BK 2023 531
Beschwerde 393-c
21. November 2023Deutsch28 min
1.1 Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte A.________ (Verurteilter/Beschwerdeführer, nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Februar 2020 wegen Vergewaltigung (qualifiziert), sexueller Nötigung (qualifiziert und mehrfach), Gefährdung des Lebens, Hausfriedensbruchs, Diebstahls (geringfügig) und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 sowie einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie eine begleitende ambulante Suchtbehandlung nach Art. 63 StGB angeordnet und erklärt, dass der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgehe. Es wurde festgestellt, dass die Massnahme am 25. November 2019 vorzeitig angetreten wurde.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 23 531
Bern, 10. Januar 2024
Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari
Gerichtsschreiberin Neuenschwander
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Fürsprecher B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern
v.d. Fürsprecher C.________
Vollzugsbehörde
Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft
nachträgliches Verfahren gemäss Art. 62c StGB
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Dezember 2023 (KZM 23 1592)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) verurteilte A.________ (Verurteilter/Beschwerdeführer, nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Februar 2020 wegen Vergewaltigung (qualifiziert), sexueller Nötigung (qualifiziert und mehrfach), Gefährdung des Lebens, Hausfriedensbruchs, Diebstahls (geringfügig) und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 sowie einer Übertretungsbusse von CHF 150.00. Gleichzeitig wurde eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie eine begleitende ambulante Suchtbehandlung nach Art. 63 StGB angeordnet und erklärt, dass der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgehe. Es wurde festgestellt, dass die Massnahme am 25. November 2019 vorzeitig angetreten wurde.
1.2 Am 23. November 2023 stellte das Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD), beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Antrag, es sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids im Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) Sicherheitshaft anzuordnen, eventualiter sei das aktuelle Massnahmensetting in Form von Ersatzmassnahmen anzuordnen. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis am 24. Februar 2024, Sicherheitshaft an. Dagegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Fürsprecher B.________, am 27. Dezember 2023 Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Dezember 2023 sei aufzuheben und der Antrag der BVD auf Anordnung von Sicherheitshaft sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beschwerdeführer unter Anordnung von Ersatzmassnahmen unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Die BVD verwiesen in ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2023 auf ihren Haftantrag samt Beilagen und die Ausführungen im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts und verzichteten darauf, sich weitergehend zu äussern. Als Beilage reichten sie die mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 angeforderten Unterlagen ein. Das Zwangsmassnahmengericht stellte der Beschwerdekammer am 3. Januar 2024 die gesamten Haftakten (KZM 23 1592) zu und verzichtete darüber hinaus unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Stellungnahme der BVD und der Verzicht auf eine Stellungnahme des Zwangsmassnahmengerichts wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Januar 2024 zugestellt. Am 8. Januar 2024 verzichtete Fürsprecher B.________ auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. Mit E-Mail vom 8. Januar 2024 reichten die BVD der Beschwerdekammer zur Orientierung ihr Gesuch um Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB im nachträglichen richterlichen Verfahren ein.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 364a Abs. 2 i.V.m. Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 Bst c StPO können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft im Hinblick auf einen selbstständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts durch die betroffene Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Die Anordnung bzw. Verlängerung von Sicherheitshaft während des selbstständigen gerichtlichen Nachverfahrens nach Art. 363 ff. StPO ist in Art. 364a und 364b StPO geregelt. Nach Art. 364a Abs. 1 StPO kann die Behörde, die für die Einleitung des Verfahrens auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids des Gerichts zuständig ist, die verurteilte Person festnehmen lassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass gegen die Person der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird (Bst. a) und die Person sich deren Vollzug entzieht (Bst. b Ziff. 1) oder erneut ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen begeht (Bst. b Ziff. 2). Nach Art. 364a Abs. 2 StPO richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 222-228 StPO. Gemäss Art. 364b Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung des Nachverfahrens die verurteilte Person unter den Voraussetzungen von Art. 364a StPO festnehmen lassen. Sie führt in sinngemässer Anwendung von Art. 224 StPO ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht beziehungsweise der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Anordnung der Sicherheitshaft. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226 StPO (Abs. 2). Bei vorbestehender Sicherheitshaft richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Art. 227 StPO (Abs. 3). Im Übrigen gelten die Artikel 222 und 230-233 StPO sinngemäss (Abs. 4).
Die Bestimmungen von Art. 364a und Art. 364b StPO traten am 1. März 2021 in Kraft und entsprechen der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Anordnung von Sicherheitshaft während der Dauer des gerichtlichen Nachverfahrens von Art. 363 ff. StPO auch ohne gesetzliche Grundlage in analoger Anwendung von Art. 221 und Art. 229 ff. StPO zulässig ist (statt vieler: BGE 146 I 115 E. 2.3 ff. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.4). Der Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 ist zu entnehmen, dass vorab die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert und entsprechend Haftgründe analog zu Art. 221 Abs. 1 Bst. a und c StPO (Fluchtgefahr resp. Wiederholungsgefahr) geschaffen werden sollten (BBl 2019 S. 6717 f und 6765). Die bisherige einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung kann mithin auch zur Auslegung der neuen Bestimmung zu den Haftvoraussetzungen hilfsweise beigezogen werden.
4.
Dispositiv
4.1 Anstelle des dringenden Tatverdachts ist bei der Sicherheitshaft im selbständigen gerichtlichen Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO demnach im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB wahrscheinlich erscheint.
4.2 Gleich wie bei der Frage des Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind auch die Voraussetzungen für die Anordnung der Massnahme im Rahmen von Art. 62c StGB im Haftprüfungsverfahren nicht abschliessend, sondern im nachträglichen Verfahren vom zuständigen Gericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch kann dem erkennenden Sachgericht vorgegriffen werden. Zu prüfen ist einzig, ob die Änderung der Massnahme wahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 137 IV 333 E. 2.3.1 f. [Sicherheitshaft im Verfahren betreffend nachträgliche Änderung der Sanktion]).
Zu prüfen ist folglich, ob die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB als wahrscheinlich erscheint und ob ein besonderer Haftgrund besteht.
4.3 Das Zwangsmassnahmengericht führt betreffend die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB Folgendes aus:
Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB gegenüber A.________ ergibt sich vorliegend in Anbetracht der jüngsten Geschehnisse im Wesentlichen aus dem Umstand, dass, wie das Amt für Justizvollzug unter Bezugnahme auf die Vorabstellungnahme von Dr. D.________ vom 15. November 2023 zutreffend dafürhält, A.________ dringend auf eine weitergehende therapeutische Behandlung der Persönlichkeitsentwicklungsstörung und der Suchtproblematik sowie auf ein weiterführendes engmaschiges Setting mit entsprechendem Helfernetz angewiesen zu sein scheint, um die Anforderungen und Risikosituationen im Alltag zu überwinden und sein Risikomanagement festigen zu können. Wie das Amt für Justizvollzug ebenfalls nachvollziehbar ausführt, verfügt A.________ aktuell zwar über ein fundiertes theoretisches Wissen, das aber ohne betreute Übungsfelder hinsichtlich Umsetzung und Erprobung nutzlos sein dürfte. Gleichzeitig ist aktenkundig, dass bisher erst eine sehr oberflächliche Aufarbeitung der Ereignisse vom 28./29. Oktober stattfinden konnte, obwohl eine sehr detaillierte Auseinandersetzung angezeigt wäre. Dabei mutet der Standpunkt der Verteidigung zu weiten Teilen als Schönmalerei an, die in erster Linie davon profitiert, dass es am 28./29. Oktober 2023 zu keinem Rückfall kam, welche Tatsache wiederum zusammengefasst das Verdienst des A.________ gewesen sein soll. In Anbetracht der ins Recht gelegten Unterlagen zum Vorfall vom 28./29. Oktober 2023 und der gegenwärtigen gutachterlichen Einschätzungen und Empfehlungen ist demgegenüber mit dem Amt für Justizvollzug einig zu gehen, dass es, gesamthaft betrachtet, zum jetzigen Zeitpunkt als hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass gegenüber A.________ – wenn auch für eine eingeschränkte Dauer von 1 bis 2 Jahren – eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden wird.
4.4 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der Antrag auf Sicherheitshaft werde durch die BVD einzig mit dem Vorfall vom 28./29. Oktober 2023 begründet. Dabei könne dem Haftantrag der BVD entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer zwischen dem 26. März 2020 und dem 26. Juli 2023 nicht weniger als sieben Vollzugsöffnungen bewilligt worden seien. Vorgesehen gewesen sei per Mitte November 2023 die achte Vollzugsöffnung in Form des Wohn- und Arbeitsexternats. Die BVD würden selbst feststellen, der Beschwerdeführer habe bis zum 27. Oktober 2023 einen beeindruckenden Vollzugsverlauf aufgewiesen. Während des gesamten Verlaufs sei es zu keinen schweren risikorelevanten Vorkommnissen gekommen. Risikosituationen habe der Beschwerdeführer ansprechen und in der Therapie bearbeiten können. Weiter sei es dem Beschwerdeführer gelungen, meist negative Urinproben und durchwegs negative Alkoholtestungen abzugeben. Dasselbe hielten die BVD in Ziffer 1.2 ihrer Verfügung vom 20. November 2023 fest, in welcher die Massnahme gemäss Art. 61 StGB wegen Erreichens der Höchstdauer aufgehoben, die ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB hingegen weitergeführt werde. Bis zum Vorfall vom 28./29. Oktober 2023 sei der Beschwerdeführer mit seinem beeindruckenden Vollzugsverlauf damit auf bestem Weg gewesen, die Ziele der Massnahme vollumfänglich zu erreichen. Wie die BVD in Absatz 2 von Ziffer 1.8 der Verfügung vom 8. November 2023 festhielten, habe lediglich die Disziplinierung betreffend das Wochenende vom 28./29. Oktober 2023 die Einschätzung der BVD (grundsätzlich) verändert. Die BVD führten im Haftantrag aus, der Beschwerdeführer habe am Wochenende vom 28./29. Oktober 2023 «nicht nur massiv und bewusst Alkohol konsumiert, sondern sich zudem zu einer ihm fremden Frau nach Hause begeben, obwohl er sich bewusst war, dass er unter Alkoholeinfluss stand. Diese Ausgangslage ist höchst deliktsrelevant und erfüllt zwei der drei zentralen Risikofaktoren (Alkohol, Triebdruck, Wut). Die Stellungnahmen von Herrn A.________ lassen keineswegs darauf schliessen, dass er die Tragweite seines Handelns abschätzen kann, und stellen in Frage, inwieweit er die risikorelevanten Aspekte wirklich verstanden hat». Der Beschwerdeführer hält fest, dass von Seiten der BVD und / oder Psychiater niemand mit ihm über den Vorfall vom 28./29. Oktober 2023 gesprochen habe. Einzig die Mitarbeiter und Therapeuten des Massnahmenzentrums hätten mit ihm über dieses Wochenende gesprochen. In genauer Kenntnis des Vorfalles hielten sie an ihrer Empfehlung, den Beschwerdeführer bedingt aus der Massnahme nach Art. 61 StGB zu entlassen und einzig die Massnahme gemäss Art. 63 StGB weiterzuführen, fest.
Zum Risikofaktor Alkohol weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er zwischen Samstag, 28. Oktober 2023, 16.00 Uhr, und Sonntag, 29. Oktober 2023, 01.30 Uhr, somit innerhalb von 9,5 Stunden in regelmässigen Abständen sechs Bier à 5dl, total drei Liter Bier getrunken habe. Der Beschwerdeführer sei 195cm gross und wiege 130kg. Aus den Berechnungen des Online-Alkoholpegelrechners der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer um ca. 21.00 Uhr einen maximalen Alkoholpegel von rund 0,63 Promille aufgewiesen habe. Um 24.00 Uhr – somit 1,5 Stunden vor dem Sexualkontakt – habe er noch rund 0,43 Promille aufgewiesen. Der Beschwerdeführer wäre zu dieser Zeit ohne Weiteres fahrfähig gewesen. Um 01.30 Uhr sei der Wert noch bei rund 0,2 Promille gelegen. Die BVD hätten diese Überlegungen ausser Acht gelassen und seien ohne nähere Berechnung aufgrund der drei Liter Bier von einem «massiven» Alkoholkonsum des Beschwerdeführers ausgegangen. Dabei gehe es bei dem von den BVD genannten Risikofaktor nicht um die absolute Menge Alkohol, sondern um den Alkoholpegel. Dieser Wert sei um 01.30 Uhr mit einem Wert von rund 0,2 Promille weit weg von einem «zentralen Risikofaktor» gelegen. Der Beschwerdeführer sei sich genau bewusst gewesen, dass er eben keinen hohen Alkoholpegel aufgewiesen habe und habe sich jederzeit gut unter Kontrolle gehabt und habe gewusst, was er mache. Dies werde denn auch von den BVD eingeräumt, wonach der Beschwerdeführer seine Persönlichkeitsanteile besser habe kontrollieren können als zum Zeitpunkt seines Anlassdelikts. Gleichzeitig werde aber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an diesem Wochenende unter starkem Alkoholeinfluss gestanden habe und so eine vollumfängliche Selbstkontrolle nicht habe vorhanden sein können. Diese Schlussfolgerungen der BVD seien unhaltbar.
Der Risikofaktor Triebdruck werde durch keinerlei Beweismittel gestützt. Es würden einzig die Aussagen des Beschwerdeführers vorliegen, wonach er mit der Frau einvernehmlich und – explizit ohne Triebdruck – friedlich Geschlechtsverkehr gehabt habe. Die BVD würden aber offenbar davon ausgehen, dass beim Beschwerdeführer ein permanenter «Triebdruck» vorliege, dass mit anderen Worten Sexualkontakte des Beschwerdeführers ohne Triebdruck gar nicht möglich seien. Diese Behauptung werde von den BVD nicht belegt und finde auch in den Akten keine Stütze. Vielmehr sei es so, dass der Sexualkontakt mit der Frau am Wochenende des 28./29. Oktober 2023 genau so verlaufen sei, wie es der Beschwerdeführer in der bislang 4 Jahre andauernden Massnahme gelernt habe.
Die BVD würden mithin mit dem in Aussicht gestellten Antrag auf ein Gesuch um Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB und vorgängiger Sicherheitshaft aus Sicht des Beschwerdeführers völlig über das Ziel hinaus schiessen. Dieser Meinung seien offenbar auch die Verantwortlichen und Therapeuten des Massnahmenzentrums E.________. In ihrem Bericht an die BVD vom 10. November 2023, bei welchem es um allfällige Folgen des Wochenendes vom 28./29. Oktober 2023 gegangen sei, führten die verantwortlichen Personen klar aus, dass E.________ halte an der Empfehlung, welche in der Massnahmendokumentation vom 23. August 2023 festgehalten sei, fest. Dort sei festgehalten worden: «Aus heutiger Sicht ist eine bedingte Entlassung aus der Massnahme nach Art. 61 StGB kurz vor dem Erreichen der maximalen Massnahmendauer aufgrund der erzielten Behandlungserfolge aus forensisch-therapeutischer Sicht grundsätzlich zu unterstützen.» Zusammenfassend werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über ein solides Verständnis seiner Risikoeigenschaften bzw. seiner persönlichkeitsbedingten risikorelevanten Faktoren verfüge und sich reflektiert damit auseinandersetzen könne.
Im Weiteren stützen die BVD ihren Antrag auf eine Telefonnotiz mit Dr. med. D.________ vom 15. November 2023. Der Beschwerdeführer stellt den Beweiswert dieser Telefonnotiz in Frage, zumal daraus nicht hervorgehe, welche Informationen über den Vorfall vom 28./29. Oktober 2023 an Dr. med. D.________ weitergegeben worden seien. Es sei davon auszugehen, dass die Ausführungen vor Dr. med. D.________ auf unvollständigen Informationen und Annahmen beruhen würden.
Schliesslich wird von Seiten des Beschwerdeführers das Vorliegen einer schweren psychischen Störung in Frage gestellt, weshalb zusammenfassend nicht ernsthaft zu erwarten sei, dass eine Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet werden würde.
4.5 Bei summarischer Prüfung der Akten und ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, erscheint gestützt auf die vorliegenden Unterlagen, die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB als nicht ernsthaft zu erwarten.
4.5.1 Eine Massnahme ist gemäss Art. 56 StGB anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 bis 61, Art. 63 oder Art. 64 StGB erfüllt sind. Über den Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 5. Februar 2020 eine stationäre therapeutische Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB) und eine begleitende ambulante Suchtbehandlung (Art. 63 StGB) angeordnet. Die BVD haben die Massnahme für junge Erwachsene mit Verfügung vom 20. November 2023 wegen Erreichen der Höchstdauer per 24. November 2023 und nicht eingetretener
Voraussetzungen für die bedingte Entlassung aufgehoben. Mit Verfügung vom 22. November 2023 wurde der Beschwerdeführer per 25. November 2023 vorläufig festgenommen und angeordnet, dass er mit Erreichen der Höchstdauer der Massnahme in den F.________ eingewiesen werde. Am 23. November 2023 stellten die BVD beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft, welche mit Entscheid vom 11. Dezember 2023 bis zum 24. Februar 2024 angeordnet wurde. Gemäss Art. 62c Abs. 3 StGB kann das Gericht an Stelle des Strafvollzugs eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Entscheide über den Ersatz einer Massnahme durch eine andere ergehen im Rahmen eines selbständigen nachträglichen Verfahrens nach Art. 363 ff. StPO (Heer, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 363 StPO; Heer, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 42 zu Art. 62c StGB). Nach Ablauf der Höchstdauer der bestehenden Massnahme und bis zum Vorliegen des im Nachverfahren zu treffenden neuen Massnahmeurteils hat sich ein Freiheitsentzug auf strafprozessuale Sicherheitshaft zu stützen (BGE 145 IV 65 E. 2.8.1; 139 IV 175 E. 1.2). Ab dem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid im nachträglichen Verfahren liegt ein gültiger Vollzugstitel vor (BGE 142 IV 105 E. 5.7).
4.5.2 Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB ist regelmässig der Geisteszustand des Täters erster Anknüpfungspunkt (Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, N. 6 zu Art. 59 StGB). Stets muss eine Anomalie vorliegen, die von Krankheitswert ist (Heer/Habermeyer, a.a.O., N. 9 zu Art. 59 StGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht nicht jede geistige Anomalie im sehr weiten medizinischen Sinn der Eingangsvoraussetzung einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB. Einzig psychopathologische Zustände von einer gewissen Ausprägung oder relativ schwerwiegende Arten und Formen geistiger Erkrankungen im medizinischen Sinne genügen den Anforderungen. Eine mässig ausgeprägte Störung erfüllt die Voraussetzung nicht (BGE 145 IV 1 E. 3.5.2). Mit Gutachten von Dr. med. G.________ vom 27. Juni 2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Störung durch Alkohol, mindestens ein schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.1) diagnostiziert. Weiter wurde festgehalten, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Beschwerdeführers im Bereich «Umgang mit und Bewältigung von negativen Gefühlen und aggressiven Impulsen» auffällig und nicht altersentsprechend sei. Eine Persönlichkeitsstörung wurde dem Beschwerdeführer dagegen nicht diagnostiziert (pag. 133). Im Vergleich dazu stellte Dr. med. D.________ mit Gutachten vom 30. September 2022 zum Tatzeitpunkt die folgenden Diagnosen:
- Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit ängstlich-vermeidender und impulsiver Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1)
- Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)
- Leichte akute Alkoholintoxikation ohne Komplikationen (ICD-10: F10.00).
Zum Zeitpunkt des Gutachtens (2022) lautete die Diagnose von Dr. med. D.________ auf eine Persönlichkeitsentwicklungsstörung mit einer ängstlich-vermeidenden und impulsiven Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z 73.1). Die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung dagegen konnten zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht überprüft werden (pag. 636 ff.). In der Beurteilung zur Sitzung der Konkordatlichen Fachkommission vom 6. März 2023 wird auf dieses Gutachten und die darin gestellten Diagnosen Bezug genommen und festgehalten, dass zwar keine psychische Störung im engeren Sinne zu diagnostizieren gewesen sei, das Ausmass der damaligen Alkoholproblematik jedoch erheblich gewesen sei (pag. 798). Im Protokoll der Vollzugsplansitzung des Massnahmenzentrums E.________ vom 29. Juni 2023 wird sodann festgehalten, dass sich hinsichtlich der Störung der Persönlichkeitsentwicklung die Ausprägung der Symptomatik während des Massnahmenverlaufs reduziert habe, so dass diese für das Vollbild einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung aktuell nicht mehr in ausreichendem Mass vorhanden sei. Festgehalten wird deshalb einzig eine Störung durch Alkohol (schädlicher Gebrauch, ICD-10: F10.1; pag. 873). Am 15. November 2023 fand eine Telefonkonferenz zwischen Dr. med. D.________ und Frau H.________ sowie Frau I.________ der BVD statt. Im Zusammenhang mit dem Vorliegen einer psychischen Störung ist darin u.a. Folgendes festgehalten: «Bei Herrn A.________ liege zwar ein Erstgutachten vor, welches keine schwere Persönlichkeitsstörung diagnostiziere (u.a. aufgrund des jungen Alters von Herrn A.________). Herr D.________ hat dies aber in seinem Verlaufsgutachten von 2022 bereits angezweifelt und festgehalten, dass Herr A.________ zum Tatzeitpunkt ein schwer eingeschränktes psychosoziales Funktionsniveau gezeigt habe, welches schon damals zur Diagnose einer schweren psychischen Störung hätte Anhaltspunkte geben können: Er habe beruflich erhebliche Schwierigkeiten gehabt, Alkohol sei ein Thema gewesen, er sei sozial desinteressiert gewesen und nicht in der Lage, Intimbeziehungen zu halten, auch sein sonstiges soziales Umfeld sei eher schwierig gewesen, u.v.m. – also ein ganzer Strauss an Aspekten, die schlussendlich zu einem schweren Delikt geführt hätten.». Sodann wird seitens von den BVD wiederum auf die im Gutachten gestellte Diagnose der Persönlichkeitsentwicklungsstörung Bezug genommen (pag. 928). Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen einer schweren psychischen Störung. Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, ist das Vorliegen einer schweren psychischen Störung gestützt auf diese Ausgangslage nicht offensichtlich gegeben. Mit Bezug auf die Ausführungen der Verteidigung des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf das soeben zitierte Telefongespräch und die daraus entstandene Telefonnotiz darüber hinaus festzuhalten, dass diese nicht als ausreichende erläuternde Stellungnahme von Dr. med. D.________ im Hinblick auf die zu prüfende Wahrscheinlichkeit für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB qualifiziert werden kann. Der Telefonnotiz kann nicht rechtsgenüglich entnommen werden, gestützt auf welche Informationen der Sachverständige diese Ausführungen machte. Weder lässt sich der Telefonnotiz die Grundlage des Gesprächs (Sachverhalt, Ausgangslage, Schilderung des Vorfalls) noch eine konkrete Fragestellung entnehmen, so dass das Gespräch und die Ausführungen von Dr. med. D.________ sich im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung der Rechtsmässigkeit der Sicherheitshaft nicht einordnen lassen. Auch wenn es sich vorliegend um eine Vorabstellungnahme im Hinblick auf ein allfällig einzuholendes Gutachten handelt, vermögen die durch die BVD festgehaltenen Ausführungen von Dr. med. D.________ für die vorliegende Prüfung nicht auszureichen. Damit erscheint das Vorliegen einer psychischen Störung als Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 59 StGB zum jetzigen Zeitpunkt gestützt auf die zur Verfügung gestellte Akten als fraglich. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, eine abschliessende Würdigung vorzunehmen.
4.5.3 Mit Verfügung vom 8. November 2023 attestieren die BVD dem Beschwerdeführer einen beeindruckenden Vollzugsverlauf. Sie halten fest, dass der Beschwerdeführer die Bereitschaft aufgebracht habe, sich zumindest vordergründig ernsthaft mit den Hintergründen seiner Anlasstat auseinanderzusetzen und dabei auch schambehaftete Thematiken detailliert anzugehen und zu benennen. Während des gesamten Verlaufs sei es zu keinen schweren risikorelevanten Vorkommnissen gekommen. Risikosituationen habe der Beschwerdeführer ansprechen und in der Therapie bearbeiten können. Weiter sei es dem Beschwerdeführer gelungen, meist negative Urinproben und durchwegs negative Alkoholtestungen abzugeben. Aufkommenden Suchtdruck habe der Beschwerdeführer thematisiert und die positive Urinprobe auf Kokain werde er therapeutisch noch aufarbeiten müssen. Der progressive Übergang vom geschlossenen über den offenen Vollzug mit zunehmenden Öffnungen, der WGA mit interner Arbeit bis hin zum Arbeitsexternat bei der J.________ AG, sei reibungslos verlaufen (pag. 911). Das Massnahmenzentrum E.________ habe sodann am 11. Oktober 2023 den Antrag auf Gewährung der Vollzugsstufe WAEX gestellt und dem Antrag ein unterzeichnetes Exemplar des Mietvertrages sowie der Rahmenvertrag für das WAEX beigelegt. Per 1. November 2023 habe der Beschwerdeführer in die eigene Wohnung umziehen können, wobei die Verfügung der BVD betreffend rückwirkender Bewilligung des WAEX in Aussicht gestellt worden sei. Nach der Disziplinierung betreffend das Wochenende vom 28/29. Oktober 2023 habe sich die Einschätzung der BVD massgeblich verändert. Der Beschwerdeführer habe nicht nur massiv und bewusst Alkohol konsumiert, sondern sich zudem zu einer ihm fremden Frau nach Hause begeben, wo es zum Geschlechtsverkehr kam. Diese Ausgangslage sei höchst deliktsrelevant und erfülle zwei der drei zentralen Risikofaktoren (Alkohol, Wut, Triebdruck; pag. 944).
Seitens des Massnahmenzentrums E.________ wird dagegen festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Gespräch eine Problemeinsicht habe zeigen und dabei benennen können, welches bei seinem Handeln die Hochrisikofaktoren gewesen seien. Er sei sich bewusst, dass die Kontaktaufnahme, zu ihm unbekannten Frauen, unter Alkoholeinfluss dem Deliktsmechanismus entspreche und das Fehlverhalten mit dem grössten Risiko darstelle. Der Beschwerdeführer habe sich auf eine gründliche Aufarbeitung der Vorfälle vom Wochenende vom 28./29. Oktober 2023 eingelassen. Nachdem er anfänglich leichtes Unverständnis geäussert habe, habe er eingeräumt, dass sein Verhalten unüberlegt gewesen und er zumindest partiell sein erarbeitetes Risikomanagement nicht angewendet habe. Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer über ein solides Verständnis seiner Risikoeigenschaften bzw. seiner persönlichkeitsbedingten risikorelevanten Faktoren verfüge und sich reflektiert damit auseinandersetzen könne. Auch habe er die Geschehnisse bereichsübergreifend und unabhängig von seinem Gegenüber offen geschildert und habe mehr Details mitgeteilt als nur das Minimum an Antworten. Dadurch habe er seine Auseinandersetzungsbereitschaft und sein Veränderungswillen zum Ausdruck gebracht und habe die Grundlage für die detaillierte Aufarbeitung der Ereignisse geschaffen. Gleichzeitig sei ersichtlich geworden, dass sein Risikomanagement noch keine differenzierten Überlegungen zu potenziellen Verhaltensweisen seines Gegenübers und möglichen Auswirkungen dieser auf ihn umfasse. Diesen Faktoren sei er sich in dieser Situation wenig bewusst gewesen bzw. habe diese in ihrer Bedeutung unterschätzt. Er habe bedürfnisorientiert und unreif gehandelt. Sein Risikomanagement anhand konkreter Erfahrungen im Umgang mit Alltagssituationen konsequent anzuwenden, werde im Therapieverlauf weiterhin im Fokus der Behandlung stehen. Das E.________ hielt insgesamt deshalb an seiner Empfehlung, welche in der Massnahmendokumentation vom 23. August 2023 festgehalten ist, fest (pag. 916 ff.). Die Empfehlung vom 23. August 2023 lautete wie folgt: «Herr A.________ wird per 24. November die max. Massnahmendauer im Art. 61 StGB erreicht haben. Er konnte ausreichende Fortschritte sowohl in der Persönlichkeitsentwicklung (intrinsische Motivation, Veränderungsbereitschaft) als auch in deliktpräventiver Sicht (Senkung Deliktmotivation, Erhöhung Steuerungsfähigkeit) erzielen. Zudem gelang es ihm sich eine berufliche Anschlusslösung (4. Lj. Metallbauer / Firma J.________) zu organisieren und eine gesicherte Wohnsituation in Aussicht gestellt zu bekommen. Somit erfüllt er aus unserer Sicht grundlegend die Kriterien der bedingten Entlassung. Voraussetzung für ein weiteres Gelingen bei der Umsetzung seines prosozialen Lebensentwurfes sind hierbei eine anhaltende Alkohol- und Drogenabstinenz mit entsprechenden Kontrollen, sowie eine niederschwellige Unterstützung in der Alltagsbewältigung (Bewährungshilfe). Einerseits könnte die fortlaufende Teilnahme an einer Suchtgruppe (Prämisse: Alkoholkonsum) dabei unterstützend sein. Andererseits ist eine Behandlung aus forensischer Sicht i.S. einer weiterführenden deliktorientierten Therapie angezeigt.» (pag. 878). Auch Dr. med. D.________ erachtete die Erfolgsaussichten bis zum Ende der stationären Massnahme grundsätzlich intakt und sah sich zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung nicht veranlasst, eine Empfehlung für eine weitere stationäre Massnahme auszusprechen (pag. 669 f.). Dass sich diese Ansicht gemäss Telefonnotiz vom 15. November 2023 geändert haben soll, vermag – wie vorab bereits erwähnt – einer gutachterlichen Stellungnahme derzeit nicht zu genügen. Schliesslich liegen zum besagten Alkoholkonsum an besagtem Wochenende vom 28./29. Oktober 2023 einzig die Aussagen des Beschwerdeführers vor. Demnach soll dieser am 28. Oktober 2023 während einer Zeitspanne von ca. 16.00 Uhr bis ca. 22.00 Uhr insgesamt sechs Bier à 0.5 Liter getrunken haben. Am 29. Oktober 2023 um ca. 01.30 Uhr sei es zum Geschlechtsverkehr gekommen. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine Körpergrösse von 195cm und eine leicht adipöse Statur aufweist. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde soll der Beschwerdeführer 130 kg schwer sein. Ohne die Berechnungen der Verteidigung des Beschwerdeführers verifizieren und werten zu wollen, ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen von Dr. med. D.________ in seinem Gutachten vom 30. September 2022 hinzuweisen. Darin hält dieser fest, dass der Beschwerdeführer – auch Jahre nach seinem letzten Konsum – wahrscheinlich eine grössere Menge Alkohol zu vertragen scheine, bis es zu einer relevanten Enthemmung komme. Damit könne davon ausgegangen werden, dass geringere Mengen noch kein deutlich erhöhtes Risiko bergen würden (pag. 667).
4.6 Mit Blick auf das Gesagte erscheint nach vorläufiger Beurteilung die erste Voraussetzung der ernsthaften Erwartung, dass gegen den Beschwerdeführer der Vollzug einer freiheitsentziehenden Sanktion angeordnet wird, mithin nicht als erfüllt. Die Anordnung von Sicherheitshaft erweist sich gestützt auf das Gesagte als nicht rechtens. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu allfälligen besonderen Haftgründen und der Verhältnismässigkeit (Ersatzmassnahmen). Die Beschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
Die Behandlungs- und Massnahmenbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwecks Überprüfung der Anordnung von Sicherheitshaft nicht Gegenstand einer eingehenden Prüfung. Es verbleibt den BVD die noch andauernde ambulante Massnahme unter den in den Akten erwähnten Auflagen fortzusetzen und entsprechend zu vollziehen.
4.6.1 Am 8. Januar 2024 liessen die BVD der Beschwerdekammer ihr Gesuch um Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB im nachträglichen richterlichen Verfahren zur Orientierung zukommen. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit dieses Gesuchs wird vom zuständigen Sachgericht vorzunehmen sein und kann aufgrund der Ausführungen hiervor im vorliegenden Verfahren offenbleiben.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
5.2 Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das vorinstanzliche Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (KZM 23 1592) fällt, von der Rück- und Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO (in ihrer Fassung bis zum 31. Dezember 2023) ausgenommen ist. Derjenige Teil, der auf das Beschwerdeverfahren BK 23 531 fällt, ist von der Rückzahlungspflicht befreit. Eine Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 StPO (in ihrer Fassung vom 1. Januar 2024) entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten weder dem Kanton Bern zurückzubezahlen noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar für das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht erstatten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 11. Dezember 2023 (KZM 23 1592) wird aufgehoben. Das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, hat den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens KZM 23 1592, festgesetzt auf CHF 500.00, sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 531, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt. Es besteht für die auszurichtende amtliche Entschädigung weder eine Rückzahlungspflicht noch ein Nachforderungsrecht.
4. Zu eröffnen (vorab elektronisch):
- dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten, v.d. Fürsprecher C.________
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident K.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 10. Januar 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber
Die Gerichtsschreiberin:
Neuenschwander
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 531
Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 63 StGBart. 63 CPart. 63 CP
Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 364a StPOart. 364a CPPart. 364a CPP
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP
Art. 364a StPOart. 364a CPPart. 364a CPP
Art. 364b StPOart. 364b CPPart. 364b CPP
Art. 364a StPOart. 364a CPPart. 364a CPP
Art. 364a StPOart. 364a CPPart. 364a CPP
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 228 StPOart. 228 CPPart. 228 CPP
Art. 364b StPOart. 364b CPPart. 364b CPP
Art. 364a StPOart. 364a CPPart. 364a CPP
Art. 224 StPOart. 224 CPPart. 224 CPP
Art. 225 StPOart. 225 CPPart. 225 CPP
Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP
Art. 227 StPOart. 227 CPPart. 227 CPP
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 230 StPOart. 230 CPPart. 230 CPP
Art. 233 StPOart. 233 CPPart. 233 CPP
Art. 364a StPOart. 364a CPPart. 364a CPP
Art. 364b StPOart. 364b CPPart. 364b CPP
Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 229 StPOart. 229 CPPart. 229 CPP
BGE 146 I 115ATF 146 I 115DTF 146 I 115
1B_375/2022
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP
BGE 137 IV 333ATF 137 IV 333DTF 137 IV 333
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
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Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
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Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
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Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP
Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP
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BGE 145 IV 65ATF 145 IV 65DTF 145 IV 65
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BGE 142 IV 105ATF 142 IV 105DTF 142 IV 105
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
BGE 145 IV 1ATF 145 IV 1DTF 145 IV 1
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BK 23 531
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
BK 23 531
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF