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Entscheid

BK 2023 77

Obergericht

15. November 2023Deutsch26 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt seit dem 3. Juni 2020 in der «Causa AI.________» betreffend verschiedener Sachverhaltskomplexe unter der Verfahrensnummer O 20 6316 ein Strafverfahren gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten 1-18 wegen Widerhandlungen gegen das das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) etc. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 trennte die Staatsanwaltschaft die unter der Verfahrensnummer O 20 6316 geführten Verfahren und bestimmte, dass die Verfahren im «Sachverhaltskomplex AO.________» unter der Hauptdossiernummer O 20 6316 (Beschuldigte 1-4), diejenigen im «Sachverhaltskomplex AN.________» unter der Hauptdossiernummer O 20 13543 (Beschuldigte 5-12), diejenigen im «Sachverhaltskomplex AP.________» unter der Hauptdossiernummer O 21 8086 (Beschuldigte 13-17) sowie das Verfahren im «Sachverhaltskomplex AG.________» (Beschuldigter 18) unter der Hauptdossiernummer O 22 6065 separat weitergeführt werden (Ziff. 1-7 der Verfügung). Zudem verfügte die Staatsanwaltschaft nebst weiteren Anordnungen betreffend die (Nicht-)Zulassung anderer Privatkläger Folgendes (Ziff. 10 der Verfügung):

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

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3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

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Beschluss

BK 23 77

Bern, 13. Oktober 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwältin B.________

Beschuldigter 1

C.________

v.d. Rechtsanwältin D.________

Beschuldigter 2

E.________

v.d. Rechtsanwältin F.________

Beschuldigter 3

G.________

v.d. Rechtsanwältin H.________

Beschuldigter 4

unbekannte Täterschaft

Beschuldigte 5

J.________

v.d. Rechtsanwalt K.________

Beschuldigter 6

L.________

v.d. Rechtsanwalt M.________

Beschuldigter 7

N.________

v.d. Fürsprecher O.________

Beschuldigter 8

P.________

Beschuldigter 9

Q.________

Beschuldigter 10

R.________

Beschuldigte 11

S.________

v.d. Rechtsanwalt T.________

Beschuldigter 12

U.________

v.d. Rechtsanwalt V.________

Beschuldigter 13

W.________

v.d. Rechtsanwalt X.________

Beschuldigter 14

Y.________

v.d. Rechtsanwalt Z.________

Beschuldigter 15

AA.________

v.d. Rechtsanwalt AB.________

Beschuldigter 16

AC.________

v.d. Rechtsanwalt AD.________

Beschuldigter 17

AE.________

v.d. Rechtsanwalt I.________

Beschuldigter 18

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

AG.________ AG

v.d. Rechtsanwalt AH.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Zulassung Privatklägerschaft (Verfahrenstrennung)

Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz, Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 17. Februar 2023 (O 20 6316)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt seit dem 3. Juni 2020 in der «Causa AI.________» betreffend verschiedener Sachverhaltskomplexe unter der Verfahrensnummer O 20 6316 ein Strafverfahren gegen die im Rubrum genannten Beschuldigten 1-18 wegen Widerhandlungen gegen das das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20), Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) etc. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 trennte die Staatsanwaltschaft die unter der Verfahrensnummer O 20 6316 geführten Verfahren und bestimmte, dass die Verfahren im «Sachverhaltskomplex AO.________» unter der Hauptdossiernummer O 20 6316 (Beschuldigte 1-4), diejenigen im «Sachverhaltskomplex AN.________» unter der Hauptdossiernummer O 20 13543 (Beschuldigte 5-12), diejenigen im «Sachverhaltskomplex AP.________» unter der Hauptdossiernummer O 21 8086 (Beschuldigte 13-17) sowie das Verfahren im «Sachverhaltskomplex AG.________» (Beschuldigter 18) unter der Hauptdossiernummer O 22 6065 separat weitergeführt werden (Ziff. 1-7 der Verfügung). Zudem verfügte die Staatsanwaltschaft nebst weiteren Anordnungen betreffend die (Nicht-)Zulassung anderer Privatkläger Folgendes (Ziff. 10 der Verfügung):

Es wird festgestellt, dass die «AG.________ AG» mit Datum vom 09.03.2021 Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen Sachbeschädigung (evtl. qualifiziert), Verunreinigung von Trinkwasser, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz und Übertretung gegen das kant. Abfallgesetz einreichte, sich als Privatklägerin konstituierte und das Verfahren unter der Nummer O 21 2744 erfasst wurde. Die seitens der «AG.________ AG» geschilderten Sachverhalte sind deckungsgleich zu den in den Verfahren O 20 6316 und O 20 13543 behandelnden Sachverhalten, weswegen die Anzeige der «AG.________ AG» mit den Verfahren O 20 6316 («Sachverhaltskomplex AO.________») und O 20 13543 («Sachverhaltskomplex AN.________») vereinigt und sie als Privatklägerin in den beiden Verfahren zugelassen wird, nicht jedoch in den weiteren Hauptverfahren O 22 6065 ([richtig: O 21 8061] «Sachverhaltskomplex AP.________») und O 22 6065 (Berichtsrapport vom 23.05.2022 / «Sachverhaltskomplex AG.________»).

Dagegen erhob die AG.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt AH.________, am 1. März 2023 Beschwerde. Sie stellte folgende Anträge:

1. Ziffer 10 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland (O 20 6316) vom 17. Februar 2023 sei insofern aufzuheben, als die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren O 22 6065 ([richtig: O 21 8061] «Sachverhaltskomplex AP.________») nicht als Privatklägerin zugelassen wird und [die] Beschwerdeführerin sei im Strafverfahren O 22 6065 [richtig: O 21 8061] als Privatklägerin zuzulassen.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei Ziffer 10 der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland (O 20 6316) vom 17. Februar 2023 insofern aufzuheben, als die Beschwerdeführerin im Hauptverfahren O 20 6065 ([richtig: O 21 8061] «Sachverhaltskomplex AP.________») nicht als Privatklägerin zugelassen wird und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre Parteikosten zzgl. Auslagen und MwSt. zuzusprechen.

Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten 13-17 Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde betreffend den «Sachverhaltskomplex AP.________» einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 28. März 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 15, verteidigt durch Rechtsanwalt Z.________, beantragte mit Stellungnahme vom 9. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschuldigte 16, verteidigt durch Rechtsanwalt AB.________, stellte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte 13, verteidigt durch Rechtsanwalt V.________, beantragte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Der Beschuldigte 14, verteidigt durch Rechtsanwalt X.________, stellte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschuldigte 17, verteidigt durch Rechtsanwalt AD.________, beantragte mit Stellungnahme vom 10. Mai 2023 innert gewährter Fristerstreckung, die Beschwerde sei abzuweisen. Die entstandenen Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin sei zu verurteilen, dem Beschuldigten 17 eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen. Eventualiter sei dem Beschuldigten zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe auszurichten.

2.

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Nichtzulassung als Privatklägerin im Hauptverfahren O 21 8061 («Sachverhaltskomplex AP.________»; vgl. Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung) betreffend die Straftatbestände der Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

Dispositiv

Streitgegenstand bildet einzig die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Hauptverfahren O 21 8061 («Sachverhaltskomplex AP.________») betreffend die Straftatbestände der Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz. Nicht angefochten und demnach nicht zu prüfen ist die von der Staatsanwaltschaft getätigte Verfahrenstrennung (Ziff. 1-7 der angefochtenen Verfügung) sowie die Nichtzulassung der Beschwerdeführerin im Hauptverfahren O 22 6065 (Berichtsrapport vom 23.05.2022 / «Sachverhaltskomplex AG.________»; Ziff. 10 der angefochtenen Verfügung) betreffend die insoweit eröffneten Straftatbestände.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft fasste den rechtserheblichen Sachverhalt wie folgt zusammen (vgl. S. 6 f. der angefochtenen Verfügung):

Die Staatsanwaltschaft Oberland führt im Rahmen der «Causa AI.________» seit dem 03.06.2020 ein Strafverfahren wegen Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Übertretung gegen das kant. Abfallgesetz, Sachbeschädigung (evtl. qualifiziert), Verunreinigung von Trinkwasser und Tierquälerei. Das Strafverfahren wurde primär aufgrund eines hinreichenden Anfangstatverdachts in Zusammenhang mit der Übernahme von Gleisaushub aus der Sanierung des AQ.________(Tunnel) durch die «AO.________ AG» und dessen nachfolgende Bearbeitung bzw. Ablagerung in der Auffüllung des Steinbruchareals eingeleitet. Im Verlaufe des Verfahrens wurden mehrere weitere Sachverhaltskomplexe bekannt, welche hinreichende Tatverdachtselemente für die mehrfache personelle und sachliche Ausdehnung der Untersuchung zutage förderten. So wurde bekannt, dass eine Transportfirma («AN.________») insbesondere in den Jahren 2016/2017 in grösseren Mengen inerte Bauabfälle zur ordnungsgemässen Entsorgung übernommen, zur Auffüllung der «AO.________ AG» geführt, dort falsch deklariert und schliesslich widerrechtlich abgelagert haben soll. Überdies sollen Lieferscheine und weitere Dokumente gefälscht worden sein, um den Abgeberbetrieben die gesetzeskonforme Übergabe der Materialien an einen Deponiebetrieb zu belegen und hierfür eine marktkonforme - jedoch aufgrund der widerrechtlichen Ablagerung ungerechtfertigt hohe - Gebühr zu verrechnen («Sachverhaltskomplex AN.________»). Weiter wurde bekannt, dass die AG.________ bereits seit dem Jahr 2012 Gleisaushublieferungen in das Areal der «AO.________» durchführte («Sachverhaltskomplex AO.________» und «Berichtsrapport vom 23.05.2022 / Sachverhaltskomplex AG.________»). Zudem ergaben sich im Zusammenhang mit der Sanierung des AQ.________ (Tunnel) Unregelmässigkeiten betreffend die Entsorgung von Betonschlämmen und dem Betrieb eines Umschlagplatzes auf dem Areal der «AO.________ AG» («Sachverhaltskomplex AP.________»). Diese Sachverhalte und weitere den Betrieb der «AO.________ AG» betreffende Feststellungen betrafen allesamt das Hauptverfahren, in dem den für den Betrieb des Steinbruchs verantwortlichen Personen insbesondere das Betreiben einer illegalen Deponie vorgeworfen wird. Die allfälligen Auswirkungen der im Areal der «AO.________ AG» vorgenommenen Tathandlungen bilden wiederum Grundlage zur Beurteilung der seitens der AI.________ AG geltend gemachten Fischsterben.

Zusammenfassend beinhalteten die gemeinsam geführten Verfahrenskomplexe die nachfolgenden zu beurteilenden Straftatbestände:

- Verantwortliche Mitarbeiter «AO.________ AG»: Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Übertretung gegen das kant. Abfall- und Baugesetz, Sachbeschädigung (evtl. qualifiziert / z.N. AI.________ AG), Verunreinigung von Trinkwasser, Tierquälerei;

- Verantwortliche Mitarbeiter und Subunternehmer der «AN.________»: Betrug (evtl. gewerbsmässig; evtl. Gehilfenschaft dazu), Urkundenfälschung (und Anstiftung dazu), Sachbeschädigung (evtl. qualifiziert / z.N. «AO.________ AG» und «AG.________ AG»), Widerhandlungen gegen die Umweltschutz-, Gewässerschutz- und Abfallgesetzgebung;

- Verantwortliche Mitarbeiter der «AP.________»: Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kant. Bau- und Abfallgesetz;

- Verantwortliche Mitarbeiter der «AG.________ AG»: Widerhandlungen gegen die Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung.

Für das vorliegende Verfahren ist sachverhaltsmässig zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin des Grundstücks aa.________ sowie die AO.________ AG Alleineigentümerin der Grundstücke bb.________ und cc.________ ist. Die AO.________ AG betreibt auf ihren Grundstücken bb.________ und cc.________ sowie dem Grundstück aa.________ der Beschwerdeführerin (vgl. das ihr von der Beschwerdeführerin mit Dienstbarkeitsvertrag vom 7. August 2009 eingeräumte Abbau- und Deponierecht) das Hartschotterwerk AS.________.

Gestützt auf die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr vom 24. September 2018 baut die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2019 im AQ.________(Tunnel) eine feste Fahrbahn ein. Dabei wird der Gleisunterbau ausgehoben und der Abfallentsorgung und Wiederverwertung zugeführt. Mit Totalunternehmervertrag vom 17. September 2018 übernahmen die AT.________ AG und die AU.________ AG als ARGE betreffend die feste Fahrbahn AQ.________(Tunnel) u.a. die fachgerechte Entsorgung des aus dem Tunnel entfernten Schotters bzw. Gleisunterhalts gemäss dem genehmigten Entsorgungskonzept.

Am 9. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin bei der Staatanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannt ein wegen Sachbeschädigung, Verunreinigung von Trinkwasser, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz sowie Übertretung gegen das kantonale Abfallgesetz und erklärte, sich als Straf- und Zivilklägerin im Strafverfahren beteiligen zu wollen. Die Beschwerdeführerin äusserte gestützt auf diverse Unterlagen den Verdacht, dass Gleisaushub, welcher im Rahmen der Sanierung des AQ.________ (Tunnel) anfalle, illegal im Steinbruch AS.________ abgelagert werde. Bei der Begehung vor Ort durch Vertreter der AO.________ AG, der Kantonspolizei Bern, der Gemeinde AV.________(Ortschaft) und des Amtes für Wasser und Umwelt am 11. Juni 2020 sei festgestellt worden, dass chemisch unverschmutzter bzw. schwach verschmutzter Gleisaushub der Baustelle AQ.________(Tunnel) im Steinbruch AS.________ zwischengelagert (schwach verschmutzt) oder behandelt (unverschmutzt) worden sei, was gemäss der Überbauungsordnung Nr. 2a «Steinbruch AS.________» von Juni 2009 nicht erlaubt sei. Auch von der Baustelle AQ.________(Tunnel) stammender Schlamm sei im Steinbruch AS.________ mutmasslich nicht konform entsorgt worden, was eine nicht zulässige Abweichung vom genehmigten Entsorgungskonzept vom 6. Mai 2019 darstelle. In Anbetracht der vorbeschriebenen Entsorgungen im Steinbruch AS.________ könne nicht ausgeschlossen werden bzw. sei zu vermuten, dass es zu vorschriftswidrigen Belastungen des in ihrem alleinigen Herrschaftsbereich liegenden Eigentums (Grundstück aa.________) gekommen sei.

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die seitens der Beschwerdeführerin mit Strafanzeige vom 9. März 2021 geschilderten Sachverhalte deckungsgleich mit den in den Verfahren O 20 6316 und O 20 13543 behandelten Sachverhalten seien, weshalb die Anzeige der Beschwerdeführerin mit den Verfahren O 20 6316 («Sachverhaltskomplex AO.________») und O 20 13543 («Sachverhaltskomplex AN.________») vereinigt werde und die Beschwerdeführerin zu den beiden Verfahren zugelassen werde. Zur Begründung der Nichtzulassung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Hauptverfahren O 20 13543 («Sachverhaltskomplex AP.________») führte die Staatsanwaltschaft an, dass der «Sachverhaltskomplex AP.________» die Straftatbestände Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz betreffen würde. Damit seien keine Privatkläger zuzulassen. Die Beschwerdeführerin sei nicht unmittelbar in ihren Rechten betroffen. Es liege höchstens ein indirekter Schaden vor. Damit fehle es ihr – gleichermassen wie der AI.________ AG und der AO.________ AG – insoweit an einer Geschädigtenstellung. Eine Konstituierung als Straf- und Zivilkläger ausschliesslich gestützt auf Rechtsgrundlagen der Gewässer- und Umweltschutzschutzgesetzgebung sei abzulehnen.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, als Eigentümerin eines Teils des Werkareals des Steinbruchs AS.________ und der Strecke AQ.________(Tunnel) sei sie durch die widerrechtliche Abgabe von Abfällen durch die AP.________ an die AO.________ AG, welche zur Annahme der betreffenden Abfälle (teilweise zumindest ohne Vorbehandlung in einer Schotterwaschanlage) nicht berechtigt gewesen wäre, widerrechtlich eine Deponie betrieben und damit einhergehend kontaminierte Materialien abgelagert habe, in ihren Interessen unmittelbar tangiert. Infolge der widerrechtlichen Abgabe von kontaminierten Materialien an die AO.________ AG durch die AP.________ und deren widerrechtliche Ablagerung im Steinbruch AS.________ sei ein Teil des Grundstücks Kandergrund-Gbbl. Nr. gg.________ unter dem Standortnamen «AR.________» als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftiger Ablagerungsstandort ins Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern eingetragen worden, woraus vertragliche und/oder ausservertragliche Schadenersatz- und allfällige Regressansprüche der Beschwerdeführerin resultierten. Sodann sei dem betreffenden Auszug aus dem Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern zu entnehmen, dass bei Bauvorhaben eine Priorität für eine Untersuchung des belasteten Standorts bestehe, was kostenintensive Massnamen für sie zur Konsequenz hätte.

5.

5.1 Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht geschädigt im Sinne des Strafprozessrechts (Urteil des Bundesgerichts 6B_856/2018 vom 19. August 2019 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 145 IV 433). Wer als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen will, muss eine unmittelbare Schädigung zumindest glaubhaft machen. Bloss faktische Nachteile begründen keine Geschädigtenstellung (BGE 143 IV 154 E. 2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 1.1, 6B_913/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 2.3.4, 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.2 und 1.5, siehe auch BGE 139 IV 89 E. 2.2).

5.2 Gemäss Art. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) bezweckt dieses Gesetz, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Es dient insbesondere der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen (Bst. a), der Sicherstellung und haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers (Bst. b), der Erhaltung natürlicher Lebensräume für die einheimische Tier- und Pflanzenwelt (Bst. c), der Erhaltung von Fischgewässern (Bst. d), der Einhaltung der Gewässer als Landschaftselemente (Bst. e), der landwirtschaftlichen Bewässerung (Bst. f), der Benützung zur Erholung (Bst. g) und der Sicherstellung der natürlichen Funktion des Wasserkreislaufes (Bst. h). Nach Art. 72 GSchG finden die Strafbestimmungen des GSchG neben denjenigen des Strafgesetzbuches Anwendung.

5.3 Das Umweltschutzgesetz führt in Art. 1 Abs. 1 USG als Zweck auf, dass dieses Gesetz Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürliche Lebensgrundlage, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten soll.

5.4 Aus den Akten ergibt sich, dass in der «Causa AI.________» gegen die Beschuldigten 13-17 ein Strafverfahren wegen Vergehen, evtl. Übertretung gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen, evtl. Übertretung gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz, Übertretung gegen das kantonale Baugesetz und Übertretung gegen das kantonale Abfallgesetz geführt wird («Sachverhaltskomplex AP.________»; abgetrenntes Hauptdossiernummer O 21 8061). Konkret wird den Beschuldigten 13-17 gemäss der Ausdehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Juli 2021 vorgeworfen, mehrfach Sondermüll (Eisenbahnschwellen) bearbeitet sowie widerrechtlich schadstoffhaltige Abfälle (Gleisaushub, Betonschlämme/Baustellenwasser, Sägespäne von Eisenbahnschwellen, Gleisjoche) abgelagert und entsorgt und dadurch eine Gefahr für das Grundwasser geschaffen zu haben (Verletzung von Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 70 Abs. 1 Bst. a, Art. 71 GSchG, Art. 7, Art. 10 GschV, Art. 7 Abs. 6 und 6bis, Art. 30 Abs. 2, Art. 30e, Art. 61 Abs. 1 Bst. g und Abs. 2 USG; Art. 14, Art. 17 VVEA). Zudem sollen die Beschuldigten 13-17 nicht bewilligte Arbeiten vorgenommen haben (Lagern und Bearbeiten von Eisenbahnschwellen; Übertretung gegen Art. 1a Abs. 2 und Art. 50 BauG). Als Tatort wurde in der Ausdehnungsverfügung vom 19. Juli 2021 «AI.________-AS.________ (Steinbruch AO.________, AY.________(Strasse)) und AZ.________(Örtlichkeit) (AX.________(Örtlichkeit))» vermerkt. Gemäss der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2022 sollen die Beschuldigten 13-17 ferner die aus dem Plangenehmigungsverfahren resultierenden Auflagen (Reinigen des Gleisaushubs in einer Gleisaushubwaschanlage) missachtet haben (Verletzung von Art. 86a Abs. 1 Bst. a, evtl. von Art. 86a Abs. 2 EBG; Tatort: «AZ.________(Örtlichkeit) und AS.________ [Steinbruch AO.________]»).

Die Staatsanwaltschaft erwog in der Begründung zur Ausdehnungsverfügung vom 19. Juli 2021, dass der fallführende Polizist im Nachtragungsrapport vom 1. Juni 2021 Bericht über Teilerkenntnisse des Verfahrens erstattet habe. Darin seien Feststellungen betreffend den Umschlagplatz der AO.________ AG polizeilich aufgearbeitet worden. In diesem Nachtrag werde u.a. Anzeige gegen mehrere Beschuldigte erhoben, darunter die AP.________, vertreten durch die Beschuldigten 13-17. Auch dem von der Staatsanwaltschaft in der Ausdehnungsverfügung vom 19. Juli 2021 erwähnten Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 1. Juni 2021 lässt sich entnehmen, dass sich die gegenüber den Beschuldigten 13-17 gemachten umweltstrafrechtlichen Vorwürfe (Ablagern von schadstoffhaltigen Abfällen und dadurch Schaffen einer Gefahr für das Grundwasser; Vornehmen von nicht bewilligten Arbeiten auf dem Umschlagplatz {Bearbeiten von Eisenbahnschwellen}; Entsorgen von Sonderabfall {Sägespäne von Eisenbahnschwellen} mit dem Abwasser) allesamt auf den Zwischenlagerplatz/Umschlagplatz auf dem Firmengelände der AO.________ AG beziehen (vgl. S. 1 des Nachtrags «Ort»; vgl. auch die Schlussfolgerungen auf S. 16 f. des Nachtrags). Wie von der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 28. März 2023 (S. 3) zu Recht ausgeführt, liegt der Umschlagplatz der AO.________ AG vollständig auf dem Grundstück AV.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. bb.________, welches im Alleineigentum der AO.________ AG steht. Die Ablagerung von Feinfraktionen des Gleisschotters sowie die Deponie der Betonschlämme – welche insbesondere auf dem Grundstück aa.________ der Beschwerdeführerin stattgefunden haben sollen (vgl. das Schreiben von Rechtsanwalt BA.________ an das Amt für Wasser und Abfall vom 15. März 2021 [Ordner AO.________ – Abgelagertes Material] sowie den Bericht Nr. dd.________ der AW.________ AG vom 12. März 2021 betreffend das Untersuchungskonzept der Ablagerungsbereiche von Betonschlamm inkl. dazugehörigen Anhang 1 mit Profilschnitten der Ablagerungsbereiche gemäss der AO.________ AG [Ordner AO.________ – Abgelagertes Material, Beleg 8.1]) – betreffen derzeit soweit ersichtlich offenbar einzig die AO.________ AG als Annahmebetrieb (vgl. den Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 15. November 2021) und förderten keine Unregelmässigkeiten der AP.________ zutage. Jedenfalls liegt insoweit kein Berichts-/Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern gegenüber den Beschuldigten 13-17 vor. In Anbetracht dessen erscheint die Schlussfolgerung der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme vom 28. März 2023, wonach sich die gegen die Mitarbeiter der AP.________ (Beschuldigte 13-17) geführte Strafuntersuchung derzeit nicht auf diesen Sachverhalt beziehe, nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin – welcher es obliegt, eine unmittelbare Schädigung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zumindest glaubhaft zu machen (vgl. E. 5.1 hiervor) – hat auf die oberinstanzliche Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft nicht reagiert und insbesondere nicht moniert, dass die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, wonach die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 13-17 einzig in Bezug auf den Umschlagsplatz auf dem Grundstück AV.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. bb.________ geführt werde, unzutreffend seien.

Angesichts dessen, dass die den Beschuldigten 13-17 vorgeworfenen Tathandlungen alle auf dem Umschlagsplatz der AO.________ AG und damit auf einem Grundstück der AO.________ AG (Grundstück AV.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. bb.________) erfolgt sein sollen, ist nicht auszumachen, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund der den Beschuldigten 13-17 vorgeworfenen Delikten unmittelbar geschädigt sein soll, zumal die Grundwasserfliessrichtung offenbar gerade nicht vom Grundstück AV.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. bb.________ in Richtung des Grundstückes aa.________ der Beschwerdeführerin, sondern in die umgekehrte Richtung verläuft (vgl. Anhang 1 des Berichts Nr. dd.________ der AW.________ AG vom 12. März 2021 betreffend das Untersuchungskonzept der Ablagerungsbereiche von Betonschlamm [Ordner AO.________ – Abgelagertes Material, Beleg 8.1]) und von der Beschwerdeführerin etwa auch nicht geltend gemacht wird, dass ihr Grundstück etwa tiefer als das Grundstück AV.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. bb.________ liegt und aufgrund dessen kontaminierte Materialien auf ihr Grundstück hätte gelangt sein können. Allein der Umstand, dass im Nachtrag vom 15. November 2021 von der Kantonspolizei Bern betreffend die Materialabgabe (Gleisaushub) der AP.________ an die AO.________ AG ausgeführt wird, dass die AP.________ durch die vertragliche Regelung mit der Beschwerdeführerin nicht nur als Transporteurin, sondern auch als Abgeberin der Abfälle gilt (vgl. S. 9 des Rapports, Ziff. 1.3.3.2), worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde S. 5 verweist, vermag keine unmittelbare Schädigung hinreichend glaubhaft zu machen, wurden die Beschuldigten 13-17 in der Folge im Nachtrag doch nicht als beschuldigte Personen aufgeführt und liegt insoweit offenbar auch keine Ausdehnungsverfügung vor. Der blosse Verweis in der Beschwerde, dass ein Teil ihres Grundstückes aa.________ am 6. Januar 2023 ins Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern eingetragen worden ist, vermag angesichts des Umstandes, dass die mutmasslichen Tathandlungen der Beschuldigten 13-17 gerade nicht auf ihrem Grundstück stattgefunden haben sollen und von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht und erläutert worden ist, dass kontaminiertes Material vom Grundstück AV.________(Ortschaft) Gbbl.-Nr. bb.________ auf ihr Grundstück gelangt sein soll, ebenfalls von vornherein keine unmittelbare Schädigung zureichend zu begründen, zumal insoweit von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer oberinstanzlichen Stellungnahme vom 28. März 2023 nachvollziehbar dargetan wurde, dass andere Bereiche als diejenigen, welche den Beschuldigten 13-17 vorgeworfen werden, die Kataster-Einträge betreffen würden (ein vor längerer Zeit betriebenes temporäres Schlammbecken [kleinerer Kataster-Eintrag, angrenzend zur Parzelle Nr. ee.________] resp. Bereich der Auffüllung, in dem durch die AO.________ AG Betonschlämme aus der AQ.________(Tunnel)-Baustelle und die abgesiebte Feinfraktion des Gleisschotters aus dem AQ.________(Tunnel) abgelagert worden sind [grösserer Kataster-Eintrag, angrenzend zur Parzelle Nr. ff.________]; zudem müssten auch die Lieferungen der AN.________ in etwa im Bereich der Kataster-Einträge sein), was von der Beschwerdeführerin in der Folge nicht in Abrede gestellt resp. gegenteilig plausibilisiert wurde.

Weiter kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin von vornherein weder bezüglich der geschützten Rechtsgüter nach USG noch bezüglich derjenigen nach dem GSchG Rechtsgutträgerin ist. Die Strafbestimmungen des USG sowie des GSchG dienen dem Schutz ökologischer Güter (vgl. Wagner Pfeifer, Umweltrecht – Besondere Regelungsbereiche, 2013, Rz. 1947), mithin der allgemeinen Lebensgrundlage von Mensch und Tier und damit der Umwelt bzw. öffentlichen Interessen (vgl. Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, N. 11 zu Art. 1 USG, wonach das USG das Ökosystem als Ganzes schützt. Schutzgegenstand bildet die Biosphäre als einheitlicher Lebensraum; vgl. auch bereits die Botschaft zu einem neuen Gewässerschutzgesetz, BBl 1970 425 ff., S. 442). Bei Umweltschutzdelikten – worunter die Widerhandlungen gegen das USG sowie das GSchG fallen – geht es stets und ausschliesslich um die Wahrung öffentlicher Interessen. Die einzelnen Bürger sind bei Umweltdelikten in ihren Rechten, wenn überhaupt, nur mittelbar verletzt und können daher nicht als geschädigte Personen anerkannt werden (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 92 zu Art. 115 StPO mit Hinweis auf den Entscheid des Obergerichts Thurgau SW.2011.137 vom 24. November 2011, in: RBOG 2011 Nr. 29 [welcher – wie vorliegend – Art. 61 Abs. 1 Bst. g USG betrifft] und KGer GR, PKG 1993, N. 41; Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Rz. 3a zu Art. 115 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgericht 1B_96/2018 vom 24. Mai 2018 E. 2.2 [Widerhandlung gegen das NHG]; vgl. auch die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 71 / 78-81 vom 23. März 2023 E. 2.3, BK 20 446 vom 19. Februar 2021 E. 3.5.3, BK 19 133 vom 23. Mai 2019 E. 2). Ob aufgrund des Umstandes, dass die Gewässerschutzgesetzgebung auch der Gesundheit von Menschen dient (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a GSchG), angenommen werden kann, auch ein Individualrechtsgut werde ausnahmsweise nachrangig oder als Nebenzweck geschützt (vgl. dazu etwa auch den Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, N. 22 zu Art. 14 USG [der Mensch ist nicht nur als Spezies, sondern auch als Individuum geschützt. Tiere und Pflanzen sind demgegenüber nur als Spezies und nicht als Individuen geschützt]; vgl. zudem Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N. 92 zu Art. 115 StPO, wonach sich eine Ausnahme bei Art. 60 Abs. 1 letzter Satz USG zugunsten der einzelnen Individuen aufdrängt, welche durch die Tathandlung in schwere Gefahr gebracht worden sind), muss an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin kann als Aktiengesellschaft zum einen von vornherein nicht unmittelbar in ihrer individuellen Gesundheit beeinträchtigt werden. Zum anderen wurde Entsprechendes etwa hinsichtlich der für die Beschwerdeführerin verantwortlichen natürlichen Personen etc. erst gar nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Strafanzeige vom 9. März 2021 wie auch in der Beschwerde vielmehr vor, die strafrechtlichen Handlungen der Beschuldigten 13-17 hätten ihr Eigentumsrecht am Grundstück Kandergrund-Gbbl. Nr. gg.________ geschädigt. Das Eigentumsrecht wie auch das Vermögen ist – anders als etwa beim Straftatbestand der Sachbeschädigung – weder durch die Umweltschutz- noch durch die Gewässerschutzgesetzgebung geschützt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 71 /78-81 vom 23. März 2023 E. 2.3). Auch aus diesem Grund ist der Beschwerdeführerin eine Privatklägerstellung abzusprechen.

6. Zusammengefasst gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine unmittelbare Schädigung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO hinreichend glaubhaft zu machen. Sie hat die einlässlichen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme nicht in Abrede gestellt resp. hierauf nichts Gegenteiliges vorgebracht und plausibilisiert. Mangels zureichend glaubhaft gemachter Geschädigtenstellung ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin im Strafverfahren O 21 8086 («Sachverhaltskomplex AP.________») gegen die Beschuldigten 13-17 wegen Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Gewässerschutzgesetz, Vergehen (evtl. Übertretung) gegen das Umweltschutzgesetz, Vergehen gegen das Eisenbahngesetz und Übertretung gegen das kantonale Bau- und Abfallgesetz nicht als Privatklägerin zugelassen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob der Umstand, dass ein Teil des Grundstückes aa.________ der Beschwerdeführerin ins Kataster der belasteten Standorte des Kantons Bern als weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig mit Priorität für Untersuchung bei Bauvorhaben eingetragen worden ist, an sich geeignet wäre – sofern ein Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren O 21 8086 resp. mutmasslichen Tathandlungen der Beschuldigten 13-17 als hinreichend erstellt hätte erachtet werden müssen –, eine unmittelbare Schädigung zu begründen oder ob insoweit lediglich von einem rein hypothetischen Reflexschaden auszugehen wäre.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschuldigten 13-17 ist vom Kanton Bern in Anwendung von Art. 41 KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. g PKV eine Entschädigung von pauschal je CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’500.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Den Beschuldigten 13-17 wird vom Kanton Bern eine Parteientschädigung von pauschal je CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

5. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt AH.________

(per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 13, v.d. Rechtsanwalt V.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 14, v.d. Rechtsanwalt X.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 15, v.d. Rechtsanwalt Z.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 16, v.d. Rechtsanwalt AB.________ (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 17, v.d. Rechtsanwalt AD.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt AF.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per B-Post)

- dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per B-Post)

- dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwältin F.________ (per B-Post)

- dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwältin H.________ (per B-Post)

- dem Beschuldigten 6, v.d. Rechtsanwalt K.________ (per B-Post)

- dem Beschuldigten 7, v.d. Rechtsanwalt M.________ (per B-Post)

- dem Beschuldigten 8, v.d. Fürsprecher O.________ (per B-Post)

- dem Beschuldigten 9 (per B-Post)

- dem Beschuldigten 10 (per B-Post)

- der Beschuldigten 11 (per B-Post)

- dem Beschuldigten 12, v.d. Rechtsanwalt T.________ (per B-Post)

- dem Beschuldigten 18, v.d. Rechtsanwalt I.________ (per B-Post)

- der Straf- und Zivilklägerin AI.________ AG, v.d. Fürsprecher AJ.________

(per B-Post)

- der Straf- und Zivilklägerin AK.________ AG, v.d. Rechtsanwalt AL.________

(per B-Post)

- den beschwerten Dritten 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt AM.________

(per B-Post)

Bern, 13. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 23 77

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

BGE 141 IV 454ATF 141 IV 454DTF 141 IV 454

BGE 141 IV 454ATF 141 IV 454DTF 141 IV 454

BGE 140 IV 155ATF 140 IV 155DTF 140 IV 155

6B_856/2018

BGE 145 IV 433ATF 145 IV 433DTF 145 IV 433

BGE 143 IV 154ATF 143 IV 154DTF 143 IV 154

6B_617/2016

6B_913/2014

6B_299/2013

BGE 139 IV 89ATF 139 IV 89DTF 139 IV 89

Art. 1 GSchGart. 1 LEauxart. 1 LPAc

Art. 72 GSchGart. 72 LEauxart. 72 LPAc

Art. 1 USGart. 1 LPEart. 1 LPAmb

Art. 6 GSchGart. 6 LEauxart. 6 LPAc

Art. 7 GSchGart. 7 LEauxart. 7 LPAc

Art. 70 GSchGart. 70 LEauxart. 70 LPAc

Art. 71 GSchGart. 71 LEauxart. 71 LPAc

Art. 30 USGart. 30 LPEart. 30 LPAmb

Art. 30e USGart. 30e LPEart. 30e LPAmb

Art. 61 USGart. 61 LPEart. 61 LPAmb

Art. 1a BauGart. 1a LCart. 1a BauG

Art. 50 BauGart. 50 LCart. 50 BauG

Art. 86a EBGart. 86a LCdFart. 86a Lferr

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 1 USGart. 1 LPEart. 1 LPAmb

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 61 USGart. 61 LPEart. 61 LPAmb

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

1B_96/2018

BK 23 71

BK 20 446

BK 19 133

Art. 1 GSchGart. 1 LEauxart. 1 LPAc

Art. 14 USGart. 14 LPEart. 14 LPAmb

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 60 USGart. 60 LPEart. 60 LPAmb

BK 23 71

Art. 115 StPOart. 115 CPPart. 115 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF