BK 2023 82
Bundesgerichtsurteil 7B_42/2023 vom 13.07.2023
31. März 2023Deutsch37 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen (u.a.) gewerbsmässigen Betrugs. Am 22. Mai 2022 eröffnete sie deswegen sowie wegen mehrfacher sexueller Belästigung zum Nachteil von C.________ eine Strafuntersuchung, welche mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 auf die Straftatbestände der Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, evtl. einfachen Körperverletzung (begangen zum Nachteil von D.________) und auf mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) ausgedehnt wurde.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 23 82
Bern, 22. März 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Februar 2023 (KZM 23 204)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen (u.a.) gewerbsmässigen Betrugs. Am 22. Mai 2022 eröffnete sie deswegen sowie wegen mehrfacher sexueller Belästigung zum Nachteil von C.________ eine Strafuntersuchung, welche mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 auf die Straftatbestände der Drohung, Nötigung, Tätlichkeiten, evtl. einfachen Körperverletzung (begangen zum Nachteil von D.________) und auf mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) ausgedehnt wurde.
Am 14. Februar 2023 wurde A.________ festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft versetzte ihn das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) mit Entscheid vom 16. Februar 2023 für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis zum 13. April 2023, in Untersuchungshaft. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 2. März 2023 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – die umgehende Haftentlassung. Eventualiter sei der angefochtene Haftentscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter die Bestätigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren.
Mit Verfügung vom 3. März 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies sie hingegeben unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab. Im nachfolgenden Schriftenwechsel beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer delegierten Stellungnahme vom 8. März 2023 – unter Beilage diverser neuer Aktenstücke – die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. März 2023 auf eine Stellungnahme und verwies auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 13. März 2023 und hielt an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft reichte am 16. März 2023 abschliessende Bemerkungen ein. Diese wurden mit Verfügung vom 17. März 2023 den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht. Auf Nachfrage hin teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er seinerseits keine abschliessenden Bemerkungen einreichen wird.
Erwägungen
2.
2.1
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.2
Noven sind im Beschwerdeverfahren zulässig, zumal die Beschwerdekammer sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt (BGE 141 IV 396 E. 4.4; betreffend Haftverfahren: Urteile des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6 sowie 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, im Rahmen abschliessender Bemerkungen zu den von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren eingereichten, bisher nicht in den Akten befindlichen Dokumenten Stellung zu beziehen und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer wird u.a. gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen, indem er in der Garage der von ihm geführten E.________ GmbH in grossen Mengen intakte Frontscheiben von Autos absichtlich beschädigt haben soll resp. von seinen Angestellten beschädigt haben lassen soll, um aus den daraus folgenden Versicherungsleistungen illegale Gewinne zu erzielen. Dabei soll er auch Schadensposten unkorrekt angegeben haben, indem er zu lange Arbeitszeiten aufgeführt oder nicht zur Verfügung gestellte Ersatzwagen in Rechnung gestellt habe.
4.
4.1
Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
4.2
Unbestritten ist, dass der der Strafuntersuchung zugrundeliegende Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. Der Beschwerdeführer bestreitet indes sowohl den dringenden Tatverdacht (nachfolgend: E. 5) als auch die vom Zwangsmassnahmengericht bejahte Kollusionsgefahr (E. 6 hiernach) sowie die Verhältnismässigkeit der auf eine Dauer von zwei Monaten angeordneten Untersuchungshaft (nachfolgend E. 7).
5.
5.1
Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) – im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der von der Haft betroffenen Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Betreffend die Aussagen der Beteiligten hat das Haftgericht im Haftprüfungsverfahren ebenfalls keine einlässliche Würdigung vorzunehmen. Dies wird vielmehr Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2).
5.2
Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht mit den grundsätzlich glaubhaften Aussagen des ehemaligen Angestellten D.________, welche durch diejenigen von C.________ untermauert würden. D.________ belaste sich nicht nur selber, sondern er nenne auch Namen von Fahrzeughaltern resp. Kontrollschilder von Fahrzeugen, deren Frontscheiben entsprechend behandelt worden seien. Seine Aussagen bezüglich der vorgehaltenen Fotos dürften als differenziert bezeichnet werden. Weiter liege eine E-Mail der Versicherungsgesellschaft «F.________» vor, gemäss welcher dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, wiederholt einen Ersatzwagen verrechnet zu haben, ohne dass ein solcher beansprucht worden sei.
5.3
Dem hält der Beschwerdeführer in seinen Eingaben entgegen, dass für die Anklagehypothese der Staatsanwaltschaft keine Beweise bestünden. Auf die Aussagen von D.________ und C.________ könne nicht abgestellt werden, da diese unglaubhaft seien. Es sei davon auszugehen, dass sie sich abgesprochen hätten. Beide hätten ein Belastungsmotiv, gehe es ihnen doch um ein Auto (Anmerkung: nachfolgend «BMW K.________» genannt), welches sie ihm aus der Garage entwendet hätten und nicht bezahlen wollten. D.________ habe im Übrigen keine Ahnung, welche Autos beschädigt gewesen seien. Er könne nur jene Autos identifizieren, die er selber beschädigt habe. Dass er dies im Auftrag und im Wissen des Beschwerdeführers gemacht haben soll, werde bestritten. Er selber sei nur für die Kundenaquise, für die Werbung und die Terminierung zuständig und nicht für den Scheibenwechsel. D.________ sei vielleicht auch einfach eifersüchtig auf seinen Erfolg. Dieser sei selber offenbar kein unbeschriebenes Blatt und daher nicht glaubwürdig. So habe er beispielsweise eine staatliche Urkunde gefälscht, damit er Ferien beziehen könne, und solle auch Gegenstände aus Fahrzeugen von Kunden gestohlen haben. Im Weiteren befinde sich das von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag erwähnte Schreiben der Versicherungsgesellschaft «F.________» nicht in den Haftakten. Ein Verweis auf nicht belegte Beweisstücke verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
Weiter hält der Beschwerdeführer dafür, dass ein aggressives Werbemodell unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Lauterkeit allenfalls für Versicherungen
oder für Mitkonkurrenten problematisch erscheine. Ein Betrug könne darin indes nicht erblickt werden. Zudem handle es sich offenbar in diesem Marktumfeld um gängige Angebote. Sollten einige Fahrzeughalter ihre Scheiben selber zerstört und damit zu ihm gelangt sein mit dem Wunsch auf Auswechselung oder Reparatur und auf Gewährung von zuvor angepriesenen Sondervorteilen, könne er nichts dagegen unternehmen.
Und schliesslich wendet der Beschwerdeführer in seiner Replik ein – nachdem er zunächst den Versand unpaginierter Haftakten und die im vorinstanzlichen Verfahren angesetzte Frist zur Stellungnahme moniert hatte –, dass in der angeblich zu Unrecht erfolgten Abrechnung eines Ersatzwagens keine arglistige Täuschung erblickt werden könne. Es dürfe von Versicherungen erwartet werden, dass sie Rechnungen vorgängig zur Bezahlung prüften, hinterfragten und nötigenfalls Abklärungen tätigten, zumal es sich um ein blosses Versehen des Rechnungsstellers handeln könnte. Abgesehen davon handle es sich dabei nicht um «wiederholte Fehler» und sei D.________ für die Rechnungstellung verantwortlich gewesen.
Dispositiv
5.4 Für die Staatsanwaltschaft ergibt sich der dringende Tatverdacht zum einen aus den Aussagen von D.________ und C.________, welche sich mit ihren Aussagen auch selber belasteten, da sie mindestens teilweise in das betrügerische Vorgehen des Beschwerdeführers involviert gewesen seien. Beide seien noch sehr jung und für den Beschwerdeführer offenbar einfach zu manipulieren gewesen. So habe er in D.________ einen anfänglich treuen Mitarbeiter und in C.________ so etwas wie eine kleine Schwester gehabt, der man auch mal anzüglich näher habe kommen können, ohne dass sie sich gross dagegen gewehrt hätte. Die Motivation zur Selbstanzeige und Anzeige gegen den Beschwerdeführer sei demnach nicht im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten «BMW K.________» zu erblicken, sondern eher darin, dass die beiden mit der Situation nicht mehr klargekommen seien und sich vom Beschwerdeführer zunehmend bedroht (D.________) und sexuell belästigt (C.________) gefühlt hätten, was denn auch zu entsprechenden Anzeigen ihrerseits geführt habe.
Zum anderen verweist die Staatsanwaltschaft zur Begründung des dringenden Tatverdachts auf interne Abklärungen, welche die aufgrund der Angaben von D.________ durch die Polizei kontaktierten Fahrzeugversicherungen getätigt und zu diversen Privatklagen geführt hätten.
5.5
5.5.1 Zunächst ist in formeller Hinsicht festzuhalten, dass die Rüge, wonach sich die E-Mail der Versicherungsgesellschaft «F.________» vom 6. Januar 2022 (betreffend unrechtmässige In-Rechnung-Stellen eines Ersatzwagens) nicht in den Haftakten befinde, offensichtlich aktenwidrig ist. Dasselbe gilt für die im Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr näher zu würdigende Kontakt- und Fernhalteverfügung vom 3. Mai 2022. Aus dem Umstand, dass die Akten des Zwangsmassnahmengerichts nicht paginiert sind, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Paginierung drängte sich im vorinstanzlichen Haftverfahren nicht auf, zumal es sich bei diesem um ein leicht überschaubares Verfahren handelt und im Haftantrag die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Beilagen namentlich genannt wurden. Ein Auffinden der im Haftantrag genannten Aktenstellen war ohne Mühe möglich. Dass Art. 100 Abs. 2 StPO oder dem Beschwerdeführer sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden wäre, kann somit nicht gehört werden (vgl. betreffend Paginierung auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1 f. mit weiteren Hinw.). Ebenso ist die Rüge der im vorinstanzlichen Verfahren angeblich zu kurz angesetzten Frist zur Stellungnahme (einige Stunden) unbegründet. Aktenkundig ging der Haftantrag am 15. Februar 203 um 17.20 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht ein. Bereits um 17.31 Uhr übermittelte dieses den Antrag samt Beilagen sowie seine verfahrensleitende Verfügung mit Fristansetzung zur Stellungnahme (bis zum Folgetag um 16 Uhr) per E-Mail an den Verteidiger des Beschwerdeführers zu. Angesichts des in Haftverfahren besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebots und der Tatsache, dass das Zwangsmassnahmengericht innert spätestens 48 Stunden nach Eingang des Haftantrags entscheiden muss (Art. 226 Abs. 1 StPO), ist dies nicht zu beanstanden.
5.5.2 Im Weiteren liegen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers derzeit genügend konkrete Anhaltspunkte für gewerbsmässigen Betrug vor, um den dringenden Tatverdacht zu bejahen. Dieser ergibt sich derzeit hauptsächlich aus den Aussagen von D.________ und C.________, die den Beschwerdeführer belasten. So soll der Beschwerdeführer nicht nur intakte Frontscheiben beschädigt, ausgewechselt und den jeweiligen Versicherungen in Rechnung gestellt haben (resp. andere hierzu angewiesen haben), sondern diesen auch nicht vorhandene Ersatzwagen verrechnet haben, was denn auch seitens einer Versicherungsgesellschaft zu Abklärungen geführt hat (vgl. die vorgenannte E-Mail der Versicherungsgesellschaft «F.________» vom 6. Januar 2022; zum Ganzen Einvernahmeprotokolle von D.________ vom 2. Mai 2022 [Z. 149 ff., wonach der Beschwerdeführer im Monat durchschnittlich ca. 40 Frontscheiben ausgewechselt habe, wovon ca. 80% unnötig gewesen seien], vom 3. Mai 2022 [Z. 34 ff. und Z. 99 ff., wonach die Kunden, die mit intakten Frontscheiben gekommen seien, gewusst hätten, dass sie Steinschläge fingieren würden] und vom 13./16. Juni 2022 [anlässlich diesen Einvernahmen wurden diverse, auf dem Mobiltelefon von D.________ gesicherte Fotos vorgehalten]; Einvernahmeprotokoll von C.________ vom 7. April 2022 [Z. 105 ff.]). Dabei soll es sich entgegen des replicando vorgebrachten Einwands nicht etwa nur um einen einzigen Fall eines versehentlich in Rechnung gestellten Ersatzwagens gehandelt haben (Einvernahme D.________ vom 2. Mai 2022 Z. 169-171). Weiter wurden die Ersatzwagen zusammen mit den infolge angeblichen Steinschlags ersetzten Frontscheiben in Rechnung gestellt und für die Versicherungsgesellschaften Fotos der (mutmasslich absichtlich) beschädigten Frontscheiben erstellt (vgl. Rechnung Nr. L.________ und Foto eines beschädigten Fahrzeugs, welche dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Februar 2023 vorgehalten worden sind [dort Z. 104 f.], in Akten KZM 23 204; ferner Einvernahme D.________ vom 13. Juni 2022 Z. 71-75 und Z. 136). Auch wenn zutrifft, dass Versicherungsgesellschaften Rechnungen zu prüfen haben, kann angesichts des Vorgehens des Beschwerdeführers und von D.________ eine arglistige Täuschung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal – wie die Staatsanwaltschaft in ihren abschliessenden Bemerkungen zutreffend festhält – in Fällen von Massengeschäften wie hier einerseits an verhältnismässige Überprüfungs- und damit Selbstschutzmöglichkeiten der Geschädigten keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen und andererseits bis zu einem gewissen Mass auf die Zuverlässigkeit der Fachbetriebe abgestellt werden darf.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann vorliegend auf die Aussagen von D.________ und C.________ abgestellt werden. Zwar ist korrekt, dass D.________ im Verlauf seiner Einvernahmen seine Tatbeteiligung in quantitativer Hinsicht reduziert (vgl. Einvernahme vom 13. Juni 2022 Z. 20-29) und er scheinbar im Hinblick auf seine Ferien ein Dokument des Zivilschutzes gefälscht hat. Dies allein vermag seine Glaubwürdigkeit bzw. die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hinsichtlich der Belastungen gegenüber dem Beschwerdeführer im Haftverfahren indes nicht per se in Frage zu stellen, räumte er doch von sich aus die angebliche Dokumentenfälschung und eine Beteiligung an den Versicherungsbetrügen ein (Einvernahmeprotokoll D.________ vom 2. Mai 2022 Z. 69 ff. und Z. 154 ff.). Ein Motiv für eine Falschbezichtigung ist für die Beschwerdekammer derzeit nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass D.________ und C.________ ihn wegen des «BMW K.________» zu Unrecht belasten würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf C.________ insoweit keine Anhaltspunkte bestehen, liefen doch die Verträge über ihren Namen und will sie den vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sein (Vertrag «Finanzierung Plus» der G.________ Bank, in welchem C.________ als Käuferin aufgeführt ist, und Einvernahme C.________ vom 6. März 2023 Z. 533 ff.). Weiter deuten die Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme von D.________ stark darauf hin, dass dieser am 2. Mai 2022 aus Angst vor Repressalien des Beschwerdeführers die Polizei aufgesucht hat (dieser soll ihn während seiner Anstellung mehrfach bedroht/geschlagen haben sowie ihn nun seit ein paar Tagen via Telefon terrorisieren [zum Ganzen: Einvernahmeprotokoll D.________ vom 2. Mai 2022]). Diese Vermutung wird dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer am 2. Mai 2022 – just zum Zeitpunkt der Einvernahme von D.________, die ihm nicht bekannt gewesen sein dürfte – mit Kollegen am Domizil von D.________ aufgekreuzt und sturmgeklingelt hat, was letztlich dann auch zu einer Kontakt- und Fernhalteverfügung geführt hat.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ und C.________ resp. gegen eine angebliche Falschbezichtigung spricht auch der Umstand, dass sich beide mit ihren Aussagen selber belasten. Selbst wenn bezüglich des «BMW K.________» in finanzieller Hinsicht noch ungeklärte Fragen offen sein sollten, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwiefern eine Falschbezichtigung für D.________ und C.________ in dieser Hinsicht von Vorteil sein sollte. Hinweise dafür, dass sich die beiden abgesprochen haben, um sich einen Vorteil zu verschaffen oder dem Beschwerdeführer zu schaden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Dass D.________ seine Tatbeteiligung zwischenzeitlich in quantitativer Hinsicht reduziert und sich zwecks Ferienbezugs eines gefälschten Dokuments bedient hat, ändert nichts daran, dass seine Aussagen hinsichtlich der Betrugsvorwürfe zumindest derzeit glaubhaft erscheinen. Gleich verhält es sich mit dem derzeit nicht näher substantiierten Vorwurf, wonach er angeblich Kollegen/Kunden bestohlen und belogen haben soll (Beschwerde Z. 72 f. und Einvernahme vom 15. Februar 2023 Z. 64 ff.).
Als glaubhaft ist derzeit auch die Aussage von D.________ zu bezeichnen, wonach er im Auftrag und im Wissen des Beschwerdeführers an den Versicherungsbetrügen mitgewirkt habe. Dass D.________ ohne Wissen des Beschwerdeführers in der Garage intakte Frontscheiben beschädigt und den Versicherungen in Rechnung gestellt haben soll, ist allein schon aufgrund der Tatsache wenig wahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Garage ist, sich dort die meiste Zeit aufgehalten hat und letztlich über die Einnahmen verfügt. Der Einwand, wonach er nur für die Kundenaquise, die Werbung und die Terminierung zuständig sei, vermag daran nichts zu ändern. Weiter braucht an dieser Stelle – mangels Relevanz im Haftverfahren – auf das vom Beschwerdeführer zum aggressiven Werbemodell Vorgebrachten nicht näher eingegangen zu werden. Ob allenfalls (auch) Kunden im Hinblick auf die angepriesenen Sondervorteile ihre Scheiben vor dem Garagenbesuch selber absichtlich beschädigt haben, ist mit Blick auf die dem Beschwerdeführer gegenüber konkret erhobenen Vorwürfe nicht von Belang.
Aktenkundig ist schliesslich, dass eine zwischenzeitlich zur Einvernahme vorgeladene Auskunftsperson (ein Personenwagenhalter) bestätigt hat, dass die intakte Frontscheibe ihres Personenwagens in der Garage des Beschwerdeführers ausgewechselt und der Versicherung zufolge Steinschlags in Rechnung gestellt worden ist. Die Initiative hierfür sei vom Beschwerdeführer ausgegangen. Dass das diesbezügliche Einvernahmeprotokoll nur in abgedeckter Form bzw. auszugsweise und anonymisiert eingereicht worden ist, schadet nicht. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächlichen Aussagen dieser Auskunftsperson nicht den protokollierten entsprechen würden. Ob der Beschwerdeführer auch von weiteren Personenwagenhaltern belastet wird, kann mangels Vorlage der entsprechenden Protokolle nicht geprüft werden. Ebenfalls kann den eingereichten Privatklagen der Versicherungsgesellschaften mangels Substantiierung kein grosses Gewicht beigemessen werden, ist doch nur vermutungsweise davon auszugehen, dass diese möglicherweise mit den in der Garage des Beschwerdeführers beschädigten Frontscheiben in Zusammenhang stehen. Beides ändert aber nichts daran, dass der dringende Tatverdacht des gewerbsmässigen Betrugs gegen den Beschwerdeführer im aktuellen Verfahrensstadium klar zu bejahen ist.
6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit Kollusionsgefahr.
6.1 Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt (Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.1). Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt indes nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2).
6.2 Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Kollusionsgefahr wie folgt:
Kollusionshandlungen sind vorliegend insbesondere in Bezug auf Halter von Personenwagen vorstellbar, bei welchen die unbeschädigten Frontscheiben zum Nachteil der Versicherungen ausgetauscht wurden und bei welchen die Abgabe eines Ersatzwagens in Rechnung gestellt wurde. Da diese Personen gemäss Aussagen von D.________ von einem Rabatt für andere Dienstleistungen profitieren konnten und sich deshalb ebenso vorwerfbar verhalten haben dürften, ist anzunehmen, dass sie für entsprechende Einflussnahmen empfänglich sein könnten. Konkrete Hinweise zur Annahme der Kollusionsgefahr ergeben sich einerseits aus dem Aussageverhalten des Beschuldigten, der damit die Ermittlung des umfassenden Sachverhalts zu verhindern versuchen dürfte. In Bezug auf D.________ ergeben sich konkrete Hinweise auf Kollusionshandlungen insbesondere durch das bisherige Verhalten des Beschuldigten diesem gegenüber. Es kann diesbezüglich auf das am 3. Mai 2022 gegenüber dem Beschuldigten verfügte polizeiliche Kontakt- und Annäherungsverbot hinsichtlich D.________ verwiesen werden. Dem Einwand, Kollusionshandlungen hätten bereits erfolgen können, sofern solche denn gewollt gewesen wären, ist zu entgegnen, dass entsprechende Beeinflussungen nur dann erfolgversprechend sind, wenn der genaue Stand der Ermittlungen und damit die sich stellenden rechtlichen Fragen bekannt sind. Ein solches, sehr konkretes Wissen dürfte vorliegend nicht gegeben sein.
6.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass sich das Zwangsmassnahmengericht mit vagen Hypothesen begnüge, ohne konkrete Bedenken hinsichtlich Kollusionsmöglichkeiten zu benennen. Dies genüge ebenso wenig zur Annahme von Kollusionsgefahr wie der Umstand, dass noch zahlreiche Personen zu befragen seien. Hinsichtlich der vom Zwangsmassnahmengericht genannten «Halter von Personenwagen» seien Kollusionshandlungen nicht möglich, könne er doch nicht rund 500 Fahrzeughalter oder einen relevanten Teil davon kontaktieren. Er wüsste ja nicht einmal, ob er überhaupt die «richtigen» Kunden angehen würde, die später dann auch von der Staatsanwaltschaft kontaktiert würden. Ohnehin würde es sich bei diesen um Einmalkunden handeln, mit welchen er keine Beziehung pflege, und ausserdem würden die Kunden sich auch nicht selber belasten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass diese leicht zu beeinflussen wären, wie dies bei einem Unterordnungs- oder Abhängigkeitsverhältnis der Fall sei. Mutmassliche Verdunkelungshandlungen ihnen gegenüber seien ohnehin nicht angezeigt, sei doch die Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht in der Lage, irgendwelche belastende Aussagen aus den Befragungen zu generieren. Wäre es anders, hätte die Staatsanwaltschaft innerhalb des letzten Jahres entsprechende Aussagen präsentieren können. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft bis heute keine entsprechenden Fahrzeughalter kontaktiert habe, stelle im Übrigen eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebot dar, was eine sofortige Haftentlassung rechtfertigen würde.
Betreffend D.________ hält der Beschwerdeführer dafür, dass das Zwangsmassnahmengericht in Willkür verfalle, indem es auf ein angebliches, jedoch nicht aktenkundiges Annäherungs- und Kontaktverbot von Mai 2022 verweise. Auch habe es dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen habe er von dessen Beschuldigungen Kenntnis gehabt, ebenso davon, dass ab Mai 2022 Personen aus seinem direkten Umfeld dazu befragt worden seien. Entsprechend hätte er bereits seit Mai 2022 auf D.________ Einfluss nehmen können, wenn er dies gewollt hätte. Dass er dies nicht getan habe, spreche klar gegen eine konkrete Kollusionsgefahr. Die Telefonnummern von D.________ und C.________ habe er blockiert. Ersteren habe er am 2. Mai 2022 wegen des entwendeten «BMW K.________» aufgesucht. Hätte die Staatsanwaltschaft Kollusionshandlungen D.________ gegenüber befürchtet und verhindern wollen, hätte sie ihn bereits im Mai 2022 verhaften müssen und nicht erst neun Monate später, wenn solche längst stattgefunden hätten. Die aktuelle Inhaftierung sei somit wirkungs- und sinnlos und lasse sich erst recht nicht mit einem angeblichen Beeinflussungsversuch im Mai 2022 begründen. Was das Zwangsmassnahmengericht mit dem angeblichen beschwerdeführerischen Verhalten gegenüber D.________ meine, erschliesse sich ihm nicht. Eine sachgerechte Beschwerde sei insoweit somit nicht möglich. Jedenfalls lege das Zwangsmassnahmengericht ohnehin nicht dar, weshalb D.________ leicht zu beeinflussen wäre. Ihm sei fristlos gekündigt worden, weshalb denn auch kein Unterordnungs- oder Abhängigkeitsverhältnis mehr bestehe. Ausserdem fehle es hinsichtlich D.________ auch an Beeinflussungsmöglichkeiten, sei doch davon auszugehen, dass dieser seine falschen Anschuldigungen aufgrund seines Bedürfnisses, die CHF 30'000.00 für das entwendete Fahrzeug nicht bezahlen zu müssen, nicht zurückziehen werde. Ausserdem vermöchten dessen Aussagen ohne belastende Aussagen von Fahrzeughaltern nichts zu bewirken. Und würden die Fahrzeughalter einen erlittenen Steinschlag glaubhaft versichern, entfielen die Aussagen von D.________. Mit Blick auf die Wahrung der Unschuldsvermutung könne schliesslich auch nicht ausgeschlossen werden, dass D.________ die Scheiben zwecks Belastung des Beschwerdeführers selber beschädigt habe, wenn denn Scheiben überhaupt je absichtlich beschädigt worden sein sollten.
6.4 Für die Staatsanwaltschaft stellt der vorliegende Sachverhalt geradezu eine Paradekonstellation für den Haftgrund der Kollusionsgefahr dar: Der Haupttäter (Anmerkung: der Beschwerdeführer) ziehe für seine Betrüge einen Mitarbeiter für die praktischen Arbeiten hinzu und vereinbare mit Personen, welche einen Bezug zu einem Personenwagen hätten, dass diese fingierte Schadensmeldungen an die eigene Versicherung zuliessen und er sie bei allfälligen Rückfragen unterstütze. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass diese Mehrheit von Personen die klassische Plattform dafür biete, dass sich die einzelnen Personen (der Beschwerdeführer sowie involvierte Mitarbeiter und Personenwagenhalter/-nutzer) im Hinblick auf bevorstehende Befragungen – insbesondere in eigenem Interesse – gegenseitig abzusprechen oder zu beeinflussen versuchten, um so die Wahrheitsfindung zu verunmöglichen oder jedenfalls erheblich zu erschweren. Aufgrund dessen seien hier denn auch die gegenseitigen Teilnahmerechte an Erstbefragungen resp. an ersten Befragungen zu konkreten Sachverhalten eingeschränkt worden. Die Möglichkeit gegenseitiger Beeinflussungen sei bei der vorliegenden Ausgangslage virulent und stelle ein konkretes Indiz für Kollusionsgefahr dar. Betreffend C.________ und D.________ bestehe die konkrete Kollusionsgefahr darin, dass beide die Reaktionsweise und -möglichkeiten des Beschwerdeführers kennen würden, wenn etwas nicht so laufe, wie er es sich vorstelle. Beide würden dem Beschwerdeführer (auch) aggressives Verhalten attestieren.
Konkrete Indizien für Kollusionsneigung und -möglichkeiten würden sich aus verschiedenen Vorfällen aus der Zeit vor und nach der Verhaftung des Beschwerdeführers ergeben. So habe der Beschwerdeführer, nachdem er realisiert gehabt habe, dass D.________ ihm hinsichtlich der manipulierten Frontscheiben gefährlich werden könnte, bereits vor den polizeilichen Ermittlungen im Mai 2022 versucht, Einfluss auf diesen zu nehmen, indem er – begleitet von drei Kollegen – an dessen Domizil erschienen sei. Am 27. Februar 2023 habe die Verteidigung von D.________ überdies gemeldet, dass Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers nach dessen Verhaftung drohend beim Klienten vorgesprochen hätten. Auch wenn dieser Sachverhalt noch der Abklärung bedürfe, lasse dieser darauf schliessen, dass der auch körperlich imposant auftretende Beschwerdeführer offensichtlich wisse, sein Umfeld zu beeindrucken und für seine Zwecke zu manipulieren, was sich im Übrigen auch aus einem Brief an seine Mutter ergebe, nachdem sein Doppelleben resp. die Tatsache, dass er über zwei Jahre eine Parallelbeziehung gepflegt habe, aufgeflogen sei.
Dass der Beschwerdeführer bereits im Mai 2022 gewusst haben solle, wie D.________ ihn bei der Polizei belastet habe, mit der Konsequenz, dass er längst hätte kolludieren können, wenn er denn gewollt hätte, stimme nur insoweit, als er wohl damit gerechnet habe, dass D.________ zur Polizei gehen würde. Bei der in diesem Zusammenhang erwähnten Anzeige des Beschwerdeführers gegen D.________ gehe es klarerweise um den erwähnten Drohauftritt bei Letztgenanntem. Von den malträtierten Frontscheiben sei gerade keine Rede, weil man ja nicht genau gewusst habe, was der ehemalige Mitarbeiter und Mitwisser so alles erzählt haben könnte.
6.5 Die Beschwerdekammer geht mit dem Zwangsmassnahmengericht und der Staatsanwaltschaft einig, dass vorliegend genügend konkrete Indizien für die Annahme von Kollusionsgefahr bestehen. Es kann insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft resp. E. 6.2 und 6.4 hiervor verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erschöpfen sich diese nicht in vagen Hypothesen. Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers vermögen die Schlussfolgerungen des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft nicht umzustossen. Dies aus folgenden Gründen:
So ist der Staatsanwaltschaft darin beizupflichten, dass die vorliegende Ausgangslage hinsichtlich der involvierten Personen geradezu ein Musterbeispiel für mögliche Absprachen untereinander darstellt. Den Aussagen der Personenwagenhalter/-nutzer ist in der fraglichen Strafuntersuchung wesentliches Gewicht beizumessen. Dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Anzahl seiner Kunden eine Kontaktaufnahme mit diesen unmöglich sein soll, ist wenig glaubhaft, haben er resp. D.________ doch die mutmasslichen Steinschlagschäden gegenüber den Versicherungen geltend gemacht und dürften somit in den Geschäftsunterlagen Angaben zum Fahrzeug und/oder Kunden aufzufinden sein. Es dürfte somit nicht schwer sein, einen Teil der Kunden zu eruieren und diese im Hinblick auf allfällige Einvernahmen/Aussagen zu kontaktieren. Dabei ist nicht verlangt, dass er jeden Kunden kontaktieren müsste. Allein die Tatsache, dass die Strafverfolgungsbehörden zwischenzeitlich mehrere Personenwagenhalter ausfindig machen und zur Befragung vorladen konnte, reicht zur Annahme konkreter Kollusionsmöglichkeiten aus, zumal mit Blick auf den Zweck der E.________ GmbH (gemäss Handelsregisterauszug u.a. «Auto Kosmetik» und «Tuning») wahrscheinlich scheint, dass sich ein Teil der Kunden, die als «Tuning-Liebhaber» bezeichnet werden können, untereinander kennen und mit grosser Wahrscheinlichkeit mehr als nur einmal die Garage des Beschwerdeführers aufgesucht haben dürften. Weiter geht der Einwand fehl, dass sich mutmasslich Mitbeteiligte/Personenwagenhalter oder -nutzer nicht selber belasten würden, zeigt doch gerade der von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren beigelegte (anonymisierte) Protokollauszug, dass zumindest die absichtliche Frontscheibenbeschädigung nicht in Abrede gestellt wurde. Aus dem Umstand, dass die Strafuntersuchung wegen Betrugs bereits im Mai 2022 eröffnet, der Beschwerdeführer aber erst im Februar 2023 verhaftet worden ist, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, waren hinsichtlich mutmasslich involvierter Personenwagenhalter/-nutzer zunächst Abklärungen zu tätigen. Dass dies längere Zeit in Anspruch genommen hat, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Im Übrigen macht es im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit einer wegen Kollusionsgefahr angeordneten Untersuchungshaft durchaus Sinn, die Befragungen mehrerer Personen im gleichen Zeitraum durchzuführen (betreffend den beschwerdeführerischen Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots: E. 7.3 hiernach).
Betreffend die Personenwagenhalter/-nutzer, die derzeit teilweise einvernommen werden (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2023 betreffend Einschränkung der Teilnahmerechte, wobei diverse Personenhalter/innen namentlich aufgeführt werden, sowie den bereits genannten anonymisierten Protokollauszug), muss nach wie vor von Kollusionsmöglichkeiten ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer nicht über die konkreten Einvernahmetermine informiert worden ist, ändert daran ebenso wenig wie die Tatsache, dass er scheinbar schon ab Mai 2022 erfahren haben will (angeblich durch die Befragung seines Umfelds), dass er des Betrugs verdächtigt werde. Betreffend D.________ kann der Anzeige des Beschwerdeführers vom 5. August 2022 insoweit jedenfalls nicht entnommen werden, dass er von den genauen Aussagen von D.________ erfahren hätte. Ihm sei von der Polizei einzig mitgeteilt worden, dass D.________ eine Strafanzeige wegen Drohung, Beschimpfung, Nötigung, Verleumdung, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung eingereicht habe. Sollten bereits im Frühling/Frühsommer 2022 Befragungen im Umfeld des Beschwerdeführers vorgenommen worden sein, ist aus ermittlungstaktischer Hinsicht jedenfalls wenig wahrscheinlich, dass die Polizei das Umfeld des Beschwerdeführers mit wesentlichen Informationen zum Betrugsverdacht bedient hätte. Der verfahrensleitende Staatsanwalt hielt gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Rechtanwalt H.________) mit Schreiben vom 30. August 2022 denn auch lediglich fest, dass er die Anzeige von D.________ wegen Drohung und die vom Beschwerdeführer nunmehr eingereichte Gegenanzeige zufolge Sachzusammenhangs abklären werde, da er bereits mit einem Verfahren gegen D.________ betraut sei. Was Gegenstand des bereits gegen D.________ hängigen Strafverfahrens war, wurde nicht erwähnt. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Frühling/Frühsommer höchstens Vermutungen hinsichtlich eines Betrugsvorwurfs haben konnte, andernfalls erwartet werden dürfte, dass er im Haftverfahren konkret darlegt, was ihm von wem zugetragen worden ist. Dafür, dass er damals Kenntnis vom Ausmass des Betrugsvorwurfs – insbesondere der Gewerbsmässigkeit – gehabt haben könnte, bestehen keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass er sich aufgrund des Zeitablaufs resp. mangels behördlicher Konfrontation mit dem Deliktsvorwurf in Sicherheit gewähnt hat. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – soweit bekannt – bisher nicht versucht hat, sich mit involvierten Personenwagenhalter/-nutzer abzusprechen, kann er somit nichts für sich ableiten.
Auch die Kollusionsneigung ist derzeit klar zu bejahen. So bestreitet der Beschwerdeführer die ihm gegenüber erhobenen Betrugsvorwürfe. Er hat somit ein grosses Interesse daran, dass andere ihn nicht belasten. Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass er nicht davor zurückschreckt, andere zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Anders als der Beschwerdeführer meint, darf dabei auch auf weiter zurückliegendes Verhalten und damit auch auf sein Verhalten Dritten gegenüber und somit auch auf die ausgesprochene – und dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegte – Kontakt-/Fernhalteverfügung vom 3. Mai 2022 abgestellt werden. Die Aussagen von D.________, wonach der Beschwerdeführer – aufgrund seines Verhaltens und seiner Körperstatur (gegen 2m gross und breit) – einschüchternd/angsteinflössend wirke (u.a. Einvernahme D.________ vom 13. Juni 2022 Z. 339 ff.), erscheinen derzeit als glaubhaft. Auch C.________ bezeichnet den Beschwerdeführer als aggressiv und hielt fest, dass er D.________ schikaniert habe und aggressiv, laut und ausfällig werde, wenn ihm etwas nicht passe (Einvernahmen C.________ vom 7. April 2022 Z. 124 ff. und vom 6. März 2023 Z. 773).
Aktenkundig wurde gegenüber dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2022 in Bezug auf D.________ für die Dauer von drei Monaten ein Kontakt-/Annäherungsverbot ausgesprochen. Dies, nachdem er am Vortag mit Kollegen am Domizil des Beschwerdeführers aufgekreuzt und sturmgeklingelt haben soll. D.________ befand sich damals auf der Polizeiwache und schilderte gerade seine Angst, die er vor dem Beschwerdeführer hatte (er werde u.a. seit einigen Tagen von diesem via Telefon terrorisiert), als seine Freundin anrief und ihm berichtete, dass sich Leute vor dem Block aufhielten und sturmklingelten [Einvernahmeprotokoll D.________ vom 2. Mai 2022 Z. 89 ff. und Z. 180-183]). Die Begründung des Beschwerdeführers, wonach er nur wegen des Garagenschlüssels vorbeigegangen sei, ist angesichts der Tatsache, dass er sich von Kollegen begleiten liess und D.________ das Anstellungsverhältnis gekündigt hatte (a.a.O. Z. 185), somit womöglich beim Beschwerdeführer tatsächlich die Befürchtung bestand, dass dieser die mutmasslichen Ungereimtheiten im Geschäft öffentlich machen könnte, nicht überzeugend.
Ob auch aus dem Brief des Beschwerdeführers an seine Mutter betreffend Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau, welche erst im Rahmen der Verhaftung von der ausserehelichen Beziehung des Beschwerdeführers erfahren hat, eine Kollusionsneigung abgeleitet werden kann, kann an dieser Stelle offengelassen werden. Angesichts des zuvor Ausgeführten bestehen derzeit genügend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit entlassen würde, mit ehemaligen Kunden Kontakt aufnehmen und diese mit seinem Auftreten zu ihn begünstigenden Aussagen bewegen könnte.
Soweit bekannt, wurde D.________ bisher nicht parteiöffentlich befragt. Jedenfalls bis zu dessen parteiöffentlichen Einvernahme ist in Beug auf ihn ebenfalls von Kollusionsgefahr auszugehen. Das bisher zu Kollusionsneigung und -möglichkeiten des Beschwerdeführers Gesagte gilt auch hier. Der Beschwerdeführer erfasst das gesamte Ausmass der ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe erst jetzt. Dass er D.________ im Telefon «blockiert» haben will, ändert nichts an der Möglichkeit von und Neigung zu Kollusionshandlungen, ebenso wenig die Tatsache, dass das Anstellungsverhältnis von D.________ aufgelöst worden ist. Für die Bejahung der Kollusionsgefahr bedarf es keines Subordinationsverhältnisses. Die Befürchtung, dass D.________ für Beeinflussungsversuche empfänglich sein könnte, zeigt der Umstand, dass dieser mehrmals und glaubhaft gegenüber der Polizei ausgeführt hat, Angst vor dem Beschwerdeführer zu haben und sich eingeschüchtert zu fühlen (u.a. Einvernahmen D.________ vom 2. Mai 2022 Z. 113-116 und vom 13. Juni 2022 Z. 295 f. und Z. 339 ff.). Der Einwand, dass dessen Aussagen ohne belastende Aussagen von Personenwagenhaltern/-nutzern nichts brächten, ist unbegründet, zumal zumindest ein Personenwagenhalter den Beschwerdeführer zwischenzeitlich ebenfalls belastet.
Ob auch betreffend C.________, welche am 6. März 2023 parteiöffentlich einvernommen worden ist, noch von Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss, kann offengelassen werden.
6.6 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht zu Recht auf Kollusionsgefahr geschlossen hat.
7.
7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
7.2 Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung drohenden Strafe (vgl. Art. 146 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0], wonach gewerbsmässiger Betrug mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft wird) – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer überdies wegen SVG-Widerhandlungen ermittelt wird (u.a. Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei er der Polizeipatrouille aufgefallen und die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Nachfahrmessung erfolgt sei [Anzeige der Kantonspolizei Aargau vom 7. Dezember 2022]) und er sowohl wegen Betrugs als auch SVG-Widerhandlungen vorbestraft ist (vgl. dazu Strafregisterauszug vom 15. Dezember 2022) –, besteht mit der erstmals angeordneten Untersuchungshaft von zwei Monaten noch nicht die Gefahr von Überhaft. Weiter vermag auch die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zu erkennen, welche die Kollusionsgefahr – allein oder in Kombination – hinreichend zu bannen vermöchten. Solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.
7.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, indem die Untersuchungshaft mit angeblich kollusionsgefährdeten Beweismassnahmen begründet werde, obschon diese längst hätten durchgeführt werden können. Die Verletzung sei derart schwer, dass sie eine sofortige Freilassung erfordere. Seit Mai 2022 habe die Staatsanwaltschaft offenbar keinen einzigen objektiven Beweis beschaffen können und auch keinen einzigen Fahrzeughalter befragt. Es gehe nicht an, ein Jahr nach Verfahrenseröffnung immer noch Kollusionsgefahr geltend zu machen und mit Verfahrenshandlungen zu begründen, welche sehr simpel seien und längst hätten durchgeführt werden können. Bis heute sei jedoch keine einzige Befragung mit Fahrzeughaltern terminiert worden. Offenbar gehe es der Staatsanwaltschaft somit nicht um diese Befragungen. Hinsichtlich der Konfrontationseinvernahmen mit D.________ und C.________ sei festzuhalten, dass diese ebenfalls längst hätten stattfinden können, mehr als sieben Tage wären hierfür nicht erforderlich.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht festhält, mussten die Strafverfolgungsbehörden nach Eingang der Anzeigen von C.________ und D.________ im Hinblick auf potentielle Mitbeteiligte (Mittäter/Gehilfen) zunächst Ermittlungen tätigen, bevor sie deren Einvernahmen in globo planen und durchführen konnten bzw. können. Anhaltspunkte dafür, dass sie das Verfahren insoweit verschleppt hätten, sind nicht erkennbar. Mittlerweile haben die Strafverfolgungsbehörden die entsprechenden Einvernahmen aufgenommen. Ziel der auf zwei Monate beschränkten beantragten Untersuchungshaft ist, Kollusionsmöglichkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und den zu befragenden Mitbeschuldigten bis zur Konfrontation des Beschwerdeführers mit den ihn belastenden Aussagen Mitbeteiligter zu verhindern, wobei es hierbei – wie die Staatsanwaltschaft richtig ausführt – vor allem um die Personen mit Bezug zu Fahrzeugen, deren Frontscheiben ausgewechselt worden sind, geht. Weiter ist auch D.________ parteiöffentlich einzuvernehmen. Die diesbezügliche Einvernahme konnte allein schon mit Blick auf die erst noch stattfindenden Einvernahmen mutmasslich involvierter Personenwagenhalter/-nutzer nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Die angeordnete Dauer der Untersuchungshaft von zwei Monaten kann mit Blick auf die durchzuführenden Einvernahmen (gemäss Verfügung vom 15. Februar 2023 betreffend Einschränkung der Teilnahmerechte zunächst 20 Personenwagenhalter) somit unter Verhältnismässigkeitsaspekten nicht beanstandet werden. Dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen, ist nicht ersichtlich.
7.4 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Untersuchungshaft für ihn und seine Familie unzumutbar sei. Letztlich gehe es im Wesentlichen um Geldforderungen aus unlauterem Wettbewerb und nicht um ein Strafverfahren. Ohne Freilassung würden er und seine Familie, die einzig von seinem Einkommen lebe, sozialhilfeabhängig. Bisher habe er sämtliche Geldstrafen und Bussen noch gleichentags bezahlt, letztmals eine Busse von CHF 20'000.00. Dies werde künftig durch die Folgen der Untersuchungshaft nicht mehr möglich sein, was auch für allfällige Schulden im Verurteilungsfall gelte. Die Haft schädige nicht nur ihn, sondern auch seine Familie und seine Unternehmung. Ob die Vorwürfe tatsächlich zuträfen und nachweisbar seien, dürfe ernsthaft bezweifelt werden und sollte nicht an den Aussagen von D.________ und C.________ festgemacht werden.
Auch damit kann der Beschwerdeführer nicht gehört werden. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer und dessen Familie aufgrund der Untersuchungshaft in wirtschaftlicher Hinsicht negative Konsequenzen erleiden könnten. Abgesehen davon, dass das diesbezügliche Risiko derzeit nicht als besonders hoch zu beurteilen ist (dem Beschwerdeführer steht es frei, seinen Angestellten Instruktionen zu erteilen, was er denn im Zeitpunkt der Anhaltung auch getan hat), ist dieses angesichts des Tatvorwurfs hinzunehmen. Im Übrigen steht eine befürchtete Sozialhilfeabhängigkeit einer Untersuchungshaft ohnehin nicht entgegen. Gleich verhält es sich mit dem Einwand, wonach wegen der Untersuchungshaft die Gefahr bestehe, dass er seinen im Verurteilungsfall zu erwartenden finanziellen Verpflichtungen nicht würde nachkommen können. Und schliesslich vermögen auch familiäre Verpflichtungen, insbesondere solche gegenüber seinen Kindern, die Verhältnismässigkeit der Haft nicht in Frage zu stellen.
7.5 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich demnach auch aus Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
8. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für die Dauer von zwei Monaten, d.h. bis am 13. April 2023, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bezüglich seines in der Replik erneut gestellten Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist er unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018 daran zu erinnern, dass kein (verfassungsmässiger) Anspruch auf definitive Befreiung von Verfahrenskosten besteht. Der entsprechende Antrag wird daher erneut abgewiesen.
Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (betreffend Verfahrenskosten) wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident I.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- Staatsanwalt J.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 22. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
i.V. Gerichtsschreiberin Kurt
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 23 82
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
BGE 141 IV 396ATF 141 IV 396DTF 141 IV 396
1B_51/2015
1B_458/2016
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
1B_91/2022
BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316
Art. 100 StPOart. 100 CPPart. 100 CPP
6B_1095/2019
Art. 226 StPOart. 226 CPPart. 226 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP
1B_156/2022
BGE 137 IV 122ATF 137 IV 122DTF 137 IV 122
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU
Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP
BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168
Art. 146 StGBart. 146 CPart. 146 CP
Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_847/2017
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF