BK 2023 523
Obergericht
27. Juni 2024Deutsch21 min
1. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 4 (Behördenmitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) wegen Verleumdung/übler Nachrede, Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt sowie gegen die Beschuldigte 5 (Beiständin) wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag auf Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) ab (Dispositiv-Ziffer 3). Dagegen reichte die Strafklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.________, am 20. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Darin beantragte sie, Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die fünf Beschuldigten sowie gegebenenfalls weitere involvierte Personen ein Strafverfahren zu eröffnen, Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die notwendigen Untersuchungsmassnahmen zur Sachverhaltsabklärung vorzunehmen. Weiter sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten für die Beschwerde zu verzichten (ein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege werde nachgereicht) und es seien die Vorakten der Staatsanwaltschaft beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 9. Januar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Präsident der Beschwerdekammer verfügte am 11. Januar 2024, dass darüber im Endentscheid entschieden werde (Ziffer 2). Die Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde sowie die Ansetzung einer Frist für die Beschwerdeführerin, um für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Auflage der Kosten an die Beschwerdeführerin. Die Beschuldigten 1, 3, 4 und 5 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Da die erste Verfügung der Beschwerdekammer vom 28. Dezember 2023 dem Beschuldigten 4 aufgrund eines Versehens der Post nicht zugestellt werden konnte, musste eine zweite Zustellung erfolgen, welche am 15. Februar 2024 erfolgreich war. Mit Verfügung vom 14. März 2024 nahm und gab der Präsident der Beschwerdekammer Kenntnis von den eingegangenen Stellungnahmen und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Weiter kam er auf Ziffer 2 der Verfügung vom 11. Januar 2024 zurück und wies daraufhin, dass vorab über den Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege und den Antrag der Beschuldigten 2 auf Leistung einer Sicherheit entschieden werde. Am 19. März 2024 verfügte der Präsident der Beschwerdekammer die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Abweisung des Antrags der Beschuldigten 2 auf Leistung einer Sicherheit.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
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Beschluss
BK 23 523
Bern, 15. Mai 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte 1
B.________
v.d. Rechtsanwalt C.________
Beschuldigte 2
D.________
Beschuldigter 3
E.________
Beschuldigter 4
F.________
Beschuldigte 5
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
G.________
v.d. Rechtsanwalt H.________
Strafklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Verleumdung/übler Nachrede, Erschleichens einer falschen Beurkundung, Amtsmissbrauchs etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 1. Dezember 2023
(EO 23 16948)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 4 (Behördenmitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) wegen Verleumdung/übler Nachrede, Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung im Amt sowie gegen die Beschuldigte 5 (Beiständin) wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag auf Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) ab (Dispositiv-Ziffer 3). Dagegen reichte die Strafklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H.________, am 20. Dezember 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein. Darin beantragte sie, Dispositiv-Ziffer 1 sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen die fünf Beschuldigten sowie gegebenenfalls weitere involvierte Personen ein Strafverfahren zu eröffnen, Dispositiv-Ziffer 3 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die notwendigen Untersuchungsmassnahmen zur Sachverhaltsabklärung vorzunehmen. Weiter sei auf die Auferlegung von Verfahrenskosten für die Beschwerde zu verzichten (ein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege werde nachgereicht) und es seien die Vorakten der Staatsanwaltschaft beizuziehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Am 9. Januar 2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Präsident der Beschwerdekammer verfügte am 11. Januar 2024, dass darüber im Endentscheid entschieden werde (Ziffer 2). Die Beschuldigte 2, verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde sowie die Ansetzung einer Frist für die Beschwerdeführerin, um für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Auflage der Kosten an die Beschwerdeführerin. Die Beschuldigten 1, 3, 4 und 5 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Da die erste Verfügung der Beschwerdekammer vom 28. Dezember 2023 dem Beschuldigten 4 aufgrund eines Versehens der Post nicht zugestellt werden konnte, musste eine zweite Zustellung erfolgen, welche am 15. Februar 2024 erfolgreich war. Mit Verfügung vom 14. März 2024 nahm und gab der Präsident der Beschwerdekammer Kenntnis von den eingegangenen Stellungnahmen und verzichtete auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Weiter kam er auf Ziffer 2 der Verfügung vom 11. Januar 2024 zurück und wies daraufhin, dass vorab über den Antrag der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege und den Antrag der Beschuldigten 2 auf Leistung einer Sicherheit entschieden werde. Am 19. März 2024 verfügte der Präsident der Beschwerdekammer die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege sowie die Abweisung des Antrags der Beschuldigten 2 auf Leistung einer Sicherheit.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Den Vorwürfen gegen die fünf Beschuldigten liegt ein Kindesschutzverfahren bei der KESB zu Grunde. Die Vorwürfe gegen die Beschuldigten 1, 3 und 4 stehen in Zusammenhang mit ihrem Entscheid vom 17. Oktober 2023, mit welchem u.a. verfügt wurde, dass die Tochter der Beschwerdeführerin zum Kindsvater umplatziert werde. Zudem wurde das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin geregelt und vorsorglich bestätigt, dass der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind entzogen sei. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, die Beschuldigten 1, 3 und 4 hätten wahrheitswidrige, ehrverletzende Angaben gemacht und damit auch rechterhebliche Tatsachen falsch beurkundet (Verleumdung/üble Nachrede sowie Urkundenfälschung im Amt). Weiter seien sie einseitig zu Lasten der Beschwerdeführerin von den Empfehlungen des Gutachters in seinem Gutachten vom 31. Juli 2023 abgewichen und hätten ohne sachliche Gründe den Kontakt zur Tochter eingeschränkt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie bewusst zum Schaden der Beschwerdeführerin gehandelt hätten, worin ein Amtsmissbrauch erblickt werden könne.
Gegen die Beschuldigte 5, Beiständin der Tochter der Beschwerdeführerin, werden der Vorwurf des Amtsmissbrauchs und des Erschleichens einer falschen Beurkundung erhoben. Dies im Zusammenhang mit der E-Mail der Beschuldigten 5 vom 19. Dezember 2022, in welcher sie der KESB Bericht über ein Gespräch mit der Tochter der Beschwerdeführerin erstattet und superprovisorisch den Antrag auf Fremdplatzierung gestellt hat.
4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 mit Hinweisen). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_568/2020 vom 13. April 2021 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2 S. 91). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1).
5.
5.1 Nach Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich wegen Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1).
5.2 Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, ihre Tochter trotz entgegenstehender behördlicher Anweisungen dazu angestiftet zu haben, zu ihr nach I.________ (Örtlichkeit) zu fliehen. In einem solchen Verhalten sehen die Beschuldigten 1, 3 und 4 die Verursachung eines massiven Loyalitätskonflikts, was eine gravierende Gefährdung des Kindswohls darstelle (vgl. KESB-Entscheid vom 17. Oktober 2023 Ziffer II., 21). Mit Blick darauf impliziert die gegen die Beschwerdeführerin erhobene Behauptung – unabhängig davon, ob auch ein strafrechtlicher Vorwurf (Kindsentführung) damit verbunden ist –, dass sie das Kindswohl gefährde, weshalb eine solche Aussage geeignet ist, sie in ihrem strafrechtlich geschützten Ehrbereich zu verletzen. Damit eine Verleumdung in Betracht kommt, müssen aber auch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die ehrenrührige Aussage unwahr ist und der Täter gewusst hat, dass er etwas Unwahres behauptet. Eventualdolus genügt, anders als beim Tatbestand der üblen Nachrede, nicht; notwendig ist vielmehr direkter Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage (vgl. Riklin, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 174 StGB sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3). Dabei haben die Strafverfolgungsbehörden nachzuweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1309/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.1 f. mit zahlreichen Hinweisen).
5.3 Die Äusserung, die Beschwerdeführerin habe ihre Tochter trotz entgegenstehender behördlicher Anweisungen dazu angestiftet, zu ihr nach I.________ (Örtlichkeit) zu fliehen, erfolgte im Rahmen des Entscheids der KESB vom 17. Oktober 2023, an welchem die Beschuldigten 1, 3 und 4 mitgewirkt haben. Es handelt sich dabei nicht um eine Annahme von ihnen, sondern sie stützen sich dabei auf eine E-Mail der Beschuldigten 5, Beiständin der Tochter der Beschwerdeführerin, vom 18. September 2023. Darin habe die Beschuldigte 5 die KESB über ein langes Gespräch mit der Tochter, der Schulsozialarbeiterin und der Lehrerin informiert. Die Tochter habe der Beschwerdeführerin beim letzten Besuch unbemerkt ein «Geheimnis» verraten, worüber die Tochter mit niemandem habe sprechen wollen, weil die Beschwerdeführerin sonst grossen Ärger bekomme. Sie wisse, dass die Beschwerdeführerin nun in I.________ (Örtlichkeit) sei und sie solle mit dem Zug dorthin. Wann, erfahre sie auf dem Schulweg diese Woche (die Beschwerdeführerin begegne ihr dann auf dem Schulweg). Die Heilpädagogin habe die Tochter schon zwei Mal davon abgehalten, in den Zug nach I.________ (Örtlichkeit) zu steigen (vgl. KESB-Entscheid vom 17. Oktober 2023 Ziffer I., 26). Es gibt keinerlei Hinweise und solche werden auch nicht begründet, weshalb die Angaben in der E-Mail vom 18. September 2023 nicht stimmen sollten bzw. die Beschuldigte 5 solche Äusserungen der Tochter der Beschwerdeführerin hätte erfinden sollen. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihrer Tochter behauptet, sie tatsächlich aufgefordert hatte, nach I.________ (Örtlichkeit) zu fahren, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigten 1, 3 und 4 hätten wissen müssen oder können, dass diese Äusserung nicht der Wahrheit entspricht, zumal die Heilpädagogin die Tochter scheinbar zwei Mal davon habe abhalten müssen, in den Zug nach I.________ (Örtlichkeit) zu steigen, was die Angaben der Tochter glaubhaft macht (vgl. auch KESB-Entscheid vom 17. Oktober 2023 Ziffer II., 21). In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ist es aufgrund der unterschiedlichen Quellen nachvollziehbar, dass die Beschuldigten auf die Angaben der Beschuldigten 5 abgestützt haben.
5.4 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt in J.________ (Örtlichkeit) wohnte (vgl. Rubrum des KESB-Entscheids vom 17. Oktober 2023), ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die Äusserung als tatsachenwidrig erscheinen zu lassen. Ob die Beschwerdeführerin in I.________ (Örtlichkeit) oder J.________ (Örtlichkeit) wohnt, ist für einen Treffpunkt nicht entscheidend. Zudem war der Wohn-
ort ja gerade Teil des Geheimnisses, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin hätte den Behörden mitgeteilt, sie wolle neu in I.________ (Örtlichkeit) wohnen. Es würde denn auch keinerlei Sinn machen, wenn die Beschwerdeführerin ihre Tochter zu einer «Flucht» an einen den Behörden bekannten Aufenthaltsort aufgefordert hätte. Der Umstand, dass diese Äusserung der Beschwerdeführerin nicht im Bericht über den begleiteten Besuch vom 8. September 2023 erscheint (vgl. Beilage 12 der Strafanzeige; Akten EO 23 16948) und sich daraus keine Hinweise auf schwierige Situationen ergeben, schliesst deren Wahrheitsgehalt ebenfalls nicht aus. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist ein begleitetes Besuchsrecht keine Garantie dafür, dass jede Bemerkung gehört wird. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. So wurde im Bericht zum begleiteten Besuch zwischen Mutter und Tochter vom 22. September 2023 festgehalten, dass die Tochter im Anschluss an das Treffen gesagt habe, die Beschwerdeführerin habe ihr zwischendurch beim Kuscheln wieder Sachen ins Ohr geflüstert, die ihr nicht gefallen hätten (Beilage 13 der Strafanzeige; Akten EO 23 16948). «Wieder» impliziert, dass die Beschwerdeführerin schon bei vorherigen Treffen wie z.B. demjenigen vom 8. September 2023 mit der Tochter via Geflüster kommuniziert haben könnte. Zudem kuschelten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter auch bei diesem Besuch und umarmten sich bei der Verabschiedung innig (Beilage 12 der Strafanzeige; Akten EO 23 16948). Es wäre der Beschwerdeführerin damit während dem Treffen vom 8. September 2023 durchaus möglich gewesen, unbemerkt mit ihrer Tochter zu kommunizieren, ohne dass die Begleitung den Inhalt des Gesprächs wahrgenommen hätte, zumal sie miteinander gekuschelt haben. Es liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschuldigten 1, 3 und 4 wider besseres Wissen von der Wahrheit einer solchen Äusserung ausgegangen sind.
5.5 Weiter ist bei der vorliegenden Ausgangslage davon auszugehen, dass die Beschuldigten 1, 3 und 4 offensichtlich ernsthafte Gründe hatten, die Äusserung der Tochter in guten Treuen für wahr zu halten (Aussagen durch die Tochter inkl. von der Heilpädagogin beobachtete Versuche, in den Zug nach I.________ (Örtlichkeit) zu steigen). Es gibt auch keinerlei Hinweise, wonach die Widergabe der Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung erfolgt ist, zumal diese Angaben eine Rolle im Zusammenhang mit der Beurteilung des Kindswohls spielen. Ein hinreichender Verdacht auf eine üble Nachrede fehlt damit ebenfalls (vgl. Art. 173 Ziffer 2 und 3 StGB). Das Gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang behauptete Urkundenfälschung im Amt. Eine solche ist nur strafbar bei vorsätzlichem Handeln (Art. 317 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB). Da aber offensichtlich nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschuldigten 1, 3 und 4 hätten vorsätzlich gehandelt, scheidet auch dieser Tatbestand aus. Gleiches muss auch für andere in das Kindesschutzverfahren involvierte Personen gelten.
6.
6.1 Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB setzt voraus, dass Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Die Amtsgewalt missbraucht, wer die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, das heisst kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2022 vom 14. Juli 2022 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist unbestritten, dass die Beschuldigten 1, 3 und 4 kraft ihres Amtes zum Erlass des Entscheides vom 17. Oktober 2023 befugt waren. Dies gilt auch für die Beschuldigte 2, welche an den vorgängigen super- bzw. provisorischen Entscheiden der KESB vom 20. bzw. 22. Dezember 2022 betreffend Entzug des Aufenthaltsrechtes mitgewirkt hat. Ebenso war die Beschuldigte 5 als Beiständin befugt, einen Bericht zu Handen der KESB zu schreiben und einen superprovisorischen Antrag auf Fremdplatzierung zu stellen. Insofern liegt offensichtlich kein Missbrauch der Amtsgewalt vor. Das wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht behauptet. Offenbar entdeckt sie Hinweise auf einen zweckentfremdeten Einsatz staatlicher Macht darin, dass ihrer Ansicht nach sachlich ungerechtfertigt, einseitig zu ihren Lasten und ihrem Schaden entschieden worden ist. Dafür ergeben sich aber keine Hinweise. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.
6.2 Die Beschuldigten 1, 3 und 4 begründen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde differenziert und sachlich anhand von dokumentierten Vorkommnissen, weshalb sie in Bezug auf die Besuchsregelung von den Einschätzungen des Gutachters abweichen und sie den Entscheid in dieser Form getroffen haben. Es ist weder Aufgabe der Beschwerdekammer noch der Staatsanwaltschaft, den Entscheid der KESB anhand der Unterlagen auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen. Jedenfalls ergeben sich auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen keine Hinweise, dass die KESB zum Nachteil der Beschwerdeführerin Beweismittel erfunden oder unterschlagen hätte. Hinweise, welche darauf hindeuten, dass der Entscheid inhaltlich falsch bzw. Beweismittel falsch gewürdigt worden sein könnten, sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren einzubringen und begründen noch keinen Tatverdacht auf eine strafbare Handlung. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen weder offensichtliche Ungereimtheiten noch Widersprüche darzutun, die darauf hindeuten, dass die Beschuldigten 1, 3 und 4 in der Absicht, die Beschwerdeführerin zu benachteiligen, ihre Amtsgewalt missbraucht und sich beispielsweise absichtlich auf frei erfundene Gegebenheiten gestützt haben. Es kann auch auf die Ausführungen im Zusammenhang mit den Ehrverletzungsdelikten sowie die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. So basiert der Entscheid der KESB letztlich auch nicht ausschliesslich auf den von der Beschwerdeführerin monierten Aktenstücken.
6.3 Weiter bestehen auch keine Hinweise auf einen Amtsmissbrauch durch die Beschuldigte 5. Ihre E-Mail vom 19. Dezember 2022, in welcher sie von physischer und psychischer Gewalt der Beschwerdeführerin gegen ihre Tochter berichtet, stützt sich auf Angaben der Tochter der Beschwerdeführerin. Zwar geht aus dem psychologischen Fachgutachten vom 31. Juli 2023 hervor, dass der Schluss gezogen werden müsse, das Klima bei der Beschwerdeführerin daheim sei keineswegs so gewalttätig, angstbesetzt und vernachlässigend gewesen, wie dies von der Tochter gegenüber der Beschuldigten 5 und der Lehrerin dargestellt worden sei. Der Gutachter ging auch davon aus, dass die Tochter Lügengeschichten erzähle (vgl. zum Ganzen: S. 129 f.). D.h. aber gerade nicht, dass die Angaben der Beschuldigten 5 absichtlich falsch, aufgebauscht oder unnötig dramatisierend waren. Sie hat der Tochter der Beschwerdeführerin geglaubt, wie das auch aus dem Gutachten hervorgeht. Selbst wenn der Beschuldigten 5 in diesem Zusammenhang vorgeworfen werden könnte, sie hätte die Vorbringen der Tochter als mögliche Lügen erkennen müssen, würde das nicht zur Begründung eines Verdachts wegen Amtsmissbrauchs ausreichen. So bedarf es beim Täter die Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus (Heimgartner, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zur Art. 312 StGB). Die Beschuldigte 5 ging aufgrund der Aussagen der Tochter davon aus, es liege eine Kindswohlgefährdung vor. Hinweise auf ein vorsätzliches Handeln in Schädigungsabsicht liegen bei dieser Ausgangslage nicht vor. Abgesehen davon kam der Gutachter ebenfalls zum Schluss, dass die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt sei, und empfahl, die Tochter in die Obhut des Vaters zu geben, womit weder der Antrag auf Fremdplatzierung noch das Kindesschutzverfahren per se als offensichtlich unverhältnismässig erscheinen. Hinweise, dass eine Verschwörung zum Nachteil der Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte 5, den Vater und die Lehrerin der Tochter vorliegt, sind bei dieser Ausgangslage ebenfalls nicht ersichtlich. Betreffend den Vorwurf, die Beschuldigte 5 habe unwahre bzw. falsche Informationen an die KESB weitergeleitet, indem sie in einer E-Mail vom 10. Oktober 2023 berichtet habe, die Beschwerdeführerin habe der Ehefrau des Kindsvaters «heftige Gewalt» angedroht (wobei in der E-Mail von K.________ vom 22. September 2023 lediglich von «mutmasslich stark negativen, bis gewaltandrohenden Worten» gesprochen worden sei [Beilage 13 zur Strafanzeige; Akten EO 23 16948]), kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Auch wenn die Wortwahl der Beschuldigten 5 nicht völlig deckungsgleich ist, ist ihre Kernaussage die gleiche. Die Beschuldigte 5 steht als Beiständin zudem in der Pflicht, jegliche relevanten Informationen im Zusammenhang mit dem Kindswohl an die zuständige KESB weiterzuleiten. Dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Tochter negativ zur Ehefrau des Kindsvaters geäussert haben soll und insbesondere, welche Wirkung dies auf die Tochter hatte (musste weinen), ist zweifellos eine relevante Information.
6.4 Mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte 5 eine Falschbeurkundung vorsätzlich erschlichen hat.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen der im Rubrum erwähnten Vorwürfe zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Es ergeben sich auch keine Hinweise auf strafbare Verhaltensweisen anderen Mitglieder der KESB oder der Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit der vorliegend in Frage stehenden Verhaltensweisen. Der Vorwurf der einfachen Körperverletzung evtl. Tätlichkeiten gegen die Beschuldigte 2 ist Teil eines separaten Verfahrens, welches vorliegend nicht Gegenstand ist. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern bei dieser Ausgangslage eine Hausdurchsuchung oder weitere Untersuchungsmassnahmen geeignet sein könnten, etwas am Ausgang des Verfahrens zu ändern.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist ihr auch keine Entschädigung auszurichten. Demgegenüber ist den Beschuldigten grundsätzlich eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts durch die Beschuldigte 2 erscheint mit Blick auf die konkreten Tatvorwürfe gerechtfertigt. Zwar ist der Hauptvorwurf der einfachen Körperverletzung evtl. Tätlichkeiten gegen die Beschuldigte 2 nicht Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin hat nur Ziffer 1 des Dispositivs der Nichtanhandnahmeverfügung angefochten. Aber sie beantragte trotzdem auch die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschuldigte 2, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin betrachte die Beschuldigte 2 als mitschuldig im Zusammenhang mit den anderen Vorwürfen. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses klar als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Aktenumfang ist mit einem Bundesordner gering und es stellen sich keine komplexen Rechtsfragen. Zudem stehen die Vorwürfe zur Hauptsache im Zusammenhang mit einem Entscheid, an welchem die Beschuldigte 2 gar nicht mitgewirkt hat, weshalb weitergehende Ausführungen zu den Tatbeständen nicht erforderlich sind. Entsprechend ist die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln. Ein Honorar von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) erscheint mit Blick darauf als angemessen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war betreffend die Beschuldigte 2 schwergewichtig die Rechtmässigkeit der Einstellung wegen Offizialdelikten zu beurteilen. Die Entschädigung der Beschuldigten 2 ist daher durch den Kanton Bern zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6).
Die Beschuldigten 1, 3, 4 und 5 haben sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, weshalb ihnen keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Entsprechend wird ihnen keine Entschädigung ausgerichtet.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
3. Der Beschuldigten 2 wird vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 800.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
4. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt H.________
(per Einschreiben)
- der Beschuldigten 1 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 4 (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 5 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin L.________ Vogelsang (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 15. Mai 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Erwägungen
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Baloun
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 23 523
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
6B_568/2020
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 5 BVart. 5 Cst.art. 5 Cost.
Art. 2 StPOart. 2 CPPart. 2 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
6B_1037/2019
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
BGE 137 IV 313ATF 137 IV 313DTF 137 IV 313
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
1B_555/2019
Art. 10 StPOart. 10 CPPart. 10 CPP
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
6B_1309/2019
Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP
Art. 317 StGBart. 317 CPart. 317 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
1C_32/2022
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF