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Entscheid

BK 2023 89

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

13. April 2023Deutsch21 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 3. Juni 2022 die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (ARR 22 217) und verlängerte diese mit Entscheid vom 1. September 2022 bis zum 30. November 2022 (ARR 22 324). Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 22 369 vom 20. September 2022 ab. Am 30. November 2022 bzw. 27. Februar 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft erneut um je drei Monate bis zum 28. Februar 2023 (ARR 22 436) bzw. 28.Mai 2023 (ARR 23 94). Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 28. Mai 2023 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 7. März 2023 Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 23 89

Bern, 17. März 2023

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,

Oberrichterin Hubschmid

Gerichtsschreiberin Kurt

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 27. Februar 2023 (ARR 23 84)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 3. Juni 2022 die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an (ARR 22 217) und verlängerte diese mit Entscheid vom 1. September 2022 bis zum 30. November 2022 (ARR 22 324). Eine vom Beschuldigten dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) mit Beschluss BK 22 369 vom 20. September 2022 ab. Am 30. November 2022 bzw. 27. Februar 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft erneut um je drei Monate bis zum 28. Februar 2023 (ARR 22 436) bzw. 28.Mai 2023 (ARR 23 94). Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 28. Mai 2023 reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 7. März 2023 Beschwerde ein mit den folgenden Anträgen:

«1.

Der angefochtene Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland, vom 27. Februar 2023 im Verfahren ARR 23 84 sei aufzuheben und der Beschuldigte / Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Erwägungen

2.

Eventualiter:

Der angefochtene Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland, vom 27. Februar 2023 im Verfahren ARR 23 84 sei aufzuheben und es seien unter unverzüglicher Freilassung des Beschwerdeführers die folgenden Ersatzmassnahmen anzuordnen

- Die Ausweis- und Schriftensperre mit der Anweisung an die zuständigen Behörden, keinen neuen Pass auszustellen kombiniert mit einer Meldepflicht (tägliche Meldung bei den Behörden) sowie

- Die Anordnung eines Hausarrests, wobei mittels Electronic Monitoring zu überwachen ist, dass der Beschwerdeführer eine zu bestimmende Fläche nicht verlässt.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 10. März 2023 auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ARR 23 89 sowie die Vorakten ARR 22 217, ARR 22 324 und ARR 22 436 ein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete in ihrer delegierten Stellungnahme vom 10. März 2023 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 14. März 2023) auf weitere Ausführungen. Mit Verfügung vom 14. März 2023 stellte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Verfahrensbeteiligten die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft zu und informierte, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschliessende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen seien. Mit Eingabe vom 15. März 2023 (Eingang Beschwerdekammer: 16. März 2023) verzichtete der Beschwerdeführer auf das Einreichen von abschliessenden Bemerkungen bzw. hielt an den gestellten Anträgen fest.

2.

Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1

Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO).

Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht (zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1).

Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweis­massnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises. Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht zudem geringer als in späteren Prozessstadien (Urteil des Bundesgerichts 1B_197/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.1, mit zahlreichen Hinweisen).

3.2

Betreffend Sachverhalt und Vorwürfe kann auf den Hafteröffnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 1. Juni 2022 sowie die bisherigen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in dieser Sache verwiesen werden. Aus dem Beschluss der Beschwerdekammer BK 22 369 vom 20. September 2022 E. 3.2 geht betreffend Sachverhalt und dringenden Tatverdacht Folgendes hervor:

Anlässlich einer Zollkontrolle wurde ein Paket mit 4891 Thaipillen, adressiert an D.________ (nachfolgend: Auskunftsperson), sichergestellt. Die Auskunftsperson gab zusammengefasst an, seit mehreren Jahren drogenabhängig zu sein und dem Beschwerdeführer ihre Adresse für die Lieferung dieses Pakets angegeben zu haben. Weiter gab die Auskunftsperson an, sie beziehe teilweise ihre Drogen, insbesondere Crystal, vom Beschwerdeführer. Aufgrund dieser Verdachtslage und der Belastungen gegen den Beschwerdeführer wurde bei diesem eine Hausdurchsuchung durchgeführt, anlässlich derer in diversen Verstecken rund 450 Gramm Crystal und 2.5 dl GHB sichergestellt wurden. Bei seiner Anhaltung trug der Beschwerdeführer weitere 170 Gramm Crystal und rund 2.5 dl GHB auf sich. Der Beschwerdeführer ist geständig, dass die aufgefundenen und sichergestellten Drogen ihm gehören und er auch schon Drogen konsumiert hat (vgl. delegierte Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 145 f., Z. 219 f.). Er bestreitet einzig, selber mit diesen Drogen zu handeln (vgl. delegierte Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 145 f., Z. 237 f.). Die glaubhaften Aussagen der Auskunftsperson, welche den Beschwerdeführer auf Fotos wiedererkannt hat und ihn recht detailliert beschreiben konnte, sowie die bisherigen Ermittlungsergebnisse (sichergestellte Drogenmenge von insgesamt 620 Gramm Crystal) weisen aber auf einen Drogenhandel und nicht nur auf Eigenkonsum hin. Es kann auch auf die Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2022 verwiesen werden. Es ist unrealistisch, dass sich der arbeits- und mittellose Beschwerdeführer, der sich eigentlich beim Sozialdienst hätte anmelden wollen (vgl. delegierte Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 145 f.), einen Vorrat für den Eigenkonsum in dieser Menge und diesem Wert angelegt hat. Selbst wenn man von den unrealistischen Angaben des Beschwerdeführers ausgeht, wonach er das Crystal für CHF 10.00 pro Gramm beziehen konnte (entgegen dem Gassenpreis von CHF

200.000

bis CHF 300.00), handelt es sich um einen Betrag von knapp CHF

7'000.00, den er hätte aufbringen müssen; es ist weder nachvollziehbar noch wird es begründet, inwiefern der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sein sollte, für einen solchen Betrag für den blossen Eigenkonsum aufzukommen. Auch die insgesamt sieben sichergestellten Mobiltelefone sind Hinweise auf einen professionellen Drogenhandel. Der Umstand, dass mit Ausnahme der Auskunftsperson (noch) keine weiteren Abnehmer identifiziert werden konnten, schliesst den Drogenhandel nicht aus […].

Seither wurden die Mobiltelefone des Beschwerdeführers ausgewertet und mehrere Auskunftspersonen befragt. Der Beschwerdeführer wird dabei insbesondere durch die Aussagen von E.________ in dessen Einvernahme vom 21. Dezember 2022 belastet. So führte dieser aus, seit der Beschwerdeführer im Gefängnis sei, sei auch kein Stoff mehr da (Z. 42 f.). Zudem bestätigte er, dass es sich bei den Treffen mit dem Beschwerdeführer zu 99 Prozent um Drogentreffen gehandelt habe (Z. 169 ff.). Vor zwei, drei Jahren habe er das erste Mal Crystal beim Beschwerdeführer bezogen, alle zwei Tage ein Gramm (181 ff.). Es könnten ca. 300 bis 350 Gramm Crystal gewesen sei, welche er beim Beschwerdeführer insgesamt bezogen habe (vgl. 207 ff.). Seine Aussagen bestätigen den dringenden Tatverdacht auf qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, zumal sie glaubhaft erscheinen. Er hat sich dadurch selbst belastet und es gibt keine Anhaltspunkte, weshalb er den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. Zudem ergeben sich die Kontakte bzw. Drogentreffen auch aus den ausgewerteten Chatverläufen. Selbst wenn man mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vom 13. Januar 2023 (Z. 17) sowie den dokumentierten Chatverläufen davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich erst seit eineinhalb Jahren mit E.________ getroffen hat, bestehen immer noch Hinweise auf einen Bezug von insgesamt 200 bis 300 Gramm (alle zwei Tage ein Gramm), was einem schweren Fall entspricht, zumal mit Blick auf den forensisch-chemischen Abschlussbericht des Instituts für Rechtsmedizin vom 4. Juli 2022 beim aufgefundenen Methamphetamin («Crystal») von einem hohen Reinheitsgrad ausgegangen werden kann. Auch der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Einvernahme vom 13. Januar 2023, dass er E.________ Crystal verkauft habe (Z. 323 ff.). Weiter gab er in der gleichen Einvernahme zu, dass er ein Kaufangebot erhalten habe (100 Gramm Crystal für CHF 6'000.00, vgl. Z. 246 ff.). Zudem vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären, aus welchen Quellen er in drei Monaten CHF 11'000.00 erhalten hat (Einvernahme vom 13. Januar 2023, Z. 187 ff.) oder wie er es über mehrere Jahre hinweg geschafft hat, seinen und den Lebensunterhalt seiner Freundin hauptsächlich mit der Erbschaft zu bestreiten (vgl. auch Ausführungen zur Fluchtgefahr). In Übereinstimmung mit dem Zwangsmassnahmengericht hat sich der dringende Tatverdacht jedenfalls verdichtet. Der Beschwerdeführer äussert sich zum dringenden Tatverdacht nicht bzw. lässt diese Frage offen, da es an einem Haftgrund fehle.

4.

4.1

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft ausschliesslich mit Fluchtgefahr.

Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer Flucht in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht ohne Weiteres dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 3.1).

4.2

Die Beschwerdekammer hat in ihrem Beschluss BK 22 369 vom 20. September 2022 E. 5.2 Folgendes zur Fluchtgefahr ausgeführt:

Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine empfindliche mehrjährige Sanktion. Dies ist zwar ein gewichtiges Indiz für eine Fluchtgefahr, vermag für sich allein eine solche aber noch nicht zu begründen. Die Fluchtgefahr stützt sich auch nicht einzig auf die Sanktion, sondern es bestehen weitere konkrete Anhaltspunkte für deren Vorliegen. Der Beschwerdeführer ist arbeitslos und verfügt über kein Einkommen, sondern lebt von seiner Freundin (vgl. delegierte Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 41 f., 97 ff, 106 ff.). Es ist von einer instabilen Lebenssituation auszugehen. Eine stabile soziale Vernetzung, auf welche er im Fall einer Haftentlassung zählen und welche ihn stützen könnte, ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass sein Vater ihn im Gefängnis besucht, wirkt sich nicht fluchtminimierend aus. Abgesehen davon, dass «Besuche» nicht von vornherein gefestigte soziale Kontakten begründen, ist fraglich, ob die (angeblich neu entdeckte) Beziehung zu seinem Vater genügend Gewähr bieten könnte, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten würde. Auch scheint es unrealistisch, dass der Beschwerdeführer einen Job in der F.________ in Aussicht hat. Dies ist auch nicht objektiviert und scheint in Anbetracht seiner Situation nicht realistisch. Es kann auch auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 13. September 2022 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrere Jahre in Asien gelebt (2015 bis 2020), in Laos gearbeitet und angegeben, sein Ziel sei es, wieder nach Asien zu gehen und dort zu leben. Seine Freundin habe dort etwas geerbt und habe ein Haus. Zudem sagte er auch aus, in Asien Leute zu kennen (delegierten Einvernahme vom 31.

Mai 2022 Z. 44 ff., Z. 103 f., Z. 246 bis 263). […].

4.3

An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, seine Beziehungen zu seinen Familienangehörigen sowie seiner Freundin in der Schweiz würden vehement verkannt, allerdings ergeben sich nach wie vor keine Hinweise auf das Vorliegen von engen Beziehungen zu seinem Vater, seiner Schwester oder Freundin, welche ihn von einer Flucht abhalten könnten. So hat er bereits mehrere Jahre im Ausland gelebt und auf Frage nach seinen Zukunftsplänen angegeben, dass es sein Ziel sei, wieder nach Asien zu gehen und dort zu leben (Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 44 ff.). Bis zur Pandemie war er in Thailand geblieben (vgl. Einvernahme vom 13. Januar 2023, Z. 118 ff.) und seit seiner Rückkehr hat er nicht mehr gearbeitet (Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 41 f.). Auch seine Freundin führte in ihrer Einvernahme vom 4. Oktober 2022 aus, dass der Beschwerdeführer am liebsten in Thailand bleiben würde und nicht mehr in der Schweiz. Er habe Freunde dort und auch eine Ex-Freundin. Er kenne sich, soweit sie wisse, auch gut aus dort (Z. 84 ff.). Nach einigem Zögern führte sie zwar aus, sie seien noch ein Paar, aber ihr Aussagen deuten nicht auf eine enge oder gefestigte Beziehung hin (vgl. Ziffer. 64 ff., Z. 177 ff.). Vor diesem Hintergrund wirken sich weder das Schweizer Bürgerrecht des Beschwerdeführers noch seine sozialen Bindungen in der Schweiz fluchtmindernd aus. Zudem erscheint es auch nicht glaubhaft, dass es sich bei seinem Wunsch, wieder in Asien zu leben, lediglich um ein Fernziel bzw. einen Traum handelt. Er lebte bereits dort und seine Aussagen weisen darauf hin, dass er ohne Pandemie noch dort leben würde. Die familiären Bindungen in der Schweiz scheinen bereits damals keinen Grund gewesen zu sein, in der Schweiz zu bleiben. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz, nachdem er Konkurs gegangen war, und lebte zunächst in Laos, wo er ein Hotel einrichtete (Einvernahme vom 31. Mai 2022, Z. 102 f.). Das zeigt, dass der Beschwerdeführer durchaus auch zu Spontanhandlungen neigt oder zumindest betreffend Aufenthalt im Ausland sehr flexibel agieren kann, zumal sich weder aus seinen noch aus den Aussagen seiner Freundin konkrete Hinweise ergeben, dass er bereits vorher enge Beziehungen zu diesen Ländern hatte. Der Beschwerdeführer scheint jedenfalls gewillt und in der Lage, sich auch im Ausland eine Existenz aufbauen oder sich zumindest durchschlagen zu können. Weiter ist nicht ersichtlich und wird auch nicht plausibel begründet, weshalb er in Anbetracht der aktuellen Situation und der drohenden mehrjährigen Strafe nicht mehr in Asien oder einem anderen Land leben möchte. Bereits vor seiner Abreise nach Laos verfügte er über keine Arbeit und ging auch nach seiner Rückreise in die Schweiz keiner geregelten Arbeit nach und erzielte kein regelmässiges Einkommen. Mit Blick auf die Ausführungen zum dringenden Tatverdacht sowie die persönlichen und finanziellen Verhältnisse besteht die Vermutung, dass er sich seinen Lebensunterhalt durch den Drogenhandelt verdient hat. Mit Blick auf die Aussagen seiner Freundin kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass sie bis im Zeitpunkt der Verhaftung des Beschwerdeführers von ihrer angeblichen Erbschaft leben konnten (vgl. Einvernahme vom 4. Oktober 2022, Z. 219 ff, wonach sie am Anfang Geld hatte). Diese Ausgangslage spricht auch gegen eine Verwurzelung in der Schweiz.

4.4

Es trifft zwar zu, dass die Wahrscheinlichkeit einer Flucht in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer abnimmt, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten und die Strafdrohungen (bei einem Schuldspruch erwartet den Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe) bzw. die bisherige Dauer der Untersuchungshaft von rund 10 Monaten hat die Fluchtgefahr aber noch nicht massgeblich abgenommen. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gesuch um Familiennachzug seiner Freundin gegen eine Fluchtgefahr spricht. Abgesehen davon, dass die Ernsthaftigkeit dieses Gesuchs nicht abschliessend beurteilt werden kann, macht die Freundin, wie bereits erwähnt, selber geltend, der Beschwerdeführer möchte in Thailand leben, und es ist unklar, wie gefestigt ihre Beziehung mit dem Beschwerdeführer ist. Zudem ist sie selber nach wie vor auch nicht in der Schweiz angemeldet (vgl. Einvernahme vom 4. Oktober 2022, Z. 21 ff.). Sodann erscheint es weiterhin unrealistisch, dass der Beschwerdeführer einen Job in Aussicht hat, nachdem er bereits mehrere Jahre ohne feste Arbeit war. Es handelt sich um nicht substantiierte Parteibehauptungen.

4.5

Zusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass die Höhe der zu erwartenden Strafe, die finanziellen und persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine mehrjährige Auslanderfahrung, sowie seine Zukunftspläne nach wie vor eine Flucht als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, unabhängig von seinem Schweizer Bürgerrecht und den sozialen Kontakten in der Schweiz. Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht von einer Fluchtneigung spricht, bedeutet entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass eine bloss abstrakte oder theoretische Fluchttendenz vorliegt, welche unterhalb der Schwelle zur Fluchtgefahr liegt. Zudem ist mit Blick auf die Argumentation des Zwangsmassnahmengerichts klar, dass unter Berücksichtigung aller Umstände nicht nur eine gewisse bzw. unterschwellige Fluchtneigung, sondern eine Fluchtgefahr vorliegt, welche die Verlängerung der Untersuchungshaft rechtfertigt. Ob es sich um eine ausgeprägte Fluchtgefahr handelt ist im Zusammenhang mit der Frage der Ersatzmassnahmen relevant. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich das Zwangsmassnahmengericht ungenügend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Der Verweis auf frühere Entscheide, welche dem Beschwerdeführer zudem bekannt sind, ist nicht zu beanstanden, zumal das Zwangsmassnahmengericht auch eine eigene Würdigung vorgenommen hat.

5.

5.1

Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch weniger einschneidende Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und an ihrer Stelle eine solche Ersatzmassnahme verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen aber eine Pass- und Schriftensperre (Bst. b), die Auflage, sich nur (oder sich nicht) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Bst. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden (Bst. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen Überwachung (Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Wie die Ausführungen zur Fluchtgefahr zeigen, sprechen die Höhe der zu erwartenden Strafe, die finanziellen und persönlichen Verhältnisse sowie die flexible Lebensweise für eine ausgeprägte und nicht bloss niederschwellige Fluchtgefahr. Selbst wenn die angeordneten Ersatzmassnahmen eine Flucht via Luftweg nach Asien verhindern könnten, sind sie nicht geeignet, ein Untertauchen im Inland bzw. ein Verlassen der Schweiz über die grüne Grenze zu verhindern. Seine bisherige Auslanderfahrung bzw. die darin ersichtliche Flexibilität und Spontanität sowie der Umstand, dass ihn in der Schweiz kaum etwas zu halten scheint, begründen eine hohe Fluchtneigung und schliessen auch eine Flucht in ein anderes Land, welches über den Landweg erreicht werden kann, nicht aus. Die beantragten Ersatzmassnahmen vermögen die Fluchtgefahr nicht zu bannen.

5.2

Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

5.3

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 31. Mai 2022 in Untersuchungshaft. Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher gemäss Art. 19 Ziff. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) im Verurteilungsfall mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft wird, droht mit der Verlängerung der Untersuchungshaft um eine Dauer von drei Monaten noch keine Überhaft. Nach Ablauf dieser Verlängerung wird die Haftdauer ein Jahr betragen.

Es bestehen keine Hinweise und wird auch nicht geltend gemacht, dass das Verfahren bisher nicht mit der nötigen Beschleunigung geführt worden ist. Die Ermittlungshandlungen sind gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrem Antrag auf Haftverlängerung vom 20. Februar 2023 soweit abgeschlossen. Allerdings stehen noch der Anzeigerapport, die Schlusseinvernahmen sowie die Anklageerhebung aus. Eine Verlängerung der Untersuchungshaft von drei Monaten erscheint ohne Weiteres als verhältnismässig.

6.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das urteilende Gericht legt die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.

4.

Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

(per Einschreiben)

- dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichtspräsident G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 17. März 2023

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

i.V. Oberrichter Gerber

Die Gerichtsschreiberin:

Kurt

i.V. Gerichtsschreiberin Beldi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 23 89

BK 22 369

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 330ATF 143 IV 330DTF 143 IV 330

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

1B_197/2019

BK 22 369

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

1B_156/2022

BK 22 369

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 142 IV 367ATF 142 IV 367DTF 142 IV 367

BGE 140 IV 74ATF 140 IV 74DTF 140 IV 74

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

1B_1/2023

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF