BK 2024 11
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
9. September 2024Deutsch17 min
1. Am 20. September 2023 reichte D.________ Strafanzeige gegen den Beschuldigten sowie allenfalls gegen dessen Mandanten wegen Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz ein. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der beruflichen Schweigepflicht sowie übler Nachrede und das Verfahren gegen A.________ wegen «in Auftrag geben zur Weiterleitung von Daten» nicht an die Hand. Am 8. Januar 2024 reichte D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein und verlangte deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 24 11
Bern, 9. September 2024
Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Horisberger
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte 1
B.________
v.d. Rechtsanwalt C.________
Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
D.________
v.d. Rechtsanwalt E.________
Anzeigerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Verletzung der beruflichen Schweigepflicht und übler Nachrede
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. Dezember 2023 (BM 23 40932)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 20. September 2023 reichte D.________ Strafanzeige gegen den Beschuldigten sowie allenfalls gegen dessen Mandanten wegen Widerhandlungen gegen das Datenschutzgesetz ein. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung der beruflichen Schweigepflicht sowie übler Nachrede und das Verfahren gegen A.________ wegen «in Auftrag geben zur Weiterleitung von Daten» nicht an die Hand. Am 8. Januar 2024 reichte D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt E.________, Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein und verlangte deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt C.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
2.
2.1 Es ist bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 453 Abs. 1 StPO).
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).
2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es im Beschwerdeverfahren gemäss den Anträgen der Beschwerdeführerin einzig noch um das Strafverfahren gegen den Beschuldigten geht. Die Nichtanhandnahme gegen A.________ ist nicht angefochten und somit nicht Verfahrensgegenstand.
Zwar beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Nichtanhandnahme und verlangt allgemein, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten an die Hand zu nehmen. Begründet wird aber in der Folge einzig die Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten wegen Verletzung von Art. 62 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1) bzw. Art. 35 aDSG. Verlangt die Strafprozessordnung, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (Bst. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Bst. b) und welche Beweismittel sie anruft (Bst. c). Die Beschwerdeführerin äussert sich zur Nichtanhandnahme wegen übler Nachrede nicht. Sollte dieser Tatbestand überhaupt noch Gegenstand im Beschwerdeverfahren sein, wäre jedenfalls wegen fehlender Begründung nicht darauf einzutreten. Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigte sich in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten ist (vgl. BGE 142 IV 299 E. 1.3.4).
2.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien im Vorverfahren sind die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten wie namentlich der geschädigten Person oder der Person, die Anzeige erstattet, kommen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Abs. 2 StPO).
Um von einer Nichtanhandnahmeverfügung in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Beschwerde legitimiert zu sein, hätte sich die Beschwerdeführerin (vorgängig) als Privatklägerin konstituieren müssen. Den Akten kann allerdings nicht entnommen werden, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anzeigeerstattung als angeblich geschädigte Person auf die Möglichkeit der Konstituierung hingewiesen worden ist und ob sie bejahendenfalls auf eine Konstituierung verzichtet hat. Da nicht automatisch davon ausgegangen werden kann und die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel ergriffen hat, geht die Beschwerdekammer praxisgemäss davon aus, dass sie im Verfahren – als Privatklägerin resp. Strafklägerin – Parteirechte wahrnehmen will. Vorliegend geht es um die Weitergabe von Informationen betreffend ihre Person, wobei strittig ist, ob das ausreicht, um sich auf Art. 62 des Datenschutzgesetzes (DSG; SR 235.1). bzw. Art. 35 aDSG (welcher im Zeitpunkt des mutmasslichen Delikts in Kraft war) berufen zu können. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, dass sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Beschuldigten weder nach altem noch nach neuem DSG auf die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht berufen kann. Ob und inwieweit das zutrifft, ist bei der materiellrechtlichen Prüfung zu entscheiden. Da davon auch die Eintretensfrage abhängt, handelt es sich um eine doppelrelevante Tatsache. Über eine solche ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern des Sachentscheids zu befinden. Dabei genügt es für die Anerkennung der Eintretensfrage, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit der Beschwerde als auch für deren materiellrechtliche Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 145 II 153 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). Davon kann vorliegend ausgegangen werden, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist, als eine Nichtanhandnahme wegen Verletzung der beruflichen Schweigepflicht gemäss DSG erfolgt ist. Die Beschwerde ist überdies fristgerecht erfolgt, wie aus der der Beschwerdekammer vorliegenden Empfangsbestätigung hervorgeht.
3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten in ihrer Strafanzeige vom 20. September 2023 vor, dieser habe in seiner Funktion als Rechtsanwalt ohne ihre Zustimmung und ohne ihr Wissen die Geschäftsführerin des Vereins F.________ informiert, dass gegen sie (die Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren laufe, welches von einem oder mehreren Mandanten des Beschuldigten eingeleitet worden sei. Seinem Schreiben habe der Beschuldigte einen Auszug aus einem Einvernahmeprotokoll vom 16. März 2023 beigelegt. Des Weiteren unterstelle der Beschuldigte ihr ein rücksichtsloses und täuschendes Verhalten. Weder für diese nichtzutreffenden Anschuldigungen noch für das rechtswidrige Weiterleiten ihrer besonders schützenswerten Personendaten gebe es Rechtfertigungsgründe. Sie sehe in diesem Verhalten einen klaren Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 i.V.m. Art. 12 und Art. 35 des aktuell geltenden Datenschutzgesetzes.
Erwägungen
4.
Die Staatsanwaltschaft verzichtet gemäss Art. 309 Abs. 4 StPO auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Bst. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (Bst. b). Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen erfolgen, so etwa bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1).
5.
Art. 62 DSG übernimmt im Wesentlichen die bisherige Regelung von Art. 35 aDSG. Einzig der Anwendungsbereich wird erheblich erweitert. Während Art. 35 aDSG lediglich geheime besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile schützte, erfasst Art. 62 DSG neu alle Arten von geheimen Personendaten (Mathys/Thomann, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeits-
gesetz, 4. Aufl. 2024, N. 2 und 4 zu Art. 62 DSG mit weiteren Hinweisen; Simmler, in: Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz mit weiteren Erlassen, 2023, N. 2 zu Art. 62 DSG). Diese Änderung hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfrage und sagt auch nichts über die Notwendigkeit des Vorliegens eines Vertrauensverhältnisses aus. Es ist unbestritten, dass die Art der weitergegebenen Personendaten sowohl unter Art. 35a DSG als auch Art. 62 DSG fällt, womit Art. 62 DSG im konkreten Fall nicht günstiger ist als Art. 35 aDSG. Letztlich kann die Frage des anwendbaren Rechts aber offenbleiben, da sie für den vorliegenden Fall keine entscheidende Rolle spielt.
6.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, entgegen der Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft gehe weder aus dem Wortlaut von Art. 35 aDSG oder demjenigen von Art. 62 DSG noch aus der Botschaft hervor, wer der geschützte Geheimnisherr sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Datenschutzgesetz das Geheimnis von jedermann schütze, unabhängig davon, ob ein Auftragsverhältnis bestehe. Es handle sich um datenschutzrechtliche Normen und nicht um Berufsgeheimnisnormen. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern vom besonderen Vertrauensverhältnis, das Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zugrunde liege, darauf geschlossen werden könne, Art. 35 aDSG und Art. 62 DSG würden ebenfalls ein solches Mandatsverhältnis voraussetzen. Das Verb «anvertrauen» werde in den DSG-Normen nicht verwendet. Das Berufsgeheimnis in den Datenschutzbestimmungen schütze folglich nicht nur die Geheimnisse bzw. Daten des Auftraggebers, sondern jeder betroffenen Person.
7.
7.1
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden, welchen sich die Beschwerdekammer anschliesst. Es trifft zu, dass das Wort «anvertrauen» weder in Art. 35 aDSG noch Art. 62 DSG vorkommt. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Normen wird aber klar, dass sie sich an Art. 321 StGB anlehnen und insbesondere dort vorhandene Lücken schliessen wollen, die aufgrund des eingeschränkten Täterkreises bei den gesetzlichen Geheimhaltungspflichten nach Art. 320 StGB (Amtsgeheimnis) und Art. 321 StGB (Berufsgeheimnis) bestehen. Art. 62 DSG will in weiteren Berufsbereichen, in denen der Schutz der Vertraulichkeit ebenfalls unerlässlich ist, die Schweigepflicht regeln (vgl. Botschaft zum DSG [BBl 1988 II 413] S. 485 sowie Botschaft über die Totalrevision des DSG [BBl 2017 6941] S. 7102). Dabei läuft dieser Tatbestand auf eine generalklauselartige Ergänzung des Katalogs der Berufsausübenden hinaus, die traditionellerweise einer strafrechtlichen Geheimhaltungsvorschrift unterstellt sind (Mathys/Thomann, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl. 2024, N. 2 und 4 zu Art. 62 DSG mit Hinweisen auf Botschaft DSG-Revision 2017, 7102).
7.2
Hinweise, dass der gegenüber Art. 321 StGB erweiterte Anwendungsbereich von Art. 62 DSG bzw. Art. 35 aDSG auf weitere Berufsbereiche auch den Zweck verfolgt, jedermanns Geheimnis zu schützen, fehlen. Das kann auch nicht aus dem Umstand geschlossen werden, dass sich Art. 35 aDSG bzw. Art. 62 DSG im Datenschutzgesetz und nicht im Strafgesetzbuch befinden. So wurde von einer Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 321 StGB durch die Aufzählung weiterer Berufskategorien abgesehen, da die kantonalen und eidgenössischen Verfahrensgesetze für die in Art. 321 StGB erwähnten Berufe in der Regel ein Zeugnisverweigerungsrecht vorsehen, das im Rahmen der Datenschutzgesetzgebung nicht ausgedehnt werden soll (Botschaft zum DSG [BBl 1988 II 413] S. 485; Wohlers, in: Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 62 DSG). Das bestätigt, dass es im Datenschutzgesetz um eine Schliessung der Lücke in den Art. 320 und Art. 321 StGB ging (vgl. auch Ferrari-Visca Reto, Datenschutz im Unternehmen, 2023, N. 170; Simmler, a.a.O., N. 8 zu Art. 62 DSG).
7.3
Auch die herrschende Lehre ist sich einig, dass Art. 62 DSG wie bereits Art. 35 aDSG als Berufsgeheimnisnorm zu interpretieren ist, weshalb nur der sogenannte primäre Geheimnisherr geschützt ist. Es geht nicht um die allgemeine Einhaltung von Standards zum Schutz von Personendaten im Sinn des DSG, sondern um den spezifischen Schutz einer oder eines Anvertrauenden gegenüber einer dieses Vertrauen missbrauchenden berufstätigen Person (Simmler, a.a.O., N. 10 zu Art. 62 DSG; Gassmann, in Onlinekommentar zum neuen Datenschutzgesetz in der Schweiz, N. 15 zu Art. 62 DSG sowie Ferrari-Visca Reto, a.a.O., N. 160). Das von Art. 62 DSG bzw. Art. 35 aDSG geschützte Rechtsgut ist die Wahrung der Geheimsphäre der Personen, die ihre Personendaten Dritten anvertrauen (Wohlers, a.a.O., N. 4 zu Art. 62 DSG). Beliebige Drittpersonen sollen sich nicht auf die datenschutzrechtliche Verletzung des Berufsgeheimnisses berufen können (Ferrari-Visca Reto, a.a.O., N. 170). Da die Schweigepflicht im Strafrecht auf der Beziehung der betroffenen Person zur berufsausübenden Person beruht, kann sich nur diejenige Person auf die Verletzung des Berufsgeheimnisses berufen, welche die Informationen der berufstätigen Person anvertraut hat. Das hat mit Blick auf die soeben gemachten Ausführungen auch für die datenschutzrechtliche Verletzung des Berufsgeheimnisses zu gelten (vgl. Simmler, a.a.O., N. 10 zu Art. 62 DSG; Mathys/Thomann, a.a.O., N. 31 zu Art. 62 DSG; Gassmann, a.a.O, N. 15 zu Art. 62 DSG). Es kann bei Art. 62 DSG bzw. Art. 35 aDSG kein Raum entstehen für ein sekundäres und womöglich konträres Geheimhaltungsinteresse einer anderen betroffenen Person, die nicht mit dem Geheimnisträger in einer (Vertrauens-)Beziehung steht (Mathys/Thomann, a.a.O., N. 31 zu Art. 62 DSG).
Da vorliegend nicht die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten Informationen über sich anvertraut hat, gilt sie nicht als primäre Geheimnisherrin und kann sich nicht auf Art. 62 DSG oder Art. 35 aDSG berufen. Eine Strafbarkeit des Beschuldigten liegt damit offensichtlich nicht vor, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Dispositiv
8.2 Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache kann als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Der Verfahrensgegenstand war eng begrenzt und übersichtlich. Der Aktenumfang ist äusserst gering, weshalb die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Mit Blick darauf erscheint der in der Kostennote vom 22. August 2024 geltend gemacht Aufwand von CHF 2'250.00 als zu hoch und ein Aufwand von CHF 1'600.00 als angemessen. Entsprechend ist auch der geltend gemachte Pauschalbetrag für die Auslagen auf CHF 48.00 zu kürzen. Dem Beschuldigten ist demnach eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'781.50 (inkl. Auslagen [CHF 48.00] und MWST [CHF 133.50]) zuzusprechen.
Bei Offizialdelikten trägt der Kanton die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn die Privatklägerschaft erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungs- resp. Nichtanhandnahmeverfügung erhebt. Geht es demgegenüber um Antragsdelikte, wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend war ausschliesslich ein Antragsdelikt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Deshalb hat die Beschwerdeführerin vollumfänglich für die Entschädigung des Beschuldigten aufzukommen. Die Beschwerdeführerin wird daher verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'781.50 zu entrichten.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'781.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten.
4. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt E.________
(per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin G.________
(per Kurier)
Bern, 9. September 2024
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 24 11
Art. 453 StPOart. 453 CPPart. 453 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
Art. 35 DSGart. 35 LPDart. 35 LPD
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
Art. 385 StPOart. 385 CPPart. 385 CPP
BGE 142 IV 299ATF 142 IV 299DTF 142 IV 299
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP
Art. 105 StPOart. 105 CPPart. 105 CPP
Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
Art. 35 DSGart. 35 LPDart. 35 LPD
BGE 145 II 153ATF 145 II 153DTF 145 II 153
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
BGE 141 IV 87ATF 141 IV 87DTF 141 IV 87
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219
6B_724/2021
Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
Art. 35a DSGart. 35a LPDart. 35a LPD
Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
Art. 35 DSGart. 35 LPDart. 35 LPD
Art. 35 DSGart. 35 LPDart. 35 LPD
Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
Art. 35 DSGart. 35 LPDart. 35 LPD
Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
Art. 35 DSGart. 35 LPDart. 35 LPD
Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP
Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
Art. 35 DSGart. 35 LPDart. 35 LPD
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Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP
Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP
Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
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Art. 35 DSGart. 35 LPDart. 35 LPD
Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
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Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
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Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
Art. 35 DSGart. 35 LPDart. 35 LPD
Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
Art. 62 DSGart. 62 LPDart. 62 LPD
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Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
BGE 138 IV 197ATF 138 IV 197DTF 138 IV 197
Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG
Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
BGE 147 IV 47ATF 147 IV 47DTF 147 IV 47
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF