BK 2023 90
RG Berner Jura-Seeland, Einzelgericht
12. April 2023Deutsch6 min
1. Mit Verfügung BM 22 47668 vom 1. Februar 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________, initiierte Strafverfahren wegen Verstössen gegen die Bundesverfassung, die Europäische Menschenrechtskonvention, die Rechtsgleichheit, ein faires Verfahren sowie wegen Rechtsmissbrauchs (Amtsmissbrauchs) nicht an die Hand. Hiergegen sowie gegen die Verfügung BM 22 46775, ebenfalls vom 1. Februar 2023 (dort als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH), erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2023 Beschwerde.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 23 90
Bern, 21. März 2023
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Lienhard
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren aufgrund der Anzeige von B.________ vom 28. November 2022 wegen Verstoss gegen die BV und die EMRK sowie gegen die Rechtsgleichheit und gegen den Rechtsmissbrauch; Amtsmissbrauch
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 1. Februar 2023 (BM 22 47668)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung BM 22 47668 vom 1. Februar 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die A.________, initiierte Strafverfahren wegen Verstössen gegen die Bundesverfassung, die Europäische Menschenrechtskonvention, die Rechtsgleichheit, ein faires Verfahren sowie wegen Rechtsmissbrauchs (Amtsmissbrauchs) nicht an die Hand. Hiergegen sowie gegen die Verfügung BM 22 46775, ebenfalls vom 1. Februar 2023 (dort als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________ GmbH), erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2023 Beschwerde.
Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die als Laieneingabe verfasste Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht, womit darauf einzutreten ist.
3.
3.1 Der angefochtenen Verfügung ist folgende Begründung zu entnehmen:
Dem Schreiben kann entnommen werden, dass der Strafantrag bzw. die Strafanzeige von B.________ erfolgt, weil die Ausgleichskasse offenbar keinen Entscheid auf die Beschwerde von B.________ gegen die Verfügung vom Januar 2022 erlassen hat. Gemäss den Beilagen legte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 14. Januar 2022 die Höhe der Ergänzungsleistungen fest. In die Berechnung wurde ein Vermögen von B.________ miteinberechnet. Dagegen erhob B.________ am 1. Februar 2022 Beschwerde.
Die Staatsanwaltschaft ist vorliegend nicht die zuständige Behörde für die Rügen gegen das Verhalten der Ausgleichskasse bzw. deren Beschwerdebehörde. Diesfalls hat sich B.________ an jene Behörde zu wenden oder an den Aufsichtsrat der Ausgleichskasse. Alleine die Tatsache, dass über die Beschwerde noch nicht entschieden worden sein soll, erfüllt den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB nicht. Hierfür müsste vom zuständigen Beamten ein vorsätzlicher Missbrauch der Amtsgewalt – ein Verfügen oder Zwingen, wo es nicht geschehen dürfte – vorliegen, dies um sich selbst einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem einen Nachteil zuzufügen. Verdachtsmomente hierfür liegen durch die geltend gemachte Nichtbearbeitung der Beschwerde nicht vor.
3.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde wie folgt:
Beide Verfügungen verstossen gg die Rechtsgleichheit, gg Grundsätze der StGB, und Verstösse gg die Beweiswürdigungen und weiterer Verstösse gg die BV und die EMRK
Beide Verfügungen beruhen auf der SACHVERFÄLSCHUNG gem. Art.. 97 ff BGG.
Die Unterzeichnerin behauptet, dass meine Anzeigen KEINE Straftatbestände aufweisen würden und dass dafür der Rechtsweg bestritten werden müsste
Diese Rechtsauffassung kann ich nicht gelten lassen, da es ein Strafprozessualer und ein Ziviler Weg gibt und vorliegt.
Wer einen andern durch Vorspiegellungen bewusst falscher Sachverhalte in seinem Vermögen schädigt begeht einen Verstoss gg die StGB.
Die Zivilrechtlichen Aspekte wären dann auf dem Zivilweg geltend zu machen.
Strafrechtlich ist von Wichtigkeit, die SCHÄDIGUNG von mir durch die Beklagten.
Wenn also die Beklagte AHV unter der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte mich schädigt, - ist dies ein Vergehen gg die StGB und hat mit dem Zivilweg nichts zu tun.
Das gibt aber der Beklagten Staatsanwältin nicht das RECHT meine Verfahren dahingehend zu sabotieren und abzulehnen weil dies angeblich eine Zivilsache ist.
Meine Anzeigen beruhen ausschliesslich auf Vergehen gg die StGB und müssen auch als solche behandelt und bearbeitet werden
3.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu nehmen wäre. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeugende angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt denn nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorgebrachten angeblichen «Verstösse» stellen offensichtlich keine strafbaren Handlungen dar. Auch ist die Staatsanwaltschaft nicht Aufsichts- oder Rechtsmittelbehörde der A.________.
3.4 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Erwägungen
4.
Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin D.________
(per Kurier)
Bern, 21. März 2023
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lienhard
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 23 90
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
6B_322/2019
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF