BK 2023 521
Lésions corporelles graves par dol éventuel et lésions corporelles simples - applicabilité de l'art. 42 al. 2 CP en présence d'un antécédent de droit des mineurs - expulsion
4. Dezember 2023Deutsch7 min
1. Mit Verfügung O 23 15157 vom 13. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft bzw. A.________ initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 521
Bern, 27. Dezember 2023
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Horisberger,
Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft / A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 13. Dezember 2023 (O 23 15157)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung O 23 15157 vom 13. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft bzw. A.________ initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte:
1. Die Aufhebung dieser Verfügung vollumfänglich
2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat.
Erwägungen
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit grundsätzlich zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob seine Laienbeschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann offenbleiben. Dem Beschwerdeführer sind die Begründungsanforderungen aus vorangegangenen Verfahren bestens bekannt, so dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden kann (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 166 vom 17. Mai 2023 und BK 23 35 vom 22. Februar 2023 je mit weiteren Hinweisen). So oder anders sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese nicht von vornherein als ungebührlich bezeichnet werden müssen, wobei auf ein Vorgehen gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO verzichtet wird, nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen.
3.
Zum Sachverhalt geht aus der angefochtenen Verfügung Folgendes hervor:
Mit Strafanzeige vom 28.11.2023 wirft B.________ A.________ vor, einen Prozess vorsätzlich verschleppt zu haben. Dies soll unter Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte und Verstösse gegen die Grundrechte des Privatklägers hinsichtlich der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche geschehen sein. Überdies soll dem Privatkläger das rechtliche Gehör verweigert und er soll mit Beweisanträgen nicht gehört worden sein, was dazu geführt habe, dass die beklagte Partei bevorzugt wurde. In der Begründung der Anzeige führt der Privatkläger aus, dass die Beklagte vorsätzlich und bewusst eine Betreibung gegen seine GmbH eingereicht habe, obschon diese nicht Vertragspartner und nicht haftbar sei. Dies habe ihm auch bei der AHV Nachteile eingebracht. Er habe von der Beklagten mehrmals verlangt, einen entsprechenden Betreibungsregistereintrag zu löschen, was erfolglos geblieben sei. Die Weigerung der Löschung sei eine Straftat. Der Anzeige beigelegt ist eine Verfügung der Schlichtungsbehörde Oberland vom 27.11.2023, in der das zwischen dem Privatkläger und der C.________ AG laufende Schlichtungsverfahren .________ bis zum Vorliegen eines Entscheids des Obergerichts betreffend unentgeltliche Rechtspflege sistiert wurde.
4.
4.1
Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.
4.2
Die Nichtanhandnahme des Verfahrens wird von der Staatsanwaltschaft alsdann wie folgt begründet:
Dispositiv
Im vorliegenden Fall ist aufgrund des in der Anzeige geschilderten Sachverhalts offensichtlich kein strafbares Verhalten gegeben. Der Privatkläger rügt im Titel seiner Anzeige angebliche prozessuale Fehler der Schlichtungsbehörde, äussert sich dann aber in der Begründung ausschliesslich zu einem zwischen ihm und der C.________ AG bestehenden zivilrechtlichen Rechtsstreit. Dem Privatkläger steht es selbstverständlich frei, sich gegen seiner Meinung nach unrechtmässige Entscheide oder Prozesshandlungen der Schlichtungsbehörde mit den zur Verfügung stehenden zivilprozessualen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen zur Wehr zu setzen. Dasselbe gilt für zivilprozessuale Rechtshandlungen im Rechtsstreit mit der C.________ AG. Betreffend des vom Privatkläger geltend gemachten Schadens infolge eines seiner Ansicht nach ungerechtfertigten Betreibungsregistereintrags, ist weder ersichtlich noch wird in der Anzeige ausgeführt, inwiefern hier ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass es um eine zivilgerichtliche Streitigkeit geht, Hinweise auf strafbare Handlungen bestehen keine. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen.
4.3 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wie folgt:
1. FAKT ist, dass die Beklagte trotz bestehendem Entscheid, dass die GMBH NICHT Auftraggeber war und dass diese GMBH NICHT Zahlungspflichtig ist, ist Klage gg die C.________ AG begründet und hinreichend begründet.
2. Wenn der unterzeichnende STA: D.________ dies nicht sieht, - oder unter der Vorspiegelung falscher Tatsachen, - seine Verfügung erstellt, ist entweder DUMM oder ein IGNORANT.
3. Weitere SV vorbehalten.
4.4 Daraus wird deutlich, dass sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinandersetzt. Aus seiner Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass keinerlei Hinweise auf eine strafbare Handlung bestehen. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.
5. Die Beschwerde erweist sich somit offensichtlich als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den – im Übrigen nicht näher bezeichneten – beschuldigten Personen sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Entschädigungen werden keine gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- der A.________ (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt D.________ (per B-Post)
Bern, 27. Dezember 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
i.V. Gerichtsschreiberin Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 23 521
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BGE 134 V 162ATF 134 V 162DTF 134 V 162
BK 23 166
BK 23 35
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP
6B_322/2019
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF