BK 2023 66
Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)
29. März 2023Deutsch36 min
1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten (mehrfach begangen), Beschimpfung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (mehrfach begangen) und Drohung (mehrfach begangen). Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2022 erstmals durch die Kantonspolizei Bern vorläufig festgenommen. Gestützt auf den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. September 2022 (Aktenzeichen 4/2022/10033537) wurde der Beschwerdeführer am 18. September 2022 erneut festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. September 2022 (Aktenzeichen F-4/202210034013) mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Bezirk Zürich (Geschäfts-Nr.: GH221347-L / U) vom 21. September 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 22. September 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren F-4/2022/10034013 und vereinigte es mit dem bei ihr hängigen Verfahren O 22 6692. Mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) vom 19. Dezember 2022 wurde die Untersuchungshaft bis zum 17. Februar 2023 verlängert (ARR 22 82). Am 2. Februar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Oberland, Einzelgericht, (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage gegen den Beschwerdeführer. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2023 versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer alsdann mit Entscheid vom 14. Februar 2023 in Sicherheitshaft (ARR 23 11). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 21. Februar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 23 66
Bern, 14. März 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwältin B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun
Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft
Strafverfahren wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten (mehrfach begangen), Beschimpfung etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland vom 14. Februar 2023 (ARR 23 11)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten (mehrfach begangen), Beschimpfung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (mehrfach begangen) und Drohung (mehrfach begangen). Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2022 erstmals durch die Kantonspolizei Bern vorläufig festgenommen. Gestützt auf den Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. September 2022 (Aktenzeichen 4/2022/10033537) wurde der Beschwerdeführer am 18. September 2022 erneut festgenommen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. September 2022 (Aktenzeichen F-4/202210034013) mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Bezirk Zürich (Geschäfts-Nr.: GH221347-L / U) vom 21. September 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Mit Verfügung vom 22. September 2022 übernahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren F-4/2022/10034013 und vereinigte es mit dem bei ihr hängigen Verfahren O 22 6692. Mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht/Vorinstanz) vom 19. Dezember 2022 wurde die Untersuchungshaft bis zum 17. Februar 2023 verlängert (ARR 22 82). Am 2. Februar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Regionalgericht Oberland, Einzelgericht, (nachfolgend: Regionalgericht) Anklage gegen den Beschwerdeführer. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2023 versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer alsdann mit Entscheid vom 14. Februar 2023 in Sicherheitshaft (ARR 23 11). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 21. Februar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte:
Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 14. Februar 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei per sofort aus der Haft zu entlassen, allenfalls verbunden mit Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO.
1.2 Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 24. Februar 2023 auf eine Stellungnahme.
1.3 Die Staatsanwaltschaft Oberland beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 28. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
1.4 Mit Verfügung vom 1. März 2022 gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis, dass die Vorinstanz die amtlichen Akten ARR 23 11 sowie die Akten des Hauptverfahrens PEN 23 42 eingereicht habe. Gleichzeitig nahm und gab sie vom Verzicht der Vorinstanz auf eine Stellungnahme sowie von der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kenntnis und gab den Parteien Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Zudem stellte sie fest, dass sich der in der Beschwerdeschrift erwähnte Bericht von Frau D.________ vom Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern nicht in den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten befinde, und gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, den erwähnten Bericht innert eintägiger Frist ab Zustellung der Verfügung einzureichen.
1.5 Mit Schreiben vom 1. März 2023 teilte die Verteidigung mit, dass eine telefonische Nachfrage bei Frau D.________ ergeben habe, dass diese keinen schriftlichen Bericht erstellt, sondern der Staatsanwaltschaft telefonisch Bericht erstattet habe. Da sich in den amtlichen Akten des Hauptverfahrens keine entsprechende Telefonnotiz befinde, werde folgender Beweisantrag gestellt:
Es sei beim Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern, Frau D.________, Tel. E.________, ein Bericht über das von ihr mit dem Beschuldigten geführte Gespräch einzuholen.
1.6 Genannten Beweisantrag hiess die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 2. März 2023 gut und forderte Frau D.________ vom Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern auf, so rasch wie möglich (Beschwerde in einer Haftsache), spätestens jedoch bis am 6. März 2023, einen Bericht über das mit dem Beschuldigten/Beschwerdeführer geführte Gespräch vom 13. Dezember 2022 zu erstellen und einzureichen.
1.7 Mit Verfügung vom 7. März 2023 nahm und gab die Verfahrensleitung von dem am 6. März 2023 vorab per E-Mail zugegangenen Berichtsrapport des Bedrohungsmanagements der Kantonspolizei Bern vom 3. März 2023 Kenntnis und stellte fest, dass das Original bis dato nicht eingegangen sei. Gleichzeitig erhielten die Parteien erneut Gelegenheit zum Einreichen abschliessender Bemerkungen.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
Gemäss Anklageschrift vom 2. Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, seine damalige Lebenspartnerin F.________ am 3. Juli 2022 geschubst, auf den Nacken geschlagen, ihr Haare ausgerissen, sie geohrfeigt, geschlagen, beschimpft und gewürgt zu haben (Ziff. 1 und 3 der Anklageschrift [Akten PEN 23 42, pag. 437 f.]). Zudem wird der Beschwerdeführer beschuldigt, im Zeitraum von Mai 2021 bis 2. Juli 2021 (Anmerkung der Kammer: gemeint ist wohl der Zeitraum von Mai 2021 bis 2. Juli 2022) mehrfach gegenüber F.________ tätlich geworden zu sein (Ziff. 2 der Anklageschrift [a.a.O., pag. 438]). Weiter wird ihm vorgeworfen, F.________ in Angst und Schrecken versetzt zu haben, in dem er ihr in der Zeit zwischen Mai 2021 bis 2. Juli 2022 u.a. damit gedroht haben soll, sie zu metzgen, ihr Herz und Lunge rauszuschneiden und sie zu häuten. Überdies soll er ihr dabei ein Hackmesser vor das Gesicht gehalten und sie angeschrien haben. Anlässlich des Vorfalls vom 3. Juli 2022 soll er ihr weiter damit gedroht haben, sie mit den Zähnen umzubringen, sobald sie in der Türkei seien, wenn er sie hier nicht umbringen könne. Zudem soll er sie in der Küche an die Wand gedrückt und vor ihr mit einem Fleischmesser Vorwärts- und Rückwärtsbewegungen gemacht und zu ihr gesagt haben, dass er sie früher oder später umbringen, sie zerfetzen und metzgen werde (Ziff. 5.1 der Anklageschrift [a.a.O., pag. 439]). Darüber hinaus soll er auch den Bruder von F.________, G.________, am 9./10. September 2022 per SMS mehrfach bedroht haben, so dass dieser Angst um seine Familie, seine Mutter und seine Schwester hatte (Ziff. 5.2 der Anklageschrift [a.a.O., pag. 439 f.]). Schliesslich wird dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldungsanlage vorgeworfen, da er G.________ wiederholt mit ungewollten SMS-Nachrichten belästigt haben soll (Ziff. 4 der Anklageschrift [a.a.O., pag. 439]).
Wie den diversen Einvernahmen des Beschwerdeführers entnommen werden kann, bestreitet er einen Grossteil der ihm vorgeworfenen Handlungen (vgl. a.a.O., pag. 220 ff.; 227 ff.; 245 ff. und 255 ff.).
4.
Die Sicherheitshaft setzt nach Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder eines Vergehens besteht.
Aus der vorangehenden Erwägung (E. 3) wird deutlich, dass sich der Tatverdacht derart verdichtet hat, dass die Staatsanwaltschaft am 2. Februar 2023 in Anwendung von Art. 324 ff. StPO beim Regionalgericht Anklage erhoben hat. Damit ist nach der Rechtsprechung der dringende Tatverdacht im Haftprüfungsverfahren zu bejahen, es sei denn, der Beschwerdeführer vermöchte darzutun, dass die Annahme eines derartigen Verdachts unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_262/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.2; 1B_273/2018 vom 17. August 2018 E. 4.3.4 mit Hinweis).
Der dringende Tatverdacht in concreto wird im Beschwerdeverfahren nicht bestritten; bestritten werden indes – wie erwähnt (E. 3.2) – die Vorwürfe gemäss Anklageschrift. Der dringende Tatverdacht ist somit gegeben. Die eingehende Überprüfung der angeklagten und bestrittenen Sachverhalte wird Aufgabe des Sachgerichts sein.
5.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Sicherheitshaft zunächst mit dem Haftgrund der Fluchtgefahr.
5.1
Zur Begründung der Fluchtgefahr verweist das Zwangsmassnamengericht vorab auf seinen Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2022 (ARR 22 82). Weiter wird angeführt, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsbürger sei und vor seiner Einreise in die Schweiz 2021 in Deutschland gelebt habe. Seine Bezugspersonen in der Schweiz beschränkten sich auf seine ehemalige Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind, zu dem er seit dem 3. Juli 2022 keinen Kontakt mehr habe. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer kurz nach dem Vorfall vom 3. Juli 2022 für eine gewisse Zeit in der Türkei aufgehalten habe. Insgesamt sei die Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht gefestigt; auch gehe er aktuell keiner Erwerbstätigkeit nach. Angesichts der Umstände, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht lange in der Schweiz aufhalte, er abgesehen von seiner ehemaligen Lebenspartnerin und seinem Sohn über keine Verbindungen zur Schweiz verfüge und ihm eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten drohe, sei zusammenfassend nach wie vor davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung entweder untertauchen oder die Schweiz unverzüglich verlassen und sich so dem Strafverfahren unmittelbar entziehen würde.
5.2
Die Verteidigung hält dem entgegen, dass eine Flucht des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich sei. Zunächst sei zu beachten, dass er nach seiner vorläufigen Festnahme in Kenntnis der ihm eröffneten Fernhalteverfügung (recte: des ihm eröffneten Rayonverbots) und im Wissen um das gegen in laufende Strafverfahren für einige Wochen in die Türkei in die Ferien gefahren und anfangs September 2022 wieder zurückgekehrt sei. Daraus werde deutlich, dass sich der Beschwerdeführer der Strafverfolgung nicht entziehen wolle, ansonsten er in der Türkei geblieben oder zumindest nicht mehr in die Schweiz zurückgekehrt wäre. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer der drohenden Sanktion entziehen sollte. Die Staatsanwaltschaft fordere in ihrer Anklageschrift eine unbedingte Haftstrafe von zwölf Monaten. Dass diese wie beantragt ausgesprochen würde, sei mit Verweis auf das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts SK 2016 414 vom 17. Oktober 2017, welchem ein ähnlicher Fall zugrundliege, angesichts der Schwere der zu beurteilenden Delikte und der fehlenden Vorstrafen unwahrscheinlich. Doch selbst wenn die Haft wie beantragt ausgesprochen würde, stünden die Chancen gut, dass der Beschwerdeführer aufgrund guter Führung nach zwei Drittel der Strafe, also acht Monaten, bedingt entlassen würde. So oder anders habe er die seitens der Staatsanwaltschaft geforderte Strafe bereits ganz oder zumindest grösstenteils verbüsst. Sodann wird erneut vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden könne, dass er seit Längerem keinen Kontakt zu seinem Sohn gehabt habe. Grund für den fehlenden Kontakt sei namentlich das laufende Strafverfahren bzw. die damit verbundene bisherige Haft. In diesem Kontext sei zu beachten, dass derzeit ein Verfahren betreffend die Regelung des Besuchsrechts vor dem Bezirksgericht Zürich hängig sei, in dem der Beschwerdeführer darum kämpfe, den Kontakt zu seinem Sohn wiederherzustellen.
Mit Schreiben vom 1. März 2023 führt die Verteidigung mit Blick auf den oberinstanzlich beantragten Bericht zusätzlich aus, dass Frau D.________ bestätigen könne, dass der Beschwerdeführer einer künftiger Zusammenarbeit mit der Polizei positiv gegenüberstehe und deren Anordnungen respektiere.
5.3
Die Staatsanwaltschaft verweist auf die Ausführungen im Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft und führt ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Beziehung mit F.________ noch in Deutschland gelebt habe und erst in die Schweiz gekommen sei, um mit ihr zusammen zu leben. In der Schweiz verfüge er über keine Wohnung und keine Arbeitsstelle mehr. Hinzu komme, dass der Grund für seine Aufenthaltsbewilligung B – den Aussagen von F.________ zufolge – das heute nicht mehr bestehende Konkubinat mit ihr gewesen sei. Zudem hätten sich die Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie die Aussichten, in der Schweiz verbleiben zu können, seit dem letzten Sommer deutlich verschlechtert. Der Umstand, dass der Beschuldigte im September 2022 nach einem Aufenthalt in der Türkei in die Schweiz zurückgekehrt sei, vermöge an der bestehenden Fluchtgefahr nichts zu ändern; die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Strafverfahren und dem bei einer Verurteilung drohenden Strafvollzug durch eine Ausreise ins Ausland entziehen könnte, müsse weiterhin als sehr gross angesehen werden. Soweit in der Beschwerde vorgebracht werde, dass sich der Sohn des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhalte, sei festzuhalten, dass das Kind bei der Ex-Partnerin des Beschwerdeführers lebe und diese beim zuständigen Gericht eine Beistandschaft und ein begleitetes Besuchsrecht beantragt habe. Eine derartige Regelung des Umgangs erfordere weder Wohnsitz noch Aufenthalt in der Schweiz und vermöge entsprechend an der bestehenden Fluchtgefahr nichts zu ändern. Schliesslich wurde – wenn auch im Rahmen der Ausführungen zur Verhältnismässigkeit – festgehalten, dass der vorliegende Fall nicht mit dem Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts SK 2016 414 vom 17. Oktober 2017 vergleichbar sei, zumal dem Beschwerdeführer zahlreichere und zudem massive (Todes-)Drohungen vorgeworfen würden.
5.4
Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. auffällige Reisegewandtheit, Neigung zu konkreten Fluchtreaktionen oder Kollusionshandlungen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten (Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen bzw. Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können das Fluchtrisiko erhöhen (BGE 123 I 268 E. 2e). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., N. 15a zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 123 I 31 E. 3d; nicht amtlich publizierte E. 3.1 von BGE 143 IV 330; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2020 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2022 vom Urteil vom 20. Januar 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.5
Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Fluchtgefahr zu Recht weiterhin bejaht hat:
5.5.1
Soweit strittig ist, ob für den Beschwerdeführer überhaupt noch ein Anreiz zur Flucht besteht, ist doch zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 18. September 2022 in Haft befindet und die Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift vom 2. Februar 2023 eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten beantragt hat (a.a.O., pag. 441). Ohne dem Sachgericht vorgreifen zu wollen, erscheint der Kammer bei vorliegender Aktenlage eine Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht unwahrscheinlich. Zumindest ist der vorliegende Sachverhalt nicht unmittelbar mit jenem, der dem Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts SK 2016 414 vom 17. Oktober 2017 zugrunde liegt, vergleichbar.
Entscheidend ist sodann, ob der Beschwerdeführer berechtigte Aussicht auf die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs hat. Anders als im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu nachfolgend E. 7.2) ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung des Haftgrunds grundsätzlich zu berücksichtigen (Frei/Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 15 zu Art. 221 StPO; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 304 vom 10. August 2017 E. 5.3 mit Hinweis). Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafdauer, sofern eine solche konkret in Betracht kommt (Frei/Elsässer, a.a.O., Rz. 15 zur Art. 221 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_679/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.4.2).
Wie selbst der Beschwerdeführer vorbringt, ist zum heutigen Zeitpunkt noch ungewiss, ob bzw. wie die im Falle eines Schuldspruchs auszufällende Strafe zu vollziehen wäre. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine allfällige Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, ist gestützt auf die der Kammer vorliegenden Akten keine verlässliche – den Haftgrund ausschliessende – Prognose möglich. Zwar geht aus dem Schweizer Strafregisterauszug des Beschwerdeführers hervor, dass dieser in der Schweiz noch nicht vorbestraft ist. Zumal der Beschwerdeführer jedoch erst im April/Mai 2021 in die Schweiz kam, kann daraus nicht ohne Weiteres auf einen guten Leumund geschlossen werden. Nur am Rande ist darauf hinzuweisen, dass es gemäss Anklageschrift vom 2. Februar 2023 erstmals im Mai 2021 zu Tätlichkeiten gekommen sein soll und gemäss Anzeigerapport vom 22. September 2022 bereits am 5. Juli 2021 ein polizeilicher Vorgang wegen häuslicher Gewalt erfolgt war, über den jedoch nicht rapportiert wurde (a.a.O., pag. 77 und 438). Auch der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholte Berichtsrapport des Bedrohungsmanagements der Kantonspolizei Bern vom 3. März 2023 (nachfolgend: Berichtsrapport) hilft diesbezüglich nicht weiter. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer im September 2022 trotz hängigen Strafverfahrens nachweislich (erneut) schwere Drohungen ausgestossen hat, womit die beantragte unbedingte Haftstrafe nicht von vornherein verfehlt erscheint. Was die Möglichkeit einer bedingten Entlassung gemäss Art. 86 Abs. 1 StPO anbelangt, ist derzeit – insbesondere mangels eines Verlaufs- oder Führungsberichts – keine Einschätzung möglich. Mithin kann vorliegend nicht von einem fehlenden Fluchtanreiz des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Dispositiv
5.5.2 Die persönliche Situation des Beschwerdeführers spricht zudem klar für das Vorliegen von Fluchtgefahr. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts verwiesen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 32-jährigen türkischen Staatsangehörigen mit B-Aufenthaltsbewilligung, der eigenen Aussagen zufolge in der Türkei aufwuchs, dort als Berufssoldat diente, sich später in Deutschland aufhielt und ca. im April/Mai 2021 in die Schweiz kam, um mit F.________ zusammenzuleben (Akten PEN 23 42, pag. 224, Z. 233 ff.; pag. 256 Z. 43 ff.; pag. 264 Z. 308 und 319; pag. 267 Z. 69 und 108; pag. 276, Z. 102 ff.; vgl. auch Berichtsrapport, S. 2). Wie das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2022 (ARR 22 82) festhielt, verfügt der Beschwerdeführer – mit Ausnahme seines Sohnes H.________ (geb. 10. Februar 2021) – weder über gefestigte Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Personen noch über eine Wohnung oder eine feste Arbeitsstelle (a.a.O., pag. 23 Ziff. 15; pag. 28 Ziff. 41; pag. 44; pag. 264 Z. 310 ff.). Demgegenüber ist bekannt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland eine 3-jährige Tochter und in der Türkei zwei adoptierte Kinder hat sowie über weitere Verwandte in Deutschland und der Türkei verfügt (a.a.O., pag. 25 Ziff. 46; pag. 44 und 264 Z. 314 ff.; vgl. auch Berichtsrapport, S. 2). Genannte Ausgangslage hat sich seit dem zitierten Entscheid nicht verändert. Dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine langfristige Bleibe gefunden hätte, wird in der Beschwerde nicht vorgebracht. Entgegen den vom Beschwerdeführer geäusserten Vermutungen (vgl. Berichtsrapport, S. 3) bestehen denn auch keine objektiven Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Entlassung umgehend wieder einer Arbeit nachgehen könnte.
Entgegen der Verteidigung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seiner vorläufigen Festnahme in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 3. Juli 2022 bzw. in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens nach seinem Ferienaufenthalt in der Türkei in die Schweiz zurückgekommen ist, nicht gegen eine konkrete Fluchtgefahr. Vielmehr ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit dem Sommer 2022 deutlich verschlechtert hat. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Vorfall vom 3. Juli 2022 für den Beschwerdeführer ausser einer Befragung durch die Polizei und einem ihm gleichentags eröffneten Rayonverbot keine unmittelbaren Konsequenzen hatte (vgl. Akten PEN 23 42, pag. 79 ff. und 220 ff.). Inzwischen wurde jedoch Anklage erhoben, wobei dem Beschwerdeführer nebst den im Rahmen des Vorfalls vom 3. Juli 2022 mutmasslich verübten Straftaten weitere frühere begangene Tätlichkeiten sowie gegenüber dem Bruder seiner Ex-Partnerin ausgestossene Drohungen vorgeworfen werden (a.a.O., pag. 437 ff.). Letztere waren denn auch der Grund dafür, dass kurz nach seiner Rückkehr aus den Ferien in der Türkei Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer angeordnet wurde (a.a.O., pag. 23 f., Ziff. 14, 16 ff. und 50 f., E. 3.1 und 3.4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge erwartete, nach seinen Ferien in der Türkei zu F.________ und seinem Sohn zurückkehren zu können (Berichtsrapport, S. 2). Stattdessen fand er die Wohnung, in der er zuvor mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin und H.________ gewohnt hatte, nach seiner Rückkehr ausgeräumt vor (a.a.O., S. 2; Akten PEN 23 42, pag. 23 Ziff. 14). Sollte zu diesem Zeitpunkt seitens des Beschwerdeführers noch Hoffnung auf eine Versöhnung bestanden haben, dürfte diese heute wohl vollends erloschen sein.
Weiter kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, der Beschwerdeführer habe auch deshalb keinen Grund, die Schweiz zu verlassen, weil er unbedingt den Kontakt zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn pflegen wolle und er um ein Besuchsrecht kämpfe. Der Staatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass der Umstand, dass die ehemalige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers gemäss Beschwerdebeilage 4 betreffend deren Sohn beim zuständigen Gericht eine Beistandschaft und ein begleitetes Besuchsrecht beantragt hat, an der bestehenden Fluchtgefahr nichts zu ändern vermag. So ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass ein entsprechendes Besuchsrecht keinen Wohnsitz und oder Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz voraussetzt; auch sind die Besuche nicht zwingend ortsgebunden. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinem jüngsten Sohn unbedingt aus der Nähe pflegen will, zumal dies bei seiner dreijährigen leiblichen in Deutschland lebenden Tochter und den beiden in der Türkei aufwachsenden Adoptivkindern offensichtlich gerade nicht der Fall ist. Darüber hinaus bestünde die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Flucht versuchen könnte, H.________ nach Deutschland oder in die Türkei zu verbringen. Dass sein Sohn in der Schweiz lebt, spricht mithin nicht gegen das Vorliegen von Fluchtgefahr. Vielmehr steht fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Situation keine Gewähr für ein Verbleiben in der Schweiz bietet. Daran vermögen auch die Beteuerungen des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs vom 13. Dezember 2022, dessen Anlass die mögliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft war, nichts zu ändern (vgl. Berichtsrapport, S. 3).
5.6 Die Fluchtgefahr ist daher weiterhin zu bejahen.
6. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich weiter auf den besonderen Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO.
6.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass auch der Haftgrund der Ausführungsgefahr weiterhin zu bejahen sei (Anmerkung der Kammer: erstmals bejaht mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2022 [ARR 22 82]). Zur Begründung wird angeführt, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt werde, seiner ehemaligen Lebenspartnerin, deren Bruder und deren Familie mehrfach mit dem Tod gedroht zu haben. Untermauert werde dies durch aktenkundige SMS-Korrespondenz. Zudem werde ihm eine vorsätzliche einfache Körperverletzung zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin vorgeworfen. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse entsprechend auf ein hohes Aggressionspotential schliessen. Es sei daher von einer ungünstigen Risikoprognose und unberechenbarem Verhalten auszugehen. Mutmasslich belasse er es nicht bei Drohungen, sondern schreite zur Tat. Überdies sei eine Umsetzung der Drohungen durch den Beschwerdeführer auch mit Blick auf die Häufigkeit der Femizide in der Türkei als möglich anzusehen.
6.2 Die Verteidigung hält dem entgegen, dass es keinerlei Anzeichen dafür gebe, dass der Beschwerdeführer die angeblich ausgesprochenen Gewalt- oder Todesdrohungen tatsächlich umsetzen wolle. Es gehe nicht an, diesbezüglich alleine auf die Aussagen von F.________ und G.________ abzustellen, wonach diese dem Beschwerdeführer angeblich zutrauten, ein besonders schweres Verbrechen gegen jemanden zu begehen. Weiter sei zu beachten, dass die behaupteten Drohungen völlig abwegig seien und in keiner Art und Weise auf eine reale Ausführungsabsicht schliessen liessen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen habe und ihm im laufenden Verfahren "lediglich" eine einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten vorgeworfen würden. Die Gefahr der Ausführung dieser Delikte würde zum Bejahen der Ausführungsgefahr nicht ausreichen. Ferner habe sich Frau D.________, eine ausgewiesene Fachperson des Bedrohungsmanagements der Kantonspolizei Bern, persönlich mit dem Beschwerdeführer auseinandergesetzt, dessen Aggressionspotential abgeklärt und klarerweise verneint. Anhaltspunkte dafür, dass das Aggressionspotential des Beschwerdeführers abweichend beurteilt werden müsste, gebe es nicht.
Mit Eingabe vom 1. März 2023 führt die Verteidigung weiter an, dass Frau D.________ in dem oberinstanzlich einzuholenden Bericht bestätigen könne, dass sich der Beschwerdeführer ihr gegenüber äusserst anständig und kooperativ verhalten habe und in keiner Weise aggressiv auftrete, womit nicht von einem grossen Aggressionspotential des Beschuldigten ausgegangen werden könne.
6.3 Die Staatsanwaltschaft verweist auch hinsichtlich der Ausführungsgefahr zunächst auf die Ausführungen im Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft. Ergänzend wird vorgebracht, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen verbalen Drohungen gegen F.________ (er werde sie metzgen, ihr das Herz aus der Lunge schneiden, sie häuten, sie umbringen) massiv seien. Gleich verhalte es sich mit den ihm vorgeworfenen verbalen Drohungen gegen G.________ (er lasse dessen Familie nicht leben, er schneide die Familie auf, er werde alle vernichten, er verbrenne die Familie). Weiter sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer F.________ gemäss deren Aussagen auch zwei Mal mit einem Messer bedroht habe. Hinzu komme, dass er es nicht bei den Drohungen belasse habe, sondern gemäss deren Aussagen mehrfach gegenüber ihr tätlich geworden sei. Die Gefahr, dass er die mehrfach angedrohte Tötung oder schwere Körperverletzung ausführen könnte, müsse demnach als sehr hoch angesehen werden. Dass das Aggressionspotential des Beschwerdeführers durch die Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Bern «klarerweise verneint» worden sein soll, sei der Staatsanwaltschaft nicht bekannt.
6.4 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt, wie erwähnt, vielmehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2; 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 3.2). Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2; 1B_392/2020 vom 24. August 2020 E. 4). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich - aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung - eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; 1B_567/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2; 1B_440/2011 vom 23. September 2011 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 137 IV 339).
6.5 Mit der Vorinstanz ist auch die Ausführungsgefahr weiterhin zu bejahen:
Soweit in der Beschwerde bestritten wird, dass Anzeichen dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer die angeblich ausgesprochenen Gewalt- oder Todesdrohungen tatsächlich umsetzen wolle, ist zunächst auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft sowie jene der Vorinstanz, namentlich im Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft vom 19. Dezember 2022 (ARR 22 82), zu verweisen. Anders als der Beschwerdeführer meint, wird in diesem Zusammenhang nicht nur auf die Aussagen von F.________ und G.________ abgestellt. Vielmehr kann das Aggressionspotential des Beschwerdeführers in einem ersten Schritt anhand der aktenkundigen SMS-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und G.________ aufgezeigt werden. Sowohl die Vielzahl als auch der Inhalt der vom Beschwerdeführer an den Bruder seiner ehemaligen Lebenspartnerin gesendeten Nachrichten deuten auf ein erhebliches Aggressionspotential des Beschwerdeführers hin. So drohte er G.________ im September 2022 nachweislich u.a. damit, dessen Familie nicht leben zulassen, die Familie aufzuschneiden, alle zu vernichten und die Familie zu verbrennen (Akten PEN 23 42, pag. 158 ff.; vgl. auch Ziff. 5.2 der Anklageschrift [a.a.O., pag. 439 f.]). Weiter ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtigt wird, gegenüber seiner Lebenspartnerin ähnliche bzw. ähnlich massive Drohungen ausgestossen zu haben. Wie F.________ am 3. Juli 2022 bei der Polizei zu Protokoll gab, soll er ihr anlässlich des Vorfall desselben Tages damit gedroht haben, sie mit den Zähnen umzubringen, sobald sie in der Türkei seien, sie früher oder später umzubringen, sie zu zerfetzen (a.a.O., pag. 269 Z. 180 f. und 204 f.; vgl. auch Ziff. 5.1.2 der Anklageschrift [a.a.O., pag. 439]). Zudem soll es auch davor bereits zu Drohungen dieser Art (er werde sie metzgen, ihr das Herz aus der Lunge schneiden, sie häuten) gekommen sein (a.a.O, pag. 281 Z. 299 ff.; vgl. auch Ziff. 5.1.1 der Anklageschrift [a.a.O., pag. 439]). Angesichts des mutmasslich immer wieder ähnlichen Inhalts der massiven Gewalt- und Todesdrohungen sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer F.________ gemäss deren Aussagen schon zweimal mit einem Messer bedroht haben soll (a.a.O., pag. 269 Z. 200; pag. 270 Z. 270 f.; pag. 279 Z. 204 ff.; pag. 282 Z. 317 ff.; vgl. auch Ziff. 5.1 der Anklageschrift [a.a.O., pag. 439]), kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die angeblichen Drohungen seien völlig abwegig und liessen auf keine reale Ausführungsabsicht schliessen. Hinzu kommt, dass es am 3. Juli 2022 mutmasslich bereits zu häuslicher Gewalt bzw. einer Körperverletzung, u.a. durch Schubsen, Schlagen, Ohrfeigen, Haare Ausreissen und Würgen zum Nachteil von F.________ gekommen ist (a.a.O., pag. 268 f. Z. 174 ff.; pag. 275 Z. 78 ff.; pag. 277 Z. 148 ff.; vgl. auch Ziff. 1 und 3 der Anklageschrift [pag. 437 f.]). Genannter Vorfall führte dazu, dass sich F.________ dazu veranlasst sah, mit ihrem damals 16 Monate alten Sohn H.________ vorübergehend in ein Frauenhaus einzutreten (a.a.O., pag. 275 Z. 63; pag. 396 ff.). Darüber hinaus geht aus dem Anzeigerapport vom 22. September 2022 hervor, dass es schon am 5. Juli 2021 zu einem polizeilichen Vorgang wegen häuslicher Gewalt gekommen sein soll (a.a.O., pag. 77), was ebenfalls auf eine fortwährende Aggressionsproblematik und Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers hindeutet.
Ebenso wenig kann der Verteidigung gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass der Beschwerdeführer keine Vorstrafen habe und die ihm im laufenden Verfahren vorgeworfenen Delikt bzw. die Gefahr der Ausführung derselben zum Bejahen der Ausführungsgefahr nicht ausreichten. So ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung daran zu erinnern, dass es sich bei der Ausführungsgefahr um einen selbständigen Präventivhaftgrund handelt, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt, was sich aus dem Gesetzeswortlaut und der inneren Systematik von Art. 221 StPO ergibt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2; 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Schliesslich kann auch aus dem oberinstanzlich auf Antrag der Verteidigung eingeholten Berichtsrapport betreffend das am 13. Dezember 2022 mit dem Beschwerdeführer geführte Gespräch nichts zu dessen Gunsten abgeleitet werden. Der Berichtsrapport fasst massgeblich die mit dem Beschwerdeführer besprochenen Themen (Familiäre Situation, Konflikt mit Ehefrau, Zur Person, Beruflicher Werdegang, Zukunftspläne) zusammen und hält fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs sehr anständig und gesprächig gewesen sei (Berichtsrapport, S. 2 f.). Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung enthält der Berichtsrapport jedoch keine Abklärung einer Fachperson zum Aggressionspotential. Wie dem Berichtsrapport zu entnehmen ist, ging es bei dem Gespräch auch nicht darum, das Aggressionspotential des Beschwerdeführers zu beurteilen. Anlass des Gesprächs war vielmehr die mögliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft und seine unklare zukünftige Wohn- und Arbeitssituation. Zweck des Gesprächs war ein Beziehungsaufbau. Zudem zielte es darauf ab, im Falle einer Haftentlassung mit dem Beschwerdeführer in Kontakt bleiben zu können und somit über seinen zukünftigen Aufenthaltsort informiert zu bleiben (Berichtsrapport, S. 2). Lediglich den Schlussbemerkungen kann eine persönliche Einschätzung von Frau D.________, Ermittlungsleiterin Fall, entnommen werden (Berichtsrapport, S. 3, in fine): Herr A.________ lächelte während seinen Ausführungen betreffend den Konflikt mit Frau F.________ ab und an und hinterliess damit den Eindruck, dass er die Vorwürfe als lächerlich empfinde. Er beteuerte immer wieder, dass er wegen Verleumdungen im Gefängnis sei und zeigte keinerlei Tateinsicht. […]. Davon, dass das Aggressionspotential seitens des Bedrohungsmanagements der Kantonspolizei Bern «klarerweise verneint» verneint worden sein soll, kann mithin nicht die Rede sein.
Nach dem Gesagten lässt die Kombination von mehrfach geäusserten massiven
– teilweise durch objektive Beweismittel belegten – Gewalt- und Todesdrohungen, einer mutmasslichen Eskalation bis hin zur Körperverletzung sowie von scheinbar fehlender Einsicht des Beschwerdeführers keinen anderen Schluss zu, als dass ihm – zumindest derzeit – eine sehr ungünstige Prognose gestellt werden muss. So besteht aktuell auch nach Auffassung der Beschwerdekammer die ernsthafte Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung und eines Zusammentreffens mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin oder deren Familienangehörigen die Kontrolle verlieren und seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte.
6.6 Die Ausführungsgefahr ist zum heutigen Zeitpunkt somit weiter zu bejahen.
7.
7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 18. September 2022 und damit seit knapp sechs Monaten in Haft. Die vorinstanzlich bis zum 5. Mai 2023 angeordnete Sicherheitshaft führt zu einer Haftdauer von insgesamt rund siebeneinhalb Monaten. Wie erwähnt (E. 5.5.1), beantragt die Staatsanwaltschaft gemäss Anklageschrift vom 2. Februar 2023 für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Die Hauptverhandlung wurde zwischenzeitlich auf den 11. Mai 2023 angesetzt. Soweit in der Beschwerde auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit vorgebracht wird, dass die Strafe wahrscheinlich tiefer ausfallen und bedingt ausgesprochen werde, womit die Gefahr von Überhaft bestehe, ist festzuhalten, dass die Möglichkeit einer bedingten Strafe im Rahmen der Verhältnismässigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Möglichkeit eines bedingten und teilbedingten Vollzugs bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, nämlich dann, wenn eine verlässliche Prognose über die Höhe der Strafe und der Strafart möglich ist (vgl. etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_375/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 2.2 und 1B_6/2007 vom 20. Februar 2007 E. 2.5). Eine solche ist vorliegend nicht möglich (E. 5.5.1). Mithin droht bei der angeordneten Haftdauer noch keine Überhaft.
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird zu Recht nicht geltend gemacht.
7.3 Weiter gelangt die Beschwerdekammer mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass vorliegend keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen sind, welche die bestehende Flucht- und Ausführungsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten:
Mit der Staatsanwaltschaft ist zunächst festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer angeregte Ausweis- und Schriftensperre eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht zu verhindern vermöchte. Im Schengenraum finden grundsätzlich keine Personenkontrollen statt, weshalb insoweit die Grenze auch ohne Ausweispapiere leicht überschritten werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5.). Auch eine (tägliche) Meldepflicht auf einer Polizeiwache und ein überwachter Hausarrest sind nicht geeignet, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Diese erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Fall einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls resp. der Überprüfung des Aufenthalts am Wohnsitz genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit einer elektronischen Fussfessel kann die Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden (BGE 145 IV 503 E. 3.3, Urteile des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 5 und 1B_574/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 6.2). Die elektronische Überwachung einer Eingrenzung oder eines Hausarrests kann somit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme bezeichnet werden.
Was das Vorbringen der Verteidigung anbelangt, wonach der Ausführungsgefahr mit einem Kontakt- und Rayonverbot begegnet werden könnte, zumal sich der Beschwerdeführer bereits zuvor an das polizeilich verfügte Kontakt- und Rayonverbot gehalten habe, ist daran zu erinnern, dass mit amtlicher Verfügung der Kantonspolizei Bern am 3. Juli 2022 für die Zeit vom 3.-13. Juli 2022 lediglich ein Rayonverbot hinsichtlich des Gebiets J.________ (Strassen) (inkl. der Wohnung an der K.________ (Strasse)) angeordnet worden war. Ein Kontakt- oder Annäherungsverbot wurde damit nicht ausgesprochen (PEN 23 42, pag. 79 ff. und 434 f.). Erst die Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 28. Juli 2022, welche dem Beschwerdeführer mindestens bis zu dessen Anhaltung am 18. September 2022 nicht bekannt war, enthielt ein Kontakt- oder Annäherungsverbot (a.a.O., pag. 316 ff. und 435). Das in Bezug auf G.________ angeordnete Kontakt- und Rayonverbot wurde erst nach der Anhaltung bzw. Inhaftierung des Beschwerdeführers verfügt (a.a.O., pag. 145 ff. und 151 ff.). Entgegen der Verteidigung bestehen daher keine Erfahrungswerte, wonach sich der Beschwerdeführer konsequent an Kontakt- und Rayonverbote gehalten haben soll. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft, wie die Verteidigung selbst einräumt, bereits eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung geführt hatte. Diese wurde eingestellt, weil keine genügenden Belastungstatsachen dafür vorlagen, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 3.-13. Juli 2022 in der Wohnung an der K.________ (Strasse) oder innerhalb des verfügten Betretungsverbot aufgehalten hatte (a.a.O., pag. 435). Überdies wurde festgehalten, dass die von F.________ erwähnten Vorfälle, wonach sich der Beschwerdeführer am 5. Juli 2022 vor der Wohnung ihrer Tochter in Bern aufgehalten habe und am 9. Juli 2022 bei ihrer Mutter in Zürich aufgetaucht sei, geschehen sein sollen, bevor erstmals ein Kontakt- oder Annäherungsverbot erlassen wurde (a.a.O., pag. 435). Mit Blick auf das mutmassliche Aggressionspotential des Beschwerdeführers ist im Übrigen fraglich, ob er sich an ein Kontakt- und Rayonverbot halten würde. Angesichts der auf dem Spiel stehenden zu schützenden höchstpersönlichen Rechtsgüter von F.________ und ihrer Familie kann ein Kontakt- oder Annäherungsverbot im Falle des Beschwerdeführers nicht als ein gleich geeignetes milderes Mittel als die Sicherheitshaft eingestuft werden. Auch die Überwachung eines Annäherungsverbots mittels Electronic Monitoring böte zu wenig Schutz für die potentiellen Opfer, da eine rechtzeitige Intervention der Polizei selbst mit Einsatz einer elektronischen Überwachung nicht ausreichend sichergestellt werden könnte.
7.4 Die angeordnete Sicherheitshaft erweist sich demnach auch als verhältnismässig.
8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Dauer von drei Monaten Sicherheitshaft angeordnet hat. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
Einer Orientierung der Opfer bedarf es nicht (Art. 214 Abs. 4 StPO e contrario).
9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________
(per Einschreiben)
- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, a.o. Gerichtspräsidentin L.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwältin C.________, Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsidentin M.________
(per A-Post)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 14. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 66
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
1B_262/2021
1B_273/2018
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_379/2019
1B_387/2016
BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60
1B_55/2020
BGE 123 I 268ATF 123 I 268DTF 123 I 268
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
BGE 123 I 31ATF 123 I 31DTF 123 I 31
1B_55/2020
Art. 51 StGBart. 51 CPart. 51 CP
1B_3/2022
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BK 17 304
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_679/2012
Art. 86 StPOart. 86 CPPart. 86 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_522/2022
1B_432/2022
1B_392/2020
BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_522/2022
1B_432/2022
1B_392/2020
BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19
1B_522/2022
1B_567/2018
BGE 123 I 268ATF 123 I 268DTF 123 I 268
1B_522/2022
1B_432/2022
1B_440/2011
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
BGE 140 IV 19ATF 140 IV 19DTF 140 IV 19
1B_522/2022
1B_432/2022
1B_631/2021
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
1B_375/2014
1B_6/2007
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
1B_142/2021
1B_181/2013
BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503
1B_142/2021
1B_574/2020
Art. 214 StPOart. 214 CPPart. 214 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF