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Entscheid

BK 2023 53

Schändung und Unterlassung der Nothilfe

23. November 2022Deutsch23 min

1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher D.________, am 9. Februar 2023 Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Voruntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses weiterzuführen. Mit Stellungname vom 9. März 2023 schloss die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 13. März 2023 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 53

Bern, 31. Juli 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,

Oberrichter Horisberger

Gerichtsschreiberin Neuenschwander

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

v.d. Fürsprecher D.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 9. Januar 2023 (O 20 7294)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher D.________, am 9. Februar 2023 Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Voruntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses weiterzuführen. Mit Stellungname vom 9. März 2023 schloss die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 13. März 2023 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten Verletzung des Amtsgeheimnisses vor. Hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts führt sie in ihrer Anzeige vom 30. Juni 2020 aus, sie sei Mitglied der E.________ (Partei) und sei per 2013 als Gemeindepräsidentin von F.________ (Ort) gewählt worden. In den über sechs Jahren ihrer Tätigkeit als Gemeindepräsidentin habe sie die Entschädigungen und Spesen gestützt auf die reglementarischen Grundlagen und nach der eingebürgerten Praxis abgerechnet, ohne dass es je zu Beanstandungen oder Vorbehalten gekommen sei. Anfangs Mai 2019 sei sie vom Gemeindeschreiber und vom Büro des Gemeinderats der Gemeinde F.________(Ort) erstmals und für sie völlig überraschend mit dem Vorwurf, zu viele Spesen bezogen zu haben, konfrontiert worden. Ihre Spesenabrechnung sei in der Folge überprüft worden und der Gemeinderat habe beschlossen, auf die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs zu verzichten. In der Folge sei der Gemeinderat am 14. Dezember 2019 bzw. am 6. Januar 2020 auf seinen Beschluss betreffend ihre Spesenabrechnungen zurückgekommen und habe schliesslich am 21. Januar 2020 die M.________ mit einer Prüfung ihrer Spesen beauftragt. Gestützt auf den Bericht der M.________ habe der Gemeinderat am 18. Mai 2020 ein weiteres und letztes Mal ihre Spesenabrechnungen beraten und schliesslich beschlossen, von ihr einen Betrag von CHF 3’244.30 zurückzufordern. Dieser Beschluss des Gemeinderats sei am 22. Mai 2020 im F.________er Anzeiger publiziert worden. Sie habe gegen diesen Beschluss des Gemeinderates Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt N.________ eingereicht (gemäss Entscheid des Regierungsstatthalters vom 2. September 2020 wurde der Beschluss des Gemeinderates vollständig aufgehoben).

Sie habe erfahren, dass der Beschuldigte, Gemeinderat von F.________(Ort) und Ressortvorsteher Finanzen und Steuern, bereits vor der Publikation des hiervor erwähnten Beschlusses des Gemeinderates vom 18. Mai 2020 vertrauliche und schützenswerte Informationen aus den internen Sitzungen gegen aussen, d.h. gegenüber nicht berechtigten Dritten, kommuniziert habe. So habe der Beschuldigte – soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung – telefonisch Informationen betreffend die Spesenabrechnung bzw. deren Überprüfung an G.________ weitergeleitet, obwohl dieses Gemeinderatsgeschäft der Vertraulichkeit unterlegen sei. Sie habe davon nach einer Rückmeldung von G.________ anlässlich einer Besprechung vom 20. Mai 2020 Kenntnis erhalten. Da G.________ ihr bereits am 14. Mai 2020 eine Terminanfrage habe zukommen lassen, sei davon auszugehen, dass dieser bereits vor dem Gemeinderatsbeschluss vom 18. Mai 2020 darüber informiert worden sei.

3.2 Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Sie begründete die Einstellung wie folgt:

Der beschuldigten Person wird gemäss der von der Privatklägerin eingereichten Strafanzeige vom 30.06.2020 unter anderem vorgeworfen, er habe unter Verletzung des Amtsgeheimnisses als Behördenmitglied des Gemeinderates von F.________(Ort) bei einem Telefongespräch dem damaligen Parteipräsidenten der E.________(Partei) des Kantons Bern, G.________, mitgeteilt, dass bei der Einwohnergemeinde F.________(Ort) gegen die Gemeindepräsidentin C.________ eine interne Untersuchung wegen Unregelmässigkeiten bei von ihr als Gemeindepräsidentin bezogener Spesen eingeleitet worden sei und dabei detailliert angegeben, dass sie für von ihr besuchte Veranstaltungen wie das O.________, der P.________ oder des Q.________ oder bei der Teilnahme an Beerdigungen doppelt, zu viele oder unberechtigte Spesen von der Gemeinde F.________(Ort) bezogen habe.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15.12.2020 bestätigte A.________, dass er am 09.03.2020 ein Telefongespräch mit G.________ geführt habe, dabei seien die Spesenbezüge von C.________ thematisiert worden. Er habe ihm gesagt, es laufe eine Untersuchung in Sachen Spesen. Dieser sei über sämtliche Details schon im Bilde gewesen und habe ihm diverse Fragen gestellt, welche er jedoch nicht beantwortet habe.

In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 09.02.2022 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, gegen den er form-und fristgerecht Einsprache erhob. Anlässlich der Einspracheeinvernahme vorn 04.08.2022 bestätigte A.________, mit G.________ über die Angelegenheit C.________ am Telefon gesprochen zu haben. Er wies erneut darauf hin, dass dieser über die Untersuchung bereits detailliert im Bild gewesen sei und ihm Fragen gestellt habe. Diese habe er nicht beantwortet und er machte weiter geltend, er habe sich bei der Auskunftserteilung an G.________ an eine interne Sprachregelung des Gemeinderates gehalten, wonach H.________ Presse- und Auskunftsverantwortlicher gewesen sei, wenn aber andere Gemeinderatsmitglieder angefragt würden, dürfe gesagt werden, dass eine interne Untersuchung laufe, dies aber ohne weitere Informationen.

Erwägungen

G.________ gab bei seiner Einvernahme vom 15.11.2022 als Zeuge an, er habe erstmals detailliert Kenntnis erhalten, als er mit C.________ gesprochen habe. A.________ habe ihn erstmals ca. im Februar 2019 angerufen und ihm mitgeteilt, dass etwas in der Gemeinde laufe. Details habe dieser nicht erwähnt. Er habe dies zur Kenntnis genommen und sich dabei nicht viel gedacht. Er habe dann weitere Meldungen respektive Telefone von anderen Grossratsmitgliedern erhalten, die über die Situation informiert gewesen seien. Daher habe er dann das Gespräch mit C.________ gesucht und dabei erstmals Details erfahren.

Der damalige Gemeinderatspräsident H.________ und der Gemeindeschreiber I.________ bestätigten bei Ihren Einvernahmen vom 15.11.2022 als Zeugen, dass es im konkreten Fall resp. ganz allgemein eine entsprechende Sprachregelung gegeben habe, wonach bestätigt werden dürfe, dass ein Verfahren laufe, dies aber ohne Nennung von weiteren Details. Dies sei gemäss den Angaben des Gemeindeschreibers in einer frühen Phase der Untersuchung gegen C.________ so beschlossen, aber nie explizit protokolliert worden und sei bei solchen Verfahren in der Gemeinde generell so gehandhabt worden.

[…]

Unbestritten ist, dass A.________ die Kenntnis, dass gegen die Gemeindepräsidentin C.________ ein gemeindeinternes Verfahren wegen den Spesenbezügen eingeleitet worden war, in seiner Funktion als Vorsteher der Finanzen und damit als Behördenmitglied erfahren hatte. Ebenso klar ist, dass die entsprechenden Informationen dem Amtsgeheimnis unterlagen und grundsätzlich nicht weitergegeben werden durften. Im hier vorliegenden Fall ist nun aber festzustellen, dass seitens der Gemeinde sowohl in genereller Weise wie auch im konkreten Fall eine Sprachregelung bestand, wonach die Gemeinderatsmitglieder ermächtigt waren, das Vorhandensein eines laufenden Verfahrens gegen C.________ zu bestätigen, jedoch keine weitergehenden Informationen bekannt zu geben. Darauf verwiesen sowohl der damalige Gemeindepräsident H.________ wie auch der Gemeindeschreiber I.________ in ihren Einvernahmen. Insofern lag eine Einwilligung der berechtigten Geheimnisherrin – nämlich der Gemeinde vor –, weshalb die Bekanntgabe der entsprechenden Information keine Verletzung des Amtsgeheimnisses resp. keine strafbare Handlung darstellt, zumal es nicht um Informationen aus dem Privatbereich der Privatklägerin, sondern um Spesenbezüge in ihrer Funktion als Gemeindepräsidentin ging (vgl. BSK StGB-Oberholzer, Art. 320 N 13). Der Nachweis, dass der Beschuldigte wie von der Privatklägerin geltend gemacht in einem Telefongespräch mit dem Parteipräsidenten G.________ weitergehende Angaben als die Bestätigung eines laufenden Verfahrens machte, lässt sich nicht erbringen. So gab dieser als Zeuge an, A.________ habe ihn nur über das Verfahren informiert und keine weiteren Details genannt. Nachvollziehbar ist auch, wenn er ausführt, er habe dem Hinweis zuerst gar keine Beachtung geschenkt und erst auf Nachfrage resp. nach weiteren Hinweisen von Grossratsmitgliedern hin mehr in Erfahrung bringen wollen und erst dann weitere Details erfahren, dies von C.________ selber an einer Besprechung vom 20.05.2020. Die Privatklägerin schliesst denn auch vorab aus der am 14.05.2020 erfolgten Terminanfrage an sie, dass G.________ schon zu dieser Zeit und somit vor der Bekanntmachung vom 18.05.2020 detailliertere Kenntnis gehabt haben dürfte. Dies dürfte aber nicht der Fall gewesen sein, da G.________ selber darauf hingewiesen hat, er sei erst wegen den Meldungen von Grossratsmitgliedern aktiv geworden, also nicht schon nach dem Anruf des Beschuldigten. Zusammenfassend bestehen jedenfalls keine rechtsgenüglichen Nachweise, dass sich der Beschuldigte in dem

oder den Telefongesprächen mit G.________ nicht an die geltende Sprachregelung gehalten hat. Da die Bekanntgabe des Verfahrens gegen C.________ keine Verletzung des Amtsgeheimnisses darstellt, wäre bei einer Anklage in diesem Punkt mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten. Entsprechend wird das Verfahren eingestellt.

3.3

Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 9. Februar 2023, dass die Argumentation der Staatsanwaltschaft aus verschiedenen Gründen nicht nachvollzogen werden könne. Unbestrittenermassen habe der Beschuldigte G.________ bereits im Februar 2019 erstmals informiert. Zu diesem Zeitpunkt sei das Geschäft noch nicht einmal im Gemeinderat von F.________(Ort) besprochen worden; entsprechend habe zu diesem Zeitpunkt auch noch keine von der Gemeinde abgesegnete Sprachregelung bestanden. Der Beschuldigte habe mithin bereits im Februar 2019 erstmals das Amtsgeheimnis verletzt. Im Übrigen würden sich die beiden Teilnehmer des inkriminierten Telefongesprächs widersprechen: Während der Beschuldigte angebe, G.________ sei bereits über Details im Bilde gewesen und habe weitere Fragen gestellt, die er nicht beantwortet habe, mache G.________ geltend, im fraglichen Zeitpunkt noch nichts gewusst zu haben. Beide Aussagen würden sich bei genauerer Betrachtung als Schutzbehauptung entpuppen. So dürfte der kantonale Parteipräsident einer Volkspartei dem Hinweis eines lokalen E.________ (Partei)-Ressortleiters, in einem Gemeinderat habe sich eine E.________ (Partei)-Gemeinderätin der Korruption schuldig gemacht, kaum mit Desinteresse begegnet sein. Vielmehr zeige das Telefonat an sich die politische Brisanz des Vorwurfs auf – in den Worten von G.________ «was auf die Partei zukommen könnte». Die Annahme, der Parteipräsident habe die Sache nicht weiter ernst genommen, sei wirklichkeitsfremd. Zudem habe der Beschuldigte nicht umsonst nicht den «Dienstweg» über die Sektion genommen, sondern G.________ direkt informiert. Entlarvend sei weiter die Aussage des Beschuldigten vom 4. August 2022, wonach ihm von G.________ vorgeworfen worden sei, sie hätten das interne Controlling nicht im Griff. Deshalb habe der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass G.________ bereits über Sachen im Bilde gewesen sei, welche in der internen Untersuchung gemacht worden seien. G.________ selbst habe gesagt, er habe vor der – bestrittenen – Information durch die Beschwerdeführerin Abrisse gehabt. Dies sei richtig, denn gewusst haben könne G.________ diese Interna nur durch den Beschuldigten. Andernfalls hätte er nicht bestreiten müssen, überhaupt etwas gewusst zu haben.

3.4

Dem widerspricht der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 13. März 2023. G.________ habe anlässlich seiner Einvernahme vom 15. November 2022 ausgeführt, es sei ca. im Februar 2019 gewesen, als ihn der Beschuldigte angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass etwas in der Gemeinde laufe. Der Beschuldigte selbst habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme den 9. März 2020 als Datum des strittigen Telefonats genannt. Diese Aussage habe der Beschuldigte alsdann gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt. Der Beschuldigte gehe nach wie vor davon aus, dass das strittige Telefonat am 9. März 2020 und nicht im Februar 2019 stattgefunden habe. Entscheidend sei, ob der Beschuldigte G.________ anlässlich eines oder mehrerer Telefongespräche tatsächlich irgendwelche Details über die gegen die Beschwerdeführerin laufende Spesenuntersuchung mitgeteilt habe oder nicht. G.________ habe ausgesagt, er sei sich sicher, dass ihn der Beschuldigte nicht über Details informiert habe. Der Beschuldigte räumte denn auch ein, G.________ mit den Worten «es louft e Untersuchig in Sache Spesen gegen C.________» informiert zu haben. Die Nennung weitergehender Details habe der Beschuldigte jeweils bestritten. Bei dieser Aktenlage sei deshalb nicht absehbar, dass der Nachweis, der Beschuldigte habe in einem Telefongespräch G.________ weitergehende Angaben gemacht, zu erbringen wäre. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten angeblichen Widersprüche in den Aussagen von G.________ resp. des Beschuldigten vermöchten daran nichts zu ändern und würden letztlich reine Spekulation bleiben.

4.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 527 vom 5. Februar 2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2).

5.

5.1

Nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 mit Hinweis). Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.1; BGE 142 IV 65 E. 5.1).

Allfälligen Rechtfertigungsgründen kommt beim Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses erhebliche Bedeutung zu. Zweifelhaft sind die Konsequenzen, die eine Einwilligung des Berechtigten nach sich ziehen, da nicht feststeht, wer als Geheimnisherr in Betracht kommt. Auch wenn als Geheimnisherr grundsätzlich das Gemeinwesen gilt, bleibt im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob neben dem privaten Interesse des Einzelnen tatsächlich noch ein selbständiges öffentliches Geheimhaltungsinteresse besteht. Fehlt es an einem eigenständigen Geheimhaltungsinteresse des Gemeinwesens, muss der Einwilligung der betroffenen Privatperson zur Offenbarung des sie allein betreffenden Amtsgeheimnisses rechtfertigende Wirkung zukommen (Oberholzer, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 12 f. zu Art. 320 StGB). Art. 320 Ziffer 2 StGB sieht sodann ausdrücklich vor, dass der Täter nicht strafbar ist, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. Soweit das Amtsgeheimnis innerhalb der Verwaltung Bestand hat, bedarf es einer Einwilligung der vorgesetzten Behörde, wenn ein Behördenmitglied oder ein Beamter als Zeuge über amtliche Wahrnehmungen Auskunft geben oder amtliche Akten herausgegeben werden sollen (Oberholzer, a.a.O., N. 14 zu Art. 320 StGB).

5.2

Vorliegend stellen sich insbesondere die folgenden Fragen: Einerseits wann das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und G.________ stattgefunden hat, in welchem der Beschuldigte diesen über die laufende Untersuchung wegen allfälliger Unregelmässigkeiten bei den von der Beschwerdeführerin bezogenen Spesen informiert haben soll, und andererseits was anlässlich dieses Telefongesprächs besprochen wurde. Die Antwort insbesondere auf die erste Frage ist zur Beurteilung, ob die erwähnte Sprachregelung vorliegend überhaupt greift, von Bedeutung.

5.2.1

In Bezug auf den Zeitpunkt des strittigen Telefongesprächs ist den Aussagen des Beschuldigten vom 15. Dezember 2020 gegenüber der Polizei zu entnehmen, dass das Telefongespräch mit G.________ am 9. März 2020 stattgefunden habe. Anlässlich dieses Telefongesprächs sei die Spesenabrechnung der Beschwerdeführerin besprochen worden (pag. 49, Z. 64 ff.). Seine Aussagen gegenüber der Polizei bestätigte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 4. August 2022 (pag. 91, Z. 87 f.). G.________ dagegen sagte aus, dass er erstmals vom Beschuldigten ca. im Februar 2019 über die sogenannte «Spesenaffäre» informiert worden sei (pag. 127, Z. 35 f.). Weiter erklärte G.________ im gleichen Abschnitt derselben Einvernahme, dass im März sein Vater gestorben sei und im Mai eine Sitzung bevorgestanden habe, bei der es um die Besetzung der Fraktion gegangen sei. Er habe mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass sie sich vor dieser Sitzung träfen (pag. 127, Z. 40 ff.). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat diese Sitzung am 20. Mai 2020 stattgefunden (vgl. Anzeige der Beschwerdeführerin), weshalb aufgrund der chronologischen Ausführungen von G.________ fraglich ist, ob das Telefongespräch mit dem Beschuldigten nun tatsächlich im Februar 2019 oder doch im Frühjahr 2020 stattgefunden hat. Der genaue Zeitpunkt dieses Telefongesprächs ist für die Anwendung des Rechtsfertigungsgrundes in Form einer Sprachregelung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – jedoch von Relevanz.

Dispositiv

5.2.2 Vorab ist gestützt auf die Aussagen des damaligen Gemeinderatspräsidenten H.________ (pag. 132, Z. 83 f.; pag. 133, Z. 94) und des Gemeindeschreibers I.________ (pag. 137, Z. 83 ff.) davon auszugehen, dass es eine Sprachregelung gegeben hat. Gemäss Aussagen von I.________ habe die Sprachregelung beinhaltet, dass Auskunft darüber gegeben werden dürfe, wonach ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin laufe. Weitere Auskünfte dagegen würden nicht erteilt werden (pag. 137, Z. 88 f.). Zum Zeitpunkt, wann diese Sprachregelung beschlossen worden sei, erklärte I.________, dass dies bereits in einer sehr frühen Phase gewesen sei. Nachdem er eine Anfrage vom 21. Januar 2020 eines Journalisten erhalten gehabt habe, habe er H.________ und die Beschwerdeführerin kontaktiert, um eine solche Sprachregelung zu besprechen bzw. zu beschliessen (pag. 138, Z. 92 ff.). Schliesslich weist I.________ daraufhin, dass eine solche Sprachregelung bei allen Geschäften von Anfang an gegolten habe (pag. 138, Z. 104 f. u. Z. 117 f.). Es handle sich um eine Praxis, die nicht explizit niedergeschrieben worden sei (pag. 138, Z. 121). Ungeklärt geblieben ist mithin, ab welchem Zeitpunkt diese Praxis bei Geschäften des Gemeinderates tatsächlich greift (ab Kenntnisnahme durch den Gemeinderat, ab Traktandieren eines Geschäfts für eine Gemeinderatssitzung oder nach erfolgter Behandlung in der Gemeinderatssitzung etc.). Die angeblichen Unregelmässigkeiten in den Spesenabrechnungen der Beschwerdeführerin wurden gemäss J.________ erstmals im Zusammenhang mit der Aufarbeitung des Spesenreglements durch eine Arbeitsgruppe, welche anfangs 2019 eingesetzt worden sei, festgestellt (pag. 159, Z. 47 ff.). Einem Schreiben von K.________ an die Mitglieder der Geschäftsleitung der E.________(Partei) des Kantons Bern kann entnommen werden, dass die Arbeitsgruppe für die Revision der Gemeindeordnung und des Spesenreglements von F.________(Ort) im 2018/2019 eingesetzt worden war; dabei habe der Beschuldigte gewisse Ungereimtheiten der Spesen der Beschwerdeführerin festgestellt (pag. 60). Dies deckt sich chronologisch mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige, wonach sie im Mai 2019 durch den Gemeindeschreiber I.________ und das Büro des Gemeinderats mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, und ihren Aussagen, wonach die ganze Affäre erst nach der Vorstandssitzung der E.________(Partei) im Januar 2019 begonnen habe (pag. 167, Z. 98 ff.). Gemäss Entscheid des Regierungsstatthalteramts N.________ vom 2. September 2020 ist das Geschäft «.________ Gemeindepräsidentin C.________; Spesen 2013-2019» durch den Gemeinderat erstmals für die Sitzung vom 26. August 2019 traktandiert worden (pag. 34, Ziff. 3.1 des Entscheids). Gemäss Protokollauszug der Sitzung des Gemeinderats vom 26. August 2019 wurde das Geschäft im Gemeinderat behandelt (pag. 13). Unter dem Titel «Diskussion im GR» zweiter Bulletpoint kann dem Protokoll entnommen werden «Es wird festgehalten, dass die Schweigepflicht verletzt wurde, was nicht passieren darf. Der Ressortvorsteher Finanzen informiert, dass er das Thema fälschlicherweise an einer Vorstandssitzung der E.________(Partei) kurz thematisiert hat, dies im Hinblick auf die Revision des Entschädigungs- und Spesenreglements. Dies ist zu einem Zeitpunkt passiert als die Abklärungen noch liefen und es keine gesicherten Fakten gab.». Den Akten kann entnommen werden, dass diese Vorstandssitzung im Sommer 2019 stattgefunden haben soll, womit entsprechende Abklärungen offenbar bereits vor der Gemeinderatssitzung vom 26. August 2019 getätigt worden waren. Um zu beurteilen, ob die erwähnte Sprachregelung die Ausführungen des Beschuldigten gegenüber G.________ zu rechtfertigen vermag, muss einerseits feststehen, ab welchem Zeitpunkt die Sprachregelung überhaupt gegriffen hat. Sollte dies erst durch die Behandlung im Gemeinderat der Fall sein, müsste anhand allfälliger Protokolle der Gemeinderatssitzungen bzw. Dokumente betreffend deren Vorbereitung abgeklärt werden, wann das Geschäft um allfällige Spesenunstimmigkeiten der Beschwerdeführerin tatsächlich im Gemeinderat anhängig gemacht wurde. Andererseits ist der genaue Zeitpunkt des Telefongesprächs zu ermitteln. Sollte das Telefongespräch nämlich – wie von G.________ vorgebracht – bereits im Februar 2019 stattgefunden haben, ist fraglich, ob die erwähnte Sprachregelung tatsächlich bereits im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes zur Anwendung kommen kann. Im umgekehrten Fall, wonach das fragliche Telefongespräch im März 2020 stattgefunden hat, ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die Angelegenheit bereits anlässlich einer Vorstandssitzung der E.________(Partei) im Jahr 2019 thematisiert haben soll. In welchem Ausmass der Beschuldigte damals über die angebliche «Spesenaffäre» gesprochen hat, ist Gegenstand des hängigen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft und durch das urteilende Gericht zu beurteilen (vgl. Entwurf Anklageschrift). Jedenfalls kann für das vorliegend zu beurteilende Telefongespräch – sofern es im März 2020 stattgefunden hat – festgehalten werden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Personen informiert gewesen sein dürften. In welchem Umfang der Beschuldigte G.________ informiert hat, muss – unabhängig vom fraglichen Zeitpunkt des Telefongesprächs – Gegenstand weiterer Untersuchungshandlungen bilden.

5.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben. Die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses sind derzeit als nicht ausreichend zu erachten. Das Strafverfahren kann zum heutigen Zeitpunkt nicht eingestellt werden. Es liegt mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor, sondern es sind noch weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, welche zunächst ausgeschöpft werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat im Sinne der Erwägungen zusätzliche Ermittlungshandlungen im Zusammenhang mit der Sprachregelung (u.a. durch Edition von Unterlagen des Gemeinderates) und dem Zeitpunkt und Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und G.________ (u.a. durch erneute Einvernahme von G.________) durchzuführen. Falls sich nach der Beweisergänzung kein Tatverdacht gegen den Beschuldigten erhärten lässt, beispielsweise weil die Sprachregelung als Rechtfertigungsgrund greift, wird die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung zu erwägen haben. Andernfalls wird sie nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage gegen den Beschuldigten erheben und die Würdigung dem urteilenden Gericht überlassen müssen.

6.

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2 Da Fürsprecher D.________ keine Kostennote eingereicht hat und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Vorliegend erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts einen Aufwand von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als geboten.

Der Beschuldigte hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 9. Januar 2023 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern.

3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’800.00 ausgerichtet.

4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher D.________

(per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt L.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 31. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Neuenschwander

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 23 53

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 320n 13art. 320n 13art. 320n 13

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

BK 20 527

6B_952/2020

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

BGE 127 IV 122ATF 127 IV 122DTF 127 IV 122

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

1C_545/2021

BGE 142 IV 65ATF 142 IV 65DTF 142 IV 65

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF