BK 2023 57
Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland
28. Februar 2023Deutsch9 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt unter der Verfahrensnummer BM 22 31885 ein Strafverfahren gegen A.________ (Beschuldigter 1/Strafkläger; nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________ (Beschuldigter 2/Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie gegen den Beschwerdeführer wegen Verunreinigung von fremden Eigentum. Anlässlich der Verhandlung vom 31. Januar 2023 schlossen der Beschwerdeführer und der Beschuldigte 1 vor der Staatsanwaltschaft einen Vergleich, woraufhin diese das Strafverfahren mit Verfügung vom selben Tag einstellte, die Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegte und festhielt, dass keine Entschädigungen ausgerichtet würden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2023 Beschwerde (persönliche Abgabe).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
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Beschluss
BK 23 57
Bern, 28. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter 1/Strafkläger
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Beschuldigter 2/Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. Januar 2023 (BM 22 31885)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt unter der Verfahrensnummer BM 22 31885 ein Strafverfahren gegen A.________ (Beschuldigter 1/Strafkläger; nachfolgend: Beschuldigter 1) wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von B.________ (Beschuldigter 2/Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer; nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie gegen den Beschwerdeführer wegen Verunreinigung von fremden Eigentum. Anlässlich der Verhandlung vom 31. Januar 2023 schlossen der Beschwerdeführer und der Beschuldigte 1 vor der Staatsanwaltschaft einen Vergleich, woraufhin diese das Strafverfahren mit Verfügung vom selben Tag einstellte, die Verfahrenskosten dem Kanton Bern auferlegte und festhielt, dass keine Entschädigungen ausgerichtet würden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Februar 2023 Beschwerde (persönliche Abgabe).
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde als Laieneingabe zudem formgerecht eingereicht. Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer per A-Post zugestellt. Er macht geltend, diese am 10. Februar 2023 zugestellt erhalten zu haben. Da die Verfügung nicht eingeschrieben versandt worden ist, kann nicht kontrolliert werden, an welchem Tag sie dem Beschwerdeführer effektiv zugegangen ist. Allerdings darf davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde vom 13. Februar 2023 innert Frist erfolgt ist, zumal sich aus den Akten ergibt, dass die Einstellungsverfügung erst am 8. Februar 2023 vom stellvertretenden leitenden Staatsanwaltschaft genehmigt worden ist. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, er sei auf den Vergleich vom 31. Januar 2023 nur zufolge von dessen Ziffer 8, wonach den Parteien aus dem vorliegenden Vergleich kein Nachteil entstehe, eingegangen. Von einer Verfügung, welche den Vergleich nun abschliessen solle, sei nicht die Rede gewesen. Ziffer 8 des Vergleichs sei auch in der Einstellungsverfügung zu erwähnen. Werde die Einstellungsverfügung nicht ergänzt, fechte er diese als Ganzes an und ziehe den Vergleich zurück.
4.
4.1 Gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein (Art. 316 Abs. 3 StPO). Zieht die mutmasslich geschädigte Person im Rahmen der Einigung ihren Strafantrag zurück, führt dies zum selben Ergebnis. Es mangelt in der Folge endgültig (vgl. Art. 33 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) an einer Prozessvoraussetzung (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO).
4.2 Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte 1 haben am 31. Januar 2023 gestützt auf Art. 316 Abs. 1 StPO vor der Staatsanwaltschaft einen Vergleich mit folgendem Inhalt abgeschlossen haben:
1. Die Parteien erklären gegenseitig ihr Bedauern über den Vorfall vom 21.08.2022 und dass ihnen ihr damals an den Tag gelegte Verhalten leid tut.
Erwägungen
2.
B.________ zieht den am 31.10.2022 gestellten Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft wegen Tätlichkeiten und Körperverletzung zurück.
3.
A.________ zieht den am 11.11.2022 gestellten Strafantrag gegen B.________ wegen Verschmutzung von fremden Eigentum zurück.
4.
Es wird beantragt, die Verfahrenskosten dem Kanton aufzuerlegen (Art. 427 Abs. 3 StPO).
5.
Die Parteien verzichten auf eine Entschädigung.
6.
Jede Partei trägt ihre Parteikosten.
7.
Die Parteien erklären sich hiermit bezüglich des in Frage stehenden Vorfalls als auseinandergesetzt, halten fest, diesbezüglich keine gegenseitigen Forderungen mehr zu erheben und nicht in negativer Weise über die jeweils andere Person zu sprechen.
8.
Den Parteien entsteht aus dem vorliegenden Vergleich kein Nachteil.
Aus der Vereinbarung geht hervor, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte 1 ihre Strafanträge wegen Tätlichkeiten und Körperverletzung resp. Verschmutzung von fremden Eigentum in Form einer ausdrücklichen schriftlichen und unterzeichneten Erklärung zurückgezogen haben. Ebenso haben sie sich im Kosten- und Entschädigungspunkt geeinigt. Wie dem Verhandlungsprotokoll zu entnehmen ist, sind die Beteiligten explizit auf die Einstellung des Verfahrens infolge abgeschlossenen Vergleichs hingewiesen worden (vgl. Z. 18 ff. des Protokolls). Der Beschwerdeführer hat offensichtlich frei darüber entscheiden können, die Vergleichsverhandlung scheitern zu lassen und an seinem Strafantrag festzuhalten. Mittels Unterzeichnung der Vereinbarung vom 31. Januar 2023 hat er unmissverständlich seinen Willen bekundet, den Strafantrag in Kenntnis der Rechtsfolgen zurückzuziehen. Die Staatsanwaltschaft hat somit das Strafverfahren zu Recht eingestellt (Art. 316 Abs. 3 und Art. 319 Abs. 1 Bst d StPO; vgl. E. 4.1 hiervor).
Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, kann nicht gehört werden. Vorab ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dem Beschwerdeführer die Folgen des Abschlusses des Vergleichs resp. des Rückzugs seines Strafantrags nicht erläutert worden wären (vgl. vielmehr Z. 18 ff. des Protokolls der Einigungsverhandlung). Soweit er nunmehr in der Einstellungsverfügung explizit erwähnt haben will, dass den Parteien bzw. ihm aus dem vorliegenden Vergleich kein Nachteil erwachse, bildet dies nicht Teil einer Einstellungsverfügung (vgl. zum Inhalt des Dispositivs von verfahrenserledigenden Entscheiden: Art. 81 Abs. 4 Bst. c StPO). Entsprechend hat der Beschwerdeführer keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass das Dispositiv der Einstellungsverfügung dahingehend ergänzt wird. Der zwischen ihm und dem Beschuldigten 1 abgeschlossene Vergleich ist für diese bindend und Ziffer 8 des Vergleichs hat unabhängig von ihrer Erwähnung im Dispositiv der Einstellungsverfügung unmittelbare Geltung zwischen ihnen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einem Rückzug des Vergleichs spricht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die darin geäusserte entsprechende Willenserklärung, den Strafantrag zurückzuziehen, grundsätzlich unwiderruflich ist (Art. 33 Abs. 2 StPO). Willensmängel vermögen nur in Ausnahmefällen etwas an der Gültigkeit einer Rückzugserklärung zu ändern (siehe dazu Riedo, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 21 ff. zu Art. 33 StPO; vgl. betreffend die Zulässigkeit eines Widerrufs einer Vereinbarung denn auch bereits den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 468 vom 20. Januar 2017 E. 4 [analoge Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StGB]). Anhaltspunkte, welche auf eine – notwendige – (strafbare) Einflussnahme seitens des Beschuldigten 1 oder gar der Staatsanwaltschaft und damit auf einen rechtsrelevanten Willensmangel des Beschwerdeführers schliessen lassen, sind nicht auszumachen und wurden auch nicht geltend gemacht. Ein allfälliger nicht durch eine strafbare Täuschung hervorgerufener Irrtum hätte von vornherein als unbeachtlich zu gelten (vgl. Riedo, a.a.O., N. 25 zu Art. 33 StGB). Mithin wurde vom Beschwerdeführer nichts geltend gemacht, was eine Aufhebung des Vergleichs resp. der Einstellungsverfügung rechtfertigen würde.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen.
Dispositiv
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten 1 sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Es ist ihm demnach keine Entschädigung zuzusprechen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 2/Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1/Strafkläger 1 (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt C.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 28. Februar 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiber Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 23 57
Art. 390 StPOart. 390 CPPart. 390 CPP
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 316 StPOart. 316 CPPart. 316 CPP
Art. 316 StPOart. 316 CPPart. 316 CPP
Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 316 StPOart. 316 CPPart. 316 CPP
Art. 427 StPOart. 427 CPPart. 427 CPP
Art. 316 StPOart. 316 CPPart. 316 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 81 StPOart. 81 CPPart. 81 CPP
Art. 33 StPOart. 33 CPPart. 33 CPP
Art. 33 StPOart. 33 CPPart. 33 CPP
BK 16 468
Art. 386 StGBart. 386 CPart. 386 CP
Art. 33 StGBart. 33 CPart. 33 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF