nicht. Es muss allerdings davon ausgegangen werden, dass sie theoretisch dazu in der Lage gewesen wäre, zumal auf dem handschriftlich ausgefüllten Formular der Sanitätspolizei angekreuzt wurde, dass die Beschwerdeführerin klar und orientiert war und keine (motorischen) Ausfälle zeigte.
4.3 Dass der Beschuldigte sich vor dem Eintreffen der Ambulanz vom Bahnhof E.________ entfernt und die Beschwerdeführerin dort zurückgelassen hatte, ist in der Tat unschön. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass er sich eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts schuldig gemacht hat. Immerhin hat der Beschuldigte der Beschwerdeführerin zuvor sein Telefon zur Verfügung gestellt und war ihr insofern dabei behilflich, den Notruf zu verständigen, was – wie auch die Staatsanwaltschaft zurecht festhielt – bei einem vorausgegangenen Sexualdelikt eher ungewöhnlich erscheint.
4.4 Im Weiteren benennt die Beschwerdeführerin mit der Randdatenerhebung ihrer Mobiltelefondaten eine zusätzliche Beweismassnahme, die durchzuführen sei, um zu eruieren, wo sie und der Beschuldigte sich in der Zeit ihrer Erinnerungslücke aufgehalten haben. Wie zuvor ausgeführt, scheitert eine Anklage bereits daran, dass das Kerngeschehen vollkommen unklar ist und aufgrund der Beweislage nicht gesagt werden kann, ob es überhaupt zu einer Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gekommen ist und die sexuellen Handlungen während der Dauer einer solchen stattgefunden haben. An welcher Örtlichkeit es zu den Intimitäten gekommen ist, ist bei dieser Ausgangslage unerheblich. Aus den Ergebnissen einer Randdatenerhebung könnten folglich keine relevanten Erkenntnisse gewonnen werden. Darüber hinaus sind auch keine anderen, bisher nicht getätigten Beweismassnahmen ersichtlich, die zu einer Klärung der Sachlage beitragen würden.
5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden kann, wenn sie rügt, die Verfahrenseinstellung verletze den Grundsatz «in dubio pro duriore». Entgegen ihrer Auffassung hat sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklageerhebung rechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss, dass angesichts der vorliegenden Beweislage ein Freispruch deutlich überwiegender zu erwarten wäre als ein Schuldspruch. Die Verfahrenseinstellung erfolgte mithin zu Recht.
6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, womit sie abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihr auch keine Entschädigung auszurichten.
8. Vorliegend war die Rechtmässigkeit der Einstellung eines Offizialdeliktes zu beurteilen und der Beschuldigte hat obsiegt, weshalb seine Entschädigung vom Kanton Bern auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6)
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte beträgt CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).
Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht in seiner Stellungnahme vom 11. Januar 2024 für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 2 Stunden sowie Auslagen von 3 % des amtlichen Honorars geltend. Mit Blick auf den anwendbaren Tarifrahmen (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e und Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.11], dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses erscheint dieser Aufwand angemessen. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird daher auf CHF 445.40 (inkl. Auslagen und 8.1 % MWST) festgesetzt. Aufgrund des Obsiegens des Beschuldigten besteht keine Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 445.40 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten entfällt.
5. Zu eröffnen:
Erwägungen
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt K.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 8. August 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Baloun
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 23 512
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
BK 21 430
BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186
6B_1254/2020
BK 22 388
BK 22 331
6B_698/2016
6B_698/2016
6B_918/2014
6B_856/2013
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
Art. 191 StGBart. 191 CPart. 191 CP
Art. 2 StGBart. 2 CPart. 2 CP
6B_1142/2017
6B_1074/2023
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 1 EAVart. 1 ORAart. 1 EAV
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF