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Entscheid

BK 2024 102

Betäubungsmittelgesetz

17. April 2024Deutsch34 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Einbruchdiebstahls, Verweisungsbruchs, illegalen Aufenthalts und Fälschung von Ausweisen. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verlängerte mit Entscheid vom 4. März 2024 die vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau am 1. Dezember 2023 angeordnete Untersuchungshaft für weitere drei Monate, d.h. bis am 28. Mai 2024. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. März 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Er beantragte zum einen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine unverzügliche Haftentlassung, zum anderen die Versetzung in Ausschaffungshaft. Im von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel verzichtete das Zwangsmassnahmengericht am 13. März 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 15. März 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 18. März 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. März 2024 verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen sind.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 102

Bern, 25. März 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber,

Oberrichter Schmid

Gerichtsschreiberin Beldi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwältin C.________

Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Einbruchdiebstahls etc.

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 4. März 2024 (KZM 24 434)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Einbruchdiebstahls, Verweisungsbruchs, illegalen Aufenthalts und Fälschung von Ausweisen. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) verlängerte mit Entscheid vom 4. März 2024 die vom Regionalen Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau am 1. Dezember 2023 angeordnete Untersuchungshaft für weitere drei Monate, d.h. bis am 28. Mai 2024. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. März 2024 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein. Er beantragte zum einen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine unverzügliche Haftentlassung, zum anderen die Versetzung in Ausschaffungshaft. Im von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Schriftenwechsel verzichtete das Zwangsmassnahmengericht am 13. März 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 15. März 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 18. März 2024) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. März 2024 verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen ab Zustellung der Verfügung einzureichen sind.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3. Mit der delegierten Stellungnahme vom 15. März 2024 reichte die Staatsanwaltschaft neu den Nachtrag vom 10. August 2023, den WhatsApp-Chat vom 26. Juni 2023 zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer sowie das Protokoll der parteiöffentlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2024 ein.

Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Im Beschwerdeverfahren erhielt die Verteidigung Gelegenheit, in abschliessenden Bemerkungen zu den eingereichten Noven Stellung zu nehmen, so dass das rechtliche Gehör gewahrt ist.

4. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

4.1 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft dringend verdächtigt, in der Zeit vom 29. Mai 2023 bis 26. Juni 2023 in E.________, F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und K.________ (alles Ortschaften) gemeinsam mit D.________ und L.________ banden- und gewerbsmässige Diebstähle und versuchte Diebstähle, mehrfachen Hausfriedensbruch und Sachbeschädigungen begangen zu haben. Ferner wird ihm Verweisungsbruch und missbräuchliches Verwenden von Ausweisen vorgeworfen.

4.2 Betreffend die (teils versuchten) Einbruchdiebstähle kann den Haftakten entnommen werden, dass die Täterschaft unter mehreren Malen in Firmengebäude eingestiegen sein und insbesondere eine grosse Menge an Zigaretten entwendet haben soll. Gemäss Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 17. Januar 2024 (dort S. 3 unten; in: Haftakten KZM 24 434) werde mit grosser Wahrscheinlichkeit immer in einem Team von drei Personen gearbeitet. Eine Person sei der Aufpasser in der näheren Umgebung. Die zwei weiteren Personen würden auf das Dach steigen und die Gebäudehülle an einer geeigneten Stelle aufbrechen. Anschliessend steige eine der beiden Personen auf dem Dach in das Gebäude ein, breche die Schränke im Kiosk auf und verpacke das Diebesgut für den Abtransport in Abfallsäcke. Die auf dem Dach zurückgebliebene Person diene dazu, die Beute nach oben zu ziehen. Anschliessend werde das Diebesgut vom Dach geworfen und abtransportiert.

Unbestritten ist, dass D.________ und L.________ am 26. Juni 2023 während eines Einbruchs in die Dennerfiliale in K.________ von der Polizei erwischt wurden. Eine dritte Person konnte der Polizei entweichen. Nach umfangreichen polizeilichen Ermittlungen (u.a. Echtzeitüberwachung der nach dem Vorfall in K.________ benutzten Rufnummer des Beschwerdeführers sowie Observation) konnte der Beschwerdeführer als diese dritte Person identifiziert und am 29. November 2023 verhaftet werden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Person in K.________ gewesen zu sein, welche vor der Polizei geflüchtet ist. Aktenkundig sind sechs weitere Einbruchdiebstähle in E.________, F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________, anlässlich welchen die Täterschaft nach dem gleichen modus operandi wie in K.________ vorgegangen ist. An den Tatorten in E.________ und G.________ konnten auf den Aufnahmen der Videoüberwachung drei Personen ausgemacht werden, in E.________ wurde überdies die DNA von L.________ sichergestellt (vgl. den mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingereichten Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 10. August 2023 S. 6) und betreffend die Tatorte F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ konnte anhand der rückwirkenden Daten der von D.________ verwendeten Mobiltelefonnummer festgestellt werden, dass sich dieser dort aufgehalten hatte (Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2023 [in: Haftakten KZM 24 434] Z. 387 ff., 417 ff., 448 ff., 487 ff. und 512 ff.). An den Tatorten I.________ und J.________ wurden überdies übereinstimmende rote Farbspuren festgestellt (a.a.O., Z. 392 ff. und 519 ff.).

Der Beschwerdeführer bestreitet eine Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen. Die Vorwürfe des Verweisungsbruchs (Art. 291 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]) und des missbräuchlichen Verwendens von Ausweisen (Art. 252 StGB) werden von ihm indes nicht in Abrede gestellt. Die Mitbeschuldigten räumen einzig den Einbruch in die Dennerfiliale in K.________ ein. Den Beschwerdeführer belasten sie nicht.

Erwägungen

4.3

Zum dringenden Tatverdacht kann dem angefochtenen Entscheid Folgendes entnommen werden:

13.

Der dringende Tatverdacht des Diebstahls (evtl. wiederholt, evtl. bandenmässig begangen), des Verweisungsbruchs und des rechtswidrigen Aufenthalts wurden im Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 01. Dezember 2023 bejaht. Es hielt hierzu fest:

«Gemäss den polizeilichen Unterlagen in den Haftakten wurde am 26.06.2023 via Dach in die Denner Filiale in K.________ eingebrochen. Dabei versuchten die Einbrecher insbesondere Zigarettenpackungen zu entwenden. Die Herren D.________ und L.________ konnten in flagranti angetroffen und verhaftet werden. Der Beschuldigte stand unbestrittenermassen in Kontakt mit D.________ per WhatsApp und hielt sich auch in unmittelbarer Umgebung des Tatorts auf. D.________ fragte via WhatsApp um 03.30 Uhr am 26.06.2023 den Beschuldigten «Ist ales oke trause oder». Der Beschuldigte antwortete mit «Serkite» und «Drausun». Anschliessend schrieb D.________ dem Beschuldigten «Oke babush jetzt 2 ofen mas 30 min ales oke oke». In Anbetracht dieser Kommunikation und der Tatsache, dass der Beschuldigte bei Ankunft der Polizei flüchtete, liegen genügend konkrete Verdachtsmomente für die bandenmässige Begehung eines Diebstahls vor. Hinzu kommt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten anlässlich seiner ersten (delegierten) Einvernahme bei der Polizei nicht so recht zur Version passen mag, welche die Verteidigung ins Feld führt. Exemplarisch ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte die Herren D.________ und L.________ auf Vorlage der Fotoverweisung nicht kennen wollte, wenn er doch an deren Delikt nicht beteiligt gewesen sein will. Der dringende Tatverdacht betr. Verweisungsbruch und rechtswidrigem Aufenthalt ist offensichtlich. Es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.»

14.

Seit dem Entscheid des regionalen Zwangsmassnahmengerichts ist der Beschuldigte erneut zum Einbruchsdiebstahl in K.________ einvernommen worden und die Aussagen des Beschuldigten sind weiterhin nicht schlüssig. Zum Beispiel gab er zuerst an, er sei an dem Tag draussen im Wald gewesen (EV vom 29.11.2023, Z. 79 f.), während er später aussagte, im McDonald's gewesen zu sein (Hafteröffnung vom 30.11.2023, Z. 73-76, 110-113). Letztendlich bestätigte er anlässlich der Einvernahme vom 20. Dezember 2023 seine Aussage, im McDonald's etwas gegessen zu haben und erklärte zusammengefasst, dass der McDonald's dann zu gewesen sei und er dann auf die anderen gewartet habe. Er hätte nirgendwo sitzen können und kein Auto gehabt (Z. 240-256). Jedoch erklärt dies nicht seinen Aufenthalt nach Schliessung des McDonald's um 24:00 Uhr. Hierzu kann festgehalten werden, dass der Alarm im Coop erst um 03:05 Uhr ausgelöst worden ist. Folglich steht der Aufenthalt im McDonald's einer Tatbeteiligung nicht im Wege und stellt – selbst wenn sich dieser durch Videoaufnahmen bestätigen würde – keine Entlastung dar. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht anerkennt zwar, dass dem WhatsApp-Wechsel zwischen dem Beschuldigten und dem mutmasslichen Mittäter nicht zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte die anderen effektiv gewarnt hat, dennoch erhärten die ausgetauschten Nachrichten den Verdacht, dass der Beschuldigte als Aufpasser in der Umgebung am Einbruchsdiebstahl beteiligt gewesen ist. Ebenfalls legt der Beschuldigte nicht schlüssig dar, weshalb er überhaupt mit D.________ und L.________ von M.________ nach K.________ gereist ist. Seine Erklärung «spazieren gehen» erscheint dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht wenig glaubhaft, da er dies ohne weiteres in M.________ hätte tun können. Weiter wertet das kantonale Zwangsmassnahmengericht die Flucht des Beschuldigten vor der Polizei zwar nicht als ausdrückliches Schuldeingeständnis, sie ist aber Indiz dafür, dass der Beschuldigte sich bewusst war, etwas Falsches gemacht zu haben, was über den illegalen Aufenthalt in der Schweiz hinausgeht.

Der Verdacht hinsichtlich weiterer gleichgearteter Einbruchsdiebstähle ergibt sich aus dem Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 17. Januar 2024 und den Deliktsblättern dazu. Insbesondere geht daraus hervor, dass die Einbrüche – wie derjenige in K.________ – jeweils durch das Dach begangen worden sind, wobei üblicherweise in einem Team von drei Personen agiert werde, wovon eine als Aufpasserin der Umgebung fungiere. So konnten auf den Videoaufzeichnungen betreffend den Einbruchsdiebstahl in N.________, begangen am 06. Juni 2023, auf dem Firmengelände zur Tatzeit drei Personen festgestellt werden, wovon zwei als D.________ und L.________ identifiziert werden konnten. Gestützt auf das Deliktsblatt als Anzeige vom 17. Januar 2024 der Kantonspolizei Bern (Nr. 08.1) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich seit dem 09. Mai 2023 in der Schweiz aufhält, da mit dem Pass, lautend auf O.________, ab diesem Zeitpunkt diverse Rufnummern in der Schweiz eingelöst worden sind. Der Beschuldigte gab dann auch an, den Pass, lautend auf O.________, in Mazedonien gekauft zu haben und in der Schweiz für den Kauf von Rufnummern verwendet zu haben (EV vom 20.12.2023, Z. 41, 70, 77-82). Eine der auf den Namen O.________ eingelösten Sim-Karten (.________) befand sich im Mobiltelefon, welches D.________ bei der Anhaltung auf sich trug (vgl. EV vom 20.12.2023, Z. 63, 108-124). Mit der Verteidigung ist einherzugehen, dass dies keinen Beweis für die Tatbeteiligung des Beschuldigten darstellt, daraus kann jedoch zumindest geschlossen werden, dass zwischen dem Beschuldigten und D.________ eine Beziehung besteht, welche über eine blosse Bekanntschaft hinausgeht. Auch das[s] die geheimen Überwachungsmassnahmen keine weiteren Delikte aufgezeigt haben, führt zu keiner Entlastung betreffend die mutmasslich begangenen Delikte. Ebenso ist der Umstand, dass der Beschuldigte anschliessend nicht das Land verlassen hat, neutral zu bewerten und dient nicht als Beweis für seine Unschuld, da aufgrund des Umstands, dass er in K.________ flüchten konnte, keinen Anlass hatte, die Schweiz zu verlassen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschuldigte pauschal ausführt, er bestreite seinen Lebensunterhalt auf andere Weise, nicht aber womit konkret. Demzufolge sind genügend konkrete Verdachtsmomente gegeben, die darauf schliessen lassen, dass der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl in K.________ beteiligt war. Auch bezüglich der anderen Einbruchdiebstähle bestehen konkrete Verdachtsmomente, weshalb der dringende Tatverdacht des gewerbs- und bandenmässig begangenen Diebstahls als gegeben erachtet wird.

4.4

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass keine objektiven Beweismittel für eine Beteiligung an den sieben Einbruchdiebstählen vorlägen. Allein die Tatsache, dass er mit den Mitbeschuldigten nach K.________ gereist sei, vermöge keinen dringenden Tatverdacht zu begründen. Hinsichtlich des Einbruchdiebstahls in K.________ vom 26. Juni 2023 räumt er zwar ein, sich in der Nähe aufgehalten zu haben und dass ihm bewusst gewesen sei, was die beiden anderen gewollt hätten. Er habe aber mit deren Taten nichts zu tun. Diese würden ihn im Übrigen in keiner ihrer Einvernahmen belasten. Den Umstand, dass er sich nicht mehr genau an die Chronologie der Geschehnisse erinnern könne, erklärt er mit der seither vergangenen Zeit. Weiter führt er aus, dass sich ihm nicht erschliesse, inwiefern der WhatsApp-Nachrichtenverlauf in der Nacht vom 26. Juni 2023 den Tatverdacht erhärte. Ein «Aufpasser» warne, was vorliegend indessen nicht der Fall gewesen sei. Er habe rund 20 Minuten vor Alarmauslösung mehrfach vergeblich versucht, einen der beiden Mitbeschuldigten zu erreichen, was dafür spreche, dass er einfach gewartet habe und nach Hause habe gehen wollen. Vor der Polizei geflohen sei er einzig deshalb, weil er keine Papiere gehabt habe. Weshalb die Flucht ein Indiz dafür sein soll, dass er etwas Falsches gemacht habe, was über den illegalen Aufenthalt hinausgehe, habe das Zwangsmassnahmengericht nicht begründet. Und schliesslich lasse sich der dringende Tatverdacht der Beteiligung an den weiteren sechs Einbruchdiebstählen auch nicht mit den Ausführungen im Nachtrag der Kantonspolizei Bern begründen, wonach üblicherweise drei Personen tatbeteiligt gewesen seien.

4.5

Die Staatsanwaltschaft hält in der oberinstanzlichen Stellungnahme entgegen, dass weder das Bestreiten des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass er von den beiden Mitbeschuldigten nicht belastet werde, den sich aus dem Gesamtbild der Ermittlungserkenntnisse bzw. der belastenden Indizien ergebenden dringenden Tatverdacht zu entkräften vermöchten. Seine Aussagen in Bezug auf den Kauf des mazedonischen Passes, die telefonische Kontaktaufnahme mit D.________, das zufällige Treffen der Mitbeschuldigten in der Schweiz bzw. in R.________ (Ort), die Umstände der Übergabe einer auf den Namen O.________ eingelösten Telefonkarte an D.________, die Begleitung zum Spazierengehen in K.________ und die Erklärung für den Chat mit D.________ am 26. Juni 2023 seien teilweise widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.

4.6

Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (zum Ganzen: BGE 143 IV 316 E. 3.1 und 330 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 7.1).

4.7

4.7.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der dringende Tatverdacht des Verweisungsbruchs der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und des illegalen Aufenthalts klar bejaht werden kann. Der Beschwerdeführer hielt sich trotz der ihm auferlegten rechtskräftigen Landesverweisung in der Schweiz auf. Er reiste mit einem gekauften, echten mazedonischen Pass, lautend auf O.________, in die Schweiz ein und verwendete diesen Pass beim Erwerb von SIM-Karten, um über seine Identität zu täuschen und sich das Fortkommen zu erleichtern.

4.7.2

Die Beschwerdekammer erachtet darüber hinaus auch den dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom 26. Juni 2023 in K.________ als gegeben. Dass das Verfahren als weit fortgeschritten zu betrachten ist und demzufolge ein strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen ist als zu Beginn einer Strafuntersuchung (Urteil des Bundesgerichts Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2), vermag daran nichts zu ändern. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und überzeugenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochtenen Entscheid sowie diejenigen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden (vgl. E. 4.3 und 4.5 hiervor). Hervorzuheben und ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nicht schlüssig dazulegen vermochte, weshalb er die beiden Mitbeschuldigten nachts nach K.________ begleitet hat, wenn er doch eigentlich bei der Arbeit gewesen sein will und von der deliktischen Tätigkeit der Mitbeschuldigten Kenntnis hatte (vgl. das mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nachgereichte Protokoll der parteiöffentlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. März 2024 Z. 274 ff.). Dass er nur habe spazieren gehen wollen, muss als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Aus dem Umstand, dass ihn die beiden Mitbeschuldigten nicht belasten und er D.________ in der Nacht mehrfach telefonisch zu erreichen versucht hat, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil, der Chatverlauf zwischen D.________ und dem Beschwerdeführer begründet einen starken Verdacht, dass der Beschwerdeführer die Rolle als Aufpasser innegehabt hat, auch wenn nicht mit letzter Gewissheit eine deutsche Übersetzung erhältlich gemacht werden kann (vgl. WhatsApp-Nachrichten von D.________ um 03.29 Uhr «Ich noch eine gertig» und «Max. 30 Min. oke»» und um 03.30 Uhr «Ist ales ok trause oder», gefolgt von zwei Nachrichten des Beschwerdeführers «Serkite» und «drausun» und schliesslich wiederum D.________ «Oke babush jetzt 2 ofen mas 30 min ales oke oke», gefolgt von wiederum drei Nachrichten des Beschwerdeführers «Ich wald» und «Er war meinne» und «Hienten» [a.a.O. Z. 328 ff. und Extraktionsbericht]). D.________ bediente sich dabei einer SIM-Karte, welche vom Beschwerdeführer mit dem mazedonischen Pass gekauft und ihm von diesem überreicht worden war (Einvernahmeprotokoll a.a.O. Z. 159 ff.). Weshalb der Beschwerdeführer mehrere SIM-Karten erworben hatte und eine davon D.________ weitergab, konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären (a.a.O. Z. 151 ff.).

Dass der Beschwerdeführer die Mitbeschuldigten in der Nacht vom 26. Juni 2023 nicht gewarnt hat, bedeutet ebenfalls nicht, dass er nicht als Aufpasser fungiert hat, zumal eine Warnung voraussetzt, dass ihm überhaupt Zeit für eine solche zur Verfügung gestanden hätte. Aktenkundig will er gar nicht gewusst haben, dass die Polizei vor Ort war und sie es war, die ihn mit «Stopp»-Rufen zum Anhalten bewegen wollte (Einvernahmeprotokoll a.a.O. Z. 306 und 324). Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich des Vorfalls in K.________ in Widersprüche verstrickt hat (vgl. Ausführungen im angefochtenen Entscheid E. 14 [E. 4.3 hiervor]). Dem Einwand, dass dies dem Zeitablauf geschuldet sei, kann nicht gefolgt werden, zumal man sich z.B. daran erinnern dürfte, wann man sein Handy verloren hat (im Wasser oder erst danach im Wald, vgl. Einvernahmeprotokoll a.a.O. Z. 368 ff.). Und schliesslich ist zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass er nicht plausibel darlegen konnte, wie er sich den Lebensunterhalt in der Schweiz finanziert hat. Er will gearbeitet haben und soll sogar in der Lage gewesen sein, vom Verdienst und aus Wettgewinnen seiner in der Türkei lebenden Ehefrau rund CHF 3'000.00 zu überweisen (a.a.O. Z. 237 ff., insbesondere 252 f. sowie Einvernahmeprotokoll vom 30. November 2023 Z. 117 ff. [in: Haftakten ARR 23 107]). Dies erscheint indes unter Berücksichtigung des Umstands, dass er als illegal Anwesender keiner legalen Arbeit nachgehen konnte und mangels Belegen nicht als glaubhaft. Ebenfalls wenig überzeugend sind seine Beteuerungen, wonach sein Aufenthalt in der Schweiz lediglich der Beziehungspflege zu seinem Sohn gedient haben soll. Dass ihm die Kindsmutter gänzlich den Kontakt zum Sohn verunmöglicht hätte, so dass er keinen anderen Weg als die illegale Einreise gesehen haben könnte, wird nicht geltend gemacht (vgl. etwa Einvernahmeprotokoll vom 14. März 2024 Z. 58 ff., wonach die Kindsmutter nach der Hochzeit mit seiner türkischen Frau [Anmerkung Kammer: lediglich] nicht mehr so viele Kontakte zugelassen habe). Ausserdem gab er selber an, dass sein Sohn ihn in der Türkei besucht und auch bei der Hochzeit gewesen sei (a.a.O., Z. 57 f.). Kontaktmöglichkeiten bestanden somit auch ausserhalb der Schweiz. In der Schweiz traf er sich dann nicht nur mit seinem Sohn wieder, sondern auch mit den beiden Mitbeschuldigten, die er aus der Strafanstalt P.________ kannte (a.a.O. Z. 24 ff.). Die Umstände resp. der Grund der Kontaktaufnahme mit diesen können vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht nachvollziehbar geschildert werden. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge habe er lediglich eine Frage wegen des mazedonischen Passes gehabt (a.a.O. Z. 81 ff., wonach er fragen wollte, wie der Name laute und wie lange er mit diesem Pass in der Schweiz bleiben dürfe). Das Argument, wonach der Beschwerdeführer den in lateinischen Buchstaben geschriebenen Namen auf dem Pass nicht habe lesen können, überzeugt nicht.

All dies deutet stark darauf hin, dass der Beschwerdeführer am vorliegend inkriminierten Einbruch in die Dennerfiliale in K.________ beteiligt gewesen ist. Der diesbezügliche dringende Tatverdacht wurde vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht.

Dispositiv

4.7.3 Für die Beschwerdekammer erweist sich demgegenüber die Beteiligung an den sechs weiteren Einbruchdiebstählen als fraglich. Während immerhin einmal die DNA-Spur von L.________ sichergestellt und für fünf Tatorte festgestellt werden konnte, dass sich das Mobiltelefon von D.________ zur Tatzeit am jeweiligen Tatort befunden hatte (ob es sich bei zwei der drei auf den Videoaufnahmen ersichtlichen Personen tatsächlich um die Mitbeschuldigten handelt, kann mangels Substantiierung im vorliegenden Haftverfahren nicht beurteilt werden), bestehen bezüglich des Beschwerdeführers keine über die bereits unter E. 4.7.2 genannten Indizien hinausgehenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an den diesbezüglichen (teils versuchten) Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen ist. Es ist davon auszugehen, dass die Strafuntersuchung kurz vor dem Abschluss steht. Die im Haftantrag als geplante Ermittlungshandlung genannte parteiöffentliche Einvernahme des Beschwerdeführers fand zwischenzeitlich statt. Dass vor der Fristansetzung gemäss Art. 318 StPO noch weitere parteiöffentliche Einvernahmen durchgeführt werden müssten, wird in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Demnach bedürfte es für die Begründung eines dringenden Tatverdachts für die weiteren sechs (teils versuchten) Einbruchdiebstähle, dass insoweit eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2 mit Hinweis). Ob der Grund für den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz, das Wiedersehen und die Bekanntschaft mit den Mitbeschuldigten, die undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse und der Erwerb mehrerer SIM-Karten inkl. Übergabe einer solchen an D.________ im nunmehr weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium für die Begründung eines über den Vorfall in K.________ hinausgehenden dringenden Tatverdachts tatsächlich genügen, braucht an dieser Stelle indes nicht abschliessend beantwortet zu werden. Allein die Vorwürfe des Verweisungsbruchs, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und des illegalen Aufenthaltes vermögen die Fortsetzung der Untersuchungshaft – unter Berücksichtigung des drohenden Widerrufs der noch offenen Reststrafe von 505 Tagen – derzeit zu rechtfertigen (vgl. Ausführungen zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr und zur Verhältnismässigkeit [E. 5.3 und E. 7.2 hiernach]).

5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf die Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr.

5.1 Die Annahme von Fluchtgefahr setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3, auch zum Folgenden; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 [= Pra 109 (2020) Nr. 54], 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (BGE 145 IV 503 [= Pra 109 (2020) Nr. 54] E. 2.2, 123 I 31 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 2.1). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will.

Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_540/2022 vom 17. November 2022 E. 4.1).

5.2 Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung der Fluchtgefahr – unter Wiedergabe des Haftanordnungsentscheids ARR 23 107 vom 1. Dezember 2023 – aus, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in der Schweiz habe und keiner geregelten Arbeit nachgehe. Seine finanziellen Verhältnisse seien völlig unklar. Ungeachtet der Tatsache, dass hier Verwandte von ihm – u.a. auch sein Sohn – lebten, müsse jedoch im Fall einer Entlassung aus der Untersuchungshaft davon ausgegangen werden, dass er sich unverzüglich durch Flucht ins Ausland oder auch durch Untertauchen in der Schweiz dem Strafverfahren und den allenfalls zu erwartenden Sanktionen zu entziehen versuchen würde, zumal er in der Türkei verheiratet sei, er den eigenen Angaben zufolge dort ein neues Leben habe anfangen wollen und unklar sei, ob zum Sohn Kontakt bestehe. Auch scheine er über keine weiteren sozialen Bindungen in der Schweiz zu verfügen. Dass der Beschwerdeführer nicht vor einer Flucht zurückschrecke, belege der Umstand, dass er am 26. Juni 2023 vor der Polizei geflohen sei. Fluchtbegründend sei in diesem Zusammenhang zudem, dass sich der Beschwerdeführer nun in einer anderen Situation als im Spätfrühling 2023 befinde, sei doch erst nach einem halben Jahr ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden.

5.3 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat. Ergänzend zu dessen Ausführungen (angefochtener Entscheid E. 19 f. bzw. zuvor wiedergegebene Zusammenfassung) ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung auch über eine Reststrafe von 505 Tagen zu befinden sein wird (vgl. Strafregisterauszug «Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 20. August 2021», wonach der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten verurteilt wurde und die Reststrafe im Zeitpunkt der bedingten Entlassung noch 505 Tage betrug [in: Haftakten KZ; 23 434]). Eine Rückversetzung in den Strafvollzug gemäss Art. 89 StGB erscheint vorliegend alles andere als ausgeschlossen. Die neuen Vorwürfe fallen in die Probezeit. Angesichts der mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen können überdies auch künftige Delikte nicht ausgeschlossen werden. Ungeachtet der Strafkonsequenzen für die dem Beschwerdeführer neu vorgeworfenen Straftaten muss der Beschwerdeführer somit letztlich mit einer empfindlichen, zu verbüssenden Freiheitsstrafe rechnen, was einen hohen Fluchtanreiz darstellt. Hinzu kommt, dass es ihm aufgrund der mit Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 20. August 2021 ausgesprochenen Landesverweisung von zehn Jahren ohnehin untersagt ist, sich in der Schweiz aufzuhalten. In der Türkei, wo er seine ersten 13 Lebensjahre verbracht hatte, wollte er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ein neues Leben anfangen. Dort lebt auch seine Ehefrau, mit welcher er seit einem Jahr verheiratet ist (Einvernahmeprotokolle vom 29. November 2023 Z. 20 und vom 30. November 2023 Z. 151 ff. [in: Haftakten ARR 23 107]). Gemäss seinen Angaben hatte er in der Türkei eine Arbeit, mit welcher er pro Monat ca. Euro 700.00-1'200.00 verdiente (Einvernahmeprotokoll vom 14. März 2024 Z. 229 ff.). Dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht wieder Fuss fassen könnte, wird somit nicht ernstlich in Abrede gestellt.

Was der Beschwerdeführer gegen die Annahme von Fluchtgefahr vorbringt, verfängt nicht. Zwar trifft zu, dass er, nachdem er am 26. Juni 2023 von der Polizei geflohen war, die Schweiz nicht verlassen hat. Daraus aber ableiten zu wollen, es läge keine Fluchtneigung vor, greift zu kurz. Gegen den Beschwerdeführer war damals kein Strafverfahren eröffnet worden. Da er zum damaligen Zeitpunkt nicht identifiziert werden konnte und er sich nicht mit eigenen Papieren in der Schweiz aufgehalten hatte, musste er auch nicht damit rechnen, dass eine Verhaftung kurz bevorstünde. Nunmehr wird aber gegen ihn ermittelt und vor dem Regionalgericht soll Anklage gegen ihn erhoben werden. Ihm droht, wie erwähnt, erneut der Strafvollzug und die anschliessende Ausschaffung. Weshalb er bei dieser Ausgangslage in der Schweiz verbleiben sollte, erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, zumal in der Türkei seine Ehefrau auf ihn warten dürfte. Sein Sohn kann ihn auch dort besuchen, was dieser gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ja auch schon in der Vergangenheit gemacht hat. Das Argument, wonach er (der Beschwerdeführer) lediglich seines Sohnes wegen in die Schweiz gekommen sei, ändert somit nichts an der Fluchtneigung, zumal der Beschwerdeführer ohnehin die Schweiz wieder verlassen wollte (Einvernahmprotokoll vom 30. November 2023 Z. 122 f.). Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, wie eng er Kontakt zu seinem Sohn und allfälligen weiteren Verwandten/Bekannten pflegt.

Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass bei einer Gesamtbetrachtung mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe resp. dem zu erwartenden Strafvollzug durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei in Würdigung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat, ist demnach nicht zu beanstanden.

6.

6.1 Die Untersuchungshaft wird weiter mit dem besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr begründet. Dieser liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds der Kollusionsgefahr ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen. Fehlende (vollumfängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie, für sich allein genommen, eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen).

6.2 Im Haftverlängerungsantrag wird von der Staatsanwaltschaft einzig ausgeführt, dass die parteiöffentliche Einvernahme des Beschwerdeführers noch ausstehe und mindestens bis zu deren Durchführung von Kollusionsgefahr auszugehen sei. Das Zwangsmassnahmengericht bejahte im anschliessenden Entscheid die Kollusionsgefahr mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen immer wieder den neu vorgelegten Beweisen anzupassen scheine. Ein Kolludieren erscheine hinsichtlich des in Bezug auf die weiteren Einbruchdiebstähle noch unklaren Sachverhalts als wahrscheinlich.

6.3 Wie erwähnt, fand während des hängigen Beschwerdeverfahrens die parteiöffentliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Inwiefern nach deren Durchführung nach wie vor von konkreter Kollusionsgefahr auszugehen ist, vermag die Beschwerdekammer anhand der ihr zur Verfügung gestellten Akten nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Aussagen der beiden Mitbeschuldigten, die sich nicht in den Haftakten befinden und im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht wurden. Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme, wonach die beiden Mitbeschuldigten kaum Aussagen gemacht hätten, deren wenige Aussagen jedoch die über weite Strecken nicht glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers nicht bestätigten, lassen sich demnach nicht verifizieren. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass das Verfahren weit fortgeschritten und demnach hohe Anforderungen an den Nachweis der Kollusionsgefahr zu stellen sind. Auch wenn zutrifft, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf eine gewisse Kollusionsneigung schliessen lässt und Kollusionshandlungen unter den drei Beschuldigten, die eine Tatbeteiligung ganz oder mehrheitlich bestreiten, grundsätzlich weiterhin möglich sind, reicht dies im jetzigen Verfahrensstadium zur Begründung der Kollusionsgefahr indes nicht aus, zumal in der hier interessierenden Konstellation eher unwahrscheinlich – wenn auch nicht ausgeschlossen – ist, dass die Beschuldigten im weiteren Verfahrensverlauf bzw. anlässlich der Hauptverhandlung ihre bisherigen Aussagen ändern werden. Soweit ersichtlich, sind die Ermittlungen praktisch abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft macht jedenfalls nichts Gegenteiliges geltend resp. führt nicht aus, dass weitere Abklärungen hinsichtlich des Deliktsguts oder des Erlöses getätigt würden und in naher Zukunft mit entsprechenden Ergebnissen gerechnet werden dürfte. Der Einwand, wonach in Bezug auf allfällige unbekannte Mittäter bzw. Hehler Kollusionsgefahr bestehe, ist demnach zu vage. Vor diesem Hintergrund kann somit gestützt auf die zu allgemein gehaltenen Ausführung und die im Haft- und Beschwerdeverfahren verfügbaren Akten derzeit die Kollusionsgefahr nicht bejaht werden.

7.

7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1 und 139 IV 270 E. 3.1, je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5 und 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen).

7.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 29. November 2023 in Haft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft bis am 28. Mai 2024 führt zu einer Haftdauer von sechs Monaten. Es kann an dieser Stelle offengelassen werden, ob die im Raum stehenden Vorwürfe, für welche der dringende Tatverdacht bejaht wurde (vgl. E. 4.7.3 hiervor, der gemäss der dringende Tatverdacht für die weiteren sechs Einbruchdiebstähle nicht abschliessend beurteilt wurde), die Haft für sich alleine unter Verhältnismässigkeitsaspekten zu rechtfertigen vermögen. In Anbetracht der Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie der drohenden Rückversetzung – was zusätzlich rund 16 Monaten Freiheitsstrafe entspräche – erscheint die Dauer verhältnismässig; Überhaft droht nicht. Die Untersuchung steht zudem kurz vor dem Abschluss. Da die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme keine weiteren parteiöffentlichen Einvernahmen der Mitbeschuldigten in Aussicht gestellt hat, darf erwartet werden, dass sie – sofern nicht bereits geschehen – alsbald Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO ansetzen wird. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der allfälligen weiteren Beweismassnahmen umgehend Anklage erheben wird. Die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft von drei Monaten bis zum 28. Mai 2024 ist angesichts dessen nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden, welche je nach Umständen allenfalls eine Haftentlassung zu rechtfertigen vermöchte. Der Beschwerdeführer wurde erst Ende November 2023 verhaftet und einvernommen. Seine Aussagen mussten mit denjenigen der Mitbeschuldigten abgeglichen werden. Ausserdem waren die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (insbesondere Mobiltelefone und Ausweise) auszuwerten und die Notwendigkeit weiterer Befragungen zu prüfen und bejahendenfalls durchzuführen (wie diejenige des Mieters der Wohnung, in welcher der Beschwerdeführer gewohnt hat). Anders als der Beschwerdeführer zu meinen scheint, beurteilt sich die Frage, inwieweit das Verfahren beförderlich vorangetrieben wird, nicht ausschliesslich nach der Befragungskadenz. Vorliegend können jedenfalls entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen keine Anhaltspunkte dafür ausgemacht werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht beförderlich behandelt.

Weiter gelangt die Beschwerdekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht zum Schluss, dass vorliegend keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen sind, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermögen (siehe dazu etwa die Urteile des Bundesgerichts 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 5.4 und 1B_85/2023 vom 6. März 2023 E. 5.3, wonach Ersatzmassnahmen wie eine Ausweis- und Schriftensperre oder Meldepflichten zwar einer gewissen Fluchtneigung vorbeugen können, sich aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr [regelmässig] als nicht ausreichend erweisen). Ohnehin ist der Beschwerdeführer nicht berechtigt, in der Schweiz zu verbleiben.

7.3 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.

8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere drei Monate verlängert hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Die Frage nach einer Versetzung in Ausschaffungshaft ist somit gegenstandslos.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

4. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsidentin Q.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 25. März 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Beldi

i.V. Gerichtsschreiberin Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 102

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

1B_51/2015

1B_458/2016

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 291 StGBart. 291 CPart. 291 CP

Art. 252 StGBart. 252 CPart. 252 CP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

7B_1028/2023

7B_154/2023

BGE 143 IV 316ATF 143 IV 316DTF 143 IV 316

Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP

7B_154/2023

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_379/2019

1B_387/2016

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