BK 2024 10
Hinderung einer Amtshandlung, Bruch amtlicher Beschlagnahme sowie Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
30. August 2024Deutsch27 min
1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 stellte die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 7. Oktober 2023 an der F.________ (Strasse)/G.________ (Strasse) in H.________ (Örtlichkeit), ein. Mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2023 erklärte sie den Beschuldigten schuldig wegen nichtkorrekten Tragens des Schutzhelmes sowie einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten des Vortritts, beides begangen am 7. Oktober 2023 an der F.________ (Strasse)/G.________ (Strasse) in H.________ (Örtlichkeit). Gegen die Einstellungsverfügung vom 18. Dezember 2023 erhob der Straf- und Zivilkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 8. Januar 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 24 10
Bern, 30. August 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
gesetzlich v.d. B.________
v.d. Rechtsanwalt C.________
Beschuldigter
Leitung Jugendanwaltschaft, Kasernenstrasse 19, 3013 Bern
D.________
v.d. Rechtsanwalt E.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Dezember 2023 (BM-23-1425)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2023 stellte die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 7. Oktober 2023 an der F.________ (Strasse)/G.________ (Strasse) in H.________ (Örtlichkeit), ein. Mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2023 erklärte sie den Beschuldigten schuldig wegen nichtkorrekten Tragens des Schutzhelmes sowie einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten des Vortritts, beides begangen am 7. Oktober 2023 an der F.________ (Strasse)/G.________ (Strasse) in H.________ (Örtlichkeit). Gegen die Einstellungsverfügung vom 18. Dezember 2023 erhob der Straf- und Zivilkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt E.________, am 8. Januar 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben.
2. Der Beschuldigte A.________ sei der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss StGB Art. 125 Abs. 1 schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte A.________ sei des Nichtbeachtens des Vortritts als Lenker eines Motorfahrrades gemäss SVG Art. 36 Abs. 3, des nicht korrekten Tragens des Schutzhelmes durch Personen auf Motorfahrrädern gemäss SVG Art. 57 Abs. 5 und der ungenügenden Rücksichtnahme auf Gegenverkehr, namentlich durch Schneiden einer Kurve als Lenker eines Motorfahrrades gemäss SVG Art. 34 Abs. 3 schuldig zu sprechen.
Erwägungen
4.
Eventualiter sei der Beschuldigte wegen eventualvorsätzlicher/vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen.
5.
Es seien die Strafakten der Beschwerdegegnerin beizuziehen.
6.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2024 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und davon Kenntnis gegeben, dass die Jugendanwaltschaft die amtlichen Akten BM-23-1425 eingereicht hat. Den Parteien wurde Frist zur Stellungnahme gesetzt. Die Leitung Jugendanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 5. Februar 2024, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, stellte innert gewährter Fristerstreckung mit Stellungnahme vom 26. Februar 2024 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer reichte am 11. März 2024 abschliessende Bemerkungen ein und hielt an den bereits gestellten Anträgen fest.
2.
2.1
Einstellungsverfügungen der Jugendanwaltschaft können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen angefochten werden (Art. 3 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 und 3 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1] i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 3 JStPO). Unter Vorbehalt des Nachstehenden ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
2.2 Soweit der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beantragt, der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung (Art.125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), des Nichtbeachtens des Vortritts als Lenker eines Motorfahrrades (Art. 36 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]), des nicht korrekten Tragens des Schutzhelmes durch Personen auf Motorfahrrädern (Art. 57 Abs. 5 SVG) und der ungenügenden Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr, namentlich durch Schneiden einer Kurve als Lenker eines Motorfahrrades (Art. 34 Abs. 3 SVG), schuldig zu sprechen, eventualiter sei er wegen eventualvorsätzlicher/vorsätzlicher Körperverletzung zu bestrafen (Rechtsbegehren Ziff. 2-4), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 18. Dezember 2023, mit welcher das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung eingestellt worden ist, das Anfechtungsobjekt. Streitig und zu prüfen ist demnach einzig, ob die Jugendanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung zu Recht eingestellt hat, d.h. ob insoweit ein zulässiger Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO vorliegt. Eine Schuldigsprechung oder Bestrafung des Beschuldigten fällt von vornherein nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen. Was die angerufenen SVG-Delikte anbelangt, gilt es zudem festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich des Vorwurfs des nichtkorrekten Tragens des Schutzhelmes sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachten des Vortritts mit Strafbefehl vom 19. Dezember 2023 schuldig gesprochen worden ist. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Was den Vorwurf der ungenügenden Rücksichtnahme auf den Gegenverkehr, namentlich durch Schneiden einer Kurve als Lenker eines Motorfahrrades anbelangt (vgl. Delikt 1.3 des Anzeigerapportes der Kantonspolizei Bern vom 6. November 2023), geht aus den Akten nicht hervor, wie diesbezüglich vorgegangen worden ist. In den vorliegenden Verfahrensakten ist insoweit weder eine Nichtanhandnahmeverfügung noch ein Strafbefehl zu finden (vgl. immerhin die Eröffnungsverfügung der Jugendanwaltschaft vom 11. Dezember 2023, wonach in Bezug auf den Verkehrsunfall vom 7. Oktober 2023 gegen den Beschuldigten einzig ein Strafverfahren wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung, Nichtkorrektes Tragen des Schutzhelmes und Nichtbeachten des Vortritts eröffnet worden ist). Der Frage der Legitimation des Beschwerdeführers im Einzelnen braucht daher insoweit nicht weiter nachgegangen zu werden.
3.
3.1 Am 7. Oktober 2023, ca. 20:38 Uhr, ereignete sich auf der F.________ (Strasse)/G.________ (Strasse) in H.________ (Örtlichkeit) ein Verkehrsunfall, bei welchem der Beschuldigte als Lenker des Motorfahrrades I.________ (Marke) sowie der Beschwerdeführer als Lenker eines E-Bikes zusammenstiessen und stürzten. Der Beschwerdeführer zog sich dabei gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 6. November 2023 vier gebrochene Rippen zu. Der Beschuldigte erlitt eine Rissquetschwunde am Kopf. Dem Anzeigerapport lässt sich hinsichtlich des Unfallhergangs entnehmen, dass der Beschuldigte auf dem F.________ (Strasse) in Richtung G.________ (Strasse) gefahren war und dort beabsichtigt hatte, nach links in Richtung J.________ (Strasse) abzubiegen. Dabei habe er beim Verlassen des F.________ (Strasse) den korrekt auf der G.________ (Strasse) in Richtung K.________ (Strasse) fahrenden vortrittsberechtigten Beschwerdeführer übersehen und diesem den Vortritt genommen, worauf es zur Kollision gekommen sei. Beide Beteiligte hätten sich hierbei leicht verletzt. Unter der Rubrik Bemerkungen wurde im Rapport festgehalten, dass mit dem Beschuldigten auf der Unfallstelle Schritt für Schritt seine Fahrbahn abgegangen worden sei. Der Beschuldigte habe kommentiert, was er in den jeweiligen Sequenzen gemacht und gesehen habe. Anhand seiner Angaben sei auf der Unfallskizze sein Fahrweg eingezeichnet worden. Es könne somit angenommen werden, dass der Beschuldigte beim Abbiegen auf der G.________ (Strasse) den Vortritt missachtet habe, indem er die Kurve geschnitten habe.
Der Beschuldigte wurde am 7. Oktober 2023 von der Kantonspolizei Bern handschriftlich befragt. Er schilderte, dass er nicht genau geschaut habe, wie schnell er gefahren sei. Er sei vom F.________ (Strasse) her in Richtung G.________ (Strasse) gefahren. Er sei eher auf der linken Seite des F.________ (Strasse) gefahren, als er in die G.________ (Strasse) eingebogen sei. Vor dem Abbiegen habe er auf ca. 20 km/h abgebremst und zuerst nach rechts und dann nach links geschaut. Dort habe er ein kleines weisses Licht wahrgenommen. Er habe dieses zuerst nicht einordnen können und gedacht, es sei vielleicht ein E-Trottinett, welches nur 20 km/h fahre. Erst als es schon zu spät gewesen sei, habe er realisiert, dass es ein Fahrrad sei. Das Fahrrad sei sehr schnell gekommen. Es sei bergab gefahren und er glaube, der Fahrer habe mit den Pedalen noch Schwung gegeben.
Der Beschwerdeführer gab am 7. Oktober 2023 gegenüber der Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson im Wesentlichen an, dass er am Strassenrand gefahren sei, als ihm eine Mofa-Gruppe entgegengekommen sei. Einer aus dieser Gruppe sei ausgeschert und mit einem Winkel von 30 Grad auf ihn zugekommen. Er glaube, er (der Beschwerdeführer) habe noch «Achtung» geschrien. Der Mofa-Fahrer sei ihm entgegengekommen. Er (der Beschwerdeführer) sei mit seinem City-Bike maximal 25 km/h gefahren. Er habe noch versucht zu bremsen. Abschliessend präzisierte der Beschwerdeführer, die Mofa-Gruppe sei ihm auf seiner Fahrbahn entgegengekommen. Er sei dann mehr zur Mitte gefahren, damit die Gruppe rechts auf seiner Fahrbahn neben ihm hätte durchfahren können. Der Mofa-Fahrer sei nach rechts in seine Richtung ausgeschert. Der Beschuldigte sei von rechts in ihn hineingefahren. Er glaube, dieser sei der erste aus der Gruppe gewesen. Die Gruppe sei, so glaube er, aus der Seitenstrasse herausgefahren und deshalb noch auf der falschen Fahrbahn gewesen.
Der undatierten Unfallmeldung der Kantonspolizei Bern lässt sich hinsichtlich des Unfallhergangs vom 7. Oktober 2023 Folgendes festgehalten:
Der Beschuldigte (A.________) fuhr vom F.________ (Strasse) auf die G.________ (Strasse) und übersah dabei den korrekt fahrenden Geschädigten (D.________). Folglich kam es zum Zusammenstoss.
3.2 Die Jugendanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Beschuldigten und den durch die Kollision entstandenen Verletzungen des Beschwerdeführers zu verneinen sei. Es sei unklar, ob es auch zur Kollusion gekommen wären, wenn der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad nicht in die Mitte der Strasse ausgewichen wäre und der Beschuldigte sein Ausweichmanöver hätte zu Ende führen können. Es könne nicht erwartet werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt des Geschehens hätte erkennen müssen, welche Konsequenzen ein allfälliges Ausweichen des Beschwerdeführers auf sein Fahren bedeutet hätte. Die allgemeine Lebenserfahrung und der gewöhnliche Lauf der Dinge würden in einem solchen Fall nicht erwarten lassen, dass aufgrund der kurzfristigen Änderung des Fahrweges sowie des Entscheids innert Bruchteilen einer Sekunde eine Kollision durch den Beschuldigten hätte verhindert werden können. Eine zurechenbare Sorgfaltspflichtverletzung sei auszuschliessen, wenn sich ein anderer Strassenverkehrsteilnehmer nicht so verhalte, wie es zu erwarten wäre. Auch in Bezug auf die Sorgfaltspflichtverletzung gelte es, den allgemeinen Vertrauensgrundsatz zu beachten, wonach, wer sich selbst sorgfaltswidrig verhalte, nicht geltend machen dürfe und sich somit nicht entlasten könne, dass ein Dritter seinen Fehler hätte bemerken und dessen Folgen abwenden müssen. Dem Beschwerdeführer könne zwar nicht vorgeworfen werden, er hätte sich selbst pflichtwidrig verhalten. Dennoch habe der Beschuldigte in diesem dynamischen Verkehrsgeschehen davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer auf seiner Spur weiterfahre wie bis anhin, nachdem er ihn entdeckt gehabt habe. Sein Ausscheren nach rechts hätte damit möglicherweise zur Verhinderung einer Kollision geführt, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Beschuldigte nicht sorgfaltswidrig verhalten habe, sobald er vom Fahrradfahrer Kenntnis gehabt habe.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich gestützt auf Art. 26 SVG als Vortrittsberechtigter – auch mangels gegenteiliger Anzeichen – darauf verlassen können, dass sein Vortrittsrecht respektiert werde. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass ein Vortrittsbelasteter durch Schneiden der Kurve ihm plötzlich auf seiner Fahrbahn entgegenkomme. Der Straftatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB sei klar gegeben. Es stelle sich sogar die Frage, ob seine Beeinträchtigungen nicht als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB bezeichnet werden müssten. Ebenso sei zu prüfen, ob eine bewusste Fahrlässigkeit bzw. eine eventualvorsätzliche Tatbegehung vorliege, da der Beschuldigte bei seinem «wilden Ritt» mit Schneiden der Kurve und Nichtbeachtung des Vortrittsrechts mit einem Unfall habe rechnen müssen. Es sei unerklärlich, weshalb die SVG-Widerhandlungen, welche zu einem Strafbefehl geführt hätten, in der Einstellungsverfügung nicht offengelegt worden seien. Die Annahme der Jugendanwaltschaft, er hätte die Kollusion durch falsche Reaktion quasi hervorgerufen, sei absurd und stelle eine willkürliche Beweiswürdigung dar. Ausschlaggebend für die Kollision sei nicht sein Ausweichmanöver gewesen, sondern das Missachten des Vortrittsrechts und das Kurvenschneiden durch den Beschuldigten. Gleichermassen sei die Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und dem Eintritt des strafrechtlichen Erfolges offensichtlich gegeben.
4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Jugendanwaltschaft u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert gilt, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
4.2 Der fahrlässigen einfachen Körperverletzung macht sich nach Art. 125 Abs. 1 StGB strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3, 145 IV 154 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten
oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_217/2022 vom 15. August 2022 E. 2.2). Die hinzutretende andere Ursache muss einen derart hohen Wirkungsgrad aufweisen, dass die an sich adäquate Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheint. Entscheidend ist die Intensität der beiden Ursachen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4.2). Weitere Voraussetzung der Fahrlässigkeitshaftung ist, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4, 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_171/2022 vom 29. November 2022 E. 4.3.1).
Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des SVG und den dazugehörigen Verordnungen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2023 vom 20. November 2023 E. 2.3.4). Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrasse haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder durch die Polizei. Art. 36 Abs. 3 SVG schreibt vor, dass vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen ist. Nach Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) darf, wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Nach Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden (Art. 13 Abs. 4 VRV).
4.3 Der Auffassung der Jugendanwaltschaft, wonach das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher fährlässiger Körperverletzung einzustellen ist, kann nicht gefolgt werden. Entgegen deren Ansicht können weder der adäquate Kausalzusammenhang noch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten verneint werden. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte als Lenker eines Motorfahrrades vortrittsbelastet war, als er von der F.________ (Strasse) herkommend nach links Richtung G.________ (Strasse) einbiegen wollte. Beim Abbiegen hat der Beschuldigte offensichtlich nicht genügende Vorsicht walten lassen (vgl. insoweit auch zutreffend S. 3 der angefochtenen Verfügung [zur natürlichen Kausalität]). Ungeachtet dessen, dass es zum Zeitpunkt des Abbiegens (7. Oktober 2023, ca. 20:38 Uhr) mutmasslich bereits dunkel war (Sonnenuntergang in H.________ (Örtlichkeit): 18:52 Uhr; Strassenbeleuchtung war in Betrieb), für den Beschuldigten die Sicht nach links auf die G.________ (Strasse) aufgrund eines parkierten Autos nicht frei war und er gemäss eigenen Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 2023 auf der G.________ (Strasse) ein kleines, weisses Licht von links herkommend wahrgenommen hatte, hielt er an der Kreuzung mit der Signalisation «kein Vortritt» nicht an, sondern bremste lediglich auf ca. 20 km/h ab und bog – nachdem er gemäss eigenen Ausführungen eher auf der linken Seite der F.________ (Strasse) gefahren war – nach links in die G.________ (Strasse) ab. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe gedacht, es sei «vielleicht» ein E-Trottinett, welches nur 20 km/h fahre, entlastet ihn dies nicht. Angesichts dessen, dass es sich bei der Kreuzung um eine für ihn unübersichtliche Stelle handelte und er aufgrund dessen als vortrittsbelastender Fahrzeuglenker besondere Vorsicht beim Abbiegen walten lassen musste, hätte er genau Ausschau halten und sich versichern müssen, dass kein entgegenkommendes, vortrittsberechtigtes Fahrzeug in der Nähe ist. Insbesondere mit E-Bikes von einer gewissen Schnelligkeit ist heutzutage durchaus zu rechnen. Der von der Kantonspolizei Bern mit dem Beschuldigten abgelaufene Fahrweg hat ergeben, dass der Beschuldigte beim Abbiegen auf die G.________ (Strasse) die Kurve geschnitten und den Vortritt des Beschwerdeführers missachtet hat (vgl. S. 5 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 6. November 2023; vgl. insoweit auch den Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 19. Dezember 2023 wegen Nichtbeachtens des Vortritts). Aufgrund dessen kam der Beschuldigte dem Beschwerdeführer auf dessen Fahrbahnseite entgegen (vgl. den nach den Angaben des Beschuldigten in der Unfallskizze eingezeichnete Fahrweg auf S. 3 des Anzeigerapportes der Kantonspolizei Bern vom 6. November 2023; vgl. insoweit auch die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 2023), woraufhin der Beschwerdeführer nach links und der Beschuldigte nach rechts auswichen und es zur Kollision kam. Es ist evident, dass es nicht zur Kollision gekommen wäre, wenn der Beschuldigte dem Beschwerdeführer nicht den Vortritt genommen und diesem durch Schneiden der Kurve auf dessen Fahrbahnseite entgegengekommen wäre. Die Missachtung des Vortritts und das Kurvenschneiden mit anschliessendem Befinden auf der Fahrbahnseite des Beschwerdeführers waren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sehr wohl geeignet, den eingetreten Erfolg (Verletzungen des Beschwerdeführers durch die Kollision) zu verursachen. Entgegen der Auffassung der Jugendanwaltschaft durfte der Beschuldigte angesichts dessen, dass sich auf der rechten Strassenseite der G.________ (Strasse) (aus Sicht des Beschwerdeführers betrachtet) ein parkiertes Auto befand und der Beschuldigte mit einem Motorfahrrad auf den Beschwerdeführer auf dessen Fahrbahnseite zufuhr, nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer einfach auf seiner Spur weiter- und damit frontal auf den Beschuldigten zufährt. Vielmehr stellt es nach der allgemeinen Lebenserfahrung die naheliegendste Reaktion dar, dass einem entgegenkommenden Fahrzeug auf diejenige Seite ausgewichen wird, auf welcher es möglich ist. Wenig wahrscheinlich ist umgekehrt, dass man einfach auf seiner Spur verbleibt und auf das frontal entgegenkommende Fahrzeug «blindlings» zufährt. Der Beschuldigte musste mit anderen Worten offensichtlich damit rechnen, dass auch der Beschwerdeführer versucht auszuweichen. Das Ausweichen des Beschwerdeführers stellt demnach keinen aussergewöhnlichen Umstand dar, mit welchem schlechthin nicht gerechnet werden musste. Eine Adäquanz kann aufgrund dessen nicht verneint werden. Ein Drittverschulden des Beschwerdeführers ist denn auch nicht auszumachen. Vielmehr ist festzustellen, dass es der Beschuldigte war, welcher seinen ihm obliegenden Sorgfaltspflichten durch Nichtbeachten des Vortritts und Schneiden der Kurve nicht nachgekommen ist und dadurch den Unfall resp. die Kollision zu verantworten hat (vgl. auch BGE 98 IV 273 E. 2 mit Hinweisen, wonach sich der vortrittsberechtigte Führer darauf verlassen darf, dass andere Strassenbenützer sein Recht achten werden. Er hat deshalb seine Fahrt – selbst bei unübersichtlichen Verzweigungen – nicht zum vornherein zugunsten Nichtberechtigter zu verlangsamen. Die Unübersichtlichkeit geht zu Lasten des Wartepflichtigen). Eine Kollision wäre offensichtlich zu vermeiden gewesen, wenn der Beschuldigte seinen strassenverkehrsrechtlichen Verpflichtungen zureichend nachgekommen wäre, resp. er hätte die Kollision möglicherweise auch mit einem Stopp vermeiden können, wie es von der Leitung Jugendanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme (S. 4) zu Recht ausgeführt worden ist. Die Reaktion des Beschwerdeführers erfolgte einzig aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens des Beschuldigten. Aufgrund dieses Ausweichens eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten zu verneinen, geht nicht an. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte zum Unfallzeitpunkt erst 15 Jahre alt war, wie es von der Leitung Jugendanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme (S. 4) festgehalten worden ist. Das ändert an der Beurteilung allerdings nichts. Die einschlägigen Verkehrsregeln galten auch für ihn und diesen scheint er sich auch bewusst gewesen zu sein. Der Beschuldigte war motorisiert unterwegs und aufgrund dessen zu besonderer Vorsicht im Strassenverkehr verpflichtet. Der Jugendanwaltschaft kann somit nicht gefolgt werden, wenn sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher fahrlässiger Körperverletzung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO (kein Straftatbestand erfüllt) einstellt. Die Jugendanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen, wobei im Rahmen des weiteren Verfahrens die subjektive Seite (Vorsatz/Fahrlässigkeit) abzuklären und anschliessend ein Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben sein wird.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, es stelle sich sogar die Frage, ob seine Beeinträchtigungen nicht als schwer bezeichnet werden müssten und die qualifizierten Merkmale gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB vorlägen (vgl. S. 6 der Beschwerde). Inwiefern dies der Fall sein soll, wird von ihm indes nicht weiter begründet oder mit entsprechenden Arztberichten belegt. Gemäss dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 6. November 2023 brach sich der Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall vier Rippen. Eine Zahnläsion oder noch heute als Nachwirkung wiederkehrende Schwindelgefühle (vgl. S. 5 der Beschwerde) sind nicht dokumentiert. Bei dieser Ausgangslage ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte derzeit keine schwere Körperverletzung des Beschwerdeführers zu erblicken.
Eine Einstellung des Strafverfahrens mit Blick auf Art. 21 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Jugendstrafgesetz (JStG; SR 311.1) i.V.m. Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO (vgl. dazu S. 5 der oberinstanzlichen Stellungnahme der Leitung Jugendanwaltschaft) ist nicht angezeigt. Es trifft zwar zu, dass sich auch der Beschuldigte anlässlich des Verkehrsunfalls verletzt hat. Die Verletzung (Rissquetschwunde am Kopf) wurde indes als leicht bis mässig schwer beschrieben (vgl. S. 3 des Anzeigerapports der Kantonspolizei Bern vom 6. November 2023). Aufgrund dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen war, dass eine Strafe unangemessen wäre, zumal die Verletzungen des Beschwerdeführers als gravierender angesehen werden müssen (vgl. insoweit auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 7. Oktober 2023 S. 2).
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist aufzuheben. Die Jugendanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6.
6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO). Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer dem Grundsatz nach (Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung). Allerdings wurde auf die weitergehenden Anträge um Schuldigsprechung des Beschuldigten nicht eingetreten. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, im Umfang von CHF 150.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Restanz der Verfahrenskosten von CHF 450.00 trägt der Kanton Bern (Art. 428 Abs. 4 StPO).
6.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO), wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; Wehrenberg/Frank, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der stetigen Praxis der Beschwerdekammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1).
Im Gegensatz zur beschuldigten Person (Art. 429 Abs. 2 StPO) hat die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung ausdrücklich zu beantragen, zu beziffern und zu belegen, ansonsten auf den Antrag nicht eingetreten wird (Art. 433 Abs. 2 StPO). Der teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat eine Entschädigung zwar beantragt, diese aber nicht beziffert oder belegt und sich auch nicht die Einreichung einer Kostennote vorbehalten. Gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO ist ihm demnach keine Entschädigung zuzusprechen.
Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf eine volle Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, da er – soweit die angefochtene Verfügung nicht kassiert wird – obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Rechtsanwalt C.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b, e und f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als knapp durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als deutlich unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Das Prozessthema war eng begrenzt und übersichtlich und der Aktenumfang gering, weshalb die Entschädigung im untersten Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Die Entschädigung ist somit auf CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bestimmen. Diese ist zu drei Vierteln, ausmachend CHF 1'125.00, vom Kanton Bern und – im Umfang des Nichteintretens auf die Beschwerde – zu einem Viertel, ausmachend CHF 375.00, vom Beschwerdeführer zu tragen (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 f., wonach bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person zulasten der Privatklägerschaft geht, wenn es sich – wie vorliegend – um Antragsdelikte handelt).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung BM-23-1425 der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. Dezember 2023 wird aufgehoben. Die Regionale Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen. Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden im Umfang von CHF 150.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Restanz von CHF 450.00 trägt der Kanton Bern.
3. Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. Der Beschwerdeführer hat dem Beschuldigten davon einen Viertel, ausmachend CHF 375.00, zu bezahlen. Die Restanz von CHF 1'125.00 wird vom Kanton Bern ausgerichtet.
4. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung gesprochen.
5. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt E.________
(per Einschreiben)
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben)
- der Leitung Jugendanwaltschaft (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Jugendanwaltschaft Bern-Mittelland, Jugendanwältin L.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 30. August 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite.
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird teilweise durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden teilweise durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 10
Art. 3 JStPOart. 3 PPMinart. 3 PPMin
Art. 39 JStPOart. 39 PPMinart. 39 PPMin
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 29 Organisationsreglementart. 29 Règlement organiqueart. 29 Regolamento d'organizzazione
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr
Art. 57 SVGart. 57 LCRart. 57 LCStr
Art. 34 SVGart. 34 LCRart. 34 LCStr
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 3 JStPOart. 3 PPMinart. 3 PPMin
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 148 IV 39ATF 148 IV 39DTF 148 IV 39
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6B_500/2023
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Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr
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Art. 13 VRVart. 13 ORIart. 13 VRV
Art. 13 VRVart. 13 OCRart. 13 ONC
BGE 98 IV 273ATF 98 IV 273DTF 98 IV 273
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
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Art. 3 JStPOart. 3 PPMinart. 3 PPMin
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Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF