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Entscheid

BK 2024 103

mehrfache Drohung sowie Widerrufsverfahren

23. April 2024Deutsch33 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer/Beschuldigter) ein Strafverfahren (BM 24 9425) wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das SVG. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 vorläufig festgenommen worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2024 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Vorinstanz/Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate. Mit mündlich eröffnetem Entscheid vom 1. März 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 26. Mai 2024 an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 24 103

Bern, 26. März 2024

Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichter Gerber

Gerichtsschreiberin Ueltschi

Verfahrensbeteiligte A.________

a.v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

v.d. Staatsanwalt C.________

Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft

Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Widerhandlungen gegen das SVG

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. März 2024 (KZM 24 471)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer/Beschuldigter) ein Strafverfahren (BM 24 9425) wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Widerhandlungen gegen das SVG. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 vorläufig festgenommen worden war, beantragte die Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2024 beim Kantonalen Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Vorinstanz/Zwangsmassnahmengericht) die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate. Mit mündlich eröffnetem Entscheid vom 1. März 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 26. Mai 2024 an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 11. März 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte Folgendes:

1. Der Entscheid des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 1. März 2024 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

3. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.

4. Eventualiter sei als Ersatzmassnahme ein Electronic Monitoring am Wohnsitz der Mutter des Beschwerdeführers, D.________ (Adresse) anzuordnen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Mit Verfügung vom 12. März 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Beilage 1 unvollständig eingereichte hatte. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Stellungnahme vom 13. März 2024 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit delegierter Stellungnahme vom 15. März 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 15. März 2024 liess der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer die fehlenden Beschwerdebeilagen (Seite 4 und 5 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts) zukommen. Mit Verfügung vom 18. März 2024 wurde von den Eingaben Kenntnis genommen und gegeben sowie auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. Am 19. März 2024 gingen die abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers ein.

2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz. Gemäss Haftantrag vom 28. Februar 2024 wird dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt vorgeworfen:

A.________, E.________ und F.________ wurden am 27.02.2024, 01.35 Uhr, in G.________(Ortschaft) in einem in H.________ (Ortschaft) im Rahmen eines Einschleichdiebstahls am Abend des 21.02.2024 resp. in der Nacht auf den 22.02.2024 entwendeten Fiat 500 mit in N.________ entwendeten Kontrollschildern angehalten. Anlässlich der Durchsuchung des Fahrzeugs konnten mehrere Bankkunden- resp. Kreditkarten sichergestellt werden, welche mutmasslich kurz vor der Anhaltung im Zuge eines Einschleichdiebstahls in eine Garage resp. in ein Fahrzeug in I.________ (Ortschaft) entwendet wurden.

Im Laufe der ersten Ermittlungen verdichtete sich der Verdacht, dass A.________, E.________ und F.________ in zahlreiche weitere Delikte verwickelt sind, wobei auch anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchungen mutmassliches Deliktsgut sowie ein entwendetes Kontrollschild sichergestellt werden konnte.

Erwägungen

A.________, E.________ und F.________ werden aufgrund der (selbst-) belastenden Aussagen unter anderem verdächtigt, in den Tagen vor der Anhaltung zahlreiche Einschleichdiebstähle in Fahrzeuge, Garagenboxen und vereinzelt auch in Keller begangen zu haben. Erste polizeiliche Ermittlungen ergaben sodann, dass sich in der tatrelevanten Zeit im Raum I.________ (Ortschaft) resp. G.________(Ortschaft) noch weitere Diebstahldelikte, unter anderem in Fahrzeuge sowie in eine Wohnung ereignet hatten, für welche A.________, E.________ und F.________ mit Blick auf die zeitliche und örtliche Nähe ebenfalls als Täterschaft in Frage kommen. Weiter besteht der dringende Tatverdacht, dass A.________, E.________ und F.________, welche alle über keinen Führerausweis verfügen, sowohl am Abend der Anhaltung als auch davor, mehrfach entwendete Fahrzeuge – teilweise auch unter Betäubungsmittel- und/oder Alkoholeinfluss – lenkten oder darin mitfuhren, obschon sie wussten, dass es sich hierbei um deliktisch erlangte Autos handelte. A.________ und E.________ werden sodann dringend verdächtigt, mehrere Fahrzeuge entwendet, diese anschliessend verwendet und anderen Personen zur Verfügung gestellt zu haben. Zudem wird A.________ angelastet, am 26.11.2023 in J.________ (Ortschaft) mit einem entwendeten Personenwagen mit mehreren beifahrenden Personen einen nicht unerheblichen Selbstunfall verursacht und sich anschliessend von der Unfallstelle entfernt zu haben.

Dem 11-seitigen Strafregisterauszug von A.________ kann entnommen werden, dass dieser in der Vergangenheit mehrfach, teilweise auch zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Dies unter anderem wegen Führens von Motorfahrzeugen ohne Berechtigung, Entwendung zum Gebrauch, widerrechtlicher Verwendung von Kontrollschildern, grober sowie qualifiziert grober Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Diebstählen und Raubdelikten. Gegenüber der Kantonspolizei Bern gab A.________ an, er sei 2018 in einem Fahrzeug alkoholisiert auf der Flucht vor der Polizei gewesen, habe einen Wanderweg befahren und dort mehrere Personen, welche zur Seite springen mussten, an deren Leben gefährdet. Dem Strafregisterauszug kann weiter entnommen werden, dass zusätzlich zum hiesigen Verfahren sechs offene Strafuntersuchungen aus den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau, grösstenteils wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, hängig sind. Gemäss den Aussagen von A.________ handelt es sich hierbei grossmehrheitlich um Diebstähle von Fahrzeugen, wobei er deswegen bereits in O.________ und N.________ gemeinsam mit F.________ angehalten wurde.

4.

Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.

4.1

Gemäss Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ergibt sich der dringende Tatverdacht des Diebstahls (Art. 139 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR. 311.0]), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, insbesondere des Fahrens in fahrunfähigen Zustand (Art. 91 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) und des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG), beim gegenwärtigen Verfahrensstand aus den in den Rapporten der Kantonspolizeien Bern, Zürich und Aargau vom 19. Dezember 2023, 22. Februar 2024 und 27./28. Februar 2024 wiedergegebenen Beobachtungen und Feststellungen der Kantonspolizei Bern. Weiter gründe er auf den Umständen der Festnahmen, der anlässlich der Hausdurchsuchung erfolgten Sicherstellung von Deliktsgut sowie den belastenden Aussagen der Mitbeschuldigten sowie des Beschwerdeführers selbst.

4.2

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde den dringenden Tatverdacht betreffend Entwendung eines Fiat 500 und eines Skoda in K.________ (Ortschaft) nicht, hingegen einen weitergehenden Tatverdacht. Einzig der Umstand, dass sich weitere angebliche Diebstahlsdelikte zeitlich und örtlich in der Nähe der zugestandenen Straftaten ereignet hätten, reichten für einen dringenden Tatverdacht nicht aus. Gleiches gelte im Resultat für die Straftaten, welche von anderen Strafverfolgungsbehörden untersucht würden.

4.3

Die Beschwerdekammer erachtet einen weitergehenden dringenden Tatverdacht als gegeben und verweist auf die Ausführungen der Vorinstanz und den Haftantrag sowie die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2024. Der dringende Tatverdacht bezüglich mehrerer Fahrzeugdiebstähle ergibt sich vorwiegend aus den selbstbelastenden Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024. So gab er anlässlich der Hafteinvernahme unter anderem an, bereits vor der Anhaltung an unterschiedlichen Orten mehrere Fahrzeuge entwendet und die Autos mehrfach gelenkt zu haben (vgl. etwa Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 299 ff, Z. 333 ff, Z. 355 ff.). Auch gab er zu, am 26. November 2023 in J.________ (Ortschaft) einen Unfall verursacht und sich – ohne Meldung zu erstatten – vom Unfallort entfernt und das Fahrzeug zurückgelassen zu haben (Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 470 ff.). Ebenfalls bestritt er nicht, in sechs laufende ausserkantonale Strafverfahren involviert zu sein, wobei er präzisierte, das sei mit mehreren anderen Leuten gewesen; es habe mehr mit Drohungen zu tun (Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 82; vgl. insgesamt auch die durch die Staatsanwaltschaft eingereichten Polizeirapporte und Einvernahmeprotokolle der Kantone Basel-Landschaft und Aargau). Auch gegenüber den ausserkantonalen Behörden zeigte er sich geständig, mehrfach alleine oder zusammen mit anderen Personen Fahrzeuge entwendet und diese – teilweise unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss – gelenkt zu haben (Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Solothurn vom 13. Oktober 2023; Erledigungsrapport der Kantonspolizei Solothurn vom 10. Februar 2024, S. 3; Einvernahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 30. Dezember 2023; Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Aargau vom 8. Februar 2024, S. 5 ff.). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kann somit nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer lediglich betreffend den Diebstahl des Fiats 500 und des Skodas geständig sei und nur diesbezüglich ein dringender Tatverdacht bestehe. Sodann liegen nebst den Aussagen des Beschwerdeführers weitere belastende Aussagen der zwei weiteren Beschuldigten sowie diverse objektive Beweismittel vor. Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz somit zu Recht bejaht.

5.

Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund namentlich im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich vorwiegend auf den Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr.

5.1

Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Gemäss bisheriger Rechtsprechung sind für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.1; 143 IV 9 E. 2.5). An diesen Erfordernissen drohender Verbrechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheitsgefährdung sowie am Vortatenerfordernis wurde bezüglich der einfachen Wiederholungsgefahr auch in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1 und 3.2 [zur Publ. bestimmt]).

Bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln; zudem müssen sie gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gerichtet gewesen sein wie die drohenden Verbrechen oder schweren Vergehen. Die Vortaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person sie begangen hat. Der Nachweis, dass diese eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (zum Ganzen: BGE 146 IV 326 E. 3.1;143 IV 9 E. 2.3.1;137 IV 13 E. 3 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_202/2022 vom 11. Mai 2022 E. 4.1; 1B_104/2016 vom 6. April 2016 E. 3.1; Forster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 15 zu Art. 221). Die Gefährlichkeit der beschuldigten Person lässt sich in diesem Sinne sowohl aufgrund von bereits abgeurteilten Vortaten beurteilen, als auch im Gesamtkontext der ihr neu vorgeworfenen Delikte, sofern mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass sie diese begangen hat.

Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret von der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial, das aus den Umständen der Tatbegehung hervorgehen kann, einzubeziehen. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begangenen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag – wie zum Beispiel bei Anlagebetrug – sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Vermögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Bei Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen kann nach der Praxis des Bundesgerichts in diesem Sinne «sicherheitsrelevant» sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner überrascht und bedroht bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte (Forster, a.a.O., N. 14a zu Art. 221). Zulässig ist die Anordnung von Präventivhaft indes auch bei Delikten gegen die Freiheit sowie bei schweren Verstössen gegen Nebenstrafgesetze (BGE 143 IV 9 E. 2.7; BGE 146 IV 326 E. 3.1 je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass das Fahren ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG sowie eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG für sich alleine grundsätzlich nicht für die Anordnung von Wiederholungsgefahr genügt. Erforderlich sei zusätzlich, dass von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen sei, d.h. ein schweres Vergehen vorliege und die Sicherheit Dritter, insbesondere deren Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit durch das Verhalten der beschuldigten Person erheblich gefährdet erscheine (Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 E. 3.3.2).

Die in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten schweren Delikte müssen ernsthaft drohen, indem sie (nach revidiertem Gesetzestext) die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährden. Der neue Gesetzestext entspricht diesbezüglich auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Bedrohung muss akut sein und die Verbrechen oder schweren Vergehen müssen in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit anzuordnen ist. Zu verlangen ist in diesem Zusammenhang zudem eine negative Rückfallprognose (Forster, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 14 zu Art. 221 mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1.2 [zur Publ. vorgesehen]; BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen).

5.2

Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Wiederholungsgefahr wie folgt:

Damit ist auch gesagt, dass, anders als die Verteidigung annimmt, der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO gegeben ist: er ist in Anbetracht der zahlreichen Vorstrafen – namentlich am 14. Oktober 2015 wegen u.a. versuchter einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB und Raubs i.S.v. Art. 140 StGB, am 18. August 2020 wegen u.a. mehrfachen Vergehens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 BetmG, grober und qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 SVG und Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand i.S.v. Art. 91 SVG sowie am 15. Oktober 2020 wegen u.a. mehrfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 StGB – einerseits und der Gegenstand der hängigen Untersuchung bildenden, zugegebenen und als Vortaten heranzuziehenden SVG-Delikte, mit denen die für die Annahme der Wiederholungsgefahr erforderliche Gleichartigkeit der Straftaten erstellt ist (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.2 und 1B_71/2013 vom 13. März 2013 E. 2.3) und die als schwere Vergehen zu qualifizieren sind, anderseits zu bejahen. Die ungünstige Prognose ergibt sich zum einen aus seinem psychischen Zustand (A.________ spricht selber von einer unbehandelten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung), zum anderen aus der Tatsache, dass A.________ im Fall seiner Freilassung in ein unverändert gebliebenes Umfeld zurückkehren würde, dass offensichtlich nicht imstande war, ihn von den ihm vorgeworfenen Straftaten abzuhalten, oder ihn vielmehr gerade dazu brachte. Aufgrund seiner Tendenz zu unüberlegten, auch auf Drogenkonsum basierenden Handlungen und (Re-)Aktionen drohen weitere ähnliche Delikte und Sachverhalte, die unter den A.________ betreffenden beschriebenen Umständen als sicherheitsrelevant bezeichnet werden können (vgl. BSK STPO-Marc Forster, Art. 221 StPO N. 12 und Fn. 50); sie stellen eine Gefahr für die körperliche Integrität Dritter dar, zumal daran erinnert sei, dass es zu deren Annahme keiner konkreten Gefährdung anderer Personen bedarf, sondern die abstrakte Form genügt – das Gebaren des A.________ erreicht vorliegend nicht zuletzt durch den Drogeneinfluss eine haftrechtlich bedeutsame Stufe der Fremdgefährdung.

5.3

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Er bringt vor, dass das Vortatenerfordernis nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im Jahr 2020 verurteilt worden, wobei die Straftaten im Jahr 2018 verübt worden und damit fast sechs Jahre her seien. Bei den Vortaten handle es sich lediglich um Bagatelldelikte und es drohten keine schweren Delikte. Entsprechend gehe von ihm keine erhöhte Gefahr für die Sicherheit anderer aus; nicht zuletzt, weil er hauptsächlich Diebstahldelikte verübt habe und damit das Rechtsgut Vermögen betroffen sei. Die groben Verkehrsregelverletzungen erfüllten zudem mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 die erforderliche schwere der Vorstrafen, die eine haftbegründende Wiederholungsgefahr zuliessen, nicht. Aus den Akten sei weiter nicht ersichtlich, welcher Sachverhalt den Vorstrafen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt worden sei, da die Staatsanwaltschaft dazu keine Abklärungen getätigt habe. Anhand der Höhe der Strafe gemäss Strafregisterauszug könne nicht von einem schweren Vergehen ausgegangen werden. Weiter bestreitet er das Vorliegen einer ungünstigen Rückfallprognose. Das Zwangsmassnahmengericht stütze sich auf eine medizinisch nicht belegte Aufmerksamkeitsdefizitstörung, wobei nicht davon ausgegangen werde könne, dass diese Einfluss auf die Delinquenz des Beschwerdeführers habe. Weiter sei auch nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer regelmässig Drogen konsumiere und insbesondere bei der Begehung der Straftaten unter Drogeneinfluss gestanden habe, da der Drogentest im Strafverfahren negativ ausgefallen sei.

5.4

Vorab ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die vorliegend begangenen Vermögensdelikte für sich alleine keine Wiederholungsgefahr zu begründen vermögen. Es stehen allerdings neben den Vermögensdelikten die wiederholt begangenen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und die damit verbundene Sicherheitsgefährdung Dritter im Vordergrund. Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft, dass die (einfache) Wiederholungsgefahr zu bejahen ist. Zur Begründung kann grundsätzlich auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts und diejenigen der Staatsanwaltschaft im Haftantrag sowie in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden.

Dispositiv

5.4.1 Es gilt hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. August 2020 bereits unter anderem wegen einer qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG), Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Ar. 94 Abs. 1 Bst. a SVG), Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) sowie einer groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten und einer stationären Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB (unter Aufschub des Vollzugs der Strafe zu Gunsten der Massnahme, welche mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 aufgehoben wurde) nebst einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt wurde. Zudem wurde gegen ihn gemäss Art. 66abis StGB eine Landesverweisung von drei Jahren ausgesprochen. Dem Urteil liegt unter anderem der vom Beschwerdeführer anlässlich der Hafteinvernahme geschilderte Sachverhalt zugrunde, wonach er in alkoholisiertem Zustand in einem Fahrzeug vor der Polizei geflüchtet sei und durch seine Fahrweise mehrere Personen am Leben gefährdet habe (Einvernahme vom 27. Februar 2024, Z. 270 ff.). Seit seiner Entlassung sind gegen den Beschwerdeführer wieder zahlreiche Verfahren unter anderem wegen SVG-Widerhandlungen hängig. Darunter befindet sich ein hängiges Strafverfahren im Kanton Basel-Landschaft insbesondere wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) und besonders krasser Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (sog. «Rasertatbestand», Art. 90 Abs. 4 SVG). Gemäss Einvernahmeprotokoll der Polizei Basel-Landschaft vom 30. Dezember 2023 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe sich am 29. Dezember 2023 wiederum durch riskante Fahrmanöver einer Polizeikontrolle entzogen. Demnach habe er das auf der Autobahn vor ihm fahrende Patrouillenfahrzug rechtsseitig überholt, eine Sperrfläche überfahren und mit überhöhter Geschwindigkeit einen Kreisverkehrsplatz befahren und dabei den Fahrstreifen über eine Sicherheitslinie gewechselt und so die Kurve geschnitten. Sodann sei er mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (teilweise über 100 km/h bei einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) durch die Gemeinde L.________ (Ortschaft) gefahren, bis er in einer Sackgasse zu stehen gekommen und zu Fuss geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer konnte schliesslich angehalten und durch die Kantonspolizei Basel-Landschaft befragt werden. Dabei zeigte er sich geständig und bestätigte, dass er insbesondere die ihm vorgeworfenen SVG-Delikte begangen habe. Es liegen somit zusammen mit dem Urteil vom 18. August 2018 mehrere einschlägige Vortaten vor, welche offensichtlich auch die erforderliche Schwere erfüllen, zumal der Beschwerdeführer bei der fraglichen Fahrt vom 29. Dezember 2023 drei Mitfahrer mit sich führte. Damit ist das Vortatenerfordernis erfüllt.

5.4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die SVG-Delikte nicht relevant seien, weil er bei der Anhaltung nicht selber gefahren sei, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Zwar ist anhand der Aussagen der Beteiligten unklar, ob er an diesem Abend tatsächlich gefahren ist (Hafteinvernahme von E.________ vom 28. Februar 2024, Z. 184 f.). Allerdings gab er zu, weitere entwendete Fahrzeuge gelenkt zu haben (Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 176 ff., 478; vgl. auch oben aufgeführter Sachverhalt vom 29. Dezember 2023 und Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Solothurn vom 13. Oktober 2023). Es ist daher grundsätzlich nicht weiter von Relevanz, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhaltung tatsächlich gefahren ist. Es kann dem Beschwerdeführer weiter nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass die Vortaten zu lange her sind oder es sich lediglich um Bagatelldelikte handelt. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme richtig geltend macht, befand sich der Beschwerdeführer längere Zeit in Haft bzw. im Massnahmenvollzug (vgl. Strafregisterauszug). Mit Verweis auf das vom Beschwerdeführer genannte Urteil des Bundesgerichts 1B_187/2022 vom 5. Mai 2022 ist zudem festzustellen, dass auch von einer konkreten Gefährlichkeit auszugehen ist und der Beschwerdeführer insbesondere etwa mit Blick auf den Vorfall in Basel-Landschaft durch seine Fahrweise mit drei Mitfahrern und ohne Fahrberechtigung die Sicherheit Dritter in erheblichen Masse gefährdet hat. Aus den Akten bestehen zudem Hinweise, dass der Beschwerdeführer nicht nur ohne Fahrberechtigung, sondern auch unter Substanzeinfluss gefahren ist. Bei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 SVG) sowie beim Rastertatbestand (Art. 90 Abs. 4 SVG), welche vorliegend im Raum stehen, handelt es sich zudem um Verbrechen. Es kann somit gesagt werden, dass vom Beschwerdeführer nicht nur eine abstrakte, sondern auch eine konkrete Gefahr ausgeht. Inwieweit die angebliche Aufmerksamkeitsdefizitstörung Einfluss auf die Delinquenz des Beschwerdeführers hat, kann offengelassen werden, zumal eine solche Diagnose nicht medizinisch bestätigt ist.

5.4.3 Schliesslich ist dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu attestieren. Anhand des 11-seitigen Strafregisterauszuges ist ersichtlich, dass er wiederholt wegen SVG-Delikten und Diebstahls verurteilt worden ist. Aktuell sind sechs Strafverfahren wegen SVG-Delikten und Fahrzeugdiebstählen hängig, so insbesondere wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis. Der Beschwerdeführer scheute auch nach einem mehrjährigen Freiheitsentzug offensichtlich nicht davor zurück, innerhalb eines Jahres seit seiner Freilassung wiederholt Motorfahrzeuge ohne gültigen Führerausweis – allenfalls zusätzlich unter Alkohol- und/oder Drogeneinfluss – zu lenken, sich erneut einer Polizeikontrolle zu entziehen und durch seine riskante Fahrweise die Sicherheit anderer Menschen erheblich zu gefährden. Dass er – ungeachtet der fehlenden Fahrberechtigung – auch nicht über die nötige Fahreignung verfügt, widerspiegelt sich in den von ihm mutmasslich verursachten Unfällen in N.________ am 6. Oktober 2023 (Polizeirapport Kantonspolizei Aargau vom 9. November 2023) und in J.________ (Ortschaft) am 26. November 2023 (Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 19. Dezember 2023). Aus dem Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Basel-Landschaft vom 30. Dezember 2023 geht zudem mit aller Deutlichkeit hervor, dass sich der Beschwerdeführer im entscheidenden Moment nicht kontrollieren kann (vgl. Fragen/Antworten 14 ff). Bezüglich der Fahrzeugdiebstähle gab er an, dass er diese aus finanzieller Not heraus begangen habe. Er werde von mehreren Personen unter Druck gesetzt, welchen er Geld schulde. Zu den erwähnten Personen wollte er keine näheren Angaben machen, ausser dass es sich um Russen und Albaner handle (Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 135 ff.). Es ist davon auszugehen, dass sich die geschilderte Drucksituation zwischenzeitlich nicht zum Positiven verändert hat und die erwähnten Schulden nach wie vor bestehen. Vor diesem Hintergrund besteht mit der Staatsanwaltschaft Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer – sollte er in Freiheit belassen werden – mit hoher Wahrscheinlichkeit versuchen wird, wieder auf dieselbe Weise an Geld zu kommen und im Rahmen dieser Fahrzeugdiebstähle ohne Berechtigung Autos lenken sowie weitere SVG-Delikte begehen wird. Dabei ist insbesondere zu erwarten, dass vom Beschwerdeführer in bestimmten Drucksituationen (bspw. bei einer drohenden Polizeikontrolle) eine besondere Gefahr ausgehen und er ein hohes Risiko für die Sicherheit anderer darstellen wird. Mithin gingen das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer ungünstigen Prognose aus. Der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist somit zu bejahen.

6.

6.1 Betreffend Fluchtgefahr führte das Zwangsmassnahmengericht aus, dass sich die Annahme der Fluchtgefahr entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht rechtfertige.

6.2 Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass sich die beschuldigte Person dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3, auch zum Folgenden; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2 [= Pra 109 (2020) Nr. 54], 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a, je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (vgl. Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die der mutmasslichen Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). Für den Nachweis des Haftgrunds der Fluchtgefahr ist bei Ersatzmassnahmen grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die erforderliche Intensität anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug (Urteil des Bundesgerichts 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

6.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die Fluchtgefahr mit dem aktuellen Aufenthaltsstatus (N-Ausweis), der bereits ausgesprochenen Landesverweisung sowie der dem Beschwerdeführer drohenden Sanktionen. Das Vorliegen der Fluchtgefahr wird vom Beschwerdeführer bestritten.

Dem Bericht des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 7. März 2024 ist zu entnehmen, dass die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. August 2020 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Landesverweisung zum Erlöschen der Niederlassungsbewilligung geführt hat. Aktuell sei ein Beschwerdeverfahren betreffend die Ablehnung eines Asylgesuchs vor Bundesverwaltungsgericht hängig. Dem Bericht ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren ist und auch seine Eltern und Geschwister in der Schweiz wohnhaft sind. Sodann hat er eine Tochter und eine Verlobte, welche beide Schweizer Staatsbürgerinnen sind. Hinweise auf weitere enge Beziehungen ins Ausland sind den Akten nicht zu entnehmen. Seit seiner Entlassung aus dem Freiheitsentzug stand der Beschwerdeführer trotz Landesverweises den Behörden stets zu Verfügung. Zudem gab er anlässlich der Hafteinvernahme an, dass er die Schweiz nicht verlassen und «diese Chance nicht vermasseln» wolle (Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 514); er wolle die Freiheitsstrafe, die auf ihn zukomme, auf sich nehmen (Hafteinvernahme vom 28. Februar 2024, Z. 508). Dass der Beschwerdeführer gewillt ist, in der Schweiz zu bleiben oder sich den Behörden zur Verfügung zu halten, zeigt sich auch am laufenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend den Asylentscheid. Wie der Beschwerdeführer geltend macht, würde das laufende Asylverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden, wenn er untertauchen sollte. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist zumindest derzeit nicht davon auszugehen, dass er sich der Strafverfolgung entziehen oder sich einem allfälligen Strafvollzug nicht stellen würde. Mit dem Zwangsmassnahmengericht rechtfertigt sich unter diesen Umständen die Annahme der Fluchtgefahr insgesamt nicht.

7.

7.1 Das Zwangsmassnahmengericht liess die Frage der Kollusionsgefahr offen. Daraus kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers allerdings nicht zwingend geschlossen werden, dass die Kollusionsgefahr nicht gegeben ist.

7.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Beschwerdekammer – sofern sie die Kollusionsgefahr nicht ausschliessen könne – den Entscheid zur Neubeurteilung an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen habe, ansonsten ihm eine Rechtsmittelinstanz entgehen würde.

Gemäss Bundesgericht gilt es, gerade solche Rückweisungen mit Blick auf die Prozessökonomie und den Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen zu verhindern. Daher kann es sich aufdrängen, dass sich die kantonalen Instanzen auch zu den übrigen gegebenenfalls in Frage kommenden Haftgründen äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E.5.1; 1B_197/2023 E.4.5 je mit Hinweisen). Dass sich das Zwangsmassnahmengericht vorliegend nicht zur Kollusionsgefahr geäussert hat, schadet nicht. Die Beschwerdeinstanz darf unter Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Haftgründe substituieren (Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013 E. 3.4 mit Hinweis). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer sowohl vor dem Zwangsmassnahmengericht wie auch vor der Beschwerdeinstanz eingehend zum Vorliegen der Kollusionsgefahr geäussert. Mithin stünde der Prüfung des besonderen Haftgrundes der Kollusionsgefahr nichts entgegen.

7.3 Indessen ist vorliegend der Haftgrund der Wiederholungsgefahr klarerweise zu bejahen, so dass auf eine weitergehende Prüfung der Kollusionsgefahr verzichtet werden kann.

8.

8.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).

8.2 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Anordnung einer Ersatzmassnahme bzw. eines Electronic Monitoring am Wohnsitz der Mutter des Beschwerdeführers. Die Fussfessel sei eine geeignete Ersatzmassnahme, da dem Beschwerdeführer vorwiegend Strassenverkehrsdelikte sowie Einbruchdiebstähle vorgeworfen würden. Mit der elektronischen Überwachung seines Aufenthaltsortes sei stets ersichtlich, wann er sich im Strassenverkehr aufhalten und in einem Auto fahren oder einen Einbruch begehen würde. Es könne ihm auch auferlegt werden, sich nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewegen, damit nicht offenbleibe, ob er der Fahrer oder Beifahrer des Fahrzeugs sei. Es sei auch möglich, dass sein Bewegungsradius eingeschränkt werde und er der Polizei mitzuteilen habe, wann er ein gewisses Gebiet verlassen wolle. Damit könne die Wiederholungsgefahr gebannt werden, zumal ein Electronic Monitoring auch das günstigere Mittel sei, als die Untersuchungshaft.

8.3 Ein Hausarrest mit einem Electronic Monitoring kommt in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht, wobei dies nicht geeignet ist, einer ausgeprägten Fluchtgefahr zu begegnen (Urteil 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4; BGE 145 IV 503 E.3.2 f. je mit Hinweisen). Vorliegend geht es nicht um die Flucht- sondern Wiederholungsgefahr. Da in der Regel keine Überwachung in Echtzeit stattfindet, würde das Electronic Monitoring in Verbindung mit den vorgebrachten Auflagen lediglich bewirken, dass das Verlassen des vordefinierten Bewegungsperimeters einen Alarm auslösen und damit entdeckt werden würde. Selbst im Falle einer Echtzeitüberwachung bedeuten das Aufbieten und Intervenieren der Polizei eine zu grosse Verzögerung, um die Verwirklichung von Delikten zu verhindern. Zudem kann dem Beschwerdeführer dabei nicht gefolgt werden, inwiefern festgestellt werden könnte, ob sich der Beschwerdeführer im Strassenverkehr, in einem öffentlichen Verkehrsmittel oder an einem Ort, an welchem er einen Einbruch begehen will, aufhält. Mithin lässt sich mit der Anordnung elektronischer Überwachung nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in ein Auto steigt und losfährt (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 238 vom 23. Juni 2023 E.4.1 und E.5.2). Das vom Beschwerdeführer beantragte Electronic Monitoring bietet somit keine effektive und genügend hohe Sicherheit zur Verhütung weiterer Delikte. Insbesondere erscheint es nicht geeignet, die Gefahr weiterer Fahrten des Beschwerdeführers ohne Fahrberechtigung hinreichend zu bannen. Anderweitige taugliche Ersatz-massnahmen sind nicht ersichtlich, um der Wiederholungsgefahr auf wirksame Weise zu begegnen.

8.4 Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei, indem sich die Vorinstanz mit dem Antrag auf Ersatzmassnahmen nicht ernsthaft auseinandergesetzt habe. Das Zwangsmassnahmengericht führte dazu in seinem Entscheid aus, dass keine Ersatzmassnahmen ersichtlich seien, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermöchten. Da der Beschwerdeführer ein strenges Setting benötige (Drogenkontrolle, soziale Betreuung etc.), stelle sich die Frage des Electronic Monitoring vorliegend nicht. Damit hat das Zwangsmassnahmengericht in gebotener Kürze klar begründet, dass keine Ersatzmassnahmen angezeigt sind und sich insbesondere mit Blick auf ein notwendiges strenges Setting Electronic Monitoring gerade nicht anbietet. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

8.5 Der Beschwerdeführer wurde am 27. Februar 2024 festgenommen. Die Untersuchungshaft wurde für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf die mehrfach begangenen und teilweise schwerwiegenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (vgl. Art. 90 Abs. 3 ff. SVG) und die wiederholt begangenen Vermögensdelikte droht somit keine Überhaft. Die Haftdauer erscheint zudem angesichts der geplanten und aufwändigen Ermittlungshandlungen (vgl. Haftantrag, S. 8 f.) verhältnismässig.

8.6 Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich insgesamt auch als verhältnismässig.

9. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der Untersuchungshaft für drei Monate rechtens und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Von der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. März 2024 wird Kenntnis genommen und gegeben.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.

5. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________

(per Einschreiben)

- Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland

(per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident M.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Bern, 26. März 2024

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Ueltschi

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 24 103

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 222 StPOart. 222 CPPart. 222 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 139 StGBart. 139 CPart. 139 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

7B_155/2024

BGE 146 IV 326ATF 146 IV 326DTF 146 IV 326

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 137 IV 13ATF 137 IV 13DTF 137 IV 13

1B_202/2022

1B_104/2016

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

BGE 146 IV 326ATF 146 IV 326DTF 146 IV 326

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

1B_187/2022

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

7B_155/2024

BGE 146 IV 136ATF 146 IV 136DTF 146 IV 136

BGE 143 IV 9ATF 143 IV 9DTF 143 IV 9

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

Art. 140 StGBart. 140 CPart. 140 CP

Art. 19 BetmGart. 19 LStupart. 19 LStup

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 123 StGBart. 123 CPart. 123 CP

1B_538/2011

1B_71/2013

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

1B_187/2022

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 95 SVGart. 95 LCRart. 95 LCStr

Art. 91 SVGart. 91 LCRart. 91 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 61 StGBart. 61 CPart. 61 CP

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

1B_187/2022

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_379/2019

1B_387/2016

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

BGE 125 I 60ATF 125 I 60DTF 125 I 60

Art. 221 StPOart. 221 CPPart. 221 CPP

BGE 143 IV 160ATF 143 IV 160DTF 143 IV 160

1B_5/2023

1B_476/2021

1B_197/2023

1B_291/2013

Art. 212 StPOart. 212 CPPart. 212 CPP

Art. 237 StPOart. 237 CPPart. 237 CPP

Art. 5 EMRKart. 5 CEDHart. 5 CEDU

BGE 139 IV 270ATF 139 IV 270DTF 139 IV 270

BGE 143 IV 168ATF 143 IV 168DTF 143 IV 168

1B_325/2018

BGE 145 IV 503ATF 145 IV 503DTF 145 IV 503

BK 23 238

Art. 90 SVGart. 90 LCRart. 90 LCStr

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF