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Entscheid

BK 2023 514

Strafgesetz

1. Februar 2024Deutsch33 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein Strafverfahren wegen Verleumdung, Beschimpfung, sexueller Belästigungen, Drohung, versuchter Nötigung, versuchter Erpressung, falscher Anschuldigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 festgenommen worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2023 die Anordnung von Untersuchungshaft. Nach der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) mit Entscheid KZM 23 891 Ersatzmassnahmen, befristet bis am 6. Dezember 2023, an. Da der Beschwerdeführer sich nicht an das ihm auferlegte Kontaktverbot gehalten hatte, wurde er am 3. September 2023 zufolge einer Ripol-Ausschreibung durch die Kantonspolizei Basel erneut verhaftet. Mit Entscheid KZM 23 1223 vom 7. September 2023 verfügte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Widerruf der Ersatzmassnahmen und versetzte ihn für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 2. Dezember 2023, in Untersuchungshaft. Am 2. November 2023 wies das kantonale Zwangsmassnahmengericht das erste Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2023 ab (KZM 23 1424). Am 15. November 2023 wurde sein zweites Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Gleichzeitig verfügte das Zwangsmassnahmengericht eine Sperrfrist von einem Monat, d.h. bis am 6. Dezember 2023, für das Stellen weiterer Haftentlassungsgesuche (KZM 23 1506).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 514

Bern, 4. Januar 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Lienhard

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Verleumdung, Beschimpfung, sexueller Belästigung etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2023 (KZM 23 1610)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, ein Strafverfahren wegen Verleumdung, Beschimpfung, sexueller Belästigungen, Drohung, versuchter Nötigung, versuchter Erpressung, falscher Anschuldigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241). Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Juni 2023 festgenommen worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft am 28. Juni 2023 die Anordnung von Untersuchungshaft. Nach der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2023 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) mit Entscheid KZM 23 891 Ersatzmassnahmen, befristet bis am 6. Dezember 2023, an. Da der Beschwerdeführer sich nicht an das ihm auferlegte Kontaktverbot gehalten hatte, wurde er am 3. September 2023 zufolge einer Ripol-Ausschreibung durch die Kantonspolizei Basel erneut verhaftet. Mit Entscheid KZM 23 1223 vom 7. September 2023 verfügte das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft den Widerruf der Ersatzmassnahmen und versetzte ihn für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 2. Dezember 2023, in Untersuchungshaft. Am 2. November 2023 wies das kantonale Zwangsmassnahmengericht das erste Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2023 ab (KZM 23 1424). Am 15. November 2023 wurde sein zweites Haftentlassungsgesuch abgewiesen. Gleichzeitig verfügte das Zwangsmassnahmengericht eine Sperrfrist von einem Monat, d.h. bis am 6. Dezember 2023, für das Stellen weiterer Haftentlassungsgesuche (KZM 23 1506).

Mit Entscheid KZM 23 1610 vom 5. Dezember 2023 wurde die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers auf Antrag der Staatsanwaltschaft um drei Monate, d.h. bis zum 2. März 2024, verlängert. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:

1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Dezember 2023 sei aufzuheben.

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -

Am 19. Dezember 2023 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 20. Dezember 2023 unter Verweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme und reichte die gesamten Haftakten ein (Dossier KZM 23 1610 und Vorakten KZM 23 891, KZM 23 1223, KZM 23 1424 und KZM 23 1506). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schlussbemerkungen vom 31. Dezember 2023 (vorab per E-Mail) hielt der Beschwerdeführer an den gestellten Anträgen fest.

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

In der Beilage zur delegierten Stellungnahme vom 22. Dezember 2023 reichte die Staatsanwaltschaft neu ihre Verfügung vom 8. September 2023 betreffend Briefzensur sowie eine Eingabe von Dr. med. D.________, Facharzt Psychiatrie, vom 22. Oktober 2023 ein.

Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt die Verteidigung Gelegenheit, in ihren abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.

4.

4.1

Soweit der Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringt, dass sich die Vorinstanz nicht ernsthaft mit der Frage der Verhältnismässigkeit auseinandergesetzt und keinerlei Ausführungen zur drohenden Überhaft gemacht hat, rügt er eine Verletzung der Begründungspflicht.

4.2

Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken, welche zum Entscheid geführt haben (BGE 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.3

Entgegen der Auffassung der Verteidigung genügt der vorinstanzliche Entscheid den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen, zumal daraus hervorgeht, von welchen Überlegungen sich das Zwangsmassnahmengericht hat leiten lassen, als es die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate bejaht hat. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass sich die Vorinstanz nicht zur Überhaft geäussert hat. So führte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang nicht nur an, dass dem Beschwerdeführer angesichts der ihm vorgeworfen Taten eine empfindliche Sanktion drohe, sondern sie erwog auch, dass dem Beschwerdeführer ein stationärer Massnahmenvollzug drohe bzw. sich eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) aus gutachterlicher Sicht als ungeeignet erweise. Dass die vorinstanzliche Begründung nicht den Vorstellungen des Beschwerdeführers entspricht, ändert daran nichts. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Begründungspflicht nicht verlangt, dass die Begründung rechtlich richtig ist. Letzteres ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. E. 9.3).

Dispositiv

5. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; Bst. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; Bst. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; Bst. c). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d, Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO und Art. 212 Abs. 3 StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_299/2023 und 1B_307/2023 vom 29. Juni 2023 E. 3.3.1; 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2).

6. Zum Sachverhalt kann mit der Vorinstanz in erster Linie auf den Haftverlängerungsantrag und die zur Verfügung gestellten Haft- und Vorakten verwiesen werden.

Daraus geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem von ihm geführten «Kampf gegen den Justizskandal» mit Strafbefehl BM 21 23130 vom 24. Juni 2022 wegen Verleumdung, teilweise qualifiziert begangen, Beschimpfung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das UWG, alles mehrfach begangen, in der Zeit ab März 2021 zum Nachteil von Rechtsanwältin E.________ und/oder Dr. med. D.________ rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 60.00 mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde (vgl. Strafregisterauszug vom 10. Januar 2023 [Akten KZM 23 891]). Im aktuellen Strafverfahren BM 22 47940 werden dem Beschwerdeführer nebst weiteren Delikten (vgl. E. 1) erneut Ehrverletzungsdelikte und Delikte gegen die Freiheit vorgeworfen. Konkret soll er auch nach Erhalt des Strafbefehls BM 21 23130 vom 24. Juni 2022 bzw. ab dem 25. Juni 2022 intensiviert und teilweise planmässig Ehrverletzungsdelikte (Verleumdungen und Beschimpfungen) gegenüber Rechtsanwältin E.________ und Dr. med. D.________ begangen haben. Weiter werden ihm Drohungen zum Nachteil von Rechtsanwältin E.________ und der Ehefrau seines Vermieters, F.________, vorgeworfen. Letztere soll er ebenfalls verleumdet haben (vgl. Strafanzeige von Rechtsanwältin E.________ vom 14. Dezember 2023; Anzeigenergänzungen von Rechtsanwältin E.________ vom 9. Januar 2023 und 23. Juni 2023; Anzeigerapport vom 13. Juni 2023 inkl. Beilagen; Eröffnungs- und Ausdehnungsverfügungen vom 9. Januar 2023 und 28. Juni 2023 [alles Akten KZM 23 891]). Auch der Beistand des Beschwerdeführers, G.________, und Regierungsstatthalterin H.________ reichten Anzeigen wegen Ehrverletzungsdelikten (etc.) ein (vgl. Anzeigerapport vom 8. Mai 2023 inkl. Beilagen [Akten KZM 23 891] sowie Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2023 betreffend Briefzensur). Am 2. November 2023 kam es alsdann zu einem Vorfall gegen das Gefängnispersonal (vgl. Rapport zum ausserordentlichen Ereignis des Amts für Justizvollzugs vom 4. November 2023 [Akten KZM 23 1506]), wobei sich den Akten nicht entnehmen lässt, ob das Strafverfahren auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB ausgedehnt worden ist.

Aus dem zwischenzeitlich eingelangten forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. I.________ vom 14. November 2023 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer eine ausgeprägte wahnhafte Symptomatik mit Beeinträchtigungserleben und paranoide, rigid-zwanghafte sowie narzisstische Persönlichkeitsanteile diagnostiziert werden müssten (S. 96 und 118-119). Mögliche Differentialdiagnosen seien eine organisch bedingte wahnhafte Störung oder eine paranoide Schizophrenie, wobei Letztere noch keine genügende (Erstrang-)Symptomatik aufweise (S. 118-119). Auch eine (beginnende) Demenz komme als Mitverursacherin der festgestellten Symptomatik in Frage; dafür werde eine Zusatzuntersuchung empfohlen (S. 119). Fürderhin geht aus dem Gutachten hervor, dass der Beschwerdeführer Vorbereitungshandlungen in Richtung Suizid unternommen habe (S. 101 und 121). Ausserdem habe er in den vergangenen zwölf Monaten drei Mal Hands-on-Gewaltanwendungen gezeigt (S. 105 und 126). Insgesamt liege eine (zwischen-)menschliche Tragödie mit selbst- und fremdgefährdendem Verhalten vor (S. 103 und 121). Der Gutachter gelangt zum Schluss, dass mit Blick auf die mutmasslichen Tatzeiträume aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer von einer erheblichen bzw. schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen sei (S. 103 und 124). Zur Reduktion der hohen Rückfallgefahr (S. 105-106, 112 und 126-127) empfiehlt er die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB; eine ambulante Behandlung (z.B. gemäss Art. 63 StGB) sei im konkreten Fall aus gutachterlicher Sicht klar ungeeignet (S. 115, 126 und 131).

7. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

7.1 Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) – im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der von der Haft betroffenen Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1, 330 E. 2 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichts auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_282/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.1 und 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.1 je mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 mit Hinweisen).

7.2 Bereits mit Entscheid KZM 23 891 vom 30. Juni 2023 hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass es die Sach- und Beweislage für den Nachweis konkreter Verdachtsmomente für eine Täterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Straftaten in Anbetracht der zur Verfügung gestellten Akten als genügend dokumentiert erachte. Der dringende Tatverdacht insbesondere der Verleumdung, der Beschimpfung, der versuchen Nötigung, der versuchten Erpressung und der Drohung gründe einerseits auf den in den Strafanzeigen von Rechtsanwältin E.________ und Dr. med. D.________ vom 14. Dezember 2022 und 22. Juni 2023 aufgeführten Elementen und andererseits den in den Rapporten vom 6. Juni 2023, 14. Juni 2023 und 27. Juni 2023 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern. Zudem stütze er sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst, der die inkriminierten Äusserungen und Aktionen nicht bestreite.

Im angefochtenen Entscheid verweist die Vorinstanz zur Begründung des dringenden Tatverdachts (sowie der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, dazu sogleich E. 8.3) zunächst auf den Haftanordnungsentscheid KZM 23 1223 vom 7. September 2023. Darin führte sie an, dass mit der Staatsanwaltschaft von einer deutlichen Eskalation im Vergleich zur Ausgangslage im Zeitpunkt des Entscheids vom 30. Juni 2023 auszugehen sei. Alsdann referenziert die Vorinstanz auf ihren Entscheid KZM 23 1506 vom 15. November 2023, in welchem sie anführte, dass mit Blick auf die Sach- und Beweislage auch unter Berücksichtigung des Haftentlassungsgesuchs vom 7. November 2023 keine neuen Erkenntnisse ersichtlich seien, die geeignet wären, die am 7. September 2023 vorgenommene Einschätzung zu entkräften. Schliesslich gelangt sie zum Schluss, dass der dringende Tatverdacht auch aktuell noch gegeben ist. Es seien keinerlei Anhaltspunkte zugunsten des Beschwerdeführers ersichtlich. Bei der ihm mit Gutachten vom 14. November 2023 gestellten Diagnose handle es sich um eine schwergradige Beeinträchtigung mit einer Resteinsichts- und Reststeuerungsfähigkeit.

7.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht, weshalb auf eingehende Ausführungen hierzu verzichtet werden kann, zumal er andernfalls seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nachgekommen wäre. Eine Nachfristansetzung erübrigt sich insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die Beschwerdekammer zum Schluss gelangt, dass der dringende Tatverdacht hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten gestützt auf die den Strafanzeigen beigelegten Unterlagen sowie die erwähnten aktenkundigen Polizeirapporte derzeit bejaht werden muss. Dass Rechtsanwältin E.________ und Dr. med. D.________ den Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge noch nicht einvernommen worden sein sollen, schadet vor diesem Hintergrund nicht. Auch wenn Dr. med. I.________ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 14. November 2023 beim Beschwerdeführer mit Blick auf die mutmasslichen Tatzeiträume von einer erheblichen bzw. schwergradigen Verminderung der Schuldfähigkeit ausgeht (E. 6), ist mit der Vorinstanz von einer Resteinsichts- bzw. Reststeuerungsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 103 und 123-124).

7.4 Der dringende Tatverdacht ist mithin zu bejahen.

8. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO oder Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Haftanordnung mit dem Vorliegen von Wiederholungs- und die Ausführungsgefahr.

8.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen; zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein; drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5 und 2.9; Urteil des Bundesgerichts 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1).

Was das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die bereits begangenen Straftaten zunächst aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden. Das Gesetz spricht indessen von verübten Straftaten und nicht bloss von einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn (aufgrund eines glaubhaften Geständnisses oder einer erdrückenden Beweislage) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat (BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1). Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1).

Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 143 IV 9 E. 2.8 - 2.10; Urteile des Bundesgerichts 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.1; 1B_247/2023 vom 6. Juni 2023 E. 3.1; je mit Hinweisen).

8.2 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Es handelt sich um einen selbständigen Präventivhaftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt, wie erwähnt, vielmehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_333/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1; 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1). Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_333/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1; 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich – aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung – eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_333/2023 vom 17. August 2023 E. 3.2; 1B_125/2023 vom 27. März 2023 E. 3.1; 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2; je mit Hinweisen).

8.3 Das Zwangsmassnahmengericht führte im Entscheid KZM 23 891 vom 30. Juni 2023 zur Ausführungsgefahr aus was folgt:

Mit Blick auf die Ausführungsgefahr ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass dieser Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 2 StGB nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts verlangt, und dass die Gefahr der Verübung eines schweren Verbrechens ernsthaft und akut sein muss […]. In dieser Hinsicht ist mit der Staatsanwaltschaft und entgegen der Auffassung des A.________ nicht zuletzt aufgrund der in ihrem Rapport vom 14. Juni 2023 festgestellten Vorfälle zwar eine zunehmende Intensität und erhöhte Kadenz derselben erkennbar, die sich v.a. in einer Eskalation auf verbaler/schriftlicher Ebene äussert. Allerdings erreicht jene aus der Sicht des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts noch nicht die für die Anordnung einer Präventivhaft erforderliche Akutheit und Konkretisierbarkeit des Delikts, dessen Ausführung objektiv zu befürchtet wäre. Dazu lässt sich auch dem Schreiben der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord vom 14. Juni 2023 entnehmen, dass Dr. J.________ von den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern das Risiko einer Fremdgefährdung als gering einschätzt: die Wahrscheinlichkeit, dass A.________ körperlich auf jemanden losgehen würde, schätze sie als gering ein, ganz ausschliessen könne sie es aber nicht.

Nach dem Dafürhalten des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts kann das besagte Risiko nach den jüngsten Vorfällen zwar als erhöht eingestuft werden. Damit ist aber nur gesagt, dass nach seiner Auffassung momentan kein Raum für die Anordnung einer Präventivhaft besteht. Angesichts des Gebarens des A.________ insgesamt, der problematischen Persönlichkeitsmerkmale desselben sowie des von A.________ betriebenen Aufwands zur Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten, insbesondere des ausdrücklichen und konkludenten Drohverhaltens, erachtet das kantonale Zwangsmassnahmengericht demnach Ersatzmassnahmen für angebracht, die das erhöhte Fremdgefährdungsrisiko verringern vermöchten. Als solche fallen verschiedene Auflagen im Gesamtpakt in Betracht, darunter ein Kontaktverbot sowie eine ambulante psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung samt Bewährungshilfe, die entsprechend anzuordnen und vorerst auf 6 Monate, d.h. bis am 26. Dezember 2023 zu befristen sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_26/2015 vom 16. Februar 2015 E. 3.3). Dabei darf von A.________ erwartet werden, dass er sich vorab selber darum bemüht und Anstrengungen unternimmt, einen Psychiater bzw. Psychotherapeuten zu suchen, der bereit ist, ihn zu behandeln. Die Anordnung von Ersatzmassnahmen ändern nichts daran, dass die Staatsanwaltschaft am 14. Juni 2023 Dr. I.________ mit der psychiatrischen Begutachtung des A.________ beauftragte.

Betreffend den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr hielt das Zwangsmassnahmengericht fest, dass sich bei neuen Vorfällen, die den Tatbestand der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB erfüllen könnten, eine Prüfung desselben als angezeigt erweisen dürfte.

Im angefochtenen Entscheid verwies die Vorinstanz zur Begründung der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr vorab auf den Entscheid KZM 23 1223 vom 7. September 2023. Darin führte sie aus, dass das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers zwischenzeitlich eine Intensität bzw. Qualität aufweise, die geeignet sei, die Sicherheitslage von Drittpersonen – insbesondere von Rechtsanwältin E.________ – erheblich zu beeinträchtigen. Es gehe dem Beschwerdeführer darum, insbesondere Rechtsanwältin E.________ zuzusetzen und sie zugrunde zu richten. Ein solches Ziel und das vom Beschwerdeführer zur Erreichung desselben an den Tag gelegte Gebaren erweise sich als sicherheitsrelevant im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Aufgrund seiner Persönlichkeitsmerkmale sei überdies auch die Rückfallprognose als ungünstig zu bezeichnen. Ferner referenzierte die Vorinstanz auch auf ihren Entscheid KZM 23 1506 vom 15. November 2023, in dem sie festgehalten hatte, dass die Einschätzung vom 7. September 2023 immer noch eine Stütze im in der forensisch-psychiatrischen Vorabstellungnahme vom 11. September 2023 wiedergegebenen Befund sowie im Gebaren des Beschwerdeführers in der Untersuchungshaft finde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 2. November 2023 aufgrund eines Angriffs auf die körperliche Integrität von Mitarbeitenden des Regionalgefängnisses Bern zu deren Schutz temporär in eine Sicherheitszelle habe verlegt werden müssen. Gemäss dem entsprechenden Rapport sei in seiner Zelle eine präparierte Rasierklinge sichergestellt worden, was auf eine Waffe hindeute. Unter Beachtung des Gutachtens vom 14. November 2023 hielt die Vorinstanz schliesslich fest, dass es beim Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit zu weiteren Straftaten wie den ihm vorgeworfenen kommen würde.

8.4 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer macht keinerlei Ausführungen zur Wiederholungs- und Ausführungsgefahr, so dass auch diesbezüglich auf eingehende Ausführungen verzichtet werden kann (vgl. E. 7.3). Dennoch ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Vorliegen von Wiederholungs- und Ausführungsgefahr zu Recht bejaht hat:

Gemäss Strafregisterauszug vom 10. Januar 2023 ist der Beschwerdeführer wegen Verleumdung, teilweise planmässig begangen, Beschimpfung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das UWG, alles mehrfach begangen, vorbestraft. Da ihm im vorliegenden Verfahren erneut Delikte vorgeworfen werden, die in der Intensität, in der er sie zu verüben scheint, geeignet sind, die Sicherheitslage von Drittpersonen, namentlich Rechtsanwältin E.________, erheblich zu beeinträchtigen, können die erwähnten Delikte als Vortaten herangezogen werden. Sein mutmassliches Ziel, insbesondere Rechtsanwältin E.________ zuzusetzen und sie zugrunde zu richten, sowie das von ihm in diesem Zusammenhang an den Tag gelegte Gebaren erweist sich mit der Vorinstanz als sicherheitsrelevant im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_331/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3.2). Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft muss dem Beschwerdeführer zudem eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Wie die Vorinstanz anführt, erhellt aufgrund des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 14. November 2023, dass die Wahrscheinlichkeit für zukünftige und vergleichbare strafbare Handlungen des Beschwerdeführers als (sehr) hoch angesiedelt werden muss. Konkret geht aus dem Gutachten hervor, dass das deliktrelevante Verhalten des Beschwerdeführers – vor allem sein verleumderisches und drohendes Gebaren– mittlerweile deutlich eingeschliffen und chronifiziert ist. Der Beschwerdeführer habe derzeit keine Eigenmotivation, mit diesem Verhalten aufzuhören und er scheine fortan auch dazu bereit, sein eigenes Leben im Rahmen dieses «Kampfes» aufs Spiel zu setzen. Die nunmehr überschrittene Schwelle zu Hands-on-Gewalttätigkeiten spreche dafür, dass der Beschwerdeführer auch Bereitschaft zeige, die körperliche Integrität von Mitmenschen zu verletzen (S. 105-106, 112 und 126-127). Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage nicht nur den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, sondern auch den selbständigen Haftgrund der Ausführungsgefahr bejaht hat, ist daher nicht zu beanstanden.

8.5 Es liegen folglich Wiederholungs- und Ausführungsgefahr vor.

9. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).

9.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urteile des Bundesgerichts 1B_377/2022 vom 15. August 2022 E. 8.1.3; 1B_353/2021 vom 12. Juli 2021 E. 4.3; 1B_199/2018 vom 17. Mai 2018 E. 5.2 mit Hinweis).

9.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft und bringt vor, es drohe Überhaft. Wenn bereits in diesem frühen Verfahrensstadium versucht werde, anhand der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) eine antizipierte Strafzumessung vorzunehmen, ergebe diese, dass dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in dreistelliger Höhe drohen müsste. Auch wenn die Grenze der Geldstrafe von 180 Strafeinheiten im konkreten Fall gesprengt werden dürfte, sei angesichts der Tatschwere keine Freiheitsstrafe von über zwölf Monaten zu erwarten. Alsdann müsse in Betracht gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer mit forensisch-psychiatrischem Gutachten eine schwer verminderte Schuldfähigkeit attestiert werde. Diese gelte es mit einer Strafmilderung von initial 75% zu berücksichtigen, so dass eine zu erwartende Strafe von 90 Strafeinheiten resultiere und die Gefahr von Überhaft bestehe. Darüber hinaus dürfe nicht leichtfertig davon ausgegangen werden, dass das Sachgericht eine stationäre Massnahme anordnen werde. Auch wenn der Gutachter eine solche empfehle und diese Empfehlung aus forensisch-psychiatrischer Sicht und vor diesem Hintergrund richtig sein möge, bedürfe die Anordnung einer stationären Massnahme gleichwohl eines Strafurteils, zumal es sich dabei um eine normative Frage handle. Zudem sei zu konstatieren, dass die wenigen Delikte, die dem Beschwerdeführer im Vergehensbereich vorgeworfen würden, nicht die körperliche oder sexuelle Integrität der Opfer beträfen und offensichtlich keine schwere Verletzung von individuellen Rechtsgütern beinhalteten. Zumal die Anlassdelikte eher geringfügig seien, sei nicht zu erwarten, dass das Sachgericht eine stationäre Massnahme anordnen werde. Die Legalprognose werfe sodann zusätzliche Fragen zur Verhältnismässigkeit auf.

9.3

9.3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 3. September 2023 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die Haft um drei Monate bis am 2. März 2024 verlängert. Der Beschwerdeführer wird sich bis dahin sechs Monate in Haft befunden haben. Nebst weiteren Delikten werden ihm in erster Linie Ehrverletzungsdelikte und Delikte gegen die Freiheit vorgeworfen (E. 1 und E. 6). Wie die Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme anführt, sind die VBRS-Richtlinien in Fällen, wie dem vorliegenden, zur Bestimmung des drohenden Strafmasses nur bedingt geeignet. Vielmehr ist vom gesetzlichen Strafrahmen auszugehen. Schon alleine der Tatbestand der Verleumdung wird gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Sollte sich der von der Staatsanwaltschaft in der delegierten Stellungnahme geäusserte Verdacht der planmässigen Begehung im Zuge der weiteren Untersuchung bestätigen, würde der gesetzliche Strafrahmen von einer Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätze bis zu einer Freiheitstrafe von drei Jahren reichen (Art. 174 Ziff. 2 StGB). Auch die Tatbestände der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der Nötigung gemäss Art. 181 StGB sind mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB und soweit vom ordentlichen Strafrahmen abgewichen werden müsste, beträgt der Strafrahmen bis zu viereinhalb Jahren; wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen ist. Selbst wenn die gutachterlich festgestellte schwergradig verminderte Schuldfähigkeit bei der Strafzumessung, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, mit 75% berücksichtigt würde und die Strafen für die mutmasslich versucht begangenen Delikte gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB gemildert würden, bestünden in Anbetracht der Vielzahl der vorgeworfenen Straftaten und der einschlägigen Vorstrafe bei der angeordneten Haftverlängerung aktuell noch keinerlei Anhaltspunkte für eine Überhaft.

9.3.2 Auch wenn der Verteidigung zustimmen ist, dass die Frage, ob im konkreten Fall eine stationäre Massnahme angeordnet werden muss, vom Sachgericht zu entscheiden ist, scheint die Anordnung einer solchen mit Blick auf die Einschätzungen Dr. med. Hagens im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 14. November 2023 eine ernsthafte Option zu sein (S. 126 und 131). Soweit die Verteidigung anzweifelt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte als Anlasstaten genügten, ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer die (psychische) Sicherheitslage Dritter, namentlich jene von Rechtsanwältin E.________, mit den ihm vorgeworfenen Vergehen mutmasslich erheblich beeinträchtigt. Hinzu kommt, dass er – unter anderem mit seinem Vorgehen gegen das Gefängnispersonal am 2. November 2023 – nunmehr auch Bereitschaft zur Gewalt gegen die körperliche Integrität von Dritten gezeigt hat (vgl. dazu E. 6 sowie S. 112 und 126-127 des Gutachtens vom 14. November 2023). Nur am Rande ist zu erwähnen, dass es sich auch bei dem in diesem Zusammenhang zur Diskussion stehenden Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB um ein Vergehen handelt. Gemäss aktuellem Gutachten stehen die ihm vorgeworfen Straftaten in einem Zusammenhang mit den ihm gestellten Diagnosen (S. 129; zu den Diagnosen vgl. E. 6). Wie bereits im Kontext der Wiederholungsgefahr erörtert (E. 8.4), muss dem Beschwerdeführer mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft ferner eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. Dieser kann nach Einschätzung des begutachtenden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie am wirksamsten mit einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB begegnet werden; eine ambulante Behandlung (z.B. im Sinne von Art. 63 StGB) erweise sich im konkreten Fall aus gutachterlicher Sicht klar als ungeeignet (S. 115, 126 und 131). Davon, dass leichtfertig von der Anordnung einer stationären Massnahme ausgegangen wird, kann mithin nicht die Rede sein.

9.3.3 Nach dem Gesagten ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die bis zum 2. März 2024 angeordnete Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Dass das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben würde, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht vorgebracht.

9.4 Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, die Wiederholungs- und Ausführungsgefahr hinreichend zu bannen, sind mit Verweis die zutreffenden Ausführungen im Entscheid KZM 23 1223 vom 7. September 2023 nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

9.5 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnismässigkeitsgründen als rechtens.

10. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers um drei Monate verlängert hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2023 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 4. Januar 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lienhard

i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 514

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

1B_51/2015

1B_458/2016

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP

BGE 143 III 65ATF 143 III 65DTF 143 III 65

BGE 141 III 28ATF 141 III 28DTF 141 III 28

BGE 138 I 232ATF 138 I 232DTF 138 I 232

1B_577/2019

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 142 IV 367ATF 142 IV 367DTF 142 IV 367

BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74

1B_299/2023

1B_307/2023

1B_197/2023

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP

Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

1B_282/2023

1B_1/2023

Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

7B_331/2023

BGE 146 IV 326ATF 146 IV 326DTF 146 IV 326

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 137 IV 84ATF 137 IV 84DTF 137 IV 84

7B_331/2023

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

7B_331/2023

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

7B_331/2023

1B_247/2023

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

7B_333/2023

1B_125/2023

1B_522/2022

BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122

7B_333/2023

1B_125/2023

1B_522/2022

BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19

7B_333/2023

1B_125/2023

1B_522/2022

1B_567/2018

Art. 221 StGBart. 221 CPart. 221 CP

1B_26/2015

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

7B_331/2023

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

BGE 145 IV 179ATF 145 IV 179DTF 145 IV 179

BGE 133 I 168ATF 133 I 168DTF 133 I 168

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 126 I 172ATF 126 I 172DTF 126 I 172

1B_377/2022

1B_353/2021

1B_199/2018

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 180 StGBart. 180 CPart. 180 CP

Art. 181 StGBart. 181 CPart. 181 CP

Art. 49 StGBart. 49 CPart. 49 CP

Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP

Art. 285 StGBart. 285 CPart. 285 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF