BK 2023 54
Einstellung/Nichtanhandnahme
23. Juni 2022Deutsch20 min
1. Mit Strafbefehl EO 22 8115 vom 15. September 2022 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen mehrfach begangener einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 80.00 sowie zu den Verfahrenskosten von total CHF 100.00. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. September 2022 Einsprache. Am 17. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 stellte das Regionalgericht fest, dass auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 15. September 2022 mit Verfügung vom 23. November 2022 vorbehältlich des Kostenpunktes nicht eingetreten worden sei und der Strafbefehl somit bezüglich des Schuldspruchs und der Verurteilung zu einer Busse von CHF 80.00 in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr mit Strafbefehl vom 15. September 2022 zur Bezahlung auferlegten Gebühren von CHF 100.00 sowie die Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens von CHF 100.00 noch zu bezahlen habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2023 Beschwerde.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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www.justice.be.ch/obergericht
Verfügung
BK 23 54
Bern, 27. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident)
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte/Beschwerdeführerin
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Einsprache
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelgericht, vom 31. Januar 2023 (PEN 22 280)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Strafbefehl EO 22 8115 vom 15. September 2022 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen mehrfach begangener einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von CHF 80.00 sowie zu den Verfahrenskosten von total CHF 100.00. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. September 2022 Einsprache. Am 17. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens. Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 stellte das Regionalgericht fest, dass auf die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl vom 15. September 2022 mit Verfügung vom 23. November 2022 vorbehältlich des Kostenpunktes nicht eingetreten worden sei und der Strafbefehl somit bezüglich des Schuldspruchs und der Verurteilung zu einer Busse von CHF 80.00 in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr mit Strafbefehl vom 15. September 2022 zur Bezahlung auferlegten Gebühren von CHF 100.00 sowie die Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens von CHF 100.00 noch zu bezahlen habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2023 Beschwerde.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Bezieht sich die Einsprache gegen einen Strafbefehl nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung (Art. 356 Abs. 6 StPO). Da in diesem beschränkten Einspracheverfahren nicht über den Schuldpunkt zu befinden ist, ergeht der Entscheid in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung. Dementsprechend ist dagegen nicht die Berufung, sondern alleine die Beschwerde zulässig (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005, 1292 Ziff. 2.8.1; vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 393 StPO).
Der Sachverhalt wurde vom Regionalgericht wie folgt korrekt zusammengefasst (vgl. E. 1 ff. der angefochtenen Verfügung):
1. Gestützt auf [die] erfolgte[n] Geschwindigkeitsmessungen erstatteten die Ordnungs- und Sicherheitsdienste B.________(Ortschaft) mit Schreiben vom 05.08.2022 sowie vom 31.08.2022 Anzeige gegen die Beschuldigte bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wegen zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um je 1 km/h vom 14.07.2022 und vom 15.08.2022. Die Staatsanwaltschaft erliess am 15.09.2022 gegen die Beschuldigte gestützt auf diese Anzeigen einen Strafbefehl (EO 22 8115) wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung und verurteilte die Beschuldigte zu einer Busse von CHF 80.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in [der] Höhe von CHF 100.00 (Gebühren).
2. Die Beschuldigte teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19.09.2022 (Postaufgabe: 19.09.2022; Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 20.09.2022) mit, dass eine Verwechslung stattgefunden haben müsse. Die Anschrift laute auf «Frau A.________». Sie machte mit Verweis auf eigene AGB, zahlreiche Gesetzesartikel, Internetausdrucke und Broschüren sinngemäss geltend, dass sie nicht die beschuldigte Person, sondern das lebende Weib C.________» sei, als solches nur die amtliche Person («A.________») verwalte und somit nicht bestraft werden könne. Zudem bestritt die Beschuldigte die Legitimation der Ordnungs- und Sicherheitsdienste B.________(Ortschaft) zur Anzeigeerstattung und Durchsetzung von Strafen und damit auch jene der Staatsanwaltschaft, Strafen oder Bussen zu verhängen. Die Eingabe der Beschuldigten wurde sinngemäss als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegengenommen.
3. Die Staatsanwaltschaft teilte der Beschuldigten mit Schreiben vom 28.09.2022 mit, dass sie nach nochmaliger Prüfung der Akten zur Ansicht gelangt sei, dass die im Strafbefehl ausgefällte Sanktion richtig und angemessen sei. Sie gab der Beschuldigten deshalb die Möglichkeit, innert einer Frist von 10 Tagen ihre Einsprache nochmals zu prüfen und mitzuteilen, ob sie an der Einsprache festhalte oder diese zurückziehe.
Erwägungen
4.
Mit Schreiben vom 30.09.2022 erklärte die Beschuldigte unter anderem (nebst umfangreichen Ausführungen zu den Themen Mensch, Person und gültiger Vertrag) sinngemäss, dass sie gar keine Einsprache erhoben habe, da sie als lebendes Weib C.________» dazu gar nicht befugt sei. Weiter hielt sie Folgendes fest: «Damit aber eine Form der Heilung geschehen kann, legt das lebende Weib :C.________ diesem Schreiben das Schutzgeld im Wert von CHF 80.- für die nichtigen Angebote der Firma Ordnungs- und Sicherheitsdirektion bei. Fühlen Sie sich bitte frei damit zu machen was Sie für Richtig halten [...].». Der entsprechende Geldbetrag ging gleichentags bei der Staatsanwaltschaft ein.
5.
Der Betrag von CHF 80.00 wurde von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20.10.2022 formell beschlagnahmt und zur Deckung der Busse verwendet. In derselben Verfügung gab die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten letztmals die Möglichkeit, innert einer Frist von 10 Tagen die Einsprache zurückzuziehen. Weiter wies sie die Beschuldigte darauf hin, dass die Bezahlung des noch offenen Restbetrags von CHF 100.00 (Gebühren) als Rückzug der Einsprache gewertet werde sowie dass nach unbenutztem Ablauf der Frist die Akten dem zuständigen Gericht zur Durchführung der Hauptverhandlung überwiesen würden und dabei Mehrkosten entstehen könnten.
Auf diese Verfügung reagierte die Beschuldigte mit Schreiben vom 21.10.2022, mit welchem sie das an «Frau A.________» gesandte Couvert ungeöffnet retournierte und erklärte, dass das Couvert nicht korrekt angeschrieben sei und sie dieses als lebendes Weib C.________» nicht öffnen dürfe.
6.
Nach Ablauf der in der Verfügung vom 20.10.2022 gesetzten Frist verfügte die Staatsanwaltschaft am 17.11.2022, dass am Strafbefehl festgehalten werde. Sie bestimmte die Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens auf CHF 100.00 und überwies die Akten dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau zur Durchführung des Hauptverfahrens.
Mit Schreiben vom 19.11.2022 (eingegangen zunächst bei der Staatsanwaltschaft: 21.11.2022; danach weitergeleitet an das Gericht und dortiger Eingang: 22.11.2022) erklärte die Beschuldigte erneut unter anderem sinngemäss, dass die Verfügung vom 17.11.2022 nicht korrekt adressiert gewesen sei und bestritt die Legitimation sowie die Rechtsgültigkeit der Unterschrift der unterzeichnenden Staatsanwältin.
7.
Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau trat mit Verfügung vom 23.11.2022 auf die - form- und fristgerecht erfolgte und damit rechtsgültige - Einsprache der Beschuldigten vorbehältlich des Kostenpunktes nicht ein und stellte in Aussicht, betreffend den Kostenpunkt gestützt auf Art. 356 Abs. 6 StPO im schriftlichen Verfahren zu entscheiden, sofern keine der Parteien innert 5 Tagen Einwände erheben sollte, wobei Stillschweigen als Verzicht bzw. Einverständnis zum schriftlichen Verfahren gelte.
8.
Die Beschuldigte hat die Annahme der eingeschriebenen, an sie versandten Verfügung vom 23.11.2022 verweigert, weshalb versucht wurde, ihr diese polizeilich zuzustellen. Auch die Kantonspolizei Bern konnte der Beschuldigten die Verfügung nicht zustellen. Gemäss Schreiben von H.________, Kantonspolizei Bern, vom 30.11.2022 habe die Beschuldigte erklärt, dass sie den an «Frau A.________» versandten Brief nicht entgegennehmen könne, da sie Mensch C.________ sei. Die Beschuldigte verweigerte somit auch die Annahme der polizeilichen Zustellung.
Mit Verfügung vom 13.12.2022 wurde deshalb festgehalten, dass infolge Verweigerung der Annahme durch die Beschuldigte die Verfügung vom 23.11.2022 gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. b StPO als am 30.11.2022 zugestellt gelte. Weiter wurde festgestellt, dass die Parteien innert Frist (infolge Stillschweigens) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Den Parteien wurde deshalb eine Frist von 20 Tagen zur Stellungnahme zum Kostenpunkt angesetzt mit dem Hinweis, dass Stillschweigen als Verzicht gelte.
9.
Die Beschuldigte reichte mit Schreiben vom 23.12.2022 (Posteingang: 27.12.2022) zahlreiche Bemerkungen ein und hielt insbesondere fest, dass sie die Verfügung vom 13.12.2022 als «rechtsungültiges Angebot» erkenne und zu ihrer Entlastung zurücksende. Zudem stellte sie der zuständigen Gerichtspräsidentin drei Fragen, setzte eine Frist von 72 Stunden zur Beantwortung derselben und erklärte, dass sie, das Weib C.________», als oberste Souverän im Unterlassungsfall die sofortige Beendigung des vorliegenden Verfahrens anordne. Weiter legte sie ihre eigenen AGB bei und erklärte, dass sie bei falsch angeschriebenen oder unseriösen Angeboten diese als Bestellung werte und mit CHF 250.00 pro angefangene Stunde in Rechnung stelle.
Mit Eingabe vom 31.12.2022 wies die Beschuldigte darauf hin, dass die Antwort auf die drei gestellten Fragen noch ausstehe und setzte der zuständigen Gerichtspräsidentin erneut eine Frist von 72 Stunden zur Beantwortung derselben. Mit Eingabe vom 10.01.2023 erklärte die Beschuldigte, dass die Fragen nicht beantwortet worden seien und sie deshalb die sofortige Beendigung des Verfahrens anordne.
Dispositiv
Gestützt auf das oben Ausgeführte steht fest, dass die Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 30. September 2022 und damit nach Ausstellung des Strafbefehls vom 15. September 2022 einen Betrag von CHF 80.00 überwiesen hat. Die Staatsanwaltschaft hat diesen richtigerweise zur Deckung der offenen Busse gleicher Höhe verwendet, zumal die Nichtbezahlung der Busse – anders als die Nichtbezahlung der Verfahrenskosten – zu einer Ersatzfreiheitsstrafe führen könnte (vgl. zur Anrechnung von Teilzahlungen: Heimgartner, in: OFK-Kommentar StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 106 StGB mit Hinweis auf BGE 130 I 169 E. 2.3 f.). Zwar sprach die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem von ihr geleisteten Betrag von CHF 80.00 von «Schutzgeld» und hielt fest, dass sich die Staatsanwaltschaft frei fühlen solle, damit zu machen, was sie für richtig halte, denn erstens könne ein Mensch nicht gebüsst werden und zweitens sei bereits alles von ihrem Leben mit dem Kollateralkonto bezahlt worden. Gegen die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Verfügung des Regionalgerichts vom 23. November 2022, in welcher ausgeführt wurde, dass die Staatsanwaltschaft den von der Beschwerdeführerin in bar geleisteten Betrag von CHF 80.00 zur Deckung der Busse von CHF 80.00 verwendet habe, und verfügte wurde, dass demnach vorbehältlich des Kostenpunktes auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 19. September 2022 nicht eingetreten werde, wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Die Beschwerdeführerin musste angesichts des gegen sie laufenden Strafverfahrens und der von ihr gegen den Strafbefehl vom 15. September 2022 erhobenen Einsprache mit Mitteilungen und Verfügungen der Straf(verfolgungs-)behörden rechnen. Entsprechend hatte sie dafür Sorge zu tragen, dass ihr behördliche Sendungen zugestellt werden können. Gemäss Art. 85 Abs. 4 Bst. b StPO gilt eine Sendung bei persönlicher Zustellung am Tag der Weigerung als zugestellt, wenn der Adressat die Annahme verweigert und dies vom Überbringer festgehalten wird. Die Beschwerdeführerin hat die Annahme der Verfügung vom 23. November 2022 bei der Schweizerischen Post und bei der Zweitzustellung durch die Kantonspolizei Bern am 30. November 2022 verweigert. Die Verfügung gilt damit in Anwendung der sogenannten Zustellfiktion und des Grundsatzes von Treu und Glauben der Beschwerdeführerin spätestens als am 30. November 2022 zugestellt (Art. 85 Abs. 4 Bst. b StPO; vgl. auch die Verfügung des Regionalgerichts vom 13. Dezember 2022), unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin von dieser tatsächlich Kenntnis genommen hat. Die Kenntnis des Inhalts der Verfügung ist ihr anzurechnen. Indem die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 23. November 2022 ergriffen hat, ist der diesbezügliche Entscheid rechtskräftig geworden. Mithin war vor dem Regionalgericht nur noch der Kostenpunkt umstritten (beschränktes Einspracheverfahren) und ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zur Beurteilung der Beschwerde gegen die diesbezügliche Verfügung zuständig (vgl. E. 2 zu Beginn; Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gestützt auf Art. 395 StPO entscheidet die Verfahrensleitung. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.
3.
3.1 Das Regionalgericht begründet die angefochtene Verfügung wie folgt:
10. […]. Da die Eingaben der Beschuldigten nicht als Rückzug der Einsprache gewertet werden können und die Beschuldigte nicht zur Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zuständig ist, mithin auch nicht die Beendigung des Verfahrens anordnen kann, ist noch über die Kostenfolgen des vorliegenden Strafverfahrens zu entscheiden. Der Entscheid ergeht in Form einer Verfügung (vgl. nachfolgend Ziffer 15).
11. Bezüglich Verfahrensablauf ist den Akten zu entnehmen, dass das auf die Beschuldigte als Halterin eingelöste Fahrzeug mit dem Kontrollschild D.________(Nummer) jeweils am 14.07.2022 sowie am 15.08.2022 infolge Geschwindigkeitsüberschreitung von einem Radarmessgerät aufgezeichnet wurde. Gestützt darauf wurde der Beschuldigten seitens der Ordnungs- und Sicherheitsdienste B.________(Ortschaft) am 27.07.2022 bzw. am 24.08.2022 die Verkehrswiderhandlung angezeigt und jeweils eine Busse von CHF 40.00 in Rechnung gestellt. Zudem wurde die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass die Erledigung der Übertretung im anonymen Ordnungsbussenverfahren erfolgt, sofern die Busse innert 30 Tagen bezahlt wird. Schliesslich wurde der Beschuldigten die Einleitung des ordentlichen Verfahrens in Aussicht gestellt, sollte die Busse nicht innert Frist bezahlt oder die Personalien des verantwortlichen Lenkers bekannt gegeben werden. Die Beschuldigte füllte in beiden Fällen das sich auf der Rückseite der Bussenverfügung befindliche Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» im Wesentlichen mit ihren eigenen Daten aus und bestätigte damit grundsätzlich gegenüber den Ordnungs- und Sicherheitsdiensten B.________(Ortschaft), die verantwortliche Lenkerin gewesen zu sein. Allerdings vermerkte sie, ein «lebender Mensch» zu sein und entsprechend nicht gebüsst oder bestraft werden zu können. Zudem bestritt sie die Legitimation der Ordnungs- und Sicherheitsdienste B.________(Ortschaft) zur Ausstellung von Bussen. Aus diesem Grund fand das Verfahren seinen Fortgang in der Anzeigeerstattung an die Staatsanwaltschaft (am 05.08.2022 sowie am 31.08.2022) und am 15.09.2022 schliesslich im Erlass eines Strafbefehls.
[…].
Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte unbestrittenermassen die Täterin der begangenen Verkehrsregelverletzungen. Mit Bekanntgabe ihrer Personalien als verantwortliche Lenkerin sowie Bezahlung der Bussen von total CHF 80.00 hat die Beschuldigte dies auch anerkannt. Die Beschuldigte wurde denn auch rechtskräftig wegen mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt.
12. Gemäss Art. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) können Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes nach diesem Gesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden, wobei das Bundesgericht festgehalten hat, dass die vom Bundesrat bezeichneten Übertretungen grundsätzlich im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen sind (BGE 105 IV 136 und 121 IV 375).
Nach Art. 6 Abs. 1 OBG kann die beschuldigte Person die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen. Bezahlt sie die Busse innert der Frist nicht, so wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Das ordentliche Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn zwar letztlich bezahlt wird, aber die Zahlungsfrist verpasst worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2007 vom 14.11.2007). Im vorerwähnten Entscheid hatte das Bundesgericht über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Anzeige - anders als im vorliegenden Fall - sogar erst nach erfolgter Zahlung verfasst wurde. Wenn das ordentliche Verfahren selbst bei verspäteter Zahlung einzuleiten ist, bedeutet dies umgekehrt auch, dass ein einmal eröffnetes ordentliches Verfahren nach erfolgter nachträglicher Zahlung nicht einfach eingestellt werden kann.
Im Übrigen ist allgemein festzuhalten, dass das Gesetz die Möglichkeit von Fristerstreckungen oder Ratenzahlungen an sich nicht vorsieht, weshalb der Gebüsste auf die Folgen der Nichtbezahlung hingewiesen wird. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Art. 35 Abs. 1 StGB keine Anwendung findet, weil Art. 6 Abs. 4 OBG (entsprechend dem altrechtlichen Art. 6 Abs. 3 OBG) als speziellere Regel Vorrang geniesst (vgl. ausführlich BGE 135 IV 221).
Schliesslich sieht Art. 426 Abs. 1 StPO vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
13. Die Beschuldigte hat die Bussen nicht innert der 30-tägigen Zahlungsfristen der Ordnungsbussenverfügungen bezahlt. Zwar wurde das ordentliche Strafverfahren mittels Anzeigeerstattung bereits vor Ablauf der Zahlungsfrist eingeleitet. Hingegen durften und mussten die Ordnungs- und Sicherheitsdienste B.________(Ortschaft) gestützt auf die Rückmeldung der Beschuldigten davon ausgehen, dass die Ordnungsbussen nicht bezahlt werden würden. Die Zahlung erfolgte denn auch erst nach Einleitung des ordentlichen Strafverfahrens und Zustellung des Strafbefehls vom 15.09.2022, nämlich am 30.09.2022 im Rahmen des Einspracheverfahrens.
Die Beschuldigte wurde - wie ausgeführt - für die in Frage stehenden einfachen Verkehrsregelverletzungen verurteilt, weshalb sie grundsätzlich die dadurch entstandenen Verfahrenskosten zu tragen hat. Der zwecks Durchführung des Strafbefehlsverfahrens (ordentliches Strafverfahren) angefallene Aufwand in Form der im Strafbefehl festgesetzten Gebühren von CHF 100.00 ist demnach von der Beschuldigten zu tragen.
Die Beschuldigte hat die ihr im Strafbefehl auferlegten Gebühren in [der] Höhe von CHF 100.00 allerdings - auch nach Ansetzen einer Nachfrist - nicht bezahlt, sondern sinngemäss Einsprache dagegen erhoben, weshalb das Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft an das Gericht überwiesen werden musste. Im vorliegenden Verfahren hat die Beschuldigte sodann nichts geltend gemacht, was gegen eine Auferlegung der weiteren, durch die Einsprache und das Nichtbezahlen der Kosten entstandenen Verfahrenskosten an sie spricht. Im Gegenteil hat sie mit ihren Eingaben, die als Einsprache gewertet werden mussten, die Einleitung des Verfahrens bewirkt und mit ihrer Annahmeverweigerung betreffend die gerichtlichen Verfügungen sowie ihren weiteren unaufgeforderten Eingaben, die inhaltlich nicht den Verfahrensgegenstand betrafen, die Durchführung des Verfahrens erschwert. Entsprechend hat die Beschuldigte auch die weiteren durch die Einsprache bzw. das Nichtbezahlen entstandenen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten für das staatsanwaltschaftliche Einspracheverfahren sowie den Gerichtsgebühren, zu tragen.
3.2 Diesen Ausführungen des Regionalgerichts ist beizupflichten. In integraler Verweisung auf die Erwägungen des Regionalgerichts (vgl. E. 3.1 hiervor) ist festzuhalten, dass das Regionalgericht zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die ihr mit Strafbefehl vom 15. September 2022 auferlegten Gebühren von CHF 100.00 sowie die Kosten des von ihr initiierten Einspracheverfahrens von CHF 100.00 zu bezahlen hat. Die Beschwerdeführerin hat bei beiden Bussenverfügungen das auf der Rückseite befindliche Formular «Personalien des verantwortlichen Lenkers» im Wesentlichen mit ihren eigenen Daten ausgefüllt und damit grundsätzlich bestätigt, die verantwortliche Lenkerin betreffend die angezeigten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gewesen zu sein. Sie wurde wegen mehrfach begangener einfacher Verkehrsregelverletzung rechtskräftig verurteilt. Die Verfügung des Regionalgerichts vom 24. November 2022, wonach auf die Einsprache vorbehältlich des Kostenpunkts nicht eingetreten werde, wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Mithin hat sie zufolge ihrer Verurteilung die dadurch entstandenen Verfahrenskosten zu tragen. Dasselbe gilt für die Kosten des Einspracheverfahrens.
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, geht fehl. Sie erhebt im Wesentliche formelle Rügen gegen die angefochtene Verfügung und erachtet diese daher als ungültig. Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit sie die Legitimation von Gerichtspräsidentin E.________ zum Erlass der verfahrensleitenden Verfügungen sowie der vorliegend angefochtenen Verfügung in Frage stellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die angefochtene Verfügung – wie auch die weiteren Verfügungen – von einer rechtmässig gewählten Gerichtspräsidentin erlassen worden sind (vgl. betreffend Wahl die diesbezüglichen im Internet einzusehenden einschlägigen Wahlprotokolle des Grossen Rats des Kantons Bern; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 GSOG). Es ist allgemein bekannt, dass die Strafuntersuchung von der Staatsanwaltschaft geleitet wird, worunter auch die Zuständigkeit zum Erlass eines Strafbefehls fällt (Art. 12 Bst. b, Art. 16 Abs. 2, Art. 61 Bst. a und Art. 352 Abs. 1 StPO). Die Form und der Inhalt eines Entscheids sind in Art. 80 f. StPO normiert. Die angefochtene Verfügung wurde von der Gerichtspräsidentin sowie der Rechtspraktikantin unterzeichnet. Eine Unterschrift mit blauer nasser Tinte ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dasselbe gilt betreffend Stempel. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass in der angefochtenen Verfügung keine Vornamen der Gerichtspräsidentin und der Rechtspraktikantin genannt werden, ist festzustellen, dass gemäss Art. 81 Abs. 2 Bst. a StPO die Einleitung eines Entscheids die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder enthält. Das Rubrum der angefochtenen Verfügung führt Gerichtspräsidentin E.________ und Rechtspraktikantin F.________ als am Entscheid Mitwirkende auf. Aus dem im Internet einsehbaren Staatskalender des Kantons Bern ist ersichtlich, dass am Regionalgericht Emmental-Oberaargau nur eine Gerichtspräsidentin mit dem Namen E.________ amtet, womit die Gerichtspräsidentin der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres identifiziert werden kann. Selbiges gilt im Resultat auch für die Rechtspraktikantin F.________, deren Identifikation anhand der im Rubrum enthaltenen Bezeichnung ihrer Funktion und ihres Nachnamens möglich ist. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Gültigkeit der angefochtenen Verfügung bei dieser Bezeichnung tangiert sein sollte. Sie hat sich diesbezüglich beim Gericht offenbar auch nicht genauer erkundigt und macht keine potenziellen Ausstandsgründe geltend. Eine irgendwie geartete Ungültigkeit der angefochtenen Verfügung aufgrund einer ungenügenden Bezeichnung resp. einer fehlenden Legitimation ist nicht ansatzweise auszumachen. Dass die Schweiz ein souveräner Staat darstellt, ist evident und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Mithin steht fest, dass die angefochtene Verfügung formell rechtsgültig erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin hat soweit weitergehend in ihrer Beschwerde keine materiellen Einwände gegen die angefochtene Verfügung erhoben und sich nicht konkret dazu geäussert, weshalb die Auferlegung der Gebühren/Verfahrenskosten ihrer Ansicht nach nicht rechtens sein soll (vgl. zur materiellen Rechtmässigkeit E. 3.2 zu Beginn). Ihre weiteren relativ umfangreichen Äusserungen gehen denn an der Sache vorbei.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren.
Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin E.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin G.________ (EO 22 8115 – per B-Post)
Bern, 27. Februar 2023
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 54
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 356 StPOart. 356 CPPart. 356 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 106 StGBart. 106 CPart. 106 CP
BGE 130 I 169ATF 130 I 169DTF 130 I 169
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 395 StPOart. 395 CPPart. 395 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 1 OBGart. 1 LAOart. 1 LMD
BGE 105 IV 136ATF 105 IV 136DTF 105 IV 136
BGE 121 IV 375ATF 121 IV 375DTF 121 IV 375
Art. 6 OBGart. 6 LAOart. 6 LMD
Art. 6 OBGart. 6 LAOart. 6 LMD
6B_484/2007
Art. 35 StGBart. 35 CPart. 35 CP
Art. 6 OBGart. 6 LAOart. 6 LMD
Art. 6 OBGart. 6 LAOart. 6 LMD
BGE 135 IV 221ATF 135 IV 221DTF 135 IV 221
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 426 StPOart. 426 CPPart. 426 CPP
Art. 21 GSOGart. 21 LOJMart. 21 GSOG
Art. 12 StPOart. 12 CPPart. 12 CPP
Art. 16 StPOart. 16 CPPart. 16 CPP
Art. 61 StPOart. 61 CPPart. 61 CPP
Art. 352 StPOart. 352 CPPart. 352 CPP
Art. 80 StPOart. 80 CPPart. 80 CPP
Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF